VWBES.2018.226
Kanalisationsanschlussgebühr
18. März 2019Deutsch31 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
Schweizerische
Bundesbahnen SBB, Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde
der Stadt Olten, Stadthaus,
Dornacherstrasse 1,
Postfach, 4603 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kanalisationsanschlussgebühr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB
(SBB) errichteten auf ihrem Bahn-Grundstück GB Olten Nr. 4215 zwischen der
Gösgerstrasse und den Gleisanlagen in den Jahren 2012 bis 2014 die
Betriebszentrale Mitte, ein sechsgeschossiges Dienstleistungsgebäude, in
welchem allein für diese Zentrale etwa 350 Mitarbeitende tätig sind
(https://company.sbb.ch/de/ueber-die-sbb/profil/sbb-erleben/sbb-erlebnisse/ betriebszentralen.html,
besucht am 11. Oktober 2018). Das Gebäude ist für das Schmutzwasser an die
Kanalisation der Stadt Olten angeschlossen und wurde von der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (SGV) am 15. März 2017 auf einen Wert von CHF 62'009’120.00
eingeschätzt.
2. Gestützt auf die Schätzung der SGV
erhob die Stadt Olten mit Rechnung der Baudirektion vom 31. Mai 2017 eine
Kanalisationsanschlussgebühr gemäss ihrem Reglement über Erschliessungsbeiträge
und Gebühren in der Höhe von 1% des Gebäudeversicherungswertes und die darauf
fallende Mehrwertsteuer von 8%, ausmachend total CHF 669’698.50.
3. Eine Einsprache der SBB wies der
Stadtrat von Olten mit Beschluss vom 21. August 2017 ab und bestätigte die
Anschlussgebühr. Auch eine Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission
blieb erfolglos; die SBB unterlagen und wurden am 27. März 2018 zudem zur
Tragung von CHF 3'500.00 Verfahrenskosten verurteilt.
4. Die SBB erhoben mit Eingabe vom 4.
Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, das Urteil vom
27. März 2018 sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, eventualiter sei
das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Stadt Olten stellte in ihrer
Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 den Antrag, die Beschwerde sei unter
Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6. Die SBB blieben in ihrer Replik am
11. Juli 2018 bei ihren Anträgen.
7. Auf Verlangen des Gerichts reichten
sowohl die Stadt Olten wie die SBB weitere Unterlagen
(Plangenehmigungsverfügung mit Plänen, Rechnungen für Anschlussgebühren etc.)
ein, welche der Gegenseite, soweit dort noch nicht vorhanden, zur Kenntnis
gebracht wurden.
8. Auf die in der Beschwerde und den
Stellungnahmen vorgebrachten Argumente wird nachfolgend in den Erwägungen näher
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und
formrichtig eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV, BGS 711. 41], § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die SBB sind durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem die Gebührenforderung der Stadt geschützt
und ihre Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann nach § 67bis VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11)
die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (Abs. 1). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht
werden, hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer
Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, erlaubt (§ 68
Abs. 3 VRG).
Die SBB behaupten in ihrer Beschwerde
wie schon im Einspracheverfahren und vor der Vorinstanz primär, die Entwässerung
des fraglichen Werkstätteareals sei mit dem Staat Solothurn und der
Einwohnergemeinde Olten vertraglich geregelt, weshalb sich die
Beitragsverfügung als unzulässig erweise. Sie machen damit eine
Rechtsverletzung geltend, was ein zulässiger Beschwerdegrund ist. Auch mit der
Rüge, die Gebühr erweise sich als unverhältnismässig hoch, wird die Verletzung
von Bundesrecht, nämlich des Verhältnismässigkeitsprinzips oder spezifischer
des Äquivalenzgrundsatzes gerügt, allenfalls auch die Verletzung des entsprechenden
kantonalen und kommunalen Rechts.
3.1
Nicht bestritten ist, dass die SBB
die Betriebszentrale Mitte für das Schmutzabwasser an das Kanalisationsnetz der
Stadt Olten angeschlossen haben, während das Meteorwasser grösstenteils in die
Aare abgeleitet wird (SBB Plan Nr. 348377, Olten, Neubau Betriebszentrale,
Werkleitungen / SBB Bericht Neubau Betriebszentrale, Entwässerung des Gebäudes,
vom 4. April 2011), und dass diese Situation sowohl der
Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 15. März 2012 und dem
eidgenössischen Gewässerschutzrecht entspricht wie auch der kantonalen bzw.
städtischen Abwasserplanung, welche für das entsprechende Gebiet das
Trennsystem vorsieht (Generelle Entwässerungsplanung [GEP], Quadrant 10
Industrie, vom 28. Februar 2011, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 236
vom 21. Februar 2012).
3.2
Unbestritten ist auch, dass zwischen
den SBB und der Einwohnergemeinde Olten alte Vereinbarungen bestehen, nämlich
der Vertrag zwischen den SBB, dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde
Olten vom 19./24./30. November 1928 (Vertrag 1928), die Vereinbarung zwischen
den SBB und der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 23. Mai/6. Juni 1969
(Vereinbarung 1969) und ein Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 28. Mai/25.
Juni 1971 (Nachtrag 1971). Der relevante Sachverhalt erweist sich somit als im
Wesentlichen unstreitig.
4.1
Die SBB beriefen sich in ihrer
Einsprache gegen die Beitragsverfügung auf eine Bestimmung des Vertrages 1928,
welche die Gemeinde verpflichte, das Abwasser des Werkstätteareals aus den
(abgetretenen) Leitungen kostenlos abzunehmen und durch die bestehenden Anlagen
abzuleiten.
Der Stadtrat hielt in seiner Abweisung
der Einsprache dafür, die Abwasserverhältnisse hätten sich seit 1928 stark
verändert, insbesondere mit der Erstellung des Sammelkanals und der Kläranlage
in Winznau. Dementsprechend habe die Vereinbarung 1969 den Anschluss des Areals
der SBB an die Kanalisation neu geregelt, und zwar durch Bezahlung eines
Anschlussbeitrages der SBB für die damals bestehenden (und angeschlossenen)
Anlagen. Für Neubauten sei ab diesem Zeitpunkt jeweils eine Anschlussgebühr
geschuldet und auch bezahlt worden. Der Vertrag 1928 entbinde deshalb die SBB
nicht von den üblichen Verbrauchs- und Anschlussgebühren.
4.2
In der Beschwerde an die kantonale
Schätzungskommission machten die SBB geltend, gemäss Vertrag 1928 müssten die
SBB nur dann, wenn wegen den Abwasserverhältnissen des Werkstätteareals eine
Vergrösserung der Entwässerungsanlage erforderlich werde, für deren Kosten
aufkommen. Die Tatsache, dass sich die SBB 1969 an den Kosten des Ausbaus der
Kanalisation beteiligt hätten, sei nicht entscheidend, die alte Vertragsbestimmung
immer noch gültig. Zudem hätten sich die eingeleiteten Abwässer massiv
verringert, weil viele Gebäude zurückgebaut worden seien, eine Vielzahl von Toiletten,
Duschanlagen, Abspritz- und Waschanlagen für Fahrzeug nicht mehr existierten
und die SBB eine direkte Regenwasserzuleitung in die Aare gebaut und selber
finanziert hätten.
Die Schätzungskommission berief sich in
ihrem Urteil primär auf die Auslegung des Vertrags 1928 und gelangte zum
Schluss, die Parteien hätten mit der umstrittenen Bestimmung ein
unentgeltliches Durchleitungsrecht durch das abgetretene Areal für das damalige
Abwasser, welches in die Aare gelangte, sicherstellen wollen. Ein darüberhinausgehender
Regelungsinhalt könne der Vertragsbestimmung nicht entnommen werden,
insbesondere nicht eine Verpflichtung der Gemeinde, Schmutzwasser aus andern
Leitungen kostenlos abzunehmen und zu reinigen. Zudem wäre eine solche
Vereinbarung, so sie dann mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre, nach der
«clausula rebus sic stantibus» wegen der wesentlich veränderten Verhältnisse
nicht mehr verbindlich bzw. richterlich anpassbar.
4.3
Vor Verwaltungsgericht rügen die SBB
einzelne Feststellungen in den Erwägungen der Schätzungskommission und machen
im Wesentlichen geltend, in der Vereinbarung 1969 sei explizit am alten Vertrag
und damit an der daraus folgenden Anschlussgebührenbefreiung festgehalten
worden. Die Schätzungskommission gehe von einer rechtlich unhaltbaren Auslegung
des Vertrages aus. Die SBB dürften die selber gebaute Entwässerungsanlage
weiterhin nutzen und ihr Abwasser kostenlos darüber ableiten. Die Anwendung der
«clausula rebus sic stantibus» sei unzulässig, weil die Parteien den Vertrag
mit der Vereinbarung 1969 schon selber den neuen Verhältnissen angepasst
hätten. Im Weitern sei auch die Höhe der Forderung bestritten, was sich aus dem
Hauptantrag ohne Weiteres ergebe. Angesichts der Baukosten des Neubaus und in
Berücksichtigung der dafür abgerissenen Altbauten hätte die Anschlussgebühr
reduziert werden müssen.
Die Stadt Olten blieb bei ihrer
Auffassung, dass einzig der Antrag auf (vollständige) Aufhebung der
Anschlussgebühr im Streit liege. Inhaltlich habe im Vertrag 1928 eine
Anschlussgebühr gar nicht geregelt werden können, weil es noch keine
Abwasseranlagen und Anschlussgebühren gab. Die Auslegung der SBB hinsichtlich
Leitungseigentum und Durchleitungsrecht sei falsch. Die erhobene Abgabe sei
schliesslich nicht unverhältnismässig hoch, eine Ermässigungspflicht nicht
gegeben, ein entsprechendes Gesuch nie gestellt worden.
5.1
Bereits 1888 verbot das Bundesgesetz
betreffend die Fischerei, «in Fischgewässer Fabrikabgänge oder andere Stoffe
von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen oder einfliessen
zu lassen, dass dadurch der Fisch- und Krebsbestand geschädigt wird.
Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem Fischbestand unschädlichen Weise
abzuleiten». Die Verordnung dazu aus dem Jahr 1925 dehnte das Verbot der
Einleitung von Fabrikabgängen auf Abfälle und Abwässer schlechthin aus (Klaus
A. Vallender, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum
Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Schulthess 2016, Art. 1 GSchG, N
3). Im ersten eidgenössischen Gewässerschutzgesetz von 1955 (GschG) wurde dann
die klare gesetzliche Grundlage für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen auch
für sämtliche häuslichen Abwasser geschaffen. Deren ungereinigte Einleitung in
Gewässer ohne explizite Bewilligung des Kantons wurde verboten und die
Beseitigung bestehender Missstände, auch zwangsweise, explizit den Kantonen,
unter der Aufsicht des Bundes, übertragen (Art. 3, 4, 6 und 12 GSchG 1955). Im
Gewässerschutzgesetz 1971 wurden u.a. die Vorgaben an die Abwasserreinigung
präzisiert, der Bau und Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen den Gemeinden
übertragen (Art. 17 Abs. 2) und deren Erstellung mit generellen Bundesbeiträgen
forciert (Art. 33); die Bewilligung von Neu- und Umbauten und von Anlagen
innerhalb der generellen Kanalisationsprojekte wurde von einem Anschluss an die
Kanalisation abhängig gemacht (Art. 19).
5.2.1
Nach kantonalem Recht wird die
Siedlungswasserwirtschaft finanziert durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige
Anschlussgebühren, wiederkehrenden Benützungsgebühren und Beiträge des Bundes,
des Kantons und Dritter (§ 117 Gesetz über Wasser, Boden, Abfall, GWBA, BGS
712.
). Anwendbar sind nach § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und der Kantonalen Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41). Nach dem Planungs- und
Baugesetz haben die Gemeinden für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Gebühren zu erheben (§ 109 Abs. 1 PBG), ebenso für die Benützung der
öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen (§ 109 Abs. 2 PBG). Die
Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die
Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf
das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG).
5.2.2
Die Grundeigentümerbeitragsverordnung
sieht in § 3 vor, dass die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für
den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung
zu regeln haben (Abs. 1 lit. a). Für den Anschluss ist eine einmalige
Anschlussgebühr aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude
erhoben, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst
(§ 29 Abs. 1 GBV). Hat der Gebäudeeigentümer besondere bauliche Massnahmen im
energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf
entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu
entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen (§
29.
Abs. 4 GBV). Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im
Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die
Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde
ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen. (§ 31 GBV).
5.2.3
Das Reglement über
Erschliessungsbeiträge und –gebühren der Stadt Olten vom 1. Januar 2000,
genehmigt mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 239 vom 15. Februar 2000, sieht
in § 3 vor, dass die Gebühr für den Anschluss an öffentliche
Erschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung auf der
Grundlage der an die Teuerung angepassten Gesamtversicherungssumme der
Solothurnischen Gebäudeversicherung der angeschlossenen Gebäude erhoben wird. In
§ 7 bestimmt das Reglement die Anschlussgebühr an Abwasserbeseitigungsanlagen
für Bauten auf 1.0 % der Gebäudeversicherungssumme und für unüberbaute, über
die Kanalisation entwässerte Grundstücksteile auf CHF 5.00 pro m2
entwässerte Fläche. Weitere Bestimmungen zur Anschlussgebühr enthält das
Reglement nicht.
5.3
Für die erhobene Anschlussgebühr
besteht also eine gültige reglementarische Grundlage im Gemeinderecht, die sich
auf das entsprechende kantonale Recht stützt. Der Kanton und die Gemeinden sind
vom eidgenössischen Gewässerschutzrecht ausdrücklich mit dem Vollzug des
Bundesrechts betraut worden (oben Erw. 5.1). Dass die gesetzlichen Grundlagen
für das Erheben einer Anschlussgebühr grundsätzlich vorliegen, wird von den SBB
auch nicht bestritten.
6.1
Die SBB stützten ihre Beschwerde auf
den Vertrag 1928 und die Vereinbarung 1969.
6.1.1
Der Vertrag 1928 hat zum Betreff
die «Abtretung der sog. Gösgerstrasse und des anstossenden Aarebordes vom
Bahnhofvorplatz bis zur Gebietsgrenze beim Speisehaus der SBB, nebst der
Strassenabzweigung nach der Industriestrasse; ferner von Böschungsterrain an
der Gösgerstrasse». Er regelt in Art. 1 («Gegenstand») die Abtretung von Land
der SBB an den Kanton und die Stadt im Einzelnen und enthält in Art. 2
(«Rechtliches») folgende hier interessierenden Detailbestimmungen zu dieser
Landübereignung:
a. Die
Abtretung dient zur Vereinigung der schon längst dem öffentlichen Verkehr dienenden
Strasse samt Trottoir und der Weganlagen im Aarebord mit den in Staats- oder
Gemeindebesitz befindlichen Anschlüssen und unter der Bedingung, dass die
abgetretenen Verkehrswege wie bis anhin dem öffentlichen Verkehr dienen und den
SBB das Recht der ungehinderten Benützung derselben, namentlich auch für den
Verkehr der Werkstätte, auf alle Zeiten ausdrücklich gewahrt bleibt.
b. Die
Abtretung erfolgt unentgeltlich und pfandfrei, mit Rechten & Pflichten
gemäss bisheriger Benützung, ohne Nachwährschaft der SBB.
Mit
der Strasse werden auch die vorhandenen, der Strassenentwässerung dienenden
Anlagen abgetreten. Soweit diese Anlagen gleichzeitig der Entwässerung des
Werkstätteareals & der darin befindlichen Bauten und Anlagen dienen,
verpflichten sich Staat und Gemeinde, dieses Abwasser kostenlos abzunehmen und
durch die bestehenden Anlagen oder, falls diese umgebaut oder ersetzt werden,
durch deren Ersatz abzuleiten. Sollte infolge späterer Veränderung der
Abwasserverhältnisse des Werkstätteareals und der darin befindlichen Bauten und
Anlagen eine Vergrösserung der Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so
haben die SBB die daherigen Kosten zu übernehmen.
c. Staat
und Gemeinde anerkennen das Durchleitungsrecht der SBB für alle übrigen der
Bahn verbleibenden, in der Strasse und im Aarebord liegenden Leitungen
irgendwelcher Art. Die SBB erhalten das Recht, allfällig weiter notwendige
Leitungen, soweit dies ohne Nachteil für die bestehenden Leitungen möglich ist,
einzulegen, nach vorheriger Verständigung.
In Art. 5 («Leistung der SBB»)
verpflichten sich sodann die SBB, als Gegenleistung für den Umbau der Strasse
und die Übernahme der Unterhaltspflicht [für Strasse und Grünflächen], zur
Zahlung eines einmaligen Beitrags von CHF 68'000.00.
6.1.2
Die Vereinbarung 1969 zwischen den
SBB und der Einwohnergemeinde der Stadt Olten «über die Beitragsleistungen der
SBB an die Aufwendungen der Stadt für den Anschluss der Kanalisation aus dem
SBB-Areal (Werkstätte Olten, Bahnhof, Lokomotivdepot) an den Sammel-Kanal des
ARA-Zweckverbandes» bezieht sich unter Ziffer 1 ausdrücklich auf die
eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen über den
Gewässerschutz und deren Umsetzung durch die Baukommission der Stadt, welche
mit Beschluss vom 25. Januar 1966 sämtliche Industrieunternehmungen der Stadt
Olten verpflichtet hatte, ihre Abwasserleitungen an das Kanalisationsnetz der
Stadt Olten oder unmittelbar an die Sammelkanäle des Zweckverbandes
anzuschliessen und ihre Abwässer so vorzubehandeln, dass eine Schädigung der
Kanäle und der Abwasserreinigungsanlage ausgeschlossen waren. Ziffer 2 der
Vereinbarung (Sekundärleitung in der Gösgerstrasse) lautet wie folgt:
a) Mit
Vertrag vom 19.11.1928 traten die SBB dem Kanton Solothurn und der Stadt 19'250 m2
Strassen- und Böschungsfläche westlich der Werkstätte Olten unentgeltlich ab.
Mit der Strasse wurden auch die vorhandenen, der Strassenentwässerung dienenden
Anlagen abgetreten. Soweit diese Anlagen gleichzeitig der Entwässerung des
Werkstätteareals und der darin befindlichen Bauten und Anlagen dienten,
verpflichteten sich Kanton und Stadt dieses Wasser kostenlos abzunehmen und
durch die bestehenden Anlagen
oder, falls diese umgebaut oder ersetzt werden, durch deren Ersatz abzuleiten
(Art. 2 des vorerwähnten Vertrages).
b) Um
eine kostspielige direkte Einleitung der Abwässer (aus der Werkstätte Olten,
dem Bahnhofareal und der Gösgerstrasse) in den Sammelkanal zu vermeiden,
erstellte die Stadt in den Jahren 1965 bis 1967 in der Gösgerstrasse eine
Sekundärleitung, an welche 19 Leitungen, die gemeinsam von der Stadt und den
SBB benutzt werden, sowie 10 Leitungen, welche allein den SBB dienen (4 untere
Gösgerstrasse; 3 obere Gösgerstrasse; 3 Bahnhofareal), anschliessen.
Die
Sekundärleitung umfasst:
-
…
- -
Untere Sekundärleitung von 417 m Länge mit Regenwasserüberlauf RA II und RA
III,
beginnend
ca 105 m südlich der Trimbacherbrücke.
-
…
Die
von der Stadt vorläufig bezahlten und ausgewiesenen Kosten für diese
Sekundärleitung betragen CHF 479'905.80.
Die
SBB haben innerhalb der Werkstätte für die Anpassung der Leitungen sowie die
Vorklärung der Abwässer einen Betrag von rund CHF 200'000.00 aufgewendet.
c) In
Anbetracht aller Umstände und unter Mitberücksichtigung des vorerwähnten
Vertrages zahlen die SBB an die Stadt Olten als Beitrag an die Kosten der
Erstellung der Sekundärleitung in der Gösgerstrasse einen einmaligen Beitrag
von CHF 200'000.00. Mit diesem Beitrag sind alle Anschlussbeiträge, allfällige
Kanaleinkaufgebühren und dergleichen mit Ausnahme der Abwassergebühren (zurzeit
gemäss Art. 115 c Baureglement der Stadt Olten) für die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an die Sekundärleitung angeschlossenen Gebäulichkeiten und
unüberbaute Flächen des Werkstätte- und Bahnhofareals voll abgegolten.
Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie
für deren sämtliche Anschlüsse bis zu den Grundstückgrenzen sind Sache der
Stadt.
Unter Ziffer 3 der Vereinbarung wird
sodann die Kanalisation Industriestrasse – Gösgerstrasse (Gerbereikanalisation)
abgehandelt.
6.1.3
Im Nachtrag 1971 wurden die
Ziffern 2b und 3b der Vereinbarung lediglich insoweit präzisiert, als dass sie bei
der Beschreibung der von der Stadt erstellten Leitungen mit dem Hinweis auf die
entsprechenden Ausführungspläne ergänzt wurden.
6.2.1
Die Schätzungskommission gelangte
zum Ergebnis, der Vertrag 1928 habe zum Inhalt gehabt, die an das
Betriebsgelände der SBB angrenzende Strasse an das Gemeinwesen abzutreten,
sodass diese Strasse dem Allgemeingebrauch zugeführt werden konnte. Die
Entwässerung des Betriebsareals und der sich darauf befindlichen Gebäude sei
über diese Strasse direkt in die Aare erfolgt, und in diesem Zusammenhang habe
sich die SBB das Recht gesichert, das Abwasser auch weiterhin über die nun
nicht mehr eigenen, sondern neu im Eigentum des Gemeinwesens stehenden
Leitungen abzuleiten. Staat und Gemeinde hätten sich verpflichtet, dieses
Wasser abzuleiten und in diesem Sinne insbesondere auch durchzuleiten. Es sei
eigentlich ein unentgeltliches Durchleitungsrecht über die Strasse und das
Aarebord vereinbart worden, und dieses Recht bestehe auch heute noch und könne
entsprechend der umweltrechtlichen Vorschriften weiterhin genutzt werden. Ein
darüberhinausgehender Regelungsinhalt, insbesondere eine Verpflichtung der
Gemeinde zur kostenlosen Abnahme und Reinigung von Schmutzwasser über ein
anderes zwischenzeitlich gesetzlich vorgesehenes System, könne daraus nicht
abgeleitet werden.
6.2.2
Die SBB machen in ihrer Beschwerde
geltend, diese Vertragsauslegung sei rechtlich nicht haltbar, weil von einem
falschen Verständnis des Durchleitungsrechts ausgegangen werde. Ein
Durchleitungsrecht sei in Ziffer 2c des Vertrages 1928 geregelt worden. In
Ziffer 2b handle es sich um das Recht, ihre Grundstücke kostenlos über die in
der Strasse vorhandenen Abwasseranlagen oder deren späteren Ersatz entwässern
zu dürfen, was sich klar und eindeutig aus dem Wortlaut ergebe. In der
Vereinbarung 1969 stehe zudem, dass Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht
für die Sekundärleitung sowie für deren sämtliche Anschlüsse Sache der Stadt
Olten sei. Eine Gebührenpflicht lasse sich daraus nicht begründen.
6.2.3
Die Stadt macht geltend, die SBB vermischten
in ihrer Argumentation die Verpflichtung zur kostenlosen Abnahme des in die
Aare einzuleitenden Wassers gemäss Vertrag 1928 mit der Regelung des Unterhalts
der Leitung gemäss Vereinbarung 1969. Die Abwasseranschlussgebühren seien 1928
nicht geregelt worden, da solche noch gar nicht bekannt sein konnten. Die Anwendung
des Vertrages 1928 auf den Sachverhalt «Anschlussgebühren» erfordere zwingend
eine Anpassung im Sinne der clausula rebus sic stantibus. Der neu gestellte
Eventualantrag zur Gebührenermässigung, der sich auf § 31 GBV stütze, sei nicht
begründet, da die erhobene Gebühr nicht unverhältnismässig hoch sei.
Entsprechend der Praxis im Kanton Solothurn sei bei einem Gebäudeabbruch mit
anschliessendem Neubau dessen voller Wert für die Anschlussgebühr massgebend.
6.3.1
Der Vertrag von 1928 regelte die
Abtretung von Grundstückteilen ab dem grossen Bahngrundstück der SBB in Olten,
welche als öffentliche Verkehrsflächen bzw. Flussufer schon lange der
Öffentlichkeit zugänglich waren, in das Eigentum des Kantons (Kantonsstrasse
Olten-Winznau) bzw. der Stadt Olten (Uferböschung mit Uferweg). Hauptzweck des
Vertrages war, dass die Gösgerstrasse künftig dem Kanton als Eigentümer gehören
und von diesem ausgebaut und unterhalten werden sollte, und dass Uferböschung
und Uferweg von der Stadt zu Eigentum und Unterhalt übernommen wurden. Es
handelte sich um ein zivilrechtliches Geschäft, das sich auf das Schweizerische
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stützte und zu Grundbuchänderungen führte,
nämlich zu veränderten Eigentumsverhältnissen (an Strasse und Aarebord) und zu Bau-,
Überbau- und Leitungsrechten zu Gunsten der SBB.
6.3.2
Soweit das abgetretene Areal
(Strasse und Aarebord) Leitungen zur Entwässerung der Strasse (in die Aare)
enthielt, gingen diese Anlagen entsprechend den Regeln des ZGB in das Eigentum
von Kanton bzw. Stadt über und waren demzufolge in Zukunft von diesen zu
unterhalten oder allenfalls zu erneuern oder zu ersetzen – so wird es in Art. 2
lit. b des Vertrages festgehalten. Geregelt ist unmittelbar im Anschluss daran,
was mit den Leitungen (rechtlich) geschehen sollte, die nicht nur der
Entwässerung der Strasse, sondern auch der Entwässerung des angrenzenden
Werkstätteareals und der dortigen Bauten dienten: Sie sollten – so muss aus dem
Wortlaut («soweit diese») geschlossen werden – ebenfalls in das alleinige Eigentum
von Kanton oder Stadt übergehen, was auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht
selbstverständlich war, da Leitungen zur Ver- und Entsorgung nach Art. 676 ZGB ohne
anderslautende Regelung (weiterhin) dem Eigentümer des Werks gehören, von dem
sie ausgehen, bei Leitungen aus dem Bahn- oder Werkstätteareal also den SBB. Der
Unterhalt oder Ersatz dieser Leitungen ging entsprechend dem neuen Eigentum für
die Zukunft ebenfalls zu Lasten von Kanton oder Stadt. Allfällig notwendige
zusätzliche Leitungen oder Kalibervergrösserungen waren aber, so die Regelung
am Schluss von Art. 2 lit. b des Vertrages, von der Verursacherin, der SBB, zu
tragen.
Kanton und Stadt verpflichteten sich
also, das Abwasser des Werkstätteareals auch in Zukunft durch die bestehenden
Leitungen oder deren späteren Ersatz, deren Eigentümer sie nun waren,
unentgeltlich in die Aare abzuleiten, also einerseits die Durchleitung im
bestehenden Umfang weiterhin zu ermöglichen und anderseits dafür keine Entschädigung
zu verlangen. Auch dieser Teil der Vereinbarung regelt die zivilrechtlichen
Folgen der Abtretung des Strassenareals und der darin liegenden Leitungen, wären
doch nach Art. 691 ZGB Kanton und Stadt sonst berechtigt (geworden), die
Durchleitung nur gegen volle Entschädigung zu gestatten oder die SBB auf den
Weg des Enteignungsverfahrens zu verweisen.
6.3.3
Dass der Vertrag 1928 weder für
Kanton und Stadt eine Verpflichtung noch für die SBB das Recht bedeutete, für
alle Zukunft alle möglichen Abwässer oder Flüssigkeiten in beliebiger Menge aus
dem SBB-Areal kostenlos in die Aare abzuleiten, ergibt sich also im Grunde
schon aus dem Wortlaut des Vertrages 1928, der keine solche Aussagen macht,
sondern die bestehende Situation regelte und sogar explizit bei künftigen
Veränderungen (der Abwasserverhältnisse), welche eine Vergrösserung der Entwässerungsanlagen
nötig machen würden, die entsprechenden Kosten der SBB auferlegte.
Der Vertrag regelt(e) nicht, was in die
Aare abgeleitet werden durfte. Das war, wie (oben Erw. 5.1) dargelegt, zu jener
Zeit bundesrechtlich im Fischereigesetz und der entsprechenden
Ausführungsverordnung geregelt, also im öffentlichen Recht, und unterlag nicht
der zivilrechtlichen Regelungskompetenz der Vertragsparteien. Das öffentliche
Bundesrecht bestimmte, welche Abwässer ohne oder mit Vorbehandlung in das
öffentliche Gewässer abgeleitet werden durften und welche nicht. Mit dem
Vertrag 1928 konnten diese Regeln nicht abgeändert oder ausgehebelt werden.
6.3.4
Das Ergebnis, zu welchem die
Vorinstanz bei der Auslegung des Vertrages 1928 gelangte, erweist sich als
richtig. Der Wortlaut und die gesamten Umstände (inkl. damalige Rechtslage)
lassen keinen anderen Schluss zu.
6.4.1
Mit dem Erlass und dem
Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes änderten die öffentlich-rechtlichen
Regeln für die Abwasserbeseitigung (vgl. oben Erw. 5.1). Die Abwässer aus den
Werkstätten durften von den SBB auch nach einer allfälligen Vorbehandlung nicht
mehr in die Aare abgeleitet werden, soweit es sich nicht um blosses
Meteorwasser handelte. Die Stadt war verpflichtet, ein Kanalisationssystem zu
errichten, welches das Schmutzwasser der Abwasserreinigungsanlage (ARA)
zuführte, und hatte dafür zu sorgen, dass alle Einleiter an die Kanäle
anschlossen und alles Schmutzwasser über diese der ARA zugeführt wurde. Dieser
Verpflichtung kam die Stadt nach und erstellte u.a. in den Jahren 1965 bis 1967
in der Gösgerstrasse eine Sammelleitung («Sekundärleitung» gemäss Vereinbarung
1969), an welche auch die Leitungen aus dem SBB-Areal angeschlossen wurden.
Auch die SBB kamen ihren Verpflichtungen aus dem Gewässerschutzgesetz nach und
organisierten die Abwassersituation auf ihrem Grundstück für Bahnhof,
Werkstätteareal und Gleisanlagen neu. In diesem Zusammenhang schlossen die
Stadt und die SBB die Vereinbarung 1969 ab. Sie kamen überein, wer nun angesichts
der neuen rechtlichen Ausgangslage für die Abwassersituation welche Kosten zu
tragen habe für die Beseitigung des Schmutzwassers, welches über die neue
Kanalisation abgeführt wurde. Geregelt wurden insbesondere der Kostenbeitrag
der SBB an die neue Kanalisationsleitung in der Gösgerstrasse. Dieser wurde in
Berücksichtigung der Kosten für die interne Erschliessung und Anpassung des
bestehenden Leitungssystems und der Aufwendungen für die Vorklärung der
industriellen Abwässer aus dem SBB-Areal sowie mit Rücksicht auf den Vertrag
1928.
auf CHF 200.000.00 festgesetzt und deckte explizit alle Anschlussbeiträge,
Kanaleinkaufgebühren und dergleichen für die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an die Sekundärleitung angeschlossenen Gebäulichkeiten und
unüberbauten Flächen des Werkstätte- und Bahnhofareals voll ab. Unterhalt,
Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie für deren
sämtliche Anschlüsse bis zu den Grundstücksgrenzen wurden zur Sache der Stadt erklärt.
Explizit nicht abgegolten waren mit der einmaligen Summe die Abwassergebühren
(gemäss Art. 115c des damaligen Baureglements der Stadt).
6.4.2
Geregelt wurde in der
Vereinbarung, die zwischen Stadt und SBB abgeschlossen wurde, also die
Beitragspflicht der SBB an die öffentliche Kanalisation der Stadt. Es ging in
dieser Vereinbarung nicht um zivilrechtliche Ansprüche oder Rechte, sondern um
die Umsetzung des öffentlichen Gewässerschutzrechts und die Regelung der daraus
entstehenden Beitragspflicht für die SBB als Grosseinleiterin in die
Kanalisation. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über Einkaufsgebühren oder
Beiträge an die Baukosten der neuen Kanalisation einigten sich die Stadt und
die SBB in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Kostentragung.
6.4.3
Aus der Vereinbarung geht klar und
unzweideutig hervor, dass die einmalige Zahlung der SBB sämtliche Anschluss-
oder Einkaufsgebühren für die zu dieser Zeit bestehenden angeschlossenen
Gebäulichkeiten auf dem SBB-Areal (Werkstätte, Gleisanlage, Bahnhof) abdecken
sollte. Ebenso klar geht daraus hervor, dass die wiederkehrenden Klärgebühren
(«Abwassergebühren») damit nicht abgegolten und somit zusätzlich zu bezahlen
waren. Und ebenso eindeutig bezog sich die Abgeltung explizit auf die damals
bestehenden angeschlossenen Gebäulichkeiten und die damaligen unüberbauten entwässerten
Flächen.
Die Vereinbarung 1969 kann nicht anders
verstanden werden, als dass die Anschluss- wie die Beitrags- und
Gebührenpflicht nach neuem öffentlichem Gewässerschutzrecht bzw. kantonalem
Ausführungsrecht seitens der SBB unbestritten waren. Insbesondere war klar,
dass allfällige spätere zusätzliche Bauten, die an das Kanalisationsnetz
angeschlossen würden, und dafür allenfalls nach Gesetz zu leistende
Anschlussgebühren nicht unter die Vereinbarung fielen. Und ebenso war klar,
dass die wiederkehrenden Klärgebühren, die für die Reinigung des Schmutzwassers
in der ARA anfielen, von der SBB zu bezahlen waren.
Der Hinweis in der Vereinbarung 1969 auf
den Vertrag 1928 zeigt, dass dieser Vertrag beim Abschluss der Vereinbarung
nicht in Vergessenheit geraten war, sondern bei der Bemessung der von der SBB
zu erbringenden einmaligen Leistung mitberücksichtigt wurde, dass er aber zu
Recht nicht so verstanden wurde, dass daraus eine Gebührenbefreiung für
öffentlich-rechtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung
hätte abgeleitet werden können.
Eine solche Gebührenbefreiungsvereinbarung,
wie sie nun die SBB im Vertrag 1928 sehen, wäre im Übrigen als
Abgabebegünstigungsvertrag ohne explizite gesetzliche Grundlage nie zulässig,
sondern ungültig gewesen.
6.5
Der Vertrag 1928 und die
Vereinbarung 1969 regeln also nicht dasselbe. Es besteht kein Widerspruch
zwischen ihnen. Während es 1928 um eine Landabtretung von Strassen- und
Uferareal an die öffentliche Hand und deren zivilrechtliche Nebenfolgen ging,
wurde 1969 eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an die Kosten der
unterdessen bundesrechtlich verlangten Gewässerschutzmassnahmen geschlossen,
die öffentliches Recht beschlägt. Die Vereinbarung 1969 hob den Vertrag 1928
nicht auf, die Eigentumsübertragung sollte nie rückgängig gemacht werden,
ebenso wenig wie die darin vereinbarten Leitungs- und andern Rechte. Sie
änderte den alten Vertrag auch nicht ab, da sie eben anderes regelte; einzig
bei der Kostenausscheidung wurde auf den alten Vertrag Rücksicht genommen.
Beide Vertragswerke ändern die gesetzlichen Regeln der Finanzierung von
Gewässerschutzmassnahmen nicht ab.
6.6
Es gelten also auch für das
SBB-Werkstätteareal die gesetzlichen Regeln zur Abwasserableitung und deren
Finanzierung, jedenfalls was die Schmutzwasserableitung betrifft, und die
Kostentragung hat nach diesen Regeln zu erfolgen. Einer «Vertragsanpassung» des
Vertrags 1928 aufgrund der clausula rebus sic stantibus bedarf es nicht. Wie
die SBB in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend machen, haben die
beiden Parteien, die Stadt und die SBB, nämlich selber gestützt auf das
zwischenzeitlich neu eingeführte Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden
kantonalen Ausführungsbestimmungen die Vereinbarung 1969 geschlossen, die auf
den neuen gesetzlichen Grundlagen basierte und diesen entsprach, deren
Regelungen (mit Anschluss- und Benützungsgebühren) für die bestehenden Anlagen
vollzog und deren Anwendung für die Zukunft in keiner Weise zu beschränken
versuchte.
6.7
Wie die Stadt richtig ausführte,
haben die SBB seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Gewässerschutz
in Rechnung gestellte Anschlussgebühren und die wiederkehrenden Klärgebühren für
die Schmutzwasserbeseitigung für verschiedene Bauwerke und Anlagen in Olten immer
bezahlt. Dass die Gebühren der Stadt im Gewässerschutzbereich grundsätzlich
auch für die SBB gelten, war immer unbestritten. Und wie die SBB zu Recht
geltend machen, beschlagen die von der Stadt eingereichten Belege zu
entsprechenden Zahlungen nicht das Werkstätteareal, sondern anderes SBB-Areal
in Olten. Die entsprechenden Ausführungen und Beweise sind somit für die
Streitsache unerheblich.
7.1
Die Höhe der
Kanalisationsanschlussgebühr von 1% der Gebäudeversicherungssumme des Neubaus
für den Anschluss des Schmutzwassers gemäss gültigem Reglement der Stadt ist
nicht grundsätzlich bestritten. Die SBB machen aber geltend, die
Anschlussgebühr sei unverhältnismässig hoch und hätte reduziert werden müssen.
Die Stadt behauptet, die SBB hätten in ihren Rechtsbegehren nur die
vollständige Befreiung verlangt, weshalb eine Reduktion der Anschlussgebühr gar
nicht im Streit liege.
Wenn die ganze Gebühr bestritten ist,
ist ein Eventualantrag auf Reduktion der Gebühr im Verlauf des Verfahrens
jederzeit möglich und zulässig, bedeutet doch die Regel von § 68 Abs. 3 VRG,
wonach mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Begehren vorgebracht
werden dürfen nur, dass keine zusätzlichen oder anderen Begehren als vor
Vorinstanz gestellt und beurteilt werden dürfen, nicht aber, dass das früher
gestellte Begehren nicht eingeschränkt werden darf.
7.2.1
Nach kantonaler Praxis ist bei
einem Totalabbruch einer Altliegenschaft und einem vollständigen Neubau auf
demselben Grundstück die Gebäudeversicherungssumme des Neubaus massgebend zur
Bemessung der Anschlussgebühr, wenn keine explizite andere gesetzliche bzw.
reglementarische Vorschrift besteht (SOG 1993 Nr. 33, SOG 2011 Nr. 21 mit
Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Stadt hat keine spezielle Regelung
erlassen, sodass ein Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert des Neubaus
nicht zu beanstanden ist. Die von den SBB angeführte Regelung von § 3 Abs. 2
des städtischen Reglements bezieht sich primär auf Umbauten eines Gebäudes,
umfasst aber auch neue An- oder Nebenbauten wie z.B. eine Garage zu einem
Wohngebäude oder Ähnliches, findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Auf dem Werkstätteareal befinden sich im Übrigen keine bestehenden Altbauten,
deren gesamter Wert durch den Neubau der Betriebszentrale um weniger als 5%
gestiegen wäre.
7.2.2
In ihrer Replik vom 11. Juli 2018
verweisen die SBB zur Begründung ihrer Forderung auf Reduktion der
Anschlussgebühr auf einen Beschluss der Stadt vom 15. November 2010 betreffend
ein Gebäude an der Industriestrasse, wo der Stadtrat entschieden habe, dass nur
die Differenz der Gebäudeversicherungswerte als Basis für die Berechnung der
Gebühr verwendet werden dürfe, also eine Anrechnung der
Gebäudeversicherungssummen der am Ort des Neubaus abgebrochenen Altbauten zu
erfolgen habe. Aus dem aufgeführten Entscheid geht der Sachverhalt nicht ganz
klar hervor. Nach den Angaben im geografischen Informationssystem befanden sich
aber auf dem Grundstück GB Nr. 1374 mehrere Bauten, von welchen der weitaus grösste
Teil umgebaut und nicht abgebrochen und neu erstellt wurde (Vergleich der
Luftaufnahmen von 2007 und 2012). Es handelt sich nicht um den Tatbestand eines
Ersatzneubaus, sodass der erwähnte Beschluss sich zum vornherein nicht als Vergleichsfall
eignet.
Die Stadt macht in ihrer Stellungnahme
vom 26. Juni 2018 geltend, es gäbe eine Praxis, wonach einem Neubau vorangegangene
und abgerissene Bauten bei der Berechnung der Anschlussgebühr in Abzug gebracht
würden, sofern die Bauherrin die vor Abbruch geltende Gebäudeversicherungssumme
nachzuweisen vermöge. Es handle sich dabei um keinen formellen Rechtsanspruch,
sondern um ein pragmatisches Entgegenkommen, welches im Sinne der
Rechtsgleichheit bei allen gleich angewendet werden müsse. Da die SBB keinen
solchen Nachweis erbracht hätten, gäbe es auch keinen Anspruch auf eine
Ermässigung.
7.2.3
Wenn die Stadt eine entsprechende
Praxis pflegt, kann daraus durchaus ein Rechtsanspruch für die
Gebührenpflichtigen entstehen, nämlich der Anspruch auf Gleichbehandlung, was
der Stadt wohl bewusst ist. Wenn ein Anspruch auf Gleichbehandlung – ausserhalb
oder gegen das Reglement – geltend gemacht wird, ist aber vom
Gebührenpflichtigen der entsprechende Anspruch geltend zu machen und soweit
möglich zu belegen. Die von der Stadt verlangte Anforderung des Nachweises der
Gebäudeversicherungssummen der vorbestandenen Altbauten trägt dem Rechnung und
entspricht auch den üblichen Beweis(last)regeln. Wer eine Reduktion einer
Abgabe verlangt, hat die Grundlagen für die Reduktion nachzuweisen, mindestens
soweit es in seinen Möglichkeiten steht; zumindest hat er die beizuziehenden
Beweismittel genau anzugeben. Im vorliegenden Fall wäre es den SBB ein Leichtes
gewesen, anzugeben, welche Gebäulichkeiten sich auf dem Areal, wo heute die
neue Betriebszentrale steht, standen und welche Gebäudeversicherungswerte diese
im Zeitpunkt des Abbruchs aufwiesen. Das hätten sie auch noch im Verlauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens tun können, da neue Beweismittel
nach § 68 Abs. 3 VRG bis zum Schluss des Beweisverfahrens jederzeit zulässig
sind. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Gebäudeversicherungswerte
bei Abbruchobjekten im Zeitpunkt vor dem Abbruch in aller Regel auf null
herabgesetzt werden, sodass diesem Bestreben kaum Erfolg beschieden gewesen
wäre. Und die Stadt macht zu diesem Punkt geltend, das neue Gebäude befände
sich nicht auf dem Baufeld der alten abgerissenen Bauten. Eine
Ungleichbehandlung ist damit nicht nachgewiesen und die Gebühr nicht wegen
Ungleichbehandlung zu ermässigen.
7.3.1
Die SBB machen zur Begründung
ihres Antrages auf Reduktion der Anschlussgebühr zudem ganz allgemein den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
bzw. das Äquivalenzprinzip geltend. Die reglementarische Berechnungsweise könnten
bekanntermassen insbesondere bei untypischen Bauten wie Industriehallen zu
unverhältnismässigen Resultaten führen, was sich auch im vorliegenden Fall
zeige. Der sehr hohe Gebäudeversicherungswert von CHF 62 Mio. habe mit dem
spezifischen Bauwerk zu tun, welches als Betriebszentrale hohe technische
Anforderungen erfassen müsse. Da verhältnismässig wenige Personen darin arbeiteten,
sei der Abwasseranfall äusserst gering und die Gebührenhöhe deswegen
unverhältnismässig hoch.
7.3.2
Die Stadt verneint, dass die
Betriebszentrale mit einer Industriehalle verglichen werden dürfe und macht
geltend, dass das Gebäude zwar wohl ein teures Objekt sei, aber im
Mehrschichtbetrieb von mehreren Personen das ganze Jahr über benutzt werde und
so nicht von einer geringen Beanspruchung, wie z.B. bei einer Lagerhalle,
gesprochen werden könne. Es liege deshalb kein Anwendungsfall von § 31 GBV
vor.
7.3.3
Die Betriebszentrale (BZ) der SBB
kann nicht mit einer Lagerhalle verglichen werden, was deren Beanspruchung der
Abwasseranlagen angeht. Darin arbeiten nach Angaben der SBB 350 Mitarbeitende
der BZ Mitte, teilweise rund um die Uhr, und allein im Herzstück der Zentrale,
dem Kommandoraum, befinden sich mehr als 100 operative Arbeitsplätze
(https://company.sbb.ch/de/ueber-die-sbb/profil/sbb-erleben/sbb-erlebnisse/betriebszentralen.html).
Von der Beanspruchung her ist das demnach vergleichbar mit einem Bürogebäude,
welches rund um die Uhr in Betrieb ist, oder mit einer Wohnbaute, in welcher
etwa 350 Bewohner Platz finden. Es findet eine intensive Büronutzung statt;
vergleichbar ist sie auch mit einer Wohnnutzung, bei welcher sich die Bewohner unter
der Woche im Normalfall tagsüber mehrheitlich am Arbeitsort aufhalten.
Was die hohen Baukosten betrifft, die
nach Angaben der SBB in der Medienmitteilung vom 15. November 2015 rund 99 Mio.
Franken betrugen (https://www.sbb.ch/ de/meta/news.html/2015/11/1711-1), so ist
anzumerken, dass die teuren technischen Einrichtungen nicht in die
Gebäudeversicherungssumme von CHF 62 Mio. einflossen, wie sich der Schätzung
der SGV entnehmen lässt («In der Gebäudeversicherungssumme sind nicht inbegriffen
und könne privat versichert werden: Sämtliche betrieblichen Einrichtungen …»)
und sich auch aus dem Vergleich der Versicherungssumme mit den Baukosten sofort
ergibt. Vielmehr erzeigt sich aus den Baukosten ein durchschnittlicher
Erstellungspreis von CHF 750.00/m3, was den Baukosten für die
Erstellung eines Mehrfamilienhauses entspricht. Höhere Kubikmeterpreise wurden
nur bei den Dachaufbauten eingesetzt, was aber ebenfalls nichts Aussergewöhnliches
darstellt und den Durchschnittspreis für das gesamte Gebäude lediglich auf etwa
CHF 807.00/m3 erhöht, was immer noch unter dem Kubikmeterpreis für
ein durchschnittliches Ein- oder Mehrfamilienhaus liegt.
Die Anschlussgebühr in der Höhe von 1 %
der Gebäudeversicherungssumme entspricht somit durchaus der Gegenleistung der
Stadt und ist nicht unverhältnismässig hoch. Im Gegenteil liegt die
Gebührenhöhe unter der durchschnittlichen Höhe der entsprechenden Gebühren im
Kanton, wie sich der entsprechenden kantonalen Statistik entnehmen lässt (https://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-afu/pdf/wasser/fb-09-09.pdf).
7.4
Den Ermässigungsgrund von § 29 Abs.
4.
GBV, nämlich die Realisation besonderer baulicher Massnahmen im energetischen
oder umwelttechnischen Bereich, haben die SBB nicht geltend gemacht und auch
keinerlei entsprechende Nachweise geliefert, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
8.
Die Beschwerde der SBB erweist sich
somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das hat zur Folge, dass die
SBB die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'000.00 zu
bezahlen haben. Parteientschädigung ist zu Recht keine geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB
haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 bestätigt.