VWBES.2018.223
Aufenthaltsbewilligung / Niederlassungsbewilligung
13. September 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___
(geb. [...] 1986) heiratete am 27. Februar 2014 im Kosovo eine in der Schweiz
niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.___
am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Seit 1. Juli 2017 lebt A.___ getrennt von seiner Ehefrau. Seit
29. Januar 2018 sind A.___ und seine Ehefrau geschieden.
2.1 Am 22. Februar 2018 ersuchte A.___ das
Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
2.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies
das Migrationsamt das Gesuch von A.___ um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ab, verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nicht und
wies ihn aus der Schweiz weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 4. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben.
2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
3. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu bewilligen, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
5. Alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2018
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Migrationsamt verneinte einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung und führte dazu im angefochtenen Entscheid aus,
die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau habe im günstigsten Fall vom 30. Juli 2014 (Einreise) bis am 1.
Juli 2017 (Trennung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) bestanden. Die
Ehe sei mit Urteil des Grundgerichts in [...] vom 29. Januar 2018 geschieden
worden. Folglich habe der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AuG oder auf Art. 50 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
noch gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Vielmehr sei die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG zu widerrufen. Das Migrationsamt verneinte auch einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallbewilligung und führte dazu
aus, dem Beschwerdeführer sei zwar zu Gute zu halten, dass er erwerbstätig,
frei von Schulden und nicht sozialhilfeabhängig sei. Ferner weise er in strafrechtlicher
Hinsicht einen einwandfreien Leumund auf. Dennoch vermittle eine allenfalls
erfolgreiche Integration noch keinen Bewilligungsanspruch. Es sei davon
auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nach einem
Aufenthalt von knapp vier Jahren nicht derart eng sei, dass ihm eine Rückkehr
in den Kosovo unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer sei in der heutigen
Republik Kosovo geboren, aufgewachsen und habe dort beinahe sein ganzes Leben
verbracht. Er habe dort die lokalen Schulen besucht, eine Ausbildung als […]
absolviert sowie als […]monteur und […] gearbeitet. Ausserdem lebten diverse
Familienangehörige von ihm im Kosovo. Er verfüge in seinem Heimatland über
soziale Anknüpfungspunkte und werde dort dank der in der Schweiz zusätzlich
erworbenen Berufserfahrung auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen
können. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufgrund der Ehescheidung mit
sozialer Ächtung zu rechnen habe, werde weder substantiiert vorgebracht noch
belegt. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland
erscheine daher nicht stark gefährdet.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt
in seiner Beschwerdeschrift vor, er lebe seit 2014 in der Schweiz. In dieser
Zeit habe er sich überdurchschnittlich gut in die hiesigen Verhältnisse
integriert. So habe er die deutsche Sprache erlernt, eine Arbeitsstelle
gefunden und ein soziales Umfeld aufgebaut. Seine Arbeitgeberin sei auf ihn als
Fachspezialisten angewiesen. Er sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten
und habe nie Sozialhilfe bezogen. Seine Beziehungen zu seinem Herkunftsland
Kosovo habe er gekappt. Eine Integration im Kosovo würde ihm deshalb äussert
schwerfallen. Im Kosovo müsste er wieder bei «Null» anfangen. Dies erscheine
äusserst stossend, zumal er zwei Jahre und elf Monate mit seiner Ex-Frau
zusammengelebt und so die Schwelle gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nur knapp
nicht überschritten habe. Deshalb sei vorliegend von einem nachehelichen
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen.
2.3.1
Ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Der Bewilligungsanspruch
besteht trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort,
wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische
Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
2.3.2
Zur Berechnung der Dreijahresfrist
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt, dass die Ehegemeinschaft
während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3).
Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist.
Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein
Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Wichtige persönliche
Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als
stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre (BGE 137 II 345 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009
E. 3).
2.4
Der Beschwerdeführer verheiratete
sich am 27. Februar 2014 im Kosovo und lebte mit seiner Ehefrau zusammen in der
Schweiz vom 30. Juli 2014 bis spätestens 1. Juli 2017. Das Zusammenleben in der
Schweiz dauerte somit 2 Jahre und 11 Monate und damit weniger lange als die vom
Gesetz geforderten drei Jahre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
kann der Beschwerdeführer deshalb weder aus Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG noch aus Art.
50.
Abs. 1 lit. a AuG etwas zu seinen Gunsten ableiten.
2.5
Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG
einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.
2.6
Der Beschwerdeführer ist mit 28
Jahren in die Schweiz eingereist, wo er nun seit vier Jahren lebt. Dass sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert hat, steht nicht zur
Diskussion. Die Integration alleine kann aber nicht ausreichen, die
Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 50 lit. b AuG zu erfüllen, wenn es –
wie vorliegend – an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteile des BGer
2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1,2C_635/2009 vom 26. März 2010
E. 5.3.2). Zu prüfen ist, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Dass sich
die Lebensverhältnisse in der Heimat des Ausländers schwieriger gestalten,
begründet – wie oben erwähnt (E. II/2.3.2) – keinen Härtefall. Auch der
Umstand, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers allenfalls für eine Übergangszeit negativ auf die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auswirkt, reicht nicht aus, um einen
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Den Akten sind
keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Ächtung oder Diskriminierung bei
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo zu entnehmen. Gründe,
wonach der Beschwerdeführer Opfer von ehelicher Gewalt geworden wäre oder die
Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte, werden nicht geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer ist mit der Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seiner Heimat
bestens vertraut und verfügt im Kosovo mit Sicherheit über ein intaktes
Beziehungsnetz, hat er doch den Grossteil seines Lebens dort verbracht.
Ausserdem leben diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers im Kosovo. Dank
seiner Ausbildung sowie der in der Schweiz zusätzlich erworbenen
Berufserfahrungen wird er auch in wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Heimatland
wieder Fuss fassen können. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im
Kosovo erscheint aus diesen Gründen nicht stark gefährdet.
3.1
Die zuständigen Behörden erlassen
gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin
oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine
Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder
nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine
Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht
verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die
zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen
und Ausländer berücksichtigen.
3.2
Wie bereits aufgezeigt, hat der kinderlose
Beschwerdeführer mit Ausnahme der letzten vier Jahre sein gesamtes Leben im
Kosovo verbracht. Er kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache
bestens und kann an bisherige Kontakte anknüpfen. Im Kosovo leben diverse
Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem
Heimatland die obligatorische Schulzeit sowie eine Lehre absolviert. Wie die
Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihm die in der Schweiz erworbenen
beruflichen wie auch sprachlichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein,
womit er auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte.
Auch wenn die Rückkehr dem Beschwerdeführer schwerfallen wird, stehen einer
sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung keine unüberwindbaren Hindernisse
entgegen. Den Kontakt zu den in der Schweiz ansässigen Freunden und Bekannten kann
der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten
oder mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz erweist sich demnach als verhältnismässig.
4.1
Das Migrationsamt verneinte auch die
Zulassungsvoraussetzungen des Beschwerdeführers zu einem Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit. Es erwog, ein Beschäftigungsgesuch wäre aussichtslos, da einerseits
nicht davon auszugehen sei, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___
GmbH, für die Stelle des Beschwerdeführers keine inländischen Arbeitskräfte
oder solche aus dem EU/EFTA-Raum rekrutieren könnte. Anderseits handle es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne der
Gesetzgebung.
4.2
Es kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer in Sachen Beschäftigungsgesuch für Drittstaatenangehörige überhaupt
aktivlegitimiert und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur
Beurteilung der Sache örtlich zuständig ist, denn das Gesuch wäre aus
nachstehenden Grund offensichtlich aussichtslos.
4.3
Der Beschwerdeführer
bringt vor, im Kosovo habe er eine Lehre als […] abgeschlossen. In der Folge
habe er rund fünf Jahre als Monteur für eine Partnerfirma der Firma C.___ gearbeitet,
wobei er spezielle Erfahrungen mit der Montage von Tor- und Fenstersystemen der
Firma C.___ gesammelt habe. Die B.___ GmbH sei eine Subunternehmerin der Firma C.___.
Sie sei auf Monteure angewiesen, die die Systeme der Firma C.___ kennen würden.
Seine Arbeitgeberin könne nicht auf ihn verzichten, da es in dieser Branche
sehr schwierig sei, genug Leute zu rekrutieren. Nach dem Gesagten sei davon
auszugehen, dass er eine besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger
Berufserfahrung mitbringe. Müsste die B.___ GmbH Konkurs anmelden, würde dies
auch den Verlust von zehn Arbeitsstellen bedeuten. Es liege deshalb auch im
wirtschaftlichen Interesse der Region, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werde.
4.4
Gemäss
Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit voraus,
dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch
eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis
25.
AuG erfüllt sind (lit. c). Das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 21 ff.
AuG kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers
verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu
gestalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an den
übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zielen zu
orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung gefördert noch
Partikularinteressen geschützt werden. Die Zuwanderung soll auf die
langfristige Integration ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen
Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (Urteil
des BVGer 2011/1 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.5
Dem Beschwerdeführer
wurde bereits einmal eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese war an den
Verbleib bei der Ehefrau gebunden. Dass diese Bedingung weggefallen ist, wurde
oben dargelegt (vgl. E. II/2). Gegenstand
seines Gesuchs um Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ist ein
neues, andersartiges Verfahren mit einem anderen Aufenthaltszweck, in welchem
ausschliesslich geprüft wird, ob die in Art. 18 bis Art. 24 AuG aufgelisteten
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4.6
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG
können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften
erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 2 AuG müssen bei der Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die
berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter
eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das
gesellschaftliche Umfeld erlauben.
4.7
Gemäss Weisungen des Staatssekretariats
für Migration SEM (S. 89 f.) kann die Qualifikation je nach Beruf oder
Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss,
Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger
Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche
Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen.
4.8
Der Beschwerdeführer führt aus, er
habe im Kosovo eine Lehre als […] abgeschlossen und in der Folge fünf Jahre als
Monteur für eine Partnerfirma der Firma C.___ gearbeitet, wobei er spezielle
Erfahrungen mit der Montage von Tor- und Fenstersystemen der Firma C.___
gesammelt habe. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag arbeitet
der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 in einem Vollzeitpensum als […]-Hilfsmonteur
bei der B.___ GmbH. Auch wenn der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen
Angaben und den Angaben seiner Arbeitgeberin - für die in Frage stehende Stelle
hervorragend qualifiziert ist, handelt es sich bei ihm um keinen Spezialisten
i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AuG.
4.9
Die Zustimmung zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid scheitert somit bereits daran, dass die
persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG nicht erfüllt sind. Bei dieser
Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die übrigen Anforderungen
gemäss Art. 21 ff. AuG erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen (Ziff. III S. 5) des angefochtenen Entscheids verwiesen
werden. Deshalb ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei D.___ vom
RAV [...] aufzufordern, Auskünfte über die Stellenausschreibung der B.___ GmbH
zu erteilen, abzuweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz zu
verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die
Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine (verlängerte) Frist von zwei Monaten nach
Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.
6.
Beim vorliegenden Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel