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Entscheid

VWBES.2018.252

Führerausweisentzug

13. August 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 4. Dezember 2017, ca. 15:25 Uhr,

fuhr A.___ auf dem Gemeindegebiet Strengelbach mit einem Personenwagen auf dem

Normalstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern. Während der Fahrt

nickte er ein, geriet kontinuierlich nach rechts auf den Pannenstreifen und fuhr

immer langsamer. Als er seine Fahrt auf dem Pannenstreifen plötzlich bemerkte,

korrigierte er ruckartig, so dass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, mit der

Randleitplanke kollidierte und anschliessend auf den Normalstreifen zurückgeschleudert

wurde.

1.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2018

wegen einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 91 Abs. 2

lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG.

2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),

namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für die Dauer

von drei Monaten. Sie stufte sein Verhalten ebenfalls als schwere

Verkehrswiderhandlung ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Zur Begründung brachte er vor, er sei beruflich dringend auf seinen

Führerausweis angewiesen. Beim Unfall sei niemand zu Schaden gekommen. Sein

fahrerischer Leumund sei ansonsten ungetrübt.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Umstritten ist, ob der Führerausweis

des Beschwerdeführers zu Recht wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden ist.

2.2

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt

die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, nicht erforderlich ist, dass

der Lenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete. Die erhöhte abstrakte

Gefahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21.

August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3

Eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer wegen Betäubungs- oder

Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem

Zustand ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG).

3.1

Der Beschwerdeführer hat aufgrund

von Übermüdung bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h auf der Autobahn

A2 die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug kollidierte mit der

Randleitplanke und schleuderte danach auf die Normalspur. Dabei muss von einer erhöht

abstrakten Gefährdung ausgegangen werden. Die Gefährdung muss in objektiver

Hinsicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Denn ein übermüdeter Fahrer gilt,

gleich wie ein angetrunkener oder sonst nicht fahrfähiger Lenker, als fahrunfähig

im Sinne des Strassenverkehrsrechts (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG; Urteil des BGer

6A.55/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3). Wer nämlich in übermüdetem Zustand ein

Motorfahrzeug lenkt, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise, da die

Fahrunfähigkeit den Lenker an der sicheren Führung des Fahrzeugs hindert, was

immer wieder zu schweren Unfällen führt. Vorliegend ist zudem dem Zufall zu

verdanken, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind.

3.2

Auch in subjektiver Hinsicht muss

die Gefährdung als schwer qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich

der polizeilichen Einvernahme nach dem Unfall an, er habe sich bei seiner

Abfahrt von zu Hause ein bisschen müde gefühlt. Treten bei einem Fahrzeuglenker

die ersten Ermüdungserscheinungen (vgl. dazu BGE 126 II 206 E. 1a) auf, so hat

er sofort an der nächstgelegenen sicheren Stelle anzuhalten. Wer Übermüdungssymptome

beim Lenken eines Motorfahrzeuges missachtet, handelt grobfahrlässig (vgl.

Urteil des BGer 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4). Wer hingegen in

fahrfähigem Zustand losfährt, schläft regelmässig nicht ohne vorherige

subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ein. Es erscheint daher als grob

pflichtwidrig, Zeichen der Übermüdung unbeachtet zu lassen in der Hoffnung, man

werde weiterhin wach bleiben. Es gehört wohl zu den elementarsten und

wichtigsten Pflichten des Lenkers, aktiv dafür zu sorgen, dass er wach bleibt,

solange er sich im Verkehr bewegt (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a). Indem der

Beschwerdeführer die Ermüdungssymptome nicht beachtete und weiterfuhr, bis er

einnickte und mit dem Auto einen Selbstunfall verursachte, hat er grobfahrlässig

gehandelt.

3.3

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorfall vom 4. Dezember 2017 als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte.

4.1

Bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis

wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen

(Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

4.2

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen.

Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 SVG). Aus

diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend

beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel