VWBES.2018.242
Führerausweisentzug
5. September 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
5. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin
Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb.
1996, hatte seinen am 13. Januar 2015 erworbenen französischen Führerausweis
gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) am 1.
Februar 2017 in einen schweizerischen umgetauscht. Die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) sandte den französischen Ausweis
gemäss Art. 44 Abs. 4 VZV an die französische Ausstellungsbehörde zurück,
erhielt aber von dort am 23. Februar 2018 den Bescheid, dieser Ausweis sei seit
dem 26. Januar 2017 nach dem französischen Punktesystem ungültig.
2. Daraufhin
ordnete die MFK am 1. Mai 2018 einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises von
A.___ an, den sie mit Verfügung vom 7. Juni 2018 bestätigte. Am 4. Juli 2018
verfügte sie den Sicherungsentzug.
3. Sowohl
gegen die Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs als auch gegen den
Sicherungsentzug erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018
bzw. am 16. Juli 2018 je eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und ersuchte um Aufhebung der jeweiligen Verfügung, u.K.u.E.F.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend
angefochten sind sowohl der Entscheid betreffend Aufrechterhaltung der
vorsorglichen Massnahmen vom 7. Juni 2018 wie auch der Entscheid betreffend
Sicherungsentzug des Führerausweises vom 4. Juli 2018. Gegen beide Verfügungen
hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde erhoben, welche
zusammen beurteilt werden können. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtenen Entscheide beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1
Die MFK
erwog in beiden angefochtenen Verfügungen, die zuständige französische Behörde
habe mit E-Mail vom 23. Februar 2018 mitgeteilt, dass der Ausweis wegen
Nullpunktsaldos seit 26. Januar 2017 ungültig und der Umtausch somit
unrechtmässig erfolgt sei. Der Inhaber eines ausländischen Führerausweises sei selber
dafür verantwortlich, dass ein gültiger ausländischer Führerausweis zum
Umtausch eingereicht werde. Wie die französische Behörde bestätige, sei der
ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Umtauschs
nicht mehr gültig gewesen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet in beiden Beschwerden, dass ihm das Schreiben der
französischen Behörde betreffend Ungültigkeit des Führerausweises am 26. Januar
2017.
zugestellt worden sei. Aus den Akten werde ersichtlich, dass die
französische Behörde offenbar immer noch eine alte Adresse von ihm verwende,
nämlich: [...]. Gemäss schweizerischem Ausländerausweis sei er jedoch bereits
am 29. Februar 2016 in die Schweiz eingereist und sei seither hier wohnhaft.
Sollte der französische Entscheid tatsächlich verschickt worden sein, dann wohl
an seine alte Adresse in [...]. Entgegen der Behauptung der französischen
Behörde habe er den Erhalt des französischen Entscheids nicht bestätigt. Wer
den Erhalt bestätigt haben soll, bzw. ob überhaupt eine solche Bestätigung
vorliege, könne laut schriftlicher Auskunft der französischen Behörde nicht
rekonstruiert werden. Die französische Behörde könne denn auch keinen einzigen
Sachbeweis, namentlich ein weiteres Exemplar des angeblichen Entscheids oder
eine Sendeverfolgungsnummer des Einschreibens liefern. Solange die MFK oder die
französische Behörde die notwendigen Beweise nicht liefern könnten, sei die
Aussage, dass der französische Führerausweis per 26. Januar 2017 seine
Gültigkeit verloren habe, eine reine Behauptung und könne nicht als Grundlage
für eine derart einschneidende Administrativmassnahme dienen.
2.3
Die MFK
führt in ihrer Vernehmlassung zur Aufrechterhaltung des vorsorglichen
Führerausweises aus, es könne offenbleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers
bezüglich Zustellung der Verfügung zutreffe oder nicht. Nach Art. L223-1 des
französischen Code de la route werde der Führerausweis bei seiner Erteilung mit
einem Punktekonto versehen. Er verliere seine Gültigkeit, wenn der Punktestand
Null betrage. Ein neuer Führerausweis könne nach einer sechsmonatigen Frist
erworben werden, wenn der Inhaber wieder als fahrgeeignet gelte. Der nach
französischem Recht als zum Führen von Motorfahrzeugen ungeeignet geltende
Beschwerdeführer habe der MFK einen ungültigen Führerausweis zum Umtausch
vorgelegt. Der schweizerische Führerausweis sei ihm daher zu Unrecht erteilt
worden. Er sei wieder und so lange zu entziehen, bis der Beschwerdeführer seine
Fahreignung nachweisen könne. Unerheblich sei, ob ihm das Schreiben der
zuständigen Behörde mit der Mitteilung, dass sein französischer Führerausweis
nicht mehr gültig sei, zugestellt worden sei oder nicht oder ob sich diese
Zustellung noch beweisen lasse. Massgebend sei der Eintrag im französischen Führerausweisregister,
aus dem die Ungültigkeit klar hervorgehe.
3.1
Der
Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis setzt Gültigkeit und Echtheit
des vorgelegten ausländischen Ausweises voraus (Urteile des BGer 1C_682/2013
vom 5. September 2013;1C_85/2012 vom 22. November 2012;1C_221/2008 vom 8. Dezember
2008.
3.2
In einer E-Mail
der zuständigen französischen Behörde an die MFK vom 18. April 2018 wird bestätigt,
dass der französische Führerschein des Beschwerdeführers seit dem 26. Januar
2017.
keine Gültigkeit mehr habe. Der entsprechende Entscheid sei dem
Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden. Er habe den Erhalt am 26. Januar
2017.
bestätigt. Da das Dokument nur in einem Exemplar veröffentlicht werde, sei
es nicht möglich, ein Exemplar davon zu liefern.
3.3
Auch wenn
mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen ist, dass es fragwürdig
erscheint, dass ein Entscheid über die Ungültigkeit des französischen
Führerausweises nicht gespeichert und auch nicht archiviert worden ist, so ist
vorliegend nur entscheidend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Umtausches über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Wenn die Anzahl der
Punkte null ist, verliert der Führerausweis seine Gültigkeit (Lorsque le nombre
de points est nul, le permis perd sa validité; vgl. Art. L223-1 Code de la
route). Gemäss Mail der französischen Behörde vom 5. März 2018 wurde der
ungültige französische Ausweis am 1. Februar 2017 ans dortige Departement des
Innern geschickt und mittlerweile vernichtet. Für das Verwaltungsgericht
besteht kein Anlass, an den Ausführungen der französischen Behörde zu zweifeln.
Beim «service national du permis de conduire» (s.n.p.c.) ist im fichier
national des permis de conduire (nationales Führerausweisregister) jedenfalls
die Ungültigkeit des Führerausweises verzeichnet. Aufgrund dieses Umstandes hat
die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises des
Beschwerdeführers angeordnet.
4.
Die
Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_526/2018
vom 17. Januar 2019 bestätigt.