VWBES.2018.252
Führerausweisentzug
13. August 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 4. Dezember 2017, ca. 15:25 Uhr,
fuhr A.___ auf dem Gemeindegebiet Strengelbach mit einem Personenwagen auf dem
Normalstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern. Während der Fahrt
nickte er ein, geriet kontinuierlich nach rechts auf den Pannenstreifen und fuhr
immer langsamer. Als er seine Fahrt auf dem Pannenstreifen plötzlich bemerkte,
korrigierte er ruckartig, so dass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, mit der
Randleitplanke kollidierte und anschliessend auf den Normalstreifen zurückgeschleudert
wurde.
1.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2018
wegen einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 91 Abs. 2
lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG.
2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),
namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für die Dauer
von drei Monaten. Sie stufte sein Verhalten ebenfalls als schwere
Verkehrswiderhandlung ein.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung brachte er vor, er sei beruflich dringend auf seinen
Führerausweis angewiesen. Beim Unfall sei niemand zu Schaden gekommen. Sein
fahrerischer Leumund sei ansonsten ungetrübt.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Umstritten ist, ob der Führerausweis
des Beschwerdeführers zu Recht wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden ist.
2.2
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt
die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, nicht erforderlich ist, dass
der Lenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete. Die erhöhte abstrakte
Gefahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21.
August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).
2.3
Eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer wegen Betäubungs- oder
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem
Zustand ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG).
3.1
Der Beschwerdeführer hat aufgrund
von Übermüdung bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h auf der Autobahn
A2 die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug kollidierte mit der
Randleitplanke und schleuderte danach auf die Normalspur. Dabei muss von einer erhöht
abstrakten Gefährdung ausgegangen werden. Die Gefährdung muss in objektiver
Hinsicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Denn ein übermüdeter Fahrer gilt,
gleich wie ein angetrunkener oder sonst nicht fahrfähiger Lenker, als fahrunfähig
im Sinne des Strassenverkehrsrechts (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG; Urteil des BGer
6A.55/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3). Wer nämlich in übermüdetem Zustand ein
Motorfahrzeug lenkt, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise, da die
Fahrunfähigkeit den Lenker an der sicheren Führung des Fahrzeugs hindert, was
immer wieder zu schweren Unfällen führt. Vorliegend ist zudem dem Zufall zu
verdanken, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind.
3.2
Auch in subjektiver Hinsicht muss
die Gefährdung als schwer qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich
der polizeilichen Einvernahme nach dem Unfall an, er habe sich bei seiner
Abfahrt von zu Hause ein bisschen müde gefühlt. Treten bei einem Fahrzeuglenker
die ersten Ermüdungserscheinungen (vgl. dazu BGE 126 II 206 E. 1a) auf, so hat
er sofort an der nächstgelegenen sicheren Stelle anzuhalten. Wer Übermüdungssymptome
beim Lenken eines Motorfahrzeuges missachtet, handelt grobfahrlässig (vgl.
Urteil des BGer 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4). Wer hingegen in
fahrfähigem Zustand losfährt, schläft regelmässig nicht ohne vorherige
subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ein. Es erscheint daher als grob
pflichtwidrig, Zeichen der Übermüdung unbeachtet zu lassen in der Hoffnung, man
werde weiterhin wach bleiben. Es gehört wohl zu den elementarsten und
wichtigsten Pflichten des Lenkers, aktiv dafür zu sorgen, dass er wach bleibt,
solange er sich im Verkehr bewegt (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a). Indem der
Beschwerdeführer die Ermüdungssymptome nicht beachtete und weiterfuhr, bis er
einnickte und mit dem Auto einen Selbstunfall verursachte, hat er grobfahrlässig
gehandelt.
3.3
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorfall vom 4. Dezember 2017 als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte.
4.1
Bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis
wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen
(Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
4.2
Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen.
Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 SVG). Aus
diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend
beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel