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Entscheid

VWBES.2018.214

Rechnung / Wegweisungsverfügung

26. Oktober 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. März 2018 ordnete die

Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ für die Dauer von 14 Tagen die

Wegweisung aus der Wohnung der Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern bzw. vom

Arbeitsort der Ehefrau an.

2. Mit Verfügung vom 18. April 2018

stellte die Kantonspolizei für die Verfügung vom 27. März 2018 eine Gebühr

von CHF 390.00 in Rechnung. Mit Rechnung[...] vom 23. April 2018 wurde

die entsprechende Gebühr erneut in Rechnung gestellt.

3. Mit Eingabe vom 26. April 2018

erhob A.___ beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) Beschwerde und

stellte folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung

über Wegweisung vom 27. März 2018 unrechtmässig sowie gesetzeswidrig

ausgesprochen wurde und somit widerrechtlich war.

2. Es seien die erforderlichen

Verantwortlichkeitsmassnahmen gegen das Handeln der Polizei Kanton Solothurn zu

veranlassen.

3. Der Schaden im Rahmen einer behördlich

angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme sei vollständig zu decken

(insbesondere sämtliche vollständige entstandene Kosten inkl. Anwalts- und

Gerichtskosten).

4. Es sei für die massiv unzählig

aufgebrachten Bearbeitungs- und Abklärungszeiten des Beschwerdeführers eine

Honorarentschädigung durch den Kanton zu entrichten (10 Std. à CHF 140.00

= CHF 1'400.00).

5. Es sei eine angemessene Genugtuung durch

den Kanton auszurichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Kantons.

7. Die Rechnung Nr. 90024965 vom

23. April 2018 sei vollständig zu stornieren.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung des

DdI vom 30. April 2018 wurde A.___ Frist gesetzt, einen Kostenvorschuss

von CHF 500.00 zu bezahlen. In der Folge beantragte dieser sinngemäss die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

17. Mai 2018 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis

4. Juni 2018 unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung bzw.

nicht fristgerechter Bezahlung.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 28. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ich erhebe gegen die verfahrensleitende

Verfügung vom 17. Mai 2018 betreffend Rechnung Nr. 90024695 (Wegweisungsverfügung)

frist- und ordnungsgerecht Beschwerde. Ich bitte Sie freundlich, mir für die

ausführliche Begründung der Beschwerde ausreichend Zeit einzuräumen (gemäss

telefonischer Abklärung).

2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung

über Wegweisung vom 27. März 2018 unrechtmässig sowie gesetzeswidrig

ausgesprochen wurde und somit widerrechtlich war.

3. Es seien die erforderlichen

Verantwortlichkeitsmassnahmen gegen das Handeln der Polizei Kanton Solothurn zu

veranlassen.

4. Der Schaden im Rahmen einer behördlich

angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme sei vollständig zu decken

(insbesondere sämtliche vollständige entstandene Kosten inkl. Anwalts- und

Gerichtskosten).

5. Es sei für die massiv unzählig

aufgebrachten Bearbeitungs- und Abklärungszeiten des Beschwerdeführers eine

Honorarentschädigung durch den Kanton zu entrichten (16 Std. à CHF 140.00 = CHF

2’240.00).

6. Es sei eine angemessene Genugtuung durch

den Kanton auszurichten.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Kantons.

8. Die Rechnung Nr. 90024965 vom 23. April

2018 sei vollständig zu stornieren.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

29. Mai 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und

vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

8. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018

erfolgte eine ergänzende Beschwerdebegründung.

9. Das DdI und die Kantonspolizei

Solothurn schlossen mit Eingaben vom 3. Juli 2018 und 17. Juli 2018

auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. August

2018.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsobjekt ist die Verfügung

des DdI vom 17. Mai 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem letztmals Frist gesetzt wird,

für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen

Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie

hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein

Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit

der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer

gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung

des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall verbunden.

Zudem macht der Beschwerdeführer vor dem DdI Mittellosigkeit geltend. Damit

kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von

§ 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.

3.

Streitgegenstand ist ausschliesslich

die angefochtene Zwischenverfügung des Departementes des Innern, welche die

unentgeltliche Rechtspflege und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren

beschlägt. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2 bis 6 und 8 in der Beschwerde kann

deshalb zum vornherein nicht eingetreten werden.

4.

Der Beschwerdeführer beschwert sich

zwar in Ziff. 1 seiner Beschwerde vom 28. Mai 2018 «gegen die

verfahrensleitende Verfügung vom 17. Mai 2018 betreffend Rechnung Nr. 90024695

(Wegweisungsverfügung)», stellt aber dazu keinen konkreten Antrag, setzt sich

in seinen Ausführungen nicht im Ansatz mit dem verfahrensleitenden Entscheid

der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, weshalb sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen worden sein soll. Damit ist

fraglich, ob die vorliegende Laienbeschwerde den Anforderungen von § 68 Abs. 1

VRG (Begründungspflicht) genügt und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten

werden kann. Die weiteren Anträge und die Beschwerdebegründung des

Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf die von der Kantonspolizei

Solothurn am 27. März 2018 angeordnete und damals unangefochten gebliebene

Wegweisungsverfügung und sind nicht Streitgegenstand (oben Erw. 3).

Letztlich kann das jedoch offenbleiben,

da der Beschwerde, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen bejaht werden, kein

Erfolg beschieden sein kann. Wie bereits dargelegt, setzt sich der

Beschwerdeführer in keiner Weise mit der angefochtenen vorinstanzlichen

Zwischenverfügung auseinander und legt weder in seiner Beschwerde noch in der

ergänzenden Begründung auch nur ansatzweise dar, weshalb die unentgeltliche

Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden wäre. Die Beschwerde erweist sich

somit als offensichtlich unbegründet.

5.

Die beim Verwaltungsgericht gemachten

Ausführungen in der Beschwerdebegründung betreffen die hier unzulässigen

Rechtsbegehren in der Sache selbst und zielen wie die Begehren beim Departement

am Streitgegenstand vorbei, zumal vor dem DdI einzig die Rechnung der

Kantonspolizei Solothurn vom 23. April 2018 bzw. die entsprechende

Kostenverfügung vom 18. April 2018 Anfechtungsobjekt ist. Jedenfalls dürfte der

Beschwerdeführer im Verfahren vor dem DdI mit seinen Rügen, die sich auf die

Wegweisungsverfügung selber beziehen, kaum Chancen auf ein Obsiegen haben. Sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre demnach zufolge Aussichtslosigkeit

zu Recht abgewiesen worden.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Nachdem die angesetzte Frist zur

Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.00 zwischenzeitlich abgelaufen

ist, hat das DdI dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses anzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird

ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es

handle sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman