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Entscheid

VWBES.2018.211

Kindesschutz / Entlassungsgesuch

28. Mai 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 2005) wurde mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom

11. April 2018 in der sozialpädagogischen Institution [...] untergebracht

und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, B.___, am 18. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Er hätte bis zum 30. April 2018 einen Kostenvorschuss bezahlen müssen. Da

er diesen nicht leistete, wurde mit Urteil vom 7. Mai 2018 auf seine Beschwerde

nicht eingetreten.

3. Am 9. Mai 2018 reichte der

Kindsvater bei der KESB ein Entlassungsgesuch bzw. ein Gesuch um Umplatzierung

ein. Der Präsident der KESB erwog, es sei rechtsmissbräuchlich, zwei Tage nach

dem Urteil des Verwaltungsgerichts ein Entlassungsgesuch zu stellen und damit

den Rechtsmittelweg zu umgehen. Er trat deshalb mit Entscheid vom 15. Mai

2018 auf das Entlassungsgesuch nicht ein.

4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid

erhob B.___ im Namen seines Sohnes am 23. Mai 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids, Gutheissung der Anträge vom 9. Mai 2018 und

superprovisorische Entlassung von A.___ aus dem [...].

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da die Vorinstanz keinen

materiellen Entscheid gefällt hat und über die Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers erstinstanzlich noch nicht entschieden wurde, kann vorliegend

einzig darüber entschieden werden, ob die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch

hätten eintreten müssen. Über das Entlassungsgesuch selbst kann das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. § 68 Abs.

3.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit – hier vertreten durch seinen Vater

– zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist in diesem Sinn einzutreten.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der

offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als

korrigierender «Notbehelf» für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell

krassem Unrecht führen würde (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 134 III 52 E.

2.1

S. 58). Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von

den Umständen des Einzelfalles ab. In der Lehre und Rechtsprechung sind

Fallgruppen anerkannt worden, in denen typischerweise ein offenbarer Missbrauch

vorliegen kann. So wird etwa Rechtsmissbrauch angenommen bei zweckwidriger

Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut

nicht schützen will (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 425 E. 5.2 S. 431; 135

III 162 E. 3.3.1 S. 169; 128

II 145 E. 2.2 S. 151).

3.

Vorliegend wurde den Kindseltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und dieser nach den Regeln

der fürsorgerischen Unterbringung im [...] in [...] untergebracht. Dabei

handelt es sich um einen schweren Eingriff in einen besonders sensiblen

Rechtsbereich, indem einer minderjährigen Person die Freiheit entzogen wird,

und diese gegen ihren Willen und den Willen der Eltern in einer Institution

untergebracht wurde. Das Gesetz schützt die Rechte der betroffenen und der ihr

nahestehenden Personen in diesem besonders sensiblen Bereich damit, dass es ihnen

umfassende Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt und ihnen ermöglicht, «jederzeit»

um Entlassung zu ersuchen und über das Gesuch «ohne Verzug» zu entscheiden ist

(vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). Auf Gesuche braucht allenfalls dann nicht

eingetreten zu werden, wenn sie in unvernünftigen Abständen und in

querulatorischer Weise wiederholt gestellt werden. Diesfalls fehlt ein

schutzwürdiges Interesse an einem Entlassungsentscheid (Thomas Geiser/Mario

Etzensberger in: Heinrich Honsell et. al [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 426 ZGB N 49).

4.

Vorliegend deutet zwar das Vorgehen

des Kindsvaters, der nur zwei Tage nach dem Nichteintretensentscheid des

Verwaltungsgerichts ein Entlassungsgesuch gestellt hat, auf eine Umgehung des

Rechtsmittelwegs hin. In diesem besonders sensiblen Rechtsbereich darf jedoch

nicht leichthin von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht

hat den Unterbringungsentscheid in seinem Urteil vom 7. Mai 2018 nicht

materiell geprüft und seit der Anordnung der Massnahme bis zum Entlassungsgesuch

waren bereits vier Wochen verstrichen. Das Entlassungsgesuch erfolgte damit

weder zu einem unvernünftigen Zeitpunkt noch in querulatorischer Weise. Die

Behörde durfte in diesem sensiblen Bereich den Rechtsschutz nicht verweigern,

sondern hätte das Entlassungsgesuch unverzüglich prüfen müssen.

5.

Die Beschwerde erweist sich deshalb

als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist: Der

Präsidialentscheid der KESB Olten-Gösgen vom 15. Mai 2018 ist aufzuheben

und die Behörde anzuweisen, über das Entlassungsgesuch unverzüglich zu

entscheiden.

6.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht hat der Kanton Solothurn zu tragen. Eine Entschädigung ist

nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt

vertreten ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Die Verfügung vom 15. Mai 2018 der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird aufgehoben.

2. Die KESB Olten-Gösgen wird angewiesen,

über das Entlassungsgesuch vom 9. Mai 2018 unverzüglich zu entscheiden.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Entschädigung ist keine geschuldet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann