VWBES.2018.245
unentgeltliche Rechtspflege / vorsorgliche Massnahmen
27. September 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege / vorsorgliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn. Er hat sich dort einer stationären
therapeutischen Massnahme zu unterziehen, zu welcher ihn das Obergericht
Solothurn am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen einer vorsätzlichen Tötung und
weiteren Delikten, begangen im Frühling 2011, verurteilt hatte. Vom Amtsgericht
war er zuvor erstinstanzlich verwahrt worden.
Erwägungen
2.
Das «Stufenkonzept Massnahmenvollzug»
der JVA hat zum Ziel, das milieutherapeutische Klima und die lern- und
entwicklungsfreudige Atmosphäre in den Wohngruppen zu fördern, stärken und
erhalten. Weiter verfolgt das Stufenkonzept für die sozialtherapeutischen
Wohngruppen das Ziel, die Insassen vor destruktivem bzw. fremd- und
selbstschädigendem Verhalten zu schützen. Nach dem Beginn in der geschlossenen
Eintrittsabteilung «Beobachtung und Triage» (B+T), der sich in 3 Stufen
gliedert, nämlich die Eintrittsstufe 1, die Beobachtungsstufe 2 und die
Übertrittsstufe 3, erfolgt in der Stufe 4 der Übertritt in eine Wohngruppe und
dort dann in weiteren Stufen mit jeweils zunehmenden Vollzugserleichterungen
die Fortsetzung bis zur Stufe 7 («Integration»), welche bis zum Austritt oder
dem Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung dauert.
Der Antrag für Aufstufungen und
Lockerungen erfolgt durch die Betreuungsperson (BP) und wird mit der
Wohngruppenleitung (WGL) abgesprochen. Anpassungen am Setting werden einmal wöchentlich
nach einem Standortgespräch oder nach der Teamsitzung der Betreuung
vorgenommen. Bei Nichteinhalten der geltenden Institutionsregeln (Hausordnung)
und der Regeln der Abteilung B+T gelangt die Interventionsstufe B+T zur
Anwendung. Darüber entscheiden die Wohngruppenleitung und die Bezugsperson; bei
Fremdgefährdung wird der Sicherheitsdienst involviert. Ab Stufe 4 ist bei
destruktivem Verhalten, Nichteinhalten von Institutions- und/oder Wohngruppenregeln,
bei anhaltender Arbeitsverweigerung oder nicht tragbarem Verhalten, bei
unklarer Selbst- oder Fremdgefährdung und psychischer Instabilität eine
Rückstufung oder ein Time-out möglich, die zum Ausschluss aus dem Gruppenleben
Dispositiv
führen. Eine solche Rückstufung wird immer verfügt (vgl. Konzept in den Akten
DdI, RD).
3. A.___ verhält sich seit seinem
Eintritt in die JVA offenbar unkooperativ und fordernd (Aktennotizen der JVA,
forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. [...] vom 3. Juni 2018, S. 20 f.).
Nach Beleidigungen und schweren Drohungen gegenüber Personal der JVA erfolgten bereits
Anfang Februar Disziplinarmassnahmen in Form von Arrest, welche der
Beschwerdeführer anfocht. Die Verfahren sind hängig; abgewiesen hat das
Bundesgericht letztinstanzlich die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Urteile 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018).
Eine weitere Disziplinierung erfolgte
mit Verfügung vom 8. Mai 2018, nachdem der Beschwerdeführer am Vorabend das
Fenster seiner Zelle mutwillig beschädigt hatte. Eine Beschwerde gegen diese
Massnahme wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2018 ab.
4. Aufgrund einer erneuten
Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 16. Mai 2018
aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe
zurückgestuft.
5. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 28. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich
sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche
Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.
3. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der
Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.
4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
5. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
6. Es sei festzustellen, dass die
Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
5. Juni 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme sowie das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung ab, verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben und auf einen
Kostenvorschuss verzichtet werde, wies das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ab und forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf.
7. Hiergegen liess der Beschwerdeführer
am 18. Juni 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 5. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons
Solothurn aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung vom 5. Juni 2018
aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich
sofort im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) aus
der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche
Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen (Dispo-Ziffer 1).
3. Eventualiter zu 2.: Es sei die
Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn
aufzuheben und die JVA Solothurn zur neuen Beurteilung und Entscheidung
zurückzuweisen (Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der
verwaltungsinternen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(Dispo-Ziffer 2).
5. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Unterzeichneten (Dispo-Ziffer 4).
6. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Das Departement des Innern beantragte
mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
9. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli
2018 beantragte auch das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass
sich der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2018 befristet bis zum
9. Juli 2018 in einem durch die Vollzugsbehörde angeordneten Time-Out in
der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befinde.
10. Der Beschwerdeführer liess sich am
12. Juli 2018 erneut vernehmen.
II.
1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist eine Zwischenverfügung des Departements des Innern, welches als
Beschwerdeinstanz verfügt hatte, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der bei ihm
hängigen Beschwerde würde abgewiesen, auf Verfahrenskosten würde verzichtet und
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt. Zwischenverfügungen sind
nach § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann bei einer Rückstufung im
Massnahmenvollzug zu einer Benachteiligung tatsächlicher Art im Alltag führen,
weshalb wohl von einem erheblichen Nachteil und damit vom Vorliegen dieser
Anfechtungsvoraussetzung auszugehen wäre.
1.2 Das braucht jedoch nicht entschieden
zu werden, wenn feststeht, dass es in der Sache selbst an einem schutzwürdigen
Interesse fehlt, sodass diese gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer
wurde in der Zwischenzeit – vom 25. Juni bis 9. Juli 2018 – in die Psychiatrische
Klinik in Münsterlingen verlegt, wodurch die «Rückversetzung» in die
Interventionsstufe B+T bzw. das entsprechende Regime in der
Massnahmevollzugsanstalt per 25. Juni 2018 dahinfiel. Damit wurde die
Hauptsache gegenstandslos, und somit besteht offensichtlich kein Interesse mehr
an einem Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
welche durch die Vorinstanz verweigert worden ist.
1.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der
Behandlung des Antrages um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestand offensichtlich nie, führte
das doch nicht zu dem gewünschten Erfolg, da höchstens der (negative) Entscheid
der Vorinstanz weiterdauern würde.
1.4 Das Beschwerdeverfahren ist
diesbezüglich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, gegenstandslos geworden
und von der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts abzuschreiben.
2. Hinsichtlich der Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (Erw. 2.3 mit Verweis auf Erw. 1.6) verwiesen werden,
wo die Hauptsachenprognose dargestellt wird. Angesichts des ausführlich
dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre einer Beschwerde gegen die
«Versetzung» in die Interventionsstufe mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehren
wohl kaum Erfolg beschieden gewesen, hat doch der Beschwerdeführer, der wegen
eines aus nichtigem Anlass begangenen Tötungsdelikts vorbestraft ist, Gewalt-
und sogar Todesdrohungen gegen das Personal ausgestossen. Dass unter solchen
Umständen sofort reagiert werden muss und Sicherheitsmassnahmen keinen Aufschub
ertragen, leuchtet ohne Weiteres ein. Die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ist daher zu Recht erfolgt.
3. Die Beschwerde erweist sich also als
unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 und 107 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) teilweise dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen bzw. nach Ermessen zu verteilen. Bei
Gegenstandslosigkeit erfolgt die ermessensweise Kostenaufteilung nach der
Praxis vor allem nach dem mutmasslichen Prozessausgang. Angesichts der
dargestellten Hauptsachenprognose (oben Erw. 2), die auch für das
Zwischenverfügungsverfahren gilt, wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Davon wird auf Grund der schlechten finanziellen Verhältnisse
ausnahmsweise abgesehen.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann