VWBES.2018.214
Rechnung / Wegweisungsverfügung
26. Oktober 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
vertreten durch Rechtsdienst Departement
des Innern,
2. Polizei
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege / Kostenvorschuss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. März 2018 ordnete die
Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ für die Dauer von 14 Tagen die
Wegweisung aus der Wohnung der Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern bzw. vom
Arbeitsort der Ehefrau an.
2. Mit Verfügung vom 18. April 2018
stellte die Kantonspolizei für die Verfügung vom 27. März 2018 eine Gebühr
von CHF 390.00 in Rechnung. Mit Rechnung[...] vom 23. April 2018 wurde
die entsprechende Gebühr erneut in Rechnung gestellt.
3. Mit Eingabe vom 26. April 2018
erhob A.___ beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) Beschwerde und
stellte folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung
über Wegweisung vom 27. März 2018 unrechtmässig sowie gesetzeswidrig
ausgesprochen wurde und somit widerrechtlich war.
2. Es seien die erforderlichen
Verantwortlichkeitsmassnahmen gegen das Handeln der Polizei Kanton Solothurn zu
veranlassen.
3. Der Schaden im Rahmen einer behördlich
angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme sei vollständig zu decken
(insbesondere sämtliche vollständige entstandene Kosten inkl. Anwalts- und
Gerichtskosten).
4. Es sei für die massiv unzählig
aufgebrachten Bearbeitungs- und Abklärungszeiten des Beschwerdeführers eine
Honorarentschädigung durch den Kanton zu entrichten (10 Std. à CHF 140.00
= CHF 1'400.00).
5. Es sei eine angemessene Genugtuung durch
den Kanton auszurichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantons.
7. Die Rechnung Nr. 90024965 vom
23. April 2018 sei vollständig zu stornieren.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung des
DdI vom 30. April 2018 wurde A.___ Frist gesetzt, einen Kostenvorschuss
von CHF 500.00 zu bezahlen. In der Folge beantragte dieser sinngemäss die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
17. Mai 2018 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis
4. Juni 2018 unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung bzw.
nicht fristgerechter Bezahlung.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 28. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ich erhebe gegen die verfahrensleitende
Verfügung vom 17. Mai 2018 betreffend Rechnung Nr. 90024695 (Wegweisungsverfügung)
frist- und ordnungsgerecht Beschwerde. Ich bitte Sie freundlich, mir für die
ausführliche Begründung der Beschwerde ausreichend Zeit einzuräumen (gemäss
telefonischer Abklärung).
2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung
über Wegweisung vom 27. März 2018 unrechtmässig sowie gesetzeswidrig
ausgesprochen wurde und somit widerrechtlich war.
3. Es seien die erforderlichen
Verantwortlichkeitsmassnahmen gegen das Handeln der Polizei Kanton Solothurn zu
veranlassen.
4. Der Schaden im Rahmen einer behördlich
angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme sei vollständig zu decken
(insbesondere sämtliche vollständige entstandene Kosten inkl. Anwalts- und
Gerichtskosten).
5. Es sei für die massiv unzählig
aufgebrachten Bearbeitungs- und Abklärungszeiten des Beschwerdeführers eine
Honorarentschädigung durch den Kanton zu entrichten (16 Std. à CHF 140.00 = CHF
2’240.00).
6. Es sei eine angemessene Genugtuung durch
den Kanton auszurichten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantons.
8. Die Rechnung Nr. 90024965 vom 23. April
2018 sei vollständig zu stornieren.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
29. Mai 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und
vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
8. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018
erfolgte eine ergänzende Beschwerdebegründung.
9. Das DdI und die Kantonspolizei
Solothurn schlossen mit Eingaben vom 3. Juli 2018 und 17. Juli 2018
auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. August
2018.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung
des DdI vom 17. Mai 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem letztmals Frist gesetzt wird,
für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen
Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.
2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie
hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit
der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer
gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung
des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall verbunden.
Zudem macht der Beschwerdeführer vor dem DdI Mittellosigkeit geltend. Damit
kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von
§ 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.
3.
Streitgegenstand ist ausschliesslich
die angefochtene Zwischenverfügung des Departementes des Innern, welche die
unentgeltliche Rechtspflege und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren
beschlägt. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2 bis 6 und 8 in der Beschwerde kann
deshalb zum vornherein nicht eingetreten werden.
4.
Der Beschwerdeführer beschwert sich
zwar in Ziff. 1 seiner Beschwerde vom 28. Mai 2018 «gegen die
verfahrensleitende Verfügung vom 17. Mai 2018 betreffend Rechnung Nr. 90024695
(Wegweisungsverfügung)», stellt aber dazu keinen konkreten Antrag, setzt sich
in seinen Ausführungen nicht im Ansatz mit dem verfahrensleitenden Entscheid
der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, weshalb sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen worden sein soll. Damit ist
fraglich, ob die vorliegende Laienbeschwerde den Anforderungen von § 68 Abs. 1
VRG (Begründungspflicht) genügt und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann. Die weiteren Anträge und die Beschwerdebegründung des
Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf die von der Kantonspolizei
Solothurn am 27. März 2018 angeordnete und damals unangefochten gebliebene
Wegweisungsverfügung und sind nicht Streitgegenstand (oben Erw. 3).
Letztlich kann das jedoch offenbleiben,
da der Beschwerde, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen bejaht werden, kein
Erfolg beschieden sein kann. Wie bereits dargelegt, setzt sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise mit der angefochtenen vorinstanzlichen
Zwischenverfügung auseinander und legt weder in seiner Beschwerde noch in der
ergänzenden Begründung auch nur ansatzweise dar, weshalb die unentgeltliche
Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden wäre. Die Beschwerde erweist sich
somit als offensichtlich unbegründet.
5.
Die beim Verwaltungsgericht gemachten
Ausführungen in der Beschwerdebegründung betreffen die hier unzulässigen
Rechtsbegehren in der Sache selbst und zielen wie die Begehren beim Departement
am Streitgegenstand vorbei, zumal vor dem DdI einzig die Rechnung der
Kantonspolizei Solothurn vom 23. April 2018 bzw. die entsprechende
Kostenverfügung vom 18. April 2018 Anfechtungsobjekt ist. Jedenfalls dürfte der
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem DdI mit seinen Rügen, die sich auf die
Wegweisungsverfügung selber beziehen, kaum Chancen auf ein Obsiegen haben. Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre demnach zufolge Aussichtslosigkeit
zu Recht abgewiesen worden.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Nachdem die angesetzte Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.00 zwischenzeitlich abgelaufen
ist, hat das DdI dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses anzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird
ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es
handle sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman