VWBES.2018.220
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen / Wiedererwägung
22. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion
Oberes Niederamt
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
von Sozialhilfeleistungen / Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) und seine Ehefrau haben unter anderem von Mai 2014 bis Februar 2016
Sozialhilfeleistungen bezogen.
2. Im Februar 2016 wurde die zuständige
Sozialregion durch das Steueramt darüber informiert, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers per 1. Juli 2014 eine Kapitalabfindung der Pensionskasse
im Betrag von CHF 132'084.00 bezogen habe. In der Folge stellte die
Sozialregion Oberes Niederamt mit Verfügung vom 8. März 2016 die
Sozialhilfe ein und machte unter Strafandrohung die Auflage, die von Mai 2014
bis Februar 2016 zu viel bezogenen Leistungen von CHF 8'579.55 seien bis
zum 30. April 2016 zurückzuerstatten. Auf eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern mit Verfügung vom
1. Juni 2016 wegen Verspätung nicht ein, stellte aber fest, dass die
Sozialregion zur Verfügung der Rückerstattung nicht zuständig sei, sondern der
Kanton.
3. Am 26. Oktober 2016 gab das Amt
für soziale Sicherheit dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu Stellung zu
nehmen, dass er von Juli 2014 bis Februar 2016 einen Betrag von
CHF 6'317.70 zu viel an Sozialhilfegeldern bezogen habe. Der
Beschwerdeführer meldete sich dazu nicht.
4. Mit E-Mail vom 14. August 2017 teilte
die Sozialregion dem Kanton mit, ein Betrag von CHF 2'261.85 sei bereits
im Jahr 2011 bezogen worden, CHF 6'317.70 dann von Mai 2014 bis Februar
2016.
5. Am 18. Januar 2018 verfügte das
Departement des Innern, der Beschwerdeführer habe CHF 5'876.45 an
unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zurückzuerstatten (Ziffer 3.1). Die Schuld
sei in 24 monatlichen Raten à CHF 244.85 (bzw. letzte Rate
CHF 244.90) zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des
Kalendermonats. Die erste Rate werde am 1. Dezember 2017 fällig (Ziffer
3.2).
6. Mit Schreiben vom 4. Februar
2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Amt für soziale Sicherheit und gab
an, er habe sich mit Brief vom 16. Mai 2016 sehr wohl geäussert. Er sei
ein «Working poor» und müsse von einem monatlichen Nettolohn von
CHF 3'500.00 leben. Er habe viele Betreibungen und könne die bezogenen
Sozialhilfegelder nicht zurückbezahlen.
7. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018
erwog das Departement des Innern, die Beschwerdefrist sei am 29. Januar
2018 abgelaufen. Da aber die Verfügung für die erste Rate eine falsche bzw.
unmögliche Zahlungsfrist (1. Dezember 2017) enthalte und die sofortige
Fälligkeit der Restschuld bei Nichtbezahlung oder bei zu später Bezahlung nur
in den Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv festgehalten worden sei, sei die
Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge wurde
verfügt:
3.1 In Wiedererwägung von Ziff. 3.2 der
Verfügung vom 18. Januar 2018 ist die Schuld in 48 monatlichen Raten à
CHF 122.40 (bzw. letzte Rate CHF 123.65) zurückzuerstatten, fällig
jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. August
2018 fällig.
3.2 In Wiedererwägung von Ziff. 3.2 der
Verfügung vom 18. Januar 2018 ist diese wie folgt zu ergänzen: «Wird eine
Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit der
gesamten Restschuld ein.»
3.3 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
8. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben und auf die
Rückerstattung zu verzichten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass
Sozialhilfeleistungen nur dann zurückgefordert werden könnten, wenn man eine
grosse Erbschaft angetreten oder im Lotto gewonnen habe. Hingegen dürfe es
nicht sein, dass Pensionskassenvermögen zur Rückzahlung von
Sozialhilfeleistungen «missbraucht» würden. Das besagte Geld sei korrekt
versteuert worden und diene nebst der AHV zur Ergänzung der Altersvorsorge.
9. Das Departement des Innern beantragte
mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Es sei nur Ziffer 3.2 der Verfügung vom 18. Januar 2018
in Wiedererwägung gezogen worden. Die Rückerstattung des gesamten Betrages sei
rechtskräftig verfügt worden.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geht es nur darum, was in der Verfügung vom 29. Mai 2018 angeordnet wurde
(dazu sogleich E. 2). Einzig gegen diese Verfügung ist die Beschwerde frist-
und formgerecht erhoben worden, nicht gegen die vorangehende Verfügung vom 18.
Januar 2018. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit grundsätzlich zur
Beschwerde legitimiert.
2.1
Der Beschwerdeführer wendet sich in
seiner Eingabe vom 31. Mai 2018 vor allem gegen die Rückerstattungspflicht an
sich. Er bestreitet unter Hinweis auf seine prekäre finanzielle Situation
sinngemäss, dass dem Staat eine Forderung ihm gegenüber zustehe. Es dürfe nicht
sein, dass Pensionskassengelder zur Rückzahlung von Sozialhilfegeldern
«missbraucht» würden. Zur Rückerstattung wurde der Beschwerdeführer aber
bereits in Ziffer 3.1 der Verfügung vom 18. Januar 2018 verpflichtet. Dort
wurde verbindlich festgelegt, er habe einen Betrag von CHF 5'876.45 an zu viel
bezogenen Sozialhilfegeldern zurückzuerstatten. Diesen Entscheid hat der
Beschwerdeführer nicht angefochten. Zwar hat die Vorinstanz ihre Erwägungen zur
Rückerstattungspflicht in der Verfügung vom 29. Mai 2018 nochmals wiederholt.
Deswegen hatte der Beschwerdeführer wahrscheinlich das Gefühl, er könne sich
nochmals gegen die Rückerstattungspflicht wehren. Massgeblich ist aber das
Entscheid-Dispositiv vom 18. Januar 2018: Ziff. 3.1, in welcher die
Rückerstattungspflicht festgelegt wird, ist rechtskräftig. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die dort festgelegte Zahlungspflicht an sich wendet, ist
auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.2
Soweit sich der Beschwerdeführer
gegen die Verneinung eines Härtefalls wendet, geht er auf die Erwägungen der
Vorinstanz nicht weiter ein und belegt das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen
für einen Erlass nicht. Seine Beschwerde ist daher im Übrigen mangels
hinreichender Begründung abzuweisen.
3.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
einzugehen, was eigentlich Inhalt des Departementsentscheids vom 29. Mai 2018
war. Die Vorinstanz hat Ziffer 3.2 ihrer Verfügung vom 18. Januar 2018 in
Wiedererwägung gezogen, dies aus zwei Gründen: Einerseits hatte sie das Datum
für die erste Ratenzahlung offensichtlich falsch festgesetzt, lag es doch in der
Vergangenheit (Dezember 2017). Dabei handelt es sich um ein offensichtliches
Versehen, das wohl auch mit einfacher Berichtigung der Verfügung hätte behoben
werden können (vgl. Urteil 1P.661/2002 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2003 E.
2.
).
Andererseits hatte sie in der Erwägung
2.3
der ursprünglichen Verfügung am 18. Januar 2018 zwar ausgeführt: «Sollte
jedoch eine Rate nicht beglichen werden, wird umgehend die gesamte Summe
fällig». Im Dispositiv wurde diese Modalität dann aber nicht festgehalten. Auch
wurden die monatlichen Ratenzahlungen doppelt so hoch angesetzt wie im nun
angefochtenen Entscheid, dafür in 24 Raten statt in 48 aufgeteilt. Ihren neuen
Entscheid hat die Vorinstanz als Wiedererwägungsentscheid bezeichnet. Die
Wiedererwägung ist gemäss § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,
BGS 124.11) möglich, sofern neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Die Erkenntnis, dass
das Dispositiv unvollständig (bzw. bezüglich Datum falsch) war, kann nicht als
neue Tatsache im Sinne des Gesetzes gelten. Es dürfte sich wohl eher um einen
Fall von § 22 VRG, den Widerruf einer ursprünglich unrichtigen Verfügung,
handeln. Bezüglich der Höhe der Raten ist die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit der neuen Verfügung entgegengekommen. Die sofortige Fälligkeit der
Gesamtsumme bei Ausbleiben einer Ratenzahlung war bereits im ersten Entscheid
in Erwägung gezogen, aber aus Versehen nicht im Dispositiv aufgenommen worden.
Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gesetzlichen Forderung
überwiegt gegenüber dem Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers. Die
Voraussetzungen für den Widerruf der ursprünglichen Ziff. 3.2 dürften gegeben
sein. Die Beschwerde wäre also auch in diesem Punkt, zu welchem sich der
Beschwerdeführer nicht weiter geäussert hat, abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Da
die Frist für die Fälligkeit der ersten zu bezahlenden Rate abgelaufen ist, ist
eine neue Frist zu setzen. Die erste Rate von CHF 122.40 ist am
1.
Januar 2019 zur Bezahlung fällig. Praxisgemäss wird in
sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Zur Bezahlung der ersten Rate gemäss
Ziffer 3.2 der Verfügung vom 29. Mai 2018 wird eine neue Frist gesetzt per
1. Januar 2019.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann