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Entscheid

VWBES.2018.238

auswärtiger Schulbesuch

20. Juli 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Eheleute A.___ stellten das

Gesuch auf auswärtigen Schulbesuch für ihre Tochter B.___. Sie müsste die

Schule in der Schützenmatt (Solothurn) besuchen, möchte aber in Biberist zur

Schule gehen. Ihr älterer Bruder C.___ hatte nämlich eine schwierige

Schulsituation in der Schützenmatt. Das Departement für Bildung und Kultur

lehnte das Gesuch am 29. Mai 2018 ab.

2. Die Eltern erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und B.___

sei zu gestatten, die Kreisschule Biberist/Lohn-Ammannsegg zu besuchen. Das

Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Schulleitung in der

Schützenmatt sei zerrüttet. Man habe eine Beschwerde gegen die Schule in der

Schützenmatt nie behandelt. Die Vorinstanz habe nicht über alle Akten verfügt.

Bei den Eltern bestehe ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber der Schule in

der Schützenmatt. C.___, der ältere Bruder von B.___, leide am Asperger-Syndrom.

Gesprächswünsche seien als unerwünschte Einmischung eingestuft worden. Eine

zeitlich frühe Diagnose sei verunmöglicht worden. Aufgrund der erlebten

Ignoranz hätten die Eltern das Vertrauen in eine künftige Zusammenarbeit

verloren. B.___ kenne die Vorgeschichte mit ihrem älteren Bruder und wünsche,

künftig in Biberist zur Schule gehen zu können. Auch eine Freundin von B.___

werde künftig in Biberist zur Schule gehen. Die Eltern wünschten sich für B.___

einen unbeschwerten Schulbeginn in der Oberstufe. In der Schützenmatt seien bei

kleinstem Anlass weitere Konflikte vorprogrammiert.

3. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen. Weder die Schuldirektorin von Solothurn noch die

Schulleiterin von Biberist unterstützen den Versetzungsantrag. B.___ wird

andere Lehrer haben als ihr Bruder C.___.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die (unbehandelte) Aufsichtsbeschwerde

ist, samt zugehörigen Akten, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies schon

deshalb, weil das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsbehörde ist. Der Vorwurf,

die Akten seien nicht vollständig, bzw. der angefochtene Entscheid sei aufgrund

unvollständiger Akten gefallen, trifft deshalb nicht zu.

2.1

Die Schulpflicht ist grundsätzlich

beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1 des

Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111). Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens

des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen

für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten (§ 20ter

Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV

VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes vor, wenn

der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich ist (lit. a),

die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der

Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit. b) oder gesundheitliche

oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen (lit. c).

2.2

Zur Weite und Beschwerlichkeit des

Weges führt die Vollzugsverordnung selber auch Beurteilungskriterien auf (§ 59

Abs. 1 VV VSG), nämlich:

a) Alter des Kindes und die von ihm

besuchte Schulart

b) geistige und körperliche

Gesundheit des Kindes

c) Distanzen und Höhendifferenzen

d) Verkehrsdichte

e) Strassenbreite und -zustand,

Kreuzungen und Einmündungen

f) Vorhandensein von Trottoirs,

Radwegen und Radstreifen

g) Zahl der Kinder, die

gleichzeitig auf dem gleichen Schulweg sind

h) Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu

benützen

i) Möglichkeit, öffentliche

Verkehrsmittel zu benützen

2.3

Zur Beurteilung der Gefährlichkeit

eines Schulweges schweigt die Vollzugsverordnung. Auch wenn in § 59 VV VSG

gemäss Marginale lediglich Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit

der Weite und Beschwerlichkeit eines Schulweges aufgezählt werden, so macht es

doch Sinn, diese Parameter analog zur Beurteilung der Gefährlichkeit

heranzuziehen. Gemäss lit. a der genannten Bestimmung sind das Alter des Kinds

und die von ihm besuchte Schulart zu berücksichtigen. Entsprechend kann ein Kindergarten-

bzw. Schulweg nicht generell oder abstrakt als zu gefährlich oder ungefährlich

eingestuft werden, sondern das Alter des betroffenen Kinds ist miteinzubeziehen

(vgl. dazu Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, Ziff. 8.121,

S. 227)

2.4

Der Schulweg von B.___ in die

Schützenmatte ist völlig ungefährlich. Die Hauptstrasse, die vom Hauptbahnhof

zum Baseltor führt, kann unterquert werden. Sodann führt der Weg südlich

entlang der Aare über eine gerade, ebene, wenig befahrene Quartierstrasse (Rötiquai

und Aarestrasse) zur roten Velobrücke, die Solothurn mit Zuchwil verbindet. Der

Weg ist ungefähr 1.4 km lang. Mit dem Velo benötigt man gut fünf Minuten. Zu

Fuss sind es vielleicht etwa 20 Minuten. Von einem weiten, beschwerlichen oder gefährlichen

Schulweg kann keine Rede sein; dies gilt jedenfalls für eine Schülerin der

Oberstufe. Zu Recht wird das von den Beschwerdeführern auch nicht geltend

gemacht.

2.5

Für Kinder mit Asperger-Syndrom ist

es in der Regelschule nicht einfach. Dies zumal in der Oberstufe, wenn

pubertäre Schwierigkeiten hinzukommen. Oft werden die Kinder «gehänselt».

Lehrkräfte sind gefordert, denn diese Kinder brauchen Unterstützung (https://autismus-kultur.de/autismus/bildung/autismus-schule-probleme.html).

Vielleicht sind die Lehrkräfte manchmal auch einfach überfordert.

2.6

Darum geht es hier aber gar nicht.

Solche Probleme traten vor Jahren beim älteren Bruder von B.___ auf. Es geht hier

um B.___. Sie hat, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Benachteiligung,

Behinderung oder Krankheit zu tragen. Sie wird andere Lehrpersonen haben als

ihr älterer Bruder. Die Eltern führen kein Geschäft in Biberist. Es bestehen

auch keine Gründe der Schulorganisation, die für eine Versetzung sprechen (z.B.

Ausgleich der Klassengrössen). Soziale Gründe (z.B. Verlust des sozialen

Umfelds, GER 2001 Nr. 10; 2009 Nr. 4) könnten allenfalls im Kindergarten

nicht aber beim Wechsel in die Oberstufe von Belang sein. Besondere Begabungen

werden keine geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Plotke, a.a.O., S. 175 ff.). Ein

schlechtes Einvernehmen zwischen Eltern und Schulleitung bzw. Schuldirektion in

früheren Jahren und aufgrund einer schwierigen Schulsituation mit einem anderen

Kind stellen keine sozialen Gründe dar, die einen auswärtigen Schulbesuch

rechtfertigen könnten. Auch ein zerrüttetes Verhältnis der Eltern zu

Lehrpersonen, die bei B.___ gar nicht zum Einsatz kommen werden, ist kein Grund

für einen auswärtigen Schulbesuch. Schliesslich kann auch die Freundschaft zu

einem Mädchen aus Biberist, das wegen seines Wohnorts in einem Aussenquartier

die Primarschule in Solothurn besuchte und nun die Oberstufe in Biberist

besuchen wird, nicht ein «sozialer Grund» für einen auswärtigen Schulbesuch

sein, sind solche Freundschaften doch völlig normal und keine

Ausnahmesituation.

2.7

Es ist somit kein Grund ersichtlich,

weshalb B.___ nicht die Schule an ihrem Wohnort besuchen sollte.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad