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Entscheid

VWBES.2018.207

Ausschaffungshaft

29. Mai 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Grenzwachtkorps traf am 1. Mai

2018 bei einer Kontrolle im Bahnhof Olten den türkischen Staatsangehörigen A.___

an, der sich nicht ausweisen konnte. An seinem Aufenthaltsort in Olten wurden

eine gültige türkische Identitätskarte und ein gefälschter Spezialreisepass mit

einem gefälschten Visum sichergestellt. A.___ gab an, sich seit Oktober 2017 in

der Schweiz aufzuhalten.

2. A.___ wurde vom Migrationsamt (MISA)

inhaftiert und angehört. Am 2. Mai 2018 verfügte das Migrationsamt die

Wegweisung in die Türkei gestützt auf Art. 64 des Ausländergesetzes (AuG) und

ordnete die sofortige Vollstreckung an. Am 3. Mai 2018 verfügte das MISA die

Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Juli 2018, welche das Haftgericht nach

einer Verhandlung am 4. Mai 2018 bestätigte. Es eröffnete seinen Entscheid am

8. Mai 2018.

3. Am 18. Mai 2018 erhob Rechtsanwalt

Yetkin Geçer für den Betroffenen Beschwerde, verlangte die sofortige Aufhebung

der Ausschaffungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und ersuchte, ihn

als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Er machte geltend, die Haft sei

rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer während der Befragung durch die Polizei

im Auftrag des MISA mehrmals erwähnt habe, er möchte ein Asylgesuch einreichen;

darauf seien weder das MISA noch das Haftgericht eingegangen.

4. Das Haftgericht stellte am 14. Mai

2018 ohne Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das MISA

verlangte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 ebenfalls, die

Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe

ursprünglich nach seiner Einreise ein Asylgesuch stellen wollen, das dann aber

schleifen lassen. Er hätte in dem halben Jahr seiner Anwesenheit genügend Zeit

gehabt, ein Asylgesuch zu stellen. Dies könnten nicht die Behörden für ihn

erledigen. Bislang sei kein Asylgesuch eingereicht worden, weshalb die

Ausschaffungshaft zu bestätigen sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Haftgericht hat innert der

gesetzlichen Frist von 96 Stunden die Haftanordnung des MISA überprüft, was

unbestritten blieb.

3.

Die Anordnung der Ausschaffungshaft

ist nach Art. 76 AuG zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid eröffnet wurde, und einer der Haftgründe nach Abs. 1 lit.

b vorliegt.

Mit dem Wegweisungsentscheid vom 2. Mai

2018.

ist unbestreitbar ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet

worden, und mit dem bisherigen Verhalten, namentlich der illegalen Einreise

mittels eines gefälschten Spezialpasses, dem längeren illegalen Aufenthalt an

verschiedenen Orten und dem offensichtlich in der Absicht, sich der Wegweisung

zu entziehen, in Aussicht gestellten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer

klar, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Das Haftgericht hat dies in

seinem Urteil in Erwägung 4 korrekt festgehalten, darauf kann verwiesen werden.

4.

Wenn der Beschwerdeführer unterdessen

tatsächlich ein Asylgesuch gestellt hat – dass er davon in seiner Aussage

gegenüber der Polizei spricht, genügt jedenfalls nicht als Gesuch, wie das

Migrationsamt in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält –, würde das

offensichtlich den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG erfüllen und wohl zur

Anordnung der Vorbereitungshaft führen.

Wie das Migrationsamt in seiner

Vernehmlassung ebenfalls zu Recht festhält, wäre nach einem gestellten

Asylgesuch schliesslich unter Umständen auch Ausschaffungshaft zulässig, falls

in absehbarer Zeit der Abschluss des Asylverfahrens zu erwarten wäre.

Da nun aber bis zum heutigen Datum kein

Asylgesuch gestellt ist – jedenfalls ist dem Gericht nichts bekannt – ist

darauf nicht weiter einzugehen.

5.

Zur Verhältnismässigkeit der Haft hat

sich das Haftgericht zutreffend geäussert. Sie wird in der Beschwerde nicht zum

Thema gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. In Haftverfahren wie dem vorliegenden wird jedoch auf die Erhebung

von Kosten verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um

unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt, dem zu entsprechen ist. Angesichts des

Aufwandes, wie er sich aus den Akten zeigt (Kontaktaufnahme und Besuch im

Gefängnis, Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift), ist die

Entschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen,

die von Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Auf eine Rückforderung ist angesichts

der Umstände zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

3. Rechtsanwalt Yetkin Geçer wird für das

Haftbeschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___

eingesetzt.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser