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Entscheid

VWBES.2018.26

Kurzaufenthaltsbewilligung und Wegweisung

27. August 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Migrationsamt (MISA) erteilte A.___

(in der Folge Beschwerdeführerin) auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 17. August 2017 als möglichem Opfer von Menschenhandel eine

Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Februar 2018. Mit

Schreiben vom 20. November 2017 stellte die Staatsanwalt dann den Antrag, der

Beschwerdeführerin die Kurzaufenthaltsbewilligung wieder zu entziehen, da sie

an einer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden kein ernsthaftes

Interesse (mehr) habe. Am 10. Dezember 2017 verstarb der Beschuldigte des

massgeblichen Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 widerrief das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) die

Kurzaufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und

setzte ihr Frist bis 10. Februar 2018 zur Ausreise. Zur Begründung führte es

aus, bei der Beschwerdeführerin hätten ernstzunehmende Hinweise darauf

vorgelegen, dass sie zwecks Arbeitsausbeutung in der Schweiz angeworben worden

sei. Aufgrund ihrer Bereitschaft, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei ihr

eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden. In der Zwischenzeit habe sie

der Staatsanwaltschaft zumindest konkludent signalisiert, dass sie an einer Zusammenarbeit

mit den Strafbehörden kein Interesse (mehr) habe. Obwohl sie im Rahmen des rechtlichen

Gehörs betreffend Widerruf beteuert habe, dass sie nach wie vor bereit sei, mit

den Behörden zusammenzuarbeiten, sei vorliegend davon auszugehen, dass sie sich

nur deshalb dazu entschlossen habe, weil ihr bewusst geworden sei, dass sie

ansonsten die Schweiz verlassen müsste. Anhand der Akten sei zudem davon

auszugehen, dass sie nach kurzer Zeit wiederum zu keiner Zusammenarbeit mit den

Behörden bereit sein werde. Vorliegend sei der Beschuldigte zudem verstorben.

Mit dem Ableben des Tatverdächtigen sei ein Prozesshindernis aufgetreten,

welches eine Weiterführung der eingeleiteten Strafuntersuchung verunmögliche

und folglich die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben werde. Es

bestehe somit keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen

des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens in der Schweiz. Ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall sei nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. In

Abwägung sämtlicher Umstände werde somit die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwebstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 36 Abs. 6 VZAE widerrufen.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin S. Weisskopf, mit Eingabe

vom 22. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 teilweise aufzuheben und es sei festzustellen,

dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist,

weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, weshalb der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 31 VZAE ein weiterer

Aufenthalt zu bewilligen ist.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Ausgang des

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

4. Es sei der Beschwerdeführerin

Akteneinsicht zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der

unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin und sie sei von

der Kostenvorschusspflicht zu befreien.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führte sie

zusammengefasst aus, das Bestehen eines Widerrufsgrundes nach Art. 36 Abs. 5

VZAE werde nicht bestritten. Aufgrund des kritischen psychischen Zustands der

Beschwerdeführerin sei die Wegweisung jedoch nach Art. 83 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)

unzumutbar, da sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der gesundheitliche

Zustand erheblich verschlechtern würde. Bereits im Oktober 2017 sei die

Beschwerdeführerin psychisch auffällig gewesen und schliesslich im Dezember

2017 per fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik untergebracht

worden. Sie sei psychisch schwer krank. Obwohl sie die Klinik mittlerweile

verlassen habe, sei sie noch lange nicht gesund. Ihre gesundheitliche

Verfassung verunmögliche derzeit ihre Rückreise nach Argentinien. Es sei davon

auszugehen, dass sie sich bei einer Wegweisung etwas antun würde. Sollten die

Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme nicht vorliegen, werde eventualiter

beantragt, dass ein weiterer Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls bewilligt werde. Im Herkunftsland könne die

nachgewiesene Suizidgefahr nicht ausreichend behandelt werden.

3. Mit Schreiben vom 29. März 2018 nahm

das MISA zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

vorläufige Aufnahme werde ausschliesslich durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM) verfügt. Es bestünden vorliegend keine

Wegweisungsvollzugshindernisse, nämlich weder eine technische Unmöglichkeit,

noch ein Rückschiebungsverbot. Im Heimatstaat fehle offensichtlich die

notwendige Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur nicht, und die Beschwerdeführerin

würde bei ihrer Rückkehr offensichtlich nicht in eine lebensbedrohliche

Situation geraten. In Argentinien bestehe eine sehr gute Gesundheitsvorsorge, inklusive

Spitäler mit Spezialisierung in Psychiatrie (ambulant und stationär). Die Voraussetzungen

für eine vorläufige Aufnahme seien nicht erfüllt. Dem Vollzug der Wegweisung

stünden keine völkerrechtlichen oder humanitären Schranken entgegen. Demzufolge

sei das MISA nicht bereit, beim SEM einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die

Beschwerdeführerin sei nicht antragsberechtigt, weshalb auf ihren Antrag nicht

einzutreten sei. Bezüglich Härtefallbewilligung bestehe kein Rechtsanspruch,

sondern es handle sich um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörde, der

dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden müsste. Die Beschwerdeführerin halte

sich erst seit dem 17. Juni 2017 in der Schweiz auf und sei sowohl beruflich

als auch sozial nicht integriert. Sie spreche und verstehe die deutsche Sprache

nicht und habe einen schlechten Leumund. Das Strafverfahren in der Schweiz sei

abgeschlossen und es bestehe in ihrem Heimatland keine Gefahr einer

Reviktimisierung. Sie werde sich in ihrem Heimatland viel besser und schneller

wieder eingliedern und integrieren können als in der Schweiz. Zwar sei verständlich,

dass die Beschwerdeführerin sich um ihre aufenthaltsrechtliche Situation

besorgt zeige und ihre Rückkehr in ihr Heimatland mit Unsicherheiten verbunden

sei. Daraus könne sie aber nicht für sich ableiten, dass eine Ausreise aus der

Schweiz für sie unzumutbar wäre. Mit der geltend gemachten psychischen

Erkrankung und der behaupteten Suizidalität lägen keine Hindernisse vor, welche

eine Rückkehr in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen.

4. Die Beschwerdeführerin nahm mit

Schreiben vom 25. April 2018 nochmals Stellung und wies darauf hin, dass sie

seit ihrer Kindheit auf der Strasse gelebt habe und bei einer Rückkehr kaum

eine Arbeitsstelle finden würde, so dass sie vom Gesundheitssystem gar nicht profitieren

könnte. Weiter wurden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestritten.

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 14. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt und der

Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang in der Schweiz abzuwarten. Mit

Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin S. Weisskopf als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese wurde am 23. August 2018 telefonisch darauf

aufmerksam gemacht, dass ihre Kostennote noch nicht eingegangen sei. Damit

erweist sich das Verfahren als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von

Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln. Nach Art. 35 VZAE

gewährt die kantonale Ausländerbehörde eine Bedenkzeit, während der sich die

betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere

Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss, wenn begründete Hinweise

bestehen, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne

geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von

Menschenhandel handelt. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen

Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde

angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie

beträgt mindestens 30 Tage (vgl. Abs. 1). Die Bedenkzeit endet bereits vor

Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur

Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu

den verdächtigen Tätern abgebrochen zu haben (vgl. Abs. 2). Die Bedenkzeit

endet zudem, wenn die betroffene Person a) erklärt, dass sie zu einer

Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist; b) den Kontakt mit den

verdächtigen Tätern freiwillig wiederaufgenommen hat; c) gemäss neuen

Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin von Menschenhandel ist; d) oder in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst

(vgl. Abs. 3). Gemäss Art. 36 VZAE teilen die für die polizeilichen

Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden der kantonalen

Ausländerbehörde vor Ablauf der Bedenkzeit nach Art. 35 mit, ob und wie lange

eine weitere Anwesenheit erforderlich ist (vgl. Abs. 1). Die kantonale

Ausländerbehörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen

Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl.

Abs. 2). Die Bewilligung kann aus denselben Gründen widerrufen werden, wie die

Bedenkzeit nach Art. 35 Abs. 3 VZAE vorzeitig enden kann (vgl. Abs. 3). Läuft

die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren

Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die

betroffene Person die Schweiz verlassen (vgl. Abs. 5). Ein weiterer Aufenthalt

kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

vorliegt. Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von

Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer

vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG.

2.2

Liegt ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vor, kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung

mit Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der

Beurteilung sind nach Art. 31 VZAE insbesondere zu berücksichtigen: die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a); die

Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den

Gesuchsteller (lit. b); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt

der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die

finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb von Bildung (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit.

e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

2.3

Nach Art. 83 AuG verfügt das SEM die

vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich,

nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1). Der Vollzug kann für

Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie

Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-

oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (Abs. 4).

3.1

Es ist unbestritten, dass die

Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Art. 36 Abs. 3 VZAE

hinfällig geworden ist. Die beschuldigte Person ist am 10. Dezember 2017

verstorben, was dazu führt, dass das Strafverfahren eingestellt wird, so dass

es an einer Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE (polizeiliche Ermittlungen

oder Gerichtsverfahren) fehlt. Da keine weitere Notwendigkeit für den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz besteht, hat sie diese zu

verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Weitere Ausführungen, insbesondere ob und in

welchem Mass die Beschwerdeführerin zur Kooperation bereit war, erübrigen sich.

3.2

Die Beschwerdeführerin verlangt in

ihrem Hauptantrag eine Aufnahme gemäss Art. 83 AuG und macht geltend, eine

Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht zumutbar. Damit stellt sie – wie mit dem

Eventualantrag auch – bei der Rechtsmittelinstanz ein neues Begehren, was im

Sinne von § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) nicht

zulässig ist und im Prinzip zum Nichteintreten führen müsste. Die

Eintretensfrage kann aber offenbleiben, da der Antrag ohnehin abzuweisen ist. Wie

die Vorinstanz richtig bemerkt, liegt bei einer Rückkehr in das Heimatland –

wie es Lehre und Rechtsprechung verlangen - keine lebensbedrohliche Situation,

mithin eine konkrete Gefährdung vor (Ruedi Illes in: Caroni / Gächter /

Thurnheer [Hrsg.]m Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Art. 83 N 4). Nur gravierende medizinische Fälle werden unter die Bestimmung

von Art. 83 AuG subsumiert. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische

Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten

würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz

dringend geboten sein (Ruedi Illes, a.a.O., Art. 83 N 34). Davon kann bei der

Beschwerdeführerin keine Rede sein. Sie leidet gemäss Einschätzung der

behandelnden Personen vom 3. April 2018 () an einer posttraumatischen

Belastungsstörung (PTSD, ICD 10 F 43.1) und war (vom 26. Dezember 2017 an) primär

wegen Suizidalität in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPPP) hospitalisiert.

Diese diagnostizierte im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 eine

posttraumatische Belastungsstörung, Schwierigkeiten bei kultureller

Eingewöhnung und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Sie wurde am 9. Januar 2018 ohne

weitergehende Medikation und Nachbehandlung und bei fehlender Selbstgefährdung

aus der Klinik entlassen. Auch gemäss Bericht der «gab es Zeiträume, in denen

sie Suizidabsichten geäussert hat, sich dann aber immer wieder glaubhaft davon

distanzieren konnte». Von einer schweren psychischen Erkrankung oder

Traumatisierung kann demnach in Berücksichtigung aller Umstände keine Rede

sein. Bei objektiver Betrachtung stehen wohl eher die von den KPPP in ihrer Kurzdiagnose

erwähnten Schwierigkeiten bei kultureller Eingewöhnung im Vordergrund. Die

Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Einreise offenbar in Argentinien auf der

Strasse und verdiente sich ihren Lebensunterhalt durch Reinigungsdienste und

Prostitution. Sie spricht und versteht kein Deutsch und hat keinen Bezug zur

hiesigen Gesellschaft. Es erstaunt nicht, dass eine Person mit akzentuierten

Persönlichkeitszügen in einem komplett fremden Land auffällig reagiert und

schliesslich per fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

landet. Eine Rückkehr in ihr Heimatland dürfte ihrer gesundheitlichen Situation

dagegen eher zuträglich sein, auch wenn dies für sie persönlich im Moment

schwierig erscheint. Hinzu kommt, dass eine medizinische Behandlung in

Argentinien, wie sich aus dem Bericht des SEM vom 8. März 2018 (Aktenseite [AS]

148) ergibt, durchaus möglich und verfügbar ist. Daran ändern die spekulativen

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer künftigen allfälligen

Lebenssituation in Argentinien nichts. Das Feststellungsbegehren der

Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.

3.3

Die Beschwerdeführerin verlangt

sodann in ihrem Eventualantrag die Feststellung, dass ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall gemäss Art. 31 VZAE vorliege. Aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG und dem Kontext ergibt sich, dass die Erteilung einer Bewilligung

wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls Ausnahmecharakter

hat, daher restriktiv zu handhaben ist und im Ermessen der Behörden steht

(«Kann-Vorschrift»). Dies bedeutet, dass die Lebens- und Existenzbedingungen

der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssten. Es

kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme

verwiesen werden. Es wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge

Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in

einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben. Dass eine solche

Situation bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, braucht nicht näher ausgeführt

zu werden. Die Beschwerdeführerin hat eigentlich gar keine Beziehung zur

Schweiz: sie ist erst seit etwas mehr als einem Jahr hier, ist nicht

integriert, das Strafverfahren wurde eingestellt, ihr «Peiniger» ist

verstorben, sie spricht kein Deutsch, lebt von Not-, resp. Sozialhilfe, usw. Auch

dazu kann auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer

Stellungnahme vom 29. März 2018 verwiesen werden. Auch das Eventualbegehren ist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 27. August 2018 ihre Kostennote

eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 10,41 Stunden à CHF 230.00 und Auslagen

von CHF 95.75 geltend. Dies erscheint in Berücksichtigung der sprachlichen

Schwierigkeiten gerade noch als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz

für unentgeltliche Rechtsbeistände gemäss § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS

615.

) 180 Franken pro Stunde. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF

2'121.20 (10,41 x CHF 180.00 + CHF 95.75 Auslagen + MWSt), zahlbar durch den

Staat Solothurn, resp. die zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 123 ZPO während 10 Jahren, sowie

der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 520.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich MwSt.,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Schweiz innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss den Modalitäten der Verfügung des MISA

vom 11. Januar 2018 zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin S. Weisskopf, wird auf CHF 2'121.20

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 520.50 (zuzüglich MwSt.) während von 10 Jahren, sobald A.___

dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad