Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.23

vorsorglicher Führerausweisentzug

1. März 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)

verfügte namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) am 22. März 2016 den

Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte

die MFK den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz, monatliche

Urinproben auf Cannabis mit negativem Resultat sowie das positive Ergebnis

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung voraus.

2. Mit Verfügung der MFK namens des BJD

vom 28. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des

Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) Langenthal vom

18. Juli 2016 wieder zum Strassenverkehr zugelassen unter folgenden Auflagen: die

Cannabisabstinenz sei weiterhin einzuhalten. Zum Nachweis der Cannabisabstinenz

sei beim Hausarzt während der Dauer eines Jahres monatlich eine Urinprobe

abzugeben, welche auf Cannabis getestet werde. Die Urinproben seien zwingend

unter Sichtkontrolle abzugeben und die Termine dürften nicht im Voraus bekannt

gegeben werden. Nach Bekanntgabe des Termins habe der Beschwerdeführer

innerhalb von 48 Stunden zur Untersuchung zu erscheinen. Nach jeweils sechs

Monaten, d.h. bis spätestens am 31. Januar 2017 und am 31. Juli 2017 seien ein

ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) einzureichen, welche Aufschluss

über die Ergebnisse der Urinproben geben würden und die Fahreignung

attestierten. Eine Missachtung der Auflagen hätte den sofortigen vorsorglichen

Entzug des Führerausweises zur Folge.

3. Am 11. Januar 2017 teilte die MFK dem

Beschwerdeführer mit, dem Verlaufsbericht seines Hausarztes sei zu entnehmen,

dass in den ersten sechs Monaten lediglich drei Urinproben abgegeben worden

seien. Er werde deshalb nochmals daran erinnert, dass monatliche Urinproben

abzugeben seien. Künftig sei das Ergebnis der Urinprobenkontrollen der MFK monatlich

zuzustellen. Der nächste Verlaufsbericht des Hausarztes sei bis spätestens am

31. Juli 2017 unaufgefordert einzureichen. Die drei fehlenden Urinproben seien

noch abzugeben und bis spätestens am 31. Oktober 2017 ein weiterer ärztlicher

Verlaufsbericht einzureichen.

4. Die MFK verlängerte am 20. Juli 2017

die Auflagen um weitere sechs Monate, d.h. bis 31. Januar 2018, da die

Urinprobe vom 29. März 2017 gemäss ärztlichem Zeugnis vom 14. Juli 2017 positiv

ausgefallen war. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juli 2017 von der MFK darauf

hingewiesen, dass, sollte eine Urinprobe erneut positiv ausfallen oder die

Ergebnisse der MFK nicht monatlich zugestellt werden, er mit einem sofortigen

vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu rechnen habe.

5. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017

entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis.

Aus dem Bericht des Hausarztes vom 2. Dezember 2017 gehe hervor, dass die

Urinprobe vom 19. Oktober 2017 positiv auf Cannabis ausgefallen sei. Dem

Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt.

6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017

reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers der MFK die negative Urinprobe des

Kantonsspitals Aarau vom 26. Oktober 2017 ein. Dabei hielt er fest, dass die

Urinprobe vom 19. Oktober 2017 nicht verwertbar gewesen sei. Der

Beschwerdeführer sei gleichentags aufgefordert worden, nochmals Wasser zu

lösen, was ihm nicht gelungen sei. Daraufhin sei er angewiesen worden, am

nächsten Tag in die Sprechstunde zu kommen, um den fehlenden Test nachzuholen.

Da dieser Termin versäumt worden sei, sei der Test als positiv gewertet worden.

Als Grund für das Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer arbeitsmässige

Unabkömmlichkeit angegeben.

7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 hielt

das BJD, vertreten durch die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht

und kündigte an, es sei vorgesehen, den Führerausweis wegen Missachtung von

Auflagen definitiv auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Die Wiedererteilung des

Führerausweises werde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung des IFPP Langenthal abhängig gemacht.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 16. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen

Begehren, die Verfügung vom 9. Januar 2018 sei aufzuheben. Er habe am 19.

Oktober 2017 seine Urinprobe abgegeben. Kurze Zeit später habe ihm der Arzt

mitgeteilt, dass der Test ungültig sei und er nochmals Wasser lösen solle, was

ihm jedoch nicht gelungen sei. Er sei für den nächsten Tag aufgeboten worden.

Diesen Termin habe er «aufgrund seines Chefs» und der vielen Arbeit nicht wahrnehmen

können, was er dem Arzt auch mitgeteilt habe. Dieser habe daraufhin erwidert,

dass er somit die Urinprobe positiv bewerten müsse. Damit sei er nicht

einverstanden gewesen, weshalb er gleichentags Frau B.___ von der MFK angerufen

und ihr alles erzählt habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Hausarzt dies

nicht tun dürfe und er sich auch bei einem anderen Arzt oder Spital testen

lassen könne. Daraufhin habe er sich beim Kantonsspital Aarau (KSA) gemeldet,

welches ihn dann am 24. Oktober 2017 aufgeboten habe. Er habe nicht gewusst,

dass er eine Kopie der Testergebnisse des KSA seinem Hausarzt hätte geben

sollen. Sein Hausarzt habe ihm mitgeteilt, dass wenn er gewusst hätte, dass der

Beschwerdeführer nachträglich ins KSA für eine Urinprobe gewesen sei, er keinen

positiven Eintrag gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hoffe inständig, dass all

diese Missverständnisse nicht auf seine Kosten gehen würden. Er habe mit viel

Disziplin alle Vorgaben eingehalten und sich für eine bessere Lebensqualität

und Abstinenz entschieden. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein

ärztliches Attest des Hausarztes vom 16. Januar 2018 ein.

9. Die MFK liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis

entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zu

dessen Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises

ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst

(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

2.2

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; BGE

1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Missachtet die betroffene Person die

Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,

so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder

der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wiedererteilt unter der Auflage,

die Cannabisabstinenz sei weiterhin einzuhalten und während der Dauer eines

Jahres monatlich eine Urinprobe abzugeben. Nach jeweils sechs Monaten sei ein

ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) einzureichen, welches Aufschluss

über die Ergebnisse der Urinproben gebe und die Fahreignung attestiere. Eine

Missachtung der Auflagen habe den sofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises

zur Folge. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.2.1

Im ärztlichen Bericht vom 13.

Dezember 2017 hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers fest, die Urinprobe vom

19.

Oktober 2017 sei nicht verwertbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei

gleichentags aufgefordert worden, nochmals Wasser zu lösen, was ihm nicht

gelungen sei. Daraufhin sei er angewiesen worden, am nächsten Tag in die

Sprechstunde zu kommen, um den fehlenden Test nachzuholen. Da dieser Termin

versäumt worden sei, sei der Test als positiv gewertet worden. Als Grund für

das Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer arbeitsmässige Unabkömmlichkeit

angegeben.

3.2.2

Der Aktennotiz der MFK vom 19.

Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass auf Nachfrage bei der Praxis des

Hausarztes des Beschwerdeführers die Urinprobe vom 19. Oktober 2017 deshalb

nicht verwertbar gewesen sei, weil es sich um kalten Urin gehandelt habe.

3.2.3

Das ärztliche Attest des

Hausarztes des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2018 hält fest: «Wegen in

unserem Labor als kühl empfundenen Probenmaterial verzichteten wir am

19.10.2017

auf eine Cannabismessung und forderten Sie auf, gleichentags oder

einen Tag später erneut in unserer Praxis Wasser zu lösen, um den Cannabistest

nachzuholen. Aus nachvollziehbaren Gründen (Zeitdruck und Unabkömmlichkeit am

Arbeitsplatz) war es Ihnen am 19. resp. 20.10.2017 nicht möglich, zur

Durchführung des Tests zu einem zweiten Mal in unserer Praxis zu erscheinen,

und Sie holten die Untersuchung am 27.10.2017 im Labor des Kantonsspitals Aarau

nach (siehe beiliegende Laborblattkopie). Aus hausärztlicher Sicht sollte es

bei diesem Sachverhalt der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn möglich sein, «in

dubio pro reo» zu entscheiden, und den angeordneten vorsorglichen Entzug des

Führerausweises gemäss der Verfügung vom 06.12.2017 zu erlassen».

3.2.4

Auf telefonische Nachfrage des

Gerichts teilte Dr. med. K.___ am 21. Februar 2018 mit, dass die Urinprobe

nach der Abgabe nicht der Körpertemperatur entsprochen habe, sondern kühler

gewesen sei, weshalb diese nicht habe verwertet werden können. Dem Patienten

sei jedoch die Möglichkeit geboten worden, gleichentags oder tags darauf die

Urinprobe zu wiederholen.

3.2.5

Der Beschwerdeführer hält in

seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2018 zur fehlenden Körpertemperatur der

Urinprobe vom 19. Oktober 2018 fest, er könne es sich nicht erklären, wie es zu

dieser Temperatursenkung gekommen sei. Seiner Meinung nach könnte es zu wenig

Urin gewesen oder dieses zu lange herumgestanden haben. Als er den Urinbecher

abgegeben habe, sei die Cannabismessung nicht gleich durchgeführt worden. Der

Urinbecher sei mindestens eine Minute auf dem Tisch gestanden, bevor die

Messung stattgefunden habe. Als er am gleichen Tag wieder aufgeboten worden

sei, habe er bereits damals mitgeteilt, dass dies wegen seines Chefs nicht

möglich sei, weshalb er vier bis fünf Tage später im KSA seine Urinprobe

abgegeben habe. Er könne mit reinem Gewissen bestätigen, dass er in dieser

Phase seinen Pflichten voll und ganz nachgekommen sei, wie von ihm verlangt. Er

habe viel Verantwortung gezeigt, indem er nach diesem Vorfall noch ins KSA

gegangen sei, um den Cannabistest zu wiederholen. Er habe seine Lektion

gelernt, um nicht wieder diesen Fehler zu wiederholen. Er hoffe inständig, dass

diese ganze Phase, welche er mit Disziplin durchstanden habe, jetzt toleriert

und akzeptiert werde, und er seine Strafe endlich abgearbeitet habe und ihm der

Führerausweis wieder ausgehändigt werde.

4.

Bei Abstinenzkontrollen auf Cannabis

gilt bei Urinproben unter anderem das Kriterium, dass die Temperatur des Urins

zwischen 32-38 Grad betragen muss (vgl. Merkblatt: Vorgehen zum Nachweis der

Cannabisabstinenz, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Januar

2014, www.sgrm.ch/inhalte/Verkehrsmedizin/Merkblatt_THC-UP_SGRM_25.1.2014-d.pdf).

Der Hausarzt des Beschwerdeführers hält in seinem Attest wie auch auf

telefonischer Nachfrage des Gerichts fest, dass die Urinprobe als kühl

empfunden worden sei und nicht der Körpertemperatur entsprochen habe, weshalb

sie nicht bewertet worden sei. Die Temperatur der Urinprobe wurde jedoch vom

Arzt nicht gemessen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die

Urinprobe z.B. «nur» 32 Grad betragen hat und somit eher «kühl» war, jedoch gemäss

Merkblatt noch verwertbar gewesen wäre. Die nicht verwertete Urinprobe vom 19.

Oktober 2017 kann somit nicht einfach unbesehen als positiv bewertet werden.

Der Beschwerdeführer hat zudem umgehend beim KSA am 26. Oktober 2017 eine

Urinprobe auf Cannabis testen lassen, welche negativ ausgefallen ist. Dieses

Ergebnis hat er unverzüglich der MFK zukommen lassen (Eingang bei der MFK am

30.

Oktober 2017). Der Beschwerdeführer hat somit monatlich eine negative

Urinprobe auf Cannabis abgegeben und ist seinen Auflagen vollumfänglich

nachgekommen. Die MFK hat demzufolge zu Unrecht dem Beschwerdeführer den Führerausweis

vorsorglich entzogen, weshalb dieser unverzüglich wieder auszuhändigen ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 9. Januar 2018 ist aufzuheben und der vorsorglich entzogene Führerausweis

dem Beschwerdeführer unverzüglich wieder auszuhändigen. Bei diesem Ausgang hat

der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

800.00

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 9. Januar 2018 wird aufgehoben.

Der vorsorglich entzogene Führerausweis ist A.___ unverzüglich wieder

auszuhändigen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser