VWBES.2018.26
Kurzaufenthaltsbewilligung und Wegweisung
27. August 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Migrationsamt (MISA) erteilte A.___
(in der Folge Beschwerdeführerin) auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 17. August 2017 als möglichem Opfer von Menschenhandel eine
Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Februar 2018. Mit
Schreiben vom 20. November 2017 stellte die Staatsanwalt dann den Antrag, der
Beschwerdeführerin die Kurzaufenthaltsbewilligung wieder zu entziehen, da sie
an einer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden kein ernsthaftes
Interesse (mehr) habe. Am 10. Dezember 2017 verstarb der Beschuldigte des
massgeblichen Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 widerrief das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) die
Kurzaufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und
setzte ihr Frist bis 10. Februar 2018 zur Ausreise. Zur Begründung führte es
aus, bei der Beschwerdeführerin hätten ernstzunehmende Hinweise darauf
vorgelegen, dass sie zwecks Arbeitsausbeutung in der Schweiz angeworben worden
sei. Aufgrund ihrer Bereitschaft, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei ihr
eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden. In der Zwischenzeit habe sie
der Staatsanwaltschaft zumindest konkludent signalisiert, dass sie an einer Zusammenarbeit
mit den Strafbehörden kein Interesse (mehr) habe. Obwohl sie im Rahmen des rechtlichen
Gehörs betreffend Widerruf beteuert habe, dass sie nach wie vor bereit sei, mit
den Behörden zusammenzuarbeiten, sei vorliegend davon auszugehen, dass sie sich
nur deshalb dazu entschlossen habe, weil ihr bewusst geworden sei, dass sie
ansonsten die Schweiz verlassen müsste. Anhand der Akten sei zudem davon
auszugehen, dass sie nach kurzer Zeit wiederum zu keiner Zusammenarbeit mit den
Behörden bereit sein werde. Vorliegend sei der Beschuldigte zudem verstorben.
Mit dem Ableben des Tatverdächtigen sei ein Prozesshindernis aufgetreten,
welches eine Weiterführung der eingeleiteten Strafuntersuchung verunmögliche
und folglich die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben werde. Es
bestehe somit keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen
des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens in der Schweiz. Ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall sei nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. In
Abwägung sämtlicher Umstände werde somit die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwebstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 36 Abs. 6 VZAE widerrufen.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin S. Weisskopf, mit Eingabe
vom 22. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 teilweise aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist,
weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, weshalb der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 31 VZAE ein weiterer
Aufenthalt zu bewilligen ist.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
4. Es sei der Beschwerdeführerin
Akteneinsicht zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der
unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin und sie sei von
der Kostenvorschusspflicht zu befreien.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte sie
zusammengefasst aus, das Bestehen eines Widerrufsgrundes nach Art. 36 Abs. 5
VZAE werde nicht bestritten. Aufgrund des kritischen psychischen Zustands der
Beschwerdeführerin sei die Wegweisung jedoch nach Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
unzumutbar, da sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der gesundheitliche
Zustand erheblich verschlechtern würde. Bereits im Oktober 2017 sei die
Beschwerdeführerin psychisch auffällig gewesen und schliesslich im Dezember
2017 per fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik untergebracht
worden. Sie sei psychisch schwer krank. Obwohl sie die Klinik mittlerweile
verlassen habe, sei sie noch lange nicht gesund. Ihre gesundheitliche
Verfassung verunmögliche derzeit ihre Rückreise nach Argentinien. Es sei davon
auszugehen, dass sie sich bei einer Wegweisung etwas antun würde. Sollten die
Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme nicht vorliegen, werde eventualiter
beantragt, dass ein weiterer Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls bewilligt werde. Im Herkunftsland könne die
nachgewiesene Suizidgefahr nicht ausreichend behandelt werden.
3. Mit Schreiben vom 29. März 2018 nahm
das MISA zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
vorläufige Aufnahme werde ausschliesslich durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM) verfügt. Es bestünden vorliegend keine
Wegweisungsvollzugshindernisse, nämlich weder eine technische Unmöglichkeit,
noch ein Rückschiebungsverbot. Im Heimatstaat fehle offensichtlich die
notwendige Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur nicht, und die Beschwerdeführerin
würde bei ihrer Rückkehr offensichtlich nicht in eine lebensbedrohliche
Situation geraten. In Argentinien bestehe eine sehr gute Gesundheitsvorsorge, inklusive
Spitäler mit Spezialisierung in Psychiatrie (ambulant und stationär). Die Voraussetzungen
für eine vorläufige Aufnahme seien nicht erfüllt. Dem Vollzug der Wegweisung
stünden keine völkerrechtlichen oder humanitären Schranken entgegen. Demzufolge
sei das MISA nicht bereit, beim SEM einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die
Beschwerdeführerin sei nicht antragsberechtigt, weshalb auf ihren Antrag nicht
einzutreten sei. Bezüglich Härtefallbewilligung bestehe kein Rechtsanspruch,
sondern es handle sich um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörde, der
dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden müsste. Die Beschwerdeführerin halte
sich erst seit dem 17. Juni 2017 in der Schweiz auf und sei sowohl beruflich
als auch sozial nicht integriert. Sie spreche und verstehe die deutsche Sprache
nicht und habe einen schlechten Leumund. Das Strafverfahren in der Schweiz sei
abgeschlossen und es bestehe in ihrem Heimatland keine Gefahr einer
Reviktimisierung. Sie werde sich in ihrem Heimatland viel besser und schneller
wieder eingliedern und integrieren können als in der Schweiz. Zwar sei verständlich,
dass die Beschwerdeführerin sich um ihre aufenthaltsrechtliche Situation
besorgt zeige und ihre Rückkehr in ihr Heimatland mit Unsicherheiten verbunden
sei. Daraus könne sie aber nicht für sich ableiten, dass eine Ausreise aus der
Schweiz für sie unzumutbar wäre. Mit der geltend gemachten psychischen
Erkrankung und der behaupteten Suizidalität lägen keine Hindernisse vor, welche
eine Rückkehr in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen.
4. Die Beschwerdeführerin nahm mit
Schreiben vom 25. April 2018 nochmals Stellung und wies darauf hin, dass sie
seit ihrer Kindheit auf der Strasse gelebt habe und bei einer Rückkehr kaum
eine Arbeitsstelle finden würde, so dass sie vom Gesundheitssystem gar nicht profitieren
könnte. Weiter wurden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestritten.
5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 14. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt und der
Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang in der Schweiz abzuwarten. Mit
Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin S. Weisskopf als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese wurde am 23. August 2018 telefonisch darauf
aufmerksam gemacht, dass ihre Kostennote noch nicht eingegangen sei. Damit
erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von
Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln. Nach Art. 35 VZAE
gewährt die kantonale Ausländerbehörde eine Bedenkzeit, während der sich die
betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere
Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss, wenn begründete Hinweise
bestehen, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne
geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von
Menschenhandel handelt. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen
Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde
angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie
beträgt mindestens 30 Tage (vgl. Abs. 1). Die Bedenkzeit endet bereits vor
Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu
den verdächtigen Tätern abgebrochen zu haben (vgl. Abs. 2). Die Bedenkzeit
endet zudem, wenn die betroffene Person a) erklärt, dass sie zu einer
Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist; b) den Kontakt mit den
verdächtigen Tätern freiwillig wiederaufgenommen hat; c) gemäss neuen
Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin von Menschenhandel ist; d) oder in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst
(vgl. Abs. 3). Gemäss Art. 36 VZAE teilen die für die polizeilichen
Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden der kantonalen
Ausländerbehörde vor Ablauf der Bedenkzeit nach Art. 35 mit, ob und wie lange
eine weitere Anwesenheit erforderlich ist (vgl. Abs. 1). Die kantonale
Ausländerbehörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen
Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl.
Abs. 2). Die Bewilligung kann aus denselben Gründen widerrufen werden, wie die
Bedenkzeit nach Art. 35 Abs. 3 VZAE vorzeitig enden kann (vgl. Abs. 3). Läuft
die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren
Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die
betroffene Person die Schweiz verlassen (vgl. Abs. 5). Ein weiterer Aufenthalt
kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt. Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von
Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG.
2.2
Liegt ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der
Beurteilung sind nach Art. 31 VZAE insbesondere zu berücksichtigen: die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a); die
Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller (lit. b); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt
der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit.
e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
2.3
Nach Art. 83 AuG verfügt das SEM die
vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1). Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (Abs. 4).
3.1
Es ist unbestritten, dass die
Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Art. 36 Abs. 3 VZAE
hinfällig geworden ist. Die beschuldigte Person ist am 10. Dezember 2017
verstorben, was dazu führt, dass das Strafverfahren eingestellt wird, so dass
es an einer Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE (polizeiliche Ermittlungen
oder Gerichtsverfahren) fehlt. Da keine weitere Notwendigkeit für den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz besteht, hat sie diese zu
verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Weitere Ausführungen, insbesondere ob und in
welchem Mass die Beschwerdeführerin zur Kooperation bereit war, erübrigen sich.
3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt in
ihrem Hauptantrag eine Aufnahme gemäss Art. 83 AuG und macht geltend, eine
Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht zumutbar. Damit stellt sie – wie mit dem
Eventualantrag auch – bei der Rechtsmittelinstanz ein neues Begehren, was im
Sinne von § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) nicht
zulässig ist und im Prinzip zum Nichteintreten führen müsste. Die
Eintretensfrage kann aber offenbleiben, da der Antrag ohnehin abzuweisen ist. Wie
die Vorinstanz richtig bemerkt, liegt bei einer Rückkehr in das Heimatland –
wie es Lehre und Rechtsprechung verlangen - keine lebensbedrohliche Situation,
mithin eine konkrete Gefährdung vor (Ruedi Illes in: Caroni / Gächter /
Thurnheer [Hrsg.]m Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Art. 83 N 4). Nur gravierende medizinische Fälle werden unter die Bestimmung
von Art. 83 AuG subsumiert. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische
Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten
würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
dringend geboten sein (Ruedi Illes, a.a.O., Art. 83 N 34). Davon kann bei der
Beschwerdeführerin keine Rede sein. Sie leidet gemäss Einschätzung der
behandelnden Personen vom 3. April 2018 () an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTSD, ICD 10 F 43.1) und war (vom 26. Dezember 2017 an) primär
wegen Suizidalität in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPPP) hospitalisiert.
Diese diagnostizierte im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 eine
posttraumatische Belastungsstörung, Schwierigkeiten bei kultureller
Eingewöhnung und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Sie wurde am 9. Januar 2018 ohne
weitergehende Medikation und Nachbehandlung und bei fehlender Selbstgefährdung
aus der Klinik entlassen. Auch gemäss Bericht der «gab es Zeiträume, in denen
sie Suizidabsichten geäussert hat, sich dann aber immer wieder glaubhaft davon
distanzieren konnte». Von einer schweren psychischen Erkrankung oder
Traumatisierung kann demnach in Berücksichtigung aller Umstände keine Rede
sein. Bei objektiver Betrachtung stehen wohl eher die von den KPPP in ihrer Kurzdiagnose
erwähnten Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung im Vordergrund. Die
Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Einreise offenbar in Argentinien auf der
Strasse und verdiente sich ihren Lebensunterhalt durch Reinigungsdienste und
Prostitution. Sie spricht und versteht kein Deutsch und hat keinen Bezug zur
hiesigen Gesellschaft. Es erstaunt nicht, dass eine Person mit akzentuierten
Persönlichkeitszügen in einem komplett fremden Land auffällig reagiert und
schliesslich per fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik
landet. Eine Rückkehr in ihr Heimatland dürfte ihrer gesundheitlichen Situation
dagegen eher zuträglich sein, auch wenn dies für sie persönlich im Moment
schwierig erscheint. Hinzu kommt, dass eine medizinische Behandlung in
Argentinien, wie sich aus dem Bericht des SEM vom 8. März 2018 (Aktenseite [AS]
148) ergibt, durchaus möglich und verfügbar ist. Daran ändern die spekulativen
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer künftigen allfälligen
Lebenssituation in Argentinien nichts. Das Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.
3.3
Die Beschwerdeführerin verlangt
sodann in ihrem Eventualantrag die Feststellung, dass ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall gemäss Art. 31 VZAE vorliege. Aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG und dem Kontext ergibt sich, dass die Erteilung einer Bewilligung
wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls Ausnahmecharakter
hat, daher restriktiv zu handhaben ist und im Ermessen der Behörden steht
(«Kann-Vorschrift»). Dies bedeutet, dass die Lebens- und Existenzbedingungen
der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssten. Es
kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme
verwiesen werden. Es wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge
Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in
einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben. Dass eine solche
Situation bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, braucht nicht näher ausgeführt
zu werden. Die Beschwerdeführerin hat eigentlich gar keine Beziehung zur
Schweiz: sie ist erst seit etwas mehr als einem Jahr hier, ist nicht
integriert, das Strafverfahren wurde eingestellt, ihr «Peiniger» ist
verstorben, sie spricht kein Deutsch, lebt von Not-, resp. Sozialhilfe, usw. Auch
dazu kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 29. März 2018 verwiesen werden. Auch das Eventualbegehren ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 27. August 2018 ihre Kostennote
eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 10,41 Stunden à CHF 230.00 und Auslagen
von CHF 95.75 geltend. Dies erscheint in Berücksichtigung der sprachlichen
Schwierigkeiten gerade noch als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz
für unentgeltliche Rechtsbeistände gemäss § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS
615.
) 180 Franken pro Stunde. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF
2'121.20 (10,41 x CHF 180.00 + CHF 95.75 Auslagen + MWSt), zahlbar durch den
Staat Solothurn, resp. die zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 123 ZPO während 10 Jahren, sowie
der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 520.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MwSt.,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Schweiz innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss den Modalitäten der Verfügung des MISA
vom 11. Januar 2018 zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin S. Weisskopf, wird auf CHF 2'121.20
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 520.50 (zuzüglich MwSt.) während von 10 Jahren, sobald A.___
dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad