VWBES.2018.251
Sozialhilfe
30. Juli 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) stellte erstmals im August 2017 in der Gemeinde [...] ein Gesuch um
Sozialhilfe. Die Sozialregion Dorneck fällte diesbezüglich am 10. November
2017 einen inzwischen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid aufgrund eines
Einkommensüberschusses.
2. Im Dezember 2017 ersuchte die
Beschwerdeführerin die Sozialregion Dorneck erneut um Ausrichtung von
Sozialhilfe. Nachdem die Beschwerdeführerin mehreren Aufforderungen der
Sozialregion zur Mitwirkung nicht gefolgt war, verlangte die Beschwerdeführerin
am 7. Februar 2018 eine anfechtbare Verfügung. Die Sozialregion Dorneck
erliess daraufhin am 14. Februar 2018 einen erneuten Nichteintretensentscheid.
Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass noch nicht alle Unterlagen
eingereicht worden seien, um eine Anspruchsprüfung vornehmen zu können. Es
bestünden offene Fragen betreffend Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in
Frankreich, der Wohn- und Aufenthaltsort sei unbekannt und die
Beschwerdeführerin sei Einladungen zu Gesprächen am 1. und 7. Februar 2018
nicht gefolgt.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018 Beschwerde an das Departement des
Innern und verlangte sinngemäss, dass das Haus in Frankreich nicht in die
Budgetberechnung miteinbezogen werde, da sie daraus faktisch keine Einnahmen
generiere. Zudem wolle sie in [...] wohnen. Da die Sozialbehörde ihr keine
Kostenübernahmegarantie gebe, sei es ihr nicht möglich, eine Unterkunft zu
mieten.
4. Das Departement wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 13. Juni 2018 ab. Die Vorinstanz habe zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt, da der Leistungsanspruch nicht genügend habe
abgeklärt werden können und die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und ersuchte darum, sie in ihrem Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung
bei der Gemeinde [...] zu unterstützen.
6. Das Departement beantragte mit
Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.
7. Die Sozialregion beantragte mit
Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und
führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe bisher nicht belegen können,
dass sie sich dauerhaft in [...] aufhalte. Die ihnen gemeldeten Adressen seien
Haushalte gewesen, in welchen sie sich nicht aufgehalten habe. Jegliche
Telefonate hätten die Sozialregion von einer ausländischen Telefonnummer
erreicht, und die Beschwerdeführerin habe ihnen auch mehrmals mitgeteilt, dass
sie keine spontanen Termine wahrnehmen könne, da sie sich im Waadtland oder in
Frankreich aufhalte.
8. Die Beschwerdeführerin liess sich am
11. Juli 2018 erneut vernehmen und beantragte, der Entscheid sei so zu
fällen, dass sie sich lediglich bei der Einwohnerkontrolle Dorneck anmelden
könne, um sich darauf folgend an die KESB wenden zu können, welche sich dann um
ihre Angelegenheiten (Dokumente und Papiere) kümmern könne. Sie beantrage
weiter, dass sie auf die Einreichung eines Mietvertrags bei der
Einwohnerkontrolle verzichten dürfe.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die
Abweisung ihres Gesuchs um Sozialhilfeleistungen beschwert, ist die Beschwerde
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist in diesem Sinn durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich
aber dann vor allem darüber, dass die Einwohnergemeinde [...] ihr die Anmeldung
bei der Einwohnerkontrolle verweigere. Diese Problematik bildet nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das
Departement hat unter Erwägung 2.2 seines Entscheids festgehalten, die
Zuständigkeit der Sozialregion Dorneck sei gegeben und stehe ausser Frage. Die
Beschwerdeführerin weist zudem selbst daraufhin, dass sie dem Rat des
Mitarbeiters des Departements, bei der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen, bisher nicht gefolgt sei.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt,
es sei ihr die Anmeldung bei der Gemeinde insoweit zu bewilligen, dass sie bei
der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Unterstützung
ersuchen könne, wird sie darauf hingewiesen, dass im Erwachsenenschutzrecht
unter Umständen auch eine Zuständigkeit am Aufenthaltsort begründet werden kann.
Sie kann bei der KESB jederzeit um Hilfe ersuchen, wenn sie der Meinung ist,
diese zu benötigen.
3.
Die Abweisung der Beschwerde wird durch
die Vorinstanz zu Recht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.
3.1
Auf Sozialhilfeleistungen haben
Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn
die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und
unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung
leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere
Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c).
Sozialhilfe wird
laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan)
gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1).
Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht
auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei
der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach
§ 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren
(lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich
Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d),
Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene
Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen
umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann
befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn
die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die
betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden (§ 165 SG).
3.2
Die
Beschwerdeführerin verfügt offenbar über eine Liegenschaft in Frankreich. Aus
den Unterlagen der Ausgleichskasse zur Berechnung eines allfälligen Anspruchs
auf Ergänzungsleistungen wurde bezüglich dieser Liegenschaft ein Eigenmietwert
von CHF 27'130.00 angerechnet. Gegenüber der Sozialregion blieb die
Beschwerdeführerin Auskünfte zu dieser Liegenschaft schuldig und konnte auch
nicht aufzeigen, weshalb sie daraus keine Mieteinnahmen erzielt. Weiter ist die
Wohnsituation der Beschwerdeführerin nach wie vor unklar. Sie gibt immer wieder
wechselnde Adressen an. Wo sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufhält, ob
gar in Frankreich, wie von der Sozialregion vermutet, ist unklar. Jedenfalls
lassen sich die Wohnkosten für die Berechnung eines allfälligen
Sozialhilfeanspruchs bisher nicht ermitteln.
Die
Beschwerdeführerin war mit Schreiben vom 26. und 31. Oktober 2017 durch
die Sozialregion darauf hingewiesen worden, welche Dokumente sie einzureichen
habe. Nachdem sie der Aufforderung nicht nachgekommen war, war am
10.
November 2017 ein Nichteintretensentscheid gefällt worden. Nach einer
erneuten telefonischen Anfrage vom 5. Dezember 2017 wurde die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erneut aufgefordert,
Fragen zu beantworten und die aufgelisteten Unterlagen einzureichen. Sie wurde
darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit ohne diese Dokumente nicht ermittelt
werden und nicht auf ihren Antrag eingetreten werden könne. Die
Beschwerdeführerin kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach. Mehreren
Einladungen zu Abklärungsgesprächen bei der Sozialregion folgte sie nicht.
Selbst in ihrem Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 2018, welcher
diesem Verfahren zugrunde liegt, lud die Sozialregion die Beschwerdeführerin
erneut zu einem Gespräch ein. Auch diesen Termin sagte die Beschwerdeführerin
ab. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend
nachgekommen, weshalb sich auch nicht ermitteln lässt, ob ein Anspruch auf
Leistungen der Sozialhilfe besteht.
Der Beschwerdeführerin
steht es jederzeit offen, sich bei der Sozialregion zu melden und die
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzureichen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Verfahren betreffend
Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann