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Entscheid

VWBES.2018.241

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

15. Oktober 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. […] 1991, wurde im

Rahmen einer Verkehrskontrolle am 8. April 2018, 23:42 Uhr, in Biberist, von

der Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren

Anzeichen auf Betäubungsmittel führte die Polizei einen Drogenschnelltest

durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort

abgenommen und der Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Bürgerspital

Solothurn gebracht.

1.2 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Bern ergab ein negatives Blutanalyseresultat für Kokain gemäss

ASTRA. Hingegen wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum vom Kokain

nachgewiesen.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), am

6. Juni 2018 einen vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle sei

anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend auszuhändigen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 5. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 24. August 2018 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

In der angefochtenen

Verfügung erwog die MFK, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis am 9. April

2018.

wegen Verdachts auf Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss

abgenommen worden. Gemäss dem Blutprobegutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern sei zum fraglichen Zeitpunkt kein aktiver

Kokaineinfluss festgestellt worden. Der Tatbestand des Fahrens unter

Drogeneinfluss sei somit nicht erfüllt. Das im Blut gefundene Abbau- und

Stoffwechselprodukt von Kokain (Benzoylecgonin [316 pg/L]) bestätige allerdings

einen Kokainkonsum. Es beständen deshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Konsumverhaltens

die Aussage verweigert. Dies sei nach einem angeblich einmaligen Probierkonsum

nicht verständlich. Eine Benzoylecgonin-Konzentration (gemessen im

Venen-Vollblut) von 316 pg/L spreche nicht für einen bloss einmaligen

Probierkonsum. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde dem Beschwerdeführer

der Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich entzogen. Zur

Abklärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine die Fahreignung

beeinträchtigende Drogenabhängigkeit vorliege oder ob er aus anderen Gründen

nicht fahrgeeignet sei, werde eine verkehrsmedizinische Untersuchung

angeordnet.

2.2

Der Beschwerdeführer

moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass aufgrund der Benzoylecgonin-Konzentration

von 316 pg/L nicht bloss von einem einmaligen Probierkonsum ausgegangen werden

könne. Benzoylecgonin sei ein Abbaustoff von Kokain, welcher maximal während 48

Stunden im Blut nachgewiesen werden könne. Die Höhe des Wertes sage nichts über

die Häufigkeit des Konsums aus. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung habe er

ausgeführt, dass er am 8. April 2018 um 02:00 Uhr eine Linie Kokain konsumiert

habe. Der Probierkonsum sei somit noch keine 24 Stunden zurückgelegen. Dies

erkläre die Höhe des Wertes. Aus dem Umstand, dass er gegenüber der Polizei

keine Angaben zu seinem Kokainkonsum gemacht habe, dürfe die Vorinstanz nichts

Nachteiliges für ihn ableiten. Gemäss dem Blutprobegutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern sei zum fraglichen Zeitpunkt kein aktiver

Kokaineinfluss festgestellt worden, weshalb der Tatbestand des Fahrens unter

Drogeneinfluss nachweislich nicht erfüllt sei. Der einmalige Konsum von Kokain

stehe somit nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges und

stelle daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Hinweis auf

das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar. Er verfüge zudem über

einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund. Es würden mithin

keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken würden.

2.3

Die MFK hält in ihrer

Vernehmlassung fest, es treffe zu, dass ein einmaliger Kokainkonsum nicht

allgemeingültige Aussagen darüber zulasse, ob eine betroffene Person

tatsächlich in der Lage sei, den Konsum und das Führen von Motorfahrzeugen

verlässlich zu trennen. Gerade der Beantwortung dieser Frage diene die

verkehrsmedizinische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen

eigenen Angaben am 8. April 2018, morgens um 2:00 Uhr, angeblich im Sinne eines

einmaligen Probierkonsums, eine Linie Kokain konsumiert. Es sei nicht ganz

verständlich, warum er bei der polizeilichen Befragung nicht einfach gesagt

habe, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Das Argument des

Probierkonsums tauche denn auch erst in der Stellungnahme vom 1. Juni 2018 auf.

Ob der Beschwerdeführer in einem seine Fahreignung beeinträchtigenden Mass

Kokain konsumiere, lasse sich nur mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

feststellen.

2.4

Der Beschwerdeführer

entgegnet in seiner Replik, vorliegend habe er nachweislich nicht unter dem

Einfluss von Betäubungsmittel ein Motorfahrzeug geführt und es würden keine

weiteren Anhaltspunkte vorliegen, wonach er von einer die Fahrfähigkeit

beeinträchtigenden Substanz abhängig sei oder diese regelmässig und in grossen

Mengen konsumiere. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018

ausgeführt, habe es sich um einen einmaligen Konsum von Kokain ohne

Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges gehandelt.

3.

Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

4.1

Führerausweise werden entzogen, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), u.a. wenn die Person an einer Sucht

leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen

Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines

Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen

wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische

Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch

einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung

[VZV, SR 741.51]). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist

der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125

II 396 E. 3; Entscheide des BGer 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2).

Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es

unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu

verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1.

Februar 2017 E. 2.1).

4.2

Der Konsum von Kokain führt rasch zu

einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (Urteile des BGer 1C_248/2011 vom

30.

Januar 2012 E. 4.1;2A.252/1994 vom 29. September 1994 E. 4c; je mit

Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ein einmaliger nachgewiesener

Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt

zwar noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht

dar (Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein

gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings

erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger

gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

(Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).

4.3

Die chemisch-toxikologische

Untersuchung der am 9. April 2018 um 0:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab zwar

ein negatives Ergebnis auf Kokain. Hingegen wurde ein positiver Befund auf

Benzoylecgonin (316 µg/L), ein Abbauprodukt von Kokain, erhoben. Auch die

Urinprobe ergab positive Ergebnisse auf Kokain.

4.4

Kokain ist im Blut und im Urin nur

wenige Tage nach dem Konsum nachweisbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe am 8. April 2018, morgens um 2:00 Uhr, im Sinne eines einmaligen

Probierkonsums, eine Linie Kokain konsumiert. Mit dem gemessenen Wert ist

jedenfalls nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer regelmässig oder

gelegentlich Kokain konsumiert. Wie bereits erwähnt, stellt ein einmaliger

nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines

Motorfahrzeuges noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten

Drogensucht dar (vgl. Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Aus

dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei die Aussage

verweigerte, darf ihm – wie von ihm zu Recht vorgetragen – kein Nachteil

erwachsen.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 6. Juni 2018 ist

aufzuheben.

5.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner

hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'366.50 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des BJD vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'366.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel