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Entscheid

VWBES.2018.255

Fahreignungsuntersuchung

24. Oktober 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll der

Polizei Kanton Solothurn fuhr A.___ am 3. März 2018, ca. 23:00 Uhr, in Rüttenen

auf einem Waldweg in Richtung Feldbrunnen-St. Niklaus. In einer Rechtskurve

verlor er auf der schneebedeckten Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und

kam ins Rutschen. Folglich prallte sein Fahrzeug gegen zwei Bäume und kam

abseits der Strasse auf einem Holzerweg zum Stillstand. A.___ liess seinen

Personenwagen stehen und entfernte sich von den Örtlichkeiten, ohne sich um die

Schadenregulierung zu kümmern. Am Folgetag (4. März 2018), 11:06 Uhr, ging bei

der Alarmzentrale Solothurn ein Anruf ein, wonach im Wald, oberhalb des

Restaurant [...] in Feldbrunnen-St. Niklaus ein Fahrzeug die Böschung

hinuntergerutscht sei. Personen seien keine vor Ort. Als eine Patrouille der

Polizei um ca. 11:30 Uhr zur Unfallstelle kam, konnte vor Ort A.___ angetroffen

werden, der zusammen mit einer Drittperson versuchte, das Fahrzeug aus der

Böschung zu ziehen. A.___ gab zu Protokoll, das Auto sei zwischenzeitlich ca.

15 Meter weiter hinuntergerollt und dabei mit zwei weiteren Bäumen kollidiert. Während

der polizeilichen Protokollaufnahme nahm die Schreibende in der Atemluft von A.___

Alkohol wahr. A.___ erklärte, er habe nach dem Unfall Alkohol getrunken. Die

Polizei brachte A.___ auf den Regionalposten, wo mit ihm ein Atemalkoholtest

durchgeführt wurde. Der Test ergab einen Wert von 0.00 mg/l. Angesprochen auf

den Konsum von Betäubungsmittel gab A.___ zu Protokoll, er habe vor einigen

Tagen versuchsweise Kokain konsumiert. Der darauf durchgeführte

Drogenschnelltest fiel positiv aus. A.___ wurde zur Blut- und Urinentnahme ins

Bürgerspital Solothurn gebracht.

1.2 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Bern ergab ein negatives Blutanalyseergebnis für Kokain gemäss

ASTRA. Hingegen wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain

nachgewiesen (Bericht vom 26. März 2018).

1.3 Am 28. März 2018 wurde A.___

nochmals polizeilich einvernommen. Angesprochen auf den Konsum von

Betäubungsmittel gab A.___ an, er habe am Vorabend des Unfalls einen Joint und,

nach dem Unfall, zwei Biere à 0.5 Liter, einige kleine Biere sowie eine Linie

Kokain konsumiert.

2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wies

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ einer

Fahreignungsuntersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich zu

und verpflichtete ihn, die Begutachtungskosten zu bezahlen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Das Administrativverfahren

sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Staatsanwaltschaft

respektive des zuständigen Gerichts zu sistieren.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018

ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 9. August 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.5 Mit Präsidialverfügung vom 10.

August 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Ergebnis des

Strafverfahrens abgewartet werde.

3.6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. September 2018 wurde der

Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und

Motorfahrräder, der Übertretung des Bundesgesetzes über den Wald durch Befahren

von Waldwegen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit

einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Busse

von CHF 1'700.00 belegt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist ein Entscheid, mit

dem die Vorinstanz im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug die

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der

Fahreignung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Dieser schliesst das

Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (Urteil des BGer

1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 1.1). Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zur Begründung trägt er vor, die

Vorinstanz habe seinen Antrag auf Sistierung des Administrativverfahrens bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nicht behandelt.

Ferner habe sie lediglich eine Kurzzusammenfassung seiner Stellungnahme

vorgenommen. Seine Vorbringen seien nicht gewürdigt worden. Aufgrund des

formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. statt

vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011

vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen

Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Wie bereits

erwähnt, ist es nicht erforderlich,

dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Den

Antrag auf Verfahrenssistierung hat die Vorinstanz mit Ausfällung des

angefochtenen Entscheids implizit abgewiesen. Die Beantwortung der Frage, ob

überhaupt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die

Vorinstanz gegeben ist, kann schliesslich offenbleiben, weil das

Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt und eine

Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

3.1

In der angefochtenen Verfügung erwog

die MFK, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er ab

und zu Cannabis konsumiere und am Vorabend des Unfalls Kokain konsumiert habe.

Gemäss dem Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen

Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom

26.

März 2018 wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain

nachgewiesen. Gestützt darauf und auf die Aussagen des Beschwerdeführers würden

ausreichend Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, die eine Fahreignungsuntersuchung

gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG nahelegten.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegeben

sind. Er habe erst nach dem Unfall Kokain konsumiert. Er sei nachweislich nicht

unter dem Einfluss von Betäubungsmittel gefahren. Auch habe er keine

Betäubungsmittel auf sich getragen. Auch seine Aussage, wonach er gelegentlich

Cannabis konsumiere, stelle keine genügende Grundlage für die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung dar. Er habe sowohl einen einwandfreien

automobilistischen als auch bürgerlichen Leumund. Es beständen keine konkreten

Hinweise, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken würden.

3.3

In ihrer Vernehmlassung vom 9.

August 2018 führte die Vorinstanz ergänzend aus, vorliegend gehe es nicht um

die Frage, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet sei, sondern darum, ob er einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Klärung dieser Frage zuzuweisen sei. An

der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 habe der Beschwerdeführer

zugegeben, am Vorabend des Unfalls einen Joint und, nach dem Unfall, zwei Biere

à 0.5 Liter, einige kleine Biere sowie eine Linie Kokain konsumiert zu haben.

Dass in seinem Blut weder Kokain noch Cannabis gefunden worden sei, liege

daran, dass zwischen dem Ereignis (Unfall) und der Blutentnahme ca. 16 Stunden

vergangen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer

gemäss seinen eigenen Angaben innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als

einem Tag drei verschiedene, die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen zu

sich genommen habe, wobei zwei davon (Alkohol und Kokain) bei derselben

Gelegenheit.

4.1

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von

Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e Strassenverkehrsgesetz (SVG,

SR 741.01) genannten

Fälle (vgl. Urteile des BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2;1C_328/2013

vom 18. September 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht

dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden

Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende

Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der

vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_531/ 2016 vom

22.

Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der

Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder

Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile des BGer 1C_111/2015 vom

31.

Mai 2015 E. 4.6;1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2;

1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

4.2

Eine verkehrsmedizinische Abklärung

darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der

Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger

Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende

Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben

ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich

über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen

Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner

Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr,

nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil des BGer 6A.93/2002

vom 25. Februar 2003 E. 3.2). Ein die momentane Fahrfähigkeit

beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle

Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen

(BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

4.3

Ein einmaliger nachgewiesener

Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt

noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar

(Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein

gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings

erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger

gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).

4.4

Gegenüber der Polizei Kanton

Solothurn gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. März

2018.

auf die Frage nach Betäubungsmittelkonsum am 28. März 2018 zu Protokoll,

er habe am Vorabend des Unfalls, am 2. März 2018, einen Cannabisjoint

geraucht. Nach dem Unfall, um ca. 3:00 Uhr, habe er angefangen Bier zu trinken.

Er habe zweimal 0.5 Liter Bier und einige kleine Biere getrunken. Zudem habe er

eine Linie Kokain konsumiert. Kokain konsumiere er nicht regelmässig. Cannabis

konsumiere er «mal mehr, mal weniger». Es gebe Wochen, in denen er nichts

konsumiere und dann gebe es solche, in denen er zwei- bis dreimal konsumiere.

4.5

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom

6.

September 2018 wurde der Beschwerdeführer des mehrfach unbefugten

Cannabiskonsums (letztmals begangen am 2. März 2018 um ca. 20.00 Uhr) sowie des

unbefugten Kokainkonsums (begangen am 4. März 2018) schuldig gesprochen;

ebenso wurde er in diesem Strafbefehl wegen pflichtwidrigem Verhalten bei

Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

verurteilt.

5.

Vorliegend ist nicht nachgewiesen,

dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

gefahren ist. Vollständig ausgeschlossen ist dies jedoch auch nicht, wie sich

dem Bericht der Rechtsmedizin der Universität Bern entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer

hat den Beweis mit seinem Verhalten vereitelt, wie unterdessen rechtskräftig

festgestellt ist. Nachgewiesen und unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer

– nach dem von ihm verursachten Unfall und damit ohne direkten Bezug zum

Strassenverkehr – am 4. März 2018 Kokain und gleichzeitig Alkohol

konsumierte. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am Abend des

Unfalls am 3. März abends mit seinem Motorfahrzeug zu einer Weindegustation mit

anschliessendem «Wine and Dine» fuhr, was nicht gerade von einem ausgeprägten

Problembewusstsein hinsichtlich des Trennens von Alkohol und Autofahren

spricht. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer letztmals am 2.

März 2018 Cannabis konsumiert hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

innert etwa eines Tages drei verschiedene, die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden

Substanzen konsumierte, und in dieser Zeitspanne auch mit seinem Auto unterwegs

war, lässt doch Fragen in Bezug auf eine allfällige Problematik hinsichtlich

des Missbrauchs oder des schädlichen Gebrauchs von Suchtmitteln (Alkohol und

Drogen) aufkommen und weckt Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Unklarheit

rechtfertigt medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade der Abklärung

der Frage, ob eine verkehrsrelevante Suchtmittelproblematik besteht oder nicht

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 41). Eine

entsprechende Abklärung wird denn auch von den Spezialisten des

rechtsmedizinischen Instituts in ihrem forensisch-toxikologischen

Abschlussbericht vom 26. März 2018 empfohlen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

6.2

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 28. Juni 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem

Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die

verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits

vorgenommen worden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat das ihm von der MFK

zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet, an das Begutachtungszentrum

Verkehrsmedizin in Zürich zu senden.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel