VWBES.2018.203
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
18. Januar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement
2. B.___,
Schuldirektor,
3. C.___,
Gemeindepräsident,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, KSC Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war seit dem 1. August
2003 als Sekundarlehrperson an der Oberstufe in [...] tätig. Ab dem
27. April 2017 war er krankgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017
teilte der Schuldirektor der Einwohnergemeinde [...] A.___ mit, er sei ab
sofort und bis Ende Schuljahr 2016/2017 freigestellt.
3. A.___ blieb in der Folge bis zum
18. Februar 2018 arbeitsunfähig.
4. Am 11. Juli 2017 mandatierte A.___
Rechtsanwalt Andreas Wehrle, welcher in einem Schriftenwechsel und Mailverkehr
mit dem Schuldirektor die Vorwürfe, mit welcher die Freistellung begründet wurde,
zurückwies und kritisierte, dass im Monat August 2017 die Entschädigung für den
Mehraufwand aus der Leitung der Kerngruppe (Gruppe für Schulentwicklung) im
Betrag von CHF 463.95 nicht mehr ausbezahlt worden sei. Ein beabsichtigtes
Zielvereinbarungsgespräch resp. eine Mediation scheiterte daran, dass sich die
Beteiligten über die Modalitäten des Gesprächs nicht einig wurden.
5. Am 12. Februar 2018 erhob A.___
– seit 8. Dezember 2017 nun durch Rechtsanwalt Boris Banga vertreten –
beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Als Beschwerdegegner wurden sowohl
der Schuldirektor als auch der Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde [...]
angeführt. Beantragt wurde, der Schuldirektor bzw. der ihm vorgesetzte
Gemeindepräsident sei anzuweisen, in der rubrizierten Angelegenheit die formell
richtigen Verfahren durchzuführen und umgehend die erforderlichen Entscheide zu
fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Gründe
für die Freistellung seien weder näher bezeichnet, geschweige denn
konkretisiert worden. Die Freistellung sei ohne Gewährung des rechtlichen
Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt. Auch die im August 2017
erfolgte Lohnkürzung wurde beanstandet.
6. Die Gemeinde überwies die Beschwerde
in der Folge an das Finanzdepartement.
7. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018
trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Der Regierungsrat sei
gemäss § 53 des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1) zuständig zur
Beurteilung von Anständen aus dem Anstellungsvertrag von
Volksschullehrpersonen, die sich aus einer erlassenen, verweigerten oder
verzögerten Verfügung der Anstellungsbehörde ergeben würden.
Aus der Beschwerde sei nicht auf den
ersten Blick erkennbar, gegen welche Verfügung/en sich die Beschwerde richte.
Einerseits erhebe A.___ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung. In der Begründung zur Beschwerde kritisiere er andererseits
in Beweissatz 2 die Freistellung, welche «ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs
und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt» sei. Er unterlasse es aber,
bezüglich der erfolgten Freistellung ein entsprechendes Rechtsbegehren zu
stellen. In Beweissatz 3 werde der Mailverkehr erwähnt, der «ohne Verfügungen,
ohne Rechtsmittelbelehrungen» ergangen sei. In Beweissatz 4 werde die
«einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren, Verletzung der
Persönlichkeitsrechte» erwähnt und in Beweissatz 5 vermisse A.___ die
«korrekten formell richtigen Verfahren».
Der Beschwerdeführer sei aufgefordert
worden, seine Beschwerde zu konkretisieren und insbesondere die Entscheide und
Verfahren zu nennen, welche nicht getroffen resp. nicht durchgeführt worden
seien. Er sei aber auch in seiner nächsten Eingabe nicht konkret geworden und
habe ausgeführt, dass es vorliegend um «unterlassene und/oder verzögerte
Verfügungen des Schuldirektors der Einwohnergemeinde [...]» gehe. Die
Anfechtung der Freistellung sei nicht mehr genannt worden. Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer habe es damit unterlassen, die Verfügungen oder
Verfahren zu nennen, die nicht oder verzögert ergangen sein sollen. Auch gehe
es ihm in seiner Beschwerde nicht um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der
erfolgten Freistellung. Mangels Substantiierung des Anfechtungsobjekts genüge
die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Im Übrigen wäre die Freistellung
inzwischen ohnehin längst in Rechtskraft erwachsen und im Nachhinein nicht mehr
anfechtbar. Auch fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da der
Beschwerdeführer nur bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 freigestellt worden
sei und inzwischen eine neue Anstellung gefunden habe. Der Beschwerdeführer
könnte somit aus einer Gutheissung seiner Beschwerde keinen praktischen Nutzen
ziehen.
8. Gegen diesen Beschluss erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 18. Mai 2018, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung dieses Regierungsratsbeschlusses und die Rückweisung der
Angelegenheit an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] zum Entscheid.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat
zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die «Freistellung» sei ohne Gewährung
des rechtlichen Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe sich um eine gütliche Streitbeilegung bemüht, doch seien
die Vorwürfe an ihn nie konkretisiert worden, eine Aussprache habe nicht
stattgefunden, es sei keine anfechtbare Verfügung erlassen worden, die
einseitige Lohnkürzung sei ohne formelles Verfahren erfolgt, die
Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden u.v.m.
Die Vorinstanz habe sich mit dem Antrag
um Rückweisung an den Gemeinderat mit keinem Wort befasst und damit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Es gehe vorliegend sowohl um
vermögensrechtliche als auch um nicht vermögensrechtliche Anstände. Das
Gemeindepersonal stehe unter der Aufsicht des Gemeinderats und das
Staatspersonalgesetz sei nur subsidiär anwendbar. Gemäss der Gemeindeordnung
von [...] sei die Beschwerdekommission selbständig entscheidende, kommunale
letzte Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen eines
Beamten. Der Regierungsratsbeschluss sei deshalb wegen der Verletzung von
Zuständigkeitsvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat
zum Entscheid zuzuweisen.
Am 5. März 2018 habe der
Schuldirektor nun eine entsprechende Verfügung über die Freistellung erlassen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung an die kommunale Beschwerdekommission
versehen. Auch dagegen habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Bis heute
habe man diesbezüglich nichts mehr gehört.
In § 87ter des
Volksschulgesetzes werde immer von Entscheiden des Schulleiters gesprochen. Der
Schuldirektor habe vorliegend nicht dieselbe Stellung wie ein Schulleiter,
womit dieser geltendes Recht verletzt habe.
Es sei überspitzter Formalismus, wenn
nun begründet werde, die Beschwerde genüge den Anforderungen nicht. Es sei
stets verlangt worden, die Gründe für die Freistellung zu konkretisieren. Es
sei auch gerügt worden, dass die Freistellung ohne anfechtbare Verfügung und
die einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren erfolgt seien. Weiter seien
die Persönlichkeitsrechte verletzt worden «u.a.m.»
Das Schreiben zur Freistellung sei am
18. Mai 2017 erfolgt und der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2017 zu
Rechtsanwalt Wehrle gegangen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Rechtsmittelfrist
ohnehin längst abgelaufen gewesen. Es könne doch nicht allen Ernstes behauptet
werden, dass Rechtsanwalt Wehrle dies hätte merken müssen. Die fehlende
Rechtsmittelbelehrung habe die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.
9. Die Vorinstanz beantragte am
4. Juni 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
10. Der Schuldirektor und der
Gemeindepräsident beantragten am 12. Juni 2018, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Die Beschwerdelegitimation werde
bestritten. Der Beschwerdeführer begründe nicht, inwiefern er ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses habe. Dem
Beschwerdeführer sei aus der Freistellung kein Nachteil erfolgt. Er habe den
Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 30. März 2018 selbständig gekündigt.
Die Zuständigkeit des Regierungsrats sei
in einem Meinungsaustausch festgestellt worden. Hätte der Beschwerdeführer
diese bestreiten wollen, hätte er dies auch schon früher im Verfahren tun
können.
11. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018
hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde [...] und das Sekretariat des
Gemeindepräsidiums hätten kürzlich im Beschwerdeverfahren gegen die am
12. Februar 2018 erlassene Freistellungsverfügung zwei
Instruktionsverfügungen erlassen. Es könne nicht sein, dass der Regierungsrat
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zuständig sei, in der Sache
aber die Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde.
Vorliegend gehe es nicht um die
Rechtsmässigkeit der Freistellung, welche während der Krankheit des
Beschwerdeführers erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei durch eine einseitige
Lohnkürzung ein Nachteil entstanden. Zudem sei er durch Mobbing seitens seiner
Vorgesetzten in eine psychische Krankheit getrieben worden.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Fraglich ist jedoch, welches
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren hat. Nach
§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt vor dem Verwaltungsgericht, dass der
Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Angelegenheit an
den Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...], eventualiter an den Regierungsrat
zurückzuweisen sei.
1.2.1
In seiner
erstinstanzlich erhobenen «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung» hatte der Beschwerdeführer verlangt, der Schuldirektor bzw.
der ihm vorgesetzte Gemeindepräsident sei anzuweisen, in der rubrizierten
Angelegenheit die formell richtigen Verfahren durchzuführen und umgehend die
erforderlichen Entscheide zu fällen.
1.2.2
Nachdem der Regierungsrat auf die
Beschwerde mangels Substantiierung des Anfechtungsobjekts nicht eingetreten
ist, bringt der Beschwerdeführer nun vor, es sei stets verlangt worden, die
Gründe für die Freistellung zu konkretisieren. Es sei auch gerügt worden, dass
die Freistellung ohne anfechtbare Verfügung und die einseitige Lohnkürzung ohne
formelles Verfahren erfolgt sei. Weiter seien die Persönlichkeitsrechte
verletzt worden «u.a.m.».
1.3
Am 5. März 2018 hat die
Einwohnergemeinde [...] nachträglich eine Verfügung erlassen, mit welcher die
Freistellung vom 18. Mai 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017
festgestellt worden ist. Dabei wurden auch die Gründe, welche zu dieser
Freistellung geführt hatten, detailliert aufgelistet, und die Verfügung wurde
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich,
welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer mit der
vorliegenden Beschwerde noch verfolgen könnte bzw. welche Rechtsverzögerung
oder Rechtsverweigerung der Gemeinderat von [...] bei einer Rückweisung an
diesen denn feststellen sollte.
Ein Leistungsbegehren bezüglich der
geltendgemachten Lohnkürzung wurde auch nicht gestellt. Dieses wäre ohnehin auf
dem Klageweg durchzusetzen.
Weiter besteht auch kein praktisches Interesse
daran, hier festzustellen, ob der Regierungsrat oder die Beschwerdekommission
zuständige Beschwerdeinstanz ist bzw. gewesen wäre. Nachdem die Freistellung
längst abgelaufen ist und der Beschwerdeführer inzwischen offenbar wieder eine
Anstellung gefunden hat, besteht wohl auch kein aktuelles praktisches Interesse
mehr an der materiellen Überprüfung der Freistellung.
2.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
zudem an die Beschwerdegegner B.___, Schuldirektor von [...] und C.___,
Gemeindepräsident von [...], welche gemeinsam durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
vertreten sind, eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend
der eingereichten Kostennote vom 16. Januar 2019 auf CHF 1'393.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ und C.___ gemeinsam eine
Parteientschädigung von CHF 1'393.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entrichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann