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Entscheid

VWBES.2018.206

Wegweisung

31. August 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Grenzwachtkorps (GWK) traf am 1.

Mai 2018 bei einer Kontrolle im Bahnhof Olten den türkischen Staatsangehörigen A.___

an, der sich nicht ausweisen konnte. An seinem Aufenthaltsort in Olten wurden

eine gültige türkische Identitätskarte und ein gefälschter Spezialreisepass mit

einem gefälschten Visum sichergestellt. A.___ gab an, sich seit anfangs Oktober

2017 in der Schweiz aufzuhalten.

2. Das Migrationsamt (MISA) liess A.___

inhaftieren und hörte ihn an. Am 2. Mai 2018 verfügte das MISA gestützt auf

Art. 64 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Wegweisung in die Türkei und

ordnete die sofortige Vollstreckung an. Die Verfügung wurde A.___ am 2. Mai

2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn eröffnet. Am 3. Mai 2018 verfügte das

MISA die Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Juli 2018, welche das

Haftgericht nach einer Verhandlung am 4. Mai 2018 bestätigte. Die dagegen am

18. Mai 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.

Mai 2018 ab (VWBES.2018.207). Das Urteil ist rechtskräftig.

3. Gegen die Wegweisungsverfügung vom 2.

Mai 2018 erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Y. Geçer mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (eingelangt am 22. Mai 2018) Beschwerde

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Wegweisungsverfügung der

Beschwerdegegnerin aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 6005

Luzern, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Prozesskosten, also

Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten des

Beklagten

Gleichzeitig stellte er folgende

Prozessanträge:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

2. Die nicht eingehaltene Frist zur erheben

der Beschwerde sei wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das dem

Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigte, erklärende

Formular in türkischer Sprache weise neben etlichen grammatikalischen und

orthografischen Fehlern auch einen Übersetzungsfehler auf und suggeriere die

Aussichtslosigkeit einer Beschwerde. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung habe

den Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten, rechtzeitig Beschwerde zu

führen. Am 9. Mai 2018 sei er von seinem Prozessbevollmächtigten im

Untersuchungsgefängnis besucht und darauf aufmerksam gemacht worden. Deshalb

ersuche er um Wiederherstellung der Frist. Materiell bringt der

Beschwerdeführer vor, er habe bei der polizeilichen Einvernahme und an der

Haftverhandlung explizit Asyl beantragt. Eine sofortige Wegweisung stelle eine

eindeutige Verletzung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

dar.

4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde

der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt und ein

Kostenvorschuss, resp. die Einreichung des Formulars unentgeltliche

Rechtspflege verlangt. Am 1. Juni 2018 wurde das Formular innert erstreckter

Frist eingereicht.

5. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 liess

sich das MISA vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie aufgrund der

Aussichtslosigkeit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur

Begründung führte es aus, bei den verwendeten Begleitformularen handle es sich

um Standardformulare, die auch in andern Sprachen verwendet würden und vom

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Verfügung gestellt würden. Es sei dem

Beschwerdeführer unbenommen, ein Asylgesuch einzureichen. Es könne jedoch nicht

Aufgabe der Behörden sein, ein solches in seinem Namen zu deponieren. Wenn er

dies wirklich hätte tun wollen, hätte er dies schon lange (seit Oktober 2017)

machen können. Auch bei seiner Erstbefragung durch das GWK sei von einem

Asylgesuch keine Rede gewesen. Dies sei erst seit der Anordnung der

Ausschaffungshaft ein Thema und weise deshalb darauf hin, dass sich der

Beschwerdeführer lediglich der Ausschaffung entziehen wolle. Mit Durchführung

des Vorbereitungsgesprächs am 9. Mai 2018 sei das MISA seinen Pflichten

nachgekommen und habe den Beschwerdeführer über die Rückkehr in sein Heimatland

und seine diesbezüglichen Rechte orientiert. Zudem gelte es das

Beschleunigungsgebot zu beachten. Die Vorwürfe, die Behörde habe absichtlich

und politisch motiviert gehandelt, um den Wegweisungsvollzug unverzüglich zu

realisieren, seien unhaltbar und liefen ins Leere.

6. Am 29. Juni 2018 reichte der

Beschwerdeführer aus der Haft im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel

ein Asylgesuch ein. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 vertieft

an, lehnte das Gesuch am 16. August 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es ergäben sich keine

Anhaltspunkte, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder

Behandlung drohe. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch

andere Gründe sprächen gegen die Rückführung in den Heimatstaat. Der Vollzug

der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Entscheid

wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2018 persönlich ausgehändigt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.

1.2

Es wird vom Beschwerdeführer nicht

bestritten, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Nach Art. 64 Abs.

3.

AuG beträgt die Rechtsmittelfrist fünf Arbeitstage seit Eröffnung. Damit lief

die Frist im vorliegenden Fall am 9. Mai 2018 ab. Der Beschwerdeführer stellt jedoch

ein Gesuch um Wiederherstellung nach § 10bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann eine nicht

eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller

oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu

handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet

innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben

Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Der

Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein.

Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der

Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies

ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene

Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist,

eine Vertretung zu bestellen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 587). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis eines laufenden

Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von Fristen und/oder

Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis selbst zuzuschreiben

(Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.]: Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 148 N 7). Daraus erhellt, dass der

Beschwerdeführer an der Säumnis selbst Schuld trägt. Massgebend ist nicht das

Begleitformular in türkischer Sprache, sondern die effektive Verfügung, die in

der Amtssprache Deutsch verfasst wurde und – falls sie in der Form des

Standardformulars erlassen wird – gemäss Art. 64f Abs. 2 AuG explizit nicht übersetzt

wird. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, um eine Übersetzung zu

bitten, sofern er sie nicht verstanden haben sollte. Bezüglich des

Wiederherstellungsgesuches ist der Beschwerdeführer beweisbelastet. Dass das

türkische Begleitformular Übersetzungsfehler beinhalten solle, ist reine

Parteibehauptung und durch gar nichts belegt. Es ist denn auch nicht Sache des

Verwaltungsgerichts, mittels eines Gutachtens die Fehlerhaftigkeit der

Türkischübersetzung abklären zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag ist

abzuweisen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Formular keine

Übersetzungsfehler beinhaltet, da es vom SEM stammt und in der ganzen Schweiz

verwendet wurde und wird. Letztendlich kann der Entscheid über das

Wiederherstellungsgesuch aber offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist, was folgt.

2.1

Die Wegweisungsverfügung an sich

besteht aus einem einfachen Formular, das keine eigentliche Begründung enthält.

Zu diesem Vorgehen war das MISA befugt, wie sich aus Art. 64b AuG ergibt: Ist

eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die

Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet. So präsentiert sich

denn auch die Sachlage im vorliegenden Fall. Das MISA hat bei der Begründung

die Punkte B (Falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument), C (Kein

gültiges Visum), D (Visum ist falsch, gefälscht oder verfälscht), F (Maximale

Aufenthalt von drei Monaten überschritten) und I (Stellt eine Gefährdung für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar; Begründung: illegale

Einreise und Aufenthalt, Ausweisen mit gefälschtem Reisedokument) angekreuzt

und damit zum Ausdruck gebracht, dass gleich mehrere Wegweisungsgründe gemäss

Art. 64 AuG vorliegen, was vom Beschwerdeführer gar nicht eigentlich bestritten

wird. Ganz offensichtlich verfügte er nicht über die erforderliche Bewilligung

für eine Einreise und erfüllte die Voraussetzungen nach Art. 5 AuG nicht. Die

Beschwerde ist unbegründet (vgl. dazu auch VWBES.2018.207 E. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer liess geltend

machen, die Wegweisungsverfügung sei rechtswidrig, da Asylgründe vorlägen und er

bei der Polizei und beim Haftgericht ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem er

dies dann am 29. Juni 2018 beim EVZ formrichtig getan hat und das Gesuch mit

Entscheid vom 16. August 2018 abgewiesen wurde, steht nun auch fest, dass keine

Asylgründe vorliegen und einer Wegweisung keine diesbezüglichen Hindernisse erwachsen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass es sich beim Wegweisungs- und Asylverfahren um

zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die allenfalls bei der Vollstreckung

gemeinsame Berührungspunkte haben können, sonst aber keinen direkten

Zusammenhang aufweisen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach auch nicht auf

das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) berufen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Er hat ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt.

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, war die Beschwerde aussichtslos,

wenn nicht gar mutwillig, so dass das Gesuch abzuweisen ist. Ebenso der Antrag

auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Entscheidgebühr wird in

Anwendung von § 147 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad