VWBES.2018.195
Wiedererteilung des Führerausweises / Anordnung von Auflagen
6. August 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises / Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Wegen mangelnder Fahreignung infolge
Drogenabhängigkeit verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD),
gegen A.___ am 23. November 2010 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurde eine mindestens sechs
Monate dauernde, durch Urin- und Haarproben nachgewiesene Drogenabstinenz
verlangt.
1.2 Mit Verfügung vom 13. März 2012
liess die MFK A.___ unter Auflagen (Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle,
Beratungsgespräche) wieder zum Strassenverkehr zu.
2. Wegen einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von
minimal 1.90 g/kg und unter Drogeneinfluss (Kokain minimal 72.1 µg/L), begangen
am 5. September 2014, und wegen mangelnder Fahreignung infolge
verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholproblematik verfügte die MFK am 28.
Januar 2016, namens des BJD, einen erneuten Sicherungsentzug des
Führerausweises von A.___ auf unbestimmte Zeit (Sperrfrist: drei Monate
gerechnet ab 5. September 2014). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde
von einer mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz, der Einhaltung eines
moderaten Alkoholkonsums, der Absolvierung einer Verkehrstherapie, einem Arztzeugnis
mit den Urinprobeergebnissen und der Bestätigung über die Durchführung der
Verkehrstherapie sowie vom positiven Ergebnis einer erneuten
verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.
3. Gestützt auf die Ergebnisse der
verkehrspsychologischen und –medizinischen Gutachten vom 20. März 2018 bzw. vom
3. April 2018 erklärte die MFK A.___ mit Verfügung vom 2. Mai 2018 für
fahrberechtigt und verfügte, soweit vorliegend relevant, Folgendes:
1.
Sie werden als
Motorfahrzeugführer wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Sie sind ab sofort
wieder fahrberechtigt.
2.
Die Wiederzulassung
wird mit folgenden Auflagen verbunden:
2.1
Sie haben die
Drogenabstinenz weiterhin einzuhalten.
2.2
Sie haben eine
Alkohol-Fahrabstinenz einzuhalten.
2.3
Das Führen von
Motorfahrzeugen ist Ihnen nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor
Antritt der Fahrt gestattet, d.h. Fahren nur mit 0.00 Promille. […]
2.4
Die Auflage der
Alkohol-Fahrabstinenz ist im Führerausweis […] einzutragen. […]
2.5
[…]
2.6
Ansonsten ist der
Alkoholkonsum in einem moderaten Rahmen zu gestalten.
2.7
Zur Überprüfung der
Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben Sie sich während der
Dauer von 24 Monaten (Drogen) bzw. 12 Monaten (Alkohol) in Abständen von 6
Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu
unterziehen. […].
2.8
Die
Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Juli 2018, Januar 2019, Juli 2019
und Januar 2020 stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit
den beiliegenden Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit
Haarprobe(n)» beim IRMZ anzumelden. […]
2.9
Zudem haben Sie
regelmässige Beratungsgespräche mit einer Fachperson für Suchtprobleme zu
führen (Fachstelle, Psychiater, Psychologe oder Arzt). Die Bestätigung über die
Durchführung der Beratungsgespräche ist bei der verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung am IRMZ vorzuweisen.
3.
Die Kosten für
sämtliche Untersuchungen, Beratungsgespräche und Berichte gehen zu Ihren
Lasten.
4.
Die Verfahrenskosten
(ohne die Ausstellung des neuen Führerausweises) belaufen sich auf Fr. 413.85 […].
[…]
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 14. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und beantragen, die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung
vom 2. Mai 2018 seien aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den
Verfahrensantrag, die MFK sei anzuweisen, ihm den Führerausweis für die Dauer
des Verfahrens ohne die angeordneten Auflagen zu erteilen.
4.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 26. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und
verlangte:
1. Die Ziffern 2.7, 2.8, 2.9, 3 und 4
der Verfügung vom 2. Mai 2018 seien aufzuheben.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2018
schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
4.4 Mit Verfügung des Vizepräsidenten
vom 20. Juli 2018 wurde der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer der
Führerausweis für die Dauer des Verfahrens ohne die angefochtenen Auflagen zu
erteilen, abgewiesen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK erwog im angefochtenen
Entscheid, aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 3. April 2018
gehe hervor, dass die untersuchte Haarprobe (Entnahmedatum 17. November 2017)
einen Ethylglucuronid-Wert von 31 pg/mg ergeben habe. Dieser Wert liege zwar noch
knapp im tolerierbaren Bereich. Der Beschwerdeführer solle den Alkoholkonsum
deutlich reduzieren und im Rahmen von suchttherapeutischen Gesprächen kritisch
hinterfragen. Zudem seien längerfristige Kontrolluntersuchungen betreffend die
andauernde Einhaltung der Drogenabstinenz angezeigt, weil der Fahrleumund des
Beschwerdeführers diesbezüglich mehrfach getrübt sei.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Auflagen
gemäss Ziffern 2.7, 2.8, 2.9 und 3 seien unverhältnismässig und nicht zielführend.
Sowohl das verkehrspsychologische Gutachten vom 20. März 2018 als auch das
verkehrsmedizinische vom 3. April 2018 seien zum Schluss gekommen, dass seine
Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt wieder befürwortet werden könne. Hinsichtlich
eines möglichen Konsums von Betäubungsmitteln bestünden keine Indizien. Die
durchgeführten Kontrollen auf die getesteten Substanzen seien alle negativ
ausgefallen. Damit habe er eindeutig nachgewiesen, dass er seit längerem keine
Drogen mehr konsumiert habe. Die verkehrsmedizinische Begutachtung am 3. April
2018.
habe hinsichtlich der Überprüfung des Alkoholkonsums ergeben, dass er im
Zeitraum von Anfang Juni bis November 2017 Alkohol konsumiert habe. Ihm sei erlaubt,
Alkohol zu konsumieren, dies aber nur in einem moderaten Rahmen. Was die MFK als
«moderat» ansehe, werde aber nicht definiert und sei demnach nicht überprüfbar.
Das verkehrsmedizinische Gutachten äussere sich nicht darüber, wie der Wert von
31.
pg/mg Ethylglucuronid zustande gekommen sei. Die Tatsache, dass ihm die MFK den
Konsum von Alkohol erlaube, schliesse die Annahme einer Sucht aus. Die Auflage
der MFK könne nur dahingehend interpretiert werden, dass kein Alkoholkonsum
vorliege, welcher in Bezug auf die Fahreignung negative Auswirkungen habe. Das
Zugeständnis zu moderatem Alkoholkonsum und die gleichzeitige Auflage zu
regelmässigen Beratungsgesprächen mit einer Fachperson für Suchtprobleme würden
sich diametral widersprechen.
2.3
Die MFK liess sich dazu
wie folgt vernehmen: Die Drogenproblematik ziehe sich seit dem Jahr 2007 wie
ein roter Faden durch die automobilistische Karriere des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer habe sich bereits mindestens zweimal trotz Verbots nicht davon
abhalten lassen, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken. Gemäss Gutachten
vom 3. April 2018 könne dem Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz von Anfang
Juni bis Anfang November 2017 attestiert werden. Diese fünf Monate würden angesichts
seiner Vorgeschichte als zu kurz erscheinen, um anzunehmen, hinsichtlich seiner
Drogenproblematik bestünden keine Unsicherheiten mehr. Zu diesem Schluss komme
auch das Gutachten vom 20. März 2018. Im verkehrsmedizinischen Gutachten sei
auf Seite 6 definiert, was unter einem moderaten Alkoholkonsumverhalten zu
verstehen sei. Wie der EtG-Wert zustande gekommen sei, ergebe sich aus dem
Gutachten selbst. Dass die Gutachterin infolge des festgestellten EtG-Werts suchttherapeutische
Gespräche empfehle, lasse sich nicht beanstanden. Bereits im
verkehrspsychologischen Gutachten vom 23. November 2015 sei nämlich
ausgeführt worden, beim Beschwerdeführer dränge sich der Verdacht auf das
Vorliegen einer Missbrauchsverlagerung von Cannabis in Richtung Alkohol auf. Der
Beschwerdeführer externalisiere die Ursachen auch beim letzten Vorfall (vom 5.
September 2014) ganz klar und mache primär die belastenden situativen Umstände
für das Vorkommnis verantwortlich. Effektive Strategien zur Rückfallprophylaxe
fehlten im Moment weitgehend. Aufgrund der bagatellisierenden Schilderung des
aktuellen Alkoholkonsums sei von einer erhöhten Rückfallgefährdung auszugehen.
Die Auflage, einen moderaten Alkoholkonsum einzuhalten, sei verhältnismässig,
zumal das IRMZ in seinem Gutachten vom 3. April 2018 festhalte, betreffend
Alkoholkonsum sei weiterhin eher von einem kritischen Trinkverhalten
auszugehen. In der angefochtenen Verfügung werde eben gerade nicht von einer
Sucht ausgegangen; in diesem Fall hätte dem Beschwerdeführer der Führerausweis
gar nicht wieder erteilt werden dürfen. Auszugehen sei vielmehr vom Umstand, dass
seine Fahreignung immer noch mit derartigen Unsicherheiten behaftet sei, bei
welchen sich die Anordnung der angeordneten Auflagen geradezu aufdränge.
3.1
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01,
SVG) auf unbestimmte Zeit
entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter
Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich
Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine
Entzugsgründe mehr bestehen. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises
regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,
Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige
Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen
angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 N 14;
Urteil des BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Bestehen im Fall von Suchtleiden
nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der
Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten
Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen. Umfang und Dauer der dabei
erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen haben sich
nach den Umständen des Einzelfalls zu richten (Bernhard Rütsche/Denise Weber
in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 30).
4.
Die MFK stützte sich bei
ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht über die verkehrsmedizinische
Begutachtung durch das IRMZ vom 3. April 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.1
nachstehend) und auf den Bericht über die verkehrspsychologische Abklärung der
charakterlichen Fahreignung vom 20. März 2018 (Erw. II/4.2 nachstehend).
4.1
Dem Bericht über die
verkehrsmedizinische Begutachtung durch das IRMZ vom 3. April 2018, verfasst
von Dr. med. R. Wick, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM, kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seit Anfang
2017.
seinen Alkoholkonsum reduziert habe und dass er aktuell ca. zwei bis drei
Bier pro Tag, an ca. fünf Tagen in der Woche, trinke. Die durchgeführten
Haarprobenanalysen hätten für den Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November
2017.
eine eingehaltene Abstinenz betreffend Betäubungsmittel ergeben. Ferner
hätten sie den Nachweis von 31 pg/mg Ethylglucuronid ergeben. Dieser Wert sei
im Bereich von einem moderaten Konsum zu einem chronischen, starken
Alkoholkonsum. Der Wert sei höher ausgefallen, als dies gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, liege jedoch immer noch knapp im
tolerierbaren Bereich. Jedoch solle der Beschwerdeführer im Rahmen von
suchttherapeutischen Gesprächen seinen Alkoholkonsum zwingend kritisch
hinterfragen. Von der Hausärztin werde bestätigt, dass regelmässig über einen
längeren Zeitraum Urinprobenkontrollen auf Cannabis durchgeführt worden seien,
welche jeweils negativ ausgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen
verkehrsmedizinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer darlegen können,
dass er nun eine längere Betäubungsmittelabstinenz eingehalten habe, dies
insbesondere betreffend Cocain und Cannabis. Für einen Rückfall auf eine
Cannabisproblematik hätten sich schon seit über fünf Jahren keine Hinweise mehr
ergeben, somit seien diesbezüglich keine Auflagen zu empfehlen. Betreffend
Alkoholkonsum sei weiterhin eher von einem kritischen Trinkverhalten
auszugehen. Unter anderem auch aufgrund des positiv ausgefallenen
charakterlichen Fahreignungsgutachtens sei trotzdem eine positive Beurteilung
der Fahreignung möglich, jedoch zwingend unter entsprechender Auflage. Der
Beschwerdeführer sei angehalten, seinen Alkoholkonsum bis zur nächsten
Kontrolle klar einzuschränken. Somit könne die Fahreignung des
Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht
wieder befürwortet werden. Aufgrund der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde
jedoch zwingend unter folgenden Auflagen:
• Einhaltung einer Drogenabstinenz.
• Lenken eines Fahrzeuges nur unter
jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00
Gew. ‰).
• Einhalten eines risikoarmen, «sozialen»
Alkoholtrinkverhaltens, das heisst maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen
Mann und maximal 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei
alkoholfreie Tage pro Woche.
• Ein Standardglas enthält 10 -12 g
Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps.
• Regelmässige Besprechungen bei einer
Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater
oder Psychologe).
Eine erste
Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse solle im Juli 2018 am IRMZ erfolgen.
Ein Bericht über die Begleitgespräche müsse zur Abstinenzkontrolle mitgebracht
werden. Betreffend Kontrolle der Drogenabstinenz würden 4 Kontrollzyklen, betreffend
Alkoholproblematik 2 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand empfohlen.
4.2
Dem Bericht über die
verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 20. März
2018, verfasst von J. Bächli-Biétry, Dr. phil. Fachpsychologin für
Verkehrspsychologie FSP, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich
der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche unauffällige bzw. normgerechte
Resultate erreicht habe, was dafür spreche, dass keine
fahreignungsausschliessenden kognitiven Defizite vorhanden seien. Der
Beschwerdeführer sei in der aktuellen Untersuchung deutlich besser in der Lage,
offen zu seinem früheren, zumindest teilweise missbräuchlichen Substanzkonsum
(Alkohol und Drogen) zu stehen und insbesondere in Bezug auf den Alkoholkonsum
anzuerkennen, dass er seine Konsummenge früher stark unterschätzt habe. Er
könne glaubhaft darlegen, sich nun um einen bewussteren und kontrollierteren
Konsum zu bemühen. Dafür, dass ihm dies gelingen dürfte, spreche auch sein
aktuelles Einstellungsprofil, das für gute alkoholspezifische Kenntnisse und
gegen eine alkoholproblemtypische Verleugnungshaltung spreche. Auch die
Skalenwerte zur Beurteilung der Gefährlichkeit alkoholisierten Fahrens und zur
Akzeptanz alkoholrechtlicher Bestimmungen würden prognostisch günstig
ausfallen. Was den Drogenmissbrauch betreffe, bestehe der Beschwerdeführer auf
der Darstellung, dass er schon länger abstinent lebe und es sich beim letzten
Vorfall im Jahr 2014 um einen einmaligen Rückfall infolge einer emotional stark
belasteten Situation gehandelt habe. Seine Darstellung sei nachvollziehbar.
Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass ihm dieser Vorfall bewusst gemacht
zu haben scheine, wie hoch sein Risiko sei, in gewissen Kreisen unter gewissen
Umständen doch wieder zu konsumieren. Die Distanzierung von drogenaffinen
Umfeldern scheine bei ihm eine wichtige Strategie zur Rückfallprophylaxe zu
sein. Die aktuell geltend gemachte Drogenabstinenz wirke glaubhaft und scheine
auch hinreichend gefestigt. Der Beschwerdeführer habe sich über den Sinn und
die Notwendigkeit von Regeln Gedanken gemacht und wirke intrinsisch motiviert,
sich zukünftig angepasst zu verhalten. Rein verkehrsspezifisch hätten sich beim
Beschwerdeführer weder in der Exploration noch im entsprechenden
Einstellungsprofil Hinweise auf eine erhöhte Tendenz zu riskanten oder nicht
regelkonformen Verhaltensweisen im Verkehr ergeben. Er scheine grundsätzlich
gut in der Lage zu sein, die Grenzen seiner Verhaltensmöglichkeiten als
Verkehrsteilnehmer einschätzen zu können. Die erhobenen Befunde würden dafür
sprechen, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich und auch durch die ihm
auferlegte Verkehrstherapie gelungen sei, sein früheres missbräuchliches
Alkoholkonsumverhalten selbstkritisch zu hinterfragen und sich bewusst um einen
kontrollierten Konsum zu bemühen. Der Beschwerdeführer scheine sich über seine
persönlichen Risikosituationen, die zu einem Rückfall führen könnten, klarer zu
sein. Obwohl er die personengebundenen Ursachen aufgrund seiner
Verdrängungstendenz erst im Ansatz erkannt habe, könne angesichts der
vollzogenen Verhaltensänderungen und der verbesserten Bereitschaft zu
Regelkonformität davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft vermehrt darum
bemühen werde, sich im Verkehr korrekt zu verhalten. Die charakterliche
Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht
zum aktuellen Zeitpunkt bedingt positiv zu beurteilen und die Wiedererteilung
des Führerausweises zu befürworten. Aufgrund der Vorgeschichte sei es aus
verkehrspsychologischer Sicht als sinnvoll zu erachten, vom Beschwerdeführer
die Einhaltung einer Fahrabstinenz zu verlangen.
4.3.1
Beim Beschwerdeführer
wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung eine Haaranalyse auf
Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt und dabei für den Zeitraum von Anfang Juni
bis Anfang November 2017 eine Konzentration von 31 pg/mg gemessen. Die
Gutachterin leitete daraus ab, dieser Wert liege im Bereich von einem moderaten
Konsum zu einem chronischen, starken Alkoholkonsum. Der Wert sei höher
ausgefallen, als dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu erwarten
gewesen wäre.
4.3.2
Ethylglucuronid ist ein
Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und
durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren
abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren
Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als
direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte
EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl.
SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).
4.3.3
Die Interpretation der Messwerte
bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT).
Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis
auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer
Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen
relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so
spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.
6.
).
4.3.4
Das Bundesgericht hat die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007
vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon
abzuweichen (statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).
4.3.5
Die Analyse der dem Beschwerdeführer
anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgenommenen Haarprobe auf EtG ist
nach dem Gesagten geeignet, Aussagen über das Alkoholkonsumverhalten des
Beschwerdeführers in den vorangegangenen sechs Monaten zu machen. Demnach steht fest, dass der
Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum Anfang Juni bis Anfang November
2017.
erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss. Es ist nur
folgerichtig und damit nachvollziehbar, dass die Gutachterin daraus schloss,
beim Beschwerdeführer würden die Analyseergebnisse in Widerspruch zu seinen
Angaben über sein Trinkverhalten (seit Anfang dieses Jahres würde er keinen
hochprozentigen Alkohol mehr trinken, sondern lediglich zwei bis drei Bier am
Tag und an zwei Tagen pro Woche lege er eine Alkoholpause ein) stehen. Die dem
Beschwerdeführer gemachte Auflage betreffend Alkoholkonsum bezweckt eine
nachhaltige Sicherung seiner Fahreignung, nur damit kann seine Fahreignung
befürwortet werden. Die Auflage betreffend Alkohol ist deshalb
verhältnismässig.
4.4.1
Anlässlich der
verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde auch eine Haaranalyse auf Betäubungsmittel
durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum von Anfang Juni bis
Anfang November 2017 negativ getestet. Bereits die im Jahr 2015 durchgeführte
Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte August 2015
negative Resultate. Ferner bestätigte seine Hausärztin, Dr. med. J. Albrecht,
Solothurn, dass die von November 2016 bis November 2017 monatlich abgegebenen
Urinprobenkontrollen jeweils negativ auf Cannabis ausgefallen sind. Wie von der
begutachtenden Ärztin im Gutachten vom 3. April 2018 festgehalten, hat der
Beschwerdeführer darlegen können, dass er nun eine längere
Betäubungsmittelabstinenz eingehalten hat. Für einen Rückfall auf eine
Cannabisproblematik hätten sich schon seit über fünf Jahren keine Hinweise mehr
ergeben. Auch im Gutachten vom 20. März 2018 wird festgehalten, die geltend
gemachte Drogenabstinenz wirke glaubhaft und erscheine auch hinreichend
gefestigt. Ferner wird ausgeführt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach es sich beim Vorfall im Jahr 2014 um einen einmaligen Rückfall infolge
einer emotional stark belasteten Situation gehandelt habe, nachvollziehbar sei.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kontrolle der Drogenabstinenz während
vier Kontrollzyklen nicht verhältnismässig. Da sich der Beschwerdeführer jedoch
wegen der Alkoholproblematik zwei Kontrollzyklen in halbjährlichen Abstand
unterziehen muss, ist es – insbesondere wegen der Vorgeschichte des
Beschwerdeführers – angemessen, ihn dabei gleichzeitig auf Drogen zu testen. Ziffer
2.7
und 2.8 der angefochtenen Verfügung sind entsprechend anzupassen (vgl. dazu
nachstehend Erw. II/5.1)
4.5
Wie bereits erwähnt, ist bei
Unsicherheiten hinsichtlich der Fahreignung nach Ablauf der kontrollierten
Abstinenz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiedererteilung des
Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten Abstinenz
mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen (vgl. Erw. II 3.2 vorstehend). Vor
diesem Hintergrund ist Ziffer 2.9 der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden.
5.1
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.
Ziffer 2.7 und 2.8 der angefochtenen Verfügung lauten neu wie folgt:
2.7
Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben
Sie sich während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von 6 Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen.
[…].
2.8
Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Oktober 2018 und April 2019
stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden
Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ
anzumelden. Das IRMZ wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis
mitteilen.
5.2
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
6.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
(teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) rechtfertigt es sich, die
Prozesskosten im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführer) zu ¼ (Staat) zu verteilen. Der
Beschwerdeführer hat an die Gerichtskosten von CHF 800.00 folglich einen
Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Folglich sind dem Beschwerdeführer von
der Zentralen Gerichtskasse CHF 200.00 zurückzuerstatten. Ferner ist dem
Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, reichte am 26. Juli 2018
eine Honorarnote über CHF 2'316.70 ein, in welcher er einen Aufwand von 8.42
Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend macht. Diese ist
angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer somit
eine Entschädigung in der Höhe von CHF 579.20 (CHF 2'316.70 : 4) zu entrichten.
Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des
Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 2.7 und 2.8 der Verfügung der MFK vom 2. Mai 2018 angepasst.
Sie lauten neu wie folgt:
2.7
Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben
Sie sich während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von 6 Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen.
[…].
2.8 Die
Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Oktober 2018 und April 2019
stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden
Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ
anzumelden. Das IRMZ wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis
mitteilen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. A.___ wird vom Staat eine
Parteientschädigung von CHF 579.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel