VWBES.2018.201
Verweigerung der bedingten Entlassung
16. August 2018Deutsch23 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gegen den aus Moldawien stammenden A.___,
geb. [...] 1985, werden folgende in der Schweiz ergangenen Entscheide vollzogen:
-
Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015 (gewerbs- und bandenmässiger
Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Missbrauch
von Kontrollschildern, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt:
drei Jahre Freiheitsstrafe abzüglich 384 Tage Untersuchungshaft);
-
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2014 (Sachbeschädigung:
Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe);
-
Urteil des
Tribunal de première instance du Jura Porrentruy vom 1. Juli 2016 (Raub, gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder,
missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren
ohne Haftpflichtversicherung: drei Jahre Freiheitsstrafe abzüglich 469 Tage
Untersuchungshaft, Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 6. August 2015);
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2016 (Sachbeschädigung:
60 Tage Freiheitsstrafe).
1.2 Nach Platzierungen im
Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn und im Prison de Delémont befindet
sich A.___ aktuell in der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Die bedingte
Entlassung wäre auf den 12. Mai 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende
fällt auf den 18. Juni 2020.
2.1 Am 9. Februar 2018 ersuchte A.___ um
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.2 Das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ab.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 17. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 22. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni
2018 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.
3.4 Das DdI schloss mit Stellungnahme
vom 10. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
3.5 Am 2. August 2018 reichte der
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Da die Vorinstanz als erste und
einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch
Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,
SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.
Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten
ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei
steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.
2.3
mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann
zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei
Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,
Art. 86 N 16).
3.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die
Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist
das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers.
4.1
Die Vorinstanz berücksichtigte bei
ihrem Entscheid vor allem den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses
Olten vom 23. November 2016 (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend), den
Antrag der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.3
nachstehend), den Führungsbericht der JVA Solothurn vom 9. März 2018 (vgl. dazu
Erw. II/4.4 nachstehend) sowie den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom
10.
April 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.5 nachstehend):
4.2
Dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Olten vom 23. November 2016 kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer vom 18. August 2016 bis 7. Oktober 2016 im Untersuchungsgefängnis
Olten gewesen sei. Bei seinem Eintritt im August 2016 sei der Beschwerdeführer
sehr fordernd und frustriert gewesen. Er habe geltend gemacht, dass er seit
mehr als zwei Jahren in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen gewesen sei,
nie Geld gehabt habe und nicht habe arbeiten können. Dies habe sich nach etwa
einer Woche gelegt und er habe sich mit der Situation abgefunden. Er habe in
eine grössere Anstalt verlegt werden wollen. Gegenüber der Betreuung habe er
sich meistens ruhig und zurückhaltend verhalten. Er habe immer wieder nach Arbeit
gefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er auf der Warteliste sei. Am 4.
Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch begangen und dabei eine
massive Sachbeschädigung rund um das Fenster verursacht. Es sei eine Anzeige
bei der Polizei wegen Sachbeschädigung erfolgt und es seien sieben Tage Arrest
ausgesprochen worden. Die Hygiene sei jederzeit einwandfrei gewesen. Die
Zellenordnung habe den Erwartungen entsprochen und sei ohne Aufforderung
erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei täglich spazieren gegangen. Wenn er
Geld gehabt habe, habe er wöchentlich telefoniert. Besuch habe er während
seinem Aufenthalt keinen gehabt. Nach einem schwierigen Start sei es ruhiger um
den Beschwerdeführer geworden. Am 4. Oktober 2016 habe er sich mit der
Situation nicht mehr abfinden können und habe mit seinem Fluchtversuch und der
Sachbeschädigung die Forderung, in eine JVA versetzt zu werden, unterstrichen.
4.3
Die Vollzugsbehörde wertete in ihrem
Bericht vom 8. Februar 2018 die anstehende Rückführung des Beschwerdeführers in
sein Heimatland und eine Rückkehr in die familiären Strukturen als legalprognostisch
positiv. Als legalprognostisch negative Kriterien nannte sie stichwortartig: Gewalt-
und Sexualdelikt unter Gewaltanwendung; trotz laufendem Strafverfahren habe der
Beschwerdeführer weiter delinquiert; klassischer «Kriminaltourist»; hohe
kriminelle Energie; teilweise unkooperatives Verhalten im Vollzug (Flucht und
Fluchtversuche); wirtschaftliche Situation berge die Gefahr der Begehung neuer
Delikte; illegaler Aufenthaltsstatus; diverse Vorstrafen im Ausland; dissoziales
Verhalten, keine Abschreckung durch Strafe; schrecke in unterschiedlichen
Situationen nicht vor Gewaltanwendung zurück. Aus den Akten ergebe sich, dass
der Beschwerdeführer auf Geldbeschaffung aus sei. Dazu dringe er sowohl (und
mehrheitlich) in gewerbliche Liegenschaften wie auch in Wohnhäuser ein. Bei
Wohnhäusern bevorzuge er Liegenschaften, die umfriedet und dadurch schwer
einsehbar seien. Das Aufeinandertreffen mit möglichen Opfern schrecke ihn nicht
ab, bzw. er scheine dies sogar in einem gewissen Masse in Kauf zu nehmen. Seit
über 10 Jahren trete der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Bei
den Vermögens- und Eigentumsdelikten sei die Geldbeschaffung handlungsleitend.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen klassischen Kriminaltouristen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt
weiterhin mit Einbruchdiebstählen bestreite, sei sehr hoch. Aufgrund des
Anlassdeliktes lasse sich aber auch eine unmittelbare Gefährdung für Leib und
Leben feststellen. Wenn ihm jemand bei einem Einbruch (v.a. in Wohnhäuser) in
die Quere komme bzw. anwesend sei, schrecke der Beschwerdeführer vor
Gewaltanwendung nicht zurück. Dabei sei kein impulsives Handeln oder eine ihn
überfordernde Situation erkennbar, sondern ein skrupelloses und berechnendes
Vorgehen, indem er direkt auf das Opfer zugehe und dieses durch Gewaltanwendung
handlungsunfähig mache. Besonders steche der Umstand heraus, dass der
Beschwerdeführer nur 11 Tage nach dem Raubdelikt erneut in die gleiche
Liegenschaft bei der gleichen Geschädigten eingebrochen sei und erneut versucht
habe, Diebesgut zu erbeuten. Ein Sexualdelikt sei aktenkundig, da aber kaum
Informationen vorliegen würden, könnten keine Aussagen zu einer möglichen
Rückfallgefahr gemacht werden.
4.4
Der Führungsbericht der JVA Solothurn
vom 9. März 2018 nimmt Stellung zum Vollzugsverlauf und zur Gewährung der
bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei am 17.
Oktober 2017 vom Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Justizvollzugsanstalt
Solothurn überführt worden. Dort sei er im Bereich mit hoher Sicherheit
untergebracht und lebe mit 14 weiteren Insassen in der Wohngruppe […]. Nach
einer einmonatigen Wartefrist habe er in die zweite Stufe des internen
Stufenprogramms übertreten können, was ihm am Abend einen längeren Aufenthalt
in der Wohngruppe und die Teilnahme an Freizeitprogrammen ermöglicht habe. Der
Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber dem Personal korrekt und anständig. Er
sei ein sehr ruhiger Insasse, der sich im Vollzug völlig unaufgeregt verhalte und
in Gesprächen respektvoll und ruhig auftrete. Der Beschwerdeführer habe wenig
Anliegen. Wenn er gleichwohl einmal eines habe und ihm dies nicht erfüllt
werde, könne er durchaus fordernd und ungehalten auftreten. Es könne dann sein,
dass er beleidigt und stur reagiere und wenig Einsicht zeige. Der
Beschwerdeführer halte seine Zelle sauber und ordentlich. Auch an seinem
Erscheinungsbild und an seiner Körperhygiene habe es bisher nie Anlass zu
Beanstandungen gegeben. Im Rahmen der Tataufarbeitungsgespräche TAWI hätten drei
Gespräche unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden. Der Beschwerdeführer
habe dargelegt, dass er einsichtig sei, was die Unrechtmässigkeit seiner
Handlungen anbelange und er die Tat auch bereue. Da er jedoch Schulden gehabt
habe, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als mittels Einbruchs an Geld
zu kommen, um diese tilgen zu können. Er sei grundsätzlich keine kriminelle
Person, sondern sehe sich auch als Opfer der Umstände. Er wolle damit
keineswegs seine Verantwortung an seinen Taten verleugnen, aber in Anbetracht
seiner damaligen Lebenssituation hätte er kaum eine andere Möglichkeit gehabt.
Auch habe er letztendlich die Tat auf sich genommen. Nach seiner Entlassung
wolle der Beschwerdeführer den Gutsbetrieb seines Schwagers übernehmen. Zudem
sehe er seine Tätigkeit im Unterhalt von Landmaschinen. Er habe in der
mechanischen Werkstatt während seiner Inhaftierung in der JVA wichtige
handwerkliche Grundlagen erlernen können. Er habe über viele Jahre Delikte
begangen und sei letztendlich müde, immer wieder im Gefängnis zu sein und
träume von einem anderen Leben. Gegen die anstaltsinterne Hausordnung habe der Beschwerdeführer
lediglich einmal verstossen, als er die Aufnahme der Arbeit verweigert habe. Der
Beschwerdeführer sei bisher 22-mal auf Drogen- und 18-mal auf Alkohol getestet
worden. Sämtliche Tests seien negativ ausgefallen. Der Beschwerdeführer arbeite
seit dem 20. Oktober 2017 in der mechanischen Werkstatt. Dort sei er in den
Tätigkeitsfeldern allgemeiner Schlossereiarbeiten eingeführt worden und erledige
inzwischen umfangreichere Auftragsarbeiten von Anfang bis zum Ende selbständig.
Der Beschwerdeführer habe stets eine grosse Lernbereitschaft gezeigt und
jeweils neu erlernte Fähigkeiten in einer hohen Qualität umsetzen können.
Aufgrund seiner sprachlichen Defizite sei es schwierig, angemessene fachliche
Gespräche zu führen. Im Insassenteam sei er gut integriert und dank seiner
fachlichen Fähigkeiten auch schwächeren Insassen eine grosse Hilfe. Es seien insgesamt
vier Insassenfähigkeitsanalysen erstellt worden, wobei eine kontinuierliche
Steigerung von durchschnittlichen zu überdurchschnittlichen Leistungen
erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinem Eintritt in die JVA für die
Bildungsgruppe Deutsch Intensiv angemeldet worden. Er habe jedoch bereits nach
der ersten Lektion erklärt, er sehe nicht ein, wieso er Deutsch lernen sollte,
wenn er nach seiner Entlassung sowieso das Land verlassen müsse. Gemäss
Rückmeldung der Bezugsperson habe sich der Beschwerdeführer rasch in der
Wohngruppe integriert und es sei bisher nie zu Schwierigkeiten gekommen. Er
pflege den Kontakt mit anderen Insassen und nehme auch aktiv am
Wohngruppenleben teil und leiste so einen aktiven Beitrag für ein gelingendes
Zusammenleben. Um Ruhe zu haben, ziehe er sich aber auch bewusst in seine Zelle
zurück. Seine sprachlichen Defizite führten dazu, dass er vorwiegend mit
Insassen Kontakt habe, mit denen er sich auch zu verständigen wisse. Da der
Beschwerdeführer keine Angehörigen oder Bekannte in der Schweiz habe, beschränkten
sich seine Kontakte zum sozialen Empfangsraum ausserhalb der Anstalt auf
regelmässige Telefonate mit seiner Familie in Moldawien. Der Beschwerdeführer gestalte
seine Freizeit aktiv. Er habe seine Finanzen einigermassen im Griff. Sein
Freikonto könne er so einteilen, dass es ihm für den ganzen Monat reiche. Er
bestelle auch regelmässig Kleider im Internet. Dabei möchte er jeweils einen
Bezug ab seinem Sparkonto vornehmen, was nur beschränkt möglich sei. Der
Beschwerdeführer bekunde grosse Mühe, dies zu akzeptieren, da er die Meinung
vertrete, es sei sein Geld und damit könne er tun und lassen, was er wolle. Ob
sich ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Haft noch zusätzlich
auf die Verbesserung der Legalprognose auswirken werde, scheine in Anbetracht
seines bisherigen korrekten Verhaltens eher unwahrscheinlich. Der
Beschwerdeführer scheine in seiner Person gefestigt und ein weiterer Verbleib
im Vollzug werde wohl wenig daran ändern. Daher liessen sich keine
stichhaltigen Gründe erkennen, die gegen eine bedingte Entlassung per 12. Mai
2018.
sprechen würden.
4.5
Die Bewährungshilfe schloss sich mit
Schreiben vom 10. April 2018 der Empfehlung der Vollzugsanstalt
(Führungsbericht vom 9. März 2018) an, den Beschwerdeführer bedingt zu
entlassen. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz
seien nicht angezeigt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe solle, mangels
Umsetzungsmöglichkeit, verzichtet werden.
5.1
Die Vorinstanz folgte nicht dem
Antrag der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe, sondern dem Antrag der
Vollzugsbehörde, welcher nachvollziehbar, schlüssig und konsistent sei. Sie
schlussfolgerte, zwar könne das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers
mittlerweile als problemlos bezeichnet werden, jedoch sei bei ihm nach wie vor
von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Zur Begründung führte sie aus,
zur kriminellen Entwicklung des Beschwerdeführers lasse sich festhalten, dass
er gemäss den Ausführungen im Urteil vom 6. August 2015 zahlreiche Vorstrafen
in Italien aufweise, u.a. mehrfachen Diebstahl und ein Sexualdelikt. Am 30. September
2013.
sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Am 3. Oktober 2013 habe das
Haftgericht des Kantons Solothurn Untersuchungshaft angeordnet und die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe ab dem 12. Februar 2014 den
vorzeitigen Strafvollzug bewilligt. Zwischen dem 12. und 13. Mai 2014 sei
dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn
gelungen. Während seiner Flucht habe er unter anderem ein Raubdelikt im Kanton
Jura begangen. Er habe schliesslich in Moldawien festgenommen und am 21. Mai
2015.
in die Schweiz überführt werden können. Er sei aufgrund des Raubdelikts im
Prison de Delémont inhaftiert gewesen und am 18. August 2016 ins
Untersuchungsgefängnis Olten, am 7. Oktober 2017 ins Untersuchungsgefängnis
Solothurn und am 17. Oktober 2017 in die JVA Solothurn versetzt worden. Gemäss
telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 14. Februar
2014.
sei der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz. Er werde die Schweiz am
Entlassungstag zu verlassen haben. Zur kriminellen Entwicklung gelte es
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien diverse Delikte, darunter
auch ein Sexualdelikt, begangen habe, welche zu neun Verurteilungen zwischen
2007.
und 2012 geführt hätten. Das Vorleben bzw. die kriminelle Entwicklung des
Beschwerdeführers sei als legalprognostisch ungünstig zu werten. Das anfänglich
auffällige Vollzugsverhalten habe in einem Fluchtversuch gegipfelt. Bei der
Begehung des Raubes habe der Beschwerdeführer Gewalt gegen ein ihm aufgrund des
Alters und Geschlechts körperlich klar unterlegenes Opfer ausgeübt. Besonders
dreist erscheine in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer ein paar
Tage nach dem Raubdelikt erneut einen Diebstahl beim gleichen Opfer habe
begehen wollen. Das Anlassdelikt habe er zudem während seiner Flucht aus dem
Untersuchungsgefängnis begangen, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer
sich nicht strafempfindlich zeige. Im Rahmen der durchgeführten
Tataufarbeitungsgespräche habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er die
Delikte aus Geldnot begangen habe. Weitere Motive in Bezug auf das Raubdelikt
sowie auch Informationen zum in Italien abgeurteilten Sexualdelikt hätten im
Rahmen der durchgeführten Tataufarbeitungsgespräche nicht eruiert werden
können. Kriminalität lasse sich beim Beschwerdeführer als eingeschliffenes
Verhaltensmuster feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko aufweise,
Straftaten zu begehen, aber auch die Umstände (z.B. Geldnot) seine Delinquenz
begünstigen würden. Es lasse sich auch ein Mangel an Empathie feststellen. In
der Schwere der Delinquenz habe sich der Beschwerdeführer gesteigert. Hinweise
auf eine nachhaltige Veränderung in der Persönlichkeitsdisposition gebe es derzeit
keine. Die Legalprognose sei für Delikte im bekannten Spektrum nach wie vor
ungünstig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
keinen Raub unter erheblicher Gewaltanwendung mehr begehen und keine weitere
Steigerung in der Delinquenz mehr eintreten werde. Es liessen sich somit keine
bedeutenden und nachhaltigen, legalprognostisch relevanten Fortschritte
erkennen, welche das in der Person des Beschwerdeführers liegende
Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu
kompensieren vermöchten. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass die
legalprognostische Einschätzung heute weiterhin ungünstig ausfalle und die
Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht erfüllt seien. Es bestehe zwar
eine geringe, aber dennoch eine Aussicht, dass sich die Legalprognose bei einer
Fortsetzung des Strafvollzugs unter Weiterführung und Vertiefung der
Tataufarbeitungsgespräche verbessern liesse. Wenn dies nicht der Fall sein
sollte, bleibe die Legalprognose ungünstig.
5.2
Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem
sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Sowohl die
Anstaltsleitung als auch die Bewährungshilfe würden seine bedingte Entlassung
empfehlen. Er habe im Strafvollzug eine durchaus positive Entwicklung
durchgemacht. Er sei jetzt 33-jährig und habe seine kriminelle Vergangenheit
hinter sich gelassen. Er müsse in seine Heimat Moldawien zurückkehren. Er habe
in der Metallwerkstätte gearbeitet und Erfahrungen gesammelt, die es ihm erlaubten,
Landmaschinen zu reparieren. Er werde sein und das Land seiner Verwandten
bewirtschaften können. So könne er ein existenzsicherndes Einkommen für sich
und seine pflegebedürftige Mutter erzielen. Bei Ende der Strafe sei es ganz
einfach zu spät, Tataufbereitungsgespräche nachholen zu wollen. Solche hätten
in einem bescheidenen Rahmen stattgefunden. In Anbetracht des Strafendes sei es
verfehlt, bei einem ausländischen Strafgefangenen, der der Sprache nicht
mächtig sei, fragwürdige Psychotherapien durchführen zu wollen. Zudem sei
darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde dies nur deshalb in Erwägung
ziehe, weil sie davon ausgegangen sei, dass er sich eines Sexualdelikts
schuldig gemacht habe, über welches er bisher nie habe sprechen wollen. Das
Delikt sei aber durch eine andere Person begangen worden. Die Legalprognose
könne deshalb heute durchaus positiv beurteilt werden.
5.3
In ihrer Vernehmlassung vom
10.
Juli 2018 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 8. Mai
Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei gemäss Strafregisterauszug vom 26. Juni
2018.
in der Schweiz vier Mal innerhalb von 2 1/2 Jahren verurteilt worden,
wobei eine deliktische Progredienz festzustellen sei. Die letzte Verurteilung
sei während des aktuellen Strafvollzugs während der Flucht erfolgt. Der
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2013
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in unzähligen ausländischen
Verfahren zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Das
Vorleben des Beschwerdeführers falle - auch ohne das Sexualdelikt in Italien - negativ
ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe Delikte in verschiedenen Ländern und
Lebenslagen verübt, woraus zu schliessen sei, dass die Gründe für die gezeigte
Kriminalität nicht primär in den Umweltfaktoren lägen, sondern in seiner Persönlichkeit.
Ebenfalls negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015 keine Verantwortung für
die durch ihn begangenen Delikte übernehme. Auch setze er sich gemäss genanntem
Urteil über behördliche Auflagen bzw. Verbote hinweg und zeige keine Einsicht in
sein Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer vermöge seine Bedürfnisse kaum
aufzuschieben, was sich exemplarisch am erfolgten Fluchtversuch aus dem
Untersuchungsgefängnis gezeigt habe. Selbiges habe sich auch im Vollzug gezeigt,
indem der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert habe. Das Verhalten im Vollzug
und die Art der Straftaten seien in dieser Hinsicht insoweit beachtlich, als
sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlaubten. Die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers falle negativ ins Gewicht. Das urteilende Gericht habe das
Verhalten des Beschwerdeführers als skrupellos qualifiziert mit fehlender
Einsicht und Reue. Was sich an dieser Einschätzung geändert haben solle, sei
aus den Vollzugsakten nicht ersichtlich. Die von der JVA Solothurn umschriebene
Persönlichkeitsstruktur («in seiner Person verfestigt») spreche eben gerade
dafür, dass heute von der gleichen Täterpersönlichkeit wie bei der Begehung der
Anlassdelikte auszugehen sei. Gerade aus diesem Grund erscheine eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der gezeigten Kriminalität im Rahmen von intensiven
Tatbearbeitungsgesprächen eindeutig angezeigt. Der Beschwerdeführer habe selbst
während den erfolgten Tatbearbeitungsgesprächen weiter die Schuld auf die
Umstände geschoben. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die gerademal drei
durchgeführten Gespräche könne bislang nicht von einer Verbesserung der
Legalprognose ausgegangen werden. Es dürfe in differenzialprognostischer Sicht angenommen
werden, dass sich die Legalprognose bei Weiterführung des aktuellen
Strafvollzugs und bei entsprechender Mitarbeit des Beschwerdeführers verbessern
werde. So attestiere auch die JVA Solothurn dem Beschwerdeführer eine bessere
Verständigung sowie, dass er seine Anliegen besser anbringen könne. Es würden
nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte bestehen, dass der
Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft hinterfrage oder sich damit tiefgreifend
auseinandersetze. Die bisherigen Verurteilungen und Inhaftierungen hätten nicht
zu einer Abnahme der deliktischen Tätigkeiten geführt. Was sich an der
fehlenden Beeindruckbarkeit durch Straferfahrung geändert haben solle, sei
nicht ersichtlich. Insgesamt liessen sich keine ernsthaften Hinweise finden,
wie sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers verändert haben solle, ob
er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und ob er seine Tat bereue. In
einer legalprognostischen Gesamtschau falle die neuere Einstellung zu seinen
Taten und die allfällige Besserung bei hohen bedrohten Rechtsgütern deutlich
negativ ins Gewicht. In differenzialprognostischer Sicht würden mit der
Weiterführung des Strafvollzugs noch legalprognostisch relevante Veränderungen
möglich erscheinen. Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen könne
festgehalten werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bislang zu
keinem Zeitpunkt von der Ausübung seiner jahrelangen inkriminierten Tätigkeiten
habe abhalten können. Immerhin lege der Beschwerdeführer ein Entlassungssetting
vor, welches in Anbetracht der bevorstehenden Ausschaffung durch die Migrationsbehörden
genügend konkret sei. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
seien neutral zu werten.
6.1
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).
6.2
Künftiges Verhalten lässt sich nicht
mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die
Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,
wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.,
Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der
Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem
klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige
Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt,
noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser
Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter
von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt
und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).
6.3
Dem Beschwerdeführer wurde
grossmehrheitlich ein korrektes und folglich ein positives Vollzugsverhalten
attestiert. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung
somit nicht entgegen. Gegen eine günstige Prognose spricht das Vorleben des
Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen (auch
während des Strafvollzugs) nicht davon abhalten liess, aus rein finanziellen
Motiven weitere und zunehmend schwerwiegendere Delikte zu begehen. Ferner
richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers teilweise gegen hohe
Rechtsgüter wie Leib und Leben. Insgesamt spricht somit das Vorleben des
Beschwerdeführers sowie die Schwere der von ihm begangenen Delikte gegen eine
günstige Legalprognose, während sein Verhalten im Strafvollzug ein Anhaltspunkt
dafür ist, dass er eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht haben
könnte und nunmehr willens ist, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu
verabschieden und sich in seiner Heimat eine legale Existenz aufzubauen. Die
Aussichten des Beschwerdeführers, in Moldawien eine Existenz aufbauen zu
können, erscheinen realistisch, auch wenn dies nicht überprüfbar ist.
6.4
Die Vorinstanz hat zu wenig
berücksichtigt, dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls
durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Entsprechend ist dem
Führungsbericht der JVA Solothurn zu entnehmen, dass es aufgrund des bisher
korrekten Verhaltens des Beschwerdeführers eher unwahrscheinlich erscheine, ob
sich ein weiterer Verbleib in der Haft noch zusätzlich auf die Verbesserung der
Legalprognose auswirken werde. Der Beschwerdeführer scheine in seiner Person
gefestigt und ein weiterer Verbleib im Vollzug werde wohl wenig daran ändern. Die
Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist bei einer bedingten Entlassung
somit nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es könnte
einzig versucht werden, wie dies nun offenbar getan wird, die Tat mit dem
Beschwerdeführer durch eine Gesprächstherapie aufzuarbeiten und mit ihm
deliktpräventiv wirkende Strategien zu erarbeiten, um seine Legalprognose noch
weiter zu verbessern. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet,
von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es
unverhältnismässig, ihm die bedingte Entlassung aus dem Grund zu verweigern, er
habe sich mit den Taten zu wenig auseinandergesetzt und zu wenig Reue gezeigt. In
den erfolgten TAWI-Gesprächen hat der Beschwerdeführer darlegen können, dass er
seine Taten bereut und gewillt scheint, sein deliktisches Verhalten in Zukunft
zu ändern. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie angeordnet
und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Im Vordergrund steht
die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Von einem
fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz kann kaum
erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemüht, um
seine Legalprognose zu verbessern. Der Beschwerdeführer wird nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend in seine Heimat zurückkehren. Es bestehen
insgesamt keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der
Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu
verweigern.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 8. Mai 2018 des DdI ist
aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem
Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Moldawien organisieren kann.
7.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner
hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'612.60 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des DdI vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen
zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden
mit der Organisation der Ausschaffung nach Moldawien in Absprache mit dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteienschädigung von CHF 3'612.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel