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Entscheid

VWBES.2018.240

Vollstreckung / Kostenentscheid

2. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Schreiben der Bauverwaltung

Büsserach vom 24. März 2017 wurde A.___ aufgefordert, für die

Terrainveränderung auf ihren Grundstücken (Parzellen 480 und 1506 Büsserach)

entweder ein Baugesuch einzureichen oder das dort deponierte Material zu

entfernen. Nachdem sie dieser Bitte nicht nachkam, verfügte die Bauverwaltung

Büsserach am 19. Mai 2017, dass A.___ eine letzte Frist bis Ende Juni 2017

eingeräumt werde, um das illegal deponierte Material zu entfernen. Ihr wurde in

Aussicht gestellt, dass die Bau- und Planungskommission im Unterlassungsfall

zur Vollstreckung der Verfügung das zuständige Oberamt beauftragen werde, um auf

Kosten von A.___ eine Ersatzvornahme in Auftrag zu geben. Die Verfügung wurde

nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 17. August 2017

teilte die Bauverwaltung A.___ mit, dass die Kosten des Rückbaus, wenn das

Oberamt den Auftrag vergebe, teurer würden und zudem die Verfahrungskosten

hinzukämen.

2. Am 6. November 2017 gelangte die

Bauverwaltung Büsserach an das Oberamt Dorneck-Thierstein, um dieses mit der

Vollstreckung der Verfügung vom 19. Mai 2017 zu beauftragen. Am 16. November

2017 eröffnete das Oberamt das Vollstreckungsverfahren. In ihrer Vernehmlassung

vom 18. Dezember 2017 führte A.___ aus, dass der Kieshaufen grösstenteils

weggeführt worden sei; der Rest komme in den Stall.

3. Am 5. Februar 2018 fand ein zweiter

Augenschein mit A.___ statt; es wurde festgestellt, dass das Kulturland noch

nicht von Steinen befreit wurde. Bereits am ersten Augenschein vom 16. Januar

2018 hatte die Baukommission festgestellt, dass nur ein kleiner Teil der

Auflage erledigt worden sei und die Haufen im Kulturland noch nicht abgeführt

worden seien. Der Zustand auf den Grundstücken von A.___ wurde in einer

Fotodokumentation festgehalten. Das Oberamt Dorneck-Thierstein verfügte am 5.

Februar

2018

Folgendes:

«1.

Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet: "Wortlaut der Verfügung" Die

Bau- und Planungskommission (BPK) genehmigt eine letzte Frist für den

Abtransport des illegal deponierten Materials bis Ende Juni 2017. Im

Unterlassungsfall wird die Bau- und Planungskommission (BPK) zur Vollstreckung

der Verfügung das zuständige Oberamt beauftragen. Die Kosten für die

Ersatzmassnahme trägt die Grundeigentümerin der Parzellen 480 und 1506

Büsserach. Hierzu wird ihr eine Frist bis 31. März 2018 gesetzt.

2. Die Baukommission Büsserach ist mit der Überwachung der Einhaltung des

Termins hiermit beauftragt. Sie hat dem Oberamt Dorneck-Thierstein nach

abgelaufenem Termin eine Vollzugsmeldung zu erstatten.

3. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1

hiervor nicht nachkommt, ist hiermit gemäss § 90 VRG die Ersatzvornahme auf

Kosten der Gesuchsgegnerin ausdrücklich angedroht. Ein entsprechender

Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.

4. Der Gesuchsgegnerin werden die Bestimmungen des Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser Artikel lautet: "Wer der

von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf

die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft».

5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Allfällige Gerichtsferien haben für diese Frist keine Geltung (VRG § 89)."

4. Am 11. April 2018 setzte die Bauverwaltung

Büsserach das Oberamt Dorneck-Thierstein davon in Kenntnis, dass das illegal

deponierte Material nicht entfernt worden sei; stattdessen sei es verteilt und

verschleift worden, was die Entsorgung erschwere. Der Zustand auf den

Grundstücken ist in einer Fotodokumentation festgehalten. Daraufhin bat das

Oberamt am 1. Mai 2018 die Neuschwander AG um eine Offerte für die Entsorgung

des illegal deponierten Materials. Die vom 18. Mai 2018 datierte Offerte der Neuschwander

AG lautet über CHF 6´829.15. Nachdem der Firma der Auftrag erteilt wurde,

stellte sie am 30. Mai 2018 entsprechend dem offerierten Betrag Rechnung an das

Oberamt Dorneck-Thierstein.

5. Am 7. Juni 2018 verfügte das Oberamt

Dorneck-Thierstein, dass das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen sei und dass

die Verfahrenskosten von CHF 818.30 sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

gesamthaft CHF 7`647.45 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen seien.

6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 erhob

A.___ «Einspruch» gegen die Rechnung der Firma Neuschwander AG. Als Begründung

führte sie an, die Firma habe lediglich fünf Stunden auf Ihrem Terrain

gearbeitet. Die Höhe der Rechnung sei nicht gerechtfertigt, und es sei zudem

nicht nur Kies, sondern auch Humus abgeführt worden.

7. In ihrer Vernehmlassung führte die

Baukommission Büsserach aus, dass nicht nach Stunden, sondern nach abgeführten

und deponierten Kubikmetern abgerechnet worden sei. Humus habe abgetragen

werden müssen, weil dieser mit Kies vermischt worden sei.

8. Das Oberamt schloss sich in seiner Stellungnahme

vom 5. Juli 2018 den Ausführungen der Baukommission an.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 89 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 124.11, i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Durch die angefochtene Verfügung

ist die Beschwerdeführerin beschwert und dadurch zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 90 Abs. 1 VRG sind die

Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt, wenn die

Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet wurde.

3.

Die hier durchgeführte Ersatzvornahme

ist ein Mittel des Verwaltungszwangs. Sie wird durchgeführt, indem eine

amtliche Stelle oder eine von dieser beauftragte Drittperson die rechtswidrig

verweigerte Handlung eines Verfügungsadressaten gestützt auf einen

Vollstreckungsbefehl auf dessen Kosten vornimmt (Verwaltungsgericht Solothurn,

Urteil vom 21. Oktober 2005, SOG 2005, Nr. 27, S. 117 f.). Im vorliegenden Fall

wurde die Firma Neuschwander AG mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands

beauftragt. Die Verfügung, auf der die Beauftragung zur Vornahme der

Ersatzvornahme beruht, ist rechtskräftig; sie wurde nicht angefochten. Ein

allfälliger Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Die Durchführung der

Ersatzvornahme wurde der Beschwerdeführerin insbesondere vorgängig angedroht;

ausserdem wurde sie von der Kostenfolge in Kenntnis gesetzt. Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt zudem im öffentlichen

Interesse, was sich z.B. in Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die

Raumplanung (RPG, SR 700) manifestiert, wonach Kulturland, um das es sich im

vorliegenden Fall handelt, erhalten bleiben soll. Gewichtigere private

Interessen, die das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands überwiegen könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl.

etwa Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 1660 vom 27. September 2017).

Die Arbeiten zur Wegschaffung des auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin

widerrechtlich deponierten Materials durch die Neuschwander AG und dessen

Lagerung erfolgten gemäss der Offerte. In §§ 86 und 90 VRG wird festgehalten, dass

die Kosten der Ersatzvornahme stets zu Lasten des Pflichtigen - der

Beschwerdeführerin - gehen. Diese hatte nicht aufforderungsgemäss reagiert. Sie

reagierte insbesondere nicht, als sie zur Kenntnis nahm, dass die Firma Neuschwander

AG beauftragt wurde, obwohl sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie die

Kosten der Ersatzvornahme zu tragen habe (Urteil 1P.70/2003 des Bundesgerichts

vom 7. April 2003).

4.

Die Beschwerdeführerin moniert in

ihrem Schreiben vom 15. Juni 2018, dass die Entschädigung, die die Firma Neuschwander

AG in Rechnung stellte, zu hoch sei, ohne dies substantiiert zu begründen,

geschweige denn, ihre Ausführungen durch Vergleichsofferten zu belegen. Wie

lang die Firma tätig war, ist insofern irrelevant, da sie nicht nach Stundenaufwand

entschädigt wurde, sondern nach den abgeführten Kubikmetern.

5.

In ihrem Schreiben kritisiert die

Beschwerdeführerin zudem, dass die Neuschwander AG auf ihren Grundstücken nicht

nur Kies, sondern auch Humus entfernt habe. Für diese Tatsache trägt die

Beschwerdeführerin die Verantwortung, da sie es zuliess, dass sich der Humus

mit dem Kies vermischte. Deshalb musste mehr entfernt und wieder ersetzt

werden.

6.

Davon, dass Ersatzvornahmen

kostspielig sein können, wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17.

August 2017 unterrichtet; diese Tatsache ist zudem gerichtsnotorisch (SOG 2004

Nr. 27, S. 121). Trotzdem leistete die Beschwerdeführerin der Verfügung, das

illegal deponierte Material auf ihren Grundstücken zu entfernen, keine Folge,

sondern duldete, dass der rechtmässige Zustand auf ihren Grundstücken durch

eine Ersatzvornahme wiederhergestellt werden musste.

7.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu

bezahlen Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CH 800.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad