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Entscheid

VWBES.2018.243

Regelung des Besuchsrechts

19. Juni 2018Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

stellte dem Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerdeschrift per

IncaMail zu. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

2.

Gemäss § 9 Abs. 2

des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) gilt eine Frist als eingehalten, wenn

die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht

oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe

innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten. Gemäss § 68

Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen.

Diese Bestimmungen des VRG regeln die

Form der Eingabe abschliessend und erlauben einzig die schriftliche Eingabe per

Post oder persönlich. Es besteht damit kein Raum für die sinngemässe Anwendung

von Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 58 Abs. 1

VRG), welche die Eingabe in elektronischer Form erlauben würde.

3.

Gemäss § 116 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) kann das Obergericht in einer Verordnung

den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es

kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften,

die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim

elektronischen Rechtsverkehr erlassen.

Eine entsprechende Verordnung wurde

bisher nicht erlassen, und bis zum Erlass dieser Verordnung ist der

elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor

Verwaltungsgericht, Steuergericht, Versicherungsgericht, Schätzungskommission)

nicht zulässig. Das

Obergericht wartet mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung weiterhin zu,

worauf auch auf der Homepage der solothurnischen Gerichte hingewiesen wird

(vgl. https://www.so.ch/gerichte/informationen/elektronischer-rechtsverkehr/).

4.

Die per IncaMail an

das Obergericht eingereichte Beschwerde gilt damit als nicht erfolgt, und die

Regelung, wonach die Frist als eingehalten gilt, wenn die Eingabe innert Frist

einer unzuständigen Behörde eingereicht wird, ist damit auch nicht anwendbar.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 19. Juni 2018 (VWBES.2018.243)