VWBES.2018.243
Regelung des Besuchsrechts
19. Juni 2018Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 6
§§ 9 Abs. 2, 58 Abs. 1,
68 Abs. 1 VRG; 116 GO. In elektronischer Form ist die Eingabe von Rechtsschriften
in den Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig.
Sachverhalt
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
stellte dem Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerdeschrift per
IncaMail zu. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
2.
Gemäss § 9 Abs. 2
des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) gilt eine Frist als eingehalten, wenn
die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe
innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten. Gemäss § 68
Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen.
Diese Bestimmungen des VRG regeln die
Form der Eingabe abschliessend und erlauben einzig die schriftliche Eingabe per
Post oder persönlich. Es besteht damit kein Raum für die sinngemässe Anwendung
von Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 58 Abs. 1
VRG), welche die Eingabe in elektronischer Form erlauben würde.
3.
Gemäss § 116 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) kann das Obergericht in einer Verordnung
den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es
kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften,
die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim
elektronischen Rechtsverkehr erlassen.
Eine entsprechende Verordnung wurde
bisher nicht erlassen, und bis zum Erlass dieser Verordnung ist der
elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor
Verwaltungsgericht, Steuergericht, Versicherungsgericht, Schätzungskommission)
nicht zulässig. Das
Obergericht wartet mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung weiterhin zu,
worauf auch auf der Homepage der solothurnischen Gerichte hingewiesen wird
(vgl. https://www.so.ch/gerichte/informationen/elektronischer-rechtsverkehr/).
4.
Die per IncaMail an
das Obergericht eingereichte Beschwerde gilt damit als nicht erfolgt, und die
Regelung, wonach die Frist als eingehalten gilt, wenn die Eingabe innert Frist
einer unzuständigen Behörde eingereicht wird, ist damit auch nicht anwendbar.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 19. Juni 2018 (VWBES.2018.243)