VWBES.2018.206
Wegweisung
31. August 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grenzwachtkorps (GWK) traf am 1.
Mai 2018 bei einer Kontrolle im Bahnhof Olten den türkischen Staatsangehörigen A.___
an, der sich nicht ausweisen konnte. An seinem Aufenthaltsort in Olten wurden
eine gültige türkische Identitätskarte und ein gefälschter Spezialreisepass mit
einem gefälschten Visum sichergestellt. A.___ gab an, sich seit anfangs Oktober
2017 in der Schweiz aufzuhalten.
2. Das Migrationsamt (MISA) liess A.___
inhaftieren und hörte ihn an. Am 2. Mai 2018 verfügte das MISA gestützt auf
Art. 64 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Wegweisung in die Türkei und
ordnete die sofortige Vollstreckung an. Die Verfügung wurde A.___ am 2. Mai
2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn eröffnet. Am 3. Mai 2018 verfügte das
MISA die Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Juli 2018, welche das
Haftgericht nach einer Verhandlung am 4. Mai 2018 bestätigte. Die dagegen am
18. Mai 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.
Mai 2018 ab (VWBES.2018.207). Das Urteil ist rechtskräftig.
3. Gegen die Wegweisungsverfügung vom 2.
Mai 2018 erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Y. Geçer mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (eingelangt am 22. Mai 2018) Beschwerde
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Wegweisungsverfügung der
Beschwerdegegnerin aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 6005
Luzern, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Alles unter Prozesskosten, also
Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten des
Beklagten
Gleichzeitig stellte er folgende
Prozessanträge:
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
2. Die nicht eingehaltene Frist zur erheben
der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das dem
Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigte, erklärende
Formular in türkischer Sprache weise neben etlichen grammatikalischen und
orthografischen Fehlern auch einen Übersetzungsfehler auf und suggeriere die
Aussichtslosigkeit einer Beschwerde. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung habe
den Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten, rechtzeitig Beschwerde zu
führen. Am 9. Mai 2018 sei er von seinem Prozessbevollmächtigten im
Untersuchungsgefängnis besucht und darauf aufmerksam gemacht worden. Deshalb
ersuche er um Wiederherstellung der Frist. Materiell bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe bei der polizeilichen Einvernahme und an der
Haftverhandlung explizit Asyl beantragt. Eine sofortige Wegweisung stelle eine
eindeutige Verletzung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
dar.
4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt und ein
Kostenvorschuss, resp. die Einreichung des Formulars unentgeltliche
Rechtspflege verlangt. Am 1. Juni 2018 wurde das Formular innert erstreckter
Frist eingereicht.
5. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 liess
sich das MISA vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie aufgrund der
Aussichtslosigkeit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung führte es aus, bei den verwendeten Begleitformularen handle es sich
um Standardformulare, die auch in andern Sprachen verwendet würden und vom
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Verfügung gestellt würden. Es sei dem
Beschwerdeführer unbenommen, ein Asylgesuch einzureichen. Es könne jedoch nicht
Aufgabe der Behörden sein, ein solches in seinem Namen zu deponieren. Wenn er
dies wirklich hätte tun wollen, hätte er dies schon lange (seit Oktober 2017)
machen können. Auch bei seiner Erstbefragung durch das GWK sei von einem
Asylgesuch keine Rede gewesen. Dies sei erst seit der Anordnung der
Ausschaffungshaft ein Thema und weise deshalb darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer lediglich der Ausschaffung entziehen wolle. Mit Durchführung
des Vorbereitungsgesprächs am 9. Mai 2018 sei das MISA seinen Pflichten
nachgekommen und habe den Beschwerdeführer über die Rückkehr in sein Heimatland
und seine diesbezüglichen Rechte orientiert. Zudem gelte es das
Beschleunigungsgebot zu beachten. Die Vorwürfe, die Behörde habe absichtlich
und politisch motiviert gehandelt, um den Wegweisungsvollzug unverzüglich zu
realisieren, seien unhaltbar und liefen ins Leere.
6. Am 29. Juni 2018 reichte der
Beschwerdeführer aus der Haft im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel
ein Asylgesuch ein. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 vertieft
an, lehnte das Gesuch am 16. August 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es ergäben sich keine
Anhaltspunkte, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Rückführung in den Heimatstaat. Der Vollzug
der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Entscheid
wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2018 persönlich ausgehändigt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.
1.2
Es wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Nach Art. 64 Abs.
3.
AuG beträgt die Rechtsmittelfrist fünf Arbeitstage seit Eröffnung. Damit lief
die Frist im vorliegenden Fall am 9. Mai 2018 ab. Der Beschwerdeführer stellt jedoch
ein Gesuch um Wiederherstellung nach § 10bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann eine nicht
eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller
oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu
handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet
innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben
Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Der
Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein.
Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies
ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene
Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist,
eine Vertretung zu bestellen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis eines laufenden
Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von Fristen und/oder
Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis selbst zuzuschreiben
(Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.]: Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 148 N 7). Daraus erhellt, dass der
Beschwerdeführer an der Säumnis selbst Schuld trägt. Massgebend ist nicht das
Begleitformular in türkischer Sprache, sondern die effektive Verfügung, die in
der Amtssprache Deutsch verfasst wurde und – falls sie in der Form des
Standardformulars erlassen wird – gemäss Art. 64f Abs. 2 AuG explizit nicht übersetzt
wird. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, um eine Übersetzung zu
bitten, sofern er sie nicht verstanden haben sollte. Bezüglich des
Wiederherstellungsgesuches ist der Beschwerdeführer beweisbelastet. Dass das
türkische Begleitformular Übersetzungsfehler beinhalten solle, ist reine
Parteibehauptung und durch gar nichts belegt. Es ist denn auch nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, mittels eines Gutachtens die Fehlerhaftigkeit der
Türkischübersetzung abklären zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag ist
abzuweisen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Formular keine
Übersetzungsfehler beinhaltet, da es vom SEM stammt und in der ganzen Schweiz
verwendet wurde und wird. Letztendlich kann der Entscheid über das
Wiederherstellungsgesuch aber offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist, was folgt.
2.1
Die Wegweisungsverfügung an sich
besteht aus einem einfachen Formular, das keine eigentliche Begründung enthält.
Zu diesem Vorgehen war das MISA befugt, wie sich aus Art. 64b AuG ergibt: Ist
eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die
Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet. So präsentiert sich
denn auch die Sachlage im vorliegenden Fall. Das MISA hat bei der Begründung
die Punkte B (Falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument), C (Kein
gültiges Visum), D (Visum ist falsch, gefälscht oder verfälscht), F (Maximale
Aufenthalt von drei Monaten überschritten) und I (Stellt eine Gefährdung für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar; Begründung: illegale
Einreise und Aufenthalt, Ausweisen mit gefälschtem Reisedokument) angekreuzt
und damit zum Ausdruck gebracht, dass gleich mehrere Wegweisungsgründe gemäss
Art. 64 AuG vorliegen, was vom Beschwerdeführer gar nicht eigentlich bestritten
wird. Ganz offensichtlich verfügte er nicht über die erforderliche Bewilligung
für eine Einreise und erfüllte die Voraussetzungen nach Art. 5 AuG nicht. Die
Beschwerde ist unbegründet (vgl. dazu auch VWBES.2018.207 E. 3).
2.2
Der Beschwerdeführer liess geltend
machen, die Wegweisungsverfügung sei rechtswidrig, da Asylgründe vorlägen und er
bei der Polizei und beim Haftgericht ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem er
dies dann am 29. Juni 2018 beim EVZ formrichtig getan hat und das Gesuch mit
Entscheid vom 16. August 2018 abgewiesen wurde, steht nun auch fest, dass keine
Asylgründe vorliegen und einer Wegweisung keine diesbezüglichen Hindernisse erwachsen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es sich beim Wegweisungs- und Asylverfahren um
zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die allenfalls bei der Vollstreckung
gemeinsame Berührungspunkte haben können, sonst aber keinen direkten
Zusammenhang aufweisen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach auch nicht auf
das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) berufen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Er hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt.
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, war die Beschwerde aussichtslos,
wenn nicht gar mutwillig, so dass das Gesuch abzuweisen ist. Ebenso der Antrag
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Entscheidgebühr wird in
Anwendung von § 147 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad