VWBES.2018.211
Kindesschutz / Entlassungsgesuch
28. Mai 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2.
C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutz
/ Entlassungsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 2005) wurde mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom
11. April 2018 in der sozialpädagogischen Institution [...] untergebracht
und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, B.___, am 18. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Er hätte bis zum 30. April 2018 einen Kostenvorschuss bezahlen müssen. Da
er diesen nicht leistete, wurde mit Urteil vom 7. Mai 2018 auf seine Beschwerde
nicht eingetreten.
3. Am 9. Mai 2018 reichte der
Kindsvater bei der KESB ein Entlassungsgesuch bzw. ein Gesuch um Umplatzierung
ein. Der Präsident der KESB erwog, es sei rechtsmissbräuchlich, zwei Tage nach
dem Urteil des Verwaltungsgerichts ein Entlassungsgesuch zu stellen und damit
den Rechtsmittelweg zu umgehen. Er trat deshalb mit Entscheid vom 15. Mai
2018 auf das Entlassungsgesuch nicht ein.
4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid
erhob B.___ im Namen seines Sohnes am 23. Mai 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, Gutheissung der Anträge vom 9. Mai 2018 und
superprovisorische Entlassung von A.___ aus dem [...].
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da die Vorinstanz keinen
materiellen Entscheid gefällt hat und über die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers erstinstanzlich noch nicht entschieden wurde, kann vorliegend
einzig darüber entschieden werden, ob die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch
hätten eintreten müssen. Über das Entlassungsgesuch selbst kann das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. § 68 Abs.
3.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit – hier vertreten durch seinen Vater
– zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist in diesem Sinn einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der
offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als
korrigierender «Notbehelf» für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell
krassem Unrecht führen würde (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 134 III 52 E.
2.1
S. 58). Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von
den Umständen des Einzelfalles ab. In der Lehre und Rechtsprechung sind
Fallgruppen anerkannt worden, in denen typischerweise ein offenbarer Missbrauch
vorliegen kann. So wird etwa Rechtsmissbrauch angenommen bei zweckwidriger
Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut
nicht schützen will (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 425 E. 5.2 S. 431; 135
III 162 E. 3.3.1 S. 169; 128
II 145 E. 2.2 S. 151).
3.
Vorliegend wurde den Kindseltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und dieser nach den Regeln
der fürsorgerischen Unterbringung im [...] in [...] untergebracht. Dabei
handelt es sich um einen schweren Eingriff in einen besonders sensiblen
Rechtsbereich, indem einer minderjährigen Person die Freiheit entzogen wird,
und diese gegen ihren Willen und den Willen der Eltern in einer Institution
untergebracht wurde. Das Gesetz schützt die Rechte der betroffenen und der ihr
nahestehenden Personen in diesem besonders sensiblen Bereich damit, dass es ihnen
umfassende Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt und ihnen ermöglicht, «jederzeit»
um Entlassung zu ersuchen und über das Gesuch «ohne Verzug» zu entscheiden ist
(vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). Auf Gesuche braucht allenfalls dann nicht
eingetreten zu werden, wenn sie in unvernünftigen Abständen und in
querulatorischer Weise wiederholt gestellt werden. Diesfalls fehlt ein
schutzwürdiges Interesse an einem Entlassungsentscheid (Thomas Geiser/Mario
Etzensberger in: Heinrich Honsell et. al [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 426 ZGB N 49).
4.
Vorliegend deutet zwar das Vorgehen
des Kindsvaters, der nur zwei Tage nach dem Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts ein Entlassungsgesuch gestellt hat, auf eine Umgehung des
Rechtsmittelwegs hin. In diesem besonders sensiblen Rechtsbereich darf jedoch
nicht leichthin von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht
hat den Unterbringungsentscheid in seinem Urteil vom 7. Mai 2018 nicht
materiell geprüft und seit der Anordnung der Massnahme bis zum Entlassungsgesuch
waren bereits vier Wochen verstrichen. Das Entlassungsgesuch erfolgte damit
weder zu einem unvernünftigen Zeitpunkt noch in querulatorischer Weise. Die
Behörde durfte in diesem sensiblen Bereich den Rechtsschutz nicht verweigern,
sondern hätte das Entlassungsgesuch unverzüglich prüfen müssen.
5.
Die Beschwerde erweist sich deshalb
als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist: Der
Präsidialentscheid der KESB Olten-Gösgen vom 15. Mai 2018 ist aufzuheben
und die Behörde anzuweisen, über das Entlassungsgesuch unverzüglich zu
entscheiden.
6.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht hat der Kanton Solothurn zu tragen. Eine Entschädigung ist
nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Die Verfügung vom 15. Mai 2018 der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen wird aufgehoben.
2. Die KESB Olten-Gösgen wird angewiesen,
über das Entlassungsgesuch vom 9. Mai 2018 unverzüglich zu entscheiden.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Entschädigung ist keine geschuldet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann