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Entscheid

VWBES.2018.221

Erschliessungsbeiträge

17. Dezember 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde D.___ legte vom

2. Dezember 2016 bis 11. Januar 2017 zum Ausbau des [...]wegs die

provisorischen Beitragspläne für Strassenbau, Wasser und Entwässerung mit den

provisorischen Erschliessungsbeitragsberechnungen öffentlich auf. Der [...]weg

wurde unterdessen plangemäss als Sackgasse mit Wendehammer gebaut, ebenso die

Leitungen. Er verläuft parallel zur Hauptstrasse und dient primär der

Erschliessung der dort nachträglich eingezonten Grundstücke bzw.

Grundstücksteile. Im bzw. unter dem Weg und in dessen westlicher Verlängerung –

an der Südgrenze des Grundstücks Nr. [...] und unmittelbar nördlich von Nr. [...]

– verläuft zudem der dort eingedolte [...]bach.

Für das im Eigentum von A.___ stehende Grundstück

GB Nr. [...] mit einer Fläche von 1'133 m2, das mit den Gebäuden

Nr. [...] (Wohngebäude)[...] (Nebengebäude) überbaut ist und an die

Hauptstrasse anstösst, ergaben sich Beiträge von CHF 17'871.21 an die Strasse,

CHF 8'188.65 an die Entwässerung und CHF 2'372.15 an die Wasserleitung. Für

das Grundstück GB Nr. [...] mit einer Fläche von 988 m2, das an den

Wendehammer des neuen [...]wegs anstösst und im Eigentum von A.___ und B.___ steht,

ergaben sich Beiträge von CHF 13'280.85 (Strasse), CHF 13'364.50 (Entwässerung)

und CHF 3'871.53 (Wasserleitung).

2. C.___ erhob am 2. Januar 2017

Einsprache, A.___ am 4. Januar 2017. Der Gemeinderat wies die Einsprachen am

23. Oktober 2017 ab, nachdem eine Einigungsverhandlung zu keinem Ergebnis

geführt hatte.

3. Die Beitragspflichtigen gelangten an die

Kantonale Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde in einem Punkt gut,

indem sie entschied, dass auch «im provisorischen Beitragsplan Wasser die

zweite Bautiefe zu 50% zu berücksichtigen» sei. Im Übrigen wies die

Schätzungskommission die Beschwerden ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat

(Ziff. 1). Die Verfahrenskosten überband sie im Umfang von CHF 400.00 der

Gemeinde und im Umfang von CHF 1'300.00 den Beschwerdeführern (Ziff. 2). Zudem

verpflichtete sie die Beschwerdeführer zur Entrichtung einer

Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an die Gemeinde (Ziff. 3).

4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob A.___

Beschwerde, stellte verschiedene Fragen zum Entscheid der Vorinstanzen und

machte geltend, der Mehrwert der Abwasserleitung sei für sein Grundstück

kleiner als bei andern Grundstücken, weil die Leitung im Anschlussbereich nur

knapp einen Meter unter der Oberfläche liege, sodass für die Entwässerung

gepumpt werden müsse. Zudem habe sich die Gemeinde über den Erwerb ihres

eigenen Landes bereichert, und die Beleuchtung der Strasse sei

überdimensioniert.

5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 gelangte

auch C.___ als Vertreter von B.___ an die Schätzungskommission und verlangte

eine Richtigstellung der im Ur­teil erwähnten Grundbuchnummern der Grundstücke

mit neuer «Einsprachefrist». Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 gelangte er nach

einer abschlägigen Antwort der Vorinstanz an das Verwaltungsgericht und

verlangte die Aufhebung des vor­instanzlichen Urteils. Auf Verlangen des

Gerichts reichte er innert der gesetzten Frist ein unterzeichnetes Exemplar der

Beschwerde ein.

6. Die Gemeinde stellte in ihrer

Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 die Anträge, auf die Beschwerde von C.___ sei

nicht einzutreten. Diejenige von A.___ sei allenfalls teilweise und in dem

Sinne gutzuheissen, dass die Grundstücknummer richtigzustellen sei; darüber

hinaus sei sie abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführer liessen sich mit

Eingaben vom 25. bzw. 29. Juli 2018, die Gemeinde am 14. August 2018 noch

einmal vernehmen. Auf Verlangen des Gerichts reichte der Vertreter Ende

Oktober 2018 noch eine aktuelle Vollmacht ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde von A.___ ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Der

Beschwerdeführer ist als Alleineigentümer des Grundstücks GB Nr. [...], welcher

zu Beiträgen verpflichtet wird, durch den angefochtenen Entscheid besonders

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

da seinen Anträgen von den Vorinstanzen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde;

er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde ist in

Bezug auf die Beiträge für das Grundstück GB Nr. [...] einzutreten.

1.2

A.___ hat sich in seiner Eingabe

auch als Eigentümer von GB Nr. [...] beschwert. Dieses Grundstück steht nach

dem in den Akten liegenden Grundbuchauszug im Gesamteigentum der einfachen

Gesellschaft bestehend aus A.___ und B.___. Grundeigentümerin und Partei ist

also grundsätzlich die einfache Gesellschaft und nicht das einzelne Mitglied.

Nach Lehre und Praxis zu den gleichlautenden Legitimationsbestimmungen in

anderen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgesetzen wird allerdings die

Legitimation zur Beschwerde auch den einzelnen Mitgliedern zuerkannt, wenn sie

sich gegen belastende oder pflichtbegründende Verfügungen wehren (Isabelle

Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar

zur Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 48 N 5; Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. Aufl. Zürich 2014,

Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a, N 4; Bernhard Waldmann, in:

Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, Art. 89 N 1). A.___ ist demnach auch zur Beschwerde

hinsichtlich der Beiträge für das Grundstück GB Nr. [...] legitimiert.

1.3

B.___ ist als zweites Mitglied der

einfachen Gesellschaft demnach ebenfalls einzeln zur Beschwerde gegen die

Beiträge für das Grundstück GB Nr. [...] legitimiert. Dass die Beschwerde

zunächst an die Schätzungskommission gerichtet wurde, schadet nicht (§ 6 und §

9.

Abs. 2 VRG). Auch auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.4

Da sich beide Beschwerden gegen

dieselben Beitragspläne richten und sogar teilweise dasselbe Grundstück

betreffen, sind sie gemeinsam zu behandeln.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhaltes.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung

von Bundesrecht und kantonalem Recht durch die fehlende unterschiedliche

Behandlung seiner zwei Grundstücke von andern, bei welchen die durch die neue

Erschliessung entstehenden Vorteile ungleich grösser seien. Die Beschwerdeführerin

bringt zur Begründung Ähnliches vor, wenn sie die unterschiedliche Anwendung

der Vorschrift bezüglich zweiter Bautiefe rügt; dabei geht es um die Anwendung

kantonalen Rechts. Auch mit der Rüge, es sei das Grundstück GB Nr. [...] bzw.

dessen Eigentümer zu Unrecht vom Urteil begünstigt worden, obwohl dieser sich

gar nicht am Verfahren beteiligt habe, wird eine Rechtsverletzung geltend

gemacht. Dasselbe gilt für die Rüge der Begünstigung der Gemeinde als

Grundeigentümerin. Diese Rügen sind zulässig und im Folgenden (E. 5.1 ff)

pro Grundstück und Beitragsplan zu prüfen. Zunächst sind jedoch die

tatsächlichen Verhältnisse (Erw. 3) und die anwendbaren Rechtsgrundlagen (Erw.

4) darzustellen.

3.1

Das Grundstück Nr. [...] von A.___

mit seiner Breite von ca. 17 m und einer Länge von 60 m – 70 m stösst im Süden

an die Hauptstrasse an und ist, knapp 20 m von der Strasse zurückversetzt, in

der ganzen Breite mit dem unter Schutz stehenden Wohnhaus Nr. [...] überbaut. Dieses

Wohnhaus ist mit dem erhaltenswerten Gebäude auf der westlichen

Nachbarparzelle zusammengebaut. Erschlossen ist das Wohnhaus sowohl

strassenmässig wie wasser- und abwassertechnisch von der Hauptstrasse her. Auf

der östlichen Nachbarparzelle befindet sich das schützenwerte alte Gebäude Nr.

[...]. Hinter dem Gebäude Nr. [...] (von der Hauptstrasse aus gesehen) befindet

sich das Nebengebäude Nr. [...]. Das Grundstück erstreckt sich nordseits bis

zur Verlängerung der südlichen Fahrbahngrenze des neuen [...]weges. Nördlich an

das Grundstück schliesst das davon abparzellierte Grundstück von A.___ und B.___

an, das mit einer Breite von ca. 16 m gut 60 m lang und unüberbaut ist.

Westlich grenzt auch an dieses das Grundstück Nr. [...] an, welches im nördlichen

Teil dieselben Dimensionen wie das Grundstück der Beschwerdeführer aufweist.

Die Grundstücke fallen im nördlichen Teil alle gegen Süden und Westen hin

leicht ab.

3.2

Das (heutige) Grundstück Nr. [...] befindet

sich wie die beiden anliegenden Grundstücksteile von GB Nr. [...] und [...] südlich

des [...]wegs seit der (durch Gerichtsbeschluss von 2002 veranlassten)

Einzonung durch den Teilzonenplan [...]weg (genehmigt 2009) in der Kernzone,

während das Grundstück Nr. [...] wie alle dort anliegenden Nachbargrundstücke bzw.

–grundstücksteile sich seither in der Wohnzone [...] befinden. Diese Grundstück(steil)e

sollten in der Ortsplanungsrevision aus dem Jahr 2000 ursprünglich der

Reservezone zugeschlagen werden, was auf Beschwerde eines Grundeigentümers hin

korrigiert wurde, weil sie mitten im überbauten Gebiet der Gemeinde liegen.

3.3

Nach dem mit dem Teilzonenplan

genehmigten Strassen- und Baulinienplan [...]weg werden sowohl die Grundstücke

von A.___ und B.___ wie die angrenzenden Nachbargrundstücke strassenmässig vom

neuen [...]weg erschlossen. Beim Grundstück Nr. [...], das in seiner heutigen

Form nicht mehr direkt an den [...]weg anstösst, ergibt sich diese

Erschliessung wie beim westlichen Nachbargrundstück aus den im Plan

gezeichneten roten Pfeilen mit dem entsprechenden verbindlichen Text.

3.4

Nach der Generellen

Wasserversorgungsplanung (GWP) der Gemeinde von 2006 war zur Erschliessung mit

Wasser für die nachträglich einzuzonenden bzw. unterdessen eingezonten

Grundstücke und hinterliegenden Grundstücksteile im [...]weg und in dessen

westlicher Fortsetzung eine neue Wasserleitung mit einem Kaliber von 100 mm zu

erstellen, die als Ringleitung den bestehenden Stumpen im schon erstellten

kurzen östlichen Stück des [...]wegs mit der Leitung im westlichen [...]weg verbinden

sollte. Das Grundstück Nr. [...] war vor dem Bau der neuen Leitung

unerschlossen, das Grundstück Nr. [...] mit dem Wohnhaus Nr. [...] und dem

Schopf Nr. [...] war wassermässig bereits von der Wasserleitung in der

Hauptstrasse erschlossen.

3.5

Der Generelle Entwässerungsplan

(GEP) aus dem Jahr 2000 sah im [...]weg bzw. in dessen westlicher Fortsetzung

eine neu zu erstellende Schmutzwasserleitung mit einem Kaliber von 250 mm vor

und gleichzeitig eine Sauberwasserleitung mit einem Kaliber von 1250 mm, in

welcher auch der [...]bach eingedolt verläuft. Die nachträglich eingezonten

Grundstücke bzw. Grundstücksteile sollen in diese Leitungen entwässern. Das

Grundstück Nr. [...] wurde durch die neuen Leitungen erstmals erschlossen. Beim

Grundstück des Beschwerdeführers war die Abgrenzung entsprechend der im

Zonenplan(entwurf) von 2000 vorgesehenen Grenze zwischen Kern- und Reservezone

vorgesehen, also knapp nördlich des Schopfs. Das an die Hauptstrasse

angrenzende Grundstück mit dem Wohnhaus und dem Schopf entwässert wie immer

schon entsprechend dem GEP in die Hauptstrasse.

4.1

Land ist nach Art. 19 Abs. 1

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erschlossen, wenn die für die betreffende

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-

sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne

erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet die Kantone

zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,

die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der

Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil den

Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 der entsprechenden

Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die Gesamtheit der

Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen hat, auf 70

Prozent.

Das Bundesrecht bestimmt also den

Begriff der Erschliessung, ohne diese im Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat,

in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG,

Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1). Die anwendbaren gesetzlichen

Grundlagen sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der

Vorgaben des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und

die Art der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter

Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S.

165).

4.2

Das kantonale Erschliessungsrecht

bestimmt in § 108 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1), dass die Gemeinden

von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen

Erschliessungsanlagen (Strasse, Wasser- und Abwasserleitungen) zu verlangen

haben, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile

schaffen (Abs. 1). Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung

werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen

werden (Abs. 2). Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).

Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten

Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit

bringt. Erschliessungsbeiträge unterliegen als Vorzugslasten dem

Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Entstehen Mehrwerte oder

Sondervorteile, sind diese grundsätzlich vom Eigentümer abzugelten und nicht

von der Allgemeinheit zu tragen (SOG 2013 Nr. 33 E. 5.2).

Die kantonale Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41) vollzieht die

Vorschriften des PBG und des Bundesrechts. Sie erlaubt den Gemeinden, in ihren

Reglementen in gewissen Fällen vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen zu

erlassen, insbesondere die Mindestansätze für die Beiträge anzuheben (§ 2 GBV).

§ 6 GBV bestimmt, dass die Eigentümer von Grundstücken, die durch den Neubau –

bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion – einer öffentlichen

Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, der Gemeinde dafür

Beiträge zu leisten haben.

Die Beitragspflicht und die

voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge sind in einem Beitragsplan

festzulegen (§ 9 GBV). Der gesamthaft von den Grundeigentümern zu übernehmende

Anteil an die Erschliessungskosten ist nach der massgebenden Fläche zu

verteilen, wobei diese mit den Ausnützungziffern bzw. den Ausnützungsfaktoren

zu multiplizieren ist (§ 10 GBV). Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom

Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach den Zonenplan üblicherweise

entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der

erschlossenen Fläche zu berechnen (§ 11 GBV).

4.3

Die Einwohnergemeinde hat in ihrem

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren , genehmigt mit

Regierungsratsbeschluss Nr. [...], festgelegt, dass in Beitragsplänen für alle

übrigen Zonen, zu welchen sowohl die Wohnzone [...] wie die Kernzone gehören,

eine Bautiefe von 30 m gilt ). Für Erschliessungsstrassen gilt nach § 12 ein

Beitragssatz von 80 %, für den Neubau einer Kanalisationsanlage ein Satz von 70

% und bei einer Wasserversorgungsanlage 70 % einer Normalwasserleitung von 125

mm Durchmesser. Im Anhang zum Reglement sind die Strassen klassiert, der [...]weg

als Erschliessungsstrasse.

5.1

Beitragspflichtige Verkehrsanlagen

sind Strassen, Fusswege und Trottoirs (§ 38 GBV). Für Erschliessungsstrassen

und Fusswege sind nach kantonalem Recht mindestens 80 % der Kosten den

Grundeigentümern zu belasten (§ 42 GBV). Die Gemeinde hat diesen Ansatz nicht

erhöht (oben Erw. 4.3). Erschliessungsstrassen sind nach

§ 40 GBV Strassen, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder

einer Gesamtüberbauung dienen, Sammelstrassen solche, die den Verkehr der

einzelnen Erschliessungsstrassen sammeln und ihn den Hauptstrassen zuführen. Zu

den beitragspflichtigen Erstellungskosten einer Strasse gehören nach § 14 GBV

neben den Bau-, Einrichtungs- und Gestaltungskosten der Strasse u.a. auch die

Kosten des Landerwerbs und die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive

Stromkabel.

5.2

Der [...]weg als Sackgasse dient der

Erschliessung der an ihn anstossenden Grundstücke, ebenso nach dem gültigen

Erschliessungsplan (oben Erw. 3) derjenigen (des nördlichen Teils) der Parzelle

Nr. [...] (und der Parzelle Nr. [...]). Beide Grundstücke der Beschwerdeführer

werden also durch den [...]weg erschlossen und sind deshalb zu Recht im

Beitragsplan für die Strasse aufgenommen. Die Abgrenzung der Bautiefe von 30 m

wurde korrekt vorgenommen und die weiter von der Strasse weg liegenden

Grundstücksteile des Grundstücks Nr. [...] nur zu 50 % einberechnet. Beim

Grundstück Nr. [...] wurde, wohl entsprechend der bestehenden Bebauung, eine

Trennlinie gezogen, sodass die einbezogene Fläche deutlich weniger als die

Hälfte des Grundstücks umfasst; auf einen Einbezug der weiteren Fläche (allenfalls

zu 50 % bis zur Mittellinie zur Hauptstrasse) wurde verzichtet. Die in den Plan

einbezogenen Flächen der Grundstücke der Beschwerdeführer wurden mit den

entsprechenden Ausnützungsziffern (AZ) multipliziert.

Beim [...]weg handelt es sich nach dem

Anhang zum Reglement der Gemeinde (oben Erw. 4.3) um eine

Erschliessungsstrasse, und er erfüllt auch tatsächlich ausschliesslich diese

Funktion, ist er doch als Sackgasse ausgestaltet und dient einzig der

strassenmässigen Erschliessung der umliegenden Grundstücke bzw. des nachträglich

eingezonten Landes.

5.3

Die Strassenbeleuchtung gehört von

Gesetzes wegen zu den Kosten des Strassenbaus (oben Erw. 5.1), was nicht

bestritten ist. Die tatsächlich ausgeführte Beleuchtung mit 5 kleinen

Kandelabern auf einer Strassenlänge von ca. 140 m ist der Situation angepasst

und entspricht nach der von der Gemeinde beigebrachten Auskunft der

Elektroplanerin dem heutigen Standard und den Normen der Schweizer Licht

Gesellschaft. Wie schon der Name des Leuchten-Typs Mini Luma sagt und aus den

vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos ersichtlich ist, handelt es sich um

eher kleine Leuchten, die für Fusswege, Trottoirs und kleinere Strassen

geeignet sind. Sie funktionieren mit stromsparenden LED-Modulen und beleuchten primär

die Strasse, nicht die Umgebung. In der Nacht wird die Leistung auf 50 %

gedimmt. Dass beim tiefer gelegenen rückwärtigen Grundstücksteil der

Liegenschaft des Beschwerdeführers die letzte Leuchte noch etwas Licht wirft,

trifft zu, spricht aber nicht gegen die Notwendigkeit der Strassenbeleuchtung.

5.4

Dass auch die Kosten des Landerwerbs

zu den beitragspflichtigen Strassenbaukosten gehören, steht ebenfalls

ausdrücklich im Gesetz (oben Erw. 5.1). Auch das Grundstück Nr. [...],

bestehend aus den früheren Grundstücken Nr. [...] und [...], welches im

Eigentum der Gemeinde steht und nun der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

zugeschlagen ist, gehört zum nutzbaren Bauland und musste von der Gemeinde

erworben werden. Mit der Abtretung eines Teils dieses Landes zu öffentlichem Strassenareal

verliert auch dieses Teilstück des Grundstücks seine Qualität als Bauland und

kann künftig nicht mehr als solches genutzt werden. Wenn im Beitragsverfahren

für den Strassenbau dafür ein Preis von CHF 200.00 pro m2 eingesetzt

ist, erscheint das jedenfalls nicht übersetzt. Wohl befand sich das Land schon

vor dem Ausbau der Strasse im Eigentum der Gemeinde, nachdem diese das

Grundstück Nr. [...] offenbar schon [...] kaufte. Sie kaufte damals allerdings

das ganze Grundstück als erschlossenes Bauland und verliert nun einen Teil

davon an die öffentliche Strasse. Die Strasse steht zwar auch in ihrem

Verwaltungsvermögen, ist aber baulich nicht mehr nutzbar und hat keinen

wirtschaftlichen Wert mehr; sie kann nicht mehr als Bauland genutzt oder

veräussert werden. Da die Grundeigentümer, die von einer Erschliessungsstrasse

profitieren, diese auch grösstenteils zu bezahlen haben, ist es korrekt, wenn

die an den Strassenbau [...]weg Beitragspflichtigen den Landerwerb als Teil der

Strassenbaukosten auch insoweit zu tragen haben, als das Land von der Gemeinde

stammt und von der Gesamtheit der Steuerpflichtigen bezahlt wurde.

5.5

Das (heutige) Grundstück Nr. [...]

der Gemeinde liegt nach gültiger aktueller Ortsplanung (genehmigt mit RRB Nr. [...])

in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA). Vorher befand es sich in

der Wohnzone [...]. In der Beitragsberechnung ist das Grundstück der Gemeinde

mit der AZ 0.35 der [...] aufgeführt (Urk. 9d der Gemeinde, Akten

Schätzungskommission). Bei Grundstücken in der öBA beträgt nach dem

Grundeigentümerreglement der Gemeinde der massgebende Ausnützungsfaktor 0.7.

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Praxis grundsätzlich das Recht

anzuwenden, wie es im Zeitpunkt des Entscheides gilt, und auf die Sachlage, wie

sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentiert, was insbesondere aus dem Recht, Noven

bis zum Schluss des Beweisverfahrens in das Verfahren einzubringen, hervorgeht.

Aus dem kantonalen Bau- und Planungsrecht ergibt sich nichts Abweichendes. §

158.

PBG bestimmt einzig, dass alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen

Verfahren und Fälle nach den Grundsätzen dieses [neuen] Gesetzes behandelt und

entschieden werden, sofern in den Ausführungserlassen nichts Anderes geregelt

ist. In § 53 GBV (bzw. damals KER) ist die vorliegende Situation nicht

geregelt, bezieht sie sich doch nur auf das Verhältnis zwischen kantonalem und

kommunalem Recht, nicht aber zwischen älterem und neuerem kommunalen Recht (SOG

1981.

Nr. 25). Nach kantonalem Recht ist demnach auf die Rechtslage und die tatsächliche

Situation abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Entscheides bestehen, also auf

die Zugehörigkeit des Grundstücks Nr. [...] zur Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen.

Im Gemeinderecht findet sich im

Grundeigentümerbeitragsreglement die Bestimmung, dass der Gemeinderat die

Erschliessungsbeiträge des Grundeigentümers der neuen Nutzung anpassen kann,

wenn die Ausnützungsziffer eines Grundstücks durch den nachträglichen Erlass

eines Gestaltungsplanes zwischen Auflage des Beitragsplanes und Abrechnung eine

Erhöhung erfährt. Diese Bestimmung ist zwar nicht direkt anwendbar, zeigt aber

klar den Willen des kommunalen Gesetzgebers, dass in der Zwischenzeit –

zwischen Auflage des Beitragsplans und Abrechnung - geänderte Voraussetzungen

im Beitragsrecht möglichst Anwendung finden sollen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die

1.

öffentliche Auflage der neuen Ortsplanung bereits vom [...] November 2016

bis [...] Dezember 2016 erfolgte, während die Beitragspläne [...]weg erst

nachher aufgelegt wurden, nämlich vom [...] Dezember 2016 bis [...] Januar

2017, also in einem Zeitpunkt, als schon absehbar war, dass das Grundstück Nr. [...]

umgezont werden würde. Ein Belassen und Abrechnen mit den tieferen Werten der

früher geltenden AZ des Gemeindegrundstücks wäre unter diesen Umständen wohl

auch treuwidrig.

5.6

Die Beschwerden erweisen sich somit

in dieser Hinsicht als teilweise begründet; die Gemeinde wird in der

definitiven Abrechnung für ihr Grundstück Nr. [...], soweit es in den Plan für

den Strassenbau einbezogen ist, für die Berechnung der Beiträge der

Beschwerdeführer die massgebende Fläche ihres Grundstücks mit dem

Ausnützungsfaktor 0.7 statt 0.35 zu multiplizieren haben.

6.1

Bei Anlagen der Wasserversorgung und

der Abwasserbeseitigung, wo nur neu erschlossene Baugebiete beitragspflichtig

sind (oben Erw. 4.2), definiert die Grundeigentümerbeitragsverordnung die

Neuerschliessung näher. Nach § 5 Abs. 3 GBV wird ein Gebiet im Sinne von § 108

Abs. 2 PBG neu erschlossen, wenn es bis anhin entweder gar keine (lit. a),

keine öffentlichen (lit. b) oder keine der früheren Nutzungsplanung (lit. c)

oder dem Gewässerschutzgesetz genügenden (lit. d) Erschliessungsanlagen

aufweist.

6.2

Das Verwaltungsgericht hatte sich

schon verschiedentlich mit der Auslegung von § 108 PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV zu

befassen. Im publizierten Entscheid SOG 1999 Nr. 32 hielt es zur Auslegung

dieser Vorschriften fest, dass im konkreten Fall die von der Gemeinde verfügten

Beiträge an die Wasser- und die Abwasserleitungen aufgehoben würden, weil die

Liegenschaft bereits überbaut und an die Leitungsnetze der Gemeinde

angeschlossen war, und zwar entsprechend dem alten GKP von 1964. Eine

Aufteilung der Einfamilienhausliegenschaft in eine überbaute und eine

unüberbaute Hälfte lehnte das Gericht im beurteilten Fall auf Grund der

geografischen Lage, der Grundstücksfläche (total 11 a) und der baulichen

Nutzungsmöglichkeit (Gebäudehöhe 5.5m, Ausnützungsziffer 0,35) ab.

In einem neueren Entscheid schützte das

Gericht eine Beitragserhebung für eine neue Kanalisationsleitung, welche ein

insgesamt etwa 64 Aren grosses unüberbautes Baugebiet mitten in überbautem

Gebiet erschloss, weil die dort liegenden Grundstücke und Grundstücksteile in

der zweiten Bautiefe lägen und sowohl strassen- wie kanalisationsmässig

unerschlossen und auf die neuen Erschliessungsanlagen angewiesen wären; es

handle sich nicht nur um eine einzelne kleinere Parzelle für eine bis zwei

Wohneinheiten, sondern um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, das insgesamt

Platz für etwa ein Dutzend Einfamilienhäuser oder doppelt so viele

Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern böte. Auch der erheblich tiefer gelegene Grundstücksteil

der Beschwerdeführerin dürfe einbezogen werden, weil er in der zweiten Bautiefe

liege, selber etwa 15 Aren umfasse und für seine selbständige Nutzung auf die

neuen Erschliessungsanlagen im Süden angewiesen sei. Hinsichtlich

Wasserversorgung war das Gebiet als bereits erschlossen betrachtet worden

(VWBES.2017.199, publiziert in der Urteilsdatenbank «https://gerichtsentscheide.so.ch»).

Im Entscheid vom 13. November 2017

schützte das Gericht eine Beitragserhebung für eine zu einer

Einfamilienhausparzelle hinzugekaufte angrenzende unüberbaute Parzelle, weil

diese nach den aktuellen wie den früheren Plänen sowohl für die strassenmässige

Erschliessung wie kanalisationsmässig auf die neue Strasse und die darin

verlegte Kanalisation angewiesen sei, da sie zu einem grösseren bisher nicht

überbauten Gebiet am Rande des Siedlungsgebiets gehöre (VWBES. 2016.429, publiziert

in der Urteilsdatenbank «https://gerichtsentscheide.so.ch»).

In einem andern neuern Entscheid hob das

Gericht eine Beitragsverfügung für einen Beitrag an eine neue Wasserleitung

auf, weil das grössere Grundstück, welches mittels Gestaltungsplan zu überbauen

war, in einer Ecke im südwestlichen Grundstücksteil bereits mit einem Hydrant

versehen war, zu welchem eine Wasserleitung führte, an welche die Überbauung

angeschlossen werden könnte, zumal das Grundstück im Norden an eine Strasse

anstiess, in welcher sich ebenfalls bereits eine Wasserleitung befand, an

welche angeschlossen werden konnte. Das ganze Grundstück mit einer einbezogenen

Fläche von total ca. 66 Aren war zudem unbestrittenermassen hinsichtlich

Strassen und Kanalisation seit langem vollständig erschlossen, weshalb es nicht

um die Erschliessung eines neuen Baugebiets gehen konnte (Urteil VWBES.2016.94

vom 11. Januar 2017, SOG 2017 Nr. 14).

6.3

Im vorliegenden Fall wird mit der

Erschliessung [...]weg ein Baugebiet von insgesamt etwa 60 (Wasser) bis 80

(Strasse) Aren Bauland erschlossen. Es handelt sich um bisher unerschlossenes

Land in der Bauzone, welches zumindest grösstenteils erst mit dieser

Erschliessung überbaubar und damit zu vollwertigem Bauland wird. Die nun

ausgeführten Erschliessungsanlagen waren bzw. sind in den entsprechenden Plänen

(Zonen- und Teilzonenplan, Strassen- und Baulinienplan, Genereller

Entwässerungsplan und Generelle Wasserversorgungsplanung, vgl. oben Erw. 3.2

bis 3.5) als erstmals neu zu erstellende öffentliche Erschliessungsanlagen

vorgesehen und wurden nun dementsprechend gebaut. Vorher bestand für dieses

Teilgebiet gar keine bzw. keine öffentliche Erschliessung, jedenfalls was die

Parzellen oder selbständig bebaubaren Parzellenteile betrifft, die nicht direkt

an die Hauptstrasse anstossen. Eine Beitragserhebung ist also grundsätzlich für

das Gebiet auch für Kanalisations- und Wasserleitungen zulässig. Im Folgenden

ist für die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer einzeln zu prüfen, wie es

sich diesbezüglich genau verhält.

7.1

Hinsichtlich des Beitrags an die

Abwasserleitungen ist beim Grundstück Nr. [...] des Beschwerdeführers davon

auszugehen, dass eine zusätzliche Baute auf dem in den Plan einbezogenen

Teilgebiet von 236 m2 unter Umständen von den neuen Leitungen

profitieren könnte, wäre doch jedenfalls für das Meteorwasser ein Anschluss

problemlos möglich. Das Teilgebiet, welches in den Beitragsplan einbezogen ist,

entspricht auch dem GEP, welcher grundsätzlich für die Beitragspläne in Bezug

auf die Abwässer massgebend ist (§ 12 Abs. 3 GBV). Allerdings ist die

Teilfläche so gering – sie macht etwa 1/5 des Grundstücks aus und beträgt

lediglich 236 m2 –, dass eine selbständige Überbauung kaum in Frage

kommt, wenn sie auch angesichts der AZ von 0,9 nicht vollständig ausgeschlossen

ist. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ist bei diesem Grundstücksteil

nicht davon auszugehen, dass es sich um einen Teil des unerschlossenen und

unüberbauten Neubaugebiets handelt, das mit der Erschliessung [...]weg erst

erschlossen wird. Vielmehr handelt es sich um einen kleinen Restteil der längst

überbauten und von der Hauptstrasse erschlossenen Parzelle, welche insgesamt

nur 11 Aren umfasst. Auf die Abgrenzung im GEP kann im konkreten Fall nicht

abgestellt werden, richtet sich dieser doch immer noch nach dem Entwurf des

Zonenplanes, nach welchem die nun in den Beitragsplan aufgenommene Teilfläche

der Reservezone zugeschlagen worden wäre (vgl. oben Erw. 3.5), der aber auf

Einsprache hin nicht rechtskräftig wurde. Rechtskräftig wurde vielmehr, wie

bereits dargestellt, der Teilzonenplan [...]weg, nach welchem das ganze

Grundstück Nr. 464, welches in der Zwischenzeit entsprechend der nun

realisierten Zonenzuteilung parzelliert worden war, der Kernzone zugewiesen

wurde. Wäre der Zonenplan von Anfang an so aufgelegt worden, wäre im GEP mit

ziemlicher Sicherheit die Grenze des Teilbeizugsgebiets auf die Grundstücks-

und Zonengrenze gelegt worden.

Das bedeutet, dass das Grundstück Nr. [...]

des Beschwerdeführers aus dem Beitragsplan für die Kanalisation zu entlassen

ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, ohne dass auf die

weiteren Rügen einzugehen ist. Die Entlassung aus dem Beitragsgebiet entspricht

auch der Behandlung der andern Parzellen südlich des [...]wegs.

7.2.1

Was das gemeinsame Grundstück Nr. [...]

angeht, ist hingegen klar, dass dieses auf die neuen Abwasserleitungen

angewiesen ist, sowohl auf die Schmutzwasserleitung wie auf die

Meteorwasserableitung. Eine Alternative gibt es für dieses Grundstück nicht.

7.2.2

Die Vorinstanz hat in ihrem

diesbezüglich ungenau redigierten Urteil festgehalten, dass «im provisorischen

Beitragsplan Wasser die zweite Bautiefe (GB [...] Nr. [...]) zu 50% zu

berücksichtigen ist». Bei der angegebenen Grundstücksnummer handelt es sich um

einen offensichtlichen Verschrieb, drehte sich doch das Verfahren nie um das

Grundstück Nr. [...], die westliche Nachbarparzelle, sondern um die Grundstücke

Nr. [...] des Beschwerdeführers und Nr. [...] des Beschwerdeführers und der

Beschwerdeführerin. Eine Beitragsreduktion für das Nachbargrundstück konnte

nicht Thema der Beschwerde sein, hätte dies doch nicht zu einer Entlastung der

Beschwerdeführer führen können, sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung

ihrer Grundstücke.

Die Schätzungskommission hat zudem die

Beitragsverfahren hinsichtlich Wasser und Abwasser in Erw. 3.2 ihres Urteils

vermischt und nur den Beitragsplan Wasser in das Dispositiv übernommen, während

sie sich in der Erwägung (auch) auf die Abwasserleitung(en) bezieht.

7.2.3

Materiell ist den Überlegungen der

Vorinstanz in diesem Punkt jedoch zu folgen: Die Beitragsfläche in der zweiten

Bautiefe ist nach Gesetz und ständiger Praxis auch bei Abwasserleitungen - wie

bei Wasserleitungen, dazu sogleich in Erw. 7.3 - nur zu 50% in den Beitragsplan

einzubeziehen; die entsprechende Vorschrift von

§ 11 Abs. 1 GBV gilt für alle Beitragsverfahren, nicht nur für Verkehrsanlagen.

Die in den Plan einbezogene Fläche des Grundstücks Nr. [...] ist also, soweit

sie in der zweiten Bautiefe (ab den Leitungen bzw. der südlichen

Grundstücksgrenze gemessen) liegt, bei der Beitragsberechnung nur zu 50% als

massgebende Fläche zu berücksichtigen.

7.2.4

Worin die sonst für dieses

Grundstück vorgebrachte Ungleichbehandlung gegenüber den andern in den

Beitragsplan einbezogenen Grundstücke liegen soll, ist unerfindlich. Das leicht

geneigte Grundstück (Hanglage) liegt an seiner Nordgrenze auf einer Höhe über

Meer von etwa 474 m, während es in seiner Südwestecke an der Oberfläche noch

eine Höhe von etwa 468 m aufweist (vgl. Geodaten auf dem öffentlich

zugänglichen SO!GIS). Dazwischen fällt es ziemlich regelmässig ab. Auch wenn

die Kanalisationsleitung, wie geltend gemacht wird, bloss knapp einen Meter

unter der Erdoberfläche läge, ist also ein Anschluss an die Abwasserleitungen

überall problemlos möglich, ohne dass Abwasser gepumpt werden muss. Nach dem

von der Gemeinde eingereichten Plan des ausgeführten Werks liegt die Kanalisation

in der Südwestecke des Grundstücks 1.77 m unter der Erdoberfläche. Sogar

Schmutzwasser aus einem Untergeschoss kann deshalb im freien Gefälle abgeführt

werden, wenn die Baute im Hinblick darauf geplant und platziert wird, beträgt

doch die ausnutzbare Niveaudifferenz ohne Terrainanpassung (Aufschüttung) oder leicht

erhöhtem Erdgeschoss schon im südlichen Teil des Grundstücks rund 1.5 bis 2

Meter an der Erdoberfläche.

7.2.5

Dass das anfallende Sauberwasser,

welches abzuführen ist, in die grosse Leitung, in welcher der [...]bach

verläuft, einzuleiten ist, belastet die Beschwerdeführer nicht zusätzlich, ist

doch entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Beitragsberechnung nur eine

Normalleitung mit einem Kaliber von 250 mm gerechnet worden.

8.1

Für den Beitragsplan Wasser gilt

hinsichtlich des Grundstücks des Beschwerdeführers das oben in Erw. 7.1 zur

Entwässerung Geschriebene. Die in den Plan einbezogene Grundstücksteilfläche

von 236 m2 ist aus dem Beizugsgebiet zu entlassen, da sie Teil der

überbauten und erschlossenen Parzelle von insgesamt ca. 11 Aren ist und zu

klein, um als selbständig bebaubarer Parzellenteil zu gelten, im Unterschied zu

den Grundstücksteilen auf den angrenzenden Nachbargrundstücken, wo denn

teilweise auch bereits neue Bauten geplant sind.

8.2

Auch für das Grundstück GB Nr. [...]

kann hinsichtlich des Beitragsplans Wasser auf das oben in Erw. 7.2 zur

Entwässerung Geschriebene verwiesen werden. Das Grundstück wird durch die neue

Wasserleitung erstmals erschlossen. Wie die Vorinstanz inhaltlich richtig

festgestellt hat, ist auch beim Beitragsplan Wasser die zweite Bautiefe ab der

Leitung bzw. der südlichen Grundstücksgrenze gemessen nur zu 50 % in die

Beitragsberechnung einzubeziehen.

9.

Die übrigen Vorschriften des

kantonalen und des kommunalen Rechts zur Bemessung der Beiträge sind alle

eingehalten. Es steht auch ausser Frage, dass Beiträge von ca. CHF 25.00/m2

für die neue Strasse, ca. CHF 16.50/m2 für die Entwässerung und ca.

CHF 6.50/m2 für die Erschliessung mit Wasser, immer gerechnet pro

Quadratmeter effektiv erschlossenen Baulandes, als günstige Erschliessung

gelten und jedenfalls vor dem Äquivalenzprinzip standhalten.

10.

Ob die Gemeinde, die gesamte Planung

neu aufzulegen hat oder ohne Neuauflage auch weitere Grundstücke zur Berechnung

der Beiträge nur teilweise einbeziehen, und allfällige Mehrbeträge

weiterbelasten kann, ist hier nicht zu entscheiden. Da die andern

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keine Beschwerde geführt haben,

erscheint dies zumindest zweifelhaft, insbesondere wenn dadurch für die

Beschwerdeführenden grössere Beiträge resultierten und nicht die Gemeinde diese

Mehrbeträge übernimmt. Die übrigen Beitragspflichtigen können jedenfalls keinen

Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen, wenn sie nicht Beschwerde

geführt, sondern die Beiträge entsprechend den aufgelegten Plänen akzeptiert

haben.

11.

Zusammenfassend ist also

festzuhalten, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen sind. Das Urteil der

Schätzungskommission ist aufzuheben und die Beitragspläne und

Beitragsberechnungen [...]weg sind wie folgt abzuändern:

Im Beitragsplan Strasse inkl.

Beleuchtung bzw. der entsprechenden Beitragsberechnung ist die einbezogene

Teilfläche des Grundstücks der Einwohnergemeinde mit einer AZ von 0.70 statt

0.35

zu rechnen, was zu einer massgebenden Fläche von 726 m2 führt;

die Berechnung der Beiträge ist entsprechend anzupassen.

In den Beitragsplänen Kanalisation und

Wasser ist die einbezogene Teilfläche von 236 m2 des Grundstücks Nr.

[...] aus der Beitragspflicht zu entlassen; der Eigentümer des Grundstücks hat

an die neuen Leitungen keine Beiträge zu bezahlen. Beim Grundstück Nr. [...] ist

eine zweite Bautiefe auszuscheiden, die massgebende Beitragsflächen sind entsprechend

zu reduzieren und die für das Grundstück zu leistenden Beiträge neu zu

berechnen.

Im Übrigen sind die Beschwerden

abzuweisen.

12.1

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten zu verlegen. Die Beschwerde von A.___ erweist sich

hinsichtlich seines Grundstücks als grösstenteils begründet. Hinsichtlich des gemeinsamen

Grundstücks Nr. [...] erweist sich seine Beschwerde als teilweise begründet.

Als teilweise begründet erweist sich auch die Beschwerde von B.___. Die

Verfahrenskosten, welche insgesamt auf CHF 2'000.00 für das vereinigte

Beschwerdeverfahren festzusetzen sind, sind deshalb hinsichtlich des

Grundstücks Nr. [...] zu 9/10 von der Gemeinde zu tragen, zu 1/10 von A.___.

Hinsichtlich des Grundstücks Nr. [...] sind die Kosten zu 6/10 von der Gemeinde

und zu 4/10 von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu tragen. Das

führt insgesamt zu folgendem Kostenverteiler für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren: A.___ hat insgesamt Kosten von CHF 300.00 zu tragen, B.___

Kosten von CHF 200.00 und die Gemeinde Kosten von CHF 1'500.00.

12.2

An die vorinstanzlichen Kosten von

CHF 1'700.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je CHF

100.00

zu bezahlen, die Gemeinde CHF 600.00. Die restlichen Kosten hat der

Staat Solothurn zu tragen.

12.3

Parteientschädigungen sind weder

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren noch für das Verfahren vor

der Schätzungskommission zu leisten, zumal die mehrheitlich obsiegenden

Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerden wird das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission vom [...]

aufgehoben. Die provisorischen Beitragspläne und –berechnungen der

Erschliessung [...]weg der Einwohnergemeinde sind wie folgt abzuändern:

1.1 In der

Beitragsberechnung für den Strassenbau (inkl. Beleuchtung) ist die massgebende

Fläche des Grundstück GB Nr. [...] der Einwohnergemeinde [...] mit einer

Ausnützungsziffer von 0.70 zu berechnen, also von einer massgebenden Fläche von

726 m2 auszugehen; die Beiträge der Beschwerdeführerin und des

Beschwerdeführers sind entsprechend anzupassen.

1.2 Das Grundstück GB Nr. [...]

des Beschwerdeführers A.___ ist aus den Beitragsplänen Kanalisation und Wasser

zu entlassen; dafür sind keine Beiträge geschuldet.

1.3 In den Beitragsplänen

Kanalisation und Wasser sind die massgebenden Flächen des Grundstücks GB Nr. [...]

der Beschwerdeführerin B.___ und des Beschwerdeführers A.___ nur mit 50 % der

Fläche zur massgebenden Fläche zu rechnen, soweit sie ausserhalb der 1.

Bautiefe liegen; ihre Beiträge sind entsprechend anzupassen.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden

abgewiesen.

3. An die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00 haben der Beschwerdeführer CHF 300.00,

die Beschwerdeführerin CHF 200.00 und die Einwohnergemeinde CHF 1'500.00 zu

bezahlen.

4. An die Kosten des Verfahrens vor der

Schätzungskommission haben A.___ und B.___ je CHF 100.00 zu bezahlen, die

Einwohnergemeinde CHF 600.00. Die restlichen Kosten sind vom Staat Solothurn zu

tragen.

5. Parteientschädigungen sind für die

Verfahren vor beiden Instanzen keine zu leisten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden, soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen

anfechtbaren Zwischenentscheid (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad