Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.233

Aufenthaltsbewilligung

20. April 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 20. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch

lic.iur. Ismet Bardakci,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

A.___ (geb. [...] 1978, von Nordmazedonien,

nachfolgend Beschwerdeführerin 1 genannt) zog am 4. Juli 2001 zu ihrem

damaligen Ehemann nach [...], meldete sich aber per 10. Juli 2001 bereits

wieder nach Mazedonien ab. Diese Ehe wurde am 5. März 2002 in Kroatien

geschieden. Am 16. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin zur

Vorbereitung der Ehe erneut in die Schweiz ein, wo sie am 23. November

2012 den Schweizer Staatsbürger […] heiratete. Das Familiennachzugsgesuch für

die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___ (geb. [...], von Nordmazedonien,

nachfolgend Beschwerdeführerin 2 genannt), wurde am 4. September 2013 von

der Migrationsbehörde bewilligt. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über

Aufenthaltsbewilligungen, welche letztmals bis am 15. Juni 2017 verlängert

wurden.

2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin 1

und ihr Ehemann getrennt hatten, verfügte das Departement des Innern (DdI),

v.d. das Migrationsamt, am 29. Mai 2018 nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs Folgendes:

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. August 2018 zu verlassen.

3. A.___ hat sich vor der Ausreise bei der

Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels

beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

3. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen,

vertreten durch Rechtsanwalt Ali Incegöz, am 9. Juni 2018 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten, ihre Aufenthaltsbewilligungen

seien zu verlängern und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

4. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2019 ab und ordnete an, dass die

Beschwerdeführerinnen die Schweiz spätestens zwei Monate nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils zu verlassen haben.

5. Mit Beschwerde vom 29. März 2019

gelangten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Ismet

Bardakci, an das Bundesgericht und beantragten, das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und

die Behörden seien anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführerinnen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren

Abklärungen und zu einer angemessenen Anhörung der Beschwerdeführerin 2 sowie

zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass das

Bundesgericht ihre Eingabe nicht als zulässige Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erachten sollte, beantragten die

Beschwerdeführerinnen, die Eingabe sei als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu

behandeln.

6. Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom

11. März 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 22. Februar 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid

an die Vorinstanz zurück. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das

Bundesgericht nicht ein.

7. Schriftenwechsel erfolgte keiner.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht führte in seinem

Entscheid vom 11. März 2020 aus, auch wenn die Anwendung von Art. 50 Abs.

1.

lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) praxisgemäss keine

strafrechtliche Verurteilung voraussetze, dürfe der Ausgang des Strafverfahrens

bei der umfassend vorzunehmenden ausländerrechtlichen Beurteilung des

Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls mitberücksichtigt werden. Allerdings

könne aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann der

Beschwerdeführerin 1 nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, dass keine

eheliche Gewalt vorgelegen habe. Schliesslich könnte das Strafverfahren auch

aus anderen Gründen als dem Fehlen eines genügenden Tatverdachts eingestellt

worden sein. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts greife vor diesem

Hintergrund zu kurz. Zudem hätten die kantonalen Behörden die von der

Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt zu Unrecht

nicht vertiefend abgeklärt. Zusätzliche Untersuchungen, auch in Bezug auf die

Bewilligung der Beschwerdeführerin 2, seien nicht zuletzt deshalb geboten, weil

jede Form von im Rahmen des Zumutbaren belegter häuslicher Gewalt ernst zu

nehmen sei. Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erscheine vorliegend

insbesondere auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 als erforderlich.

2.

Würde das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen

durchführen, würde den Beschwerdeführerinnen der Instanzenzug verkürzt. Nachdem

die Beschwerdeführerin 2 mittlerweile volljährig geworden ist, ist ohnehin für

sie zu prüfen, ob sie einen eigenen Aufenthaltsanspruch hat. Die Angelegenheit ist

daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen.

3.

Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung

gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen.

Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Der

Kanton Solothurn hat den damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand, Ali Incegöz,

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss der eingereichten Kostennote vom

19.

Februar 2019 mit CHF 2'408.30 (10.5 Stunden à CHF 200.00

inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache

wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des

Innern zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Ali Incegöz für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'408.30

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman