VWBES.2018.232
Sozialhilfe
6. Juli 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit Sozialleistungen/Existenzsicherung,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
ersuchte am 6. Oktober 2017 (Gesuch), resp. 3. November 2017 (Einreichen des
ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchsformulars) beim Regionalen
Sozialdienst BBL (Biberist Bucheggberg Lohn-Ammansegg, in der Folge BBL) um Sozialhilfe.
Am 12. Dezember 2017 erliess der BBL folgende Verfügung:
1. Gemäss den Richtlinien des Kantons
Solothurn wird A.___ ab 1. November 2017 monatlich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
von Fr. 1'498.00 abzüglich Einkommen, unterstützt.
2. Gemäss den Richtlinien des Kantons
Solothurn wird A.___ ab 1. Dezember 2017 monatlich mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe von Fr. 1'486.50 abzüglich Einkommen, unterstützt.
3. Die Krankenkassenprämien nach KVG werden
(ab) 1. November 2017 im Rahmen der Prämienverbilligung übernommen. Zusätzlich
werden Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Jahresfranchise der Krankenkasse
übernommen.
4. Die Krankenkassenprämien nach VVG werden
vom Regionalen Sozialdienst BBL nicht übernommen.
5. Der überhöhte Mietzinsanteil von Fr.
743.00 respektive 731.50 (inkl. NK) wird befristet bis und mit April 2018
übernommen. A.___ wird angewiesen, sich um eine günstige Wohnung im Rahmen der
Richtlinien zu bemühen. Sollte kein Umzug erfolgen, wird der Regionale Sozialdienst
BBL ab 01. Mai 2018 den Mietzinsanteil im Rahmen der Richtlinien übernehmen und
A.___ hat den Mietzinsmehrbetrag von Fr. 181.50 selbst zu übernehmen.
6. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird mit
Auflagen und Weisungen verbunden. A.___ ist verpflichtet seiner
Mitwirkungspflicht wie auch den Anordnungen und Weisungen des Regionalen
Sozialdienstes BBL nachzukommen. Ohne haltbaren Grund der fehlenden
Mitwirkungspflicht, wird der Grundbedarf Lebensunterhalt ab dem folgenden Monat
für die Dauer von sechs Monaten um 15 Prozent gekürzt. Ist die finanzielle
Bedürftigkeit aufgrund fehlender Mitwirkung nicht prüfbar, werden die
Sozialhilfeleistungen eingestellt.
7. Wirtschaftliche Sozialhilfe, die aufgrund
von Selbstverschulden (z. B. fehlende Mitwirkungspflicht) nicht ausbezahlt
wurde, wird vom Regionalen Sozialdienst BBL nicht rückwirkend an A.___
ausbezahlt.
8. A.___ wird angewiesen, monatlich 6 bis 8
qualitativ gute Arbeitsbemühungen zu erbringen. Mindestens 6 der
Arbeitsbemühungen müssen schriftlich sein. Die Arbeitsbemühungen inkl.
Antwortschreiben der angefragten Firmen sind jeweils bis zum 20. des laufenden
Monates auf dem Regionalen Sozialdienst BBL abzugeben. Bei nicht plausibler
Begründung der fehlenden Arbeitsbemühungen (gemäss genannter Vorgabe) wird der Grundbedarf
Lebensunterhalt ab folgendem Monat um 15 Prozent gekürzt.
9. Sollte A.___ bis am 28. Februar 2018
keine Arbeit gefunden haben, wird ein Einsatz in einem Arbeitsprojekt geprüft.
Bei nicht plausibler Begründung der Einsatzverweigerung wird der Grundbedarf Lebensunterhalt
per sofort um 15 Prozent gekürzt. Allfällige lntegrationszulagen,
Verkehrsauslagen und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung prüft der
Regionale Sozialdienst BBL ab dem Einsatz im Arbeitsprojekt.
10. Bei krankheitsbedingten Absenzen vom
Arbeitsprojekt sind diese ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen.
11. A.___ hat bestehende Freizügigkeits- und
Vorsorgekonten, Lebensversicherungen zu deklarieren. Ein Kapitalbezug/ Rückkauf
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wird geprüft.
12. A.___ wird per 1. November 2017 ein
einmaliger Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.00 belassen.
13. Bei einer allfälligen Beschwerde wird
die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017
erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche
er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte
verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene
Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter
Ziffer 4 Folgendes:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziff. 5 der Verfügung vom 12. Dezember
2017 wird aufgehoben. Der Sozialdienst BBL hat dem Beschwerdeführer weiterhin
den Mietzinsanteil von CHF 731.50 auszurichten. Bereits gekürzte Leistungen
sind dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.
3. Ziff. 6 und 7 der Verfügung vom 12.
Dezember 2017 werden aufgehoben.
4. Ziff. 8 der Verfügung vom 12. Dezember
2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen
Antwortschreiben nicht bis am 20. des Monats, sondern umgehend nach Erhalt an
den Sozialdienst BBL weiterzuleiten hat.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein
Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00
bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die
Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem
verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe
Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht
drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der
Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man
von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da
er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut
unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren
wolle.
4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 14.
Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage
gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt
CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim
Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er
erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner
Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf
auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass
dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den
Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu
machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von
andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.
5. Der Fall ist spruchreif und kann ohne
weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12
und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 150 Abs. 2 SG decken die
Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der
hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass
sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
richten.
2.1
Für den Grundbedarf gelten in allen
Kantonen Pauschalbeträge, welche die üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens
abdecken. Eine individuelle Festlegung des Grundunterhalts wäre praktisch nicht
zu bewerkstelligen und mit einem riesigen Aufwand verbunden. Zudem bieten die
Pauschalbeträge Gewähr, dass alle hilfebedürftigen Personen möglichst gleichbehandelt
werden. Im pauschalisierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind im
Wesentlichen folgende Haushaltspositionen abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren, Bekleidung, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende
Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne
Selbstbehalte und Franchisen, übliche Verkehrsauslagen,
Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Die
jeweiligen Pauschalen sind abgestuft nach der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushaltes sind dabei unbeachtlich,
relevant sind lediglich die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und die
sich dabei üblicherweise ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Die
unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern spielt für die Grundpauschale
keine Rolle mehr (Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, S. 118). Gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff.
B.2.2
(https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b2-grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-gbl/b22-empfohlene-betraege-fuer-den-gbl/
) beträgt der Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt monatlich
CHF 755.00. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner Mutter zusammenwohnt,
hat er Anspruch auf diesen Betrag, nicht mehr. Dass er damit keine kleinen
Extras finanzieren kann und dies kein angenehmes Leben ist, versteht sich von
selbst. Doch bezweckt die Sozialhilfe in erster Linie die Existenzsicherung
(vgl. § 147 Abs. 2 SG).
3.
Nach § 148 Abs. 2 SG setzt
Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf
dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden
werden, insbesondere aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit
anzunehmen (lit. a).
3.1
Aus dieser Bestimmung geht hervor,
dass die Sozialbehörde durchaus berechtigt ist, dem Beschwerdeführer Auflagen
zu machen. Sie hat dies denn auch in Ziffer 8 der Verfügung vom 12. Dezember
2017.
detailliert getan und ihn angewiesen, mindestens sechs bis acht
qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen und dies nachzuweisen,
indem er die Antwortschreiben bis zum 20. des Folgemonats dem BBL einzureichen
hatte. Das DdI hat die Frist korrigiert und bestimmt, dass die Antwortschreiben
nach Erhalt dem BBL weiterzuleiten seien. Es hat aber richtigerweise am
Einreichen der Antwortschreiben festgehalten. Der BBL muss kontrollieren
können, ob seine Auflagen eingehalten werden. Sonst machen diese keinen Sinn.
Zudem ergeben sich möglicherweise aus den Antwortschreiben auch Anhaltspunkte
für allfällige Folgemassnahmen und mögliche künftige Auflagen und Bedingungen,
resp. einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsprojekt. Der Antrag, diesen
Punkt ersatzlos zu streichen, muss deshalb abgewiesen werden. Im Übrigen wird
das Belegen der Arbeitssuchebemühungen von den Sozialdiensten regelmässig und
von allen Sozialhilfeempfängern verlangt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht
schikaniert und beleidigt, sondern lediglich gleich behandelt, wie die andern
Sozialhilfeempfänger auch.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Fällen der Sozialhilfe
auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann