VWBES.2018.241
vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
15. Oktober 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. […] 1991, wurde im
Rahmen einer Verkehrskontrolle am 8. April 2018, 23:42 Uhr, in Biberist, von
der Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren
Anzeichen auf Betäubungsmittel führte die Polizei einen Drogenschnelltest
durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort
abgenommen und der Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Bürgerspital
Solothurn gebracht.
1.2 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern ergab ein negatives Blutanalyseresultat für Kokain gemäss
ASTRA. Hingegen wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum vom Kokain
nachgewiesen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), am
6. Juni 2018 einen vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend auszuhändigen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 5. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 24. August 2018 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
In der angefochtenen
Verfügung erwog die MFK, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis am 9. April
2018.
wegen Verdachts auf Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss
abgenommen worden. Gemäss dem Blutprobegutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern sei zum fraglichen Zeitpunkt kein aktiver
Kokaineinfluss festgestellt worden. Der Tatbestand des Fahrens unter
Drogeneinfluss sei somit nicht erfüllt. Das im Blut gefundene Abbau- und
Stoffwechselprodukt von Kokain (Benzoylecgonin [316 pg/L]) bestätige allerdings
einen Kokainkonsum. Es beständen deshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Konsumverhaltens
die Aussage verweigert. Dies sei nach einem angeblich einmaligen Probierkonsum
nicht verständlich. Eine Benzoylecgonin-Konzentration (gemessen im
Venen-Vollblut) von 316 pg/L spreche nicht für einen bloss einmaligen
Probierkonsum. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde dem Beschwerdeführer
der Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich entzogen. Zur
Abklärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine die Fahreignung
beeinträchtigende Drogenabhängigkeit vorliege oder ob er aus anderen Gründen
nicht fahrgeeignet sei, werde eine verkehrsmedizinische Untersuchung
angeordnet.
2.2
Der Beschwerdeführer
moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass aufgrund der Benzoylecgonin-Konzentration
von 316 pg/L nicht bloss von einem einmaligen Probierkonsum ausgegangen werden
könne. Benzoylecgonin sei ein Abbaustoff von Kokain, welcher maximal während 48
Stunden im Blut nachgewiesen werden könne. Die Höhe des Wertes sage nichts über
die Häufigkeit des Konsums aus. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung habe er
ausgeführt, dass er am 8. April 2018 um 02:00 Uhr eine Linie Kokain konsumiert
habe. Der Probierkonsum sei somit noch keine 24 Stunden zurückgelegen. Dies
erkläre die Höhe des Wertes. Aus dem Umstand, dass er gegenüber der Polizei
keine Angaben zu seinem Kokainkonsum gemacht habe, dürfe die Vorinstanz nichts
Nachteiliges für ihn ableiten. Gemäss dem Blutprobegutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern sei zum fraglichen Zeitpunkt kein aktiver
Kokaineinfluss festgestellt worden, weshalb der Tatbestand des Fahrens unter
Drogeneinfluss nachweislich nicht erfüllt sei. Der einmalige Konsum von Kokain
stehe somit nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges und
stelle daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Hinweis auf
das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar. Er verfüge zudem über
einen ungetrübten automobilistischen und bürgerlichen Leumund. Es würden mithin
keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erwecken würden.
2.3
Die MFK hält in ihrer
Vernehmlassung fest, es treffe zu, dass ein einmaliger Kokainkonsum nicht
allgemeingültige Aussagen darüber zulasse, ob eine betroffene Person
tatsächlich in der Lage sei, den Konsum und das Führen von Motorfahrzeugen
verlässlich zu trennen. Gerade der Beantwortung dieser Frage diene die
verkehrsmedizinische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen
eigenen Angaben am 8. April 2018, morgens um 2:00 Uhr, angeblich im Sinne eines
einmaligen Probierkonsums, eine Linie Kokain konsumiert. Es sei nicht ganz
verständlich, warum er bei der polizeilichen Befragung nicht einfach gesagt
habe, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Das Argument des
Probierkonsums tauche denn auch erst in der Stellungnahme vom 1. Juni 2018 auf.
Ob der Beschwerdeführer in einem seine Fahreignung beeinträchtigenden Mass
Kokain konsumiere, lasse sich nur mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
feststellen.
2.4
Der Beschwerdeführer
entgegnet in seiner Replik, vorliegend habe er nachweislich nicht unter dem
Einfluss von Betäubungsmittel ein Motorfahrzeug geführt und es würden keine
weiteren Anhaltspunkte vorliegen, wonach er von einer die Fahrfähigkeit
beeinträchtigenden Substanz abhängig sei oder diese regelmässig und in grossen
Mengen konsumiere. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018
ausgeführt, habe es sich um einen einmaligen Konsum von Kokain ohne
Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges gehandelt.
3.
Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.
4.1
Führerausweise werden entzogen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), u.a. wenn die Person an einer Sucht
leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen
Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen
wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische
Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch
einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung
[VZV, SR 741.51]). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist
der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125
II 396 E. 3; Entscheide des BGer 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2).
Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es
unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu
verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1.
Februar 2017 E. 2.1).
4.2
Der Konsum von Kokain führt rasch zu
einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (Urteile des BGer 1C_248/2011 vom
30.
Januar 2012 E. 4.1;2A.252/1994 vom 29. September 1994 E. 4c; je mit
Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ein einmaliger nachgewiesener
Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt
zwar noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht
dar (Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein
gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings
erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger
gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
(Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).
4.3
Die chemisch-toxikologische
Untersuchung der am 9. April 2018 um 0:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab zwar
ein negatives Ergebnis auf Kokain. Hingegen wurde ein positiver Befund auf
Benzoylecgonin (316 µg/L), ein Abbauprodukt von Kokain, erhoben. Auch die
Urinprobe ergab positive Ergebnisse auf Kokain.
4.4
Kokain ist im Blut und im Urin nur
wenige Tage nach dem Konsum nachweisbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe am 8. April 2018, morgens um 2:00 Uhr, im Sinne eines einmaligen
Probierkonsums, eine Linie Kokain konsumiert. Mit dem gemessenen Wert ist
jedenfalls nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer regelmässig oder
gelegentlich Kokain konsumiert. Wie bereits erwähnt, stellt ein einmaliger
nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines
Motorfahrzeuges noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten
Drogensucht dar (vgl. Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei die Aussage
verweigerte, darf ihm – wie von ihm zu Recht vorgetragen – kein Nachteil
erwachsen.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des BJD vom 6. Juni 2018 ist
aufzuheben.
5.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner
hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'366.50 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des BJD vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'366.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel