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Entscheid

VWBES.2018.195

Wiedererteilung des Führerausweises / Anordnung von Auflagen

6. August 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Wegen mangelnder Fahreignung infolge

Drogenabhängigkeit verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD),

gegen A.___ am 23. November 2010 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf

unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurde eine mindestens sechs

Monate dauernde, durch Urin- und Haarproben nachgewiesene Drogenabstinenz

verlangt.

1.2 Mit Verfügung vom 13. März 2012

liess die MFK A.___ unter Auflagen (Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle,

Beratungsgespräche) wieder zum Strassenverkehr zu.

2. Wegen einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von

minimal 1.90 g/kg und unter Drogeneinfluss (Kokain minimal 72.1 µg/L), begangen

am 5. September 2014, und wegen mangelnder Fahreignung infolge

verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholproblematik verfügte die MFK am 28.

Januar 2016, namens des BJD, einen erneuten Sicherungsentzug des

Führerausweises von A.___ auf unbestimmte Zeit (Sperrfrist: drei Monate

gerechnet ab 5. September 2014). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde

von einer mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz, der Einhaltung eines

moderaten Alkoholkonsums, der Absolvierung einer Verkehrstherapie, einem Arztzeugnis

mit den Urinprobeergebnissen und der Bestätigung über die Durchführung der

Verkehrstherapie sowie vom positiven Ergebnis einer erneuten

verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

3. Gestützt auf die Ergebnisse der

verkehrspsychologischen und –medizinischen Gutachten vom 20. März 2018 bzw. vom

3. April 2018 erklärte die MFK A.___ mit Verfügung vom 2. Mai 2018 für

fahrberechtigt und verfügte, soweit vorliegend relevant, Folgendes:

1.

Sie werden als

Motorfahrzeugführer wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Sie sind ab sofort

wieder fahrberechtigt.

2.

Die Wiederzulassung

wird mit folgenden Auflagen verbunden:

2.1

Sie haben die

Drogenabstinenz weiterhin einzuhalten.

2.2

Sie haben eine

Alkohol-Fahrabstinenz einzuhalten.

2.3

Das Führen von

Motorfahrzeugen ist Ihnen nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor

Antritt der Fahrt gestattet, d.h. Fahren nur mit 0.00 Promille. […]

2.4

Die Auflage der

Alkohol-Fahrabstinenz ist im Führerausweis […] einzutragen. […]

2.5

[…]

2.6

Ansonsten ist der

Alkoholkonsum in einem moderaten Rahmen zu gestalten.

2.7

Zur Überprüfung der

Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben Sie sich während der

Dauer von 24 Monaten (Drogen) bzw. 12 Monaten (Alkohol) in Abständen von 6

Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu

unterziehen. […].

2.8

Die

Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Juli 2018, Januar 2019, Juli 2019

und Januar 2020 stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit

den beiliegenden Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit

Haarprobe(n)» beim IRMZ anzumelden. […]

2.9

Zudem haben Sie

regelmässige Beratungsgespräche mit einer Fachperson für Suchtprobleme zu

führen (Fachstelle, Psychiater, Psychologe oder Arzt). Die Bestätigung über die

Durchführung der Beratungsgespräche ist bei der verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung am IRMZ vorzuweisen.

3.

Die Kosten für

sämtliche Untersuchungen, Beratungsgespräche und Berichte gehen zu Ihren

Lasten.

4.

Die Verfahrenskosten

(ohne die Ausstellung des neuen Führerausweises) belaufen sich auf Fr. 413.85 […].

[…]

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 14. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und beantragen, die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung

vom 2. Mai 2018 seien aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den

Verfahrensantrag, die MFK sei anzuweisen, ihm den Führerausweis für die Dauer

des Verfahrens ohne die angeordneten Auflagen zu erteilen.

4.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 26. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und

verlangte:

1. Die Ziffern 2.7, 2.8, 2.9, 3 und 4

der Verfügung vom 2. Mai 2018 seien aufzuheben.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2018

schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

4.4 Mit Verfügung des Vizepräsidenten

vom 20. Juli 2018 wurde der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer der

Führerausweis für die Dauer des Verfahrens ohne die angefochtenen Auflagen zu

erteilen, abgewiesen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK erwog im angefochtenen

Entscheid, aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 3. April 2018

gehe hervor, dass die untersuchte Haarprobe (Entnahmedatum 17. November 2017)

einen Ethylglucuronid-Wert von 31 pg/mg ergeben habe. Dieser Wert liege zwar noch

knapp im tolerierbaren Bereich. Der Beschwerdeführer solle den Alkoholkonsum

deutlich reduzieren und im Rahmen von suchttherapeutischen Gesprächen kritisch

hinterfragen. Zudem seien längerfristige Kontrolluntersuchungen betreffend die

andauernde Einhaltung der Drogenabstinenz angezeigt, weil der Fahrleumund des

Beschwerdeführers diesbezüglich mehrfach getrübt sei.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Auflagen

gemäss Ziffern 2.7, 2.8, 2.9 und 3 seien unverhältnismässig und nicht zielführend.

Sowohl das verkehrspsychologische Gutachten vom 20. März 2018 als auch das

verkehrsmedizinische vom 3. April 2018 seien zum Schluss gekommen, dass seine

Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt wieder befürwortet werden könne. Hinsichtlich

eines möglichen Konsums von Betäubungsmitteln bestünden keine Indizien. Die

durchgeführten Kontrollen auf die getesteten Substanzen seien alle negativ

ausgefallen. Damit habe er eindeutig nachgewiesen, dass er seit längerem keine

Drogen mehr konsumiert habe. Die verkehrsmedizinische Begutachtung am 3. April

2018.

habe hinsichtlich der Überprüfung des Alkoholkonsums ergeben, dass er im

Zeitraum von Anfang Juni bis November 2017 Alkohol konsumiert habe. Ihm sei erlaubt,

Alkohol zu konsumieren, dies aber nur in einem moderaten Rahmen. Was die MFK als

«moderat» ansehe, werde aber nicht definiert und sei demnach nicht überprüfbar.

Das verkehrsmedizinische Gutachten äussere sich nicht darüber, wie der Wert von

31.

pg/mg Ethylglucuronid zustande gekommen sei. Die Tatsache, dass ihm die MFK den

Konsum von Alkohol erlaube, schliesse die Annahme einer Sucht aus. Die Auflage

der MFK könne nur dahingehend interpretiert werden, dass kein Alkoholkonsum

vorliege, welcher in Bezug auf die Fahreignung negative Auswirkungen habe. Das

Zugeständnis zu moderatem Alkoholkonsum und die gleichzeitige Auflage zu

regelmässigen Beratungsgesprächen mit einer Fachperson für Suchtprobleme würden

sich diametral widersprechen.

2.3

Die MFK liess sich dazu

wie folgt vernehmen: Die Drogenproblematik ziehe sich seit dem Jahr 2007 wie

ein roter Faden durch die automobilistische Karriere des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer habe sich bereits mindestens zweimal trotz Verbots nicht davon

abhalten lassen, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken. Gemäss Gutachten

vom 3. April 2018 könne dem Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz von Anfang

Juni bis Anfang November 2017 attestiert werden. Diese fünf Monate würden angesichts

seiner Vorgeschichte als zu kurz erscheinen, um anzunehmen, hinsichtlich seiner

Drogenproblematik bestünden keine Unsicherheiten mehr. Zu diesem Schluss komme

auch das Gutachten vom 20. März 2018. Im verkehrsmedizinischen Gutachten sei

auf Seite 6 definiert, was unter einem moderaten Alkoholkonsumverhalten zu

verstehen sei. Wie der EtG-Wert zustande gekommen sei, ergebe sich aus dem

Gutachten selbst. Dass die Gutachterin infolge des festgestellten EtG-Werts suchttherapeutische

Gespräche empfehle, lasse sich nicht beanstanden. Bereits im

verkehrspsychologischen Gutachten vom 23. November 2015 sei nämlich

ausgeführt worden, beim Beschwerdeführer dränge sich der Verdacht auf das

Vorliegen einer Missbrauchsverlagerung von Cannabis in Richtung Alkohol auf. Der

Beschwerdeführer externalisiere die Ursachen auch beim letzten Vorfall (vom 5.

September 2014) ganz klar und mache primär die belastenden situativen Umstände

für das Vorkommnis verantwortlich. Effektive Strategien zur Rückfallprophylaxe

fehlten im Moment weitgehend. Aufgrund der bagatellisierenden Schilderung des

aktuellen Alkoholkonsums sei von einer erhöhten Rückfallgefährdung auszugehen.

Die Auflage, einen moderaten Alkoholkonsum einzuhalten, sei verhältnismässig,

zumal das IRMZ in seinem Gutachten vom 3. April 2018 festhalte, betreffend

Alkoholkonsum sei weiterhin eher von einem kritischen Trinkverhalten

auszugehen. In der angefochtenen Verfügung werde eben gerade nicht von einer

Sucht ausgegangen; in diesem Fall hätte dem Beschwerdeführer der Führerausweis

gar nicht wieder erteilt werden dürfen. Auszugehen sei vielmehr vom Umstand, dass

seine Fahreignung immer noch mit derartigen Unsicherheiten behaftet sei, bei

welchen sich die Anordnung der angeordneten Auflagen geradezu aufdränge.

3.1

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01,

SVG) auf unbestimmte Zeit

entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter

Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte

Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels

nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich

Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine

Entzugsgründe mehr bestehen. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises

regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,

Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige

Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 N 14;

Urteil des BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Bestehen im Fall von Suchtleiden

nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der

Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten

Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen. Umfang und Dauer der dabei

erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen haben sich

nach den Umständen des Einzelfalls zu richten (Bernhard Rütsche/Denise Weber

in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 30).

4.

Die MFK stützte sich bei

ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht über die verkehrsmedizinische

Begutachtung durch das IRMZ vom 3. April 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.1

nachstehend) und auf den Bericht über die verkehrspsychologische Abklärung der

charakterlichen Fahreignung vom 20. März 2018 (Erw. II/4.2 nachstehend).

4.1

Dem Bericht über die

verkehrsmedizinische Begutachtung durch das IRMZ vom 3. April 2018, verfasst

von Dr. med. R. Wick, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM, kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seit Anfang

2017.

seinen Alkoholkonsum reduziert habe und dass er aktuell ca. zwei bis drei

Bier pro Tag, an ca. fünf Tagen in der Woche, trinke. Die durchgeführten

Haarprobenanalysen hätten für den Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November

2017.

eine eingehaltene Abstinenz betreffend Betäubungsmittel ergeben. Ferner

hätten sie den Nachweis von 31 pg/mg Ethylglucuronid ergeben. Dieser Wert sei

im Bereich von einem moderaten Konsum zu einem chronischen, starken

Alkoholkonsum. Der Wert sei höher ausgefallen, als dies gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, liege jedoch immer noch knapp im

tolerierbaren Bereich. Jedoch solle der Beschwerdeführer im Rahmen von

suchttherapeutischen Gesprächen seinen Alkoholkonsum zwingend kritisch

hinterfragen. Von der Hausärztin werde bestätigt, dass regelmässig über einen

längeren Zeitraum Urinprobenkontrollen auf Cannabis durchgeführt worden seien,

welche jeweils negativ ausgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen

verkehrsmedizinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer darlegen können,

dass er nun eine längere Betäubungsmittelabstinenz eingehalten habe, dies

insbesondere betreffend Cocain und Cannabis. Für einen Rückfall auf eine

Cannabisproblematik hätten sich schon seit über fünf Jahren keine Hinweise mehr

ergeben, somit seien diesbezüglich keine Auflagen zu empfehlen. Betreffend

Alkoholkonsum sei weiterhin eher von einem kritischen Trinkverhalten

auszugehen. Unter anderem auch aufgrund des positiv ausgefallenen

charakterlichen Fahreignungsgutachtens sei trotzdem eine positive Beurteilung

der Fahreignung möglich, jedoch zwingend unter entsprechender Auflage. Der

Beschwerdeführer sei angehalten, seinen Alkoholkonsum bis zur nächsten

Kontrolle klar einzuschränken. Somit könne die Fahreignung des

Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht

wieder befürwortet werden. Aufgrund der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde

jedoch zwingend unter folgenden Auflagen:

• Einhaltung einer Drogenabstinenz.

• Lenken eines Fahrzeuges nur unter

jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00

Gew. ‰).

• Einhalten eines risikoarmen, «sozialen»

Alkoholtrinkverhaltens, das heisst maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen

Mann und maximal 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei

alkoholfreie Tage pro Woche.

• Ein Standardglas enthält 10 -12 g

Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps.

• Regelmässige Besprechungen bei einer

Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater

oder Psychologe).

Eine erste

Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse solle im Juli 2018 am IRMZ erfolgen.

Ein Bericht über die Begleitgespräche müsse zur Abstinenzkontrolle mitgebracht

werden. Betreffend Kontrolle der Drogenabstinenz würden 4 Kontrollzyklen, betreffend

Alkoholproblematik 2 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand empfohlen.

4.2

Dem Bericht über die

verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 20. März

2018, verfasst von J. Bächli-Biétry, Dr. phil. Fachpsychologin für

Verkehrspsychologie FSP, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich

der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche unauffällige bzw. normgerechte

Resultate erreicht habe, was dafür spreche, dass keine

fahreignungsausschliessenden kognitiven Defizite vorhanden seien. Der

Beschwerdeführer sei in der aktuellen Untersuchung deutlich besser in der Lage,

offen zu seinem früheren, zumindest teilweise missbräuchlichen Substanzkonsum

(Alkohol und Drogen) zu stehen und insbesondere in Bezug auf den Alkoholkonsum

anzuerkennen, dass er seine Konsummenge früher stark unterschätzt habe. Er

könne glaubhaft darlegen, sich nun um einen bewussteren und kontrollierteren

Konsum zu bemühen. Dafür, dass ihm dies gelingen dürfte, spreche auch sein

aktuelles Einstellungsprofil, das für gute alkoholspezifische Kenntnisse und

gegen eine alkoholproblemtypische Verleugnungshaltung spreche. Auch die

Skalenwerte zur Beurteilung der Gefährlichkeit alkoholisierten Fahrens und zur

Akzeptanz alkoholrechtlicher Bestimmungen würden prognostisch günstig

ausfallen. Was den Drogenmissbrauch betreffe, bestehe der Beschwerdeführer auf

der Darstellung, dass er schon länger abstinent lebe und es sich beim letzten

Vorfall im Jahr 2014 um einen einmaligen Rückfall infolge einer emotional stark

belasteten Situation gehandelt habe. Seine Darstellung sei nachvollziehbar.

Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass ihm dieser Vorfall bewusst gemacht

zu haben scheine, wie hoch sein Risiko sei, in gewissen Kreisen unter gewissen

Umständen doch wieder zu konsumieren. Die Distanzierung von drogenaffinen

Umfeldern scheine bei ihm eine wichtige Strategie zur Rückfallprophylaxe zu

sein. Die aktuell geltend gemachte Drogenabstinenz wirke glaubhaft und scheine

auch hinreichend gefestigt. Der Beschwerdeführer habe sich über den Sinn und

die Notwendigkeit von Regeln Gedanken gemacht und wirke intrinsisch motiviert,

sich zukünftig angepasst zu verhalten. Rein verkehrsspezifisch hätten sich beim

Beschwerdeführer weder in der Exploration noch im entsprechenden

Einstellungsprofil Hinweise auf eine erhöhte Tendenz zu riskanten oder nicht

regelkonformen Verhaltensweisen im Verkehr ergeben. Er scheine grundsätzlich

gut in der Lage zu sein, die Grenzen seiner Verhaltensmöglichkeiten als

Verkehrsteilnehmer einschätzen zu können. Die erhobenen Befunde würden dafür

sprechen, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich und auch durch die ihm

auferlegte Verkehrstherapie gelungen sei, sein früheres missbräuchliches

Alkoholkonsumverhalten selbstkritisch zu hinterfragen und sich bewusst um einen

kontrollierten Konsum zu bemühen. Der Beschwerdeführer scheine sich über seine

persönlichen Risikosituationen, die zu einem Rückfall führen könnten, klarer zu

sein. Obwohl er die personengebundenen Ursachen aufgrund seiner

Verdrängungstendenz erst im Ansatz erkannt habe, könne angesichts der

vollzogenen Verhaltensänderungen und der verbesserten Bereitschaft zu

Regelkonformität davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft vermehrt darum

bemühen werde, sich im Verkehr korrekt zu verhalten. Die charakterliche

Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht

zum aktuellen Zeitpunkt bedingt positiv zu beurteilen und die Wiedererteilung

des Führerausweises zu befürworten. Aufgrund der Vorgeschichte sei es aus

verkehrspsychologischer Sicht als sinnvoll zu erachten, vom Beschwerdeführer

die Einhaltung einer Fahrabstinenz zu verlangen.

4.3.1

Beim Beschwerdeführer

wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung eine Haaranalyse auf

Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt und dabei für den Zeitraum von Anfang Juni

bis Anfang November 2017 eine Konzentration von 31 pg/mg gemessen. Die

Gutachterin leitete daraus ab, dieser Wert liege im Bereich von einem moderaten

Konsum zu einem chronischen, starken Alkoholkonsum. Der Wert sei höher

ausgefallen, als dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu erwarten

gewesen wäre.

4.3.2

Ethylglucuronid ist ein

Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und

durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren

abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren

Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als

direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte

EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl.

SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in

Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).

4.3.3

Die Interpretation der Messwerte

bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT).

Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis

auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer

Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen

relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so

spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.

6.

).

4.3.4

Das Bundesgericht hat die

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007

vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon

abzuweichen (statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).

4.3.5

Die Analyse der dem Beschwerdeführer

anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgenommenen Haarprobe auf EtG ist

nach dem Gesagten geeignet, Aussagen über das Alkoholkonsumverhalten des

Beschwerdeführers in den vorangegangenen sechs Monaten zu machen. Demnach steht fest, dass der

Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum Anfang Juni bis Anfang November

2017.

erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss. Es ist nur

folgerichtig und damit nachvollziehbar, dass die Gutachterin daraus schloss,

beim Beschwerdeführer würden die Analyseergebnisse in Widerspruch zu seinen

Angaben über sein Trinkverhalten (seit Anfang dieses Jahres würde er keinen

hochprozentigen Alkohol mehr trinken, sondern lediglich zwei bis drei Bier am

Tag und an zwei Tagen pro Woche lege er eine Alkoholpause ein) stehen. Die dem

Beschwerdeführer gemachte Auflage betreffend Alkoholkonsum bezweckt eine

nachhaltige Sicherung seiner Fahreignung, nur damit kann seine Fahreignung

befürwortet werden. Die Auflage betreffend Alkohol ist deshalb

verhältnismässig.

4.4.1

Anlässlich der

verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde auch eine Haaranalyse auf Betäubungsmittel

durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum von Anfang Juni bis

Anfang November 2017 negativ getestet. Bereits die im Jahr 2015 durchgeführte

Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte August 2015

negative Resultate. Ferner bestätigte seine Hausärztin, Dr. med. J. Albrecht,

Solothurn, dass die von November 2016 bis November 2017 monatlich abgegebenen

Urinprobenkontrollen jeweils negativ auf Cannabis ausgefallen sind. Wie von der

begutachtenden Ärztin im Gutachten vom 3. April 2018 festgehalten, hat der

Beschwerdeführer darlegen können, dass er nun eine längere

Betäubungsmittelabstinenz eingehalten hat. Für einen Rückfall auf eine

Cannabisproblematik hätten sich schon seit über fünf Jahren keine Hinweise mehr

ergeben. Auch im Gutachten vom 20. März 2018 wird festgehalten, die geltend

gemachte Drogenabstinenz wirke glaubhaft und erscheine auch hinreichend

gefestigt. Ferner wird ausgeführt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers,

wonach es sich beim Vorfall im Jahr 2014 um einen einmaligen Rückfall infolge

einer emotional stark belasteten Situation gehandelt habe, nachvollziehbar sei.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kontrolle der Drogenabstinenz während

vier Kontrollzyklen nicht verhältnismässig. Da sich der Beschwerdeführer jedoch

wegen der Alkoholproblematik zwei Kontrollzyklen in halbjährlichen Abstand

unterziehen muss, ist es – insbesondere wegen der Vorgeschichte des

Beschwerdeführers – angemessen, ihn dabei gleichzeitig auf Drogen zu testen. Ziffer

2.7

und 2.8 der angefochtenen Verfügung sind entsprechend anzupassen (vgl. dazu

nachstehend Erw. II/5.1)

4.5

Wie bereits erwähnt, ist bei

Unsicherheiten hinsichtlich der Fahreignung nach Ablauf der kontrollierten

Abstinenz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiedererteilung des

Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten Abstinenz

mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen (vgl. Erw. II 3.2 vorstehend). Vor

diesem Hintergrund ist Ziffer 2.9 der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden.

5.1

Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.

Ziffer 2.7 und 2.8 der angefochtenen Verfügung lauten neu wie folgt:

2.7

Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben

Sie sich während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von 6 Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen.

[…].

2.8

Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Oktober 2018 und April 2019

stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden

Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ

anzumelden. Das IRMZ wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis

mitteilen.

5.2

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

6.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

(teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) rechtfertigt es sich, die

Prozesskosten im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführer) zu ¼ (Staat) zu verteilen. Der

Beschwerdeführer hat an die Gerichtskosten von CHF 800.00 folglich einen

Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Folglich sind dem Beschwerdeführer von

der Zentralen Gerichtskasse CHF 200.00 zurückzuerstatten. Ferner ist dem

Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, reichte am 26. Juli 2018

eine Honorarnote über CHF 2'316.70 ein, in welcher er einen Aufwand von 8.42

Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend macht. Diese ist

angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer somit

eine Entschädigung in der Höhe von CHF 579.20 (CHF 2'316.70 : 4) zu entrichten.

Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des

Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 2.7 und 2.8 der Verfügung der MFK vom 2. Mai 2018 angepasst.

Sie lauten neu wie folgt:

2.7

Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben

Sie sich während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von 6 Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen.

[…].

2.8 Die

Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Oktober 2018 und April 2019

stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden

Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ

anzumelden. Das IRMZ wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis

mitteilen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. A.___ wird vom Staat eine

Parteientschädigung von CHF 579.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel