VWBES.2018.207
Ausschaffungshaft
29. Mai 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grenzwachtkorps traf am 1. Mai
2018 bei einer Kontrolle im Bahnhof Olten den türkischen Staatsangehörigen A.___
an, der sich nicht ausweisen konnte. An seinem Aufenthaltsort in Olten wurden
eine gültige türkische Identitätskarte und ein gefälschter Spezialreisepass mit
einem gefälschten Visum sichergestellt. A.___ gab an, sich seit Oktober 2017 in
der Schweiz aufzuhalten.
2. A.___ wurde vom Migrationsamt (MISA)
inhaftiert und angehört. Am 2. Mai 2018 verfügte das Migrationsamt die
Wegweisung in die Türkei gestützt auf Art. 64 des Ausländergesetzes (AuG) und
ordnete die sofortige Vollstreckung an. Am 3. Mai 2018 verfügte das MISA die
Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Juli 2018, welche das Haftgericht nach
einer Verhandlung am 4. Mai 2018 bestätigte. Es eröffnete seinen Entscheid am
8. Mai 2018.
3. Am 18. Mai 2018 erhob Rechtsanwalt
Yetkin Geçer für den Betroffenen Beschwerde, verlangte die sofortige Aufhebung
der Ausschaffungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und ersuchte, ihn
als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Er machte geltend, die Haft sei
rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer während der Befragung durch die Polizei
im Auftrag des MISA mehrmals erwähnt habe, er möchte ein Asylgesuch einreichen;
darauf seien weder das MISA noch das Haftgericht eingegangen.
4. Das Haftgericht stellte am 14. Mai
2018 ohne Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das MISA
verlangte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 ebenfalls, die
Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe
ursprünglich nach seiner Einreise ein Asylgesuch stellen wollen, das dann aber
schleifen lassen. Er hätte in dem halben Jahr seiner Anwesenheit genügend Zeit
gehabt, ein Asylgesuch zu stellen. Dies könnten nicht die Behörden für ihn
erledigen. Bislang sei kein Asylgesuch eingereicht worden, weshalb die
Ausschaffungshaft zu bestätigen sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Haftgericht hat innert der
gesetzlichen Frist von 96 Stunden die Haftanordnung des MISA überprüft, was
unbestritten blieb.
3.
Die Anordnung der Ausschaffungshaft
ist nach Art. 76 AuG zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid eröffnet wurde, und einer der Haftgründe nach Abs. 1 lit.
b vorliegt.
Mit dem Wegweisungsentscheid vom 2. Mai
2018.
ist unbestreitbar ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet
worden, und mit dem bisherigen Verhalten, namentlich der illegalen Einreise
mittels eines gefälschten Spezialpasses, dem längeren illegalen Aufenthalt an
verschiedenen Orten und dem offensichtlich in der Absicht, sich der Wegweisung
zu entziehen, in Aussicht gestellten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer
klar, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Das Haftgericht hat dies in
seinem Urteil in Erwägung 4 korrekt festgehalten, darauf kann verwiesen werden.
4.
Wenn der Beschwerdeführer unterdessen
tatsächlich ein Asylgesuch gestellt hat – dass er davon in seiner Aussage
gegenüber der Polizei spricht, genügt jedenfalls nicht als Gesuch, wie das
Migrationsamt in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält –, würde das
offensichtlich den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG erfüllen und wohl zur
Anordnung der Vorbereitungshaft führen.
Wie das Migrationsamt in seiner
Vernehmlassung ebenfalls zu Recht festhält, wäre nach einem gestellten
Asylgesuch schliesslich unter Umständen auch Ausschaffungshaft zulässig, falls
in absehbarer Zeit der Abschluss des Asylverfahrens zu erwarten wäre.
Da nun aber bis zum heutigen Datum kein
Asylgesuch gestellt ist – jedenfalls ist dem Gericht nichts bekannt – ist
darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Zur Verhältnismässigkeit der Haft hat
sich das Haftgericht zutreffend geäussert. Sie wird in der Beschwerde nicht zum
Thema gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. In Haftverfahren wie dem vorliegenden wird jedoch auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt, dem zu entsprechen ist. Angesichts des
Aufwandes, wie er sich aus den Akten zeigt (Kontaktaufnahme und Besuch im
Gefängnis, Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift), ist die
Entschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen,
die von Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Auf eine Rückforderung ist angesichts
der Umstände zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3. Rechtsanwalt Yetkin Geçer wird für das
Haftbeschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___
eingesetzt.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser