VWBES.2018.202
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
21. Februar 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die mazedonischen Staatsangehörigen A.___,
geb. [...] 1974, und B.___, geb. [...] 1976, lebten ab 1997 zusammen und waren
vom 26. Februar 2002 bis zum 11. Juni 2003 verheiratet. Sie sind die Eltern von
C.___, geb. [...] 2000, und D.___, geb. [...] 2001. Unklar ist, ob sie auch die
gemeinsamen Eltern von E.___, geb. [...] 2006,
sind.
1.2 Am 28. Juni 2003 heiratete A.___ die
Schweizerin F.___, geb. [...] 1979, und reiste am 18. Januar 2004 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 15.
August 2009 geschieden.
1.3 A.___ ist heute im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung.
1.4 Am 4. September 2017 ersuchte A.___ um
Nachzug seiner beiden Kinder C.___ und D.___. Dem Familiennachzugsgesuch wurde
ein Urteil des Grundgerichts [...] vom 3. Oktober 2014 beigelegt, mit welchem
die Sorge über die beiden Kinder dem Kindsvater zugeteilt worden und in welchem
die Rede von drei Kindern ist. Im Rahmen des Familiennachzugs machte A.___
geltend, dass sich weder die Kindsmutter noch seine Mutter aus gesundheitlichen
Gründen um seine Töchter kümmern könnten. Die Betreuung seiner Töchter in
Mazedonien sei nicht mehr gewährleistet. Das Migrationsamt veranlasste darauf
eine Wohnüberprüfung vor Ort. Diese wurde von der Schweizer Botschaft Pristina
durchgeführt. Der entsprechende Bericht datiert vom 4. Dezember 2017. Im
Ergebnis wurde festgehalten, A.___ habe eine Scheinehe geführt.
1.5 Am 11. Januar 2018 gewährte das
Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Abklärung der Wohnverhältnisse vor Ort in [...] und [...]
durch die Schweizer Botschaft den Verdacht erhärtet habe, dass es sich bei E.___
um ein gemeinsames Kind von ihm und B.___ handle. Sollte er weiterhin
bestreiten, dass es sich bei E.___ um seine Tochter handle, werde auf einem
DNA-Test bestanden.
2. Gestützt auf den Bericht der
Botschaft widerrief das Migrationsamt am 9. Mai 2018, namens des Departements
des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies
ihn per 31. Juli 2018 aus der Schweiz weg. Infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
wurde auf das Familiennachzugsgesuch nicht eingetreten.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 8. August 2018 liess der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt
präzisieren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29.
März 2018 [wohl 9. Mai 2018] sei aufzuheben.
2. Die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.
3. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
4. Das Migrationsamt sei zu verpflichten,
auf das Familiennachzugsgesuch für die Töchter C.___ und D.___ einzutreten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.4 Mit Vernehmlassung vom 30. August
2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
u.K.u.E.F.
3.5 Mit Replik vom 8. November 2018
liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019
in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.
) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet
sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen
sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des
weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und
AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.
3.1
Die Vorinstanz erwog,
der Beschwerdeführer habe die Behörden bei den Bewilligungserteilungen getäuscht
bzw. zu täuschen versucht. Er habe falsche Angaben betreffend die familiäre
Situation in seiner Heimat gemacht. Es spreche alles dafür, dass der
Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizerin F.___ in seiner Heimat
eine Parallelbeziehung mit B.___ geführt und mit ihr ein drittes Kind gezeugt habe.
Die klare Aussage der Grossmutter und die erste (spontane) Aussage des
Schuldirektors belegten Letzteres. Hätte die Migrationsbehörde davon gewusst,
wäre seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden. Die
gesamten Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, die unwahren und
widersprüchlichen Angaben, der zeitliche Ablauf sowie die Nichtdurchführung
eines DNA-Tests liessen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die
Ehe mit F.___ lediglich zum Erhalt einer Bewilligung und damit zum Schein
geschlossen und aufrechterhalten habe. Dass B.___ psychisch krank sein soll und
nicht zu den Kindern schauen könne, werde nirgends erwähnt. Keiner der
Familienangehörigen habe das korrekte Geburtsdatum von E.___ angeben können. B.___
habe auf Anfrage hin nicht klar sagen können, welche Klasse ihre Tochter E.___
besuche. Sie gebe an, sie sei in der ersten oder zweiten Klasse. Gemäss
Ausführungen des Schuldirektors sei sie aber bereits in der sechsten Klasse, was
angesichts ihres Alters zutreffen müsste. Die offensichtlich falschen Angaben
über das Alter von E.___ zeigten auf, dass B.___ und auch der Mutter des
Beschwerdeführers klar gewesen sei, dass E.___ während der Ehe mit der
Schweizer Ehefrau gezeugt worden sei. Da E.___ die Primarschule in [...]
besuche, werde sie auch in [...] und nicht in [...] wohnen. Der
Beschwerdeführer versuche mit eidesstaatlichen Erklärungen, die gegenüber den
Botschaftsangestellten (spontan) gemachten Aussagen zu widerlegen. Mit diesen Erklärungen
werde jedoch nur bestätigt, dass die betreffende Person vor dem Notar
erschienen sei und die verurkundeten Aussagen gemacht habe. Die gesamte Familie
[...] sei daran interessiert, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
verbleiben könne. Da der Beschwerdeführer und B.___ bei der Geburt von E.___
nicht verheiratet gewesen seien, erstaune es nicht, dass im Zivilstandsregister
keine Angaben zum Vater aufgeführt seien. Der Beschwerdeführer habe willentlich
und wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen. Der Beschwerdeführer sei
mit 29 Jahren und damit im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Er sei
jährlich zwei Mal in die Heimat gereist und verfüge dort über ein
Einfamilienhaus. Zudem lebten seine Kinder, mit welchen er wieder zusammenleben
möchte, sowie weitere Familienangehörige in Mazedonien. Unter diesen Umständen
erscheine eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.
3.2
Der Beschwerdeführer verneint,
in seiner Heimat eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Im Prinzip sei es
genau umgekehrt gewesen. Er habe bereits eine Beziehung mit seiner späteren
Schweizer Ehefrau geführt, als er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet
gewesen sei. Die Beziehung sei bereits gefestigt gewesen, als es zur Scheidung
von der ersten Ehefrau gekommen sei. Deshalb habe die Heirat bereits kurz nach
der Scheidung erfolgen können. Er habe immer nur die beiden Töchter C.___ und D.___
angeführt, weil er nur diese beiden Kinder habe. Im Urteil sei keine Rede von
drei Kindern. Es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Die Abklärungen der
Schweizer Vertretung vor Ort hätten ergeben, dass E.___ bei ihrer Mutter lebe,
währenddem die beiden Töchter C.___ und D.___ bei seiner Familie lebten.
Darüber, weshalb seine Mutter zuerst erwähnt haben solle, er hätte zusammen mit
seiner ersten Ehefrau drei Kinder, könne nur spekuliert werden. Beim Bericht
der Schweizer Vertretung handle es sich um ein nachträglich erstelltes
Protokoll, das von den Beteiligten nicht unterschriftlich anerkannt worden sei.
Er lebe in der Schweiz, seine geschiedene Ehefrau in Mazedonien. Sie habe drei
Töchter, die alle den Nachnamen [...] tragen würden. Das erkläre, weshalb der Schuldirektor
primär davon ausgegangen sei, dass es sich bei E.___ um sein Kind handle. Dass
seine Verwandten das Alter von E.___ nicht richtig hätten angeben können, sei
ein gravierendes Indiz dafür, dass E.___ eben gerade nicht seine Tochter sei.
Die geschiedene Ehefrau wolle von ihm nichts mehr wissen. Aus diesem Grund sei
sie auch nicht bereit, ihm irgendwie behilflich zu sein. Sie sei insbesondere
auch nicht bereit, ihre Tochter E.___ auf die Schweizer Vertretung zu bringen,
damit dort eine Speichelprobe für den DNA-Test entnommen werden könne. Er sei
nach wie vor bereit, eine DNA-Probe zu machen. Das Migrationsamt unterlasse es,
die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen.
Immerhin sei sein Arbeitgeber sehr daran interessiert, dass er weiterhin für
ihn arbeiten könne.
4.1
Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
4.2
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des
Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat
eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden,
dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime
Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt
sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht
bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung
einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an
nicht gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3;
2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2;2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).
4.3
Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG
liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Verweis auf Art. 62 lit. a AuG).
5.1
Das Migrationsamt veranlasste im
November 2017 Abklärungen der Wohnverhältnisse der Kinder in [...] (angeblicher
Wohnort von C.___ und D.___) und [...] (angeblicher Wohnort von E.___) durch eine
Vertretung der Schweizer Botschaft in Pristina. Dem über die Besuche verfassten
Bericht vom 4. Dezember 2017 ist Folgendes zu entnehmen: In [...] sei die
Mutter, ein Bruder und die Ehefrau des verstorbenen Bruders des
Beschwerdeführers angetroffen worden. Die Familie besitze dort an einer Strasse
sechs Häuser, wovon eines dem Beschwerdeführer gehöre. Die Mutter des
Beschwerdeführers habe sich wie folgt geäussert: Sie lebe zusammen mit ihrer
Schwiegertochter und deren zwei Söhnen sowie mit ihren Enkelinnen C.___ und D.___
in einem Haus. Die Schwiegertochter koche für die ganze Familie. Ihr Sohn (der
Beschwerdeführer) sei schon lange von B.___ geschieden. Er habe mit B.___ drei
Kinder gehabt C.___, D.___ und E.___. Sie glaube, E.___, die zusammen mit ihrer
Mutter im benachbarten Ort [...] lebe, sei ca. sechs bis sieben Jahre alt.
Warum die drei Schwestern nicht zusammenwohnten, wisse sie nicht. E.___ besuche
die Primarschule in [...], C.___ das 4. und letzte Jahr der Sekundarschule bzw.
des Gymnasiums in [...] und D.___ die 1. Klasse des Gymnasiums in [...]. Bis
nach [...] seien es etwa zwei, bis zum Gymnasium in [...] etwa drei und bis zu
jenem von [...] etwa sieben Kilometer. Die Kinder würden vom Schulbus abgeholt.
Zur angetroffenen Situation vor Ort wurde folgender Kommentar verfasst: Die
Mutter des Beschwerdeführers vermittelte ebenso wie ihre Schwiegertochter einen
rüstigen und bodenständigen Eindruck. Das besichtigte Haus verfüge über
zahlreiche Zimmer und sei gut eingerichtet, wobei der zweite Stock unbewohnt
sei. Insgesamt habe es im Haus nur zwei als Schlafzimmer erkennbare Zimmer.
Diese befänden sich im ersten Stock. In dem einen solle angeblich C.___ und D.___
schlafen, im andern deren Cousins, was für den albanischen Kulturkreis
auffällig sei, da normalerweise auf eine strenge Trennung zwischen weiblichen
und männlichen Verwandten geachtet werde. Zwei mit Sofas ausgestattete Zimmer
im Erdgeschoss sollten die Schlafzimmer der Mutter und der Schwägerin des
Beschwerdeführers sein. Das angebliche Schlafzimmer von C.___ und D.___ habe
dem typischen Schlafzimmer eines Ehepaares entsprochen. Dort seien frühere Fotos
der Schwägerin des Beschwerdeführers und ihrem verstorbenen Ehemann aufgestellt.
Gegenstände, welche man gemeinhin mit jüngeren Mädchen assoziieren könnten,
seien keine sichtbar gewesen. Anlässlich eines zweiten Besuchs hätten C.___ und
D.___ im Haus ihrer Grossmutter angetroffen werden können. C.___ habe erklärt,
sie wisse nicht, wie oft ihr Vater nach Mazedonien reise. Die Aussagen von C.___
hätten zu eintönig bzw. einstudiert gewirkt.
In [...] sei die Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers sowie deren Bruder angetroffen worden. Die beiden seien
über den Besuch offensichtlich vororientiert gewesen. Der Bruder der Ex-Ehefrau
habe erklärt, dass seine Schwester mit ihrer Tochter E.___ zusammen mit ihm und
seiner Familie sowie mit den Eltern im Hause lebe. Im Gespräch mit ihm und
seiner Schwester hätten beide nach einigem Werweissen erklärt, dass E.___ etwa
acht bis neun Jahre alt sei und in die erste oder zweite Klasse der
Primarschule gehe. An das Geburtsdatum von E.___ hätten sie sich nicht erinnern
können. C.___ und D.___ würden sie nie besuchen. Die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers habe gesund und präsent gewirkt, aber auch abwartend
misstrauisch. Zu Beginn des Gespräches habe sie die damalige Liebe zum
Beschwerdeführer und die Tatsache erwähnt, dass E.___ ihr gemeinsames Kind sei.
Schliesslich wurde noch die
Primarschule in [...] besucht: Anfänglich habe der Direktor davon gesprochen,
dass alle drei Kinder die Schule besucht hätten. Das jüngste Kind, E.___, habe
eben die sechste Primarschulklasse begonnen und sei ca. 12 Jahre alt. Sie lebe
mit ihren Geschwistern und der Mutter zusammen, während der Vater in der
Schweiz arbeite. Nach einigen Telefonanrufen habe er das Gesagte revidiert und
erklärt, dass das Elternpaar getrennt sei und die Ehefrau im Hause ihrer Eltern
in [...] wohne. Der beigezogene Klassenlehrer habe zwar die Aussage des
Direktors zu den Familienverhältnissen zur Kenntnis genommen, diesen aber
offensichtlich keinen Glauben geschenkt, wie seiner Mimik unschwer habe
entnommen werden können.
Über die Besuche wurde folgendes
Fazit gezogen: Es habe eine Konfrontation mit Fakten und Fiktionen gegeben. Was
z.B. die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen Ex-Ehefrau betreffe,
widerspreche es jeglicher Erfahrung, dass man das Geburtsdatum des eigenen
Kindes bzw. der Enkelin nicht kenne. Dass der Direktor der Grundschule in [...]
anfänglich von einer geeinten Familie und danach von an separaten Orten
wohnenden Teilfamilien erzählt habe, spreche für sich. Wo B.___, C.___, D.___
und E.___ wirklich wohnten, das könne letztlich nicht mit Bestimmtheit gesagt
werden, es werde aber vermutet, dies sei in derselben Strasse, in der die
anderen Familienmitglieder wohnten. Selbst wenn C.___ und D.___ tatsächlich bei
ihrer Grossmutter lebten, seien sie dort gut aufgehoben und versorgt.
Vorliegend würden sich zahlreiche Merkmale feststellen lassen, die dafür
sprechen würden, dass es sich um eine Scheinscheidung gehandelt habe, welche
ehefremden Zwecken gedient habe. Das effektive Familiengefüge sei aber nicht in
Mitleidenschaft gezogen worden: Dies sei ein Handlungsmuster, das insbesondere
im albanisch sprachigen Teil von Mazedonien und Kosovo erfahrungsgemäss weit
verbreitet sei.
5.2
Das Ergebnis der Abklärung durch die Botschaft, wie es im Bericht vom 4.
Dezember 2017 festgehalten wird, ist klar: Der Beschwerdeführer hat in
Mazedonien zusammen mit seiner Ex-Ehefrau B.___ ein drittes Kind, welches am 6.
Februar 2006 und somit während der Ehe zwischen ihm und F.___ gezeugt worden und
zur Welt gekommen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit der
Feststellungen im Bericht. Im Übrigen nimmt er den Rechtsstandpunkt ein, der
Bericht sei ein nachträglich erstelltes Protokoll, welches von den Beteiligten
nicht unterschriftlich anerkannt worden sei, weshalb ihm keine Beweiskraft
zukomme. Wohl fehlen die Unterschriften der befragten Personen. Allerdings
handelt es sich beim Bericht um die schriftliche Auskunft von Amtspersonen, die
in Fragen der Sachverhaltsermittlung besonders geschult sind und einer straf-
und disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht unterstehen über das, was sie
anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sahen und von den dort anwesenden
Personen vernahmen. Als solche schriftliche Auskunft ist der vorliegende
Bericht ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Die
rapportierende Vertretung der Botschaft müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit
zu Papier gebracht haben, was vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Bericht in Bezug auf die getroffenen
Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist.
5.3
Trotz gegenteiliger Beteuerung des
Beschwerdeführers bestehen also zahlreiche Indizien dafür, dass der
Beschwerdeführer der Vater von E.___ ist (Aussagen der Ex-Ehefrau und der
Mutter des Beschwerdeführers und des Schuldirektors). Damit erscheint die
Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer hätte es offen
gestanden, den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht der Vater von E.___ ist.
Er bringt diesbezüglich zwar vor, die Ex-Ehefrau wolle nichts mehr von ihm
wissen, weshalb sie nicht bereit sei, ihre Tochter auf die Schweizer Vertretung
zu bringen, damit dort eine Speichelprobe für einen DNA-Test entnommen werden
könne. Dieses Argument überzeugt aber nicht: Wenn die Ex-Ehefrau angeblich
nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte, dann wäre sie wohl auch nicht dazu
bereit gewesen, die bei den Akten liegende amtliche Bestätigung abzugeben. Dass
er um einen DNA-Test bemüht gewesen ist, ergibt sich jedenfalls nicht. Dem
Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation nicht, den Bestand einer Scheinehe
zu widerlegen. Das gilt insbesondere auch für die durch ihn eingereichten amtlichen
Bestätigungen, die als blosse Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden
müssen. Im Übrigen kann auf die völlig zutreffenden Feststellungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
5.4
Und selbst wenn der Beschwerdeführer
nicht der leibliche Vater von E.___ wäre, so steht aufgrund der Erwägungen
fest, dass er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht hat. Gegenüber
den Behörden erklärte er, weder die Kindsmutter noch seine Mutter könnten sich
aus gesundheitlichen Gründen um seine Töchter kümmern. Die Abklärungen vor Ort
haben aber ein gänzlich anderes Bild ergeben: Die (74-jährige) Mutter des
Beschwerdeführers habe einen rüstigen und bodenständigen Eindruck gemacht. Die
Ex-Ehefrau habe gesund und präsent gewirkt. Auch in den übrigen Akten finden
sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mutter oder
der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Dass die notwendige Betreuung im
Heimatland gegeben ist, hat sich gezeigt.
6.1
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar
2013.
E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli
2012.
E. 4.2).
6.2
Der Beschwerdeführer ist im Jahr
2004.
in die Schweiz eingereist und hat sich hier gut integriert: Er hat eine
Arbeitsstelle und war nie sozialhilfeabhängig oder straffällig. Diese positiven
Umstände genügen aber nicht, um die Wegweisung als unverhältnismässig
erscheinen zu lassen. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz von ihrem
Ermessen bei Erlass der Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Bereits
die Vorinstanz hat sich zur Zumutbarkeit einer Rückkehr in seine Heimat geäussert:
Der Beschwerdeführer sei mit 29 Jahren und damit im Erwachsenenalter in die
Schweiz eingereist. Er sei jährlich zwei Mal in die Heimat gereist und verfüge
dort über ein Einfamilienhaus. Zudem lebten seine Kinder, mit welchen er wieder
zusammenleben möchte, sowie weitere Familienangehörige in Mazedonien. Es kann
darauf verwiesen werden. Damit wird auch sogleich aufgezeigt, dass sich die
Vorinstanz sehr wohl über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geäussert
hat, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dazu keine
Stellung genommen, sogleich entkräftet ist. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer
eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumutbar.
7.1
Aufgrund des Gesagten erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.2
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die
Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
8.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von zwei
Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 bestätigt.