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Entscheid

VWBES.2018.226

Kanalisationsanschlussgebühr

18. März 2019Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB

(SBB) errichteten auf ihrem Bahn-Grundstück GB Olten Nr. 4215 zwischen der

Gösgerstrasse und den Gleisanlagen in den Jahren 2012 bis 2014 die

Betriebszentrale Mitte, ein sechsgeschossiges Dienstleistungsgebäude, in

welchem allein für diese Zentrale etwa 350 Mitarbeitende tätig sind

(https://company.sbb.ch/de/ueber-die-sbb/profil/sbb-erleben/sbb-erlebnisse/ betriebszentralen.html,

besucht am 11. Oktober 2018). Das Gebäude ist für das Schmutzwasser an die

Kanalisation der Stadt Olten angeschlossen und wurde von der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (SGV) am 15. März 2017 auf einen Wert von CHF 62'009’120.00

eingeschätzt.

2. Gestützt auf die Schätzung der SGV

erhob die Stadt Olten mit Rechnung der Baudirektion vom 31. Mai 2017 eine

Kanalisationsanschlussgebühr gemäss ihrem Reglement über Erschliessungsbeiträge

und Gebühren in der Höhe von 1% des Gebäudeversicherungswertes und die darauf

fallende Mehrwertsteuer von 8%, ausmachend total CHF 669’698.50.

3. Eine Einsprache der SBB wies der

Stadtrat von Olten mit Beschluss vom 21. August 2017 ab und bestätigte die

Anschlussgebühr. Auch eine Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission

blieb erfolglos; die SBB unterlagen und wurden am 27. März 2018 zudem zur

Tragung von CHF 3'500.00 Verfahrenskosten verurteilt.

4. Die SBB erhoben mit Eingabe vom 4.

Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, das Urteil vom

27. März 2018 sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, eventualiter sei

das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Stadt Olten stellte in ihrer

Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 den Antrag, die Beschwerde sei unter

Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

6. Die SBB blieben in ihrer Replik am

11. Juli 2018 bei ihren Anträgen.

7. Auf Verlangen des Gerichts reichten

sowohl die Stadt Olten wie die SBB weitere Unterlagen

(Plangenehmigungsverfügung mit Plänen, Rechnungen für Anschlussgebühren etc.)

ein, welche der Gegenseite, soweit dort noch nicht vorhanden, zur Kenntnis

gebracht wurden.

8. Auf die in der Beschwerde und den

Stellungnahmen vorgebrachten Argumente wird nachfolgend in den Erwägungen näher

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und

formrichtig eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV, BGS 711. 41], § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die SBB sind durch den

angefochtenen Entscheid, mit welchem die Gebührenforderung der Stadt geschützt

und ihre Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert und haben ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

kann nach § 67bis VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11)

die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (Abs. 1). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht

werden, hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer

Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, erlaubt (§ 68

Abs. 3 VRG).

Die SBB behaupten in ihrer Beschwerde

wie schon im Einspracheverfahren und vor der Vorinstanz primär, die Entwässerung

des fraglichen Werkstätteareals sei mit dem Staat Solothurn und der

Einwohnergemeinde Olten vertraglich geregelt, weshalb sich die

Beitragsverfügung als unzulässig erweise. Sie machen damit eine

Rechtsverletzung geltend, was ein zulässiger Beschwerdegrund ist. Auch mit der

Rüge, die Gebühr erweise sich als unverhältnismässig hoch, wird die Verletzung

von Bundesrecht, nämlich des Verhältnismässigkeitsprinzips oder spezifischer

des Äquivalenzgrundsatzes gerügt, allenfalls auch die Verletzung des entsprechenden

kantonalen und kommunalen Rechts.

3.1

Nicht bestritten ist, dass die SBB

die Betriebszentrale Mitte für das Schmutzabwasser an das Kanalisationsnetz der

Stadt Olten angeschlossen haben, während das Meteorwasser grösstenteils in die

Aare abgeleitet wird (SBB Plan Nr. 348377, Olten, Neubau Betriebszentrale,

Werkleitungen / SBB Bericht Neubau Betriebszentrale, Entwässerung des Gebäudes,

vom 4. April 2011), und dass diese Situation sowohl der

Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 15. März 2012 und dem

eidgenössischen Gewässerschutzrecht entspricht wie auch der kantonalen bzw.

städtischen Abwasserplanung, welche für das entsprechende Gebiet das

Trennsystem vorsieht (Generelle Entwässerungsplanung [GEP], Quadrant 10

Industrie, vom 28. Februar 2011, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 236

vom 21. Februar 2012).

3.2

Unbestritten ist auch, dass zwischen

den SBB und der Einwohnergemeinde Olten alte Vereinbarungen bestehen, nämlich

der Vertrag zwischen den SBB, dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde

Olten vom 19./24./30. November 1928 (Vertrag 1928), die Vereinbarung zwischen

den SBB und der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 23. Mai/6. Juni 1969

(Vereinbarung 1969) und ein Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 28. Mai/25.

Juni 1971 (Nachtrag 1971). Der relevante Sachverhalt erweist sich somit als im

Wesentlichen unstreitig.

4.1

Die SBB beriefen sich in ihrer

Einsprache gegen die Beitragsverfügung auf eine Bestimmung des Vertrages 1928,

welche die Gemeinde verpflichte, das Abwasser des Werkstätteareals aus den

(abgetretenen) Leitungen kostenlos abzunehmen und durch die bestehenden Anlagen

abzuleiten.

Der Stadtrat hielt in seiner Abweisung

der Einsprache dafür, die Abwasserverhältnisse hätten sich seit 1928 stark

verändert, insbesondere mit der Erstellung des Sammelkanals und der Kläranlage

in Winznau. Dementsprechend habe die Vereinbarung 1969 den Anschluss des Areals

der SBB an die Kanalisation neu geregelt, und zwar durch Bezahlung eines

Anschlussbeitrages der SBB für die damals bestehenden (und angeschlossenen)

Anlagen. Für Neubauten sei ab diesem Zeitpunkt jeweils eine Anschlussgebühr

geschuldet und auch bezahlt worden. Der Vertrag 1928 entbinde deshalb die SBB

nicht von den üblichen Verbrauchs- und Anschlussgebühren.

4.2

In der Beschwerde an die kantonale

Schätzungskommission machten die SBB geltend, gemäss Vertrag 1928 müssten die

SBB nur dann, wenn wegen den Abwasserverhältnissen des Werkstätteareals eine

Vergrösserung der Entwässerungsanlage erforderlich werde, für deren Kosten

aufkommen. Die Tatsache, dass sich die SBB 1969 an den Kosten des Ausbaus der

Kanalisation beteiligt hätten, sei nicht entscheidend, die alte Vertragsbestimmung

immer noch gültig. Zudem hätten sich die eingeleiteten Abwässer massiv

verringert, weil viele Gebäude zurückgebaut worden seien, eine Vielzahl von Toiletten,

Duschanlagen, Abspritz- und Waschanlagen für Fahrzeug nicht mehr existierten

und die SBB eine direkte Regenwasserzuleitung in die Aare gebaut und selber

finanziert hätten.

Die Schätzungskommission berief sich in

ihrem Urteil primär auf die Auslegung des Vertrags 1928 und gelangte zum

Schluss, die Parteien hätten mit der umstrittenen Bestimmung ein

unentgeltliches Durchleitungsrecht durch das abgetretene Areal für das damalige

Abwasser, welches in die Aare gelangte, sicherstellen wollen. Ein darüberhinausgehender

Regelungsinhalt könne der Vertragsbestimmung nicht entnommen werden,

insbesondere nicht eine Verpflichtung der Gemeinde, Schmutzwasser aus andern

Leitungen kostenlos abzunehmen und zu reinigen. Zudem wäre eine solche

Vereinbarung, so sie dann mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre, nach der

«clausula rebus sic stantibus» wegen der wesentlich veränderten Verhältnisse

nicht mehr verbindlich bzw. richterlich anpassbar.

4.3

Vor Verwaltungsgericht rügen die SBB

einzelne Feststellungen in den Erwägungen der Schätzungskommission und machen

im Wesentlichen geltend, in der Vereinbarung 1969 sei explizit am alten Vertrag

und damit an der daraus folgenden Anschlussgebührenbefreiung festgehalten

worden. Die Schätzungskommission gehe von einer rechtlich unhaltbaren Auslegung

des Vertrages aus. Die SBB dürften die selber gebaute Entwässerungsanlage

weiterhin nutzen und ihr Abwasser kostenlos darüber ableiten. Die Anwendung der

«clausula rebus sic stantibus» sei unzulässig, weil die Parteien den Vertrag

mit der Vereinbarung 1969 schon selber den neuen Verhältnissen angepasst

hätten. Im Weitern sei auch die Höhe der Forderung bestritten, was sich aus dem

Hauptantrag ohne Weiteres ergebe. Angesichts der Baukosten des Neubaus und in

Berücksichtigung der dafür abgerissenen Altbauten hätte die Anschlussgebühr

reduziert werden müssen.

Die Stadt Olten blieb bei ihrer

Auffassung, dass einzig der Antrag auf (vollständige) Aufhebung der

Anschlussgebühr im Streit liege. Inhaltlich habe im Vertrag 1928 eine

Anschlussgebühr gar nicht geregelt werden können, weil es noch keine

Abwasseranlagen und Anschlussgebühren gab. Die Auslegung der SBB hinsichtlich

Leitungseigentum und Durchleitungsrecht sei falsch. Die erhobene Abgabe sei

schliesslich nicht unverhältnismässig hoch, eine Ermässigungspflicht nicht

gegeben, ein entsprechendes Gesuch nie gestellt worden.

5.1

Bereits 1888 verbot das Bundesgesetz

betreffend die Fischerei, «in Fischgewässer Fabrikabgänge oder andere Stoffe

von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen oder einfliessen

zu lassen, dass dadurch der Fisch- und Krebsbestand geschädigt wird.

Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem Fischbestand unschädlichen Weise

abzuleiten». Die Verordnung dazu aus dem Jahr 1925 dehnte das Verbot der

Einleitung von Fabrikabgängen auf Abfälle und Abwässer schlechthin aus (Klaus

A. Vallender, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum

Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Schulthess 2016, Art. 1 GSchG, N

3). Im ersten eidgenössischen Gewässerschutzgesetz von 1955 (GschG) wurde dann

die klare gesetzliche Grundlage für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen auch

für sämtliche häuslichen Abwasser geschaffen. Deren ungereinigte Einleitung in

Gewässer ohne explizite Bewilligung des Kantons wurde verboten und die

Beseitigung bestehender Missstände, auch zwangsweise, explizit den Kantonen,

unter der Aufsicht des Bundes, übertragen (Art. 3, 4, 6 und 12 GSchG 1955). Im

Gewässerschutzgesetz 1971 wurden u.a. die Vorgaben an die Abwasserreinigung

präzisiert, der Bau und Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen den Gemeinden

übertragen (Art. 17 Abs. 2) und deren Erstellung mit generellen Bundesbeiträgen

forciert (Art. 33); die Bewilligung von Neu- und Umbauten und von Anlagen

innerhalb der generellen Kanalisationsprojekte wurde von einem Anschluss an die

Kanalisation abhängig gemacht (Art. 19).

5.2.1

Nach kantonalem Recht wird die

Siedlungswasserwirtschaft finanziert durch Grundeigentümerbeiträge, einmalige

Anschlussgebühren, wiederkehrenden Benützungsgebühren und Beiträge des Bundes,

des Kantons und Dritter (§ 117 Gesetz über Wasser, Boden, Abfall, GWBA, BGS

712.

). Anwendbar sind nach § 118 GWBA die Bestimmungen des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und der Kantonalen Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV, BGS 711.41). Nach dem Planungs- und

Baugesetz haben die Gemeinden für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation

Gebühren zu erheben (§ 109 Abs. 1 PBG), ebenso für die Benützung der

öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen (§ 109 Abs. 2 PBG). Die

Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich die

Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf

das Mass der Benützung abzustellen (§ 110 Abs. 3 PBG).

5.2.2

Die Grundeigentümerbeitragsverordnung

sieht in § 3 vor, dass die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für

den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung

zu regeln haben (Abs. 1 lit. a). Für den Anschluss ist eine einmalige

Anschlussgebühr aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude

erhoben, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst

(§ 29 Abs. 1 GBV). Hat der Gebäudeeigentümer besondere bauliche Massnahmen im

energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf

entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu

entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen (§

29.

Abs. 4 GBV). Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im

Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die

Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde

ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen. (§ 31 GBV).

5.2.3

Das Reglement über

Erschliessungsbeiträge und –gebühren der Stadt Olten vom 1. Januar 2000,

genehmigt mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 239 vom 15. Februar 2000, sieht

in § 3 vor, dass die Gebühr für den Anschluss an öffentliche

Erschliessungsanlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung auf der

Grundlage der an die Teuerung angepassten Gesamtversicherungssumme der

Solothurnischen Gebäudeversicherung der angeschlossenen Gebäude erhoben wird. In

§ 7 bestimmt das Reglement die Anschlussgebühr an Abwasserbeseitigungsanlagen

für Bauten auf 1.0 % der Gebäudeversicherungssumme und für unüberbaute, über

die Kanalisation entwässerte Grundstücksteile auf CHF 5.00 pro m2

entwässerte Fläche. Weitere Bestimmungen zur Anschlussgebühr enthält das

Reglement nicht.

5.3

Für die erhobene Anschlussgebühr

besteht also eine gültige reglementarische Grundlage im Gemeinderecht, die sich

auf das entsprechende kantonale Recht stützt. Der Kanton und die Gemeinden sind

vom eidgenössischen Gewässerschutzrecht ausdrücklich mit dem Vollzug des

Bundesrechts betraut worden (oben Erw. 5.1). Dass die gesetzlichen Grundlagen

für das Erheben einer Anschlussgebühr grundsätzlich vorliegen, wird von den SBB

auch nicht bestritten.

6.1

Die SBB stützten ihre Beschwerde auf

den Vertrag 1928 und die Vereinbarung 1969.

6.1.1

Der Vertrag 1928 hat zum Betreff

die «Abtretung der sog. Gösgerstrasse und des anstossenden Aarebordes vom

Bahnhofvorplatz bis zur Gebietsgrenze beim Speisehaus der SBB, nebst der

Strassenabzweigung nach der Industriestrasse; ferner von Böschungsterrain an

der Gösgerstrasse». Er regelt in Art. 1 («Gegenstand») die Abtretung von Land

der SBB an den Kanton und die Stadt im Einzelnen und enthält in Art. 2

(«Rechtliches») folgende hier interessierenden Detailbestimmungen zu dieser

Landübereignung:

a. Die

Abtretung dient zur Vereinigung der schon längst dem öffentlichen Verkehr dienenden

Strasse samt Trottoir und der Weganlagen im Aarebord mit den in Staats- oder

Gemeindebesitz befindlichen Anschlüssen und unter der Bedingung, dass die

abgetretenen Verkehrswege wie bis anhin dem öffentlichen Verkehr dienen und den

SBB das Recht der ungehinderten Benützung derselben, namentlich auch für den

Verkehr der Werkstätte, auf alle Zeiten ausdrücklich gewahrt bleibt.

b. Die

Abtretung erfolgt unentgeltlich und pfandfrei, mit Rechten & Pflichten

gemäss bisheriger Benützung, ohne Nachwährschaft der SBB.

Mit

der Strasse werden auch die vorhandenen, der Strassenentwässerung dienenden

Anlagen abgetreten. Soweit diese Anlagen gleichzeitig der Entwässerung des

Werkstätteareals & der darin befindlichen Bauten und Anlagen dienen,

verpflichten sich Staat und Gemeinde, dieses Abwasser kostenlos abzunehmen und

durch die bestehenden Anlagen oder, falls diese umgebaut oder ersetzt werden,

durch deren Ersatz abzuleiten. Sollte infolge späterer Veränderung der

Abwasserverhältnisse des Werkstätteareals und der darin befindlichen Bauten und

Anlagen eine Vergrösserung der Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so

haben die SBB die daherigen Kosten zu übernehmen.

c. Staat

und Gemeinde anerkennen das Durchleitungsrecht der SBB für alle übrigen der

Bahn verbleibenden, in der Strasse und im Aarebord liegenden Leitungen

irgendwelcher Art. Die SBB erhalten das Recht, allfällig weiter notwendige

Leitungen, soweit dies ohne Nachteil für die bestehenden Leitungen möglich ist,

einzulegen, nach vorheriger Verständigung.

In Art. 5 («Leistung der SBB»)

verpflichten sich sodann die SBB, als Gegenleistung für den Umbau der Strasse

und die Übernahme der Unterhaltspflicht [für Strasse und Grünflächen], zur

Zahlung eines einmaligen Beitrags von CHF 68'000.00.

6.1.2

Die Vereinbarung 1969 zwischen den

SBB und der Einwohnergemeinde der Stadt Olten «über die Beitragsleistungen der

SBB an die Aufwendungen der Stadt für den Anschluss der Kanalisation aus dem

SBB-Areal (Werkstätte Olten, Bahnhof, Lokomotivdepot) an den Sammel-Kanal des

ARA-Zweckverbandes» bezieht sich unter Ziffer 1 ausdrücklich auf die

eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen über den

Gewässerschutz und deren Umsetzung durch die Baukommission der Stadt, welche

mit Beschluss vom 25. Januar 1966 sämtliche Industrieunternehmungen der Stadt

Olten verpflichtet hatte, ihre Abwasserleitungen an das Kanalisationsnetz der

Stadt Olten oder unmittelbar an die Sammelkanäle des Zweckverbandes

anzuschliessen und ihre Abwässer so vorzubehandeln, dass eine Schädigung der

Kanäle und der Abwasserreinigungsanlage ausgeschlossen waren. Ziffer 2 der

Vereinbarung (Sekundärleitung in der Gösgerstrasse) lautet wie folgt:

a) Mit

Vertrag vom 19.11.1928 traten die SBB dem Kanton Solothurn und der Stadt 19'250 m2

Strassen- und Böschungsfläche westlich der Werkstätte Olten unentgeltlich ab.

Mit der Strasse wurden auch die vorhandenen, der Strassenentwässerung dienenden

Anlagen abgetreten. Soweit diese Anlagen gleichzeitig der Entwässerung des

Werkstätteareals und der darin befindlichen Bauten und Anlagen dienten,

verpflichteten sich Kanton und Stadt dieses Wasser kostenlos abzunehmen und

durch die bestehenden Anlagen

oder, falls diese umgebaut oder ersetzt werden, durch deren Ersatz abzuleiten

(Art. 2 des vorerwähnten Vertrages).

b) Um

eine kostspielige direkte Einleitung der Abwässer (aus der Werkstätte Olten,

dem Bahnhofareal und der Gösgerstrasse) in den Sammelkanal zu vermeiden,

erstellte die Stadt in den Jahren 1965 bis 1967 in der Gösgerstrasse eine

Sekundärleitung, an welche 19 Leitungen, die gemeinsam von der Stadt und den

SBB benutzt werden, sowie 10 Leitungen, welche allein den SBB dienen (4 untere

Gösgerstrasse; 3 obere Gösgerstrasse; 3 Bahnhofareal), anschliessen.

Die

Sekundärleitung umfasst:

-

- -

Untere Sekundärleitung von 417 m Länge mit Regenwasserüberlauf RA II und RA

III,

beginnend

ca 105 m südlich der Trimbacherbrücke.

-

Die

von der Stadt vorläufig bezahlten und ausgewiesenen Kosten für diese

Sekundärleitung betragen CHF 479'905.80.

Die

SBB haben innerhalb der Werkstätte für die Anpassung der Leitungen sowie die

Vorklärung der Abwässer einen Betrag von rund CHF 200'000.00 aufgewendet.

c) In

Anbetracht aller Umstände und unter Mitberücksichtigung des vorerwähnten

Vertrages zahlen die SBB an die Stadt Olten als Beitrag an die Kosten der

Erstellung der Sekundärleitung in der Gösgerstrasse einen einmaligen Beitrag

von CHF 200'000.00. Mit diesem Beitrag sind alle Anschlussbeiträge, allfällige

Kanaleinkaufgebühren und dergleichen mit Ausnahme der Abwassergebühren (zurzeit

gemäss Art. 115 c Baureglement der Stadt Olten) für die im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses an die Sekundärleitung angeschlossenen Gebäulichkeiten und

unüberbaute Flächen des Werkstätte- und Bahnhofareals voll abgegolten.

Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie

für deren sämtliche Anschlüsse bis zu den Grundstückgrenzen sind Sache der

Stadt.

Unter Ziffer 3 der Vereinbarung wird

sodann die Kanalisation Industriestrasse – Gösgerstrasse (Gerbereikanalisation)

abgehandelt.

6.1.3

Im Nachtrag 1971 wurden die

Ziffern 2b und 3b der Vereinbarung lediglich insoweit präzisiert, als dass sie bei

der Beschreibung der von der Stadt erstellten Leitungen mit dem Hinweis auf die

entsprechenden Ausführungspläne ergänzt wurden.

6.2.1

Die Schätzungskommission gelangte

zum Ergebnis, der Vertrag 1928 habe zum Inhalt gehabt, die an das

Betriebsgelände der SBB angrenzende Strasse an das Gemeinwesen abzutreten,

sodass diese Strasse dem Allgemeingebrauch zugeführt werden konnte. Die

Entwässerung des Betriebsareals und der sich darauf befindlichen Gebäude sei

über diese Strasse direkt in die Aare erfolgt, und in diesem Zusammenhang habe

sich die SBB das Recht gesichert, das Abwasser auch weiterhin über die nun

nicht mehr eigenen, sondern neu im Eigentum des Gemeinwesens stehenden

Leitungen abzuleiten. Staat und Gemeinde hätten sich verpflichtet, dieses

Wasser abzuleiten und in diesem Sinne insbesondere auch durchzuleiten. Es sei

eigentlich ein unentgeltliches Durchleitungsrecht über die Strasse und das

Aarebord vereinbart worden, und dieses Recht bestehe auch heute noch und könne

entsprechend der umweltrechtlichen Vorschriften weiterhin genutzt werden. Ein

darüberhinausgehender Regelungsinhalt, insbesondere eine Verpflichtung der

Gemeinde zur kostenlosen Abnahme und Reinigung von Schmutzwasser über ein

anderes zwischenzeitlich gesetzlich vorgesehenes System, könne daraus nicht

abgeleitet werden.

6.2.2

Die SBB machen in ihrer Beschwerde

geltend, diese Vertragsauslegung sei rechtlich nicht haltbar, weil von einem

falschen Verständnis des Durchleitungsrechts ausgegangen werde. Ein

Durchleitungsrecht sei in Ziffer 2c des Vertrages 1928 geregelt worden. In

Ziffer 2b handle es sich um das Recht, ihre Grundstücke kostenlos über die in

der Strasse vorhandenen Abwasseranlagen oder deren späteren Ersatz entwässern

zu dürfen, was sich klar und eindeutig aus dem Wortlaut ergebe. In der

Vereinbarung 1969 stehe zudem, dass Unterhalt, Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht

für die Sekundärleitung sowie für deren sämtliche Anschlüsse Sache der Stadt

Olten sei. Eine Gebührenpflicht lasse sich daraus nicht begründen.

6.2.3

Die Stadt macht geltend, die SBB vermischten

in ihrer Argumentation die Verpflichtung zur kostenlosen Abnahme des in die

Aare einzuleitenden Wassers gemäss Vertrag 1928 mit der Regelung des Unterhalts

der Leitung gemäss Vereinbarung 1969. Die Abwasseranschlussgebühren seien 1928

nicht geregelt worden, da solche noch gar nicht bekannt sein konnten. Die Anwendung

des Vertrages 1928 auf den Sachverhalt «Anschlussgebühren» erfordere zwingend

eine Anpassung im Sinne der clausula rebus sic stantibus. Der neu gestellte

Eventualantrag zur Gebührenermässigung, der sich auf § 31 GBV stütze, sei nicht

begründet, da die erhobene Gebühr nicht unverhältnismässig hoch sei.

Entsprechend der Praxis im Kanton Solothurn sei bei einem Gebäudeabbruch mit

anschliessendem Neubau dessen voller Wert für die Anschlussgebühr massgebend.

6.3.1

Der Vertrag von 1928 regelte die

Abtretung von Grundstückteilen ab dem grossen Bahngrundstück der SBB in Olten,

welche als öffentliche Verkehrsflächen bzw. Flussufer schon lange der

Öffentlichkeit zugänglich waren, in das Eigentum des Kantons (Kantonsstrasse

Olten-Winznau) bzw. der Stadt Olten (Uferböschung mit Uferweg). Hauptzweck des

Vertrages war, dass die Gösgerstrasse künftig dem Kanton als Eigentümer gehören

und von diesem ausgebaut und unterhalten werden sollte, und dass Uferböschung

und Uferweg von der Stadt zu Eigentum und Unterhalt übernommen wurden. Es

handelte sich um ein zivilrechtliches Geschäft, das sich auf das Schweizerische

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stützte und zu Grundbuchänderungen führte,

nämlich zu veränderten Eigentumsverhältnissen (an Strasse und Aarebord) und zu Bau-,

Überbau- und Leitungsrechten zu Gunsten der SBB.

6.3.2

Soweit das abgetretene Areal

(Strasse und Aarebord) Leitungen zur Entwässerung der Strasse (in die Aare)

enthielt, gingen diese Anlagen entsprechend den Regeln des ZGB in das Eigentum

von Kanton bzw. Stadt über und waren demzufolge in Zukunft von diesen zu

unterhalten oder allenfalls zu erneuern oder zu ersetzen – so wird es in Art. 2

lit. b des Vertrages festgehalten. Geregelt ist unmittelbar im Anschluss daran,

was mit den Leitungen (rechtlich) geschehen sollte, die nicht nur der

Entwässerung der Strasse, sondern auch der Entwässerung des angrenzenden

Werkstätteareals und der dortigen Bauten dienten: Sie sollten – so muss aus dem

Wortlaut («soweit diese») geschlossen werden – ebenfalls in das alleinige Eigentum

von Kanton oder Stadt übergehen, was auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht

selbstverständlich war, da Leitungen zur Ver- und Entsorgung nach Art. 676 ZGB ohne

anderslautende Regelung (weiterhin) dem Eigentümer des Werks gehören, von dem

sie ausgehen, bei Leitungen aus dem Bahn- oder Werkstätteareal also den SBB. Der

Unterhalt oder Ersatz dieser Leitungen ging entsprechend dem neuen Eigentum für

die Zukunft ebenfalls zu Lasten von Kanton oder Stadt. Allfällig notwendige

zusätzliche Leitungen oder Kalibervergrösserungen waren aber, so die Regelung

am Schluss von Art. 2 lit. b des Vertrages, von der Verursacherin, der SBB, zu

tragen.

Kanton und Stadt verpflichteten sich

also, das Abwasser des Werkstätteareals auch in Zukunft durch die bestehenden

Leitungen oder deren späteren Ersatz, deren Eigentümer sie nun waren,

unentgeltlich in die Aare abzuleiten, also einerseits die Durchleitung im

bestehenden Umfang weiterhin zu ermöglichen und anderseits dafür keine Entschädigung

zu verlangen. Auch dieser Teil der Vereinbarung regelt die zivilrechtlichen

Folgen der Abtretung des Strassenareals und der darin liegenden Leitungen, wären

doch nach Art. 691 ZGB Kanton und Stadt sonst berechtigt (geworden), die

Durchleitung nur gegen volle Entschädigung zu gestatten oder die SBB auf den

Weg des Enteignungsverfahrens zu verweisen.

6.3.3

Dass der Vertrag 1928 weder für

Kanton und Stadt eine Verpflichtung noch für die SBB das Recht bedeutete, für

alle Zukunft alle möglichen Abwässer oder Flüssigkeiten in beliebiger Menge aus

dem SBB-Areal kostenlos in die Aare abzuleiten, ergibt sich also im Grunde

schon aus dem Wortlaut des Vertrages 1928, der keine solche Aussagen macht,

sondern die bestehende Situation regelte und sogar explizit bei künftigen

Veränderungen (der Abwasserverhältnisse), welche eine Vergrösserung der Entwässerungsanlagen

nötig machen würden, die entsprechenden Kosten der SBB auferlegte.

Der Vertrag regelt(e) nicht, was in die

Aare abgeleitet werden durfte. Das war, wie (oben Erw. 5.1) dargelegt, zu jener

Zeit bundesrechtlich im Fischereigesetz und der entsprechenden

Ausführungsverordnung geregelt, also im öffentlichen Recht, und unterlag nicht

der zivilrechtlichen Regelungskompetenz der Vertragsparteien. Das öffentliche

Bundesrecht bestimmte, welche Abwässer ohne oder mit Vorbehandlung in das

öffentliche Gewässer abgeleitet werden durften und welche nicht. Mit dem

Vertrag 1928 konnten diese Regeln nicht abgeändert oder ausgehebelt werden.

6.3.4

Das Ergebnis, zu welchem die

Vorinstanz bei der Auslegung des Vertrages 1928 gelangte, erweist sich als

richtig. Der Wortlaut und die gesamten Umstände (inkl. damalige Rechtslage)

lassen keinen anderen Schluss zu.

6.4.1

Mit dem Erlass und dem

Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes änderten die öffentlich-rechtlichen

Regeln für die Abwasserbeseitigung (vgl. oben Erw. 5.1). Die Abwässer aus den

Werkstätten durften von den SBB auch nach einer allfälligen Vorbehandlung nicht

mehr in die Aare abgeleitet werden, soweit es sich nicht um blosses

Meteorwasser handelte. Die Stadt war verpflichtet, ein Kanalisationssystem zu

errichten, welches das Schmutzwasser der Abwasserreinigungsanlage (ARA)

zuführte, und hatte dafür zu sorgen, dass alle Einleiter an die Kanäle

anschlossen und alles Schmutzwasser über diese der ARA zugeführt wurde. Dieser

Verpflichtung kam die Stadt nach und erstellte u.a. in den Jahren 1965 bis 1967

in der Gösgerstrasse eine Sammelleitung («Sekundärleitung» gemäss Vereinbarung

1969), an welche auch die Leitungen aus dem SBB-Areal angeschlossen wurden.

Auch die SBB kamen ihren Verpflichtungen aus dem Gewässerschutzgesetz nach und

organisierten die Abwassersituation auf ihrem Grundstück für Bahnhof,

Werkstätteareal und Gleisanlagen neu. In diesem Zusammenhang schlossen die

Stadt und die SBB die Vereinbarung 1969 ab. Sie kamen überein, wer nun angesichts

der neuen rechtlichen Ausgangslage für die Abwassersituation welche Kosten zu

tragen habe für die Beseitigung des Schmutzwassers, welches über die neue

Kanalisation abgeführt wurde. Geregelt wurden insbesondere der Kostenbeitrag

der SBB an die neue Kanalisationsleitung in der Gösgerstrasse. Dieser wurde in

Berücksichtigung der Kosten für die interne Erschliessung und Anpassung des

bestehenden Leitungssystems und der Aufwendungen für die Vorklärung der

industriellen Abwässer aus dem SBB-Areal sowie mit Rücksicht auf den Vertrag

1928.

auf CHF 200.000.00 festgesetzt und deckte explizit alle Anschlussbeiträge,

Kanaleinkaufgebühren und dergleichen für die im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses an die Sekundärleitung angeschlossenen Gebäulichkeiten und

unüberbauten Flächen des Werkstätte- und Bahnhofareals voll ab. Unterhalt,

Reinigung, Erneuerung und Haftpflicht für die Sekundärleitung sowie für deren

sämtliche Anschlüsse bis zu den Grundstücksgrenzen wurden zur Sache der Stadt erklärt.

Explizit nicht abgegolten waren mit der einmaligen Summe die Abwassergebühren

(gemäss Art. 115c des damaligen Baureglements der Stadt).

6.4.2

Geregelt wurde in der

Vereinbarung, die zwischen Stadt und SBB abgeschlossen wurde, also die

Beitragspflicht der SBB an die öffentliche Kanalisation der Stadt. Es ging in

dieser Vereinbarung nicht um zivilrechtliche Ansprüche oder Rechte, sondern um

die Umsetzung des öffentlichen Gewässerschutzrechts und die Regelung der daraus

entstehenden Beitragspflicht für die SBB als Grosseinleiterin in die

Kanalisation. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über Einkaufsgebühren oder

Beiträge an die Baukosten der neuen Kanalisation einigten sich die Stadt und

die SBB in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Kostentragung.

6.4.3

Aus der Vereinbarung geht klar und

unzweideutig hervor, dass die einmalige Zahlung der SBB sämtliche Anschluss-

oder Einkaufsgebühren für die zu dieser Zeit bestehenden angeschlossenen

Gebäulichkeiten auf dem SBB-Areal (Werkstätte, Gleisanlage, Bahnhof) abdecken

sollte. Ebenso klar geht daraus hervor, dass die wiederkehrenden Klärgebühren

(«Abwassergebühren») damit nicht abgegolten und somit zusätzlich zu bezahlen

waren. Und ebenso eindeutig bezog sich die Abgeltung explizit auf die damals

bestehenden angeschlossenen Gebäulichkeiten und die damaligen unüberbauten entwässerten

Flächen.

Die Vereinbarung 1969 kann nicht anders

verstanden werden, als dass die Anschluss- wie die Beitrags- und

Gebührenpflicht nach neuem öffentlichem Gewässerschutzrecht bzw. kantonalem

Ausführungsrecht seitens der SBB unbestritten waren. Insbesondere war klar,

dass allfällige spätere zusätzliche Bauten, die an das Kanalisationsnetz

angeschlossen würden, und dafür allenfalls nach Gesetz zu leistende

Anschlussgebühren nicht unter die Vereinbarung fielen. Und ebenso war klar,

dass die wiederkehrenden Klärgebühren, die für die Reinigung des Schmutzwassers

in der ARA anfielen, von der SBB zu bezahlen waren.

Der Hinweis in der Vereinbarung 1969 auf

den Vertrag 1928 zeigt, dass dieser Vertrag beim Abschluss der Vereinbarung

nicht in Vergessenheit geraten war, sondern bei der Bemessung der von der SBB

zu erbringenden einmaligen Leistung mitberücksichtigt wurde, dass er aber zu

Recht nicht so verstanden wurde, dass daraus eine Gebührenbefreiung für

öffentlich-rechtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung

hätte abgeleitet werden können.

Eine solche Gebührenbefreiungsvereinbarung,

wie sie nun die SBB im Vertrag 1928 sehen, wäre im Übrigen als

Abgabebegünstigungsvertrag ohne explizite gesetzliche Grundlage nie zulässig,

sondern ungültig gewesen.

6.5

Der Vertrag 1928 und die

Vereinbarung 1969 regeln also nicht dasselbe. Es besteht kein Widerspruch

zwischen ihnen. Während es 1928 um eine Landabtretung von Strassen- und

Uferareal an die öffentliche Hand und deren zivilrechtliche Nebenfolgen ging,

wurde 1969 eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an die Kosten der

unterdessen bundesrechtlich verlangten Gewässerschutzmassnahmen geschlossen,

die öffentliches Recht beschlägt. Die Vereinbarung 1969 hob den Vertrag 1928

nicht auf, die Eigentumsübertragung sollte nie rückgängig gemacht werden,

ebenso wenig wie die darin vereinbarten Leitungs- und andern Rechte. Sie

änderte den alten Vertrag auch nicht ab, da sie eben anderes regelte; einzig

bei der Kostenausscheidung wurde auf den alten Vertrag Rücksicht genommen.

Beide Vertragswerke ändern die gesetzlichen Regeln der Finanzierung von

Gewässerschutzmassnahmen nicht ab.

6.6

Es gelten also auch für das

SBB-Werkstätteareal die gesetzlichen Regeln zur Abwasserableitung und deren

Finanzierung, jedenfalls was die Schmutzwasserableitung betrifft, und die

Kostentragung hat nach diesen Regeln zu erfolgen. Einer «Vertragsanpassung» des

Vertrags 1928 aufgrund der clausula rebus sic stantibus bedarf es nicht. Wie

die SBB in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend machen, haben die

beiden Parteien, die Stadt und die SBB, nämlich selber gestützt auf das

zwischenzeitlich neu eingeführte Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden

kantonalen Ausführungsbestimmungen die Vereinbarung 1969 geschlossen, die auf

den neuen gesetzlichen Grundlagen basierte und diesen entsprach, deren

Regelungen (mit Anschluss- und Benützungsgebühren) für die bestehenden Anlagen

vollzog und deren Anwendung für die Zukunft in keiner Weise zu beschränken

versuchte.

6.7

Wie die Stadt richtig ausführte,

haben die SBB seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum Gewässerschutz

in Rechnung gestellte Anschlussgebühren und die wiederkehrenden Klärgebühren für

die Schmutzwasserbeseitigung für verschiedene Bauwerke und Anlagen in Olten immer

bezahlt. Dass die Gebühren der Stadt im Gewässerschutzbereich grundsätzlich

auch für die SBB gelten, war immer unbestritten. Und wie die SBB zu Recht

geltend machen, beschlagen die von der Stadt eingereichten Belege zu

entsprechenden Zahlungen nicht das Werkstätteareal, sondern anderes SBB-Areal

in Olten. Die entsprechenden Ausführungen und Beweise sind somit für die

Streitsache unerheblich.

7.1

Die Höhe der

Kanalisationsanschlussgebühr von 1% der Gebäudeversicherungssumme des Neubaus

für den Anschluss des Schmutzwassers gemäss gültigem Reglement der Stadt ist

nicht grundsätzlich bestritten. Die SBB machen aber geltend, die

Anschlussgebühr sei unverhältnismässig hoch und hätte reduziert werden müssen.

Die Stadt behauptet, die SBB hätten in ihren Rechtsbegehren nur die

vollständige Befreiung verlangt, weshalb eine Reduktion der Anschlussgebühr gar

nicht im Streit liege.

Wenn die ganze Gebühr bestritten ist,

ist ein Eventualantrag auf Reduktion der Gebühr im Verlauf des Verfahrens

jederzeit möglich und zulässig, bedeutet doch die Regel von § 68 Abs. 3 VRG,

wonach mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Begehren vorgebracht

werden dürfen nur, dass keine zusätzlichen oder anderen Begehren als vor

Vorinstanz gestellt und beurteilt werden dürfen, nicht aber, dass das früher

gestellte Begehren nicht eingeschränkt werden darf.

7.2.1

Nach kantonaler Praxis ist bei

einem Totalabbruch einer Altliegenschaft und einem vollständigen Neubau auf

demselben Grundstück die Gebäudeversicherungssumme des Neubaus massgebend zur

Bemessung der Anschlussgebühr, wenn keine explizite andere gesetzliche bzw.

reglementarische Vorschrift besteht (SOG 1993 Nr. 33, SOG 2011 Nr. 21 mit

Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Stadt hat keine spezielle Regelung

erlassen, sodass ein Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert des Neubaus

nicht zu beanstanden ist. Die von den SBB angeführte Regelung von § 3 Abs. 2

des städtischen Reglements bezieht sich primär auf Umbauten eines Gebäudes,

umfasst aber auch neue An- oder Nebenbauten wie z.B. eine Garage zu einem

Wohngebäude oder Ähnliches, findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Auf dem Werkstätteareal befinden sich im Übrigen keine bestehenden Altbauten,

deren gesamter Wert durch den Neubau der Betriebszentrale um weniger als 5%

gestiegen wäre.

7.2.2

In ihrer Replik vom 11. Juli 2018

verweisen die SBB zur Begründung ihrer Forderung auf Reduktion der

Anschlussgebühr auf einen Beschluss der Stadt vom 15. November 2010 betreffend

ein Gebäude an der Industriestrasse, wo der Stadtrat entschieden habe, dass nur

die Differenz der Gebäudeversicherungswerte als Basis für die Berechnung der

Gebühr verwendet werden dürfe, also eine Anrechnung der

Gebäudeversicherungssummen der am Ort des Neubaus abgebrochenen Altbauten zu

erfolgen habe. Aus dem aufgeführten Entscheid geht der Sachverhalt nicht ganz

klar hervor. Nach den Angaben im geografischen Informationssystem befanden sich

aber auf dem Grundstück GB Nr. 1374 mehrere Bauten, von welchen der weitaus grösste

Teil umgebaut und nicht abgebrochen und neu erstellt wurde (Vergleich der

Luftaufnahmen von 2007 und 2012). Es handelt sich nicht um den Tatbestand eines

Ersatzneubaus, sodass der erwähnte Beschluss sich zum vornherein nicht als Vergleichsfall

eignet.

Die Stadt macht in ihrer Stellungnahme

vom 26. Juni 2018 geltend, es gäbe eine Praxis, wonach einem Neubau vorangegangene

und abgerissene Bauten bei der Berechnung der Anschlussgebühr in Abzug gebracht

würden, sofern die Bauherrin die vor Abbruch geltende Gebäudeversicherungssumme

nachzuweisen vermöge. Es handle sich dabei um keinen formellen Rechtsanspruch,

sondern um ein pragmatisches Entgegenkommen, welches im Sinne der

Rechtsgleichheit bei allen gleich angewendet werden müsse. Da die SBB keinen

solchen Nachweis erbracht hätten, gäbe es auch keinen Anspruch auf eine

Ermässigung.

7.2.3

Wenn die Stadt eine entsprechende

Praxis pflegt, kann daraus durchaus ein Rechtsanspruch für die

Gebührenpflichtigen entstehen, nämlich der Anspruch auf Gleichbehandlung, was

der Stadt wohl bewusst ist. Wenn ein Anspruch auf Gleichbehandlung – ausserhalb

oder gegen das Reglement – geltend gemacht wird, ist aber vom

Gebührenpflichtigen der entsprechende Anspruch geltend zu machen und soweit

möglich zu belegen. Die von der Stadt verlangte Anforderung des Nachweises der

Gebäudeversicherungssummen der vorbestandenen Altbauten trägt dem Rechnung und

entspricht auch den üblichen Beweis(last)regeln. Wer eine Reduktion einer

Abgabe verlangt, hat die Grundlagen für die Reduktion nachzuweisen, mindestens

soweit es in seinen Möglichkeiten steht; zumindest hat er die beizuziehenden

Beweismittel genau anzugeben. Im vorliegenden Fall wäre es den SBB ein Leichtes

gewesen, anzugeben, welche Gebäulichkeiten sich auf dem Areal, wo heute die

neue Betriebszentrale steht, standen und welche Gebäudeversicherungswerte diese

im Zeitpunkt des Abbruchs aufwiesen. Das hätten sie auch noch im Verlauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens tun können, da neue Beweismittel

nach § 68 Abs. 3 VRG bis zum Schluss des Beweisverfahrens jederzeit zulässig

sind. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Gebäudeversicherungswerte

bei Abbruchobjekten im Zeitpunkt vor dem Abbruch in aller Regel auf null

herabgesetzt werden, sodass diesem Bestreben kaum Erfolg beschieden gewesen

wäre. Und die Stadt macht zu diesem Punkt geltend, das neue Gebäude befände

sich nicht auf dem Baufeld der alten abgerissenen Bauten. Eine

Ungleichbehandlung ist damit nicht nachgewiesen und die Gebühr nicht wegen

Ungleichbehandlung zu ermässigen.

7.3.1

Die SBB machen zur Begründung

ihres Antrages auf Reduktion der Anschlussgebühr zudem ganz allgemein den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

bzw. das Äquivalenzprinzip geltend. Die reglementarische Berechnungsweise könnten

bekanntermassen insbesondere bei untypischen Bauten wie Industriehallen zu

unverhältnismässigen Resultaten führen, was sich auch im vorliegenden Fall

zeige. Der sehr hohe Gebäudeversicherungswert von CHF 62 Mio. habe mit dem

spezifischen Bauwerk zu tun, welches als Betriebszentrale hohe technische

Anforderungen erfassen müsse. Da verhältnismässig wenige Personen darin arbeiteten,

sei der Abwasseranfall äusserst gering und die Gebührenhöhe deswegen

unverhältnismässig hoch.

7.3.2

Die Stadt verneint, dass die

Betriebszentrale mit einer Industriehalle verglichen werden dürfe und macht

geltend, dass das Gebäude zwar wohl ein teures Objekt sei, aber im

Mehrschichtbetrieb von mehreren Personen das ganze Jahr über benutzt werde und

so nicht von einer geringen Beanspruchung, wie z.B. bei einer Lagerhalle,

gesprochen werden könne. Es liege deshalb kein Anwendungsfall von § 31 GBV

vor.

7.3.3

Die Betriebszentrale (BZ) der SBB

kann nicht mit einer Lagerhalle verglichen werden, was deren Beanspruchung der

Abwasseranlagen angeht. Darin arbeiten nach Angaben der SBB 350 Mitarbeitende

der BZ Mitte, teilweise rund um die Uhr, und allein im Herzstück der Zentrale,

dem Kommandoraum, befinden sich mehr als 100 operative Arbeitsplätze

(https://company.sbb.ch/de/ueber-die-sbb/profil/sbb-erleben/sbb-erlebnisse/betriebszentralen.html).

Von der Beanspruchung her ist das demnach vergleichbar mit einem Bürogebäude,

welches rund um die Uhr in Betrieb ist, oder mit einer Wohnbaute, in welcher

etwa 350 Bewohner Platz finden. Es findet eine intensive Büronutzung statt;

vergleichbar ist sie auch mit einer Wohnnutzung, bei welcher sich die Bewohner unter

der Woche im Normalfall tagsüber mehrheitlich am Arbeitsort aufhalten.

Was die hohen Baukosten betrifft, die

nach Angaben der SBB in der Medienmitteilung vom 15. November 2015 rund 99 Mio.

Franken betrugen (https://www.sbb.ch/ de/meta/news.html/2015/11/1711-1), so ist

anzumerken, dass die teuren technischen Einrichtungen nicht in die

Gebäudeversicherungssumme von CHF 62 Mio. einflossen, wie sich der Schätzung

der SGV entnehmen lässt («In der Gebäudeversicherungssumme sind nicht inbegriffen

und könne privat versichert werden: Sämtliche betrieblichen Einrichtungen …»)

und sich auch aus dem Vergleich der Versicherungssumme mit den Baukosten sofort

ergibt. Vielmehr erzeigt sich aus den Baukosten ein durchschnittlicher

Erstellungspreis von CHF 750.00/m3, was den Baukosten für die

Erstellung eines Mehrfamilienhauses entspricht. Höhere Kubikmeterpreise wurden

nur bei den Dachaufbauten eingesetzt, was aber ebenfalls nichts Aussergewöhnliches

darstellt und den Durchschnittspreis für das gesamte Gebäude lediglich auf etwa

CHF 807.00/m3 erhöht, was immer noch unter dem Kubikmeterpreis für

ein durchschnittliches Ein- oder Mehrfamilienhaus liegt.

Die Anschlussgebühr in der Höhe von 1 %

der Gebäudeversicherungssumme entspricht somit durchaus der Gegenleistung der

Stadt und ist nicht unverhältnismässig hoch. Im Gegenteil liegt die

Gebührenhöhe unter der durchschnittlichen Höhe der entsprechenden Gebühren im

Kanton, wie sich der entsprechenden kantonalen Statistik entnehmen lässt (https://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-afu/pdf/wasser/fb-09-09.pdf).

7.4

Den Ermässigungsgrund von § 29 Abs.

4.

GBV, nämlich die Realisation besonderer baulicher Massnahmen im energetischen

oder umwelttechnischen Bereich, haben die SBB nicht geltend gemacht und auch

keinerlei entsprechende Nachweise geliefert, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

8.

Die Beschwerde der SBB erweist sich

somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das hat zur Folge, dass die

SBB die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4'000.00 zu

bezahlen haben. Parteientschädigung ist zu Recht keine geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB

haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 bestätigt.