Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.201

Verweigerung der bedingten Entlassung

16. August 2018Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gegen den aus Moldawien stammenden A.___,

geb. [...] 1985, werden folgende in der Schweiz ergangenen Entscheide vollzogen:

-

Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015 (gewerbs- und bandenmässiger

Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Missbrauch

von Kontrollschildern, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt:

drei Jahre Freiheitsstrafe abzüglich 384 Tage Untersuchungshaft);

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2014 (Sachbeschädigung:

Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe);

-

Urteil des

Tribunal de première instance du Jura Porrentruy vom 1. Juli 2016 (Raub, gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder,

missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren

ohne Haftpflichtversicherung: drei Jahre Freiheitsstrafe abzüglich 469 Tage

Untersuchungshaft, Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern

vom 6. August 2015);

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2016 (Sachbeschädigung:

60 Tage Freiheitsstrafe).

1.2 Nach Platzierungen im

Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn und im Prison de Delémont befindet

sich A.___ aktuell in der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Die bedingte

Entlassung wäre auf den 12. Mai 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende

fällt auf den 18. Juni 2020.

2.1 Am 9. Februar 2018 ersuchte A.___ um

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ab.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 17. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um

unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 22. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni

2018 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.

3.4 Das DdI schloss mit Stellungnahme

vom 10. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

3.5 Am 2. August 2018 reichte der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Da die Vorinstanz als erste und

einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch

Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,

SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.

Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten

ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei

steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.

2.3

mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann

zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei

Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,

Art. 86 N 16).

3.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die

Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist

das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers.

4.1

Die Vorinstanz berücksichtigte bei

ihrem Entscheid vor allem den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses

Olten vom 23. November 2016 (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend), den

Antrag der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.3

nachstehend), den Führungsbericht der JVA Solothurn vom 9. März 2018 (vgl. dazu

Erw. II/4.4 nachstehend) sowie den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom

10.

April 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.5 nachstehend):

4.2

Dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Olten vom 23. November 2016 kann entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer vom 18. August 2016 bis 7. Oktober 2016 im Untersuchungsgefängnis

Olten gewesen sei. Bei seinem Eintritt im August 2016 sei der Beschwerdeführer

sehr fordernd und frustriert gewesen. Er habe geltend gemacht, dass er seit

mehr als zwei Jahren in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen gewesen sei,

nie Geld gehabt habe und nicht habe arbeiten können. Dies habe sich nach etwa

einer Woche gelegt und er habe sich mit der Situation abgefunden. Er habe in

eine grössere Anstalt verlegt werden wollen. Gegenüber der Betreuung habe er

sich meistens ruhig und zurückhaltend verhalten. Er habe immer wieder nach Arbeit

gefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er auf der Warteliste sei. Am 4.

Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch begangen und dabei eine

massive Sachbeschädigung rund um das Fenster verursacht. Es sei eine Anzeige

bei der Polizei wegen Sachbeschädigung erfolgt und es seien sieben Tage Arrest

ausgesprochen worden. Die Hygiene sei jederzeit einwandfrei gewesen. Die

Zellenordnung habe den Erwartungen entsprochen und sei ohne Aufforderung

erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei täglich spazieren gegangen. Wenn er

Geld gehabt habe, habe er wöchentlich telefoniert. Besuch habe er während

seinem Aufenthalt keinen gehabt. Nach einem schwierigen Start sei es ruhiger um

den Beschwerdeführer geworden. Am 4. Oktober 2016 habe er sich mit der

Situation nicht mehr abfinden können und habe mit seinem Fluchtversuch und der

Sachbeschädigung die Forderung, in eine JVA versetzt zu werden, unterstrichen.

4.3

Die Vollzugsbehörde wertete in ihrem

Bericht vom 8. Februar 2018 die anstehende Rückführung des Beschwerdeführers in

sein Heimatland und eine Rückkehr in die familiären Strukturen als legalprognostisch

positiv. Als legalprognostisch negative Kriterien nannte sie stichwortartig: Gewalt-

und Sexualdelikt unter Gewaltanwendung; trotz laufendem Strafverfahren habe der

Beschwerdeführer weiter delinquiert; klassischer «Kriminaltourist»; hohe

kriminelle Energie; teilweise unkooperatives Verhalten im Vollzug (Flucht und

Fluchtversuche); wirtschaftliche Situation berge die Gefahr der Begehung neuer

Delikte; illegaler Aufenthaltsstatus; diverse Vorstrafen im Ausland; dissoziales

Verhalten, keine Abschreckung durch Strafe; schrecke in unterschiedlichen

Situationen nicht vor Gewaltanwendung zurück. Aus den Akten ergebe sich, dass

der Beschwerdeführer auf Geldbeschaffung aus sei. Dazu dringe er sowohl (und

mehrheitlich) in gewerbliche Liegenschaften wie auch in Wohnhäuser ein. Bei

Wohnhäusern bevorzuge er Liegenschaften, die umfriedet und dadurch schwer

einsehbar seien. Das Aufeinandertreffen mit möglichen Opfern schrecke ihn nicht

ab, bzw. er scheine dies sogar in einem gewissen Masse in Kauf zu nehmen. Seit

über 10 Jahren trete der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Bei

den Vermögens- und Eigentumsdelikten sei die Geldbeschaffung handlungsleitend.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen klassischen Kriminaltouristen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt

weiterhin mit Einbruchdiebstählen bestreite, sei sehr hoch. Aufgrund des

Anlassdeliktes lasse sich aber auch eine unmittelbare Gefährdung für Leib und

Leben feststellen. Wenn ihm jemand bei einem Einbruch (v.a. in Wohnhäuser) in

die Quere komme bzw. anwesend sei, schrecke der Beschwerdeführer vor

Gewaltanwendung nicht zurück. Dabei sei kein impulsives Handeln oder eine ihn

überfordernde Situation erkennbar, sondern ein skrupelloses und berechnendes

Vorgehen, indem er direkt auf das Opfer zugehe und dieses durch Gewaltanwendung

handlungsunfähig mache. Besonders steche der Umstand heraus, dass der

Beschwerdeführer nur 11 Tage nach dem Raubdelikt erneut in die gleiche

Liegenschaft bei der gleichen Geschädigten eingebrochen sei und erneut versucht

habe, Diebesgut zu erbeuten. Ein Sexualdelikt sei aktenkundig, da aber kaum

Informationen vorliegen würden, könnten keine Aussagen zu einer möglichen

Rückfallgefahr gemacht werden.

4.4

Der Führungsbericht der JVA Solothurn

vom 9. März 2018 nimmt Stellung zum Vollzugsverlauf und zur Gewährung der

bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei am 17.

Oktober 2017 vom Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Justizvollzugsanstalt

Solothurn überführt worden. Dort sei er im Bereich mit hoher Sicherheit

untergebracht und lebe mit 14 weiteren Insassen in der Wohngruppe […]. Nach

einer einmonatigen Wartefrist habe er in die zweite Stufe des internen

Stufenprogramms übertreten können, was ihm am Abend einen längeren Aufenthalt

in der Wohngruppe und die Teilnahme an Freizeitprogrammen ermöglicht habe. Der

Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber dem Personal korrekt und anständig. Er

sei ein sehr ruhiger Insasse, der sich im Vollzug völlig unaufgeregt verhalte und

in Gesprächen respektvoll und ruhig auftrete. Der Beschwerdeführer habe wenig

Anliegen. Wenn er gleichwohl einmal eines habe und ihm dies nicht erfüllt

werde, könne er durchaus fordernd und ungehalten auftreten. Es könne dann sein,

dass er beleidigt und stur reagiere und wenig Einsicht zeige. Der

Beschwerdeführer halte seine Zelle sauber und ordentlich. Auch an seinem

Erscheinungsbild und an seiner Körperhygiene habe es bisher nie Anlass zu

Beanstandungen gegeben. Im Rahmen der Tataufarbeitungsgespräche TAWI hätten drei

Gespräche unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden. Der Beschwerdeführer

habe dargelegt, dass er einsichtig sei, was die Unrechtmässigkeit seiner

Handlungen anbelange und er die Tat auch bereue. Da er jedoch Schulden gehabt

habe, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als mittels Einbruchs an Geld

zu kommen, um diese tilgen zu können. Er sei grundsätzlich keine kriminelle

Person, sondern sehe sich auch als Opfer der Umstände. Er wolle damit

keineswegs seine Verantwortung an seinen Taten verleugnen, aber in Anbetracht

seiner damaligen Lebenssituation hätte er kaum eine andere Möglichkeit gehabt.

Auch habe er letztendlich die Tat auf sich genommen. Nach seiner Entlassung

wolle der Beschwerdeführer den Gutsbetrieb seines Schwagers übernehmen. Zudem

sehe er seine Tätigkeit im Unterhalt von Landmaschinen. Er habe in der

mechanischen Werkstatt während seiner Inhaftierung in der JVA wichtige

handwerkliche Grundlagen erlernen können. Er habe über viele Jahre Delikte

begangen und sei letztendlich müde, immer wieder im Gefängnis zu sein und

träume von einem anderen Leben. Gegen die anstaltsinterne Hausordnung habe der Beschwerdeführer

lediglich einmal verstossen, als er die Aufnahme der Arbeit verweigert habe. Der

Beschwerdeführer sei bisher 22-mal auf Drogen- und 18-mal auf Alkohol getestet

worden. Sämtliche Tests seien negativ ausgefallen. Der Beschwerdeführer arbeite

seit dem 20. Oktober 2017 in der mechanischen Werkstatt. Dort sei er in den

Tätigkeitsfeldern allgemeiner Schlossereiarbeiten eingeführt worden und erledige

inzwischen umfangreichere Auftragsarbeiten von Anfang bis zum Ende selbständig.

Der Beschwerdeführer habe stets eine grosse Lernbereitschaft gezeigt und

jeweils neu erlernte Fähigkeiten in einer hohen Qualität umsetzen können.

Aufgrund seiner sprachlichen Defizite sei es schwierig, angemessene fachliche

Gespräche zu führen. Im Insassenteam sei er gut integriert und dank seiner

fachlichen Fähigkeiten auch schwächeren Insassen eine grosse Hilfe. Es seien insgesamt

vier Insassenfähigkeitsanalysen erstellt worden, wobei eine kontinuierliche

Steigerung von durchschnittlichen zu überdurchschnittlichen Leistungen

erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinem Eintritt in die JVA für die

Bildungsgruppe Deutsch Intensiv angemeldet worden. Er habe jedoch bereits nach

der ersten Lektion erklärt, er sehe nicht ein, wieso er Deutsch lernen sollte,

wenn er nach seiner Entlassung sowieso das Land verlassen müsse. Gemäss

Rückmeldung der Bezugsperson habe sich der Beschwerdeführer rasch in der

Wohngruppe integriert und es sei bisher nie zu Schwierigkeiten gekommen. Er

pflege den Kontakt mit anderen Insassen und nehme auch aktiv am

Wohngruppenleben teil und leiste so einen aktiven Beitrag für ein gelingendes

Zusammenleben. Um Ruhe zu haben, ziehe er sich aber auch bewusst in seine Zelle

zurück. Seine sprachlichen Defizite führten dazu, dass er vorwiegend mit

Insassen Kontakt habe, mit denen er sich auch zu verständigen wisse. Da der

Beschwerdeführer keine Angehörigen oder Bekannte in der Schweiz habe, beschränkten

sich seine Kontakte zum sozialen Empfangsraum ausserhalb der Anstalt auf

regelmässige Telefonate mit seiner Familie in Moldawien. Der Beschwerdeführer gestalte

seine Freizeit aktiv. Er habe seine Finanzen einigermassen im Griff. Sein

Freikonto könne er so einteilen, dass es ihm für den ganzen Monat reiche. Er

bestelle auch regelmässig Kleider im Internet. Dabei möchte er jeweils einen

Bezug ab seinem Sparkonto vornehmen, was nur beschränkt möglich sei. Der

Beschwerdeführer bekunde grosse Mühe, dies zu akzeptieren, da er die Meinung

vertrete, es sei sein Geld und damit könne er tun und lassen, was er wolle. Ob

sich ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Haft noch zusätzlich

auf die Verbesserung der Legalprognose auswirken werde, scheine in Anbetracht

seines bisherigen korrekten Verhaltens eher unwahrscheinlich. Der

Beschwerdeführer scheine in seiner Person gefestigt und ein weiterer Verbleib

im Vollzug werde wohl wenig daran ändern. Daher liessen sich keine

stichhaltigen Gründe erkennen, die gegen eine bedingte Entlassung per 12. Mai

2018.

sprechen würden.

4.5

Die Bewährungshilfe schloss sich mit

Schreiben vom 10. April 2018 der Empfehlung der Vollzugsanstalt

(Führungsbericht vom 9. März 2018) an, den Beschwerdeführer bedingt zu

entlassen. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz

seien nicht angezeigt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe solle, mangels

Umsetzungsmöglichkeit, verzichtet werden.

5.1

Die Vorinstanz folgte nicht dem

Antrag der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe, sondern dem Antrag der

Vollzugsbehörde, welcher nachvollziehbar, schlüssig und konsistent sei. Sie

schlussfolgerte, zwar könne das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers

mittlerweile als problemlos bezeichnet werden, jedoch sei bei ihm nach wie vor

von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Zur Begründung führte sie aus,

zur kriminellen Entwicklung des Beschwerdeführers lasse sich festhalten, dass

er gemäss den Ausführungen im Urteil vom 6. August 2015 zahlreiche Vorstrafen

in Italien aufweise, u.a. mehrfachen Diebstahl und ein Sexualdelikt. Am 30. September

2013.

sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Am 3. Oktober 2013 habe das

Haftgericht des Kantons Solothurn Untersuchungshaft angeordnet und die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe ab dem 12. Februar 2014 den

vorzeitigen Strafvollzug bewilligt. Zwischen dem 12. und 13. Mai 2014 sei

dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn

gelungen. Während seiner Flucht habe er unter anderem ein Raubdelikt im Kanton

Jura begangen. Er habe schliesslich in Moldawien festgenommen und am 21. Mai

2015.

in die Schweiz überführt werden können. Er sei aufgrund des Raubdelikts im

Prison de Delémont inhaftiert gewesen und am 18. August 2016 ins

Untersuchungsgefängnis Olten, am 7. Oktober 2017 ins Untersuchungsgefängnis

Solothurn und am 17. Oktober 2017 in die JVA Solothurn versetzt worden. Gemäss

telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 14. Februar

2014.

sei der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz. Er werde die Schweiz am

Entlassungstag zu verlassen haben. Zur kriminellen Entwicklung gelte es

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien diverse Delikte, darunter

auch ein Sexualdelikt, begangen habe, welche zu neun Verurteilungen zwischen

2007.

und 2012 geführt hätten. Das Vorleben bzw. die kriminelle Entwicklung des

Beschwerdeführers sei als legalprognostisch ungünstig zu werten. Das anfänglich

auffällige Vollzugsverhalten habe in einem Fluchtversuch gegipfelt. Bei der

Begehung des Raubes habe der Beschwerdeführer Gewalt gegen ein ihm aufgrund des

Alters und Geschlechts körperlich klar unterlegenes Opfer ausgeübt. Besonders

dreist erscheine in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer ein paar

Tage nach dem Raubdelikt erneut einen Diebstahl beim gleichen Opfer habe

begehen wollen. Das Anlassdelikt habe er zudem während seiner Flucht aus dem

Untersuchungsgefängnis begangen, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer

sich nicht strafempfindlich zeige. Im Rahmen der durchgeführten

Tataufarbeitungsgespräche habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er die

Delikte aus Geldnot begangen habe. Weitere Motive in Bezug auf das Raubdelikt

sowie auch Informationen zum in Italien abgeurteilten Sexualdelikt hätten im

Rahmen der durchgeführten Tataufarbeitungsgespräche nicht eruiert werden

können. Kriminalität lasse sich beim Beschwerdeführer als eingeschliffenes

Verhaltensmuster feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko aufweise,

Straftaten zu begehen, aber auch die Umstände (z.B. Geldnot) seine Delinquenz

begünstigen würden. Es lasse sich auch ein Mangel an Empathie feststellen. In

der Schwere der Delinquenz habe sich der Beschwerdeführer gesteigert. Hinweise

auf eine nachhaltige Veränderung in der Persönlichkeitsdisposition gebe es derzeit

keine. Die Legalprognose sei für Delikte im bekannten Spektrum nach wie vor

ungünstig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

keinen Raub unter erheblicher Gewaltanwendung mehr begehen und keine weitere

Steigerung in der Delinquenz mehr eintreten werde. Es liessen sich somit keine

bedeutenden und nachhaltigen, legalprognostisch relevanten Fortschritte

erkennen, welche das in der Person des Beschwerdeführers liegende

Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu

kompensieren vermöchten. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass die

legalprognostische Einschätzung heute weiterhin ungünstig ausfalle und die

Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht erfüllt seien. Es bestehe zwar

eine geringe, aber dennoch eine Aussicht, dass sich die Legalprognose bei einer

Fortsetzung des Strafvollzugs unter Weiterführung und Vertiefung der

Tataufarbeitungsgespräche verbessern liesse. Wenn dies nicht der Fall sein

sollte, bleibe die Legalprognose ungünstig.

5.2

Der Beschwerdeführer

macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem

sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Sowohl die

Anstaltsleitung als auch die Bewährungshilfe würden seine bedingte Entlassung

empfehlen. Er habe im Strafvollzug eine durchaus positive Entwicklung

durchgemacht. Er sei jetzt 33-jährig und habe seine kriminelle Vergangenheit

hinter sich gelassen. Er müsse in seine Heimat Moldawien zurückkehren. Er habe

in der Metallwerkstätte gearbeitet und Erfahrungen gesammelt, die es ihm erlaubten,

Landmaschinen zu reparieren. Er werde sein und das Land seiner Verwandten

bewirtschaften können. So könne er ein existenzsicherndes Einkommen für sich

und seine pflegebedürftige Mutter erzielen. Bei Ende der Strafe sei es ganz

einfach zu spät, Tataufbereitungsgespräche nachholen zu wollen. Solche hätten

in einem bescheidenen Rahmen stattgefunden. In Anbetracht des Strafendes sei es

verfehlt, bei einem ausländischen Strafgefangenen, der der Sprache nicht

mächtig sei, fragwürdige Psychotherapien durchführen zu wollen. Zudem sei

darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde dies nur deshalb in Erwägung

ziehe, weil sie davon ausgegangen sei, dass er sich eines Sexualdelikts

schuldig gemacht habe, über welches er bisher nie habe sprechen wollen. Das

Delikt sei aber durch eine andere Person begangen worden. Die Legalprognose

könne deshalb heute durchaus positiv beurteilt werden.

5.3

In ihrer Vernehmlassung vom

10.

Juli 2018 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 8. Mai

Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei gemäss Strafregisterauszug vom 26. Juni

2018.

in der Schweiz vier Mal innerhalb von 2 1/2 Jahren verurteilt worden,

wobei eine deliktische Progredienz festzustellen sei. Die letzte Verurteilung

sei während des aktuellen Strafvollzugs während der Flucht erfolgt. Der

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2013

sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in unzähligen ausländischen

Verfahren zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Das

Vorleben des Beschwerdeführers falle - auch ohne das Sexualdelikt in Italien - negativ

ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe Delikte in verschiedenen Ländern und

Lebenslagen verübt, woraus zu schliessen sei, dass die Gründe für die gezeigte

Kriminalität nicht primär in den Umweltfaktoren lägen, sondern in seiner Persönlichkeit.

Ebenfalls negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. August 2015 keine Verantwortung für

die durch ihn begangenen Delikte übernehme. Auch setze er sich gemäss genanntem

Urteil über behördliche Auflagen bzw. Verbote hinweg und zeige keine Einsicht in

sein Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer vermöge seine Bedürfnisse kaum

aufzuschieben, was sich exemplarisch am erfolgten Fluchtversuch aus dem

Untersuchungsgefängnis gezeigt habe. Selbiges habe sich auch im Vollzug gezeigt,

indem der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert habe. Das Verhalten im Vollzug

und die Art der Straftaten seien in dieser Hinsicht insoweit beachtlich, als

sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlaubten. Die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers falle negativ ins Gewicht. Das urteilende Gericht habe das

Verhalten des Beschwerdeführers als skrupellos qualifiziert mit fehlender

Einsicht und Reue. Was sich an dieser Einschätzung geändert haben solle, sei

aus den Vollzugsakten nicht ersichtlich. Die von der JVA Solothurn umschriebene

Persönlichkeitsstruktur («in seiner Person verfestigt») spreche eben gerade

dafür, dass heute von der gleichen Täterpersönlichkeit wie bei der Begehung der

Anlassdelikte auszugehen sei. Gerade aus diesem Grund erscheine eine vertiefte

Auseinandersetzung mit der gezeigten Kriminalität im Rahmen von intensiven

Tatbearbeitungsgesprächen eindeutig angezeigt. Der Beschwerdeführer habe selbst

während den erfolgten Tatbearbeitungsgesprächen weiter die Schuld auf die

Umstände geschoben. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die gerademal drei

durchgeführten Gespräche könne bislang nicht von einer Verbesserung der

Legalprognose ausgegangen werden. Es dürfe in differenzialprognostischer Sicht angenommen

werden, dass sich die Legalprognose bei Weiterführung des aktuellen

Strafvollzugs und bei entsprechender Mitarbeit des Beschwerdeführers verbessern

werde. So attestiere auch die JVA Solothurn dem Beschwerdeführer eine bessere

Verständigung sowie, dass er seine Anliegen besser anbringen könne. Es würden

nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte bestehen, dass der

Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft hinterfrage oder sich damit tiefgreifend

auseinandersetze. Die bisherigen Verurteilungen und Inhaftierungen hätten nicht

zu einer Abnahme der deliktischen Tätigkeiten geführt. Was sich an der

fehlenden Beeindruckbarkeit durch Straferfahrung geändert haben solle, sei

nicht ersichtlich. Insgesamt liessen sich keine ernsthaften Hinweise finden,

wie sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers verändert haben solle, ob

er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und ob er seine Tat bereue. In

einer legalprognostischen Gesamtschau falle die neuere Einstellung zu seinen

Taten und die allfällige Besserung bei hohen bedrohten Rechtsgütern deutlich

negativ ins Gewicht. In differenzialprognostischer Sicht würden mit der

Weiterführung des Strafvollzugs noch legalprognostisch relevante Veränderungen

möglich erscheinen. Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen könne

festgehalten werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bislang zu

keinem Zeitpunkt von der Ausübung seiner jahrelangen inkriminierten Tätigkeiten

habe abhalten können. Immerhin lege der Beschwerdeführer ein Entlassungssetting

vor, welches in Anbetracht der bevorstehenden Ausschaffung durch die Migrationsbehörden

genügend konkret sei. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

seien neutral zu werten.

6.1

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

6.2

Künftiges Verhalten lässt sich nicht

mit Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die

Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt,

wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.,

Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der

Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem

klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige

Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt,

noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser

Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter

von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt

und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2).

6.3

Dem Beschwerdeführer wurde

grossmehrheitlich ein korrektes und folglich ein positives Vollzugsverhalten

attestiert. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung

somit nicht entgegen. Gegen eine günstige Prognose spricht das Vorleben des

Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen (auch

während des Strafvollzugs) nicht davon abhalten liess, aus rein finanziellen

Motiven weitere und zunehmend schwerwiegendere Delikte zu begehen. Ferner

richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers teilweise gegen hohe

Rechtsgüter wie Leib und Leben. Insgesamt spricht somit das Vorleben des

Beschwerdeführers sowie die Schwere der von ihm begangenen Delikte gegen eine

günstige Legalprognose, während sein Verhalten im Strafvollzug ein Anhaltspunkt

dafür ist, dass er eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht haben

könnte und nunmehr willens ist, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu

verabschieden und sich in seiner Heimat eine legale Existenz aufzubauen. Die

Aussichten des Beschwerdeführers, in Moldawien eine Existenz aufbauen zu

können, erscheinen realistisch, auch wenn dies nicht überprüfbar ist.

6.4

Die Vorinstanz hat zu wenig

berücksichtigt, dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls

durch die Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Entsprechend ist dem

Führungsbericht der JVA Solothurn zu entnehmen, dass es aufgrund des bisher

korrekten Verhaltens des Beschwerdeführers eher unwahrscheinlich erscheine, ob

sich ein weiterer Verbleib in der Haft noch zusätzlich auf die Verbesserung der

Legalprognose auswirken werde. Der Beschwerdeführer scheine in seiner Person

gefestigt und ein weiterer Verbleib im Vollzug werde wohl wenig daran ändern. Die

Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist bei einer bedingten Entlassung

somit nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es könnte

einzig versucht werden, wie dies nun offenbar getan wird, die Tat mit dem

Beschwerdeführer durch eine Gesprächstherapie aufzuarbeiten und mit ihm

deliktpräventiv wirkende Strategien zu erarbeiten, um seine Legalprognose noch

weiter zu verbessern. Nachdem aber die bedingte Entlassung die Regel bildet,

von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es

unverhältnismässig, ihm die bedingte Entlassung aus dem Grund zu verweigern, er

habe sich mit den Taten zu wenig auseinandergesetzt und zu wenig Reue gezeigt. In

den erfolgten TAWI-Gesprächen hat der Beschwerdeführer darlegen können, dass er

seine Taten bereut und gewillt scheint, sein deliktisches Verhalten in Zukunft

zu ändern. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie angeordnet

und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Im Vordergrund steht

die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen sind. Von einem

fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz kann kaum

erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemüht, um

seine Legalprognose zu verbessern. Der Beschwerdeführer wird nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend in seine Heimat zurückkehren. Es bestehen

insgesamt keine genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der

Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu

verweigern.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 8. Mai 2018 des DdI ist

aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem

Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des

Beschwerdeführers nach Moldawien organisieren kann.

7.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner

hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'612.60 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des DdI vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen

zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden

mit der Organisation der Ausschaffung nach Moldawien in Absprache mit dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteienschädigung von CHF 3'612.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel