VWBES.2018.238
auswärtiger Schulbesuch
20. Juli 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt,
2. Kreisschule
Biberist/Lohn-Ammannsegg,
3. Schuldirektion
der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend auswärtiger
Schulbesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Eheleute A.___ stellten das
Gesuch auf auswärtigen Schulbesuch für ihre Tochter B.___. Sie müsste die
Schule in der Schützenmatt (Solothurn) besuchen, möchte aber in Biberist zur
Schule gehen. Ihr älterer Bruder C.___ hatte nämlich eine schwierige
Schulsituation in der Schützenmatt. Das Departement für Bildung und Kultur
lehnte das Gesuch am 29. Mai 2018 ab.
2. Die Eltern erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und B.___
sei zu gestatten, die Kreisschule Biberist/Lohn-Ammannsegg zu besuchen. Das
Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Schulleitung in der
Schützenmatt sei zerrüttet. Man habe eine Beschwerde gegen die Schule in der
Schützenmatt nie behandelt. Die Vorinstanz habe nicht über alle Akten verfügt.
Bei den Eltern bestehe ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber der Schule in
der Schützenmatt. C.___, der ältere Bruder von B.___, leide am Asperger-Syndrom.
Gesprächswünsche seien als unerwünschte Einmischung eingestuft worden. Eine
zeitlich frühe Diagnose sei verunmöglicht worden. Aufgrund der erlebten
Ignoranz hätten die Eltern das Vertrauen in eine künftige Zusammenarbeit
verloren. B.___ kenne die Vorgeschichte mit ihrem älteren Bruder und wünsche,
künftig in Biberist zur Schule gehen zu können. Auch eine Freundin von B.___
werde künftig in Biberist zur Schule gehen. Die Eltern wünschten sich für B.___
einen unbeschwerten Schulbeginn in der Oberstufe. In der Schützenmatt seien bei
kleinstem Anlass weitere Konflikte vorprogrammiert.
3. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Weder die Schuldirektorin von Solothurn noch die
Schulleiterin von Biberist unterstützen den Versetzungsantrag. B.___ wird
andere Lehrer haben als ihr Bruder C.___.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die (unbehandelte) Aufsichtsbeschwerde
ist, samt zugehörigen Akten, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies schon
deshalb, weil das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsbehörde ist. Der Vorwurf,
die Akten seien nicht vollständig, bzw. der angefochtene Entscheid sei aufgrund
unvollständiger Akten gefallen, trifft deshalb nicht zu.
2.1
Die Schulpflicht ist grundsätzlich
beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 des
Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111). Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens
des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen
für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten (§ 20ter
Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV
VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes vor, wenn
der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist (lit. a),
die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der
Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche
oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen (lit. c).
2.2
Zur Weite und Beschwerlichkeit des
Weges führt die Vollzugsverordnung selber auch Beurteilungskriterien auf (§ 59
Abs. 1 VV VSG), nämlich:
a) Alter des Kindes und die von ihm
besuchte Schulart
b) geistige und körperliche
Gesundheit des Kindes
c) Distanzen und Höhendifferenzen
d) Verkehrsdichte
e) Strassenbreite und -zustand,
Kreuzungen und Einmündungen
f) Vorhandensein von Trottoirs,
Radwegen und Radstreifen
g) Zahl der Kinder, die
gleichzeitig auf dem gleichen Schulweg sind
h) Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu
benützen
i) Möglichkeit, öffentliche
Verkehrsmittel zu benützen
2.3
Zur Beurteilung der Gefährlichkeit
eines Schulweges schweigt die Vollzugsverordnung. Auch wenn in § 59 VV VSG
gemäss Marginale lediglich Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Weite und Beschwerlichkeit eines Schulweges aufgezählt werden, so macht es
doch Sinn, diese Parameter analog zur Beurteilung der Gefährlichkeit
heranzuziehen. Gemäss lit. a der genannten Bestimmung sind das Alter des Kinds
und die von ihm besuchte Schulart zu berücksichtigen. Entsprechend kann ein Kindergarten-
bzw. Schulweg nicht generell oder abstrakt als zu gefährlich oder ungefährlich
eingestuft werden, sondern das Alter des betroffenen Kinds ist miteinzubeziehen
(vgl. dazu Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, Ziff. 8.121,
S. 227)
2.4
Der Schulweg von B.___ in die
Schützenmatte ist völlig ungefährlich. Die Hauptstrasse, die vom Hauptbahnhof
zum Baseltor führt, kann unterquert werden. Sodann führt der Weg südlich
entlang der Aare über eine gerade, ebene, wenig befahrene Quartierstrasse (Rötiquai
und Aarestrasse) zur roten Velobrücke, die Solothurn mit Zuchwil verbindet. Der
Weg ist ungefähr 1.4 km lang. Mit dem Velo benötigt man gut fünf Minuten. Zu
Fuss sind es vielleicht etwa 20 Minuten. Von einem weiten, beschwerlichen oder gefährlichen
Schulweg kann keine Rede sein; dies gilt jedenfalls für eine Schülerin der
Oberstufe. Zu Recht wird das von den Beschwerdeführern auch nicht geltend
gemacht.
2.5
Für Kinder mit Asperger-Syndrom ist
es in der Regelschule nicht einfach. Dies zumal in der Oberstufe, wenn
pubertäre Schwierigkeiten hinzukommen. Oft werden die Kinder «gehänselt».
Lehrkräfte sind gefordert, denn diese Kinder brauchen Unterstützung (https://autismus-kultur.de/autismus/bildung/autismus-schule-probleme.html).
Vielleicht sind die Lehrkräfte manchmal auch einfach überfordert.
2.6
Darum geht es hier aber gar nicht.
Solche Probleme traten vor Jahren beim älteren Bruder von B.___ auf. Es geht hier
um B.___. Sie hat, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Benachteiligung,
Behinderung oder Krankheit zu tragen. Sie wird andere Lehrpersonen haben als
ihr älterer Bruder. Die Eltern führen kein Geschäft in Biberist. Es bestehen
auch keine Gründe der Schulorganisation, die für eine Versetzung sprechen (z.B.
Ausgleich der Klassengrössen). Soziale Gründe (z.B. Verlust des sozialen
Umfelds, GER 2001 Nr. 10; 2009 Nr. 4) könnten allenfalls im Kindergarten
nicht aber beim Wechsel in die Oberstufe von Belang sein. Besondere Begabungen
werden keine geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Plotke, a.a.O., S. 175 ff.). Ein
schlechtes Einvernehmen zwischen Eltern und Schulleitung bzw. Schuldirektion in
früheren Jahren und aufgrund einer schwierigen Schulsituation mit einem anderen
Kind stellen keine sozialen Gründe dar, die einen auswärtigen Schulbesuch
rechtfertigen könnten. Auch ein zerrüttetes Verhältnis der Eltern zu
Lehrpersonen, die bei B.___ gar nicht zum Einsatz kommen werden, ist kein Grund
für einen auswärtigen Schulbesuch. Schliesslich kann auch die Freundschaft zu
einem Mädchen aus Biberist, das wegen seines Wohnorts in einem Aussenquartier
die Primarschule in Solothurn besuchte und nun die Oberstufe in Biberist
besuchen wird, nicht ein «sozialer Grund» für einen auswärtigen Schulbesuch
sein, sind solche Freundschaften doch völlig normal und keine
Ausnahmesituation.
2.7
Es ist somit kein Grund ersichtlich,
weshalb B.___ nicht die Schule an ihrem Wohnort besuchen sollte.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad