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Entscheid

VWBES.2018.198

vorsorgliche Platzierung / Kindesschutzmassnahmen

18. Juli 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2010)

sind die Kinder von B.___ und A.___.

2. Mit Entscheid vom 26. Januar

2017 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

die für die beiden Kinder bestehende Erziehungsbeistandschaft sowie der

bestehende Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ von der KESB St.

Gallen.

3. Nach einer Gefährdungsmeldung vom

13. März 2018 setzte die KESB Region Solothurn am 27. März 2018 mit

superprovisorischem Entscheid einen Kindesvertreter ein. Und mit

superprovisorischem Entscheid vom 24. April 2018 entzog die KESB der

Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das zweite Kind, regelte den

Aufenthalt und das Kontaktrecht und gab ein Kindesschutzgutachten in Auftrag.

4. Am 24. und 26. April 2018 wurde

den Kindseltern das rechtliche Gehör gewährt.

5. Am 27. April 2018 teilte die

zuständige Staatsanwältin auf entsprechende Nachfrage der KESB mit, dass gegen

den Kindsvater ein Strafverfahren wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit

Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eröffnet worden sei;

gegen die Kindsmutter sei ein Strafverfahren wegen Pornografie, Tätlichkeiten

und einfacher Körperverletzung eröffnet worden.

6. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018

bestätigte die KESB die superprovisorischen Entscheide wie folgt:

3.1 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

27.03.2018 wird Rechtsanwalt Martin Schreier, gemäss Art. 314abis und Art. 306

Abs. 2 ZGB definitiv als Prozess-Beistand für D.___ und C.___ eingesetzt mit

der Aufgabe, ihre zivilrechtlichen und strafrechtlichen Interessen in

Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen die Kindseltern und im Verfahren der

KESB Region Solothurn umfassend zu vertreten.

3.2 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

27.03.2018 wird Rechtsanwalt Martin Schreier die Prozessführungsbefugnis mit

Substitutionsrecht im Sinne des Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB erteilt.

3.3 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

24.04.2018 wird der Kindsmutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihre Tochter D.___ entzogen.

3.4 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

24.04.2018 wird D.___ vorsorglich in der Institution [...] platziert.

3.5 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

24.04.2018 wird C.___ vorsorglich zusätzlich zum Wochen-Internat, also auch an

den Wochenenden und in den Schulferien, in der Institution [...] platziert.

3.6 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

24.04.2018 wird das Kontaktrecht zwischen C.___ und D.___ und den Kindseltern vorsorglich

sistiert.

3.7 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

24.04.2018 wird die Beiständin beauftragt, den Kindseltern und der Institution [...]

als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Platzierung von D.___ und C.___

zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen.

3.8 In

Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom

24.04.2018 wird für C.___ und D.___ ein Kindesschutzgutachten angeordnet. Mit

der Erstellung des Gutachtens wird Dr. med. [...], beauftragt mit dem Ersuchen,

folgende Fragestellungen gutachterlich zu eruieren.

3.8.1 Wie

werden die Erziehungskompetenzen der Kindseltern beurteilt?

3.8.2 Wie

wird die Bindung zwischen den Kindseltern und den Kindern beurteilt? Wie wird

die Bindung zwischen den Kindern beurteilt?

3.8.3 Welche

Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen der

Kindseltern empfohlen?

3.8.4 Wie

werden der psychische Gesundheitszustand und die Entwicklung von D.___ und C.___

beurteilt?

3.8.5 Welche

Wohn- und Betreuungsform ist für die Entwicklung von D.___ und C.___ am

förderlichsten?

3.8.6 Besteht

allenfalls eine Gefährdung des Wohls von D.___ und C.___ aufgrund der Kontakte

zwischen ihnen und den Eltern? Falls ja, mittels welcher Schutzmassnahmen kann

der Kindeswohlgefährdung begegnet werden?

3.8.7 Welche

Aussagen können betreffend Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen D.___

und C.___ und den Kindseltern gemacht werden?

3.8.8 Gibt

es allenfalls relevante Bemerkungen und Einschätzungen?

3.9 Die

Institution […] wird ersucht, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg die

Kostenfolge der Platzierung von C.___ und D.___ anzuzeigen.

3.10 Die

Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in

diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und die

allfällige Beteiligung der Kindseltern abzuklären.

3.11 Einer

allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende

Wirkung entzogen.

3.12 Es

werden keine Gebühren erhoben.

7. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller, am 15. Mai

2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte unter anderem um Frist

für eine ergänzende Begründung und Präzisierung der Rechtsbegehren.

8. Am 18. Mai 2018 erhob die

Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, ebenfalls

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Frist für eine ergänzende

Beschwerdebegründung.

9. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018

wurde das von beiden beschwerdeführenden Parteien gestellte Gesuch um

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen sowie B.___ die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

10. Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 28. Mai 2018 liess der Kindsvater folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es

seien die Ziffern 3.4 (Platzierung von D.___ im [...]), 3.5 (Wochen-Internat

von C.___) und 3.6 (Sistierung der Besuche) der angefochtenen Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. Mai aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Subeventualiter

sei Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

1. Mai 2018 dahingehend zu modifizieren, dass dem Beschwerdeführer ein

begleitetes Kontaktrecht zuzugestehen ist.

3.1 Ziffer

3.8 (Anordnung Gutachten) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.

3.2 Eventualiter

sei Ziffer 3.8 der angefochtenen Verfügung mit folgenden vom Gutachter zu

beantwortenden Fragen zu ergänzen:

Inwieweit

ist der Entwicklungsstand die Kinder C.___ und D.___ betreffend darauf

zurückzuführen,

dass

bei D.___

- beim

Kantonswechsel von St. Gallen nach Solothurn im Juli/August 2016 der

Schuleintritt nicht auf den Beginn des Schuljahres erfolgte (sie somit im

Spätsommer 2016 nicht in die Schule ging),

- ferner

sie damals anfänglich nicht der Heilpädagogischen Schule, sondern der

ordentlichen Schule zugewiesen wurde;

dass

C.___ nicht von allem Anfang an der Heilpädagogischen Schule, sondern der

ordentlichen Schule zugewiesen wurde.

4. Der

Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen

5. U.K.

& E.F.

11. Mit Entscheid vom 30. Mai 2018

ordnete die KESB ein vorsorgliches Kontaktrecht zwischen den Kindern und der

Kindsmutter an.

12. Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 4. Juni 2018 liess die Kindsmutter Folgendes beantragen:

1. Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.11 des

Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom

1. Mai 2018 aufzuheben.

2. Es seien nach Rückführung von D.___

unter die Obhut der Beschwerdeführerin 2 alle später erfolgten Verfügungen

betreffend Kontaktrecht, insbesondere die Ziffern 3.1 bis 3.6 des Entscheids

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 30. Mai

2018, aufzuheben.

3. Eventualiter sei das vorliegende

Verfahren zur Erforschung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen mit

der Auflage, Gutachten einzuholen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin

beizuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

13. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018

erklärte die Beiständin, E.___, sie verzichte auf eine Stellungnahme, stütze

aber die erlassenen Entscheide der KESB vollumfänglich.

14. Am 18. Juni 2018 nahm die

Kindsmutter zur Beschwerde des Kindsvaters Stellung. Der Kindsvater verzichtete

auf eine Stellungnahe zur Beschwerde der Kindsmutter.

15. Ebenfalls am 18. Juni 2018

beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Martin Schreier, Folgendes:

1. Die Beschwerde von A.___ sei abzuweisen

sofern und soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde von B.___ sei abzuweisen,

sofern und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Eventuell sei die angefochtene Verfügung

der Beschwerdegegnerin aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

16. Gleichentags liess sich auch die

KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

17. Die Kindsmutter reichte am

29. Juni 2018 und der Kindsvater am 5. Juli 2018 ihre abschliessenden

Stellungnahmen ein.

18. Die KESB reichte zudem am

5. Juli 2018 den Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Juni 2018

ein.

19. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018

traf die KESB eine weitere vorsorgliche Regelung für begleitete Kontakte

zwischen den Kindern und deren Mutter.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ und A.___ sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf die

Beschwerde der Kindsmutter insoweit, als sie sich gegen die vorsorgliche

Sistierung des Besuchsrechts (gemäss Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheides)

wendet. Mit Entscheiden vom 30. Mai 2018 und 10. Juli 2018 wurde ihr

ein begleitetes Kontaktrecht vorsorglich zugesprochen.

2.1

Abzuweisen ist die Beschwerde der

Kindsmutter, soweit sie sich gegen die Ziffern 3.1 und 3.2 betreffend

Einsetzung eines Prozessbeistands für die Kinder wendet. Der Antrag ist in der

Beschwerdeschrift nicht begründet und die Kindsmutter kann die Interessen ihrer

Kinder im gegen sie geführten Strafverfahren, in welchem sie der Verfehlungen

gegenüber ihren Kindern beschuldigt ist, nicht selbst vertreten. Ihre

Vertretungsbefugnis ist aufgrund einer Interessenskollision von Gesetzes wegen

(vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB) entfallen.

2.2

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern

wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht

anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des

Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet

werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst

– Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die

fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche

Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E.

4.4

). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass

der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund

summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer

Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies,

dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den

Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig

erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie

N 10).

2.3

Der Entzug der

Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des

Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was

das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang

ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären

Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden

trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht

wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht

damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter

Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie

sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom

7.

September 2015, E. 5.2).

3.

Die KESB begründete die angeordneten

Massnahmen insbesondere mit der Gefährdungsmeldung vom 13. März 2018, aus

welcher ergeht, es bestünden starke Hinweise, dass die Kinder Opfer von

sexuellen Übergriffen seitens des Vaters geworden seien, diesen pornografisches

Material mit Darstellungen von Sodomie durch die Eltern zugänglich gemacht

worden sei, insbesondere D.___ immer wieder durch ihre Mutter geschlagen werde,

wovon sie auch schon sichtbare Verletzungen davongetragen habe, die Kinder oft

Zeugen seien von Gewalt zwischen den Eltern sowie Defizite in der Betreuung der

Kinder durch die Eltern bestünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um

eine Häufung von Vorfällen handle.

3.1

Die Kindsmutter lässt vorbringen,

die gravierenden Vorwürfe gegen sie seien haltlos. Sie habe ihre Kinder nie

geschlagen. Die geschilderten Verdachtsmomente seien nicht gravierend, und

hätten wenn schon durch fachliche Gutachten abgeklärt werden müssen. Die

Abklärung wäre einem Obhutsentzug vorzuziehen gewesen. Die geschilderten vagen

Verdachtsmomente lägen nun schon über ein Jahr zurück. Die Situation habe sich

nach den Sommerferien 2017 und einem Klassenwechsel beruhigt. Es liege deshalb

nahe, dass die geschilderten Situationen mit Klassenkameraden zu tun gehabt

hätten. Sie bestreite auch, ihre Kinder im Genitalbereich berührt zu haben. Die

Vorwürfe würden sich gegen den Vater richten. Dass dieser so etwas getan haben

sollte, sei ihr nicht bekannt. In Anbetracht der Tatsache, dass C.___ stark

beeinträchtigt sei und Mühe habe, sich verständlich auszudrücken, müsse auch

die Deutung dieses Vorfalls einem Fachexperten überlassen werden. In Bezug auf D.___

lasse sich den Akten kein konkreter Hinweis auf sexuellen Missbrauch entnehmen.

Die Kindsmutter bestreite einen solchen vehement. Die sozialpädagogische

Familienbegleiterin sei am 21. November 2017 explizit zum Schluss

gekommen, dass «das Kindeswohl zurzeit nicht akut gefährdet sei». Gravierend

seien die Schilderungen mit pornografischem Inhalt und Sodomie. Die Kindsmutter

bestreite, mit den Kindern solche Filme geschaut zu haben. Dass der Kindsvater

solches getan oder die Kinder zu solchen Handlungen aufgefordert haben soll,

sei ihr nicht bekannt. Die Vorinstanz habe einzig abzuklären, ob das Kindswohl

durch physische, psychische oder sexuelle Übergriffe gefährdet sei. Dies habe

sie durch Gutachten zu machen, weshalb die Angelegenheit für weitere

Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen sei. D.___ werde als fröhliches,

wissbegieriges Mädchen beschrieben, das sich auch lautstark wehren könne. Dies

lasse nicht auf eine akute Kindswohlgefährdung schliessen. Die

Besuchswochenenden mit C.___ seien stets gut verlaufen, und in Bezug auf ihn

lägen keine Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter vor, die dessen Wohl

gefährden würden. Die Kindsmutter arbeite mit den Behörden zusammen.

Schwierigkeiten böten sprachliche und kulturelle Barrieren. Weisungen und

Auflagen zur Mitwirkung an Abklärungen wären mildere effektive Mittel gewesen,

statt einen Obhutsentzug zu verfügen. Die Kinder, insbesondere C.___, liessen

sich nicht soweit manipulieren, dass es einem Gutachter nicht möglich wäre,

eine Kindswohlgefährdung abzuklären. Der Obhutsentzug sei nicht

verhältnismässig. Die Kinder und die Kindsmutter würden unter dem

Kontaktabbruch leiden. Die Angelegenheit sei für weitere Abklärungen durch die

Familienbegleitung und Gutachter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

Der Kindsvater lässt geltend machen,

gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wende er sich nicht, da diese

Massnahme nur die Kindsmutter betreffe. Es habe aber kein Anlass bestanden, die

Kinder fremdzuplatzieren. Er wende sich nicht zuletzt dagegen, weil er nicht

wolle, dass ihm durch die angeordneten Massnahmen Kosten entstünden. Der Verdacht

gewaltsamer Übergriffe auf die Kinder beziehe sich nur auf die Kindsmutter,

nicht auf den Kindsvater. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Besuche

gegenüber dem Vater zu sistieren. Bezüglich Vorwürfen zu Eingriffen in die

insbesondere sexuelle Integrität der Kinder hätten zuerst Abklärungen erfolgen

müssen, bevor Verfügungen getroffen würden, welche derart in die Rechte der

Eltern eingriffen. Der Beschwerdeführer bestreite energisch, dass er sich hier

irgendwelche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Es lägen denn auch

keine wirklichen Beweise vor, welche solches bestätigen würden. Es gebe einzig

Äusserungen der Kinder gegenüber den Betreuern, die aus zweiter Hand

weitergegeben worden seien. Diese Äusserungen könnten auch einen ganz anderen

Ursprung haben und es dürften keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die

Sistierung des Kontakts sei nicht haltbar und daher aufzuheben. Es werde ein begleitetes

Kontaktrecht beantragt.

Es könne nicht angehen, kostspielige

Gutachten anzuordnen, bevor nicht der Sachverhalt abgeklärt sei. Es sei auch

abzuklären, ob der von der Kindsmutter geäusserte Verdacht rassistisch

motivierter Anschuldigungen begründet sei. Dem Gutachter seien auch die

beantragten Zusatzfragen zu stellen, da die Kinder im Kanton Solothurn nicht

von Anfang an einer heilpädagogischen Schule zugeführt worden seien.

Soweit Abklärungen zur

Kostentragungspflicht der Eltern angeordnet würden, sei diese Ziffer

aufzuheben. Es seien ohne weitere Abklärungen kostspielige Massnahmen angeordnet

worden. Die dadurch entstandenen Kosten könnten nicht den Eltern auferlegt

werden.

Der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt

worden und die angeordneten Massnahmen seien unangemessen und willkürlich.

Weiter werde das Kontaktrecht der Eltern ohne ausreichenden Grund verletzt.

Zudem sei der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem

diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Unkenntnis über die

effektiven Anschuldigungen belassen worden seien. Zudem hätte bei den

Anhörungen ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen.

3.3

Der Kindsvertreter macht geltend,

der Kindsvater habe sich sämtlichen von der Vorinstanz initiierten Bemühungen

betreffend Regelung der Wiederaufnahme des Kontaktrechts zu den Kindern

entzogen und keine diesbezüglichen Handlungen vorgenommen. Es sei folglich

davon auszugehen, dass er kein schutzwürdiges Interesse daran habe, den Kontakt

zu den Kindern wiederaufzunehmen, weshalb auf seine diesbezügliche Beschwerde

nicht einzutreten sei. Seine weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift

wirkten daher befremdlich.

Die gegen den Kindsvater erhobenen

Vorwürfe wegen Pornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern seien massiv,

weshalb die Platzierung der Kinder zu ihrer Sicherheit bis zum Abschluss der

Abklärungen angezeigt sei. Mildere Massnahmen gebe es keine. Auch die

anfängliche Sistierung der Kontakte sei adäquat gewesen. Die Anordnung des

Kindesschutzgutachtens stehe neben den strafrechtlichen Vorwürfen und sei auch

nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt werde.

Der Strafanzeige sei eine Gefährdungsmeldung der Institution [...]

vorausgegangen. Diese enthalte weit mehr als strafrechtlich relevante

Tatsachen, weshalb sich die Errichtung eines Kindesschutzgutachtens aufdränge.

Die Kindsmutter widerspreche sich, indem

sie gegen die Anordnung einer Begutachtung Beschwerde erhebe, aber dann selbst

eine Begutachtung fordere. Solange nicht abgeklärt sei, ob und gegebenenfalls

in welcher Form die der Kindsmutter zur Last gelegten Handlungen an den Kindern

vorgenommen worden seien, bestehe eine massive Gefährdung des Kindswohls. Die

Platzierung der Kinder in der Institution [...] mit anfänglicher Sistierung des

Besuchsrechts sei erforderlich gewesen. Die Platzierung sei nicht

traumatisierend gewesen für die Kinder. Die Institution und die Betreuer seien

ihnen bereits bestens bekannt gewesen und das Angebot sei durchwegs auf sie

zugeschnitten. Inzwischen habe eine Wieder-Heranführung der Kindsmutter an die

Kinder stattgefunden mittels Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Die

Verhältnismässigkeit sei damit jederzeit gewahrt worden.

3.4

Die KESB machte in ihrer

Vernehmlassung geltend, die Institution [...] habe bei Hinweisen auf eine

mögliche Kindswohlgefährdung eine Meldepflicht, welcher sie nachgekommen sei.

Die KESB habe zuerst mit der Polizei abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die

Einreichung einer Strafanzeige erfüllt seien, bevor sie eine solche eingereicht

habe. Sie habe somit sehr wohl vorgängig Abklärungen vorgenommen, und die

Rassismusvorwürfe seien absurd.

Nach Einreichung der Strafanzeige hätten

das Kindesschutz- und das Strafverfahren koordiniert werden müssen. Die KESB

habe sich dabei an die Instruktion der Staatsanwaltschaft zu halten gehabt, um

die Ermittlungen nicht zu torpedieren. Die Kinder seien am 24. April 2018

einvernommen worden. Nach Auswertung der Datenträger und Anhörung der

Kindseltern werde das Besuchsrecht weiter angepasst werden können. Der KESB sei

nicht bekannt, weshalb der Kindsvater bisher keinen Antrag um Regelung des

Kontaktrechts bei der KESB gestellt habe.

Die beantragten Ergänzungsfragen zum

Gutachten bezögen sich auf vom Volksschulamt erlassene Verfügungen betreffend

Sonderschulbedarf der Kinder. Die Frage nach dem Entwicklungsstand der Kinder

sei bereits in den Fragekatalog aufgenommen worden.

Die angeordneten Massnahmen seien

sinnvoll und notwendig und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei eingehend

geprüft und eingehalten worden.

3.5

Am 29. Juni 2018 liess die

Kindsmutter geltend machen, bis heute seien weder straf- noch zivilrechtliche

Untersuchungen eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund sei die bereits seit

Wochen bestehende Platzierung der Kinder mit Sistierung des Besuchsrechts

unbegründet, unhaltbar und unverhältnismässig. D.___ habe nach dem

Zusammentreffen mit der Mutter bitterlich geweint und nicht verstehen können,

weshalb diese sie nun plötzlich so im Stich gelassen habe. Der Eingriff sei für

alle Beteiligten traumatisierend. Es könne Monate bis Jahre dauern, bis das

Strafverfahren abgeschlossen sei, und es wäre unter keinen Umständen

verhältnismässig, die Kindesschutzmassnahme so lange aufrecht zu erhalten. Ohne

Initiative der Kindsmutter würden noch heute keine Kontakte stattfinden.

3.6

Der Kindsvater liess am 5. Juli

2018.

ergänzend geltend machen, er habe sehr wohl ein Interesse an der

Besuchsregelung. Es sei im Interesse jedes Kindes, dass es Kontakt zu seinen

Eltern haben könne. Der Beschwerdeführer zeige mittels seiner Beschwerde, dass

er Interesse am Kontakt habe. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen zur

Vorinstanz verloren. Er habe sich anlässlich der Anhörung vom 13. März

2018.

von dieser verstanden gefühlt, habe dann aber erfahren müssen, dass diese

gleichzeitig Strafanzeige gegen ihn gestellt habe. Auch nach fünf Wochen sei

der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht befragt worden. Auch

die Beiständin habe am 26. Juni 2018 ausgeführt, dass eine Sistierung des

Kontaktrechts nicht sinnvoll sei für die Kinder. Faktisch habe sich bis heute

nichts verändert, was zeige, dass die Sistierung der Kontakte von Anfang an

ungerechtfertigt gewesen sei.

4.

Soweit der Kindsvater eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er über die ihm zur Last

gelegten Vorwürfe bis zum Erlass des Entscheids nicht informiert worden sei,

ist festzuhalten, dass sich die KESB an die Vorgaben der Staatsanwaltschaft

halten musste, um deren Ermittlungen nicht zu torpedieren. Im

Kindesschutzverfahren ist es zudem – anders als in einem Strafverfahren – auch

nicht notwendig, dass über sämtliche Vorwürfe im Einzelnen informiert wird. Es

reicht aus, wenn begründet wird, worin die Kindswohlgefährdung gesehen wird.

Dies ist vorliegend mit dem Hinweis auf das eröffnete Strafverfahren

insbesondere betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern erfolgt. Soweit der

Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei weiter dadurch

verletzt worden, dass ihm kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei,

erscheint dies missbräuchlich. Er hätte dies während der Anhörung bei der KESB

geltend machen müssen, was er nicht getan hat. Nachträglich an die

durchgeführte Anhörung, anlässlich welcher er sich ausführlich geäussert hat, kann

diese Rüge nicht mehr gehört werden.

5.1

Inhaltlich ergibt sich Folgendes:

Die Situation hatte sich bisher so präsentiert, dass die Kindseltern getrennt

lebten und die Kindsmutter über das alleinige Sorgerecht verfügte. D.___ wohnte

bei ihr. C.___ war bereits bisher aufgrund seiner Beeinträchtigungen im

Wocheninternat in der Institution [...] platziert und verbrachte die

Wochenenden und Schulferien bei seiner Mutter. Der Kindsvater wohnt offiziell

in St. Gallen und besuchte die Kinder bisher am Domizil der Mutter, wo er sich

in letzter Zeit öfter aufzuhalten scheint. Er wünschte denn auch anlässlich der

Anhörung vom 26. April 2018, dass ihm der Entscheid der KESB ans Domizil

der Kindsmutter zugestellt werden solle.

5.2

Die insbesondere gegen den

Kindsvater bestehenden Hinweise auf sexuelle Handlungen mit Kindern und

unerlaubte Pornografie, welche den Kindern zugänglich gemacht wurde, sind

massiv, gefährden das Kindeswohl und rechtfertigen es, dass die Kinder vor ihm

geschützt werden. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das

Beweismass der Glaubhaftmachung.

5.3

Nachdem der Kindsvater den Kontakt

zu den Kindern vor allem in der Wohnung der Kindsmutter wahrgenommen hat, muss

davon ausgegangen werden, dass auch die Tathandlungen dort erfolgten. Inwiefern

auch die Kindsmutter in die dem Kindsvater zur Last gelegten Taten involviert

war, ist unklar. Jedenfalls wurde auch gegen sie ein Strafverfahren betreffend

Pornografie eröffnet, da diesbezügliche Hinweise bestehen, und die Kinder

könnten in ihrer Obhut auch nicht vor Übergriffen des Vaters geschützt werden,

wie sich gezeigt hat. Weiter bestehen denn auch zahlreiche und über Jahre immer

wieder geäusserte Hinweise, dass die Kindsmutter körperliche Gewalt gegen ihre

Kinder anwende, wovon D.___ auch schon sichtbare Verletzungen im Gesicht

davongetragen hat. Gegen die Kindsmutter wurde deswegen auch ein Verfahren

wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet. In der Obhut der

Kindsmutter erschienen die Kinder sowohl in ihrer körperlichen als auch in

ihrer sexuellen Integrität gefährdet. Wie erwähnt, genügt für eine vorsorgliche

Massnahme das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dieses ist vorliegend

zweifelsfrei erfüllt. Die durch die Kindsmutter beantragten weiteren

Abklärungen werden zurzeit durch die Staatsanwaltschaft und die Gutachterstelle

vorgenommen. Die Kinder können vor der genannten Gefährdung zurzeit nicht

anders geschützt werden, als durch einen Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in einer Institution. Eine mildere

und dennoch erfolgversprechende Massnahme besteht nicht, da auch durch die

umfassende Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung Übergriffe in

Abwesenheit der Familienbegleitung nicht verhindert werden können und Anzeichen

dafür bestehen, dass trotz Familienbegleitung Übergriffe stattfanden.

5.4

Die Institution [...] ist eine für

beide Kinder bestens geeignete Einrichtung. C.___ war bereits bisher unter der

Woche dort platziert, und auch D.___ besuchte dort die Schule und

Tagesstruktur. Die beiden Kinder werden durch die Platzierung nicht getrennt

und in einer ihnen bereits bestens bekannten Institution untergebracht, wo sie

sich gemäss Angaben ihres Vertreters sicher und wohl fühlen.

6.

Nachdem erstellt ist, dass der

vorsorglich angeordnete Obhutsentzug mit Platzierung gerechtfertigt ist, erweist

sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen Ziffer 3.7 des angefochtenen

Entscheids, wo die Beiständin beauftragt wird, den Kindseltern und der

Institution als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Platzierung von D.___

und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen ohne weiteres als

unbegründet.

7.

Soweit der Kindsvater sich gegen die

Sistierung des Besuchsrechts wendet und subeventualiter ein begleitetes

Kontaktrecht beantragt, ist darauf nicht einzugehen. Anlässlich der Anhörung

durch das fallführende Behördenmitglied der KESB am 26. April 2018 hatte

der Kindsvater mehrfach geäussert, er wolle keinen Kontakt zu den Kindern,

solange diese in [...] platziert seien. Nachdem die Kindsmutter bei der

Vorinstanz ein Kontaktrecht zu den Kindern beantragt hatte, informierte das

fallführende Behördenmitglied der KESB den Vertreter des Kindsvaters über den

Anhörungstermin. Seitens des Kindsvaters erfolgte darauf keine Reaktion. Mit

Bericht vom 26. Juni 2018 machte die Beiständin Empfehlungen bezüglich des

weiteren Vorgehens und gab an, sollte der Kindsvater anlässlich eines Besuchs

der Kindsmutter bei den Kindern anwesend sein, sei der Kontakt zuzulassen,

sofern die Kindsmutter damit einverstanden sei. Dieser Bericht wurde dem

Vertreter des Kindsvaters zur Stellungnahme zugestellt. Laut Entscheid der KESB

vom 10. Juli 2018 äusserte der Rechtsvertreter des Kindsvaters mit

Stellungnahme vom 5. Juli 2018, der Kindsvater habe keinen Kontakt zu den

Kindern, weil dieser mit Entscheid vom 1. Mai 2018 sistiert worden sei. Er

verzichtete auf einen Antrag betreffend Kontaktrecht und forderte stattdessen,

der Obhutsentzug sei aufzuheben, damit die Kinder wieder bei der Mutter wohnen

könnten, wo er sie dann besuchen könne. Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht hat er hingegen ausdrücklich auf die Anfechtung des Entzugs

des Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet, da diese Massnahme nur die Mutter

betreffe. Dieses Verhalten ist widersprüchlich. Offensichtlich wird seitens der

Vorinstanz am totalen Kontaktverbot nicht festgehalten, und dem Kindsvater

wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, sich um ein Kontaktrecht zu kümmern. Er hat

sich jedoch bisher geweigert, dies zu tun. Dieses Verhalten hat keinen

Rechtsschutz verdient, die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet. Es ist auch nicht am Verwaltungsgericht, erstinstanzlich über ein

allfälliges Kontaktrecht und dessen Ausgestaltung zu befinden. Festzuhalten

ist, dass grundsätzlich keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die

Anordnung eines begleiteten Kontaktrechts sprechen würden.

8.

Weiter wenden sich die Kindseltern

gegen die Erstellung eines Kindesschutzgutachtens.

8.1

Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die

KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen

Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete

Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das

Gutachten einer sachverständigen Person an.

8.2

Bereits vor Eingang der

Gefährdungsmeldung bestanden diverse Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung,

weshalb die Beiständin bereits am 11. Dezember 2017 den Antrag gestellt

hatte, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären, und D.___ im Rahmen

einer Tagesschule im [...] zu platzieren. Ohne die beantragten Massnahmen sei

das Kindeswohl von D.___ gefährdet. Es stünden ihr von Seiten der Kindsmutter

zu wenig Ressourcen für eine gesunde Entwicklung und eine kindergerechte

Umgebung zur Verfügung. D.___ werde zu Hause unzureichend gefördert und zu

wenig gemäss ihren Bedürfnissen betreut. Es war davor bereits eine

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) installiert worden. Da jedoch die

Kindsmutter bezüglich Kooperation mit dieser absolut uneinsichtig war und nicht

bereit, sich auf diese einzulassen, wurde die Massnahme abgebrochen. Die SPF

hatte in ihrem Bericht vom 21. November 2017 unter anderem festgehalten,

für die Kindsmutter sei es kaum nachvollziehbar, dass sie D.___ begleiten müsse

und eine anregende Freizeit und das Vorgeben einer Struktur in ihre

Verantwortung fielen. Sie delegiere viele Verantwortungen und Aufgaben an die

Schule oder an die SPF. Dies sei zum Teil sicherlich mit ihrem kulturellen

Hintergrund (Herkunft Kongo) zu erklären. Es sei aber unklar, ob sie emotional

und kognitiv in der Lage sei, die Bedürfnisse von D.___ zu erkennen und ihnen

gerecht zu werden. Auch für C.___ hatte die Beiständin bereits mit E-Mail vom

28.

Februar 2018 umfassendere sonderpädagogische Massnahmen inkl.

Jahresinternat beantragt.

8.3

Nach diesen Schilderungen und den

bisher verfügten, aber nicht zielführenden, milderen Massnahmen – insbesondere

der sozialpädagogischen Familienbegleitung – ist die Abklärung der

Erziehungsfähigkeit der Kindseltern nicht zu beanstanden. Dies ist insbesondere

im Hinblick auf eine spätere Ausdehnung des Besuchsrechts oder allfällige

Rückplatzierung der Kinder erforderlich.

8.4

Soweit der Kindsvater beantragt, es

seien dem Gutachter weitere Fragen bezüglich des Entwicklungsstands der Kinder

zu stellen im Hinblick auf eine fehlende oder falsche Beschulung, ist dieser

Antrag abzuweisen. Die Art der Beschulung wird vom Volksschulamt und nicht von

der KESB festgelegt. Hat die Art der Beschulung der Kinder nach dem Umzug in

den Kanton Solothurn nicht den Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen, so

hätte er sich diesbezüglich gegen die Verfügungen des Volksschulamtes zur Wehr

setzen können und müssen. Im Übrigen wurde der Gutachter mit Frage Ziff. 3.8.4

bereits beauftragt, sich zum Entwicklungsstand der Kinder zu äussern.

9.

Nachdem sich die angeordneten

Massnahmen als begründet erweisen, ist die Beschwerdeführerin durch die Ziffern

3.9

und 3.10 des angefochtenen Entscheids, mit welchen die Sozialen Dienste

ersucht werden, Kostengutsprache für die verfügten Kindesschutzmassnahmen zu

erteilen, und allfällige Beteiligungen der Kindseltern an den Kosten

abzuklären, nicht beschwert. Kosten werden den Kindseltern damit noch keine

auferlegt. Soweit auf diese Beschwerdepunkte überhaupt einzutreten ist, sind

sie abzuweisen.

10.

Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Mit

dem Entscheid in der Sache ist ein Entscheid über die vom Kindsvater beantragte

Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr notwendig.

11.1

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

je zur Hälfte zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden

Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR

210]). Mit Kostennote vom 29. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Martin Schreier

einen Aufwand von CHF 1'876.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, welcher

angemessen erscheint und ihm durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich

Entschädigung des Kindesvertreters und Entscheidgebühr auf CHF 3’500.00

festzusetzen.

11.2

Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil von CHF 1'750.00, welcher

durch B.___ zu tragen ist, durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

11.3

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von B.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, macht mit Kostennote vom

28.

Juni 2018 einen Aufwand von 28.06 Stunden sowie CHF 174.00 Auslagen

geltend. Auch wenn es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat mit zwei

Beschwerdeführern, Kindsvertreter, Fremdsprachigkeit der Kindsmutter und

umfangreichen Akten, ist dieser Aufwand überhöht. Insbesondere können die

Aufwände nicht entschädigt werden, welche parallel im Verfahren vor der KESB

betreffend Kontaktrecht angefallen sind (insb. Anhörung vom 18. Mai 2018).

Der Aufwand von rund 20 Stunden, welcher bis zur ergänzenden

Beschwerdebegründung entstanden ist, ist für Aktenstudium, Besprechung mit der

Klientin, Erstellen der Beschwerde und Studium der eingelangten Korrespondenz

auf 15 Stunden zu reduzieren. Für den weiteren danach angefallenen Aufwand erscheinen

5.

Stunden Aufwand angemessen. Der Aufwand von 20 Stunden ist zu einem Ansatz

von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT,

BGS 615.11) zu entschädigen. Die Auslagen sind nicht detailliert ausgewiesen

und sind mit pauschal CHF 100.00 zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Nicole Allemann, ist demnach auf CHF 3'984.90 (Aufwand: CHF 3'600.00,

Auslagen: CHF 100.00, 7,7 % MWST: CHF 284.90) festzusetzen. Diese ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 1'400.00 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald B.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

10.3

A.___ hat seine Parteikosten

zufolge Unterliegens selbst zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde von B.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht werden auf CHF 3'500.00 festgesetzt.

4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1'750.00 zu bezahlen.

5. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1'750.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege bezahlt ihr Anteil der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung

in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

6. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Martin Schreier eine Entschädigung von CHF 1'876.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) auszurichten.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF CHF 3'984.90

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwältin Nicole Allemann im Umfang von CHF 1'400.00 (Differenz

zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann