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Entscheid

VWBES.2018.242

Führerausweisentzug

5. September 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb.

1996, hatte seinen am 13. Januar 2015 erworbenen französischen Führerausweis

gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) am 1.

Februar 2017 in einen schweizerischen umgetauscht. Die Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) sandte den französischen Ausweis

gemäss Art. 44 Abs. 4 VZV an die französische Ausstellungsbehörde zurück,

erhielt aber von dort am 23. Februar 2018 den Bescheid, dieser Ausweis sei seit

dem 26. Januar 2017 nach dem französischen Punktesystem ungültig.

2. Daraufhin

ordnete die MFK am 1. Mai 2018 einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises von

A.___ an, den sie mit Verfügung vom 7. Juni 2018 bestätigte. Am 4. Juli 2018

verfügte sie den Sicherungsentzug.

3. Sowohl

gegen die Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs als auch gegen den

Sicherungsentzug erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2018

bzw. am 16. Juli 2018 je eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und ersuchte um Aufhebung der jeweiligen Verfügung, u.K.u.E.F.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend

angefochten sind sowohl der Entscheid betreffend Aufrechterhaltung der

vorsorglichen Massnahmen vom 7. Juni 2018 wie auch der Entscheid betreffend

Sicherungsentzug des Führerausweises vom 4. Juli 2018. Gegen beide Verfügungen

hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde erhoben, welche

zusammen beurteilt werden können. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die

angefochtenen Entscheide beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.1

Die MFK

erwog in beiden angefochtenen Verfügungen, die zuständige französische Behörde

habe mit E-Mail vom 23. Februar 2018 mitgeteilt, dass der Ausweis wegen

Nullpunktsaldos seit 26. Januar 2017 ungültig und der Umtausch somit

unrechtmässig erfolgt sei. Der Inhaber eines ausländischen Führerausweises sei selber

dafür verantwortlich, dass ein gültiger ausländischer Führerausweis zum

Umtausch eingereicht werde. Wie die französische Behörde bestätige, sei der

ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Umtauschs

nicht mehr gültig gewesen.

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet in beiden Beschwerden, dass ihm das Schreiben der

französischen Behörde betreffend Ungültigkeit des Führerausweises am 26. Januar

2017.

zugestellt worden sei. Aus den Akten werde ersichtlich, dass die

französische Behörde offenbar immer noch eine alte Adresse von ihm verwende,

nämlich: [...]. Gemäss schweizerischem Ausländerausweis sei er jedoch bereits

am 29. Februar 2016 in die Schweiz eingereist und sei seither hier wohnhaft.

Sollte der französische Entscheid tatsächlich verschickt worden sein, dann wohl

an seine alte Adresse in [...]. Entgegen der Behauptung der französischen

Behörde habe er den Erhalt des französischen Entscheids nicht bestätigt. Wer

den Erhalt bestätigt haben soll, bzw. ob überhaupt eine solche Bestätigung

vorliege, könne laut schriftlicher Auskunft der französischen Behörde nicht

rekonstruiert werden. Die französische Behörde könne denn auch keinen einzigen

Sachbeweis, namentlich ein weiteres Exemplar des angeblichen Entscheids oder

eine Sendeverfolgungsnummer des Einschreibens liefern. Solange die MFK oder die

französische Behörde die notwendigen Beweise nicht liefern könnten, sei die

Aussage, dass der französische Führerausweis per 26. Januar 2017 seine

Gültigkeit verloren habe, eine reine Behauptung und könne nicht als Grundlage

für eine derart einschneidende Administrativmassnahme dienen.

2.3

Die MFK

führt in ihrer Vernehmlassung zur Aufrechterhaltung des vorsorglichen

Führerausweises aus, es könne offenbleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers

bezüglich Zustellung der Verfügung zutreffe oder nicht. Nach Art. L223-1 des

französischen Code de la route werde der Führerausweis bei seiner Erteilung mit

einem Punktekonto versehen. Er verliere seine Gültigkeit, wenn der Punktestand

Null betrage. Ein neuer Führerausweis könne nach einer sechsmonatigen Frist

erworben werden, wenn der Inhaber wieder als fahrgeeignet gelte. Der nach

französischem Recht als zum Führen von Motorfahrzeugen ungeeignet geltende

Beschwerdeführer habe der MFK einen ungültigen Führerausweis zum Umtausch

vorgelegt. Der schweizerische Führerausweis sei ihm daher zu Unrecht erteilt

worden. Er sei wieder und so lange zu entziehen, bis der Beschwerdeführer seine

Fahreignung nachweisen könne. Unerheblich sei, ob ihm das Schreiben der

zuständigen Behörde mit der Mitteilung, dass sein französischer Führerausweis

nicht mehr gültig sei, zugestellt worden sei oder nicht oder ob sich diese

Zustellung noch beweisen lasse. Massgebend sei der Eintrag im französischen Führerausweisregister,

aus dem die Ungültigkeit klar hervorgehe.

3.1

Der

Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis setzt Gültigkeit und Echtheit

des vorgelegten ausländischen Ausweises voraus (Urteile des BGer 1C_682/2013

vom 5. September 2013;1C_85/2012 vom 22. November 2012;1C_221/2008 vom 8. Dezember

2008.

3.2

In einer E-Mail

der zuständigen französischen Behörde an die MFK vom 18. April 2018 wird bestätigt,

dass der französische Führerschein des Beschwerdeführers seit dem 26. Januar

2017.

keine Gültigkeit mehr habe. Der entsprechende Entscheid sei dem

Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden. Er habe den Erhalt am 26. Januar

2017.

bestätigt. Da das Dokument nur in einem Exemplar veröffentlicht werde, sei

es nicht möglich, ein Exemplar davon zu liefern.

3.3

Auch wenn

mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen ist, dass es fragwürdig

erscheint, dass ein Entscheid über die Ungültigkeit des französischen

Führerausweises nicht gespeichert und auch nicht archiviert worden ist, so ist

vorliegend nur entscheidend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des

Umtausches über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Wenn die Anzahl der

Punkte null ist, verliert der Führerausweis seine Gültigkeit (Lorsque le nombre

de points est nul, le permis perd sa validité; vgl. Art. L223-1 Code de la

route). Gemäss Mail der französischen Behörde vom 5. März 2018 wurde der

ungültige französische Ausweis am 1. Februar 2017 ans dortige Departement des

Innern geschickt und mittlerweile vernichtet. Für das Verwaltungsgericht

besteht kein Anlass, an den Ausführungen der französischen Behörde zu zweifeln.

Beim «service national du permis de conduire» (s.n.p.c.) ist im fichier

national des permis de conduire (nationales Führerausweisregister) jedenfalls

die Ungültigkeit des Führerausweises verzeichnet. Aufgrund dieses Umstandes hat

die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises des

Beschwerdeführers angeordnet.

4.

Die

Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_526/2018

vom 17. Januar 2019 bestätigt.