VWBES.2018.198
vorsorgliche Platzierung / Kindesschutzmassnahmen
18. Juli 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
vertreten
durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,
2. B.___
vertreten
durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend vorsorgliche
Platzierung / Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2010)
sind die Kinder von B.___ und A.___.
2. Mit Entscheid vom 26. Januar
2017 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
die für die beiden Kinder bestehende Erziehungsbeistandschaft sowie der
bestehende Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ von der KESB St.
Gallen.
3. Nach einer Gefährdungsmeldung vom
13. März 2018 setzte die KESB Region Solothurn am 27. März 2018 mit
superprovisorischem Entscheid einen Kindesvertreter ein. Und mit
superprovisorischem Entscheid vom 24. April 2018 entzog die KESB der
Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das zweite Kind, regelte den
Aufenthalt und das Kontaktrecht und gab ein Kindesschutzgutachten in Auftrag.
4. Am 24. und 26. April 2018 wurde
den Kindseltern das rechtliche Gehör gewährt.
5. Am 27. April 2018 teilte die
zuständige Staatsanwältin auf entsprechende Nachfrage der KESB mit, dass gegen
den Kindsvater ein Strafverfahren wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit
Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eröffnet worden sei;
gegen die Kindsmutter sei ein Strafverfahren wegen Pornografie, Tätlichkeiten
und einfacher Körperverletzung eröffnet worden.
6. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018
bestätigte die KESB die superprovisorischen Entscheide wie folgt:
3.1 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
27.03.2018 wird Rechtsanwalt Martin Schreier, gemäss Art. 314abis und Art. 306
Abs. 2 ZGB definitiv als Prozess-Beistand für D.___ und C.___ eingesetzt mit
der Aufgabe, ihre zivilrechtlichen und strafrechtlichen Interessen in
Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen die Kindseltern und im Verfahren der
KESB Region Solothurn umfassend zu vertreten.
3.2 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
27.03.2018 wird Rechtsanwalt Martin Schreier die Prozessführungsbefugnis mit
Substitutionsrecht im Sinne des Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB erteilt.
3.3 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
24.04.2018 wird der Kindsmutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Tochter D.___ entzogen.
3.4 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
24.04.2018 wird D.___ vorsorglich in der Institution [...] platziert.
3.5 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
24.04.2018 wird C.___ vorsorglich zusätzlich zum Wochen-Internat, also auch an
den Wochenenden und in den Schulferien, in der Institution [...] platziert.
3.6 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
24.04.2018 wird das Kontaktrecht zwischen C.___ und D.___ und den Kindseltern vorsorglich
sistiert.
3.7 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
24.04.2018 wird die Beiständin beauftragt, den Kindseltern und der Institution [...]
als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Platzierung von D.___ und C.___
zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen.
3.8 In
Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der KESB Region Solothurn vom
24.04.2018 wird für C.___ und D.___ ein Kindesschutzgutachten angeordnet. Mit
der Erstellung des Gutachtens wird Dr. med. [...], beauftragt mit dem Ersuchen,
folgende Fragestellungen gutachterlich zu eruieren.
3.8.1 Wie
werden die Erziehungskompetenzen der Kindseltern beurteilt?
3.8.2 Wie
wird die Bindung zwischen den Kindseltern und den Kindern beurteilt? Wie wird
die Bindung zwischen den Kindern beurteilt?
3.8.3 Welche
Massnahmen werden zur allfälligen Stärkung der Erziehungskompetenzen der
Kindseltern empfohlen?
3.8.4 Wie
werden der psychische Gesundheitszustand und die Entwicklung von D.___ und C.___
beurteilt?
3.8.5 Welche
Wohn- und Betreuungsform ist für die Entwicklung von D.___ und C.___ am
förderlichsten?
3.8.6 Besteht
allenfalls eine Gefährdung des Wohls von D.___ und C.___ aufgrund der Kontakte
zwischen ihnen und den Eltern? Falls ja, mittels welcher Schutzmassnahmen kann
der Kindeswohlgefährdung begegnet werden?
3.8.7 Welche
Aussagen können betreffend Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen D.___
und C.___ und den Kindseltern gemacht werden?
3.8.8 Gibt
es allenfalls relevante Bemerkungen und Einschätzungen?
3.9 Die
Institution […] wird ersucht, den Sozialen Diensten Oberer Leberberg die
Kostenfolge der Platzierung von C.___ und D.___ anzuzeigen.
3.10 Die
Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in
diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und die
allfällige Beteiligung der Kindseltern abzuklären.
3.11 Einer
allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende
Wirkung entzogen.
3.12 Es
werden keine Gebühren erhoben.
7. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller, am 15. Mai
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte unter anderem um Frist
für eine ergänzende Begründung und Präzisierung der Rechtsbegehren.
8. Am 18. Mai 2018 erhob die
Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, ebenfalls
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Frist für eine ergänzende
Beschwerdebegründung.
9. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018
wurde das von beiden beschwerdeführenden Parteien gestellte Gesuch um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen sowie B.___ die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
10. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 28. Mai 2018 liess der Kindsvater folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es
seien die Ziffern 3.4 (Platzierung von D.___ im [...]), 3.5 (Wochen-Internat
von C.___) und 3.6 (Sistierung der Besuche) der angefochtenen Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. Mai aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Subeventualiter
sei Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
1. Mai 2018 dahingehend zu modifizieren, dass dem Beschwerdeführer ein
begleitetes Kontaktrecht zuzugestehen ist.
3.1 Ziffer
3.8 (Anordnung Gutachten) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.
3.2 Eventualiter
sei Ziffer 3.8 der angefochtenen Verfügung mit folgenden vom Gutachter zu
beantwortenden Fragen zu ergänzen:
Inwieweit
ist der Entwicklungsstand die Kinder C.___ und D.___ betreffend darauf
zurückzuführen,
dass
bei D.___
- beim
Kantonswechsel von St. Gallen nach Solothurn im Juli/August 2016 der
Schuleintritt nicht auf den Beginn des Schuljahres erfolgte (sie somit im
Spätsommer 2016 nicht in die Schule ging),
- ferner
sie damals anfänglich nicht der Heilpädagogischen Schule, sondern der
ordentlichen Schule zugewiesen wurde;
dass
C.___ nicht von allem Anfang an der Heilpädagogischen Schule, sondern der
ordentlichen Schule zugewiesen wurde.
4. Der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen
5. U.K.
& E.F.
11. Mit Entscheid vom 30. Mai 2018
ordnete die KESB ein vorsorgliches Kontaktrecht zwischen den Kindern und der
Kindsmutter an.
12. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 4. Juni 2018 liess die Kindsmutter Folgendes beantragen:
1. Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.11 des
Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom
1. Mai 2018 aufzuheben.
2. Es seien nach Rückführung von D.___
unter die Obhut der Beschwerdeführerin 2 alle später erfolgten Verfügungen
betreffend Kontaktrecht, insbesondere die Ziffern 3.1 bis 3.6 des Entscheids
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 30. Mai
2018, aufzuheben.
3. Eventualiter sei das vorliegende
Verfahren zur Erforschung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Auflage, Gutachten einzuholen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin
beizuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
13. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018
erklärte die Beiständin, E.___, sie verzichte auf eine Stellungnahme, stütze
aber die erlassenen Entscheide der KESB vollumfänglich.
14. Am 18. Juni 2018 nahm die
Kindsmutter zur Beschwerde des Kindsvaters Stellung. Der Kindsvater verzichtete
auf eine Stellungnahe zur Beschwerde der Kindsmutter.
15. Ebenfalls am 18. Juni 2018
beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Martin Schreier, Folgendes:
1. Die Beschwerde von A.___ sei abzuweisen
sofern und soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde von B.___ sei abzuweisen,
sofern und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
der Beschwerdegegnerin aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
16. Gleichentags liess sich auch die
KESB vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
17. Die Kindsmutter reichte am
29. Juni 2018 und der Kindsvater am 5. Juli 2018 ihre abschliessenden
Stellungnahmen ein.
18. Die KESB reichte zudem am
5. Juli 2018 den Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Juni 2018
ein.
19. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018
traf die KESB eine weitere vorsorgliche Regelung für begleitete Kontakte
zwischen den Kindern und deren Mutter.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ und A.___ sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die
Beschwerde der Kindsmutter insoweit, als sie sich gegen die vorsorgliche
Sistierung des Besuchsrechts (gemäss Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheides)
wendet. Mit Entscheiden vom 30. Mai 2018 und 10. Juli 2018 wurde ihr
ein begleitetes Kontaktrecht vorsorglich zugesprochen.
2.1
Abzuweisen ist die Beschwerde der
Kindsmutter, soweit sie sich gegen die Ziffern 3.1 und 3.2 betreffend
Einsetzung eines Prozessbeistands für die Kinder wendet. Der Antrag ist in der
Beschwerdeschrift nicht begründet und die Kindsmutter kann die Interessen ihrer
Kinder im gegen sie geführten Strafverfahren, in welchem sie der Verfehlungen
gegenüber ihren Kindern beschuldigt ist, nicht selbst vertreten. Ihre
Vertretungsbefugnis ist aufgrund einer Interessenskollision von Gesetzes wegen
(vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB) entfallen.
2.2
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern
wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht
anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des
Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet
werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst
– Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche
Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E.
4.4
). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass
der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund
summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer
Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies,
dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den
Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig
erscheint (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie
N 10).
2.3
Der Entzug der
Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was
das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang
ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären
Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden
trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht
wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht
damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter
Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie
sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom
7.
September 2015, E. 5.2).
3.
Die KESB begründete die angeordneten
Massnahmen insbesondere mit der Gefährdungsmeldung vom 13. März 2018, aus
welcher ergeht, es bestünden starke Hinweise, dass die Kinder Opfer von
sexuellen Übergriffen seitens des Vaters geworden seien, diesen pornografisches
Material mit Darstellungen von Sodomie durch die Eltern zugänglich gemacht
worden sei, insbesondere D.___ immer wieder durch ihre Mutter geschlagen werde,
wovon sie auch schon sichtbare Verletzungen davongetragen habe, die Kinder oft
Zeugen seien von Gewalt zwischen den Eltern sowie Defizite in der Betreuung der
Kinder durch die Eltern bestünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um
eine Häufung von Vorfällen handle.
3.1
Die Kindsmutter lässt vorbringen,
die gravierenden Vorwürfe gegen sie seien haltlos. Sie habe ihre Kinder nie
geschlagen. Die geschilderten Verdachtsmomente seien nicht gravierend, und
hätten wenn schon durch fachliche Gutachten abgeklärt werden müssen. Die
Abklärung wäre einem Obhutsentzug vorzuziehen gewesen. Die geschilderten vagen
Verdachtsmomente lägen nun schon über ein Jahr zurück. Die Situation habe sich
nach den Sommerferien 2017 und einem Klassenwechsel beruhigt. Es liege deshalb
nahe, dass die geschilderten Situationen mit Klassenkameraden zu tun gehabt
hätten. Sie bestreite auch, ihre Kinder im Genitalbereich berührt zu haben. Die
Vorwürfe würden sich gegen den Vater richten. Dass dieser so etwas getan haben
sollte, sei ihr nicht bekannt. In Anbetracht der Tatsache, dass C.___ stark
beeinträchtigt sei und Mühe habe, sich verständlich auszudrücken, müsse auch
die Deutung dieses Vorfalls einem Fachexperten überlassen werden. In Bezug auf D.___
lasse sich den Akten kein konkreter Hinweis auf sexuellen Missbrauch entnehmen.
Die Kindsmutter bestreite einen solchen vehement. Die sozialpädagogische
Familienbegleiterin sei am 21. November 2017 explizit zum Schluss
gekommen, dass «das Kindeswohl zurzeit nicht akut gefährdet sei». Gravierend
seien die Schilderungen mit pornografischem Inhalt und Sodomie. Die Kindsmutter
bestreite, mit den Kindern solche Filme geschaut zu haben. Dass der Kindsvater
solches getan oder die Kinder zu solchen Handlungen aufgefordert haben soll,
sei ihr nicht bekannt. Die Vorinstanz habe einzig abzuklären, ob das Kindswohl
durch physische, psychische oder sexuelle Übergriffe gefährdet sei. Dies habe
sie durch Gutachten zu machen, weshalb die Angelegenheit für weitere
Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen sei. D.___ werde als fröhliches,
wissbegieriges Mädchen beschrieben, das sich auch lautstark wehren könne. Dies
lasse nicht auf eine akute Kindswohlgefährdung schliessen. Die
Besuchswochenenden mit C.___ seien stets gut verlaufen, und in Bezug auf ihn
lägen keine Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter vor, die dessen Wohl
gefährden würden. Die Kindsmutter arbeite mit den Behörden zusammen.
Schwierigkeiten böten sprachliche und kulturelle Barrieren. Weisungen und
Auflagen zur Mitwirkung an Abklärungen wären mildere effektive Mittel gewesen,
statt einen Obhutsentzug zu verfügen. Die Kinder, insbesondere C.___, liessen
sich nicht soweit manipulieren, dass es einem Gutachter nicht möglich wäre,
eine Kindswohlgefährdung abzuklären. Der Obhutsentzug sei nicht
verhältnismässig. Die Kinder und die Kindsmutter würden unter dem
Kontaktabbruch leiden. Die Angelegenheit sei für weitere Abklärungen durch die
Familienbegleitung und Gutachter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
Der Kindsvater lässt geltend machen,
gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wende er sich nicht, da diese
Massnahme nur die Kindsmutter betreffe. Es habe aber kein Anlass bestanden, die
Kinder fremdzuplatzieren. Er wende sich nicht zuletzt dagegen, weil er nicht
wolle, dass ihm durch die angeordneten Massnahmen Kosten entstünden. Der Verdacht
gewaltsamer Übergriffe auf die Kinder beziehe sich nur auf die Kindsmutter,
nicht auf den Kindsvater. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Besuche
gegenüber dem Vater zu sistieren. Bezüglich Vorwürfen zu Eingriffen in die
insbesondere sexuelle Integrität der Kinder hätten zuerst Abklärungen erfolgen
müssen, bevor Verfügungen getroffen würden, welche derart in die Rechte der
Eltern eingriffen. Der Beschwerdeführer bestreite energisch, dass er sich hier
irgendwelche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen. Es lägen denn auch
keine wirklichen Beweise vor, welche solches bestätigen würden. Es gebe einzig
Äusserungen der Kinder gegenüber den Betreuern, die aus zweiter Hand
weitergegeben worden seien. Diese Äusserungen könnten auch einen ganz anderen
Ursprung haben und es dürften keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die
Sistierung des Kontakts sei nicht haltbar und daher aufzuheben. Es werde ein begleitetes
Kontaktrecht beantragt.
Es könne nicht angehen, kostspielige
Gutachten anzuordnen, bevor nicht der Sachverhalt abgeklärt sei. Es sei auch
abzuklären, ob der von der Kindsmutter geäusserte Verdacht rassistisch
motivierter Anschuldigungen begründet sei. Dem Gutachter seien auch die
beantragten Zusatzfragen zu stellen, da die Kinder im Kanton Solothurn nicht
von Anfang an einer heilpädagogischen Schule zugeführt worden seien.
Soweit Abklärungen zur
Kostentragungspflicht der Eltern angeordnet würden, sei diese Ziffer
aufzuheben. Es seien ohne weitere Abklärungen kostspielige Massnahmen angeordnet
worden. Die dadurch entstandenen Kosten könnten nicht den Eltern auferlegt
werden.
Der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt
worden und die angeordneten Massnahmen seien unangemessen und willkürlich.
Weiter werde das Kontaktrecht der Eltern ohne ausreichenden Grund verletzt.
Zudem sei der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem
diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Unkenntnis über die
effektiven Anschuldigungen belassen worden seien. Zudem hätte bei den
Anhörungen ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen.
3.3
Der Kindsvertreter macht geltend,
der Kindsvater habe sich sämtlichen von der Vorinstanz initiierten Bemühungen
betreffend Regelung der Wiederaufnahme des Kontaktrechts zu den Kindern
entzogen und keine diesbezüglichen Handlungen vorgenommen. Es sei folglich
davon auszugehen, dass er kein schutzwürdiges Interesse daran habe, den Kontakt
zu den Kindern wiederaufzunehmen, weshalb auf seine diesbezügliche Beschwerde
nicht einzutreten sei. Seine weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift
wirkten daher befremdlich.
Die gegen den Kindsvater erhobenen
Vorwürfe wegen Pornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern seien massiv,
weshalb die Platzierung der Kinder zu ihrer Sicherheit bis zum Abschluss der
Abklärungen angezeigt sei. Mildere Massnahmen gebe es keine. Auch die
anfängliche Sistierung der Kontakte sei adäquat gewesen. Die Anordnung des
Kindesschutzgutachtens stehe neben den strafrechtlichen Vorwürfen und sei auch
nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt werde.
Der Strafanzeige sei eine Gefährdungsmeldung der Institution [...]
vorausgegangen. Diese enthalte weit mehr als strafrechtlich relevante
Tatsachen, weshalb sich die Errichtung eines Kindesschutzgutachtens aufdränge.
Die Kindsmutter widerspreche sich, indem
sie gegen die Anordnung einer Begutachtung Beschwerde erhebe, aber dann selbst
eine Begutachtung fordere. Solange nicht abgeklärt sei, ob und gegebenenfalls
in welcher Form die der Kindsmutter zur Last gelegten Handlungen an den Kindern
vorgenommen worden seien, bestehe eine massive Gefährdung des Kindswohls. Die
Platzierung der Kinder in der Institution [...] mit anfänglicher Sistierung des
Besuchsrechts sei erforderlich gewesen. Die Platzierung sei nicht
traumatisierend gewesen für die Kinder. Die Institution und die Betreuer seien
ihnen bereits bestens bekannt gewesen und das Angebot sei durchwegs auf sie
zugeschnitten. Inzwischen habe eine Wieder-Heranführung der Kindsmutter an die
Kinder stattgefunden mittels Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Die
Verhältnismässigkeit sei damit jederzeit gewahrt worden.
3.4
Die KESB machte in ihrer
Vernehmlassung geltend, die Institution [...] habe bei Hinweisen auf eine
mögliche Kindswohlgefährdung eine Meldepflicht, welcher sie nachgekommen sei.
Die KESB habe zuerst mit der Polizei abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die
Einreichung einer Strafanzeige erfüllt seien, bevor sie eine solche eingereicht
habe. Sie habe somit sehr wohl vorgängig Abklärungen vorgenommen, und die
Rassismusvorwürfe seien absurd.
Nach Einreichung der Strafanzeige hätten
das Kindesschutz- und das Strafverfahren koordiniert werden müssen. Die KESB
habe sich dabei an die Instruktion der Staatsanwaltschaft zu halten gehabt, um
die Ermittlungen nicht zu torpedieren. Die Kinder seien am 24. April 2018
einvernommen worden. Nach Auswertung der Datenträger und Anhörung der
Kindseltern werde das Besuchsrecht weiter angepasst werden können. Der KESB sei
nicht bekannt, weshalb der Kindsvater bisher keinen Antrag um Regelung des
Kontaktrechts bei der KESB gestellt habe.
Die beantragten Ergänzungsfragen zum
Gutachten bezögen sich auf vom Volksschulamt erlassene Verfügungen betreffend
Sonderschulbedarf der Kinder. Die Frage nach dem Entwicklungsstand der Kinder
sei bereits in den Fragekatalog aufgenommen worden.
Die angeordneten Massnahmen seien
sinnvoll und notwendig und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei eingehend
geprüft und eingehalten worden.
3.5
Am 29. Juni 2018 liess die
Kindsmutter geltend machen, bis heute seien weder straf- noch zivilrechtliche
Untersuchungen eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund sei die bereits seit
Wochen bestehende Platzierung der Kinder mit Sistierung des Besuchsrechts
unbegründet, unhaltbar und unverhältnismässig. D.___ habe nach dem
Zusammentreffen mit der Mutter bitterlich geweint und nicht verstehen können,
weshalb diese sie nun plötzlich so im Stich gelassen habe. Der Eingriff sei für
alle Beteiligten traumatisierend. Es könne Monate bis Jahre dauern, bis das
Strafverfahren abgeschlossen sei, und es wäre unter keinen Umständen
verhältnismässig, die Kindesschutzmassnahme so lange aufrecht zu erhalten. Ohne
Initiative der Kindsmutter würden noch heute keine Kontakte stattfinden.
3.6
Der Kindsvater liess am 5. Juli
2018.
ergänzend geltend machen, er habe sehr wohl ein Interesse an der
Besuchsregelung. Es sei im Interesse jedes Kindes, dass es Kontakt zu seinen
Eltern haben könne. Der Beschwerdeführer zeige mittels seiner Beschwerde, dass
er Interesse am Kontakt habe. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen zur
Vorinstanz verloren. Er habe sich anlässlich der Anhörung vom 13. März
2018.
von dieser verstanden gefühlt, habe dann aber erfahren müssen, dass diese
gleichzeitig Strafanzeige gegen ihn gestellt habe. Auch nach fünf Wochen sei
der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht befragt worden. Auch
die Beiständin habe am 26. Juni 2018 ausgeführt, dass eine Sistierung des
Kontaktrechts nicht sinnvoll sei für die Kinder. Faktisch habe sich bis heute
nichts verändert, was zeige, dass die Sistierung der Kontakte von Anfang an
ungerechtfertigt gewesen sei.
4.
Soweit der Kindsvater eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er über die ihm zur Last
gelegten Vorwürfe bis zum Erlass des Entscheids nicht informiert worden sei,
ist festzuhalten, dass sich die KESB an die Vorgaben der Staatsanwaltschaft
halten musste, um deren Ermittlungen nicht zu torpedieren. Im
Kindesschutzverfahren ist es zudem – anders als in einem Strafverfahren – auch
nicht notwendig, dass über sämtliche Vorwürfe im Einzelnen informiert wird. Es
reicht aus, wenn begründet wird, worin die Kindswohlgefährdung gesehen wird.
Dies ist vorliegend mit dem Hinweis auf das eröffnete Strafverfahren
insbesondere betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern erfolgt. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei weiter dadurch
verletzt worden, dass ihm kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei,
erscheint dies missbräuchlich. Er hätte dies während der Anhörung bei der KESB
geltend machen müssen, was er nicht getan hat. Nachträglich an die
durchgeführte Anhörung, anlässlich welcher er sich ausführlich geäussert hat, kann
diese Rüge nicht mehr gehört werden.
5.1
Inhaltlich ergibt sich Folgendes:
Die Situation hatte sich bisher so präsentiert, dass die Kindseltern getrennt
lebten und die Kindsmutter über das alleinige Sorgerecht verfügte. D.___ wohnte
bei ihr. C.___ war bereits bisher aufgrund seiner Beeinträchtigungen im
Wocheninternat in der Institution [...] platziert und verbrachte die
Wochenenden und Schulferien bei seiner Mutter. Der Kindsvater wohnt offiziell
in St. Gallen und besuchte die Kinder bisher am Domizil der Mutter, wo er sich
in letzter Zeit öfter aufzuhalten scheint. Er wünschte denn auch anlässlich der
Anhörung vom 26. April 2018, dass ihm der Entscheid der KESB ans Domizil
der Kindsmutter zugestellt werden solle.
5.2
Die insbesondere gegen den
Kindsvater bestehenden Hinweise auf sexuelle Handlungen mit Kindern und
unerlaubte Pornografie, welche den Kindern zugänglich gemacht wurde, sind
massiv, gefährden das Kindeswohl und rechtfertigen es, dass die Kinder vor ihm
geschützt werden. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das
Beweismass der Glaubhaftmachung.
5.3
Nachdem der Kindsvater den Kontakt
zu den Kindern vor allem in der Wohnung der Kindsmutter wahrgenommen hat, muss
davon ausgegangen werden, dass auch die Tathandlungen dort erfolgten. Inwiefern
auch die Kindsmutter in die dem Kindsvater zur Last gelegten Taten involviert
war, ist unklar. Jedenfalls wurde auch gegen sie ein Strafverfahren betreffend
Pornografie eröffnet, da diesbezügliche Hinweise bestehen, und die Kinder
könnten in ihrer Obhut auch nicht vor Übergriffen des Vaters geschützt werden,
wie sich gezeigt hat. Weiter bestehen denn auch zahlreiche und über Jahre immer
wieder geäusserte Hinweise, dass die Kindsmutter körperliche Gewalt gegen ihre
Kinder anwende, wovon D.___ auch schon sichtbare Verletzungen im Gesicht
davongetragen hat. Gegen die Kindsmutter wurde deswegen auch ein Verfahren
wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet. In der Obhut der
Kindsmutter erschienen die Kinder sowohl in ihrer körperlichen als auch in
ihrer sexuellen Integrität gefährdet. Wie erwähnt, genügt für eine vorsorgliche
Massnahme das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dieses ist vorliegend
zweifelsfrei erfüllt. Die durch die Kindsmutter beantragten weiteren
Abklärungen werden zurzeit durch die Staatsanwaltschaft und die Gutachterstelle
vorgenommen. Die Kinder können vor der genannten Gefährdung zurzeit nicht
anders geschützt werden, als durch einen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in einer Institution. Eine mildere
und dennoch erfolgversprechende Massnahme besteht nicht, da auch durch die
umfassende Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung Übergriffe in
Abwesenheit der Familienbegleitung nicht verhindert werden können und Anzeichen
dafür bestehen, dass trotz Familienbegleitung Übergriffe stattfanden.
5.4
Die Institution [...] ist eine für
beide Kinder bestens geeignete Einrichtung. C.___ war bereits bisher unter der
Woche dort platziert, und auch D.___ besuchte dort die Schule und
Tagesstruktur. Die beiden Kinder werden durch die Platzierung nicht getrennt
und in einer ihnen bereits bestens bekannten Institution untergebracht, wo sie
sich gemäss Angaben ihres Vertreters sicher und wohl fühlen.
6.
Nachdem erstellt ist, dass der
vorsorglich angeordnete Obhutsentzug mit Platzierung gerechtfertigt ist, erweist
sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen Ziffer 3.7 des angefochtenen
Entscheids, wo die Beiständin beauftragt wird, den Kindseltern und der
Institution als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Platzierung von D.___
und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen ohne weiteres als
unbegründet.
7.
Soweit der Kindsvater sich gegen die
Sistierung des Besuchsrechts wendet und subeventualiter ein begleitetes
Kontaktrecht beantragt, ist darauf nicht einzugehen. Anlässlich der Anhörung
durch das fallführende Behördenmitglied der KESB am 26. April 2018 hatte
der Kindsvater mehrfach geäussert, er wolle keinen Kontakt zu den Kindern,
solange diese in [...] platziert seien. Nachdem die Kindsmutter bei der
Vorinstanz ein Kontaktrecht zu den Kindern beantragt hatte, informierte das
fallführende Behördenmitglied der KESB den Vertreter des Kindsvaters über den
Anhörungstermin. Seitens des Kindsvaters erfolgte darauf keine Reaktion. Mit
Bericht vom 26. Juni 2018 machte die Beiständin Empfehlungen bezüglich des
weiteren Vorgehens und gab an, sollte der Kindsvater anlässlich eines Besuchs
der Kindsmutter bei den Kindern anwesend sein, sei der Kontakt zuzulassen,
sofern die Kindsmutter damit einverstanden sei. Dieser Bericht wurde dem
Vertreter des Kindsvaters zur Stellungnahme zugestellt. Laut Entscheid der KESB
vom 10. Juli 2018 äusserte der Rechtsvertreter des Kindsvaters mit
Stellungnahme vom 5. Juli 2018, der Kindsvater habe keinen Kontakt zu den
Kindern, weil dieser mit Entscheid vom 1. Mai 2018 sistiert worden sei. Er
verzichtete auf einen Antrag betreffend Kontaktrecht und forderte stattdessen,
der Obhutsentzug sei aufzuheben, damit die Kinder wieder bei der Mutter wohnen
könnten, wo er sie dann besuchen könne. Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht hat er hingegen ausdrücklich auf die Anfechtung des Entzugs
des Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet, da diese Massnahme nur die Mutter
betreffe. Dieses Verhalten ist widersprüchlich. Offensichtlich wird seitens der
Vorinstanz am totalen Kontaktverbot nicht festgehalten, und dem Kindsvater
wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, sich um ein Kontaktrecht zu kümmern. Er hat
sich jedoch bisher geweigert, dies zu tun. Dieses Verhalten hat keinen
Rechtsschutz verdient, die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet. Es ist auch nicht am Verwaltungsgericht, erstinstanzlich über ein
allfälliges Kontaktrecht und dessen Ausgestaltung zu befinden. Festzuhalten
ist, dass grundsätzlich keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die
Anordnung eines begleiteten Kontaktrechts sprechen würden.
8.
Weiter wenden sich die Kindseltern
gegen die Erstellung eines Kindesschutzgutachtens.
8.1
Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die
KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete
Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das
Gutachten einer sachverständigen Person an.
8.2
Bereits vor Eingang der
Gefährdungsmeldung bestanden diverse Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung,
weshalb die Beiständin bereits am 11. Dezember 2017 den Antrag gestellt
hatte, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären, und D.___ im Rahmen
einer Tagesschule im [...] zu platzieren. Ohne die beantragten Massnahmen sei
das Kindeswohl von D.___ gefährdet. Es stünden ihr von Seiten der Kindsmutter
zu wenig Ressourcen für eine gesunde Entwicklung und eine kindergerechte
Umgebung zur Verfügung. D.___ werde zu Hause unzureichend gefördert und zu
wenig gemäss ihren Bedürfnissen betreut. Es war davor bereits eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) installiert worden. Da jedoch die
Kindsmutter bezüglich Kooperation mit dieser absolut uneinsichtig war und nicht
bereit, sich auf diese einzulassen, wurde die Massnahme abgebrochen. Die SPF
hatte in ihrem Bericht vom 21. November 2017 unter anderem festgehalten,
für die Kindsmutter sei es kaum nachvollziehbar, dass sie D.___ begleiten müsse
und eine anregende Freizeit und das Vorgeben einer Struktur in ihre
Verantwortung fielen. Sie delegiere viele Verantwortungen und Aufgaben an die
Schule oder an die SPF. Dies sei zum Teil sicherlich mit ihrem kulturellen
Hintergrund (Herkunft Kongo) zu erklären. Es sei aber unklar, ob sie emotional
und kognitiv in der Lage sei, die Bedürfnisse von D.___ zu erkennen und ihnen
gerecht zu werden. Auch für C.___ hatte die Beiständin bereits mit E-Mail vom
28.
Februar 2018 umfassendere sonderpädagogische Massnahmen inkl.
Jahresinternat beantragt.
8.3
Nach diesen Schilderungen und den
bisher verfügten, aber nicht zielführenden, milderen Massnahmen – insbesondere
der sozialpädagogischen Familienbegleitung – ist die Abklärung der
Erziehungsfähigkeit der Kindseltern nicht zu beanstanden. Dies ist insbesondere
im Hinblick auf eine spätere Ausdehnung des Besuchsrechts oder allfällige
Rückplatzierung der Kinder erforderlich.
8.4
Soweit der Kindsvater beantragt, es
seien dem Gutachter weitere Fragen bezüglich des Entwicklungsstands der Kinder
zu stellen im Hinblick auf eine fehlende oder falsche Beschulung, ist dieser
Antrag abzuweisen. Die Art der Beschulung wird vom Volksschulamt und nicht von
der KESB festgelegt. Hat die Art der Beschulung der Kinder nach dem Umzug in
den Kanton Solothurn nicht den Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen, so
hätte er sich diesbezüglich gegen die Verfügungen des Volksschulamtes zur Wehr
setzen können und müssen. Im Übrigen wurde der Gutachter mit Frage Ziff. 3.8.4
bereits beauftragt, sich zum Entwicklungsstand der Kinder zu äussern.
9.
Nachdem sich die angeordneten
Massnahmen als begründet erweisen, ist die Beschwerdeführerin durch die Ziffern
3.9
und 3.10 des angefochtenen Entscheids, mit welchen die Sozialen Dienste
ersucht werden, Kostengutsprache für die verfügten Kindesschutzmassnahmen zu
erteilen, und allfällige Beteiligungen der Kindseltern an den Kosten
abzuklären, nicht beschwert. Kosten werden den Kindseltern damit noch keine
auferlegt. Soweit auf diese Beschwerdepunkte überhaupt einzutreten ist, sind
sie abzuweisen.
10.
Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Mit
dem Entscheid in der Sache ist ein Entscheid über die vom Kindsvater beantragte
Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr notwendig.
11.1
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
je zur Hälfte zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden
Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR
210]). Mit Kostennote vom 29. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Martin Schreier
einen Aufwand von CHF 1'876.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, welcher
angemessen erscheint und ihm durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich
Entschädigung des Kindesvertreters und Entscheidgebühr auf CHF 3’500.00
festzusetzen.
11.2
Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil von CHF 1'750.00, welcher
durch B.___ zu tragen ist, durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
11.3
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
von B.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, macht mit Kostennote vom
28.
Juni 2018 einen Aufwand von 28.06 Stunden sowie CHF 174.00 Auslagen
geltend. Auch wenn es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat mit zwei
Beschwerdeführern, Kindsvertreter, Fremdsprachigkeit der Kindsmutter und
umfangreichen Akten, ist dieser Aufwand überhöht. Insbesondere können die
Aufwände nicht entschädigt werden, welche parallel im Verfahren vor der KESB
betreffend Kontaktrecht angefallen sind (insb. Anhörung vom 18. Mai 2018).
Der Aufwand von rund 20 Stunden, welcher bis zur ergänzenden
Beschwerdebegründung entstanden ist, ist für Aktenstudium, Besprechung mit der
Klientin, Erstellen der Beschwerde und Studium der eingelangten Korrespondenz
auf 15 Stunden zu reduzieren. Für den weiteren danach angefallenen Aufwand erscheinen
5.
Stunden Aufwand angemessen. Der Aufwand von 20 Stunden ist zu einem Ansatz
von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT,
BGS 615.11) zu entschädigen. Die Auslagen sind nicht detailliert ausgewiesen
und sind mit pauschal CHF 100.00 zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Nicole Allemann, ist demnach auf CHF 3'984.90 (Aufwand: CHF 3'600.00,
Auslagen: CHF 100.00, 7,7 % MWST: CHF 284.90) festzusetzen. Diese ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 1'400.00 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald B.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
10.3
A.___ hat seine Parteikosten
zufolge Unterliegens selbst zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde von B.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht werden auf CHF 3'500.00 festgesetzt.
4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1'750.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1'750.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege bezahlt ihr Anteil der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung
in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
6. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Martin Schreier eine Entschädigung von CHF 1'876.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) auszurichten.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF CHF 3'984.90
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwältin Nicole Allemann im Umfang von CHF 1'400.00 (Differenz
zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann