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Entscheid

VWBES.2018.229

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

31. Juli 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Da sich der Beschwerdeführer nicht

plausibel von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte und sich wiederholt

unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug ca. ab Mitte Februar 2018 im Setting

der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für

Justizvollzug (AJUV) den Verbleib in der Interventionsstufe am 15. März

2018. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei

Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro

Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.

3. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 22. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 16. März 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich

sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmenvollzugsabteilung

der JVA Solothurn zu verlegen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Interventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art.

3 und 5 EMRK verletzt.

4. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der

Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

5. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

16. März 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme ab, forderte die Vor­instanz zur Stellungnahme auf,

verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben würden, und wies das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Auf eine dagegen erhobene

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2018 nicht

ein.

5. Am 6. Juni 2018 liess der

Beschwerdeführer zudem durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei das

Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, unverzüglich sofort

eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting (Interventionsstufe) des

Beschwerdeführers zu erlassen (Verfügung AJUV vom 16. März 2018,

RA20180316).

2. Es sei festzustellen, dass es im

vorliegenden Verfahren durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn

(Beschwerde vom 22.03.2018) zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

gekommen ist (Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3-4 BV sowie Art 6 und Art. 5

Ziff. 4 EMRK; RA20180316).

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018

forderte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz bis zum 29. Juni 2018 zur

Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung auf.

7. Am 22. Juni 2018 liess der

Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

an das Bundesgericht erheben und beantragen, das Verwaltungsgericht sei

anzuweisen, unverzüglich sofort einen Entscheid betreffend die am 6. Juni

2018 erhobene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erlassen. Das

Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2018 nicht

ein und führte aus, die Beschwerde entbehre bereits aufgrund des zeitlichen

Kriteriums jeder Begründetheit. Die Beschwerdeführung sei als

rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechtsinstituts zu qualifizieren.

8. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni

2018 beantragte das Departement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer

seit seinem Eintritt in die JVA am 9. Januar 2018 bereits sieben

Beschwerden an das DdI erhoben habe. Er scheine systematisch nahezu alle

Verfügungen des AJUV anzufechten.

9. Der Beschwerdeführer liess sich am

13. Juli 2018 erneut vernehmen und zitierte Rechtsprechung zur Anordnung

von Haft und zur fürsorgerischen Unterbringung. Weiter liess er ausführen, sein

Gesundheitszustand sowie der schwere Persönlichkeitseingriff durch die

Interventionsstufe begründeten sein Interesse an einem raschen Entscheid.

Erwägungen

II.

1.

Rechtsverzögerungsbeschwerden können

grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Die am 6. Juni 2018 schriftlich eingereichte Beschwerde ist im

Übrigen formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach, insoweit

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer lässt im

Wesentlichen vorbringen, er warte nun schon seit knapp vier Monaten auf eine

Beurteilung seines Haftsettings (Interventionsstufe sowie Zwischenstufe), ohne

dass das Verfahren überhaupt vor einem Gericht hätte eingeleitet werden können.

Es liege damit eine Rechtsverzögerung vor, und Art. 5 Ziffer 4 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei

verletzt. Die Interventionsstufe sei gar nicht zulässig, da sie im Gesetz nicht

vorgesehen und zeitlich nicht befristet sei.

Weiter sei der Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt worden, indem zur Vollzugskoordinationssitzung vom 9. März

2018.

kein Gesprächsprotokoll geführt worden sei. Die Akten würden zudem ohne

jegliches Verzeichnis und Paginierung geführt, was ebenfalls Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze.

2.2

Wie bereits unter Erwägung 1 erwähnt,

kann vorliegend einzig eine allfällige Rechtsverzögerung oder

Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geprüft werden. Auf inhaltliche Rügen

kann nicht eingetreten werden.

3.1.1

Art. 29 Abs. 1 BV verbietet die

ungerechtfertigte Verzögerung der Entscheidung und besagt, dass jede Person in

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das

Beschleunigungsgebot von Art. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verpflichtet

die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten

nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen

(BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die grundsätzliche Anwendbarkeit

des Beschleunigungsgebots auch auf den Strafvollzug bedeutet allerdings nicht,

dass dafür unbesehen die gleichen Fristen gelten wie für die Strafverfolgung.

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln;

es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den

konkreten Umständen als angemessen erweist; es kann dafür keine allgemein

gültige Frist festgelegt werden. Im Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien

für die Angemessenheit der Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs,

die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die

Zumutbarkeit für den Angeschuldigten. Die Überlegung, wonach der Beschuldigte

nicht unnötig lange Zeit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen

belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt werden soll, gilt

grundsätzlich im Rahmen des Strafvollzugs nicht: Der Verurteilte weiss, dass er

die Strafe verbüssen muss. Insoweit besteht keine belastende Ungewissheit mehr.

Dass Urteile zu vollstrecken sind, muss dem Verurteilten klar sein. Aus diesem

Grund gelten für den Strafvollzug auch in anderer Hinsicht strengere Grundsätze

als etwa für eine Untersuchungs- oder Sicherungshaft (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.1

und 3.3 S. 273 f. mit Hinweisen).

3.1.2

Die vom Beschwerdeführer zitierte

Rechtsprechung zum Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist somit

vorliegend nicht anwendbar. Auch die Regeln der fürsorgerischen Unterbringung

(ehemals fürsorgerischer Freiheitsentzug) sind hier auf den Strafvollzug nicht

anwendbar. Dem Beschwerdeführer wurde die Freiheit bereits mit dem rechtskräftigen

Strafurteil entzogen.

3.2

Das Bundesgericht verneinte eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrenslänge von insgesamt

neun Monaten für die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer

Verwahrung (Urteil 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 4). Es verneinte eine

solche auch bei einer Gesamtverfahrensdauer von 18 Monaten und wies darauf hin,

dass es bis zur definitiven Entscheidung der Frage, ob ein Betroffener aus

einer stationären Massnahme entlassen werden könne, unter Umständen lange

dauern könne, insbesondere wenn Gutachten einzuholen und gegebenenfalls weitere

Abklärungen zu treffen seien und dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu

gewähren sei (Urteil 6A.63/2001 vom 6. August 2001 E. 1). Hingegen beurteilte

das Bundesgericht eine Gesamtverfahrensdauer von 31 Monaten als zu lang, auch

wenn nicht nur schnell, sondern richtig zu urteilen sei (n.p. E. 2 von BGE 127

IV 154). Es erachtete auch eine Verfahrensdauer von 30 Monaten, welche zwischen

der Einreichung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bis zum

letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verstrichen waren, als zu lang (Urteil

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 5.5).

4.

Vorliegend reichte der

Beschwerdeführer seine Beschwerde beim DdI am 22. März 2018 ein. Dieses

gewährte ihm mit Schreiben vom 29. März 2018 Frist zur Stellungnahme bis

9.

April 2018, um anzugeben, ob an der Beschwerde festgehalten werde, da

der Beschwerdeführer inzwischen aus der Interventionsstufe entlassen worden sei

und sich in einer Stufe zwischen der Interventionsstufe und der Stufe 1

befinde. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 9. April 2018 an

seiner Beschwerde fest und verlangte unverzüglich den Erlass eines

Anfechtungsobjekts. In der Folge erliess das DdI am 16. April 2018 eine

verfahrensleitende Verfügung, mit welcher das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Vorinstanz zur

Stellungnahme bis 8. Mai 2018 aufgefordert wurde. Gegen diese Verfügung

liess der Beschwerdeführer am 27. April 2018 eine Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in

die Interventionsstufe zurückversetzt, wogegen er wiederum Beschwerde erhob. Am

22.

Mai 2018 forderte der Beschwerdeführer das DdI zum Erlass eines

Endentscheids auf. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mit,

es warte den Entscheid des Verwaltungsgerichts ab. Am 6. Juni 2018 erhob

der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilende

Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom

6.

Juli 2018 nicht auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende

Verfügung des DdI vom 16. April 2018 ein.

4.1

Eine Rechtsverweigerung ist dabei

nicht ersichtlich. Die Vorinstanz reagierte auf die Eingaben des

Beschwerdeführers jeweils umgehend und informierte auch darüber, dass sie nicht

entscheiden werde, solange beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren

gegen die verfahrensleitende Verfügung hängig sei.

4.2.1

Auch liegt bei Weitem keine

Rechtsverzögerung vor. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Juni

2018.

bezüglich die vorliegende Angelegenheit ausgeführt hat, muss eine

eingereichte Beschwerde erfasst, registriert, zugeteilt, bearbeitet,

entschieden, ausgefertigt und versandt werden, was ebenso viele Handänderungen

bewirkt. Hinzu kommt das Akteneinreichungs- und regelmässig das

Vernehmlassungsverfahren mit weiteren Fristansetzungen zu Stellungnahmen.

Beachtlich ist ferner der Umstand, dass Behörden und Gerichte Pendenzen

aufweisen, die alle beförderlich zu behandeln sind. Für die Angemessenheit der

vorinstanzlichen Verfahrensdauer ist relevant, dass die Beschwerde sachlich die

Modalitäten des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs und damit einen

interdisziplinären Sachverhalt betrifft, der seiner Natur nach komplex ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 E. 1.6 und 1.7).

4.2.2

Im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung war das Verfahren vor der Vor­instanz gerade einmal seit

2.

½ Monaten hängig, heute sind es etwas mehr als vier Monate. Bei dieser

Verfahrensdauer in einem Strafvollzugsverfahren, in welchem das

Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO nicht im gleichen Ausmass wie im

Strafverfahren anwendbar ist, entbehrt der Vorwurf der Rechtsverzögerung

jeglicher Grundlage. Die Vorinstanz hat über den Antrag um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen bereits innert kurzer Frist von weniger als einem

Monat entschieden, was der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, und sie hat

auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers jeweils sofort reagiert. Indem der

Beschwerdeführer beinahe sämtliche Verfügungen und Änderungen des

Vollzugssettings über mehrere Instanzen anficht und damit die Ressourcen der Behörden

bindet, hat er sich eine Verlängerung der Verfahrensdauer auch selbst

zuzuschreiben. Bei der kurzen Verfahrensdauer von wenigen Monaten liegt auch

unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und des

Persönlichkeitseingriffs durch das Setting der Interventionsstufe keine

Rechtsverzögerung vor.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das

Verfahren beim DdI selbst veranlasst, indem er den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung verlangt hat. Ob der Wechsel in oder aus der Interventionsstufe in der

JVA überhaupt justiziabel ist, ist offen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00

festzusetzen sind.

6.

Das vor Verwaltungsgericht gestellte

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird

abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018 bestätigt.