VWBES.2018.259
Akteneinsicht
30. Oktober 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Ursula McCreight-Ernst
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen
Beschwerdegegnerin
betreffend Akteneinsicht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen führte für B.___ eine
Erwachsenenschutzmassnahme, welche mit dem Tod der Betroffenen am
5. August 2017 beendet wurde. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018
genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin.
Sämtlichen Erben wurde zusammen mit dem Entscheid auch eine Kopie der
Schlussrechnung zugestellt.
2. Am 9. Mai 2018 liess A.___,
einer der Nachkommen, durch seine Anwältin bei der KESB ein Gesuch um Einsicht
in die Akten der Verstorbenen stellen. Insbesondere wurde um Zustellung einer
Kopie des Gutachtens vom 11. September 2007 sowie aller weiteren
Dokumente, welche Aufschluss über die geistigen Fähigkeiten von B.___ geben
könnten, gebeten.
3. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018
wies der Präsident der KESB Olten-Gösgen das Akteneinsichtsgesuch ab.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
25. Juni 2018, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula McCreight-Ernst,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und neben der Auflösung des
vorinstanzlichen Entscheids beantragen, es sei die KESB Olten-Gösgen
anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert fünf Tagen ab Rechtskraft des Urteils
Einsicht in sämtliche Akten der Erwachsenenschutzmassnahmen von B.___,
insbesondere in das Gutachten vom 11. September 2007 sowie alle weiteren
Dokumente, welche Aufschluss über die geistigen Fähigkeiten von B.___ geben
können, zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)
zulasten der Staatskasse des Kantons Solothurn.
5. Am 6. Juli 2018 beantragte die
KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer stellt den
Beweisantrag einer Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von ihm nicht verlangt wurde. Gemäss
§ 52 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um
die Beantwortung einer Rechtsfrage. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
3.
Die Beschwerde wurde damit begründet,
dass der Beschwerdeführer die Informationen benötige, um seine Erbschaftsrechte
durchzusetzen. Die Verstorbene habe am 14. April 2007 ein
handschriftliches Testament errichtet, dessen einziger Inhalt die Ernennung von
C.___ als Willensvollstrecker sei. Da sie seit dem 23. Juni 2004 unter Beiratschaft
gestanden habe und zunehmend unter Wankelmütigkeit und Beeinflussbarkeit
gelitten habe, hätten die Nachkommen im April 2007 um Entmündigung ihrer Mutter
ersucht. Im Mai 2007 sei die Mutter durch Dr. med. D.___ untersucht worden,
welcher am 11. September 2007 ein Gutachten erstellt und festgehalten habe,
sie leide an einer mittelschweren Demenz und sei nicht mehr urteilsfähig bzw.
nicht mehr in der Lage, ihre persönliche Fürsorge wahrzunehmen. Aufgrund dessen
sei die Mutter am 24. Oktober 2007 entmündigt worden. Es sei davon
auszugehen, dass die Mutter im Zeitpunkt der Errichtung ihrer letztwilligen
Verfügung am 14. April 2007 nicht mehr verfügungsfähig gewesen sei und
diese nicht gültig zustande gekommen sei. Da C.___ nicht freiwillig auf sein Amt
als Willensvollstrecker verzichten wolle, sehe sich der Beschwerdeführer
gezwungen, eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB einzureichen.
Der Beschwerdeführer sei als Erbe zur
Führung einer Ungültigkeitsklage berechtigt, weshalb er in der Verfolgung seiner
Erbschaftsrechte auch Einsicht in die verlangten Akten erhalten müsse. Das
Zivilgesetzbuch kenne keinen über den Tod hinausgehenden Persönlichkeitsschutz,
weshalb die Akten herauszugeben seien. Die Daten der verstorbenen Person fielen
deshalb auch nicht unter das Datenschutzgesetz.
Zur Beurteilung des Gesuchs um
Akteneinsicht sei eine Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 lit. a des
Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) vorzunehmen. Die
Interessen an der Geheimhaltung seien gegen das Recht auf Information
abzuwägen. Das Erwachsenenschutzgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte
bestünden nur bis zum Tod, weshalb das Recht auf Information überwiege. Der
Andenkensschutz der Angehörigen könne nicht gegenüber ihm als Angehörigem
geltend gemacht werden.
4.1
Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben
die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht
überwiegende Interessen entgegenstehen. Es handelt sich bei diesem Recht um
einen Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Abschluss des
Verfahrens können die Verfahrensbeteiligen ihren Anspruch auf Akteneinsicht nicht
mehr gestützt auf Art. 449b ZGB geltend machen. Das Akteneinsichtsrecht
entscheidet sich nunmehr nach der im jeweiligen Kanton geltenden Datenschutz-
und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung. Gleiches gilt für Dritte,
die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nehmen wollen. Die
um Akteneinsicht ersuchende Person hat dabei ein besonders schutzwürdiges
Interesse glaubhaft zu machen. Im Kindes- und Erwachsenenschutz ergibt sich die
Notwendigkeit eines überwiegenden Einsichtsinteresses zudem explizit aus Art.
451.
Abs. 1 ZGB. Danach ist die mit einem Akteneinsichtsgesuch konfrontierte
KESB zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen
entgegenstehen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,
Art. 449b ZGB N 28 f.).
4.2
Auf die vorliegende Fragestellung
ist im Kanton Solothurn das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS
114.
) anwendbar. Gemäss dessen § 21 Abs. 5 dürfen besonders
schützenswerte Daten verstorbener Personen, wenn keine Rechtsgrundlage nach §
15.
Absatz 2 litera a, b oder c besteht, Privaten erst nach Ablauf einer
Schutzfrist bekannt gegeben werden; die Schutzfrist beträgt 30 Jahre seit dem
Tod oder, wenn der Tod ungewiss ist, 110 Jahre seit der Geburt. Sind weder
Todes- noch Geburtsdatum festzustellen, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre seit
der letzten Aufzeichnung. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn
schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die
Daten für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind.
Soweit der
Beschwerdeführer ausführt, die Datenschutzgesetzgebung sei auf den vorliegenden
Fall nicht anzuwenden, da der Persönlichkeitsschutz mit dem Tod erlösche, geht
er fehl. Die Botschaft zum Informations- und Datenschutzgesetz hält zu § 21
Abs. 5 ausdrücklich fest, dieses Gesetz fülle als öffentliches Recht die Lücke
aus, die sich im Privatrecht durch das Erlöschen der Persönlichkeit mit dem Tod
und den fehlenden postmortalen Persönlichkeitsschutz ergebe (vgl. RRB Nr.
2000/1653 S. 22). § 21 Abs. 5 InfoDG bildet also die Grundlage für den Schutz
der besonders schützenswerten Personendaten über den Tod hinaus.
4.2.1
Als
besonders schützenswerte Personendaten definiert § 6 Abs. 3 InfoDG Angaben über
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen
Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische
und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative
oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
4.2.2
Die vom
Beschwerdeführer verlangten Unterlagen, insbesondere das ärztliche Gutachten
über den geistigen Zustand der betroffenen Person, sowie die weiteren
Unterlagen, die Auskunft geben sollen, über ihre Urteilsfähigkeit, bilden
Unterlagen über die Gesundheit von B.___, und sind damit besonders
schützenswerte Personendaten im Sinne des Gesetzes.
4.3.1
Eine
Rechtsgrundlage nach § 15 Abs. 2 InfoDG wäre nur gegeben, wenn ein Gesetz die
Datenherausgabe ausdrücklich vorsähe (lit. a), wenn diese unentbehrlich wäre,
um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen (lit. b) oder
wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht
hätte (lit. c).
4.3.2
Vorliegend
ist keiner dieser Gründe zutreffend, sodass die Daten grundsätzlich erst nach
Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist seit dem Tod der Betroffenen am 5. August 2017 herausgegeben werden dürfen.
4.4.1
Zu prüfen
ist letztlich, ob vorliegend schützenswerte private oder wichtige öffentliche
Interessen vorliegen, oder ob die Daten für die wissenschaftliche Forschung
erforderlich sind, was eine Ausnahme von der Schutzfrist rechtfertigen würde.
4.4.2
Klar ist,
dass es vorliegend nicht um Daten geht, die für die wissenschaftliche Forschung
erforderlich wären. Als schützenswerte private Interessen nennt § 5 Abs. 1
InfoDG insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-,
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses. Als wichtiges öffentliches Interesse
führt § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit
sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden auf.
Der
Beschwerdeführer verfolgt hingegen erbrechtliche und damit letztlich
finanzielle Interessen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, hat das
Bundesgericht bezüglich des Anspruchs
einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern gestützt
auf die eidgenössische Datenschutzgesetzgebung ausgeführt, wenn das Gesuch um
Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs
begründet sei, komme das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
nicht zum Tragen. Das erbrechtliche Interesse stimme nicht mit der Zielsetzung
des DSG überein (BGE 140 V 464 S. 468 E. 4.2). Analog ist vorliegend zu
entscheiden. Das erbrechtliche Interesse des Beschwerdeführers gilt nicht als
schützenswert im Sinne der kantonalen Informations- und
Datenschutzgesetzgebung.
5.
Soweit der Beschwerdeführer ausführen
lässt, die Beurteilung des Gesuchs um Akteneinsicht habe sich nach § 12 Abs. 1
i.V.m § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG zu richten, so hält § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG
fest, der Zugang zu amtlichen Dokumenten werde
eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder
schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstünden.
Mit § 21 Abs. 5 InfoDG ist ein solches entgegenstehendes Gesetz gegeben.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine
auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann