VWBES.2018.21
selbständige Erwerbstätigkeit
19. Februar 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend selbständige
Erwerbstätigkeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, syrischer Staatsangehöriger (geboren
am [...] März 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), ist im Besitze eines
F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer. Aktuell ist der
Beschwerdeführer als unselbständiger Coiffeur in einem Teilzeitpensum von 30%
bei Coiffeur B.___ in [...] tätig. Seit dem 31. Oktober 2013 wird seine Familie
von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo per 3. Januar 2018 belief sich auf
CHF 105'424.20.
Erwägungen
2.
Am 11. Dezember 2017 reichte der
Beschwerdeführer dem Migrationsamt (MISA) ein Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit
ein, da er per 1. März 2018 einen Coiffeursalon an der [...]strasse 29 in [...]
eröffnen möchte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 reichte der
Beschwerdeführer die vom MISA zur Prüfung des Gesuchs eingeforderten Unterlagen
ein.
3.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies
das MISA das Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers ab. Aufgrund des langjährigen, hohen und gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers weiterhin andauernden Sozialhilfebezuges verfüge dieser offensichtlich
nicht über die notwendigen eigenen finanziellen Voraussetzungen, um ein eigenes
Unternehmen zu führen. Er sei weder in der Lage, mit eigenen Mitteln die Miete
der Geschäftsräumlichkeiten von monatlich CHF 1'100.00 zu bezahlen, noch sich
die benötigten Utensilien eines Coiffeursalons zu beschaffen, sondern sei trotz
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei Coiffeur B.___ auf Sozialhilfe
angewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem empfohlen, sein Teilzeitpensum als
unselbständiger Coiffeur in ein Vollzeitpensum umzuwandeln, sich von der
Sozialhilfe abzulösen und anschliessend den Wechsel in eine selbständige
Erwerbstätigkeit zu versuchen.
4.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 11. Januar 2018 beim MISA Beschwerde, welche zuständigkeitshalber
am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der
Beschwerdeführer begehrte, das Gesuch um selbständige Erwerbstätigkeit sei zu
bewilligen. Er wolle einer Selbständigkeit ab 1. März 2018 nachgehen,
damit er und seine Familie zukünftig keine Sozialhilfe mehr beziehen müssten.
Da am Standort seines zukünftigen Coiffeurgeschäfts bereits eines bestanden
habe sei er zuversichtlich, dass durch die bestehende Kundschaft und die
Kunden, welche er neu akquirieren werde, genug Umsatz erzielt werden könne, um
sich von der Sozialhilfe abmelden zu können. Da das Arbeitspensum beim jetzigen
Dispositiv
Arbeitgeber nicht erhöht werden könne, habe er beschlossen, einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit er auf diese Art und Weise finanziell
unabhängig werde. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten sei bereits
unterschrieben worden.
5. Am 23. Januar 2018 schloss das MISA
auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann vorläufig Aufgenommenen
eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür
notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art.
19 lit. b Gesetz über die Ausländerinnen und Auslänger, Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20).
Dass die notwendigen finanziellen und
betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss nachgewiesen oder mindestens
glaubhaft gemacht werden. Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen gelten
dann als gegeben, wenn mit der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit
voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die im Betrieb
anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Zudem muss
genügend Startkapital vorhanden sein, um die anfangs anfallenden Kosten (z.B.
Anmietung von Räumlichkeiten, Firmengründung etc.) decken zu können, bis die
selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert. Die Arbeitsmarktbehörden
können vom Gesuchsteller insbesondere einen Businessplan und Belege zum
vorhandenen Vermögen sowie zu Verbindlichkeiten aus Krediten verlangen. Die
betrieblichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die notwendige
Infrastruktur (z.B. Räumlichkeiten oder Ausrüstung) besteht oder bis zur
Erwerbsaufnahme voraussichtlich beschaffen werden kann. Die gewerberechtlichen
Bewilligungen, z.B. bei Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder auch
in der Gastronomie, müssen bereits vorliegen (vgl. Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 19 N 9 ff.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
wird geprüft, weil selbständig Erwerbende die Risiken eines schlechten
Geschäftsganges nicht alleine tragen, sondern auch ein Risiko für den Staat
besteht. Da selbständig Erwerbende nicht obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit
versichert sind, kann ein Scheitern des Unternehmens insbesondere zur
Abhängigkeit von der staatlichen Fürsorge führen (Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, a.a.O., Art. 19 N 11).
2.2 Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, bezieht der Beschwerdeführer neben seinem Lohn als
unselbständiger Coiffeur seit Oktober 2013 bis heute Sozialhilfe. Gemäss seinem
Schreiben vom 22. Dezember 2017 (vgl. Aktum 84) wird er auch zu Beginn seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit noch auf Sozialhilfe angewiesen sein, da er
nicht wisse, wie sein Geschäft laufen werde. Er sei jedoch zuversichtlich, dass
er nach einigen Monaten diese nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Der
Beschwerdeführer verfügt demnach offensichtlich nicht über genügend
Startkapital, um die anfangs anfallenden Kosten wie Miete oder Coiffeurutensilien
decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert.
Auch ist nicht gewährleistet, dass mit der vorgesehenen selbständigen
Erwerbstätigkeit voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die
im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Die
notwendigen finanziellen Voraussetzungen sind demnach erwiesenermassen nicht
erfüllt. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 19 lit. b AuG kumulativ erfüllt
sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen. Das
MISA hat somit zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um selbständige Erwerbstätigkeit
abgewiesen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser