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Entscheid

VWBES.2018.220

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen / Wiedererwägung

22. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) und seine Ehefrau haben unter anderem von Mai 2014 bis Februar 2016

Sozialhilfeleistungen bezogen.

2. Im Februar 2016 wurde die zuständige

Sozialregion durch das Steueramt darüber informiert, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers per 1. Juli 2014 eine Kapitalabfindung der Pensionskasse

im Betrag von CHF 132'084.00 bezogen habe. In der Folge stellte die

Sozialregion Oberes Niederamt mit Verfügung vom 8. März 2016 die

Sozialhilfe ein und machte unter Strafandrohung die Auflage, die von Mai 2014

bis Februar 2016 zu viel bezogenen Leistungen von CHF 8'579.55 seien bis

zum 30. April 2016 zurückzuerstatten. Auf eine gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern mit Verfügung vom

1. Juni 2016 wegen Verspätung nicht ein, stellte aber fest, dass die

Sozialregion zur Verfügung der Rückerstattung nicht zuständig sei, sondern der

Kanton.

3. Am 26. Oktober 2016 gab das Amt

für soziale Sicherheit dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu Stellung zu

nehmen, dass er von Juli 2014 bis Februar 2016 einen Betrag von

CHF 6'317.70 zu viel an Sozialhilfegeldern bezogen habe. Der

Beschwerdeführer meldete sich dazu nicht.

4. Mit E-Mail vom 14. August 2017 teilte

die Sozialregion dem Kanton mit, ein Betrag von CHF 2'261.85 sei bereits

im Jahr 2011 bezogen worden, CHF 6'317.70 dann von Mai 2014 bis Februar

2016.

5. Am 18. Januar 2018 verfügte das

Departement des Innern, der Beschwerdeführer habe CHF 5'876.45 an

unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zurückzuerstatten (Ziffer 3.1). Die Schuld

sei in 24 monatlichen Raten à CHF 244.85 (bzw. letzte Rate

CHF 244.90) zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des

Kalendermonats. Die erste Rate werde am 1. Dezember 2017 fällig (Ziffer

3.2).

6. Mit Schreiben vom 4. Februar

2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Amt für soziale Sicherheit und gab

an, er habe sich mit Brief vom 16. Mai 2016 sehr wohl geäussert. Er sei

ein «Working poor» und müsse von einem monatlichen Nettolohn von

CHF 3'500.00 leben. Er habe viele Betreibungen und könne die bezogenen

Sozialhilfegelder nicht zurückbezahlen.

7. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018

erwog das Departement des Innern, die Beschwerdefrist sei am 29. Januar

2018 abgelaufen. Da aber die Verfügung für die erste Rate eine falsche bzw.

unmögliche Zahlungsfrist (1. Dezember 2017) enthalte und die sofortige

Fälligkeit der Restschuld bei Nichtbezahlung oder bei zu später Bezahlung nur

in den Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv festgehalten worden sei, sei die

Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge wurde

verfügt:

3.1 In Wiedererwägung von Ziff. 3.2 der

Verfügung vom 18. Januar 2018 ist die Schuld in 48 monatlichen Raten à

CHF 122.40 (bzw. letzte Rate CHF 123.65) zurückzuerstatten, fällig

jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. August

2018 fällig.

3.2 In Wiedererwägung von Ziff. 3.2 der

Verfügung vom 18. Januar 2018 ist diese wie folgt zu ergänzen: «Wird eine

Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit der

gesamten Restschuld ein.»

3.3 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

8. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben und auf die

Rückerstattung zu verzichten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass

Sozialhilfeleistungen nur dann zurückgefordert werden könnten, wenn man eine

grosse Erbschaft angetreten oder im Lotto gewonnen habe. Hingegen dürfe es

nicht sein, dass Pensionskassenvermögen zur Rückzahlung von

Sozialhilfeleistungen «missbraucht» würden. Das besagte Geld sei korrekt

versteuert worden und diene nebst der AHV zur Ergänzung der Altersvorsorge.

9. Das Departement des Innern beantragte

mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Es sei nur Ziffer 3.2 der Verfügung vom 18. Januar 2018

in Wiedererwägung gezogen worden. Die Rückerstattung des gesamten Betrages sei

rechtskräftig verfügt worden.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

geht es nur darum, was in der Verfügung vom 29. Mai 2018 angeordnet wurde

(dazu sogleich E. 2). Einzig gegen diese Verfügung ist die Beschwerde frist-

und formgerecht erhoben worden, nicht gegen die vorangehende Verfügung vom 18.

Januar 2018. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit grundsätzlich zur

Beschwerde legitimiert.

2.1

Der Beschwerdeführer wendet sich in

seiner Eingabe vom 31. Mai 2018 vor allem gegen die Rückerstattungspflicht an

sich. Er bestreitet unter Hinweis auf seine prekäre finanzielle Situation

sinngemäss, dass dem Staat eine Forderung ihm gegenüber zustehe. Es dürfe nicht

sein, dass Pensionskassengelder zur Rückzahlung von Sozialhilfegeldern

«missbraucht» würden. Zur Rückerstattung wurde der Beschwerdeführer aber

bereits in Ziffer 3.1 der Verfügung vom 18. Januar 2018 verpflichtet. Dort

wurde verbindlich festgelegt, er habe einen Betrag von CHF 5'876.45 an zu viel

bezogenen Sozialhilfegeldern zurückzuerstatten. Diesen Entscheid hat der

Beschwerdeführer nicht angefochten. Zwar hat die Vorinstanz ihre Erwägungen zur

Rückerstattungspflicht in der Verfügung vom 29. Mai 2018 nochmals wiederholt.

Deswegen hatte der Beschwerdeführer wahrscheinlich das Gefühl, er könne sich

nochmals gegen die Rückerstattungspflicht wehren. Massgeblich ist aber das

Entscheid-Dispositiv vom 18. Januar 2018: Ziff. 3.1, in welcher die

Rückerstattungspflicht festgelegt wird, ist rechtskräftig. Soweit sich der

Beschwerdeführer gegen die dort festgelegte Zahlungspflicht an sich wendet, ist

auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.2

Soweit sich der Beschwerdeführer

gegen die Verneinung eines Härtefalls wendet, geht er auf die Erwägungen der

Vorinstanz nicht weiter ein und belegt das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen

für einen Erlass nicht. Seine Beschwerde ist daher im Übrigen mangels

hinreichender Begründung abzuweisen.

3.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

einzugehen, was eigentlich Inhalt des Departementsentscheids vom 29. Mai 2018

war. Die Vorinstanz hat Ziffer 3.2 ihrer Verfügung vom 18. Januar 2018 in

Wiedererwägung gezogen, dies aus zwei Gründen: Einerseits hatte sie das Datum

für die erste Ratenzahlung offensichtlich falsch festgesetzt, lag es doch in der

Vergangenheit (Dezember 2017). Dabei handelt es sich um ein offensichtliches

Versehen, das wohl auch mit einfacher Berichtigung der Verfügung hätte behoben

werden können (vgl. Urteil 1P.661/2002 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2003 E.

2.

).

Andererseits hatte sie in der Erwägung

2.3

der ursprünglichen Verfügung am 18. Januar 2018 zwar ausgeführt: «Sollte

jedoch eine Rate nicht beglichen werden, wird umgehend die gesamte Summe

fällig». Im Dispositiv wurde diese Modalität dann aber nicht festgehalten. Auch

wurden die monatlichen Ratenzahlungen doppelt so hoch angesetzt wie im nun

angefochtenen Entscheid, dafür in 24 Raten statt in 48 aufgeteilt. Ihren neuen

Entscheid hat die Vorinstanz als Wiedererwägungsentscheid bezeichnet. Die

Wiedererwägung ist gemäss § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,

BGS 124.11) möglich, sofern neue erhebliche Tatsachen

oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Die Erkenntnis, dass

das Dispositiv unvollständig (bzw. bezüglich Datum falsch) war, kann nicht als

neue Tatsache im Sinne des Gesetzes gelten. Es dürfte sich wohl eher um einen

Fall von § 22 VRG, den Widerruf einer ursprünglich unrichtigen Verfügung,

handeln. Bezüglich der Höhe der Raten ist die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

mit der neuen Verfügung entgegengekommen. Die sofortige Fälligkeit der

Gesamtsumme bei Ausbleiben einer Ratenzahlung war bereits im ersten Entscheid

in Erwägung gezogen, aber aus Versehen nicht im Dispositiv aufgenommen worden.

Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gesetzlichen Forderung

überwiegt gegenüber dem Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers. Die

Voraussetzungen für den Widerruf der ursprünglichen Ziff. 3.2 dürften gegeben

sein. Die Beschwerde wäre also auch in diesem Punkt, zu welchem sich der

Beschwerdeführer nicht weiter geäussert hat, abzuweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Da

die Frist für die Fälligkeit der ersten zu bezahlenden Rate abgelaufen ist, ist

eine neue Frist zu setzen. Die erste Rate von CHF 122.40 ist am

1.

Januar 2019 zur Bezahlung fällig. Praxisgemäss wird in

sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Zur Bezahlung der ersten Rate gemäss

Ziffer 3.2 der Verfügung vom 29. Mai 2018 wird eine neue Frist gesetzt per

1. Januar 2019.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann