Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.223

Aufenthaltsbewilligung / Niederlassungsbewilligung

13. September 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___

(geb. [...] 1986) heiratete am 27. Februar 2014 im Kosovo eine in der Schweiz

niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.___

am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Seit 1. Juli 2017 lebt A.___ getrennt von seiner Ehefrau. Seit

29. Januar 2018 sind A.___ und seine Ehefrau geschieden.

2.1 Am 22. Februar 2018 ersuchte A.___ das

Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

2.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies

das Migrationsamt das Gesuch von A.___ um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ab, verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nicht und

wies ihn aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 4. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Vorinstanz sei

aufzuheben.

2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

3. Eventualiter sei die Sache zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu bewilligen, den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

5. Alles unter Entschädigungs- und

Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2018

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Migrationsamt verneinte einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung und führte dazu im angefochtenen Entscheid aus,

die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau habe im günstigsten Fall vom 30. Juli 2014 (Einreise) bis am 1.

Juli 2017 (Trennung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) bestanden. Die

Ehe sei mit Urteil des Grundgerichts in [...] vom 29. Januar 2018 geschieden

worden. Folglich habe der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1

AuG oder auf Art. 50 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

noch gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung. Vielmehr sei die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG zu widerrufen. Das Migrationsamt verneinte auch einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallbewilligung und führte dazu

aus, dem Beschwerdeführer sei zwar zu Gute zu halten, dass er erwerbstätig,

frei von Schulden und nicht sozialhilfeabhängig sei. Ferner weise er in strafrechtlicher

Hinsicht einen einwandfreien Leumund auf. Dennoch vermittle eine allenfalls

erfolgreiche Integration noch keinen Bewilligungsanspruch. Es sei davon

auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nach einem

Aufenthalt von knapp vier Jahren nicht derart eng sei, dass ihm eine Rückkehr

in den Kosovo unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer sei in der heutigen

Republik Kosovo geboren, aufgewachsen und habe dort beinahe sein ganzes Leben

verbracht. Er habe dort die lokalen Schulen besucht, eine Ausbildung als […]

absolviert sowie als […]monteur und […] gearbeitet. Ausserdem lebten diverse

Familienangehörige von ihm im Kosovo. Er verfüge in seinem Heimatland über

soziale Anknüpfungspunkte und werde dort dank der in der Schweiz zusätzlich

erworbenen Berufserfahrung auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen

können. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufgrund der Ehescheidung mit

sozialer Ächtung zu rechnen habe, werde weder substantiiert vorgebracht noch

belegt. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland

erscheine daher nicht stark gefährdet.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt

in seiner Beschwerdeschrift vor, er lebe seit 2014 in der Schweiz. In dieser

Zeit habe er sich überdurchschnittlich gut in die hiesigen Verhältnisse

integriert. So habe er die deutsche Sprache erlernt, eine Arbeitsstelle

gefunden und ein soziales Umfeld aufgebaut. Seine Arbeitgeberin sei auf ihn als

Fachspezialisten angewiesen. Er sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten

und habe nie Sozialhilfe bezogen. Seine Beziehungen zu seinem Herkunftsland

Kosovo habe er gekappt. Eine Integration im Kosovo würde ihm deshalb äussert

schwerfallen. Im Kosovo müsste er wieder bei «Null» anfangen. Dies erscheine

äusserst stossend, zumal er zwei Jahre und elf Monate mit seiner Ex-Frau

zusammengelebt und so die Schwelle gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nur knapp

nicht überschritten habe. Deshalb sei vorliegend von einem nachehelichen

Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen.

2.3.1

Ausländische Ehegatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Der Bewilligungsanspruch

besteht trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort,

wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische

Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

2.3.2

Zur Berechnung der Dreijahresfrist

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt, dass die Ehegemeinschaft

während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3).

Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist.

Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein

Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Wichtige persönliche

Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als

stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher

wäre (BGE 137 II 345 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009

E. 3).

2.4

Der Beschwerdeführer verheiratete

sich am 27. Februar 2014 im Kosovo und lebte mit seiner Ehefrau zusammen in der

Schweiz vom 30. Juli 2014 bis spätestens 1. Juli 2017. Das Zusammenleben in der

Schweiz dauerte somit 2 Jahre und 11 Monate und damit weniger lange als die vom

Gesetz geforderten drei Jahre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

kann der Beschwerdeführer deshalb weder aus Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG noch aus Art.

50.

Abs. 1 lit. a AuG etwas zu seinen Gunsten ableiten.

2.5

Zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG

einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.

2.6

Der Beschwerdeführer ist mit 28

Jahren in die Schweiz eingereist, wo er nun seit vier Jahren lebt. Dass sich

der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert hat, steht nicht zur

Diskussion. Die Integration alleine kann aber nicht ausreichen, die

Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 50 lit. b AuG zu erfüllen, wenn es –

wie vorliegend – an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteile des BGer

2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1,2C_635/2009 vom 26. März 2010

E. 5.3.2). Zu prüfen ist, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Dass sich

die Lebensverhältnisse in der Heimat des Ausländers schwieriger gestalten,

begründet – wie oben erwähnt (E. II/2.3.2) – keinen Härtefall. Auch der

Umstand, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers allenfalls für eine Übergangszeit negativ auf die

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auswirkt, reicht nicht aus, um einen

Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Den Akten sind

keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Ächtung oder Diskriminierung bei

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo zu entnehmen. Gründe,

wonach der Beschwerdeführer Opfer von ehelicher Gewalt geworden wäre oder die

Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte, werden nicht geltend gemacht. Der

Beschwerdeführer ist mit der Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seiner Heimat

bestens vertraut und verfügt im Kosovo mit Sicherheit über ein intaktes

Beziehungsnetz, hat er doch den Grossteil seines Lebens dort verbracht.

Ausserdem leben diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers im Kosovo. Dank

seiner Ausbildung sowie der in der Schweiz zusätzlich erworbenen

Berufserfahrungen wird er auch in wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Heimatland

wieder Fuss fassen können. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im

Kosovo erscheint aus diesen Gründen nicht stark gefährdet.

3.1

Die zuständigen Behörden erlassen

gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin

oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine

Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder

nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine

Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht

verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die

zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen

und Ausländer berücksichtigen.

3.2

Wie bereits aufgezeigt, hat der kinderlose

Beschwerdeführer mit Ausnahme der letzten vier Jahre sein gesamtes Leben im

Kosovo verbracht. Er kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache

bestens und kann an bisherige Kontakte anknüpfen. Im Kosovo leben diverse

Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem

Heimatland die obligatorische Schulzeit sowie eine Lehre absolviert. Wie die

Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihm die in der Schweiz erworbenen

beruflichen wie auch sprachlichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein,

womit er auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte.

Auch wenn die Rückkehr dem Beschwerdeführer schwerfallen wird, stehen einer

sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung keine unüberwindbaren Hindernisse

entgegen. Den Kontakt zu den in der Schweiz ansässigen Freunden und Bekannten kann

der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten

oder mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers

aus der Schweiz erweist sich demnach als verhältnismässig.

4.1

Das Migrationsamt verneinte auch die

Zulassungsvoraussetzungen des Beschwerdeführers zu einem Aufenthalt mit

Erwerbstätigkeit. Es erwog, ein Beschäftigungsgesuch wäre aussichtslos, da einerseits

nicht davon auszugehen sei, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___

GmbH, für die Stelle des Beschwerdeführers keine inländischen Arbeitskräfte

oder solche aus dem EU/EFTA-Raum rekrutieren könnte. Anderseits handle es sich

beim Beschwerdeführer nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne der

Gesetzgebung.

4.2

Es kann offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer in Sachen Beschäftigungsgesuch für Drittstaatenangehörige überhaupt

aktivlegitimiert und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur

Beurteilung der Sache örtlich zuständig ist, denn das Gesuch wäre aus

nachstehenden Grund offensichtlich aussichtslos.

4.3

Der Beschwerdeführer

bringt vor, im Kosovo habe er eine Lehre als […] abgeschlossen. In der Folge

habe er rund fünf Jahre als Monteur für eine Partnerfirma der Firma C.___ gearbeitet,

wobei er spezielle Erfahrungen mit der Montage von Tor- und Fenstersystemen der

Firma C.___ gesammelt habe. Die B.___ GmbH sei eine Subunternehmerin der Firma C.___.

Sie sei auf Monteure angewiesen, die die Systeme der Firma C.___ kennen würden.

Seine Arbeitgeberin könne nicht auf ihn verzichten, da es in dieser Branche

sehr schwierig sei, genug Leute zu rekrutieren. Nach dem Gesagten sei davon

auszugehen, dass er eine besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger

Berufserfahrung mitbringe. Müsste die B.___ GmbH Konkurs anmelden, würde dies

auch den Verlust von zehn Arbeitsstellen bedeuten. Es liege deshalb auch im

wirtschaftlichen Interesse der Region, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werde.

4.4

Gemäss

Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit voraus,

dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch

eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis

25.

AuG erfüllt sind (lit. c). Das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 21 ff.

AuG kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers

verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu

gestalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an den

übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zielen zu

orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung gefördert noch

Partikularinteressen geschützt werden. Die Zuwanderung soll auf die

langfristige Integration ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen

Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (Urteil

des BVGer 2011/1 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.5

Dem Beschwerdeführer

wurde bereits einmal eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese war an den

Verbleib bei der Ehefrau gebunden. Dass diese Bedingung weggefallen ist, wurde

oben dargelegt (vgl. E. II/2). Gegenstand

seines Gesuchs um Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ist ein

neues, andersartiges Verfahren mit einem anderen Aufenthaltszweck, in welchem

ausschliesslich geprüft wird, ob die in Art. 18 bis Art. 24 AuG aufgelisteten

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.6

Gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG

können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften

erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 2 AuG müssen bei der Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die

berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter

eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das

gesellschaftliche Umfeld erlauben.

4.7

Gemäss Weisungen des Staatssekretariats

für Migration SEM (S. 89 f.) kann die Qualifikation je nach Beruf oder

Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss,

Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger

Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche

Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen.

4.8

Der Beschwerdeführer führt aus, er

habe im Kosovo eine Lehre als […] abgeschlossen und in der Folge fünf Jahre als

Monteur für eine Partnerfirma der Firma C.___ gearbeitet, wobei er spezielle

Erfahrungen mit der Montage von Tor- und Fenstersystemen der Firma C.___

gesammelt habe. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag arbeitet

der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 in einem Vollzeitpensum als […]-Hilfsmonteur

bei der B.___ GmbH. Auch wenn der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen

Angaben und den Angaben seiner Arbeitgeberin - für die in Frage stehende Stelle

hervorragend qualifiziert ist, handelt es sich bei ihm um keinen Spezialisten

i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AuG.

4.9

Die Zustimmung zum

arbeitsmarktlichen Vorentscheid scheitert somit bereits daran, dass die

persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG nicht erfüllt sind. Bei dieser

Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die übrigen Anforderungen

gemäss Art. 21 ff. AuG erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen (Ziff. III S. 5) des angefochtenen Entscheids verwiesen

werden. Deshalb ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei D.___ vom

RAV [...] aufzufordern, Auskünfte über die Stellenausschreibung der B.___ GmbH

zu erteilen, abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz zu

verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die

Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine (verlängerte) Frist von zwei Monaten nach

Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.

6.

Beim vorliegenden Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel