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Entscheid

VWBES.2018.232

Sozialhilfe

6. Juli 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

ersuchte am 6. Oktober 2017 (Gesuch), resp. 3. November 2017 (Einreichen des

ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchsformulars) beim Regionalen

Sozialdienst BBL (Biberist Bucheggberg Lohn-Ammansegg, in der Folge BBL) um Sozialhilfe.

Am 12. Dezember 2017 erliess der BBL folgende Verfügung:

1. Gemäss den Richtlinien des Kantons

Solothurn wird A.___ ab 1. November 2017 monatlich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

von Fr. 1'498.00 abzüglich Einkommen, unterstützt.

2. Gemäss den Richtlinien des Kantons

Solothurn wird A.___ ab 1. Dezember 2017 monatlich mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe von Fr. 1'486.50 abzüglich Einkommen, unterstützt.

3. Die Krankenkassenprämien nach KVG werden

(ab) 1. November 2017 im Rahmen der Prämienverbilligung übernommen. Zusätzlich

werden Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Jahresfranchise der Krankenkasse

übernommen.

4. Die Krankenkassenprämien nach VVG werden

vom Regionalen Sozialdienst BBL nicht übernommen.

5. Der überhöhte Mietzinsanteil von Fr.

743.00 respektive 731.50 (inkl. NK) wird befristet bis und mit April 2018

übernommen. A.___ wird angewiesen, sich um eine günstige Wohnung im Rahmen der

Richtlinien zu bemühen. Sollte kein Umzug erfolgen, wird der Regionale Sozialdienst

BBL ab 01. Mai 2018 den Mietzinsanteil im Rahmen der Richtlinien übernehmen und

A.___ hat den Mietzinsmehrbetrag von Fr. 181.50 selbst zu übernehmen.

6. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird mit

Auflagen und Weisungen verbunden. A.___ ist verpflichtet seiner

Mitwirkungspflicht wie auch den Anordnungen und Weisungen des Regionalen

Sozialdienstes BBL nachzukommen. Ohne haltbaren Grund der fehlenden

Mitwirkungspflicht, wird der Grundbedarf Lebensunterhalt ab dem folgenden Monat

für die Dauer von sechs Monaten um 15 Prozent gekürzt. Ist die finanzielle

Bedürftigkeit aufgrund fehlender Mitwirkung nicht prüfbar, werden die

Sozialhilfeleistungen eingestellt.

7. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die aufgrund

von Selbstverschulden (z. B. fehlende Mitwirkungspflicht) nicht ausbezahlt

wurde, wird vom Regionalen Sozialdienst BBL nicht rückwirkend an A.___

ausbezahlt.

8. A.___ wird angewiesen, monatlich 6 bis 8

qualitativ gute Arbeitsbemühungen zu erbringen. Mindestens 6 der

Arbeitsbemühungen müssen schriftlich sein. Die Arbeitsbemühungen inkl.

Antwortschreiben der angefragten Firmen sind jeweils bis zum 20. des laufenden

Monates auf dem Regionalen Sozialdienst BBL abzugeben. Bei nicht plausibler

Begründung der fehlenden Arbeitsbemühungen (gemäss genannter Vorgabe) wird der Grundbedarf

Lebensunterhalt ab folgendem Monat um 15 Prozent gekürzt.

9. Sollte A.___ bis am 28. Februar 2018

keine Arbeit gefunden haben, wird ein Einsatz in einem Arbeitsprojekt geprüft.

Bei nicht plausibler Begründung der Einsatzverweigerung wird der Grundbedarf Lebensunterhalt

per sofort um 15 Prozent gekürzt. Allfällige lntegrationszulagen,

Verkehrsauslagen und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung prüft der

Regionale Sozialdienst BBL ab dem Einsatz im Arbeitsprojekt.

10. Bei krankheitsbedingten Absenzen vom

Arbeitsprojekt sind diese ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen.

11. A.___ hat bestehende Freizügigkeits- und

Vorsorgekonten, Lebensversicherungen zu deklarieren. Ein Kapitalbezug/ Rückkauf

zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wird geprüft.

12. A.___ wird per 1. November 2017 ein

einmaliger Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.00 belassen.

13. Bei einer allfälligen Beschwerde wird

die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017

erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche

er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte

verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene

Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter

Ziffer 4 Folgendes:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziff. 5 der Verfügung vom 12. Dezember

2017 wird aufgehoben. Der Sozialdienst BBL hat dem Beschwerdeführer weiterhin

den Mietzinsanteil von CHF 731.50 auszurichten. Bereits gekürzte Leistungen

sind dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.

3. Ziff. 6 und 7 der Verfügung vom 12.

Dezember 2017 werden aufgehoben.

4. Ziff. 8 der Verfügung vom 12. Dezember

2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen

Antwortschreiben nicht bis am 20. des Monats, sondern umgehend nach Erhalt an

den Sozialdienst BBL weiterzuleiten hat.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein

Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00

bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die

Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem

verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe

Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht

drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der

Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man

von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da

er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut

unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren

wolle.

4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 14.

Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage

gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt

CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim

Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er

erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner

Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf

auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass

dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den

Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu

machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von

andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.

5. Der Fall ist spruchreif und kann ohne

weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12

und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 150 Abs. 2 SG decken die

Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der

hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass

sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

richten.

2.1

Für den Grundbedarf gelten in allen

Kantonen Pauschalbeträge, welche die üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens

abdecken. Eine individuelle Festlegung des Grundunterhalts wäre praktisch nicht

zu bewerkstelligen und mit einem riesigen Aufwand verbunden. Zudem bieten die

Pauschalbeträge Gewähr, dass alle hilfebedürftigen Personen möglichst gleichbehandelt

werden. Im pauschalisierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind im

Wesentlichen folgende Haushaltspositionen abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke,

Tabakwaren, Bekleidung, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende

Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne

Selbstbehalte und Franchisen, übliche Verkehrsauslagen,

Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Die

jeweiligen Pauschalen sind abgestuft nach der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die

zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushaltes sind dabei unbeachtlich,

relevant sind lediglich die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und die

sich dabei üblicherweise ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Die

unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern spielt für die Grundpauschale

keine Rolle mehr (Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, S. 118). Gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff.

B.2.2

(https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b2-grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-gbl/b22-empfohlene-betraege-fuer-den-gbl/

) beträgt der Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt monatlich

CHF 755.00. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner Mutter zusammenwohnt,

hat er Anspruch auf diesen Betrag, nicht mehr. Dass er damit keine kleinen

Extras finanzieren kann und dies kein angenehmes Leben ist, versteht sich von

selbst. Doch bezweckt die Sozialhilfe in erster Linie die Existenzsicherung

(vgl. § 147 Abs. 2 SG).

3.

Nach § 148 Abs. 2 SG setzt

Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf

dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden

werden, insbesondere aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit

anzunehmen (lit. a).

3.1

Aus dieser Bestimmung geht hervor,

dass die Sozialbehörde durchaus berechtigt ist, dem Beschwerdeführer Auflagen

zu machen. Sie hat dies denn auch in Ziffer 8 der Verfügung vom 12. Dezember

2017.

detailliert getan und ihn angewiesen, mindestens sechs bis acht

qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen und dies nachzuweisen,

indem er die Antwortschreiben bis zum 20. des Folgemonats dem BBL einzureichen

hatte. Das DdI hat die Frist korrigiert und bestimmt, dass die Antwortschreiben

nach Erhalt dem BBL weiterzuleiten seien. Es hat aber richtigerweise am

Einreichen der Antwortschreiben festgehalten. Der BBL muss kontrollieren

können, ob seine Auflagen eingehalten werden. Sonst machen diese keinen Sinn.

Zudem ergeben sich möglicherweise aus den Antwortschreiben auch Anhaltspunkte

für allfällige Folgemassnahmen und mögliche künftige Auflagen und Bedingungen,

resp. einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsprojekt. Der Antrag, diesen

Punkt ersatzlos zu streichen, muss deshalb abgewiesen werden. Im Übrigen wird

das Belegen der Arbeitssuchebemühungen von den Sozialdiensten regelmässig und

von allen Sozialhilfeempfängern verlangt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht

schikaniert und beleidigt, sondern lediglich gleich behandelt, wie die andern

Sozialhilfeempfänger auch.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Fällen der Sozialhilfe

auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann