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Entscheid

VWBES.2018.259

Akteneinsicht

30. Oktober 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen führte für B.___ eine

Erwachsenenschutzmassnahme, welche mit dem Tod der Betroffenen am

5. August 2017 beendet wurde. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018

genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin.

Sämtlichen Erben wurde zusammen mit dem Entscheid auch eine Kopie der

Schlussrechnung zugestellt.

2. Am 9. Mai 2018 liess A.___,

einer der Nachkommen, durch seine Anwältin bei der KESB ein Gesuch um Einsicht

in die Akten der Verstorbenen stellen. Insbesondere wurde um Zustellung einer

Kopie des Gutachtens vom 11. September 2007 sowie aller weiteren

Dokumente, welche Aufschluss über die geistigen Fähigkeiten von B.___ geben

könnten, gebeten.

3. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018

wies der Präsident der KESB Olten-Gösgen das Akteneinsichtsgesuch ab.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

25. Juni 2018, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula McCreight-Ernst,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und neben der Auflösung des

vorinstanzlichen Entscheids beantragen, es sei die KESB Olten-Gösgen

anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert fünf Tagen ab Rechtskraft des Urteils

Einsicht in sämtliche Akten der Erwachsenenschutzmassnahmen von B.___,

insbesondere in das Gutachten vom 11. September 2007 sowie alle weiteren

Dokumente, welche Aufschluss über die geistigen Fähigkeiten von B.___ geben

können, zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)

zulasten der Staatskasse des Kantons Solothurn.

5. Am 6. Juli 2018 beantragte die

KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer stellt den

Beweisantrag einer Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von ihm nicht verlangt wurde. Gemäss

§ 52 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um

die Beantwortung einer Rechtsfrage. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

3.

Die Beschwerde wurde damit begründet,

dass der Beschwerdeführer die Informationen benötige, um seine Erbschaftsrechte

durchzusetzen. Die Verstorbene habe am 14. April 2007 ein

handschriftliches Testament errichtet, dessen einziger Inhalt die Ernennung von

C.___ als Willensvollstrecker sei. Da sie seit dem 23. Juni 2004 unter Beiratschaft

gestanden habe und zunehmend unter Wankelmütigkeit und Beeinflussbarkeit

gelitten habe, hätten die Nachkommen im April 2007 um Entmündigung ihrer Mutter

ersucht. Im Mai 2007 sei die Mutter durch Dr. med. D.___ untersucht worden,

welcher am 11. September 2007 ein Gutachten erstellt und festgehalten habe,

sie leide an einer mittelschweren Demenz und sei nicht mehr urteilsfähig bzw.

nicht mehr in der Lage, ihre persönliche Fürsorge wahrzunehmen. Aufgrund dessen

sei die Mutter am 24. Oktober 2007 entmündigt worden. Es sei davon

auszugehen, dass die Mutter im Zeitpunkt der Errichtung ihrer letztwilligen

Verfügung am 14. April 2007 nicht mehr verfügungsfähig gewesen sei und

diese nicht gültig zustande gekommen sei. Da C.___ nicht freiwillig auf sein Amt

als Willensvollstrecker verzichten wolle, sehe sich der Beschwerdeführer

gezwungen, eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB einzureichen.

Der Beschwerdeführer sei als Erbe zur

Führung einer Ungültigkeitsklage berechtigt, weshalb er in der Verfolgung seiner

Erbschaftsrechte auch Einsicht in die verlangten Akten erhalten müsse. Das

Zivilgesetzbuch kenne keinen über den Tod hinausgehenden Persönlichkeitsschutz,

weshalb die Akten herauszugeben seien. Die Daten der verstorbenen Person fielen

deshalb auch nicht unter das Datenschutzgesetz.

Zur Beurteilung des Gesuchs um

Akteneinsicht sei eine Interessenabwägung nach § 13 Abs. 1 lit. a des

Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) vorzunehmen. Die

Interessen an der Geheimhaltung seien gegen das Recht auf Information

abzuwägen. Das Erwachsenenschutzgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte

bestünden nur bis zum Tod, weshalb das Recht auf Information überwiege. Der

Andenkensschutz der Angehörigen könne nicht gegenüber ihm als Angehörigem

geltend gemacht werden.

4.1

Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben

die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht

überwiegende Interessen entgegenstehen. Es handelt sich bei diesem Recht um

einen Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Abschluss des

Verfahrens können die Verfahrensbeteiligen ihren Anspruch auf Akteneinsicht nicht

mehr gestützt auf Art. 449b ZGB geltend machen. Das Akteneinsichtsrecht

entscheidet sich nunmehr nach der im jeweiligen Kanton geltenden Datenschutz-

und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung. Gleiches gilt für Dritte,

die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nehmen wollen. Die

um Akteneinsicht ersuchende Person hat dabei ein besonders schutzwürdiges

Interesse glaubhaft zu machen. Im Kindes- und Erwachsenenschutz ergibt sich die

Notwendigkeit eines überwiegenden Einsichtsinteresses zudem explizit aus Art.

451.

Abs. 1 ZGB. Danach ist die mit einem Akteneinsichtsgesuch konfrontierte

KESB zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen

entgegenstehen (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 449b ZGB N 28 f.).

4.2

Auf die vorliegende Fragestellung

ist im Kanton Solothurn das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS

114.

) anwendbar. Gemäss dessen § 21 Abs. 5 dürfen besonders

schützenswerte Daten verstorbener Personen, wenn keine Rechtsgrundlage nach §

15.

Absatz 2 litera a, b oder c besteht, Privaten erst nach Ablauf einer

Schutzfrist bekannt gegeben werden; die Schutzfrist beträgt 30 Jahre seit dem

Tod oder, wenn der Tod ungewiss ist, 110 Jahre seit der Geburt. Sind weder

Todes- noch Geburtsdatum festzustellen, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre seit

der letzten Aufzeichnung. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn

schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die

Daten für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind.

Soweit der

Beschwerdeführer ausführt, die Datenschutzgesetzgebung sei auf den vorliegenden

Fall nicht anzuwenden, da der Persönlichkeitsschutz mit dem Tod erlösche, geht

er fehl. Die Botschaft zum Informations- und Datenschutzgesetz hält zu § 21

Abs. 5 ausdrücklich fest, dieses Gesetz fülle als öffentliches Recht die Lücke

aus, die sich im Privatrecht durch das Erlöschen der Persönlichkeit mit dem Tod

und den fehlenden postmortalen Persönlichkeitsschutz ergebe (vgl. RRB Nr.

2000/1653 S. 22). § 21 Abs. 5 InfoDG bildet also die Grundlage für den Schutz

der besonders schützenswerten Personendaten über den Tod hinaus.

4.2.1

Als

besonders schützenswerte Personendaten definiert § 6 Abs. 3 InfoDG Angaben über

die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen

Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische

und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative

oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

4.2.2

Die vom

Beschwerdeführer verlangten Unterlagen, insbesondere das ärztliche Gutachten

über den geistigen Zustand der betroffenen Person, sowie die weiteren

Unterlagen, die Auskunft geben sollen, über ihre Urteilsfähigkeit, bilden

Unterlagen über die Gesundheit von B.___, und sind damit besonders

schützenswerte Personendaten im Sinne des Gesetzes.

4.3.1

Eine

Rechtsgrundlage nach § 15 Abs. 2 InfoDG wäre nur gegeben, wenn ein Gesetz die

Datenherausgabe ausdrücklich vorsähe (lit. a), wenn diese unentbehrlich wäre,

um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen (lit. b) oder

wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht

hätte (lit. c).

4.3.2

Vorliegend

ist keiner dieser Gründe zutreffend, sodass die Daten grundsätzlich erst nach

Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist seit dem Tod der Betroffenen am 5. August 2017 herausgegeben werden dürfen.

4.4.1

Zu prüfen

ist letztlich, ob vorliegend schützenswerte private oder wichtige öffentliche

Interessen vorliegen, oder ob die Daten für die wissenschaftliche Forschung

erforderlich sind, was eine Ausnahme von der Schutzfrist rechtfertigen würde.

4.4.2

Klar ist,

dass es vorliegend nicht um Daten geht, die für die wissenschaftliche Forschung

erforderlich wären. Als schützenswerte private Interessen nennt § 5 Abs. 1

InfoDG insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-,

Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses. Als wichtiges öffentliches Interesse

führt § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit

sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden auf.

Der

Beschwerdeführer verfolgt hingegen erbrechtliche und damit letztlich

finanzielle Interessen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, hat das

Bundesgericht bezüglich des Anspruchs

einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern gestützt

auf die eidgenössische Datenschutzgesetzgebung ausgeführt, wenn das Gesuch um

Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs

begründet sei, komme das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)

nicht zum Tragen. Das erbrechtliche Interesse stimme nicht mit der Zielsetzung

des DSG überein (BGE 140 V 464 S. 468 E. 4.2). Analog ist vorliegend zu

entscheiden. Das erbrechtliche Interesse des Beschwerdeführers gilt nicht als

schützenswert im Sinne der kantonalen Informations- und

Datenschutzgesetzgebung.

5.

Soweit der Beschwerdeführer ausführen

lässt, die Beurteilung des Gesuchs um Akteneinsicht habe sich nach § 12 Abs. 1

i.V.m § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG zu richten, so hält § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG

fest, der Zugang zu amtlichen Dokumenten werde

eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder

schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstünden.

Mit § 21 Abs. 5 InfoDG ist ein solches entgegenstehendes Gesetz gegeben.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine

auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann