VWBES.2018.221
Erschliessungsbeiträge
17. Dezember 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde D.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Harald Rüfenacht
Beschwerdegegnerin
betreffend Erschliessungsbeiträge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde D.___ legte vom
2. Dezember 2016 bis 11. Januar 2017 zum Ausbau des [...]wegs die
provisorischen Beitragspläne für Strassenbau, Wasser und Entwässerung mit den
provisorischen Erschliessungsbeitragsberechnungen öffentlich auf. Der [...]weg
wurde unterdessen plangemäss als Sackgasse mit Wendehammer gebaut, ebenso die
Leitungen. Er verläuft parallel zur Hauptstrasse und dient primär der
Erschliessung der dort nachträglich eingezonten Grundstücke bzw.
Grundstücksteile. Im bzw. unter dem Weg und in dessen westlicher Verlängerung –
an der Südgrenze des Grundstücks Nr. [...] und unmittelbar nördlich von Nr. [...]
– verläuft zudem der dort eingedolte [...]bach.
Für das im Eigentum von A.___ stehende Grundstück
GB Nr. [...] mit einer Fläche von 1'133 m2, das mit den Gebäuden
Nr. [...] (Wohngebäude)[...] (Nebengebäude) überbaut ist und an die
Hauptstrasse anstösst, ergaben sich Beiträge von CHF 17'871.21 an die Strasse,
CHF 8'188.65 an die Entwässerung und CHF 2'372.15 an die Wasserleitung. Für
das Grundstück GB Nr. [...] mit einer Fläche von 988 m2, das an den
Wendehammer des neuen [...]wegs anstösst und im Eigentum von A.___ und B.___ steht,
ergaben sich Beiträge von CHF 13'280.85 (Strasse), CHF 13'364.50 (Entwässerung)
und CHF 3'871.53 (Wasserleitung).
2. C.___ erhob am 2. Januar 2017
Einsprache, A.___ am 4. Januar 2017. Der Gemeinderat wies die Einsprachen am
23. Oktober 2017 ab, nachdem eine Einigungsverhandlung zu keinem Ergebnis
geführt hatte.
3. Die Beitragspflichtigen gelangten an die
Kantonale Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde in einem Punkt gut,
indem sie entschied, dass auch «im provisorischen Beitragsplan Wasser die
zweite Bautiefe zu 50% zu berücksichtigen» sei. Im Übrigen wies die
Schätzungskommission die Beschwerden ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat
(Ziff. 1). Die Verfahrenskosten überband sie im Umfang von CHF 400.00 der
Gemeinde und im Umfang von CHF 1'300.00 den Beschwerdeführern (Ziff. 2). Zudem
verpflichtete sie die Beschwerdeführer zur Entrichtung einer
Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an die Gemeinde (Ziff. 3).
4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob A.___
Beschwerde, stellte verschiedene Fragen zum Entscheid der Vorinstanzen und
machte geltend, der Mehrwert der Abwasserleitung sei für sein Grundstück
kleiner als bei andern Grundstücken, weil die Leitung im Anschlussbereich nur
knapp einen Meter unter der Oberfläche liege, sodass für die Entwässerung
gepumpt werden müsse. Zudem habe sich die Gemeinde über den Erwerb ihres
eigenen Landes bereichert, und die Beleuchtung der Strasse sei
überdimensioniert.
5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 gelangte
auch C.___ als Vertreter von B.___ an die Schätzungskommission und verlangte
eine Richtigstellung der im Urteil erwähnten Grundbuchnummern der Grundstücke
mit neuer «Einsprachefrist». Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 gelangte er nach
einer abschlägigen Antwort der Vorinstanz an das Verwaltungsgericht und
verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Auf Verlangen des
Gerichts reichte er innert der gesetzten Frist ein unterzeichnetes Exemplar der
Beschwerde ein.
6. Die Gemeinde stellte in ihrer
Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 die Anträge, auf die Beschwerde von C.___ sei
nicht einzutreten. Diejenige von A.___ sei allenfalls teilweise und in dem
Sinne gutzuheissen, dass die Grundstücknummer richtigzustellen sei; darüber
hinaus sei sie abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführer liessen sich mit
Eingaben vom 25. bzw. 29. Juli 2018, die Gemeinde am 14. August 2018 noch
einmal vernehmen. Auf Verlangen des Gerichts reichte der Vertreter Ende
Oktober 2018 noch eine aktuelle Vollmacht ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde von A.___ ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Der
Beschwerdeführer ist als Alleineigentümer des Grundstücks GB Nr. [...], welcher
zu Beiträgen verpflichtet wird, durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
da seinen Anträgen von den Vorinstanzen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde;
er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde ist in
Bezug auf die Beiträge für das Grundstück GB Nr. [...] einzutreten.
1.2
A.___ hat sich in seiner Eingabe
auch als Eigentümer von GB Nr. [...] beschwert. Dieses Grundstück steht nach
dem in den Akten liegenden Grundbuchauszug im Gesamteigentum der einfachen
Gesellschaft bestehend aus A.___ und B.___. Grundeigentümerin und Partei ist
also grundsätzlich die einfache Gesellschaft und nicht das einzelne Mitglied.
Nach Lehre und Praxis zu den gleichlautenden Legitimationsbestimmungen in
anderen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgesetzen wird allerdings die
Legitimation zur Beschwerde auch den einzelnen Mitgliedern zuerkannt, wenn sie
sich gegen belastende oder pflichtbegründende Verfügungen wehren (Isabelle
Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zur Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 48 N 5; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. Aufl. Zürich 2014,
Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a, N 4; Bernhard Waldmann, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Art. 89 N 1). A.___ ist demnach auch zur Beschwerde
hinsichtlich der Beiträge für das Grundstück GB Nr. [...] legitimiert.
1.3
B.___ ist als zweites Mitglied der
einfachen Gesellschaft demnach ebenfalls einzeln zur Beschwerde gegen die
Beiträge für das Grundstück GB Nr. [...] legitimiert. Dass die Beschwerde
zunächst an die Schätzungskommission gerichtet wurde, schadet nicht (§ 6 und §
9.
Abs. 2 VRG). Auch auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.4
Da sich beide Beschwerden gegen
dieselben Beitragspläne richten und sogar teilweise dasselbe Grundstück
betreffen, sind sie gemeinsam zu behandeln.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhaltes.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Bundesrecht und kantonalem Recht durch die fehlende unterschiedliche
Behandlung seiner zwei Grundstücke von andern, bei welchen die durch die neue
Erschliessung entstehenden Vorteile ungleich grösser seien. Die Beschwerdeführerin
bringt zur Begründung Ähnliches vor, wenn sie die unterschiedliche Anwendung
der Vorschrift bezüglich zweiter Bautiefe rügt; dabei geht es um die Anwendung
kantonalen Rechts. Auch mit der Rüge, es sei das Grundstück GB Nr. [...] bzw.
dessen Eigentümer zu Unrecht vom Urteil begünstigt worden, obwohl dieser sich
gar nicht am Verfahren beteiligt habe, wird eine Rechtsverletzung geltend
gemacht. Dasselbe gilt für die Rüge der Begünstigung der Gemeinde als
Grundeigentümerin. Diese Rügen sind zulässig und im Folgenden (E. 5.1 ff)
pro Grundstück und Beitragsplan zu prüfen. Zunächst sind jedoch die
tatsächlichen Verhältnisse (Erw. 3) und die anwendbaren Rechtsgrundlagen (Erw.
4) darzustellen.
3.1
Das Grundstück Nr. [...] von A.___
mit seiner Breite von ca. 17 m und einer Länge von 60 m – 70 m stösst im Süden
an die Hauptstrasse an und ist, knapp 20 m von der Strasse zurückversetzt, in
der ganzen Breite mit dem unter Schutz stehenden Wohnhaus Nr. [...] überbaut. Dieses
Wohnhaus ist mit dem erhaltenswerten Gebäude auf der westlichen
Nachbarparzelle zusammengebaut. Erschlossen ist das Wohnhaus sowohl
strassenmässig wie wasser- und abwassertechnisch von der Hauptstrasse her. Auf
der östlichen Nachbarparzelle befindet sich das schützenwerte alte Gebäude Nr.
[...]. Hinter dem Gebäude Nr. [...] (von der Hauptstrasse aus gesehen) befindet
sich das Nebengebäude Nr. [...]. Das Grundstück erstreckt sich nordseits bis
zur Verlängerung der südlichen Fahrbahngrenze des neuen [...]weges. Nördlich an
das Grundstück schliesst das davon abparzellierte Grundstück von A.___ und B.___
an, das mit einer Breite von ca. 16 m gut 60 m lang und unüberbaut ist.
Westlich grenzt auch an dieses das Grundstück Nr. [...] an, welches im nördlichen
Teil dieselben Dimensionen wie das Grundstück der Beschwerdeführer aufweist.
Die Grundstücke fallen im nördlichen Teil alle gegen Süden und Westen hin
leicht ab.
3.2
Das (heutige) Grundstück Nr. [...] befindet
sich wie die beiden anliegenden Grundstücksteile von GB Nr. [...] und [...] südlich
des [...]wegs seit der (durch Gerichtsbeschluss von 2002 veranlassten)
Einzonung durch den Teilzonenplan [...]weg (genehmigt 2009) in der Kernzone,
während das Grundstück Nr. [...] wie alle dort anliegenden Nachbargrundstücke bzw.
–grundstücksteile sich seither in der Wohnzone [...] befinden. Diese Grundstück(steil)e
sollten in der Ortsplanungsrevision aus dem Jahr 2000 ursprünglich der
Reservezone zugeschlagen werden, was auf Beschwerde eines Grundeigentümers hin
korrigiert wurde, weil sie mitten im überbauten Gebiet der Gemeinde liegen.
3.3
Nach dem mit dem Teilzonenplan
genehmigten Strassen- und Baulinienplan [...]weg werden sowohl die Grundstücke
von A.___ und B.___ wie die angrenzenden Nachbargrundstücke strassenmässig vom
neuen [...]weg erschlossen. Beim Grundstück Nr. [...], das in seiner heutigen
Form nicht mehr direkt an den [...]weg anstösst, ergibt sich diese
Erschliessung wie beim westlichen Nachbargrundstück aus den im Plan
gezeichneten roten Pfeilen mit dem entsprechenden verbindlichen Text.
3.4
Nach der Generellen
Wasserversorgungsplanung (GWP) der Gemeinde von 2006 war zur Erschliessung mit
Wasser für die nachträglich einzuzonenden bzw. unterdessen eingezonten
Grundstücke und hinterliegenden Grundstücksteile im [...]weg und in dessen
westlicher Fortsetzung eine neue Wasserleitung mit einem Kaliber von 100 mm zu
erstellen, die als Ringleitung den bestehenden Stumpen im schon erstellten
kurzen östlichen Stück des [...]wegs mit der Leitung im westlichen [...]weg verbinden
sollte. Das Grundstück Nr. [...] war vor dem Bau der neuen Leitung
unerschlossen, das Grundstück Nr. [...] mit dem Wohnhaus Nr. [...] und dem
Schopf Nr. [...] war wassermässig bereits von der Wasserleitung in der
Hauptstrasse erschlossen.
3.5
Der Generelle Entwässerungsplan
(GEP) aus dem Jahr 2000 sah im [...]weg bzw. in dessen westlicher Fortsetzung
eine neu zu erstellende Schmutzwasserleitung mit einem Kaliber von 250 mm vor
und gleichzeitig eine Sauberwasserleitung mit einem Kaliber von 1250 mm, in
welcher auch der [...]bach eingedolt verläuft. Die nachträglich eingezonten
Grundstücke bzw. Grundstücksteile sollen in diese Leitungen entwässern. Das
Grundstück Nr. [...] wurde durch die neuen Leitungen erstmals erschlossen. Beim
Grundstück des Beschwerdeführers war die Abgrenzung entsprechend der im
Zonenplan(entwurf) von 2000 vorgesehenen Grenze zwischen Kern- und Reservezone
vorgesehen, also knapp nördlich des Schopfs. Das an die Hauptstrasse
angrenzende Grundstück mit dem Wohnhaus und dem Schopf entwässert wie immer
schon entsprechend dem GEP in die Hauptstrasse.
4.1
Land ist nach Art. 19 Abs. 1
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erschlossen, wenn die für die betreffende
Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-
sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne
erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet die Kantone
zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,
die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der
Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil den
Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 der entsprechenden
Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die Gesamtheit der
Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen hat, auf 70
Prozent.
Das Bundesrecht bestimmt also den
Begriff der Erschliessung, ohne diese im Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat,
in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG,
Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1). Die anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der
Vorgaben des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und
die Art der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter
Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S.
165).
4.2
Das kantonale Erschliessungsrecht
bestimmt in § 108 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1), dass die Gemeinden
von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen
Erschliessungsanlagen (Strasse, Wasser- und Abwasserleitungen) zu verlangen
haben, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile
schaffen (Abs. 1). Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung
werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen
werden (Abs. 2). Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).
Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten
Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit
bringt. Erschliessungsbeiträge unterliegen als Vorzugslasten dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Entstehen Mehrwerte oder
Sondervorteile, sind diese grundsätzlich vom Eigentümer abzugelten und nicht
von der Allgemeinheit zu tragen (SOG 2013 Nr. 33 E. 5.2).
Die kantonale Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41) vollzieht die
Vorschriften des PBG und des Bundesrechts. Sie erlaubt den Gemeinden, in ihren
Reglementen in gewissen Fällen vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen zu
erlassen, insbesondere die Mindestansätze für die Beiträge anzuheben (§ 2 GBV).
§ 6 GBV bestimmt, dass die Eigentümer von Grundstücken, die durch den Neubau –
bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion – einer öffentlichen
Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, der Gemeinde dafür
Beiträge zu leisten haben.
Die Beitragspflicht und die
voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge sind in einem Beitragsplan
festzulegen (§ 9 GBV). Der gesamthaft von den Grundeigentümern zu übernehmende
Anteil an die Erschliessungskosten ist nach der massgebenden Fläche zu
verteilen, wobei diese mit den Ausnützungziffern bzw. den Ausnützungsfaktoren
zu multiplizieren ist (§ 10 GBV). Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom
Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach den Zonenplan üblicherweise
entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der
erschlossenen Fläche zu berechnen (§ 11 GBV).
4.3
Die Einwohnergemeinde hat in ihrem
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren , genehmigt mit
Regierungsratsbeschluss Nr. [...], festgelegt, dass in Beitragsplänen für alle
übrigen Zonen, zu welchen sowohl die Wohnzone [...] wie die Kernzone gehören,
eine Bautiefe von 30 m gilt ). Für Erschliessungsstrassen gilt nach § 12 ein
Beitragssatz von 80 %, für den Neubau einer Kanalisationsanlage ein Satz von 70
% und bei einer Wasserversorgungsanlage 70 % einer Normalwasserleitung von 125
mm Durchmesser. Im Anhang zum Reglement sind die Strassen klassiert, der [...]weg
als Erschliessungsstrasse.
5.1
Beitragspflichtige Verkehrsanlagen
sind Strassen, Fusswege und Trottoirs (§ 38 GBV). Für Erschliessungsstrassen
und Fusswege sind nach kantonalem Recht mindestens 80 % der Kosten den
Grundeigentümern zu belasten (§ 42 GBV). Die Gemeinde hat diesen Ansatz nicht
erhöht (oben Erw. 4.3). Erschliessungsstrassen sind nach
§ 40 GBV Strassen, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder
einer Gesamtüberbauung dienen, Sammelstrassen solche, die den Verkehr der
einzelnen Erschliessungsstrassen sammeln und ihn den Hauptstrassen zuführen. Zu
den beitragspflichtigen Erstellungskosten einer Strasse gehören nach § 14 GBV
neben den Bau-, Einrichtungs- und Gestaltungskosten der Strasse u.a. auch die
Kosten des Landerwerbs und die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive
Stromkabel.
5.2
Der [...]weg als Sackgasse dient der
Erschliessung der an ihn anstossenden Grundstücke, ebenso nach dem gültigen
Erschliessungsplan (oben Erw. 3) derjenigen (des nördlichen Teils) der Parzelle
Nr. [...] (und der Parzelle Nr. [...]). Beide Grundstücke der Beschwerdeführer
werden also durch den [...]weg erschlossen und sind deshalb zu Recht im
Beitragsplan für die Strasse aufgenommen. Die Abgrenzung der Bautiefe von 30 m
wurde korrekt vorgenommen und die weiter von der Strasse weg liegenden
Grundstücksteile des Grundstücks Nr. [...] nur zu 50 % einberechnet. Beim
Grundstück Nr. [...] wurde, wohl entsprechend der bestehenden Bebauung, eine
Trennlinie gezogen, sodass die einbezogene Fläche deutlich weniger als die
Hälfte des Grundstücks umfasst; auf einen Einbezug der weiteren Fläche (allenfalls
zu 50 % bis zur Mittellinie zur Hauptstrasse) wurde verzichtet. Die in den Plan
einbezogenen Flächen der Grundstücke der Beschwerdeführer wurden mit den
entsprechenden Ausnützungsziffern (AZ) multipliziert.
Beim [...]weg handelt es sich nach dem
Anhang zum Reglement der Gemeinde (oben Erw. 4.3) um eine
Erschliessungsstrasse, und er erfüllt auch tatsächlich ausschliesslich diese
Funktion, ist er doch als Sackgasse ausgestaltet und dient einzig der
strassenmässigen Erschliessung der umliegenden Grundstücke bzw. des nachträglich
eingezonten Landes.
5.3
Die Strassenbeleuchtung gehört von
Gesetzes wegen zu den Kosten des Strassenbaus (oben Erw. 5.1), was nicht
bestritten ist. Die tatsächlich ausgeführte Beleuchtung mit 5 kleinen
Kandelabern auf einer Strassenlänge von ca. 140 m ist der Situation angepasst
und entspricht nach der von der Gemeinde beigebrachten Auskunft der
Elektroplanerin dem heutigen Standard und den Normen der Schweizer Licht
Gesellschaft. Wie schon der Name des Leuchten-Typs Mini Luma sagt und aus den
vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos ersichtlich ist, handelt es sich um
eher kleine Leuchten, die für Fusswege, Trottoirs und kleinere Strassen
geeignet sind. Sie funktionieren mit stromsparenden LED-Modulen und beleuchten primär
die Strasse, nicht die Umgebung. In der Nacht wird die Leistung auf 50 %
gedimmt. Dass beim tiefer gelegenen rückwärtigen Grundstücksteil der
Liegenschaft des Beschwerdeführers die letzte Leuchte noch etwas Licht wirft,
trifft zu, spricht aber nicht gegen die Notwendigkeit der Strassenbeleuchtung.
5.4
Dass auch die Kosten des Landerwerbs
zu den beitragspflichtigen Strassenbaukosten gehören, steht ebenfalls
ausdrücklich im Gesetz (oben Erw. 5.1). Auch das Grundstück Nr. [...],
bestehend aus den früheren Grundstücken Nr. [...] und [...], welches im
Eigentum der Gemeinde steht und nun der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
zugeschlagen ist, gehört zum nutzbaren Bauland und musste von der Gemeinde
erworben werden. Mit der Abtretung eines Teils dieses Landes zu öffentlichem Strassenareal
verliert auch dieses Teilstück des Grundstücks seine Qualität als Bauland und
kann künftig nicht mehr als solches genutzt werden. Wenn im Beitragsverfahren
für den Strassenbau dafür ein Preis von CHF 200.00 pro m2 eingesetzt
ist, erscheint das jedenfalls nicht übersetzt. Wohl befand sich das Land schon
vor dem Ausbau der Strasse im Eigentum der Gemeinde, nachdem diese das
Grundstück Nr. [...] offenbar schon [...] kaufte. Sie kaufte damals allerdings
das ganze Grundstück als erschlossenes Bauland und verliert nun einen Teil
davon an die öffentliche Strasse. Die Strasse steht zwar auch in ihrem
Verwaltungsvermögen, ist aber baulich nicht mehr nutzbar und hat keinen
wirtschaftlichen Wert mehr; sie kann nicht mehr als Bauland genutzt oder
veräussert werden. Da die Grundeigentümer, die von einer Erschliessungsstrasse
profitieren, diese auch grösstenteils zu bezahlen haben, ist es korrekt, wenn
die an den Strassenbau [...]weg Beitragspflichtigen den Landerwerb als Teil der
Strassenbaukosten auch insoweit zu tragen haben, als das Land von der Gemeinde
stammt und von der Gesamtheit der Steuerpflichtigen bezahlt wurde.
5.5
Das (heutige) Grundstück Nr. [...]
der Gemeinde liegt nach gültiger aktueller Ortsplanung (genehmigt mit RRB Nr. [...])
in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA). Vorher befand es sich in
der Wohnzone [...]. In der Beitragsberechnung ist das Grundstück der Gemeinde
mit der AZ 0.35 der [...] aufgeführt (Urk. 9d der Gemeinde, Akten
Schätzungskommission). Bei Grundstücken in der öBA beträgt nach dem
Grundeigentümerreglement der Gemeinde der massgebende Ausnützungsfaktor 0.7.
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Praxis grundsätzlich das Recht
anzuwenden, wie es im Zeitpunkt des Entscheides gilt, und auf die Sachlage, wie
sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentiert, was insbesondere aus dem Recht, Noven
bis zum Schluss des Beweisverfahrens in das Verfahren einzubringen, hervorgeht.
Aus dem kantonalen Bau- und Planungsrecht ergibt sich nichts Abweichendes. §
158.
PBG bestimmt einzig, dass alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen
Verfahren und Fälle nach den Grundsätzen dieses [neuen] Gesetzes behandelt und
entschieden werden, sofern in den Ausführungserlassen nichts Anderes geregelt
ist. In § 53 GBV (bzw. damals KER) ist die vorliegende Situation nicht
geregelt, bezieht sie sich doch nur auf das Verhältnis zwischen kantonalem und
kommunalem Recht, nicht aber zwischen älterem und neuerem kommunalen Recht (SOG
1981.
Nr. 25). Nach kantonalem Recht ist demnach auf die Rechtslage und die tatsächliche
Situation abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Entscheides bestehen, also auf
die Zugehörigkeit des Grundstücks Nr. [...] zur Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen.
Im Gemeinderecht findet sich im
Grundeigentümerbeitragsreglement die Bestimmung, dass der Gemeinderat die
Erschliessungsbeiträge des Grundeigentümers der neuen Nutzung anpassen kann,
wenn die Ausnützungsziffer eines Grundstücks durch den nachträglichen Erlass
eines Gestaltungsplanes zwischen Auflage des Beitragsplanes und Abrechnung eine
Erhöhung erfährt. Diese Bestimmung ist zwar nicht direkt anwendbar, zeigt aber
klar den Willen des kommunalen Gesetzgebers, dass in der Zwischenzeit –
zwischen Auflage des Beitragsplans und Abrechnung - geänderte Voraussetzungen
im Beitragsrecht möglichst Anwendung finden sollen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die
1.
öffentliche Auflage der neuen Ortsplanung bereits vom [...] November 2016
bis [...] Dezember 2016 erfolgte, während die Beitragspläne [...]weg erst
nachher aufgelegt wurden, nämlich vom [...] Dezember 2016 bis [...] Januar
2017, also in einem Zeitpunkt, als schon absehbar war, dass das Grundstück Nr. [...]
umgezont werden würde. Ein Belassen und Abrechnen mit den tieferen Werten der
früher geltenden AZ des Gemeindegrundstücks wäre unter diesen Umständen wohl
auch treuwidrig.
5.6
Die Beschwerden erweisen sich somit
in dieser Hinsicht als teilweise begründet; die Gemeinde wird in der
definitiven Abrechnung für ihr Grundstück Nr. [...], soweit es in den Plan für
den Strassenbau einbezogen ist, für die Berechnung der Beiträge der
Beschwerdeführer die massgebende Fläche ihres Grundstücks mit dem
Ausnützungsfaktor 0.7 statt 0.35 zu multiplizieren haben.
6.1
Bei Anlagen der Wasserversorgung und
der Abwasserbeseitigung, wo nur neu erschlossene Baugebiete beitragspflichtig
sind (oben Erw. 4.2), definiert die Grundeigentümerbeitragsverordnung die
Neuerschliessung näher. Nach § 5 Abs. 3 GBV wird ein Gebiet im Sinne von § 108
Abs. 2 PBG neu erschlossen, wenn es bis anhin entweder gar keine (lit. a),
keine öffentlichen (lit. b) oder keine der früheren Nutzungsplanung (lit. c)
oder dem Gewässerschutzgesetz genügenden (lit. d) Erschliessungsanlagen
aufweist.
6.2
Das Verwaltungsgericht hatte sich
schon verschiedentlich mit der Auslegung von § 108 PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV zu
befassen. Im publizierten Entscheid SOG 1999 Nr. 32 hielt es zur Auslegung
dieser Vorschriften fest, dass im konkreten Fall die von der Gemeinde verfügten
Beiträge an die Wasser- und die Abwasserleitungen aufgehoben würden, weil die
Liegenschaft bereits überbaut und an die Leitungsnetze der Gemeinde
angeschlossen war, und zwar entsprechend dem alten GKP von 1964. Eine
Aufteilung der Einfamilienhausliegenschaft in eine überbaute und eine
unüberbaute Hälfte lehnte das Gericht im beurteilten Fall auf Grund der
geografischen Lage, der Grundstücksfläche (total 11 a) und der baulichen
Nutzungsmöglichkeit (Gebäudehöhe 5.5m, Ausnützungsziffer 0,35) ab.
In einem neueren Entscheid schützte das
Gericht eine Beitragserhebung für eine neue Kanalisationsleitung, welche ein
insgesamt etwa 64 Aren grosses unüberbautes Baugebiet mitten in überbautem
Gebiet erschloss, weil die dort liegenden Grundstücke und Grundstücksteile in
der zweiten Bautiefe lägen und sowohl strassen- wie kanalisationsmässig
unerschlossen und auf die neuen Erschliessungsanlagen angewiesen wären; es
handle sich nicht nur um eine einzelne kleinere Parzelle für eine bis zwei
Wohneinheiten, sondern um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, das insgesamt
Platz für etwa ein Dutzend Einfamilienhäuser oder doppelt so viele
Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern böte. Auch der erheblich tiefer gelegene Grundstücksteil
der Beschwerdeführerin dürfe einbezogen werden, weil er in der zweiten Bautiefe
liege, selber etwa 15 Aren umfasse und für seine selbständige Nutzung auf die
neuen Erschliessungsanlagen im Süden angewiesen sei. Hinsichtlich
Wasserversorgung war das Gebiet als bereits erschlossen betrachtet worden
(VWBES.2017.199, publiziert in der Urteilsdatenbank «https://gerichtsentscheide.so.ch»).
Im Entscheid vom 13. November 2017
schützte das Gericht eine Beitragserhebung für eine zu einer
Einfamilienhausparzelle hinzugekaufte angrenzende unüberbaute Parzelle, weil
diese nach den aktuellen wie den früheren Plänen sowohl für die strassenmässige
Erschliessung wie kanalisationsmässig auf die neue Strasse und die darin
verlegte Kanalisation angewiesen sei, da sie zu einem grösseren bisher nicht
überbauten Gebiet am Rande des Siedlungsgebiets gehöre (VWBES. 2016.429, publiziert
in der Urteilsdatenbank «https://gerichtsentscheide.so.ch»).
In einem andern neuern Entscheid hob das
Gericht eine Beitragsverfügung für einen Beitrag an eine neue Wasserleitung
auf, weil das grössere Grundstück, welches mittels Gestaltungsplan zu überbauen
war, in einer Ecke im südwestlichen Grundstücksteil bereits mit einem Hydrant
versehen war, zu welchem eine Wasserleitung führte, an welche die Überbauung
angeschlossen werden könnte, zumal das Grundstück im Norden an eine Strasse
anstiess, in welcher sich ebenfalls bereits eine Wasserleitung befand, an
welche angeschlossen werden konnte. Das ganze Grundstück mit einer einbezogenen
Fläche von total ca. 66 Aren war zudem unbestrittenermassen hinsichtlich
Strassen und Kanalisation seit langem vollständig erschlossen, weshalb es nicht
um die Erschliessung eines neuen Baugebiets gehen konnte (Urteil VWBES.2016.94
vom 11. Januar 2017, SOG 2017 Nr. 14).
6.3
Im vorliegenden Fall wird mit der
Erschliessung [...]weg ein Baugebiet von insgesamt etwa 60 (Wasser) bis 80
(Strasse) Aren Bauland erschlossen. Es handelt sich um bisher unerschlossenes
Land in der Bauzone, welches zumindest grösstenteils erst mit dieser
Erschliessung überbaubar und damit zu vollwertigem Bauland wird. Die nun
ausgeführten Erschliessungsanlagen waren bzw. sind in den entsprechenden Plänen
(Zonen- und Teilzonenplan, Strassen- und Baulinienplan, Genereller
Entwässerungsplan und Generelle Wasserversorgungsplanung, vgl. oben Erw. 3.2
bis 3.5) als erstmals neu zu erstellende öffentliche Erschliessungsanlagen
vorgesehen und wurden nun dementsprechend gebaut. Vorher bestand für dieses
Teilgebiet gar keine bzw. keine öffentliche Erschliessung, jedenfalls was die
Parzellen oder selbständig bebaubaren Parzellenteile betrifft, die nicht direkt
an die Hauptstrasse anstossen. Eine Beitragserhebung ist also grundsätzlich für
das Gebiet auch für Kanalisations- und Wasserleitungen zulässig. Im Folgenden
ist für die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer einzeln zu prüfen, wie es
sich diesbezüglich genau verhält.
7.1
Hinsichtlich des Beitrags an die
Abwasserleitungen ist beim Grundstück Nr. [...] des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass eine zusätzliche Baute auf dem in den Plan einbezogenen
Teilgebiet von 236 m2 unter Umständen von den neuen Leitungen
profitieren könnte, wäre doch jedenfalls für das Meteorwasser ein Anschluss
problemlos möglich. Das Teilgebiet, welches in den Beitragsplan einbezogen ist,
entspricht auch dem GEP, welcher grundsätzlich für die Beitragspläne in Bezug
auf die Abwässer massgebend ist (§ 12 Abs. 3 GBV). Allerdings ist die
Teilfläche so gering – sie macht etwa 1/5 des Grundstücks aus und beträgt
lediglich 236 m2 –, dass eine selbständige Überbauung kaum in Frage
kommt, wenn sie auch angesichts der AZ von 0,9 nicht vollständig ausgeschlossen
ist. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ist bei diesem Grundstücksteil
nicht davon auszugehen, dass es sich um einen Teil des unerschlossenen und
unüberbauten Neubaugebiets handelt, das mit der Erschliessung [...]weg erst
erschlossen wird. Vielmehr handelt es sich um einen kleinen Restteil der längst
überbauten und von der Hauptstrasse erschlossenen Parzelle, welche insgesamt
nur 11 Aren umfasst. Auf die Abgrenzung im GEP kann im konkreten Fall nicht
abgestellt werden, richtet sich dieser doch immer noch nach dem Entwurf des
Zonenplanes, nach welchem die nun in den Beitragsplan aufgenommene Teilfläche
der Reservezone zugeschlagen worden wäre (vgl. oben Erw. 3.5), der aber auf
Einsprache hin nicht rechtskräftig wurde. Rechtskräftig wurde vielmehr, wie
bereits dargestellt, der Teilzonenplan [...]weg, nach welchem das ganze
Grundstück Nr. 464, welches in der Zwischenzeit entsprechend der nun
realisierten Zonenzuteilung parzelliert worden war, der Kernzone zugewiesen
wurde. Wäre der Zonenplan von Anfang an so aufgelegt worden, wäre im GEP mit
ziemlicher Sicherheit die Grenze des Teilbeizugsgebiets auf die Grundstücks-
und Zonengrenze gelegt worden.
Das bedeutet, dass das Grundstück Nr. [...]
des Beschwerdeführers aus dem Beitragsplan für die Kanalisation zu entlassen
ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, ohne dass auf die
weiteren Rügen einzugehen ist. Die Entlassung aus dem Beitragsgebiet entspricht
auch der Behandlung der andern Parzellen südlich des [...]wegs.
7.2.1
Was das gemeinsame Grundstück Nr. [...]
angeht, ist hingegen klar, dass dieses auf die neuen Abwasserleitungen
angewiesen ist, sowohl auf die Schmutzwasserleitung wie auf die
Meteorwasserableitung. Eine Alternative gibt es für dieses Grundstück nicht.
7.2.2
Die Vorinstanz hat in ihrem
diesbezüglich ungenau redigierten Urteil festgehalten, dass «im provisorischen
Beitragsplan Wasser die zweite Bautiefe (GB [...] Nr. [...]) zu 50% zu
berücksichtigen ist». Bei der angegebenen Grundstücksnummer handelt es sich um
einen offensichtlichen Verschrieb, drehte sich doch das Verfahren nie um das
Grundstück Nr. [...], die westliche Nachbarparzelle, sondern um die Grundstücke
Nr. [...] des Beschwerdeführers und Nr. [...] des Beschwerdeführers und der
Beschwerdeführerin. Eine Beitragsreduktion für das Nachbargrundstück konnte
nicht Thema der Beschwerde sein, hätte dies doch nicht zu einer Entlastung der
Beschwerdeführer führen können, sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung
ihrer Grundstücke.
Die Schätzungskommission hat zudem die
Beitragsverfahren hinsichtlich Wasser und Abwasser in Erw. 3.2 ihres Urteils
vermischt und nur den Beitragsplan Wasser in das Dispositiv übernommen, während
sie sich in der Erwägung (auch) auf die Abwasserleitung(en) bezieht.
7.2.3
Materiell ist den Überlegungen der
Vorinstanz in diesem Punkt jedoch zu folgen: Die Beitragsfläche in der zweiten
Bautiefe ist nach Gesetz und ständiger Praxis auch bei Abwasserleitungen - wie
bei Wasserleitungen, dazu sogleich in Erw. 7.3 - nur zu 50% in den Beitragsplan
einzubeziehen; die entsprechende Vorschrift von
§ 11 Abs. 1 GBV gilt für alle Beitragsverfahren, nicht nur für Verkehrsanlagen.
Die in den Plan einbezogene Fläche des Grundstücks Nr. [...] ist also, soweit
sie in der zweiten Bautiefe (ab den Leitungen bzw. der südlichen
Grundstücksgrenze gemessen) liegt, bei der Beitragsberechnung nur zu 50% als
massgebende Fläche zu berücksichtigen.
7.2.4
Worin die sonst für dieses
Grundstück vorgebrachte Ungleichbehandlung gegenüber den andern in den
Beitragsplan einbezogenen Grundstücke liegen soll, ist unerfindlich. Das leicht
geneigte Grundstück (Hanglage) liegt an seiner Nordgrenze auf einer Höhe über
Meer von etwa 474 m, während es in seiner Südwestecke an der Oberfläche noch
eine Höhe von etwa 468 m aufweist (vgl. Geodaten auf dem öffentlich
zugänglichen SO!GIS). Dazwischen fällt es ziemlich regelmässig ab. Auch wenn
die Kanalisationsleitung, wie geltend gemacht wird, bloss knapp einen Meter
unter der Erdoberfläche läge, ist also ein Anschluss an die Abwasserleitungen
überall problemlos möglich, ohne dass Abwasser gepumpt werden muss. Nach dem
von der Gemeinde eingereichten Plan des ausgeführten Werks liegt die Kanalisation
in der Südwestecke des Grundstücks 1.77 m unter der Erdoberfläche. Sogar
Schmutzwasser aus einem Untergeschoss kann deshalb im freien Gefälle abgeführt
werden, wenn die Baute im Hinblick darauf geplant und platziert wird, beträgt
doch die ausnutzbare Niveaudifferenz ohne Terrainanpassung (Aufschüttung) oder leicht
erhöhtem Erdgeschoss schon im südlichen Teil des Grundstücks rund 1.5 bis 2
Meter an der Erdoberfläche.
7.2.5
Dass das anfallende Sauberwasser,
welches abzuführen ist, in die grosse Leitung, in welcher der [...]bach
verläuft, einzuleiten ist, belastet die Beschwerdeführer nicht zusätzlich, ist
doch entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Beitragsberechnung nur eine
Normalleitung mit einem Kaliber von 250 mm gerechnet worden.
8.1
Für den Beitragsplan Wasser gilt
hinsichtlich des Grundstücks des Beschwerdeführers das oben in Erw. 7.1 zur
Entwässerung Geschriebene. Die in den Plan einbezogene Grundstücksteilfläche
von 236 m2 ist aus dem Beizugsgebiet zu entlassen, da sie Teil der
überbauten und erschlossenen Parzelle von insgesamt ca. 11 Aren ist und zu
klein, um als selbständig bebaubarer Parzellenteil zu gelten, im Unterschied zu
den Grundstücksteilen auf den angrenzenden Nachbargrundstücken, wo denn
teilweise auch bereits neue Bauten geplant sind.
8.2
Auch für das Grundstück GB Nr. [...]
kann hinsichtlich des Beitragsplans Wasser auf das oben in Erw. 7.2 zur
Entwässerung Geschriebene verwiesen werden. Das Grundstück wird durch die neue
Wasserleitung erstmals erschlossen. Wie die Vorinstanz inhaltlich richtig
festgestellt hat, ist auch beim Beitragsplan Wasser die zweite Bautiefe ab der
Leitung bzw. der südlichen Grundstücksgrenze gemessen nur zu 50 % in die
Beitragsberechnung einzubeziehen.
9.
Die übrigen Vorschriften des
kantonalen und des kommunalen Rechts zur Bemessung der Beiträge sind alle
eingehalten. Es steht auch ausser Frage, dass Beiträge von ca. CHF 25.00/m2
für die neue Strasse, ca. CHF 16.50/m2 für die Entwässerung und ca.
CHF 6.50/m2 für die Erschliessung mit Wasser, immer gerechnet pro
Quadratmeter effektiv erschlossenen Baulandes, als günstige Erschliessung
gelten und jedenfalls vor dem Äquivalenzprinzip standhalten.
10.
Ob die Gemeinde, die gesamte Planung
neu aufzulegen hat oder ohne Neuauflage auch weitere Grundstücke zur Berechnung
der Beiträge nur teilweise einbeziehen, und allfällige Mehrbeträge
weiterbelasten kann, ist hier nicht zu entscheiden. Da die andern
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keine Beschwerde geführt haben,
erscheint dies zumindest zweifelhaft, insbesondere wenn dadurch für die
Beschwerdeführenden grössere Beiträge resultierten und nicht die Gemeinde diese
Mehrbeträge übernimmt. Die übrigen Beitragspflichtigen können jedenfalls keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen, wenn sie nicht Beschwerde
geführt, sondern die Beiträge entsprechend den aufgelegten Plänen akzeptiert
haben.
11.
Zusammenfassend ist also
festzuhalten, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen sind. Das Urteil der
Schätzungskommission ist aufzuheben und die Beitragspläne und
Beitragsberechnungen [...]weg sind wie folgt abzuändern:
Im Beitragsplan Strasse inkl.
Beleuchtung bzw. der entsprechenden Beitragsberechnung ist die einbezogene
Teilfläche des Grundstücks der Einwohnergemeinde mit einer AZ von 0.70 statt
0.35
zu rechnen, was zu einer massgebenden Fläche von 726 m2 führt;
die Berechnung der Beiträge ist entsprechend anzupassen.
In den Beitragsplänen Kanalisation und
Wasser ist die einbezogene Teilfläche von 236 m2 des Grundstücks Nr.
[...] aus der Beitragspflicht zu entlassen; der Eigentümer des Grundstücks hat
an die neuen Leitungen keine Beiträge zu bezahlen. Beim Grundstück Nr. [...] ist
eine zweite Bautiefe auszuscheiden, die massgebende Beitragsflächen sind entsprechend
zu reduzieren und die für das Grundstück zu leistenden Beiträge neu zu
berechnen.
Im Übrigen sind die Beschwerden
abzuweisen.
12.1
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten zu verlegen. Die Beschwerde von A.___ erweist sich
hinsichtlich seines Grundstücks als grösstenteils begründet. Hinsichtlich des gemeinsamen
Grundstücks Nr. [...] erweist sich seine Beschwerde als teilweise begründet.
Als teilweise begründet erweist sich auch die Beschwerde von B.___. Die
Verfahrenskosten, welche insgesamt auf CHF 2'000.00 für das vereinigte
Beschwerdeverfahren festzusetzen sind, sind deshalb hinsichtlich des
Grundstücks Nr. [...] zu 9/10 von der Gemeinde zu tragen, zu 1/10 von A.___.
Hinsichtlich des Grundstücks Nr. [...] sind die Kosten zu 6/10 von der Gemeinde
und zu 4/10 von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu tragen. Das
führt insgesamt zu folgendem Kostenverteiler für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren: A.___ hat insgesamt Kosten von CHF 300.00 zu tragen, B.___
Kosten von CHF 200.00 und die Gemeinde Kosten von CHF 1'500.00.
12.2
An die vorinstanzlichen Kosten von
CHF 1'700.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je CHF
100.00
zu bezahlen, die Gemeinde CHF 600.00. Die restlichen Kosten hat der
Staat Solothurn zu tragen.
12.3
Parteientschädigungen sind weder
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren noch für das Verfahren vor
der Schätzungskommission zu leisten, zumal die mehrheitlich obsiegenden
Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerden wird das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission vom [...]
aufgehoben. Die provisorischen Beitragspläne und –berechnungen der
Erschliessung [...]weg der Einwohnergemeinde sind wie folgt abzuändern:
1.1 In der
Beitragsberechnung für den Strassenbau (inkl. Beleuchtung) ist die massgebende
Fläche des Grundstück GB Nr. [...] der Einwohnergemeinde [...] mit einer
Ausnützungsziffer von 0.70 zu berechnen, also von einer massgebenden Fläche von
726 m2 auszugehen; die Beiträge der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers sind entsprechend anzupassen.
1.2 Das Grundstück GB Nr. [...]
des Beschwerdeführers A.___ ist aus den Beitragsplänen Kanalisation und Wasser
zu entlassen; dafür sind keine Beiträge geschuldet.
1.3 In den Beitragsplänen
Kanalisation und Wasser sind die massgebenden Flächen des Grundstücks GB Nr. [...]
der Beschwerdeführerin B.___ und des Beschwerdeführers A.___ nur mit 50 % der
Fläche zur massgebenden Fläche zu rechnen, soweit sie ausserhalb der 1.
Bautiefe liegen; ihre Beiträge sind entsprechend anzupassen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen.
3. An die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00 haben der Beschwerdeführer CHF 300.00,
die Beschwerdeführerin CHF 200.00 und die Einwohnergemeinde CHF 1'500.00 zu
bezahlen.
4. An die Kosten des Verfahrens vor der
Schätzungskommission haben A.___ und B.___ je CHF 100.00 zu bezahlen, die
Einwohnergemeinde CHF 600.00. Die restlichen Kosten sind vom Staat Solothurn zu
tragen.
5. Parteientschädigungen sind für die
Verfahren vor beiden Instanzen keine zu leisten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen
anfechtbaren Zwischenentscheid (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad