VWBES.2018.229
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
31. Juli 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Da sich der Beschwerdeführer nicht
plausibel von fremdgefährdendem Verhalten distanzierte und sich wiederholt
unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug ca. ab Mitte Februar 2018 im Setting
der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das Amt für
Justizvollzug (AJUV) den Verbleib in der Interventionsstufe am 15. März
2018. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei
Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro
Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.
3. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 22. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 16. März 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich
sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche Massnahmenvollzugsabteilung
der JVA Solothurn zu verlegen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Interventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art.
3 und 5 EMRK verletzt.
4. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der
Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.
5. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
16. März 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme ab, forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf,
verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben würden, und wies das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2018 nicht
ein.
5. Am 6. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer zudem durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei das
Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, unverzüglich sofort
eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting (Interventionsstufe) des
Beschwerdeführers zu erlassen (Verfügung AJUV vom 16. März 2018,
RA20180316).
2. Es sei festzustellen, dass es im
vorliegenden Verfahren durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn
(Beschwerde vom 22.03.2018) zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
gekommen ist (Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3-4 BV sowie Art 6 und Art. 5
Ziff. 4 EMRK; RA20180316).
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018
forderte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz bis zum 29. Juni 2018 zur
Einreichung der Akten und einer Vernehmlassung auf.
7. Am 22. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
an das Bundesgericht erheben und beantragen, das Verwaltungsgericht sei
anzuweisen, unverzüglich sofort einen Entscheid betreffend die am 6. Juni
2018 erhobene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erlassen. Das
Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2018 nicht
ein und führte aus, die Beschwerde entbehre bereits aufgrund des zeitlichen
Kriteriums jeder Begründetheit. Die Beschwerdeführung sei als
rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechtsinstituts zu qualifizieren.
8. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni
2018 beantragte das Departement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seit seinem Eintritt in die JVA am 9. Januar 2018 bereits sieben
Beschwerden an das DdI erhoben habe. Er scheine systematisch nahezu alle
Verfügungen des AJUV anzufechten.
9. Der Beschwerdeführer liess sich am
13. Juli 2018 erneut vernehmen und zitierte Rechtsprechung zur Anordnung
von Haft und zur fürsorgerischen Unterbringung. Weiter liess er ausführen, sein
Gesundheitszustand sowie der schwere Persönlichkeitseingriff durch die
Interventionsstufe begründeten sein Interesse an einem raschen Entscheid.
Erwägungen
II.
1.
Rechtsverzögerungsbeschwerden können
grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Die am 6. Juni 2018 schriftlich eingereichte Beschwerde ist im
Übrigen formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach, insoweit
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer lässt im
Wesentlichen vorbringen, er warte nun schon seit knapp vier Monaten auf eine
Beurteilung seines Haftsettings (Interventionsstufe sowie Zwischenstufe), ohne
dass das Verfahren überhaupt vor einem Gericht hätte eingeleitet werden können.
Es liege damit eine Rechtsverzögerung vor, und Art. 5 Ziffer 4 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei
verletzt. Die Interventionsstufe sei gar nicht zulässig, da sie im Gesetz nicht
vorgesehen und zeitlich nicht befristet sei.
Weiter sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden, indem zur Vollzugskoordinationssitzung vom 9. März
2018.
kein Gesprächsprotokoll geführt worden sei. Die Akten würden zudem ohne
jegliches Verzeichnis und Paginierung geführt, was ebenfalls Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze.
2.2
Wie bereits unter Erwägung 1 erwähnt,
kann vorliegend einzig eine allfällige Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geprüft werden. Auf inhaltliche Rügen
kann nicht eingetreten werden.
3.1.1
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet die
ungerechtfertigte Verzögerung der Entscheidung und besagt, dass jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das
Beschleunigungsgebot von Art. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verpflichtet
die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten
nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen
(BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die grundsätzliche Anwendbarkeit
des Beschleunigungsgebots auch auf den Strafvollzug bedeutet allerdings nicht,
dass dafür unbesehen die gleichen Fristen gelten wie für die Strafverfolgung.
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln;
es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist; es kann dafür keine allgemein
gültige Frist festgelegt werden. Im Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien
für die Angemessenheit der Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs,
die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die
Zumutbarkeit für den Angeschuldigten. Die Überlegung, wonach der Beschuldigte
nicht unnötig lange Zeit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen
belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt werden soll, gilt
grundsätzlich im Rahmen des Strafvollzugs nicht: Der Verurteilte weiss, dass er
die Strafe verbüssen muss. Insoweit besteht keine belastende Ungewissheit mehr.
Dass Urteile zu vollstrecken sind, muss dem Verurteilten klar sein. Aus diesem
Grund gelten für den Strafvollzug auch in anderer Hinsicht strengere Grundsätze
als etwa für eine Untersuchungs- oder Sicherungshaft (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.1
und 3.3 S. 273 f. mit Hinweisen).
3.1.2
Die vom Beschwerdeführer zitierte
Rechtsprechung zum Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist somit
vorliegend nicht anwendbar. Auch die Regeln der fürsorgerischen Unterbringung
(ehemals fürsorgerischer Freiheitsentzug) sind hier auf den Strafvollzug nicht
anwendbar. Dem Beschwerdeführer wurde die Freiheit bereits mit dem rechtskräftigen
Strafurteil entzogen.
3.2
Das Bundesgericht verneinte eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrenslänge von insgesamt
neun Monaten für die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer
Verwahrung (Urteil 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 4). Es verneinte eine
solche auch bei einer Gesamtverfahrensdauer von 18 Monaten und wies darauf hin,
dass es bis zur definitiven Entscheidung der Frage, ob ein Betroffener aus
einer stationären Massnahme entlassen werden könne, unter Umständen lange
dauern könne, insbesondere wenn Gutachten einzuholen und gegebenenfalls weitere
Abklärungen zu treffen seien und dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu
gewähren sei (Urteil 6A.63/2001 vom 6. August 2001 E. 1). Hingegen beurteilte
das Bundesgericht eine Gesamtverfahrensdauer von 31 Monaten als zu lang, auch
wenn nicht nur schnell, sondern richtig zu urteilen sei (n.p. E. 2 von BGE 127
IV 154). Es erachtete auch eine Verfahrensdauer von 30 Monaten, welche zwischen
der Einreichung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bis zum
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verstrichen waren, als zu lang (Urteil
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 5.5).
4.
Vorliegend reichte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde beim DdI am 22. März 2018 ein. Dieses
gewährte ihm mit Schreiben vom 29. März 2018 Frist zur Stellungnahme bis
9.
April 2018, um anzugeben, ob an der Beschwerde festgehalten werde, da
der Beschwerdeführer inzwischen aus der Interventionsstufe entlassen worden sei
und sich in einer Stufe zwischen der Interventionsstufe und der Stufe 1
befinde. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 9. April 2018 an
seiner Beschwerde fest und verlangte unverzüglich den Erlass eines
Anfechtungsobjekts. In der Folge erliess das DdI am 16. April 2018 eine
verfahrensleitende Verfügung, mit welcher das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Vorinstanz zur
Stellungnahme bis 8. Mai 2018 aufgefordert wurde. Gegen diese Verfügung
liess der Beschwerdeführer am 27. April 2018 eine Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in
die Interventionsstufe zurückversetzt, wogegen er wiederum Beschwerde erhob. Am
22.
Mai 2018 forderte der Beschwerdeführer das DdI zum Erlass eines
Endentscheids auf. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mit,
es warte den Entscheid des Verwaltungsgerichts ab. Am 6. Juni 2018 erhob
der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilende
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom
6.
Juli 2018 nicht auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende
Verfügung des DdI vom 16. April 2018 ein.
4.1
Eine Rechtsverweigerung ist dabei
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz reagierte auf die Eingaben des
Beschwerdeführers jeweils umgehend und informierte auch darüber, dass sie nicht
entscheiden werde, solange beim Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren
gegen die verfahrensleitende Verfügung hängig sei.
4.2.1
Auch liegt bei Weitem keine
Rechtsverzögerung vor. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Juni
2018.
bezüglich die vorliegende Angelegenheit ausgeführt hat, muss eine
eingereichte Beschwerde erfasst, registriert, zugeteilt, bearbeitet,
entschieden, ausgefertigt und versandt werden, was ebenso viele Handänderungen
bewirkt. Hinzu kommt das Akteneinreichungs- und regelmässig das
Vernehmlassungsverfahren mit weiteren Fristansetzungen zu Stellungnahmen.
Beachtlich ist ferner der Umstand, dass Behörden und Gerichte Pendenzen
aufweisen, die alle beförderlich zu behandeln sind. Für die Angemessenheit der
vorinstanzlichen Verfahrensdauer ist relevant, dass die Beschwerde sachlich die
Modalitäten des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs und damit einen
interdisziplinären Sachverhalt betrifft, der seiner Natur nach komplex ist
(Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 E. 1.6 und 1.7).
4.2.2
Im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung war das Verfahren vor der Vorinstanz gerade einmal seit
2.
½ Monaten hängig, heute sind es etwas mehr als vier Monate. Bei dieser
Verfahrensdauer in einem Strafvollzugsverfahren, in welchem das
Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO nicht im gleichen Ausmass wie im
Strafverfahren anwendbar ist, entbehrt der Vorwurf der Rechtsverzögerung
jeglicher Grundlage. Die Vorinstanz hat über den Antrag um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen bereits innert kurzer Frist von weniger als einem
Monat entschieden, was der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, und sie hat
auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers jeweils sofort reagiert. Indem der
Beschwerdeführer beinahe sämtliche Verfügungen und Änderungen des
Vollzugssettings über mehrere Instanzen anficht und damit die Ressourcen der Behörden
bindet, hat er sich eine Verlängerung der Verfahrensdauer auch selbst
zuzuschreiben. Bei der kurzen Verfahrensdauer von wenigen Monaten liegt auch
unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und des
Persönlichkeitseingriffs durch das Setting der Interventionsstufe keine
Rechtsverzögerung vor.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das
Verfahren beim DdI selbst veranlasst, indem er den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangt hat. Ob der Wechsel in oder aus der Interventionsstufe in der
JVA überhaupt justiziabel ist, ist offen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00
festzusetzen sind.
6.
Das vor Verwaltungsgericht gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch
Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird
abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_852/2018 vom 18. Oktober 2018 bestätigt.