VWBES.2018.233
Aufenthaltsbewilligung
20. April 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch
lic.iur. Ismet Bardakci,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ (geb. [...] 1978, von Nordmazedonien,
nachfolgend Beschwerdeführerin 1 genannt) zog am 4. Juli 2001 zu ihrem
damaligen Ehemann nach [...], meldete sich aber per 10. Juli 2001 bereits
wieder nach Mazedonien ab. Diese Ehe wurde am 5. März 2002 in Kroatien
geschieden. Am 16. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin zur
Vorbereitung der Ehe erneut in die Schweiz ein, wo sie am 23. November
2012 den Schweizer Staatsbürger […] heiratete. Das Familiennachzugsgesuch für
die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ (geb. [...], von Nordmazedonien,
nachfolgend Beschwerdeführerin 2 genannt), wurde am 4. September 2013 von
der Migrationsbehörde bewilligt. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über
Aufenthaltsbewilligungen, welche letztmals bis am 15. Juni 2017 verlängert
wurden.
2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin 1
und ihr Ehemann getrennt hatten, verfügte das Departement des Innern (DdI),
v.d. das Migrationsamt, am 29. Mai 2018 nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs Folgendes:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. August 2018 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der
Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels
beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
3. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Ali Incegöz, am 9. Juni 2018 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten, ihre Aufenthaltsbewilligungen
seien zu verlängern und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
4. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2019 ab und ordnete an, dass die
Beschwerdeführerinnen die Schweiz spätestens zwei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zu verlassen haben.
5. Mit Beschwerde vom 29. März 2019
gelangten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Ismet
Bardakci, an das Bundesgericht und beantragten, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und
die Behörden seien anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführerinnen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und zu einer angemessenen Anhörung der Beschwerdeführerin 2 sowie
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass das
Bundesgericht ihre Eingabe nicht als zulässige Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erachten sollte, beantragten die
Beschwerdeführerinnen, die Eingabe sei als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
behandeln.
6. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
11. März 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 22. Februar 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurück. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das
Bundesgericht nicht ein.
7. Schriftenwechsel erfolgte keiner.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht führte in seinem
Entscheid vom 11. März 2020 aus, auch wenn die Anwendung von Art. 50 Abs.
1.
lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) praxisgemäss keine
strafrechtliche Verurteilung voraussetze, dürfe der Ausgang des Strafverfahrens
bei der umfassend vorzunehmenden ausländerrechtlichen Beurteilung des
Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls mitberücksichtigt werden. Allerdings
könne aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, dass keine
eheliche Gewalt vorgelegen habe. Schliesslich könnte das Strafverfahren auch
aus anderen Gründen als dem Fehlen eines genügenden Tatverdachts eingestellt
worden sein. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts greife vor diesem
Hintergrund zu kurz. Zudem hätten die kantonalen Behörden die von der
Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt zu Unrecht
nicht vertiefend abgeklärt. Zusätzliche Untersuchungen, auch in Bezug auf die
Bewilligung der Beschwerdeführerin 2, seien nicht zuletzt deshalb geboten, weil
jede Form von im Rahmen des Zumutbaren belegter häuslicher Gewalt ernst zu
nehmen sei. Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erscheine vorliegend
insbesondere auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 als erforderlich.
2.
Würde das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen
durchführen, würde den Beschwerdeführerinnen der Instanzenzug verkürzt. Nachdem
die Beschwerdeführerin 2 mittlerweile volljährig geworden ist, ist ohnehin für
sie zu prüfen, ob sie einen eigenen Aufenthaltsanspruch hat. Die Angelegenheit ist
daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
3.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung
gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen.
Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Der
Kanton Solothurn hat den damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand, Ali Incegöz,
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss der eingereichten Kostennote vom
19.
Februar 2019 mit CHF 2'408.30 (10.5 Stunden à CHF 200.00
inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache
wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des
Innern zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Ali Incegöz für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'408.30
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman