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Entscheid

VWBES.2018.21

selbständige Erwerbstätigkeit

19. Februar 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, syrischer Staatsangehöriger (geboren

am [...] März 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), ist im Besitze eines

F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer. Aktuell ist der

Beschwerdeführer als unselbständiger Coiffeur in einem Teilzeitpensum von 30%

bei Coiffeur B.___ in [...] tätig. Seit dem 31. Oktober 2013 wird seine Familie

von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo per 3. Januar 2018 belief sich auf

CHF 105'424.20.

Erwägungen

2.

Am 11. Dezember 2017 reichte der

Beschwerdeführer dem Migrationsamt (MISA) ein Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit

ein, da er per 1. März 2018 einen Coiffeursalon an der [...]strasse 29 in [...]

eröffnen möchte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 reichte der

Beschwerdeführer die vom MISA zur Prüfung des Gesuchs eingeforderten Unterlagen

ein.

3.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies

das MISA das Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers ab. Aufgrund des langjährigen, hohen und gemäss Aussagen des

Beschwerdeführers weiterhin andauernden Sozialhilfebezuges verfüge dieser offensichtlich

nicht über die notwendigen eigenen finanziellen Voraussetzungen, um ein eigenes

Unternehmen zu führen. Er sei weder in der Lage, mit eigenen Mitteln die Miete

der Geschäftsräumlichkeiten von monatlich CHF 1'100.00 zu bezahlen, noch sich

die benötigten Utensilien eines Coiffeursalons zu beschaffen, sondern sei trotz

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei Coiffeur B.___ auf Sozialhilfe

angewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem empfohlen, sein Teilzeitpensum als

unselbständiger Coiffeur in ein Vollzeitpensum umzuwandeln, sich von der

Sozialhilfe abzulösen und anschliessend den Wechsel in eine selbständige

Erwerbstätigkeit zu versuchen.

4.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 11. Januar 2018 beim MISA Beschwerde, welche zuständigkeitshalber

am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der

Beschwerdeführer begehrte, das Gesuch um selbständige Erwerbstätigkeit sei zu

bewilligen. Er wolle einer Selbständigkeit ab 1. März 2018 nachgehen,

damit er und seine Familie zukünftig keine Sozialhilfe mehr beziehen müssten.

Da am Standort seines zukünftigen Coiffeurgeschäfts bereits eines bestanden

habe sei er zuversichtlich, dass durch die bestehende Kundschaft und die

Kunden, welche er neu akquirieren werde, genug Umsatz erzielt werden könne, um

sich von der Sozialhilfe abmelden zu können. Da das Arbeitspensum beim jetzigen

Dispositiv

Arbeitgeber nicht erhöht werden könne, habe er beschlossen, einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit er auf diese Art und Weise finanziell

unabhängig werde. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten sei bereits

unterschrieben worden.

5. Am 23. Januar 2018 schloss das MISA

auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann vorläufig Aufgenommenen

eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür

notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art.

19 lit. b Gesetz über die Ausländerinnen und Auslänger, Ausländergesetz, AuG,

SR 142.20).

Dass die notwendigen finanziellen und

betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss nachgewiesen oder mindestens

glaubhaft gemacht werden. Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen gelten

dann als gegeben, wenn mit der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit

voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die im Betrieb

anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Zudem muss

genügend Startkapital vorhanden sein, um die anfangs anfallenden Kosten (z.B.

Anmietung von Räumlichkeiten, Firmengründung etc.) decken zu können, bis die

selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert. Die Arbeitsmarktbehörden

können vom Gesuchsteller insbesondere einen Businessplan und Belege zum

vorhandenen Vermögen sowie zu Verbindlichkeiten aus Krediten verlangen. Die

betrieblichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die notwendige

Infrastruktur (z.B. Räumlichkeiten oder Ausrüstung) besteht oder bis zur

Erwerbsaufnahme voraussichtlich beschaffen werden kann. Die gewerberechtlichen

Bewilligungen, z.B. bei Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder auch

in der Gastronomie, müssen bereits vorliegen (vgl. Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 19 N 9 ff.).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen

wird geprüft, weil selbständig Erwerbende die Risiken eines schlechten

Geschäftsganges nicht alleine tragen, sondern auch ein Risiko für den Staat

besteht. Da selbständig Erwerbende nicht obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit

versichert sind, kann ein Scheitern des Unternehmens insbesondere zur

Abhängigkeit von der staatlichen Fürsorge führen (Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, a.a.O., Art. 19 N 11).

2.2 Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, bezieht der Beschwerdeführer neben seinem Lohn als

unselbständiger Coiffeur seit Oktober 2013 bis heute Sozialhilfe. Gemäss seinem

Schreiben vom 22. Dezember 2017 (vgl. Aktum 84) wird er auch zu Beginn seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit noch auf Sozialhilfe angewiesen sein, da er

nicht wisse, wie sein Geschäft laufen werde. Er sei jedoch zuversichtlich, dass

er nach einigen Monaten diese nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Der

Beschwerdeführer verfügt demnach offensichtlich nicht über genügend

Startkapital, um die anfangs anfallenden Kosten wie Miete oder Coiffeurutensilien

decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert.

Auch ist nicht gewährleistet, dass mit der vorgesehenen selbständigen

Erwerbstätigkeit voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die

im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Die

notwendigen finanziellen Voraussetzungen sind demnach erwiesenermassen nicht

erfüllt. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 19 lit. b AuG kumulativ erfüllt

sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen. Das

MISA hat somit zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um selbständige Erwerbstätigkeit

abgewiesen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser