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Entscheid

VWBES.2018.196

Weisungen an Kindseltern

10. August 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die voneinander

getrennt lebenden Eltern von C.___ (geb. [...] 2016), welche über das

gemeinsame Sorgerecht verfügen.

2. Am 25. August 2017 informierte die

Stadtpolizei Grenchen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn über einen am 13. August 2017 wegen einem Streit der Kindseltern erfolgten

Polizeieinsatz in der Wohnung der Familie von C.___. Daraufhin eröffnete die

KESB Region Solothurn ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher

Massnahmen für C.___ und beauftragte am 14. November 2017 die Sozialen Dienste [...]

mit den entsprechenden Abklärungen.

3. Gestützt auf den Bericht der Sozialen

Dienste [...] vom 25. Januar 2018 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Region Solothurn am 15. März 2018 folgende Weisungen:

3.1 Der

Kindsvater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei der Berner Interventionsstelle

gegen häusliche Gewalt für eine Gewaltberatung anzumelden und der KESB Region

Solothurn bis zum 30. März 2018 mitzuteilen, an welchem Datum die erste Sitzung

stattfinden wird.

3.2 Die

Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt wird gebeten, bei

Nicht-Befolgen der unter Ziffer 1 erteilten Weisung durch den Kindsvater

umgehend die KESB Region Solothurn zu informieren.

3.3 Die

Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt wird gebeten, der KESB Region

Solothurn bei allfälligem Abbruch oder ordentlichem Abschluss einen Kurzbericht

zum Verlauf und den erreichten Zielen der Gewaltberatung zukommen zu lassen.

3.4 Die

Kindseltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich bei D.___ für

eine Elternberatung anzumelden und der KESB Region Solothurn bis zum 30. März

2018 mitzuteilen, an welchem Datum die erste Sitzung stattfinden wird.

3.5 D.___

wird gebeten, bei Nicht-Befolgen der unter Ziffer 4 erteilten Weisung durch die

Kindseltern umgehend die KESB Region Solothurn zu informieren.

3.6 D.___

wird gebeten, der KESB Region Solothurn bei allfälligem Abbruch oder

ordentlichem Abschluss einen Kurzbericht zum Verlauf und den erreichten Zielen

der Elternberatung zukommen zu lassen.

[…]

4. Gegen den ihm am 12. April 2018

eröffnete begründete Entscheid liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt),

vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, mit Schreiben vom 14. Mai

2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1. Die Ziffern 3.1 bis 3.3 (Anordnung

Gewalttherapie) des Kammerentscheides vom 15. März 2018 seien aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

5. Die KESB Region Solothurn sowie die

Kindsmutter B.___ schlossen am 5. respektive 20. Juni 2018 auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen.

Das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt

und Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

7. Am 18. Juli 2018 reichte der

Beschwerdeführer Bemerkungen zu den beiden Stellungnahmen ein.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und

sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das

Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder

Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der

Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB).

Voraussetzung für jede

Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des

Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer abschliessenden

Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der

körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des

Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaft

beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 301 N 4

ff.). Der Eingriff muss weiter den Grundsätzen der Prävention, Subsidiarität, Komplementarität

und Proportionalität entsprechen, die letztendlich das

Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Das bedeutet einerseits, dass

staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen treten, sondern

allfällige elterliche Defizite kompensieren sollen. Rechtfertigt sich eine

behördliche Intervention, so ist die mildeste im Einzelfall Erfolg

versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich, aber auch so stark

als nötig» (vgl. Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 307 N 4 ff.).

Weisungen sind rechtlich verbindliche Verpflichtungen zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen. Die Kann-Vorschrift in Art. 307 ZGB räumt der

Kindesschutzbehörde einen grossen Ermessensspielraum ein, weshalb alle

Massnahmen angeordnet werden können, die geeignet sind, die

Kindeswohlgefährdung zu beheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

beachtet wird (vgl. Andrea Büchler/Margot Michel: Besuchsrecht und häusliche

Gewalt, FamPra.ch 2011 S. 536).

3.1.1

Die Vorinstanz begründet ihre

Weisung an den Kindsvater bezüglich Gewalttherapie damit, dass sich im Rahmen

der Abklärung keine Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung von C.___

ergeben hätten. Das physische Wohl desselben werde aktuell als gewährleistet

eingeschätzt. Das emotionale und geistige Kindswohl hingegen werde – in

Anlehnung an die Einschätzung der Abklärungsperson – als gefährdet erachtet,

sofern keine Massnahmen im Zusammenhang mit den Themenbereichen häusliche

Gewalt sowie Elternkonflikte angeordnet würden. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass der Kindsvater dazu tendiere, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das

Risiko von weiteren Gewalttaten zum Nachteil der Kindsmutter und folglich des

Kindes werde aus fachlicher Sicht als erheblich eingeschätzt. Dies unter anderem

vor dem Hintergrund, dass die Akzeptanz von häuslicher Gewalt als Mittel der

Konfliktlösung durch den Kindsvater als kulturell bedingte gesellschaftliche

Haltung gegenüber Frauen gedeutet werde, an der sich der Kindsvater laut

eigenen Aussagen zu orientieren scheine. Gemäss Sachverhaltsschilderung

existierten ferner unterschiedliche Risikofaktoren, welche die Ausübung

häuslicher Gewalt durch den Kindsvater zweifellos begünstigten. Weiter gelte es

zu beachten, dass nicht zuletzt auch der teilweise übermässige Alkoholkonsum

des Kindsvaters und die damit zusammenhängende Gewaltanwendung in dieser

Hinsicht problematisch sei. In Anbetracht dessen, dass das Miterleben von

häuslicher Gewalt erwiesenermassen negative Einflüsse auf die kindliche

Entwicklung haben könne, sowie zur Verminderung der genannten Risikofaktoren,

erscheine es deshalb sinnvoll, notwendig und verhältnismässig, den Kindsvater

mittels Weisung eine Gewaltberatung besuchen zu lassen. Es sei von grosser

Relevanz, dass sich der Kindsvater mit seinem Verhalten, insbesondere mit

seiner Art, Konflikte zu lösen, auseinandersetze, um Rückfälle in alte

Verhaltensmuster zu vermeiden. Der Kindsvater habe anlässlich der Anhörung

eingewilligt, das genannte Lernprogramm zu besuchen.

3.1.2

Der Beschwerdeführer bringt

dagegen vor, die KESB Region Solothurn habe den Sachverhalt hinsichtlich

Vorliegen von häuslicher Gewalt falsch und unvollständig festgestellt, da sie

einseitig auf die Aussagen der Kindsmutter abgestellt habe. Der Vorwurf der

Kindsmutter, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sei, sei weder

aktenkundig noch sei der Beschwerdeführer diesbezüglich rechtskräftig

verurteilt worden. Dieser Vorwurf werde durch die Ehefrau bewusst konstruiert,

um das Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Es würden konkrete Beweismittel

(WhatsApp-Sprachnachrichten der Ehefrau) vorliegen, welche die Anschuldigungen

der Ehefrau entkräften würden. Anlässlich des Vorfalls vom 13. August 2018

(recte 2017) hätten die anwesenden Polizisten weder Spuren am Körper der

Ehefrau noch eine Auseinandersetzung feststellen können. Zudem habe die Ehefrau

ausdrücklich gewünscht, dass die Beamten den Ehemann nicht aus der Wohnung

wegwiesen. Dieses Verhalten sei sehr untypisch für eine Person, welche offenbar

seit längerer Zeit Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sein soll. Auch habe die

Ehefrau ihre Zustimmung nicht widerrufen, als die Staatsanwaltschaft das

Verfahren provisorisch eingestellt habe. Mithin könnten die Aussagen der

Ehefrau keine Entscheidgrundlage bilden. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihr

Ermessen überschritten. Die häusliche Gewalt sei, wie soeben erwähnt, frei

erfunden und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer

inskünftig Gewalt anwenden könnte, zumal er von sich aus eine neue Wohnung gesucht

und ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, sowie inzwischen sein Besuchsrecht

wahrnehme. Der Ehefrau gehe er freiwillig aus dem Weg und wolle

schnellstmöglichst die Scheidung einreichen. Vor diesem Hintergrund sei die

Anweisung für eine Gewalttherapie unbegründet und unverhältnismässig. Es treffe

zu, dass die Ehegatten keine harmonische Beziehung geführt hätten und auch

mehrmals verbal aneinandergeraten seien. Um diese Problematik zu entschärfen,

habe die KESB Region Solothurn zu Recht die Kindseltern verpflichtet, die

Elternberatung zu besuchen. Diese Anweisung sei korrekt, verhältnismässig und

eine geeignete Massnahme, um die Probleme zwischen den Kindseltern zu

entschärfen.

3.2

Es ist der Vorinstanz darin

zuzustimmen, dass Kinder, die in einem Umfeld aufwachsen, welches von

häuslicher Gewalt geprägt ist, grundsätzlich in ihrer Entwicklung massgeblich

benachteiligt sind. Bei Vorkommnissen in der Art von häuslicher Gewalt wird das

Kindswohl daher beeinträchtigt bzw. gefährdet. Als der Abklärungsbericht der

Sozialen Dienste [...] am 25. Januar 2018 verfasst wurde, auf welchen sich der

Entscheid der KESB Region Solothurn stützt, wohnten die Kindseltern von C.___

noch in einer gemeinsamen Wohnung, weshalb die damalige Schlussfolgerung, der

Beschwerdeführer habe das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, zu

diesem Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit angezeigt gewesen sein wird. Der

Beschwerdeführer ist jedoch unterdessen, d.h. Ende Februar 2018 (vgl. Anhörung

Kindseltern vom 27. Februar 2018), aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und die

Kindseltern sind nun getrennt (vgl. Urteil Richteramt Solothurn-Lebern

betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2. Mai 2018). Es darf somit davon

ausgegangen werden, dass sich die Situation bezüglich häuslicher Gewalt dadurch

entschärft hat, zumal den Akten keine Dokumentation weiterer derartiger

Vorfälle entnommen werden kann. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu

gehen, dass die Kindseltern aufgrund ihres gemeinsamen Sohnes regelmässigen

Kontakt miteinander haben werden respektive in den kommenden Jahren immer

wieder Einigungen über Kinderbelange werden treffen müssen, jedoch kann dem mit

der verfügten Elternberatung genügend Abhilfe geschaffen werden. Durch die

verfügte Elternberatung sollen die Kindseltern einen von gegenseitigen Respekt

geprägten Umgang und eine ebensolche Kommunikation finden, gegenseitige

Erwartungen klären, Umgangsregeln definieren sowie gemeinsame

Erziehungsmethoden erarbeiten. Diese Weisung erging unter anderem gestützt

darauf, dass die Wahrnehmung der Kindseltern, was die gemeinsame

Beziehungsgestaltung betraf, diametral auseinanderging, dass aufgrund der

starren Rollenbilder (patriarchalisches Frauenbild des Kindsvaters) ein

Machtgefälle in der Beziehung herrschte und Dominanz und Kontrollverhalten

durch den Ehemann die Beziehung prägte (vgl. Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 15. März 2018 S. 4 E. 2.6). Soweit den Akten entnommen werden

kann, wird diese Elternberatung auch von den Kindseltern wahrgenommen (vgl. Aktennotiz

der KESB Region Solothurn vom 27. März 2018, Schreiben Paartherapeut vom 16.

April 2018). Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Entscheids der

KESB Region Solothurn vom 15. März 2018 sind aufzuheben.

4.1

Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten, zu welchen die Gerichtskosten und

die Parteientschädigung zählen (§ 76bis VRG), in sinngemässer

Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten

Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von

den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

verteilen, wenn es u.a. um familienrechtliche Verfahren geht (lit. c) oder wenn

besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des

Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f).

4.2.1

Allein aufgrund des Ausgangs des

Verfahrens hätte grundsätzliche die Kindsmutter die Gerichtskosten zu tragen

und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da es sich

jedoch um ein familienrechtliches Verfahren handelt und dieses Ergebnis

unbillig wäre – kommt es doch primär wegen der durch den Auszug des Ehemanns

und die entsprechende Anordnung des Zivilgerichts verursachten veränderten

neuen Ausgangslage zur Gutheissung und erwies sich der Beizug eines

Rechtsanwalts als unnötig – sind die Parteikosten wettzuschlagen und die

Gerichtskosten vom Staat Solothurn zu tragen.

4.2.2

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht als unentgeltlicher

Rechtsbeistand einen Aufwand von insgesamt CHF 1'563.05 geltend (5.77 Stunden à

CHF 240.00, Auslagen CHF 66.50 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand

erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt jedoch CHF 180.00 Franken

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die

Entschädigung für Rechtsanwalt Simon Bloch ist insgesamt somit auf CHF 1'190.20

(5.77 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 66.50, MWST CHF 85.10)

festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben

dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch im Umfang von CHF 372.85

(Honorardifferenz von CHF 60.00 für 5.77 Stunden plus MWST), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen:

Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 15. März

2018 werden aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'190.20

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben dafür der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon Bloch im Umfang von CHF 372.85

(Honorardifferenz von CHF 60.00 für 5.77 Stunden plus MWST), sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser