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Entscheid

VWBES.2018.251

Sozialhilfe

30. Juli 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) stellte erstmals im August 2017 in der Gemeinde [...] ein Gesuch um

Sozialhilfe. Die Sozialregion Dorneck fällte diesbezüglich am 10. November

2017 einen inzwischen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid aufgrund eines

Einkommensüberschusses.

2. Im Dezember 2017 ersuchte die

Beschwerdeführerin die Sozialregion Dorneck erneut um Ausrichtung von

Sozialhilfe. Nachdem die Beschwerdeführerin mehreren Aufforderungen der

Sozialregion zur Mitwirkung nicht gefolgt war, verlangte die Beschwerdeführerin

am 7. Februar 2018 eine anfechtbare Verfügung. Die Sozialregion Dorneck

erliess daraufhin am 14. Februar 2018 einen erneuten Nichtein­tretensentscheid.

Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass noch nicht alle Unterlagen

eingereicht worden seien, um eine Anspruchsprüfung vornehmen zu können. Es

bestünden offene Fragen betreffend Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in

Frankreich, der Wohn- und Aufenthaltsort sei unbekannt und die

Beschwerdeführerin sei Einladungen zu Gesprächen am 1. und 7. Februar 2018

nicht gefolgt.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018 Beschwerde an das Departement des

Innern und verlangte sinngemäss, dass das Haus in Frankreich nicht in die

Budgetberechnung miteinbezogen werde, da sie daraus faktisch keine Einnahmen

generiere. Zudem wolle sie in [...] wohnen. Da die Sozialbehörde ihr keine

Kostenübernahmegarantie gebe, sei es ihr nicht möglich, eine Unterkunft zu

mieten.

4. Das Departement wies die Beschwerde

mit Entscheid vom 13. Juni 2018 ab. Die Vorinstanz habe zu Recht einen

Nichteintretensentscheid gefällt, da der Leistungsanspruch nicht genügend habe

abgeklärt werden können und die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und ersuchte darum, sie in ihrem Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung

bei der Gemeinde [...] zu unterstützen.

6. Das Departement beantragte mit

Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.

7. Die Sozialregion beantragte mit

Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und

führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe bisher nicht belegen können,

dass sie sich dauerhaft in [...] aufhalte. Die ihnen gemeldeten Adressen seien

Haushalte gewesen, in welchen sie sich nicht aufgehalten habe. Jegliche

Telefonate hätten die Sozialregion von einer ausländischen Telefonnummer

erreicht, und die Beschwerdeführerin habe ihnen auch mehrmals mitgeteilt, dass

sie keine spontanen Termine wahrnehmen könne, da sie sich im Waadtland oder in

Frankreich aufhalte.

8. Die Beschwerdeführerin liess sich am

11. Juli 2018 erneut vernehmen und beantragte, der Entscheid sei so zu

fällen, dass sie sich lediglich bei der Einwohnerkontrolle Dorneck anmelden

könne, um sich darauf folgend an die KESB wenden zu können, welche sich dann um

ihre Angelegenheiten (Dokumente und Papiere) kümmern könne. Sie beantrage

weiter, dass sie auf die Einreichung eines Mietvertrags bei der

Einwohnerkontrolle verzichten dürfe.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die

Abweisung ihres Gesuchs um Sozialhilfeleistungen beschwert, ist die Beschwerde

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist in diesem Sinn durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beschwert sich

aber dann vor allem darüber, dass die Einwohnergemeinde [...] ihr die Anmeldung

bei der Einwohnerkontrolle verweigere. Diese Problematik bildet nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das

Departement hat unter Erwägung 2.2 seines Entscheids festgehalten, die

Zuständigkeit der Sozialregion Dorneck sei gegeben und stehe ausser Frage. Die

Beschwerdeführerin weist zudem selbst daraufhin, dass sie dem Rat des

Mitarbeiters des Departements, bei der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen, bisher nicht gefolgt sei.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt,

es sei ihr die Anmeldung bei der Gemeinde insoweit zu bewilligen, dass sie bei

der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Unterstützung

ersuchen könne, wird sie darauf hingewiesen, dass im Erwachsenenschutzrecht

unter Umständen auch eine Zuständigkeit am Aufenthaltsort begründet werden kann.

Sie kann bei der KESB jederzeit um Hilfe ersuchen, wenn sie der Meinung ist,

diese zu benötigen.

3.

Die Abweisung der Beschwerde wird durch

die Vorinstanz zu Recht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihrer

Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

3.1

Auf Sozialhilfeleistungen haben

Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn

die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und

unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung

leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere

Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht

ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c).

Sozialhilfe wird

laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan)

gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1).

Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht

auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei

der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach

§ 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren

(lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich

Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d),

Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene

Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen

umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann

befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn

die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die

betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden (§ 165 SG).

3.2

Die

Beschwerdeführerin verfügt offenbar über eine Liegenschaft in Frankreich. Aus

den Unterlagen der Ausgleichskasse zur Berechnung eines allfälligen Anspruchs

auf Ergänzungsleistungen wurde bezüglich dieser Liegenschaft ein Eigenmietwert

von CHF 27'130.00 angerechnet. Gegenüber der Sozialregion blieb die

Beschwerdeführerin Auskünfte zu dieser Liegenschaft schuldig und konnte auch

nicht aufzeigen, weshalb sie daraus keine Mieteinnahmen erzielt. Weiter ist die

Wohnsituation der Beschwerdeführerin nach wie vor unklar. Sie gibt immer wieder

wechselnde Adressen an. Wo sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufhält, ob

gar in Frankreich, wie von der Sozialregion vermutet, ist unklar. Jedenfalls

lassen sich die Wohnkosten für die Berechnung eines allfälligen

Sozialhilfeanspruchs bisher nicht ermitteln.

Die

Beschwerdeführerin war mit Schreiben vom 26. und 31. Oktober 2017 durch

die Sozialregion darauf hingewiesen worden, welche Dokumente sie einzureichen

habe. Nachdem sie der Aufforderung nicht nachgekommen war, war am

10.

November 2017 ein Nichteintretensentscheid gefällt worden. Nach einer

erneuten telefonischen Anfrage vom 5. Dezember 2017 wurde die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erneut aufgefordert,

Fragen zu beantworten und die aufgelisteten Unterlagen einzureichen. Sie wurde

darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit ohne diese Dokumente nicht ermittelt

werden und nicht auf ihren Antrag eingetreten werden könne. Die

Beschwerdeführerin kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach. Mehreren

Einladungen zu Abklärungsgesprächen bei der Sozialregion folgte sie nicht.

Selbst in ihrem Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 2018, welcher

diesem Verfahren zugrunde liegt, lud die Sozialregion die Beschwerdeführerin

erneut zu einem Gespräch ein. Auch diesen Termin sagte die Beschwerdeführerin

ab. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend

nachgekommen, weshalb sich auch nicht ermitteln lässt, ob ein Anspruch auf

Leistungen der Sozialhilfe besteht.

Der Beschwerdeführerin

steht es jederzeit offen, sich bei der Sozialregion zu melden und die

erforderlichen Auskünfte und Unterlagen einzureichen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Verfahren betreffend

Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann