VWBES.2018.196
Weisungen an Kindseltern
10. August 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Weisungen
an Kindseltern
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die voneinander
getrennt lebenden Eltern von C.___ (geb. [...] 2016), welche über das
gemeinsame Sorgerecht verfügen.
2. Am 25. August 2017 informierte die
Stadtpolizei Grenchen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn über einen am 13. August 2017 wegen einem Streit der Kindseltern erfolgten
Polizeieinsatz in der Wohnung der Familie von C.___. Daraufhin eröffnete die
KESB Region Solothurn ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher
Massnahmen für C.___ und beauftragte am 14. November 2017 die Sozialen Dienste [...]
mit den entsprechenden Abklärungen.
3. Gestützt auf den Bericht der Sozialen
Dienste [...] vom 25. Januar 2018 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Region Solothurn am 15. März 2018 folgende Weisungen:
3.1 Der
Kindsvater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei der Berner Interventionsstelle
gegen häusliche Gewalt für eine Gewaltberatung anzumelden und der KESB Region
Solothurn bis zum 30. März 2018 mitzuteilen, an welchem Datum die erste Sitzung
stattfinden wird.
3.2 Die
Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt wird gebeten, bei
Nicht-Befolgen der unter Ziffer 1 erteilten Weisung durch den Kindsvater
umgehend die KESB Region Solothurn zu informieren.
3.3 Die
Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt wird gebeten, der KESB Region
Solothurn bei allfälligem Abbruch oder ordentlichem Abschluss einen Kurzbericht
zum Verlauf und den erreichten Zielen der Gewaltberatung zukommen zu lassen.
3.4 Die
Kindseltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei D.___ für
eine Elternberatung anzumelden und der KESB Region Solothurn bis zum 30. März
2018 mitzuteilen, an welchem Datum die erste Sitzung stattfinden wird.
3.5 D.___
wird gebeten, bei Nicht-Befolgen der unter Ziffer 4 erteilten Weisung durch die
Kindseltern umgehend die KESB Region Solothurn zu informieren.
3.6 D.___
wird gebeten, der KESB Region Solothurn bei allfälligem Abbruch oder
ordentlichem Abschluss einen Kurzbericht zum Verlauf und den erreichten Zielen
der Elternberatung zukommen zu lassen.
[…]
4. Gegen den ihm am 12. April 2018
eröffnete begründete Entscheid liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt),
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, mit Schreiben vom 14. Mai
2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Die Ziffern 3.1 bis 3.3 (Anordnung
Gewalttherapie) des Kammerentscheides vom 15. März 2018 seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
5. Die KESB Region Solothurn sowie die
Kindsmutter B.___ schlossen am 5. respektive 20. Juni 2018 auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen.
Das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt
und Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
7. Am 18. Juli 2018 reichte der
Beschwerdeführer Bemerkungen zu den beiden Stellungnahmen ein.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und
sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das
Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder
Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der
Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB).
Voraussetzung für jede
Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des
Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer abschliessenden
Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der
körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des
Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaft
beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 301 N 4
ff.). Der Eingriff muss weiter den Grundsätzen der Prävention, Subsidiarität, Komplementarität
und Proportionalität entsprechen, die letztendlich das
Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Das bedeutet einerseits, dass
staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen treten, sondern
allfällige elterliche Defizite kompensieren sollen. Rechtfertigt sich eine
behördliche Intervention, so ist die mildeste im Einzelfall Erfolg
versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich, aber auch so stark
als nötig» (vgl. Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 307 N 4 ff.).
Weisungen sind rechtlich verbindliche Verpflichtungen zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen. Die Kann-Vorschrift in Art. 307 ZGB räumt der
Kindesschutzbehörde einen grossen Ermessensspielraum ein, weshalb alle
Massnahmen angeordnet werden können, die geeignet sind, die
Kindeswohlgefährdung zu beheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet wird (vgl. Andrea Büchler/Margot Michel: Besuchsrecht und häusliche
Gewalt, FamPra.ch 2011 S. 536).
3.1.1
Die Vorinstanz begründet ihre
Weisung an den Kindsvater bezüglich Gewalttherapie damit, dass sich im Rahmen
der Abklärung keine Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung von C.___
ergeben hätten. Das physische Wohl desselben werde aktuell als gewährleistet
eingeschätzt. Das emotionale und geistige Kindswohl hingegen werde – in
Anlehnung an die Einschätzung der Abklärungsperson – als gefährdet erachtet,
sofern keine Massnahmen im Zusammenhang mit den Themenbereichen häusliche
Gewalt sowie Elternkonflikte angeordnet würden. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Kindsvater dazu tendiere, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das
Risiko von weiteren Gewalttaten zum Nachteil der Kindsmutter und folglich des
Kindes werde aus fachlicher Sicht als erheblich eingeschätzt. Dies unter anderem
vor dem Hintergrund, dass die Akzeptanz von häuslicher Gewalt als Mittel der
Konfliktlösung durch den Kindsvater als kulturell bedingte gesellschaftliche
Haltung gegenüber Frauen gedeutet werde, an der sich der Kindsvater laut
eigenen Aussagen zu orientieren scheine. Gemäss Sachverhaltsschilderung
existierten ferner unterschiedliche Risikofaktoren, welche die Ausübung
häuslicher Gewalt durch den Kindsvater zweifellos begünstigten. Weiter gelte es
zu beachten, dass nicht zuletzt auch der teilweise übermässige Alkoholkonsum
des Kindsvaters und die damit zusammenhängende Gewaltanwendung in dieser
Hinsicht problematisch sei. In Anbetracht dessen, dass das Miterleben von
häuslicher Gewalt erwiesenermassen negative Einflüsse auf die kindliche
Entwicklung haben könne, sowie zur Verminderung der genannten Risikofaktoren,
erscheine es deshalb sinnvoll, notwendig und verhältnismässig, den Kindsvater
mittels Weisung eine Gewaltberatung besuchen zu lassen. Es sei von grosser
Relevanz, dass sich der Kindsvater mit seinem Verhalten, insbesondere mit
seiner Art, Konflikte zu lösen, auseinandersetze, um Rückfälle in alte
Verhaltensmuster zu vermeiden. Der Kindsvater habe anlässlich der Anhörung
eingewilligt, das genannte Lernprogramm zu besuchen.
3.1.2
Der Beschwerdeführer bringt
dagegen vor, die KESB Region Solothurn habe den Sachverhalt hinsichtlich
Vorliegen von häuslicher Gewalt falsch und unvollständig festgestellt, da sie
einseitig auf die Aussagen der Kindsmutter abgestellt habe. Der Vorwurf der
Kindsmutter, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sei, sei weder
aktenkundig noch sei der Beschwerdeführer diesbezüglich rechtskräftig
verurteilt worden. Dieser Vorwurf werde durch die Ehefrau bewusst konstruiert,
um das Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Es würden konkrete Beweismittel
(WhatsApp-Sprachnachrichten der Ehefrau) vorliegen, welche die Anschuldigungen
der Ehefrau entkräften würden. Anlässlich des Vorfalls vom 13. August 2018
(recte 2017) hätten die anwesenden Polizisten weder Spuren am Körper der
Ehefrau noch eine Auseinandersetzung feststellen können. Zudem habe die Ehefrau
ausdrücklich gewünscht, dass die Beamten den Ehemann nicht aus der Wohnung
wegwiesen. Dieses Verhalten sei sehr untypisch für eine Person, welche offenbar
seit längerer Zeit Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sein soll. Auch habe die
Ehefrau ihre Zustimmung nicht widerrufen, als die Staatsanwaltschaft das
Verfahren provisorisch eingestellt habe. Mithin könnten die Aussagen der
Ehefrau keine Entscheidgrundlage bilden. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihr
Ermessen überschritten. Die häusliche Gewalt sei, wie soeben erwähnt, frei
erfunden und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
inskünftig Gewalt anwenden könnte, zumal er von sich aus eine neue Wohnung gesucht
und ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, sowie inzwischen sein Besuchsrecht
wahrnehme. Der Ehefrau gehe er freiwillig aus dem Weg und wolle
schnellstmöglichst die Scheidung einreichen. Vor diesem Hintergrund sei die
Anweisung für eine Gewalttherapie unbegründet und unverhältnismässig. Es treffe
zu, dass die Ehegatten keine harmonische Beziehung geführt hätten und auch
mehrmals verbal aneinandergeraten seien. Um diese Problematik zu entschärfen,
habe die KESB Region Solothurn zu Recht die Kindseltern verpflichtet, die
Elternberatung zu besuchen. Diese Anweisung sei korrekt, verhältnismässig und
eine geeignete Massnahme, um die Probleme zwischen den Kindseltern zu
entschärfen.
3.2
Es ist der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass Kinder, die in einem Umfeld aufwachsen, welches von
häuslicher Gewalt geprägt ist, grundsätzlich in ihrer Entwicklung massgeblich
benachteiligt sind. Bei Vorkommnissen in der Art von häuslicher Gewalt wird das
Kindswohl daher beeinträchtigt bzw. gefährdet. Als der Abklärungsbericht der
Sozialen Dienste [...] am 25. Januar 2018 verfasst wurde, auf welchen sich der
Entscheid der KESB Region Solothurn stützt, wohnten die Kindseltern von C.___
noch in einer gemeinsamen Wohnung, weshalb die damalige Schlussfolgerung, der
Beschwerdeführer habe das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, zu
diesem Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit angezeigt gewesen sein wird. Der
Beschwerdeführer ist jedoch unterdessen, d.h. Ende Februar 2018 (vgl. Anhörung
Kindseltern vom 27. Februar 2018), aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und die
Kindseltern sind nun getrennt (vgl. Urteil Richteramt Solothurn-Lebern
betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2. Mai 2018). Es darf somit davon
ausgegangen werden, dass sich die Situation bezüglich häuslicher Gewalt dadurch
entschärft hat, zumal den Akten keine Dokumentation weiterer derartiger
Vorfälle entnommen werden kann. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu
gehen, dass die Kindseltern aufgrund ihres gemeinsamen Sohnes regelmässigen
Kontakt miteinander haben werden respektive in den kommenden Jahren immer
wieder Einigungen über Kinderbelange werden treffen müssen, jedoch kann dem mit
der verfügten Elternberatung genügend Abhilfe geschaffen werden. Durch die
verfügte Elternberatung sollen die Kindseltern einen von gegenseitigen Respekt
geprägten Umgang und eine ebensolche Kommunikation finden, gegenseitige
Erwartungen klären, Umgangsregeln definieren sowie gemeinsame
Erziehungsmethoden erarbeiten. Diese Weisung erging unter anderem gestützt
darauf, dass die Wahrnehmung der Kindseltern, was die gemeinsame
Beziehungsgestaltung betraf, diametral auseinanderging, dass aufgrund der
starren Rollenbilder (patriarchalisches Frauenbild des Kindsvaters) ein
Machtgefälle in der Beziehung herrschte und Dominanz und Kontrollverhalten
durch den Ehemann die Beziehung prägte (vgl. Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 15. März 2018 S. 4 E. 2.6). Soweit den Akten entnommen werden
kann, wird diese Elternberatung auch von den Kindseltern wahrgenommen (vgl. Aktennotiz
der KESB Region Solothurn vom 27. März 2018, Schreiben Paartherapeut vom 16.
April 2018). Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Entscheids der
KESB Region Solothurn vom 15. März 2018 sind aufzuheben.
4.1
Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten, zu welchen die Gerichtskosten und
die Parteientschädigung zählen (§ 76bis VRG), in sinngemässer
Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten
Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von
den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
verteilen, wenn es u.a. um familienrechtliche Verfahren geht (lit. c) oder wenn
besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f).
4.2.1
Allein aufgrund des Ausgangs des
Verfahrens hätte grundsätzliche die Kindsmutter die Gerichtskosten zu tragen
und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da es sich
jedoch um ein familienrechtliches Verfahren handelt und dieses Ergebnis
unbillig wäre – kommt es doch primär wegen der durch den Auszug des Ehemanns
und die entsprechende Anordnung des Zivilgerichts verursachten veränderten
neuen Ausgangslage zur Gutheissung und erwies sich der Beizug eines
Rechtsanwalts als unnötig – sind die Parteikosten wettzuschlagen und die
Gerichtskosten vom Staat Solothurn zu tragen.
4.2.2
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht als unentgeltlicher
Rechtsbeistand einen Aufwand von insgesamt CHF 1'563.05 geltend (5.77 Stunden à
CHF 240.00, Auslagen CHF 66.50 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand
erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt jedoch CHF 180.00 Franken
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die
Entschädigung für Rechtsanwalt Simon Bloch ist insgesamt somit auf CHF 1'190.20
(5.77 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 66.50, MWST CHF 85.10)
festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben
dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch im Umfang von CHF 372.85
(Honorardifferenz von CHF 60.00 für 5.77 Stunden plus MWST), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen:
Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. März
2018 werden aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'190.20
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben dafür der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch im Umfang von CHF 372.85
(Honorardifferenz von CHF 60.00 für 5.77 Stunden plus MWST), sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser