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Entscheid

VWBES.2018.202

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

21. Februar 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die mazedonischen Staatsangehörigen A.___,

geb. [...] 1974, und B.___, geb. [...] 1976, lebten ab 1997 zusammen und waren

vom 26. Februar 2002 bis zum 11. Juni 2003 verheiratet. Sie sind die Eltern von

C.___, geb. [...] 2000, und D.___, geb. [...] 2001. Unklar ist, ob sie auch die

gemeinsamen Eltern von E.___, geb. [...] 2006,

sind.

1.2 Am 28. Juni 2003 heiratete A.___ die

Schweizerin F.___, geb. [...] 1979, und reiste am 18. Januar 2004 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 15.

August 2009 geschieden.

1.3 A.___ ist heute im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung.

1.4 Am 4. September 2017 ersuchte A.___ um

Nachzug seiner beiden Kinder C.___ und D.___. Dem Familiennachzugsgesuch wurde

ein Urteil des Grundgerichts [...] vom 3. Oktober 2014 beigelegt, mit welchem

die Sorge über die beiden Kinder dem Kindsvater zugeteilt worden und in welchem

die Rede von drei Kindern ist. Im Rahmen des Familiennachzugs machte A.___

geltend, dass sich weder die Kindsmutter noch seine Mutter aus gesundheitlichen

Gründen um seine Töchter kümmern könnten. Die Betreuung seiner Töchter in

Mazedonien sei nicht mehr gewährleistet. Das Migrationsamt veranlasste darauf

eine Wohnüberprüfung vor Ort. Diese wurde von der Schweizer Botschaft Pristina

durchgeführt. Der entsprechende Bericht datiert vom 4. Dezember 2017. Im

Ergebnis wurde festgehalten, A.___ habe eine Scheinehe geführt.

1.5 Am 11. Januar 2018 gewährte das

Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass die Abklärung der Wohnverhältnisse vor Ort in [...] und [...]

durch die Schweizer Botschaft den Verdacht erhärtet habe, dass es sich bei E.___

um ein gemeinsames Kind von ihm und B.___ handle. Sollte er weiterhin

bestreiten, dass es sich bei E.___ um seine Tochter handle, werde auf einem

DNA-Test bestanden.

2. Gestützt auf den Bericht der

Botschaft widerrief das Migrationsamt am 9. Mai 2018, namens des Departements

des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies

ihn per 31. Juli 2018 aus der Schweiz weg. Infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

wurde auf das Familiennachzugsgesuch nicht eingetreten.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 8. August 2018 liess der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt

präzisieren:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29.

März 2018 [wohl 9. Mai 2018] sei aufzuheben.

2. Die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.

3. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der

Schweiz wegzuweisen.

4. Das Migrationsamt sei zu verpflichten,

auf das Familiennachzugsgesuch für die Töchter C.___ und D.___ einzutreten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 30. August

2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

u.K.u.E.F.

3.5 Mit Replik vom 8. November 2018

liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019

in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.

) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet

sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen

sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des

weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und

AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1

Die Vorinstanz erwog,

der Beschwerdeführer habe die Behörden bei den Bewilligungserteilungen getäuscht

bzw. zu täuschen versucht. Er habe falsche Angaben betreffend die familiäre

Situation in seiner Heimat gemacht. Es spreche alles dafür, dass der

Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizerin F.___ in seiner Heimat

eine Parallelbeziehung mit B.___ geführt und mit ihr ein drittes Kind gezeugt habe.

Die klare Aussage der Grossmutter und die erste (spontane) Aussage des

Schuldirektors belegten Letzteres. Hätte die Migrationsbehörde davon gewusst,

wäre seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden. Die

gesamten Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, die unwahren und

widersprüchlichen Angaben, der zeitliche Ablauf sowie die Nichtdurchführung

eines DNA-Tests liessen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die

Ehe mit F.___ lediglich zum Erhalt einer Bewilligung und damit zum Schein

geschlossen und aufrechterhalten habe. Dass B.___ psychisch krank sein soll und

nicht zu den Kindern schauen könne, werde nirgends erwähnt. Keiner der

Familienangehörigen habe das korrekte Geburtsdatum von E.___ angeben können. B.___

habe auf Anfrage hin nicht klar sagen können, welche Klasse ihre Tochter E.___

besuche. Sie gebe an, sie sei in der ersten oder zweiten Klasse. Gemäss

Ausführungen des Schuldirektors sei sie aber bereits in der sechsten Klasse, was

angesichts ihres Alters zutreffen müsste. Die offensichtlich falschen Angaben

über das Alter von E.___ zeigten auf, dass B.___ und auch der Mutter des

Beschwerdeführers klar gewesen sei, dass E.___ während der Ehe mit der

Schweizer Ehefrau gezeugt worden sei. Da E.___ die Primarschule in [...]

besuche, werde sie auch in [...] und nicht in [...] wohnen. Der

Beschwerdeführer versuche mit eidesstaatlichen Erklärungen, die gegenüber den

Botschaftsangestellten (spontan) gemachten Aussagen zu widerlegen. Mit diesen Erklärungen

werde jedoch nur bestätigt, dass die betreffende Person vor dem Notar

erschienen sei und die verurkundeten Aussagen gemacht habe. Die gesamte Familie

[...] sei daran interessiert, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

verbleiben könne. Da der Beschwerdeführer und B.___ bei der Geburt von E.___

nicht verheiratet gewesen seien, erstaune es nicht, dass im Zivilstandsregister

keine Angaben zum Vater aufgeführt seien. Der Beschwerdeführer habe willentlich

und wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen. Der Beschwerdeführer sei

mit 29 Jahren und damit im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Er sei

jährlich zwei Mal in die Heimat gereist und verfüge dort über ein

Einfamilienhaus. Zudem lebten seine Kinder, mit welchen er wieder zusammenleben

möchte, sowie weitere Familienangehörige in Mazedonien. Unter diesen Umständen

erscheine eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

3.2

Der Beschwerdeführer verneint,

in seiner Heimat eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Im Prinzip sei es

genau umgekehrt gewesen. Er habe bereits eine Beziehung mit seiner späteren

Schweizer Ehefrau geführt, als er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet

gewesen sei. Die Beziehung sei bereits gefestigt gewesen, als es zur Scheidung

von der ersten Ehefrau gekommen sei. Deshalb habe die Heirat bereits kurz nach

der Scheidung erfolgen können. Er habe immer nur die beiden Töchter C.___ und D.___

angeführt, weil er nur diese beiden Kinder habe. Im Urteil sei keine Rede von

drei Kindern. Es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Die Abklärungen der

Schweizer Vertretung vor Ort hätten ergeben, dass E.___ bei ihrer Mutter lebe,

währenddem die beiden Töchter C.___ und D.___ bei seiner Familie lebten.

Darüber, weshalb seine Mutter zuerst erwähnt haben solle, er hätte zusammen mit

seiner ersten Ehefrau drei Kinder, könne nur spekuliert werden. Beim Bericht

der Schweizer Vertretung handle es sich um ein nachträglich erstelltes

Protokoll, das von den Beteiligten nicht unterschriftlich anerkannt worden sei.

Er lebe in der Schweiz, seine geschiedene Ehefrau in Mazedonien. Sie habe drei

Töchter, die alle den Nachnamen [...] tragen würden. Das erkläre, weshalb der Schuldirektor

primär davon ausgegangen sei, dass es sich bei E.___ um sein Kind handle. Dass

seine Verwandten das Alter von E.___ nicht richtig hätten angeben können, sei

ein gravierendes Indiz dafür, dass E.___ eben gerade nicht seine Tochter sei.

Die geschiedene Ehefrau wolle von ihm nichts mehr wissen. Aus diesem Grund sei

sie auch nicht bereit, ihm irgendwie behilflich zu sein. Sie sei insbesondere

auch nicht bereit, ihre Tochter E.___ auf die Schweizer Vertretung zu bringen,

damit dort eine Speichelprobe für den DNA-Test entnommen werden könne. Er sei

nach wie vor bereit, eine DNA-Probe zu machen. Das Migrationsamt unterlasse es,

die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen.

Immerhin sei sein Arbeitgeber sehr daran interessiert, dass er weiterhin für

ihn arbeiten könne.

4.1

Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

4.2

Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch

entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe

geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch

Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter

Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen

geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des

Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine

Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat

eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden,

dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime

Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt

sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht

bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung

einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an

nicht gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3;

2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2;2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

4.3

Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG

liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Verweis auf Art. 62 lit. a AuG).

5.1

Das Migrationsamt veranlasste im

November 2017 Abklärungen der Wohnverhältnisse der Kinder in [...] (angeblicher

Wohnort von C.___ und D.___) und [...] (angeblicher Wohnort von E.___) durch eine

Vertretung der Schweizer Botschaft in Pristina. Dem über die Besuche verfassten

Bericht vom 4. Dezember 2017 ist Folgendes zu entnehmen: In [...] sei die

Mutter, ein Bruder und die Ehefrau des verstorbenen Bruders des

Beschwerdeführers angetroffen worden. Die Familie besitze dort an einer Strasse

sechs Häuser, wovon eines dem Beschwerdeführer gehöre. Die Mutter des

Beschwerdeführers habe sich wie folgt geäussert: Sie lebe zusammen mit ihrer

Schwiegertochter und deren zwei Söhnen sowie mit ihren Enkelinnen C.___ und D.___

in einem Haus. Die Schwiegertochter koche für die ganze Familie. Ihr Sohn (der

Beschwerdeführer) sei schon lange von B.___ geschieden. Er habe mit B.___ drei

Kinder gehabt C.___, D.___ und E.___. Sie glaube, E.___, die zusammen mit ihrer

Mutter im benachbarten Ort [...] lebe, sei ca. sechs bis sieben Jahre alt.

Warum die drei Schwestern nicht zusammenwohnten, wisse sie nicht. E.___ besuche

die Primarschule in [...], C.___ das 4. und letzte Jahr der Sekundarschule bzw.

des Gymnasiums in [...] und D.___ die 1. Klasse des Gymnasiums in [...]. Bis

nach [...] seien es etwa zwei, bis zum Gymnasium in [...] etwa drei und bis zu

jenem von [...] etwa sieben Kilometer. Die Kinder würden vom Schulbus abgeholt.

Zur angetroffenen Situation vor Ort wurde folgender Kommentar verfasst: Die

Mutter des Beschwerdeführers vermittelte ebenso wie ihre Schwiegertochter einen

rüstigen und bodenständigen Eindruck. Das besichtigte Haus verfüge über

zahlreiche Zimmer und sei gut eingerichtet, wobei der zweite Stock unbewohnt

sei. Insgesamt habe es im Haus nur zwei als Schlafzimmer erkennbare Zimmer.

Diese befänden sich im ersten Stock. In dem einen solle angeblich C.___ und D.___

schlafen, im andern deren Cousins, was für den albanischen Kulturkreis

auffällig sei, da normalerweise auf eine strenge Trennung zwischen weiblichen

und männlichen Verwandten geachtet werde. Zwei mit Sofas ausgestattete Zimmer

im Erdgeschoss sollten die Schlafzimmer der Mutter und der Schwägerin des

Beschwerdeführers sein. Das angebliche Schlafzimmer von C.___ und D.___ habe

dem typischen Schlafzimmer eines Ehepaares entsprochen. Dort seien frühere Fotos

der Schwägerin des Beschwerdeführers und ihrem verstorbenen Ehemann aufgestellt.

Gegenstände, welche man gemeinhin mit jüngeren Mädchen assoziieren könnten,

seien keine sichtbar gewesen. Anlässlich eines zweiten Besuchs hätten C.___ und

D.___ im Haus ihrer Grossmutter angetroffen werden können. C.___ habe erklärt,

sie wisse nicht, wie oft ihr Vater nach Mazedonien reise. Die Aussagen von C.___

hätten zu eintönig bzw. einstudiert gewirkt.

In [...] sei die Ex-Ehefrau

des Beschwerdeführers sowie deren Bruder angetroffen worden. Die beiden seien

über den Besuch offensichtlich vororientiert gewesen. Der Bruder der Ex-Ehefrau

habe erklärt, dass seine Schwester mit ihrer Tochter E.___ zusammen mit ihm und

seiner Familie sowie mit den Eltern im Hause lebe. Im Gespräch mit ihm und

seiner Schwester hätten beide nach einigem Werweissen erklärt, dass E.___ etwa

acht bis neun Jahre alt sei und in die erste oder zweite Klasse der

Primarschule gehe. An das Geburtsdatum von E.___ hätten sie sich nicht erinnern

können. C.___ und D.___ würden sie nie besuchen. Die Ex-Ehefrau des

Beschwerdeführers habe gesund und präsent gewirkt, aber auch abwartend

misstrauisch. Zu Beginn des Gespräches habe sie die damalige Liebe zum

Beschwerdeführer und die Tatsache erwähnt, dass E.___ ihr gemeinsames Kind sei.

Schliesslich wurde noch die

Primarschule in [...] besucht: Anfänglich habe der Direktor davon gesprochen,

dass alle drei Kinder die Schule besucht hätten. Das jüngste Kind, E.___, habe

eben die sechste Primarschulklasse begonnen und sei ca. 12 Jahre alt. Sie lebe

mit ihren Geschwistern und der Mutter zusammen, während der Vater in der

Schweiz arbeite. Nach einigen Telefonanrufen habe er das Gesagte revidiert und

erklärt, dass das Elternpaar getrennt sei und die Ehefrau im Hause ihrer Eltern

in [...] wohne. Der beigezogene Klassenlehrer habe zwar die Aussage des

Direktors zu den Familienverhältnissen zur Kenntnis genommen, diesen aber

offensichtlich keinen Glauben geschenkt, wie seiner Mimik unschwer habe

entnommen werden können.

Über die Besuche wurde folgendes

Fazit gezogen: Es habe eine Konfrontation mit Fakten und Fiktionen gegeben. Was

z.B. die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen Ex-Ehefrau betreffe,

widerspreche es jeglicher Erfahrung, dass man das Geburtsdatum des eigenen

Kindes bzw. der Enkelin nicht kenne. Dass der Direktor der Grundschule in [...]

anfänglich von einer geeinten Familie und danach von an separaten Orten

wohnenden Teilfamilien erzählt habe, spreche für sich. Wo B.___, C.___, D.___

und E.___ wirklich wohnten, das könne letztlich nicht mit Bestimmtheit gesagt

werden, es werde aber vermutet, dies sei in derselben Strasse, in der die

anderen Familienmitglieder wohnten. Selbst wenn C.___ und D.___ tatsächlich bei

ihrer Grossmutter lebten, seien sie dort gut aufgehoben und versorgt.

Vorliegend würden sich zahlreiche Merkmale feststellen lassen, die dafür

sprechen würden, dass es sich um eine Scheinscheidung gehandelt habe, welche

ehefremden Zwecken gedient habe. Das effektive Familiengefüge sei aber nicht in

Mitleidenschaft gezogen worden: Dies sei ein Handlungsmuster, das insbesondere

im albanisch sprachigen Teil von Mazedonien und Kosovo erfahrungsgemäss weit

verbreitet sei.

5.2

Das Ergebnis der Abklärung durch die Botschaft, wie es im Bericht vom 4.

Dezember 2017 festgehalten wird, ist klar: Der Beschwerdeführer hat in

Mazedonien zusammen mit seiner Ex-Ehefrau B.___ ein drittes Kind, welches am 6.

Februar 2006 und somit während der Ehe zwischen ihm und F.___ gezeugt worden und

zur Welt gekommen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit der

Feststellungen im Bericht. Im Übrigen nimmt er den Rechtsstandpunkt ein, der

Bericht sei ein nachträglich erstelltes Protokoll, welches von den Beteiligten

nicht unterschriftlich anerkannt worden sei, weshalb ihm keine Beweiskraft

zukomme. Wohl fehlen die Unterschriften der befragten Personen. Allerdings

handelt es sich beim Bericht um die schriftliche Auskunft von Amtspersonen, die

in Fragen der Sachverhaltsermittlung besonders geschult sind und einer straf-

und disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht unterstehen über das, was sie

anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sahen und von den dort anwesenden

Personen vernahmen. Als solche schriftliche Auskunft ist der vorliegende

Bericht ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Die

rapportierende Vertretung der Botschaft müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit

zu Papier gebracht haben, was vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es

ist daher davon auszugehen, dass der Bericht in Bezug auf die getroffenen

Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist.

5.3

Trotz gegenteiliger Beteuerung des

Beschwerdeführers bestehen also zahlreiche Indizien dafür, dass der

Beschwerdeführer der Vater von E.___ ist (Aussagen der Ex-Ehefrau und der

Mutter des Beschwerdeführers und des Schuldirektors). Damit erscheint die

Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer hätte es offen

gestanden, den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht der Vater von E.___ ist.

Er bringt diesbezüglich zwar vor, die Ex-Ehefrau wolle nichts mehr von ihm

wissen, weshalb sie nicht bereit sei, ihre Tochter auf die Schweizer Vertretung

zu bringen, damit dort eine Speichelprobe für einen DNA-Test entnommen werden

könne. Dieses Argument überzeugt aber nicht: Wenn die Ex-Ehefrau angeblich

nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte, dann wäre sie wohl auch nicht dazu

bereit gewesen, die bei den Akten liegende amtliche Bestätigung abzugeben. Dass

er um einen DNA-Test bemüht gewesen ist, ergibt sich jedenfalls nicht. Dem

Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation nicht, den Bestand einer Scheinehe

zu widerlegen. Das gilt insbesondere auch für die durch ihn eingereichten amtlichen

Bestätigungen, die als blosse Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden

müssen. Im Übrigen kann auf die völlig zutreffenden Feststellungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

5.4

Und selbst wenn der Beschwerdeführer

nicht der leibliche Vater von E.___ wäre, so steht aufgrund der Erwägungen

fest, dass er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht hat. Gegenüber

den Behörden erklärte er, weder die Kindsmutter noch seine Mutter könnten sich

aus gesundheitlichen Gründen um seine Töchter kümmern. Die Abklärungen vor Ort

haben aber ein gänzlich anderes Bild ergeben: Die (74-jährige) Mutter des

Beschwerdeführers habe einen rüstigen und bodenständigen Eindruck gemacht. Die

Ex-Ehefrau habe gesund und präsent gewirkt. Auch in den übrigen Akten finden

sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mutter oder

der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Dass die notwendige Betreuung im

Heimatland gegeben ist, hat sich gezeigt.

6.1

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei

der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen

Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar

2013.

E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli

2012.

E. 4.2).

6.2

Der Beschwerdeführer ist im Jahr

2004.

in die Schweiz eingereist und hat sich hier gut integriert: Er hat eine

Arbeitsstelle und war nie sozialhilfeabhängig oder straffällig. Diese positiven

Umstände genügen aber nicht, um die Wegweisung als unverhältnismässig

erscheinen zu lassen. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz von ihrem

Ermessen bei Erlass der Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Bereits

die Vorinstanz hat sich zur Zumutbarkeit einer Rückkehr in seine Heimat geäussert:

Der Beschwerdeführer sei mit 29 Jahren und damit im Erwachsenenalter in die

Schweiz eingereist. Er sei jährlich zwei Mal in die Heimat gereist und verfüge

dort über ein Einfamilienhaus. Zudem lebten seine Kinder, mit welchen er wieder

zusammenleben möchte, sowie weitere Familienangehörige in Mazedonien. Es kann

darauf verwiesen werden. Damit wird auch sogleich aufgezeigt, dass sich die

Vorinstanz sehr wohl über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geäussert

hat, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dazu keine

Stellung genommen, sogleich entkräftet ist. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer

eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumutbar.

7.1

Aufgrund des Gesagten erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.2

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die

Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

8.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von zwei

Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 bestätigt.