VWBES.2018.240
Vollstreckung / Kostenentscheid
2. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichterin Flury-Schmitt
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt
Dorneck-Thierstein, Postfach 260, 4226 Breitenbach,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Büsserach, Breitenbachstrasse 22, 4227
Büsserach,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
/ Kostenentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Schreiben der Bauverwaltung
Büsserach vom 24. März 2017 wurde A.___ aufgefordert, für die
Terrainveränderung auf ihren Grundstücken (Parzellen 480 und 1506 Büsserach)
entweder ein Baugesuch einzureichen oder das dort deponierte Material zu
entfernen. Nachdem sie dieser Bitte nicht nachkam, verfügte die Bauverwaltung
Büsserach am 19. Mai 2017, dass A.___ eine letzte Frist bis Ende Juni 2017
eingeräumt werde, um das illegal deponierte Material zu entfernen. Ihr wurde in
Aussicht gestellt, dass die Bau- und Planungskommission im Unterlassungsfall
zur Vollstreckung der Verfügung das zuständige Oberamt beauftragen werde, um auf
Kosten von A.___ eine Ersatzvornahme in Auftrag zu geben. Die Verfügung wurde
nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 17. August 2017
teilte die Bauverwaltung A.___ mit, dass die Kosten des Rückbaus, wenn das
Oberamt den Auftrag vergebe, teurer würden und zudem die Verfahrungskosten
hinzukämen.
2. Am 6. November 2017 gelangte die
Bauverwaltung Büsserach an das Oberamt Dorneck-Thierstein, um dieses mit der
Vollstreckung der Verfügung vom 19. Mai 2017 zu beauftragen. Am 16. November
2017 eröffnete das Oberamt das Vollstreckungsverfahren. In ihrer Vernehmlassung
vom 18. Dezember 2017 führte A.___ aus, dass der Kieshaufen grösstenteils
weggeführt worden sei; der Rest komme in den Stall.
3. Am 5. Februar 2018 fand ein zweiter
Augenschein mit A.___ statt; es wurde festgestellt, dass das Kulturland noch
nicht von Steinen befreit wurde. Bereits am ersten Augenschein vom 16. Januar
2018 hatte die Baukommission festgestellt, dass nur ein kleiner Teil der
Auflage erledigt worden sei und die Haufen im Kulturland noch nicht abgeführt
worden seien. Der Zustand auf den Grundstücken von A.___ wurde in einer
Fotodokumentation festgehalten. Das Oberamt Dorneck-Thierstein verfügte am 5.
Februar
2018
Folgendes:
«1.
Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet: "Wortlaut der Verfügung" Die
Bau- und Planungskommission (BPK) genehmigt eine letzte Frist für den
Abtransport des illegal deponierten Materials bis Ende Juni 2017. Im
Unterlassungsfall wird die Bau- und Planungskommission (BPK) zur Vollstreckung
der Verfügung das zuständige Oberamt beauftragen. Die Kosten für die
Ersatzmassnahme trägt die Grundeigentümerin der Parzellen 480 und 1506
Büsserach. Hierzu wird ihr eine Frist bis 31. März 2018 gesetzt.
2. Die Baukommission Büsserach ist mit der Überwachung der Einhaltung des
Termins hiermit beauftragt. Sie hat dem Oberamt Dorneck-Thierstein nach
abgelaufenem Termin eine Vollzugsmeldung zu erstatten.
3. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1
hiervor nicht nachkommt, ist hiermit gemäss § 90 VRG die Ersatzvornahme auf
Kosten der Gesuchsgegnerin ausdrücklich angedroht. Ein entsprechender
Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.
4. Der Gesuchsgegnerin werden die Bestimmungen des Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser Artikel lautet: "Wer der
von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf
die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft».
5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Allfällige Gerichtsferien haben für diese Frist keine Geltung (VRG § 89)."
4. Am 11. April 2018 setzte die Bauverwaltung
Büsserach das Oberamt Dorneck-Thierstein davon in Kenntnis, dass das illegal
deponierte Material nicht entfernt worden sei; stattdessen sei es verteilt und
verschleift worden, was die Entsorgung erschwere. Der Zustand auf den
Grundstücken ist in einer Fotodokumentation festgehalten. Daraufhin bat das
Oberamt am 1. Mai 2018 die Neuschwander AG um eine Offerte für die Entsorgung
des illegal deponierten Materials. Die vom 18. Mai 2018 datierte Offerte der Neuschwander
AG lautet über CHF 6´829.15. Nachdem der Firma der Auftrag erteilt wurde,
stellte sie am 30. Mai 2018 entsprechend dem offerierten Betrag Rechnung an das
Oberamt Dorneck-Thierstein.
5. Am 7. Juni 2018 verfügte das Oberamt
Dorneck-Thierstein, dass das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen sei und dass
die Verfahrenskosten von CHF 818.30 sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
gesamthaft CHF 7`647.45 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen seien.
6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 erhob
A.___ «Einspruch» gegen die Rechnung der Firma Neuschwander AG. Als Begründung
führte sie an, die Firma habe lediglich fünf Stunden auf Ihrem Terrain
gearbeitet. Die Höhe der Rechnung sei nicht gerechtfertigt, und es sei zudem
nicht nur Kies, sondern auch Humus abgeführt worden.
7. In ihrer Vernehmlassung führte die
Baukommission Büsserach aus, dass nicht nach Stunden, sondern nach abgeführten
und deponierten Kubikmetern abgerechnet worden sei. Humus habe abgetragen
werden müssen, weil dieser mit Kies vermischt worden sei.
8. Das Oberamt schloss sich in seiner Stellungnahme
vom 5. Juli 2018 den Ausführungen der Baukommission an.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 89 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 124.11, i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Durch die angefochtene Verfügung
ist die Beschwerdeführerin beschwert und dadurch zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 90 Abs. 1 VRG sind die
Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt, wenn die
Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet wurde.
3.
Die hier durchgeführte Ersatzvornahme
ist ein Mittel des Verwaltungszwangs. Sie wird durchgeführt, indem eine
amtliche Stelle oder eine von dieser beauftragte Drittperson die rechtswidrig
verweigerte Handlung eines Verfügungsadressaten gestützt auf einen
Vollstreckungsbefehl auf dessen Kosten vornimmt (Verwaltungsgericht Solothurn,
Urteil vom 21. Oktober 2005, SOG 2005, Nr. 27, S. 117 f.). Im vorliegenden Fall
wurde die Firma Neuschwander AG mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands
beauftragt. Die Verfügung, auf der die Beauftragung zur Vornahme der
Ersatzvornahme beruht, ist rechtskräftig; sie wurde nicht angefochten. Ein
allfälliger Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Die Durchführung der
Ersatzvornahme wurde der Beschwerdeführerin insbesondere vorgängig angedroht;
ausserdem wurde sie von der Kostenfolge in Kenntnis gesetzt. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt zudem im öffentlichen
Interesse, was sich z.B. in Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG, SR 700) manifestiert, wonach Kulturland, um das es sich im
vorliegenden Fall handelt, erhalten bleiben soll. Gewichtigere private
Interessen, die das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands überwiegen könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl.
etwa Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 1660 vom 27. September 2017).
Die Arbeiten zur Wegschaffung des auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin
widerrechtlich deponierten Materials durch die Neuschwander AG und dessen
Lagerung erfolgten gemäss der Offerte. In §§ 86 und 90 VRG wird festgehalten, dass
die Kosten der Ersatzvornahme stets zu Lasten des Pflichtigen - der
Beschwerdeführerin - gehen. Diese hatte nicht aufforderungsgemäss reagiert. Sie
reagierte insbesondere nicht, als sie zur Kenntnis nahm, dass die Firma Neuschwander
AG beauftragt wurde, obwohl sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie die
Kosten der Ersatzvornahme zu tragen habe (Urteil 1P.70/2003 des Bundesgerichts
vom 7. April 2003).
4.
Die Beschwerdeführerin moniert in
ihrem Schreiben vom 15. Juni 2018, dass die Entschädigung, die die Firma Neuschwander
AG in Rechnung stellte, zu hoch sei, ohne dies substantiiert zu begründen,
geschweige denn, ihre Ausführungen durch Vergleichsofferten zu belegen. Wie
lang die Firma tätig war, ist insofern irrelevant, da sie nicht nach Stundenaufwand
entschädigt wurde, sondern nach den abgeführten Kubikmetern.
5.
In ihrem Schreiben kritisiert die
Beschwerdeführerin zudem, dass die Neuschwander AG auf ihren Grundstücken nicht
nur Kies, sondern auch Humus entfernt habe. Für diese Tatsache trägt die
Beschwerdeführerin die Verantwortung, da sie es zuliess, dass sich der Humus
mit dem Kies vermischte. Deshalb musste mehr entfernt und wieder ersetzt
werden.
6.
Davon, dass Ersatzvornahmen
kostspielig sein können, wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17.
August 2017 unterrichtet; diese Tatsache ist zudem gerichtsnotorisch (SOG 2004
Nr. 27, S. 121). Trotzdem leistete die Beschwerdeführerin der Verfügung, das
illegal deponierte Material auf ihren Grundstücken zu entfernen, keine Folge,
sondern duldete, dass der rechtmässige Zustand auf ihren Grundstücken durch
eine Ersatzvornahme wiederhergestellt werden musste.
7.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu
bezahlen Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CH 800.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad