VWBES.2018.255
Fahreignungsuntersuchung
24. Oktober 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll der
Polizei Kanton Solothurn fuhr A.___ am 3. März 2018, ca. 23:00 Uhr, in Rüttenen
auf einem Waldweg in Richtung Feldbrunnen-St. Niklaus. In einer Rechtskurve
verlor er auf der schneebedeckten Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und
kam ins Rutschen. Folglich prallte sein Fahrzeug gegen zwei Bäume und kam
abseits der Strasse auf einem Holzerweg zum Stillstand. A.___ liess seinen
Personenwagen stehen und entfernte sich von den Örtlichkeiten, ohne sich um die
Schadenregulierung zu kümmern. Am Folgetag (4. März 2018), 11:06 Uhr, ging bei
der Alarmzentrale Solothurn ein Anruf ein, wonach im Wald, oberhalb des
Restaurant [...] in Feldbrunnen-St. Niklaus ein Fahrzeug die Böschung
hinuntergerutscht sei. Personen seien keine vor Ort. Als eine Patrouille der
Polizei um ca. 11:30 Uhr zur Unfallstelle kam, konnte vor Ort A.___ angetroffen
werden, der zusammen mit einer Drittperson versuchte, das Fahrzeug aus der
Böschung zu ziehen. A.___ gab zu Protokoll, das Auto sei zwischenzeitlich ca.
15 Meter weiter hinuntergerollt und dabei mit zwei weiteren Bäumen kollidiert. Während
der polizeilichen Protokollaufnahme nahm die Schreibende in der Atemluft von A.___
Alkohol wahr. A.___ erklärte, er habe nach dem Unfall Alkohol getrunken. Die
Polizei brachte A.___ auf den Regionalposten, wo mit ihm ein Atemalkoholtest
durchgeführt wurde. Der Test ergab einen Wert von 0.00 mg/l. Angesprochen auf
den Konsum von Betäubungsmittel gab A.___ zu Protokoll, er habe vor einigen
Tagen versuchsweise Kokain konsumiert. Der darauf durchgeführte
Drogenschnelltest fiel positiv aus. A.___ wurde zur Blut- und Urinentnahme ins
Bürgerspital Solothurn gebracht.
1.2 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern ergab ein negatives Blutanalyseergebnis für Kokain gemäss
ASTRA. Hingegen wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain
nachgewiesen (Bericht vom 26. März 2018).
1.3 Am 28. März 2018 wurde A.___
nochmals polizeilich einvernommen. Angesprochen auf den Konsum von
Betäubungsmittel gab A.___ an, er habe am Vorabend des Unfalls einen Joint und,
nach dem Unfall, zwei Biere à 0.5 Liter, einige kleine Biere sowie eine Linie
Kokain konsumiert.
2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wies
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ einer
Fahreignungsuntersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich zu
und verpflichtete ihn, die Begutachtungskosten zu bezahlen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Das Administrativverfahren
sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Staatsanwaltschaft
respektive des zuständigen Gerichts zu sistieren.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolge -
3.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 9. August 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.5 Mit Präsidialverfügung vom 10.
August 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Ergebnis des
Strafverfahrens abgewartet werde.
3.6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. September 2018 wurde der
Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und
Motorfahrräder, der Übertretung des Bundesgesetzes über den Wald durch Befahren
von Waldwegen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Busse
von CHF 1'700.00 belegt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist ein Entscheid, mit
dem die Vorinstanz im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der
Fahreignung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Dieser schliesst das
Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (Urteil des BGer
1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 1.1). Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zur Begründung trägt er vor, die
Vorinstanz habe seinen Antrag auf Sistierung des Administrativverfahrens bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nicht behandelt.
Ferner habe sie lediglich eine Kurzzusammenfassung seiner Stellungnahme
vorgenommen. Seine Vorbringen seien nicht gewürdigt worden. Aufgrund des
formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. statt
vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011
vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen
Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Wie bereits
erwähnt, ist es nicht erforderlich,
dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Den
Antrag auf Verfahrenssistierung hat die Vorinstanz mit Ausfällung des
angefochtenen Entscheids implizit abgewiesen. Die Beantwortung der Frage, ob
überhaupt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die
Vorinstanz gegeben ist, kann schliesslich offenbleiben, weil das
Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt und eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.
3.1
In der angefochtenen Verfügung erwog
die MFK, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er ab
und zu Cannabis konsumiere und am Vorabend des Unfalls Kokain konsumiert habe.
Gemäss dem Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen
Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom
26.
März 2018 wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain
nachgewiesen. Gestützt darauf und auf die Aussagen des Beschwerdeführers würden
ausreichend Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, die eine Fahreignungsuntersuchung
gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG nahelegten.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegeben
sind. Er habe erst nach dem Unfall Kokain konsumiert. Er sei nachweislich nicht
unter dem Einfluss von Betäubungsmittel gefahren. Auch habe er keine
Betäubungsmittel auf sich getragen. Auch seine Aussage, wonach er gelegentlich
Cannabis konsumiere, stelle keine genügende Grundlage für die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung dar. Er habe sowohl einen einwandfreien
automobilistischen als auch bürgerlichen Leumund. Es beständen keine konkreten
Hinweise, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken würden.
3.3
In ihrer Vernehmlassung vom 9.
August 2018 führte die Vorinstanz ergänzend aus, vorliegend gehe es nicht um
die Frage, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet sei, sondern darum, ob er einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Klärung dieser Frage zuzuweisen sei. An
der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 habe der Beschwerdeführer
zugegeben, am Vorabend des Unfalls einen Joint und, nach dem Unfall, zwei Biere
à 0.5 Liter, einige kleine Biere sowie eine Linie Kokain konsumiert zu haben.
Dass in seinem Blut weder Kokain noch Cannabis gefunden worden sei, liege
daran, dass zwischen dem Ereignis (Unfall) und der Blutentnahme ca. 16 Stunden
vergangen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen eigenen Angaben innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als
einem Tag drei verschiedene, die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen zu
sich genommen habe, wobei zwei davon (Alkohol und Kokain) bei derselben
Gelegenheit.
4.1
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von
Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) genannten
Fälle (vgl. Urteile des BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2;1C_328/2013
vom 18. September 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht
dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden
Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende
Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der
vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_531/ 2016 vom
22.
Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der
Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder
Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile des BGer 1C_111/2015 vom
31.
Mai 2015 E. 4.6;1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2;
1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
4.2
Eine verkehrsmedizinische Abklärung
darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der
Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger
Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende
Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben
ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich
über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen
Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner
Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr,
nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil des BGer 6A.93/2002
vom 25. Februar 2003 E. 3.2). Ein die momentane Fahrfähigkeit
beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle
Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen
(BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).
4.3
Ein einmaliger nachgewiesener
Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt
noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar
(Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein
gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings
erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger
gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).
4.4
Gegenüber der Polizei Kanton
Solothurn gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. März
2018.
auf die Frage nach Betäubungsmittelkonsum am 28. März 2018 zu Protokoll,
er habe am Vorabend des Unfalls, am 2. März 2018, einen Cannabisjoint
geraucht. Nach dem Unfall, um ca. 3:00 Uhr, habe er angefangen Bier zu trinken.
Er habe zweimal 0.5 Liter Bier und einige kleine Biere getrunken. Zudem habe er
eine Linie Kokain konsumiert. Kokain konsumiere er nicht regelmässig. Cannabis
konsumiere er «mal mehr, mal weniger». Es gebe Wochen, in denen er nichts
konsumiere und dann gebe es solche, in denen er zwei- bis dreimal konsumiere.
4.5
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
6.
September 2018 wurde der Beschwerdeführer des mehrfach unbefugten
Cannabiskonsums (letztmals begangen am 2. März 2018 um ca. 20.00 Uhr) sowie des
unbefugten Kokainkonsums (begangen am 4. März 2018) schuldig gesprochen;
ebenso wurde er in diesem Strafbefehl wegen pflichtwidrigem Verhalten bei
Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
verurteilt.
5.
Vorliegend ist nicht nachgewiesen,
dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
gefahren ist. Vollständig ausgeschlossen ist dies jedoch auch nicht, wie sich
dem Bericht der Rechtsmedizin der Universität Bern entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer
hat den Beweis mit seinem Verhalten vereitelt, wie unterdessen rechtskräftig
festgestellt ist. Nachgewiesen und unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer
– nach dem von ihm verursachten Unfall und damit ohne direkten Bezug zum
Strassenverkehr – am 4. März 2018 Kokain und gleichzeitig Alkohol
konsumierte. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am Abend des
Unfalls am 3. März abends mit seinem Motorfahrzeug zu einer Weindegustation mit
anschliessendem «Wine and Dine» fuhr, was nicht gerade von einem ausgeprägten
Problembewusstsein hinsichtlich des Trennens von Alkohol und Autofahren
spricht. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer letztmals am 2.
März 2018 Cannabis konsumiert hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
innert etwa eines Tages drei verschiedene, die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden
Substanzen konsumierte, und in dieser Zeitspanne auch mit seinem Auto unterwegs
war, lässt doch Fragen in Bezug auf eine allfällige Problematik hinsichtlich
des Missbrauchs oder des schädlichen Gebrauchs von Suchtmitteln (Alkohol und
Drogen) aufkommen und weckt Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Unklarheit
rechtfertigt medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade der Abklärung
der Frage, ob eine verkehrsrelevante Suchtmittelproblematik besteht oder nicht
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 41). Eine
entsprechende Abklärung wird denn auch von den Spezialisten des
rechtsmedizinischen Instituts in ihrem forensisch-toxikologischen
Abschlussbericht vom 26. März 2018 empfohlen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
6.2
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 28. Juni 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem
Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die
verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits
vorgenommen worden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat das ihm von der MFK
zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet, an das Begutachtungszentrum
Verkehrsmedizin in Zürich zu senden.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel