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Entscheid

VWBES.2018.245

unentgeltliche Rechtspflege / vorsorgliche Massnahmen

27. September 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn. Er hat sich dort einer stationären

therapeutischen Massnahme zu unterziehen, zu welcher ihn das Obergericht

Solothurn am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen einer vorsätzlichen Tötung und

weiteren Delikten, begangen im Frühling 2011, verurteilt hatte. Vom Amtsgericht

war er zuvor erstinstanzlich verwahrt worden.

Erwägungen

2.

Das «Stufenkonzept Massnahmenvollzug»

der JVA hat zum Ziel, das milieutherapeutische Klima und die lern- und

entwicklungsfreudige Atmosphäre in den Wohngruppen zu fördern, stärken und

erhalten. Weiter verfolgt das Stufenkonzept für die sozialtherapeutischen

Wohngruppen das Ziel, die Insassen vor destruktivem bzw. fremd- und

selbstschädigendem Verhalten zu schützen. Nach dem Beginn in der geschlossenen

Eintrittsabteilung «Beobachtung und Triage» (B+T), der sich in 3 Stufen

gliedert, nämlich die Eintrittsstufe 1, die Beobachtungsstufe 2 und die

Übertrittsstufe 3, erfolgt in der Stufe 4 der Übertritt in eine Wohngruppe und

dort dann in weiteren Stufen mit jeweils zunehmenden Vollzugserleichterungen

die Fortsetzung bis zur Stufe 7 («Integration»), welche bis zum Austritt oder

dem Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung dauert.

Der Antrag für Aufstufungen und

Lockerungen erfolgt durch die Betreuungsperson (BP) und wird mit der

Wohngruppenleitung (WGL) abgesprochen. Anpassungen am Setting werden einmal wöchentlich

nach einem Standortgespräch oder nach der Teamsitzung der Betreuung

vorgenommen. Bei Nichteinhalten der geltenden Institutionsregeln (Hausordnung)

und der Regeln der Abteilung B+T gelangt die Interventionsstufe B+T zur

Anwendung. Darüber entscheiden die Wohngruppenleitung und die Bezugsperson; bei

Fremdgefährdung wird der Sicherheitsdienst involviert. Ab Stufe 4 ist bei

destruktivem Verhalten, Nichteinhalten von Institutions- und/oder Wohngruppenregeln,

bei anhaltender Arbeitsverweigerung oder nicht tragbarem Verhalten, bei

unklarer Selbst- oder Fremdgefährdung und psychischer Instabilität eine

Rückstufung oder ein Time-out möglich, die zum Ausschluss aus dem Gruppenleben

Dispositiv

führen. Eine solche Rückstufung wird immer verfügt (vgl. Konzept in den Akten

DdI, RD).

3. A.___ verhält sich seit seinem

Eintritt in die JVA offenbar unkooperativ und fordernd (Aktennotizen der JVA,

forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. [...] vom 3. Juni 2018, S. 20 f.).

Nach Beleidigungen und schweren Drohungen gegenüber Personal der JVA erfolgten bereits

Anfang Februar Disziplinarmassnahmen in Form von Arrest, welche der

Beschwerdeführer anfocht. Die Verfahren sind hängig; abgewiesen hat das

Bundesgericht letztinstanzlich die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Urteile 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018).

Eine weitere Disziplinierung erfolgte

mit Verfügung vom 8. Mai 2018, nachdem der Beschwerdeführer am Vorabend das

Fenster seiner Zelle mutwillig beschädigt hatte. Eine Beschwerde gegen diese

Massnahme wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2018 ab.

4. Aufgrund einer erneuten

Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA wurde der

Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 16. Mai 2018

aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe

zurückgestuft.

5. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 28. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich

sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche

Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der

Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

5. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6. Es sei festzustellen, dass die

Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

7. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

5. Juni 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme sowie das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung ab, verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben und auf einen

Kostenvorschuss verzichtet werde, wies das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung ab und forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf.

7. Hiergegen liess der Beschwerdeführer

am 18. Juni 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 5. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung vom 5. Juni 2018

aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen;

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich

sofort im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) aus

der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche

Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen (Dispo-Ziffer 1).

3. Eventualiter zu 2.: Es sei die

Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn

aufzuheben und die JVA Solothurn zur neuen Beurteilung und Entscheidung

zurückzuweisen (Art. 29 Abs. 2 BV).

4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der

verwaltungsinternen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen

(Dispo-Ziffer 2).

5. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Unterzeichneten (Dispo-Ziffer 4).

6. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Das Departement des Innern beantragte

mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli

2018 beantragte auch das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass

sich der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2018 befristet bis zum

9. Juli 2018 in einem durch die Vollzugsbehörde angeordneten Time-Out in

der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befinde.

10. Der Beschwerdeführer liess sich am

12. Juli 2018 erneut vernehmen.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist eine Zwischenverfügung des Departements des Innern, welches als

Beschwerdeinstanz verfügt hatte, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der bei ihm

hängigen Beschwerde würde abgewiesen, auf Verfahrenskosten würde verzichtet und

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt. Zwischenverfügungen sind

nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Die

Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann bei einer Rückstufung im

Massnahmenvollzug zu einer Benachteiligung tatsächlicher Art im Alltag führen,

weshalb wohl von einem erheblichen Nachteil und damit vom Vorliegen dieser

Anfechtungsvoraussetzung auszugehen wäre.

1.2 Das braucht jedoch nicht entschieden

zu werden, wenn feststeht, dass es in der Sache selbst an einem schutzwürdigen

Interesse fehlt, sodass diese gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer

wurde in der Zwischenzeit – vom 25. Juni bis 9. Juli 2018 – in die Psychiatrische

Klinik in Münsterlingen verlegt, wodurch die «Rückversetzung» in die

Interventionsstufe B+T bzw. das entsprechende Regime in der

Massnahmevollzugsanstalt per 25. Juni 2018 dahinfiel. Damit wurde die

Hauptsache gegenstandslos, und somit besteht offensichtlich kein Interesse mehr

an einem Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

welche durch die Vorinstanz verweigert worden ist.

1.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der

Behandlung des Antrages um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestand offensichtlich nie, führte

das doch nicht zu dem gewünschten Erfolg, da höchstens der (negative) Entscheid

der Vorinstanz weiterdauern würde.

1.4 Das Beschwerdeverfahren ist

diesbezüglich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, gegenstandslos geworden

und von der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts abzuschreiben.

2. Hinsichtlich der Abweisung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann auf die Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung (Erw. 2.3 mit Verweis auf Erw. 1.6) verwiesen werden,

wo die Hauptsachenprognose dargestellt wird. Angesichts des ausführlich

dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre einer Beschwerde gegen die

«Versetzung» in die Interventionsstufe mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehren

wohl kaum Erfolg beschieden gewesen, hat doch der Beschwerdeführer, der wegen

eines aus nichtigem Anlass begangenen Tötungsdelikts vorbestraft ist, Gewalt-

und sogar Todesdrohungen gegen das Personal ausgestossen. Dass unter solchen

Umständen sofort reagiert werden muss und Sicherheitsmassnahmen keinen Aufschub

ertragen, leuchtet ohne Weiteres ein. Die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ist daher zu Recht erfolgt.

3. Die Beschwerde erweist sich also als

unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und das Verfahren nicht

gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 und 107 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) teilweise dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen bzw. nach Ermessen zu verteilen. Bei

Gegenstandslosigkeit erfolgt die ermessensweise Kostenaufteilung nach der

Praxis vor allem nach dem mutmasslichen Prozessausgang. Angesichts der

dargestellten Hauptsachenprognose (oben Erw. 2), die auch für das

Zwischenverfügungsverfahren gilt, wären die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Davon wird auf Grund der schlechten finanziellen Verhältnisse

ausnahmsweise abgesehen.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann