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Entscheid

VWBES.2018.203

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

18. Januar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ war seit dem 1. August

2003 als Sekundarlehrperson an der Oberstufe in [...] tätig. Ab dem

27. April 2017 war er krankgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017

teilte der Schuldirektor der Einwohnergemeinde [...] A.___ mit, er sei ab

sofort und bis Ende Schuljahr 2016/2017 freigestellt.

3. A.___ blieb in der Folge bis zum

18. Februar 2018 arbeitsunfähig.

4. Am 11. Juli 2017 mandatierte A.___

Rechtsanwalt Andreas Wehrle, welcher in einem Schriftenwechsel und Mailverkehr

mit dem Schuldirektor die Vorwürfe, mit welcher die Freistellung begründet wurde,

zurückwies und kritisierte, dass im Monat August 2017 die Entschädigung für den

Mehraufwand aus der Leitung der Kerngruppe (Gruppe für Schulentwicklung) im

Betrag von CHF 463.95 nicht mehr ausbezahlt worden sei. Ein beabsichtigtes

Zielvereinbarungsgespräch resp. eine Mediation scheiterte daran, dass sich die

Beteiligten über die Modalitäten des Gesprächs nicht einig wurden.

5. Am 12. Februar 2018 erhob A.___

– seit 8. Dezember 2017 nun durch Rechtsanwalt Boris Banga vertreten –

beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] Beschwerde wegen

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Als Beschwerdegegner wurden sowohl

der Schuldirektor als auch der Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde [...]

angeführt. Beantragt wurde, der Schuldirektor bzw. der ihm vorgesetzte

Gemeindepräsident sei anzuweisen, in der rubrizierten Angelegenheit die formell

richtigen Verfahren durchzuführen und umgehend die erforderlichen Entscheide zu

fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Gründe

für die Freistellung seien weder näher bezeichnet, geschweige denn

konkretisiert worden. Die Freistellung sei ohne Gewährung des rechtlichen

Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt. Auch die im August 2017

erfolgte Lohnkürzung wurde beanstandet.

6. Die Gemeinde überwies die Beschwerde

in der Folge an das Finanzdepartement.

7. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018

trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Der Regierungsrat sei

gemäss § 53 des Staatspersonalgesetzes (StPG, BGS 126.1) zuständig zur

Beurteilung von Anständen aus dem Anstellungsvertrag von

Volksschullehrpersonen, die sich aus einer erlassenen, verweigerten oder

verzögerten Verfügung der Anstellungsbehörde ergeben würden.

Aus der Beschwerde sei nicht auf den

ersten Blick erkennbar, gegen welche Verfügung/en sich die Beschwerde richte.

Einerseits erhebe A.___ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung. In der Begründung zur Beschwerde kritisiere er andererseits

in Beweissatz 2 die Freistellung, welche «ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs

und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt» sei. Er unterlasse es aber,

bezüglich der erfolgten Freistellung ein entsprechendes Rechtsbegehren zu

stellen. In Beweissatz 3 werde der Mailverkehr erwähnt, der «ohne Verfügungen,

ohne Rechtsmittelbelehrungen» ergangen sei. In Beweissatz 4 werde die

«einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren, Verletzung der

Persönlichkeitsrechte» erwähnt und in Beweissatz 5 vermisse A.___ die

«korrekten formell richtigen Verfahren».

Der Beschwerdeführer sei aufgefordert

worden, seine Beschwerde zu konkretisieren und insbesondere die Entscheide und

Verfahren zu nennen, welche nicht getroffen resp. nicht durchgeführt worden

seien. Er sei aber auch in seiner nächsten Eingabe nicht konkret geworden und

habe ausgeführt, dass es vorliegend um «unterlassene und/oder verzögerte

Verfügungen des Schuldirektors der Einwohnergemeinde [...]» gehe. Die

Anfechtung der Freistellung sei nicht mehr genannt worden. Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer habe es damit unterlassen, die Verfügungen oder

Verfahren zu nennen, die nicht oder verzögert ergangen sein sollen. Auch gehe

es ihm in seiner Beschwerde nicht um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der

erfolgten Freistellung. Mangels Substantiierung des Anfechtungsobjekts genüge

die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

Im Übrigen wäre die Freistellung

inzwischen ohnehin längst in Rechtskraft erwachsen und im Nachhinein nicht mehr

anfechtbar. Auch fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da der

Beschwerdeführer nur bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 freigestellt worden

sei und inzwischen eine neue Anstellung gefunden habe. Der Beschwerdeführer

könnte somit aus einer Gutheissung seiner Beschwerde keinen praktischen Nutzen

ziehen.

8. Gegen diesen Beschluss erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 18. Mai 2018, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung dieses Regierungsratsbeschlusses und die Rückweisung der

Angelegenheit an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] zum Entscheid.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat

zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die «Freistellung» sei ohne Gewährung

des rechtlichen Gehörs und nicht als anfechtbare Verfügung erfolgt. Der

Beschwerdeführer habe sich um eine gütliche Streitbeilegung bemüht, doch seien

die Vorwürfe an ihn nie konkretisiert worden, eine Aussprache habe nicht

stattgefunden, es sei keine anfechtbare Verfügung erlassen worden, die

einseitige Lohnkürzung sei ohne formelles Verfahren erfolgt, die

Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden u.v.m.

Die Vorinstanz habe sich mit dem Antrag

um Rückweisung an den Gemeinderat mit keinem Wort befasst und damit den

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

Es gehe vorliegend sowohl um

vermögensrechtliche als auch um nicht vermögensrechtliche Anstände. Das

Gemeindepersonal stehe unter der Aufsicht des Gemeinderats und das

Staatspersonalgesetz sei nur subsidiär anwendbar. Gemäss der Gemeindeordnung

von [...] sei die Beschwerdekommission selbständig entscheidende, kommunale

letzte Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen eines

Beamten. Der Regierungsratsbeschluss sei deshalb wegen der Verletzung von

Zuständigkeitsvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat

zum Entscheid zuzuweisen.

Am 5. März 2018 habe der

Schuldirektor nun eine entsprechende Verfügung über die Freistellung erlassen

und mit einer Rechtsmittelbelehrung an die kommunale Beschwerdekommission

versehen. Auch dagegen habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Bis heute

habe man diesbezüglich nichts mehr gehört.

In § 87ter des

Volksschulgesetzes werde immer von Entscheiden des Schulleiters gesprochen. Der

Schuldirektor habe vorliegend nicht dieselbe Stellung wie ein Schulleiter,

womit dieser geltendes Recht verletzt habe.

Es sei überspitzter Formalismus, wenn

nun begründet werde, die Beschwerde genüge den Anforderungen nicht. Es sei

stets verlangt worden, die Gründe für die Freistellung zu konkretisieren. Es

sei auch gerügt worden, dass die Freistellung ohne anfechtbare Verfügung und

die einseitige Lohnkürzung ohne formelles Verfahren erfolgt seien. Weiter seien

die Persönlichkeitsrechte verletzt worden «u.a.m.»

Das Schreiben zur Freistellung sei am

18. Mai 2017 erfolgt und der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2017 zu

Rechtsanwalt Wehrle gegangen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Rechtsmittelfrist

ohnehin längst abgelaufen gewesen. Es könne doch nicht allen Ernstes behauptet

werden, dass Rechtsanwalt Wehrle dies hätte merken müssen. Die fehlende

Rechtsmittelbelehrung habe die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.

9. Die Vorinstanz beantragte am

4. Juni 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

10. Der Schuldirektor und der

Gemeindepräsident beantragten am 12. Juni 2018, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Die Beschwerdelegitimation werde

bestritten. Der Beschwerdeführer begründe nicht, inwiefern er ein aktuelles

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses habe. Dem

Beschwerdeführer sei aus der Freistellung kein Nachteil erfolgt. Er habe den

Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 30. März 2018 selbständig gekündigt.

Die Zuständigkeit des Regierungsrats sei

in einem Meinungsaustausch festgestellt worden. Hätte der Beschwerdeführer

diese bestreiten wollen, hätte er dies auch schon früher im Verfahren tun

können.

11. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018

hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die

Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde [...] und das Sekretariat des

Gemeindepräsidiums hätten kürzlich im Beschwerdeverfahren gegen die am

12. Februar 2018 erlassene Freistellungsverfügung zwei

Instruktionsverfügungen erlassen. Es könne nicht sein, dass der Regierungsrat

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zuständig sei, in der Sache

aber die Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde.

Vorliegend gehe es nicht um die

Rechtsmässigkeit der Freistellung, welche während der Krankheit des

Beschwerdeführers erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei durch eine einseitige

Lohnkürzung ein Nachteil entstanden. Zudem sei er durch Mobbing seitens seiner

Vorgesetzten in eine psychische Krankheit getrieben worden.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Fraglich ist jedoch, welches

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren hat. Nach

§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt vor dem Verwaltungsgericht, dass der

Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Angelegenheit an

den Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...], eventualiter an den Regierungsrat

zurückzuweisen sei.

1.2.1

In seiner

erstinstanzlich erhobenen «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung» hatte der Beschwerdeführer verlangt, der Schuldirektor bzw.

der ihm vorgesetzte Gemeindepräsident sei anzuweisen, in der rubrizierten

Angelegenheit die formell richtigen Verfahren durchzuführen und umgehend die

erforderlichen Entscheide zu fällen.

1.2.2

Nachdem der Regierungsrat auf die

Beschwerde mangels Substantiierung des Anfechtungsobjekts nicht eingetreten

ist, bringt der Beschwerdeführer nun vor, es sei stets verlangt worden, die

Gründe für die Freistellung zu konkretisieren. Es sei auch gerügt worden, dass

die Freistellung ohne anfechtbare Verfügung und die einseitige Lohnkürzung ohne

formelles Verfahren erfolgt sei. Weiter seien die Persönlichkeitsrechte

verletzt worden «u.a.m.».

1.3

Am 5. März 2018 hat die

Einwohnergemeinde [...] nachträglich eine Verfügung erlassen, mit welcher die

Freistellung vom 18. Mai 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017

festgestellt worden ist. Dabei wurden auch die Gründe, welche zu dieser

Freistellung geführt hatten, detailliert aufgelistet, und die Verfügung wurde

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich,

welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer mit der

vorliegenden Beschwerde noch verfolgen könnte bzw. welche Rechtsverzögerung

oder Rechtsverweigerung der Gemeinderat von [...] bei einer Rückweisung an

diesen denn feststellen sollte.

Ein Leistungsbegehren bezüglich der

geltendgemachten Lohnkürzung wurde auch nicht gestellt. Dieses wäre ohnehin auf

dem Klageweg durchzusetzen.

Weiter besteht auch kein praktisches Interesse

daran, hier festzustellen, ob der Regierungsrat oder die Beschwerdekommission

zuständige Beschwerdeinstanz ist bzw. gewesen wäre. Nachdem die Freistellung

längst abgelaufen ist und der Beschwerdeführer inzwischen offenbar wieder eine

Anstellung gefunden hat, besteht wohl auch kein aktuelles praktisches Interesse

mehr an der materiellen Überprüfung der Freistellung.

2.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

zudem an die Beschwerdegegner B.___, Schuldirektor von [...] und C.___,

Gemeindepräsident von [...], welche gemeinsam durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

vertreten sind, eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend

der eingereichten Kostennote vom 16. Januar 2019 auf CHF 1'393.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ und C.___ gemeinsam eine

Parteientschädigung von CHF 1'393.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

entrichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann