VWBES.2018.204
Niederlassungsbewilligung
9. Juli 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Regina Bürki,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus Eritrea stammende A.___
(geb. [...] 2000) reiste am 16. Mai 2012 zusammen mit seiner Schwester im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. A.___ ist im Besitze einer
Aufenthaltsbewilligung.
1.2 Mit Ernennungsurkunde der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Mai 2016 wurde A.___ unter
Vormundschaft gemäss Art. 327a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) gestellt. Er wurde fremdplatziert.
2.1 Am 5. April 2018 ersuchte A.___ das
Migrationsamt um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
2.2 Das Migrationsamt wies das Gesuch,
namens des Departements des Innern, mit Verfügung vom 7. Mai 2018 ab.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni
2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter
Kostenfolge.
3.4 Mit Replik vom 2. Juli 2018 hielt der
Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer halte sich seit sechs Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz auf und erfülle die Voraussetzungen für die Prüfung der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AuG. Aufgrund der
Fremdplatzierung könne der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt nicht
selbständig bestreiten und werde sozialhilferechtlich unterstützt. Mit dem Erwerbseinkommen
trage er zwar einen Teil seiner persönlichen Auslagen selbst. Nach gefestigter
kantonaler Praxis werde die Niederlassungsbewilligung aber nicht vorzeitig
erteilt, wenn die Person sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse,
unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit selbstverschuldet sei oder nicht.
Die Vorinstanz verneinte auch die
sprachliche Integration des Beschwerdeführers und führte dazu begründend aus,
der Beschwerdeführer habe nur einen kleinen Teil der neun obligatorischen
Schuljahre in der Schweiz besucht und absolviere derzeit den Sekundarabschluss
II. Ein Nachweis des Sprachniveaus mittels Zertifikat liege dem Migrationsamt
nicht vor.
2.2
Der Beschwerdeführer entgegnet
zusammengefasst und im Wesentlichen, seine Entwicklung und Integration werde
von Betreuungs- und Ausbildungspersonen sehr positiv beurteilt. Er habe sich in
der Gemeinschaft [...], in der Schule und im Ausbildungsbetrieb gut integriert.
Er wolle in der Schweiz bleiben und nach dem Abschluss seiner Lehre eine
Berufstätigkeit ausüben. Angesichts der Tatsache, dass er minderjährig und
infolge von Misshandlung verbeiständet worden sei, werde ihm die
Sozialhilfeabhängigkeit zu Unrecht vorgeworfen. Er erfülle auch die
sprachlichen Anforderungen. Ohne genügende Sprachkenntnisse hätte er die Schule
nicht erfolgreich abschliessen können und wäre auch nicht in der Lage gewesen,
die Anforderungen für eine Lehre zu erfüllen.
2.3
Die Migrationsbehörde führt in ihrer
Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe. Dies spreche nicht
nur gegen eine erfolgreiche Integration, sondern gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b
AuG i.V.m. Art. 62 lit. e AuG ebenfalls gegen die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Auch wenn gemäss Sozialhilfegesetz keine
Rückerstattungspflicht für Fürsorgegelder, die während der Minderjährigkeit
bezogen werden, bestehe, bedeute dies nicht, dass dies kein Hinderungsgrund für
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei. Eine Ablösung von der Sozialhilfe
sei für den Beschwerdeführer in naher Zukunft aufgrund des niedrigen
Lehrlingslohnes sehr unwahrscheinlich. Ferner verfüge der Beschwerdeführer
nicht über den Sekundarabschluss II und habe nur einen kleinen Teil der obligatorischen
Schule in der Schweiz absolviert. Somit sei er nicht von der Pflicht
ausgenommen, sein Sprachniveau mittels Vorlage eines Zertifikats nachzuweisen. Es
könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, wie hoch das Sprachniveau des
Beschwerdeführers sei.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person grundsätzlich dann erteilt
werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und
sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
war. Hat sich eine gesuchstellende Person erfolgreich in der Schweiz
integriert, kann sie bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt einen
Antrag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 AuG stellen. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3750]; Marc
Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 141;
Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl.
2015, Art. 34 Rz. 7).
3.2
Der Beschwerdeführer ist seit über sechs Jahren ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Aufenthaltsdauer
in der Schweiz liegt deshalb - unbestritten - vor. Nachfolgend ist demnach zu
prüfen, ob er sich darauf berufen kann, im Sinne von Art. 34 Abs. 4
AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erfolgreich integriert zu
sein.
3.3
Eine erfolgreiche Integration im
Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn die gesuchstellende Person die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, die am
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Diese Bestimmungen werden
präzisiert durch eine vom SEM zusammen mit der Konferenz der Migrationsbehörden
und der Konferenz der Integrationsdelegierten entwickelte Kriterienliste zum
Grad der Integration (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats
für Migration SEM, aktualisierte Fassung vom 1. Juli 2018).
3.4
Gemäss Rechtsprechung handelt es
sich bei diesen Kriterien nicht um eine abschliessende Aufzählung notwendiger
Integrationsvoraussetzungen. Vielmehr hat die zuständige Behörde gemäss
Art. 54 Abs. 2 AuG einen Ermessensentscheid zu fällen, ob eine
erfolgreiche Integration vorliegt und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung
stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu würdigen.
Die Anforderungen an die Integration sind jedoch umso höher, je mehr Rechte
einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden.
Schliesslich ist bei der Integrationsbeurteilung immer eine zukunftsgerichtete
Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzunehmen (vgl. Urteil des BGer
2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6; Marc Spescha in: Marc Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015,
Art. 50 Rz. 5a).
3.5
Auf die Niederlassungsbewilligung
besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. Ihre Erteilung ist ein
Ermessensentscheid der Behörden, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
nach Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34
N. 3 AuG).
3.6
Vorliegend ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer, welcher derzeit eine Lehre als […] absolviert, seinen
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet
(vgl. dazu Kriterienliste zum Grad der Integration, Anhang 1 zu IV/2.2 und
2.3.4
der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM und E. II/3.8.2
hiernach). Strittig und zu klären ist hingegen, ob […] die Voraussetzungen des
«Erlernens der am Wohnort gesprochenen Landessprache» (dazu nachstehend Erw. 3.7)
und die «Beachtung der rechtsstaatlichen Ordnung und der demokratischen
Prinzipien» (dazu nachstehend Erw. 3.8) erfüllt [sind].
3.7.1
Entgegen dem Wortlaut von 34 Abs.
4.
AuG genügen gute Sprachkenntnisse für sich alleine nicht, um von einer
erfolgreichen Integration auszugehen. Gute Kenntnisse der Landessprache setzen
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE voraus, dass die ausländische Person in der
Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht. Die Sprachkenntnisse sind
nach der Praxis des Bundesamts für Migration mittels eines Zertifikats oder
durch einen äquivalenten Nachweis einer anerkannten Prüfstelle zu belegen. Von
der Nachweispflicht ausgenommen sind nach der Kriterienliste des Bundesamtes
für Migration, Ausländer, die in der Schweiz die obligatorische Schule oder
mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren bzw. absolviert haben (Silvia Hunziker/Beat
König, a.a.O., Art. 34 N. 51; Kriterienliste zum Grad der Integration, Anhang 1
zu IV/2.2 und 2.3.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM).
3.7.2
Der Beschwerdeführer, welcher den
Sekundarabschluss II absolviert, ist von der Pflicht zum Nachweis der erlernten
Landessprache folglich ausgenommen.
3.8.1
Trotz dem Wortlaut der Bestimmung
von Art. 62 lit. e AuG ist der Widerrufsgrund nicht bereits bei jedem
Sozialhilfebezug erfüllt. Der Widerruf setzt ein erhebliches vorwerfbares
Verhalten voraus (Marc Spescha, a.a.O., Art. 62 N. 10).
3.8.2
Der Beschwerdeführer geriet unverschuldet
in die Sozialabhängigkeit: Weil seinem Vater die elterliche Sorge entzogen
worden ist – gemäss Angaben der Vormundin zufolge Misshandlung der Kinder –
musste der Beschwerdeführer unter Vormundschaft gestellt und fremdplatziert
werden. Bereits heute trägt der Beschwerdeführer mit seinem Lehrlingslohn einen
Teil seiner persönlichen Auslagen selbst. Er ist darum bemüht, nicht
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Die Bemühungen des
Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu
bestreiten, sind positiv zu werten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer dies auch in Zukunft so machen wird. Aufgrund
der auch für die vorliegende Integrationsbeurteilung massgebende
zukunftsgerichtete Betrachtungsweise ist auch der Umstand zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer seine Lehre in einem Jahr, d.h. am 31. Juli 2019
voraussichtlich wird abschliessen können. Das Zwischenzeugnis des [...] vom 15.
März 2018 attestiert dem Beschwerdeführer gute Resultate, schnelles Lernen,
Betriebs- und Berufsinteresse und ein offenes Wesen. Auch das Schulzeugnis der
Sekundarstufe I aus dem Jahr 2016/2017 ist gut, in Deutsch hatte der
Beschwerdeführer die Note 5 (wenn auch bei reduzierten Lernzielen; der Bericht
des Oberstufenzentrums [...] war sehr positiv). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach
Abschluss seiner Lehre, d.h. in einem Jahr, von der Sozialhilfe wird ablösen
können und dass er seinen Lebensunterhalt selbst wird bestreiten können. Hinzu
kommt, dass Fürsorgegelder, die während der Minderjährigkeit bezogen werden,
nicht rückzahlungspflichtig sind (§ 14 Abs. 4 des Sozialgesetzes, SG, BGS
831.
). Gesamthaft betrachtet erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschwerdeführers deshalb nicht als Missachtung der rechtsstaatlichen Ordnung.
4.
Nach dem Gesagten ist die gemäss Art.
34.
Abs. 4 AuG vorausgesetzte erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers für
die Bewilligung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gegeben. Demnach ist die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 7. Mai
2018.
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an das
Migrationsamt zurückzuweisen, damit dieses dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
5.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu tragen
(§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRG, BGS 124.11] i.V.m.
Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das Gesuch von A.___ um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird gutgeheissen.
3. Die Sache wird an das Migrationsamt
zurückgewiesen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für A.___.
4. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel