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Entscheid

VWBES.2018.260

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

25. Januar 2019Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der serbische Staatsangehörige A.___,

geb. [...] Mai 1979 (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 19. Oktober

2003, am 21. Juni 2004 und am 14. Februar 2006 als Asylbewerber in die Schweiz

ein. Dazwischen war er verschwunden oder in sein Heimatland zurückgekehrt. Sein

letztes Asylgesuch wurde am 8. März 2006 vom Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer heiratete am 5.

Juli 2007 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene kosovarische

Staatsangehörige B.___, geb. [...] Dezember 1985 (nachfolgend: Ehefrau). Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Söhne, C.___, geb. [...] Dezember

2006, und D.___, geb. [...] November 2008.

3. Am 9. Mai 2008 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass einer Einreisebewilligung, welches

erfolglos blieb. Am 5. Juli 2010 ersuchte die Ehefrau im Kanton

Basel-Landschaft um Erlass einer Einreisebewilligung zu Gunsten des

Beschwerdeführers. Mit Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom

4. Oktober 2010 wurde das Gesuch abgewiesen und mit der Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sowie der Tatsache, dass die

Ehefrau in einer nur durch sie zu nutzenden Notwohnung lebte, begründet.

4. Im Jahr 2011 stellte die Ehefrau erneut

ein Familiennachzugsgesuch, welches Ende November 2011 durch das Amt für Migration

Basel-Landschaft bewilligt wurde. Der Gesuchsteller reiste daraufhin am 7.

Dezember 2011 in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2011 wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Am 14. August 2015

wurde der Kantonswechsel vom Migrationsamt bewilligt und dem Gesuchsteller eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn, mit einer Gültigkeitsdauer bis

am 30. November 2016, ausgestellt.

5. Gemäss Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde […] vom 23. November 2015 trennten sich der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau am 14. November 2015. Laut Stellungnahme des

Beschwerdeführers erfolgte die Trennung bereits am 7. November 2015.

6. Am 7. November 2015 reichte die

Ehefrau in Vertretung des Sohns C.___ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer

wegen Tätlichkeiten ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe seinen

Sohn C.___ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Gleichentags wurde die

Wegweisung für 14 Tage durch die Stadtpolizei Solothurn verfügt. Am 18.

November 2015 reichte die Ehefrau in Vertretung ihrer Söhne erneut Strafantrag

gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt ein. Dem Beschwerdeführer

wurden wiederum Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB vorgeworfen. Konkret

habe er den älteren der beiden Jungen mit einem dünnen Ast mehrfach gegen den

Körper geschlagen sowie den Jüngeren heftig an den Haaren gerissen. Mit

Strafbefehl vom 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen

mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie Verfahrenskosten von total

CHF 255.00 verurteilt. Der Strafbefehl bezog sich auf den Strafantrag vom 7. November

2015. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache.

7. Mit Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 25. November 2016 wurden Eheschutzmassnahmen

angeordnet. Der Zeitpunkt der Trennung wurde auf den 1. Januar 2016 festgelegt.

Die Kinder C.___ und D.___ wurden für die Dauer der Trennung unter die Obhut

der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zuerkannt, seine

Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr,

besuchsweise sowie während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich

zu nehmen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

wurde beauftragt, für C.___ und D.___ einen Erziehungsbeistand i.S.v. Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB zu ernennen und für die Ehefrau eine intensive,

sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Die von der

Ehefrau gegen das Urteil erhobene Berufung, mit welcher sie die Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen verlangte, wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit

Urteil vom 21. April 2017 abgewiesen. Gemäss seinen eigenen Angaben bezahlt der

Beschwerdeführer unregelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterhaltsbeiträge

an seine Söhne.

8. Gemäss Verfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. März 2017 schlossen der Gesuchsteller und seine

Ehefrau im Strafverfahren wegen Tätlichkeiten einen Vergleich ab. Demnach

verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem dazu, seine Ehefrau in

Ruhe zu lassen, während diese im Gegenzug die Strafanträge zurückzog und ihr

Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärte. Das noch

laufende Strafverfahren sowie das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wurden

daher infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt bzw. mit dem Vergleich

abgeschlossen.

9. Am 29. August 2017 stellte die

Ehefrau erneut Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten. Der

Beschwerdeführer habe während den Sommerferien mit den Kindern seinen Sohn C.___

geohrfeigt und an den Haaren gerissen. Der Beschwerdeführer bestritt die

Vorwürfe und erstattete am 27. September 2017 Gegenanzeige gegen seine Ehefrau.

Ihr werden vom Beschwerdeführer falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten zum

Nachteil der beiden gemeinsamen Kinder vorgeworfen, da seine Ehefrau die Kinder

ohrfeigen würde. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. April 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen

Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1.–8. August 2017, zu einer Busse von

CHF 300.00 verurteilt.

10. Seit dem 14. April 2015 war der

Beschwerdeführer bei der E.___ AG als Bauarbeiter angestellt und verdiente

monatlich CHF 4'500.00. Auf Nachfrage des Migrationsamtes teilte die E.___ AG

am 27. Juni 2017 mit, dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 gekündigt

worden war. Der Verfügung der SUVA vom 20. Oktober 2016 war zu entnehmen, dass

der Gesuchsteller am 7. März 2016 einen Unfall erlitten hatte und die SUVA die

Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2016 einstellen werde. Mit Schreiben

vom 24. Januar 2017 teilte die AXA Winterthur dem Gesuchsteller mit, dass die

Taggeldleistungen per 24. Januar 2017 eingestellt würden, da ihr ärztlicher

Beratungsdienst der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig

sei. Am 3. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass er

wieder temporär arbeiten und Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'000.00

an seine Ehefrau bezahlen würde. Daneben bezog er Arbeitslosengelder. Seit dem

4. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer auf Abruf bei der F.___ GmbH in [...]

angestellt und verdient nach eigenen Angaben mindestens CHF 3'000.00 im

Monat. Gemäss neuem Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer

ab dem 1. März 2019 bei der F.___ GmbH festangestellt und verfügt über ein

monatliches Einkommen von CHF 5'300.00 (plus CHF 250.00 Spesen).

11. Mit Schreiben des Migrationsamtes

vom 9. November 2017 wurden dem Beistand der gemeinsamen Kinder Fragen zum Besuchsrecht

gestellt. Der Beistand teilte am 15. November 2017 mit, dass der Gesuchsteller

das gerichtlich geregelte Besuchsrecht bis Sommer 2017 regelmässig wahrgenommen

habe. Im Sommer 2017 habe eine Ferienwoche bei ihm stattgefunden, wobei die

Kinder nach den Ferien Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die Mutter sei dadurch

in Sorge versetzt worden, weshalb sie veranlasst habe, die Besuche beim

Beschwerdeführer nicht mehr zu ermöglichen. Die KESB Region Solothurn änderte

daraufhin das Besuchsrecht des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass nur noch

begleitete Besuche stattfinden konnten. Ein erster Besuch war für den 3.

Dezember 2017 vorgesehen und sollte in der Folge monatlich, jeweils während

wenigen Stunden unter Aufsicht im Tagesheim [...], stattfinden. Der

Gesuchsteller wurde zudem angewiesen, das Lernprogramm für Täter häuslicher

Gewalt in Bern zu besuchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem

Migrationsamt am 31. Januar 2018 telefonisch mit, dass der Gesuchsteller keinen

Kontakt zu den Kindern habe und die begleiteten Besuche storniert worden seien.

Seit dem 1. Juli 2018 finden die Treffen wieder regelmässig einmal im Monat

unter Aufsicht statt.

12. Der Beschwerdeführer ist im

Betreibungsregister mit zwei Betreibungen in Höhe von CHF 2'772.50, acht

Pfändungen im Umfang von CHF 9'792.75 sowie 27 Verlustscheinen im Gesamtbetrag

von CHF 29'927.10 verzeichnet (Stand: 11. Januar 2019). Aktuell bestehen damit

Schulden in Höhe von total CHF 42'492.35. Zu Beginn des Jahres 2018 war er mit

drei Betreibungen in Höhe von CHF 5'397.30, neun Pfändungen im Umfang von CHF

8'872.65 sowie 24 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 26'926.70 verzeichnet

(Stand: 21. Februar 2018). Er hatte damit somit Schulden in Höhe von total CHF

41'196.65 angehäuft. Noch zu Beginn des Jahres 2016 bestanden erst Schulden in

der Höhe von CHF 17'336.95. Seit Dezember 2015 unterliegt das Einkommen des

Beschwerdeführers einer Lohnpfändung. Gemäss der Sozialregion G.___ vom 26.

Februar 2018 musste der Gesuchsteller nie sozialhilferechtlich unterstützt

werden. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (Stand: 23. Februar

2018).

13. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) am

15. Juni 2018, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht

verlängert werde. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und setzte

ihm Frist, das Land bis am 31. August 2018 zu verlassen.

14. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob

der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und

beantragte die Aufhebung des erwähnten Departementsentscheids und die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

sowie sinngemäss die Einräumung einer Frist zur ergänzenden

Beschwerdebegründung.

15. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018

wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 18. Juli 2018 gesetzt zur ergänzenden

Begründung der Beschwerde. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018

reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, die

ergänzende Beschwerdebegründung ein. In prozessualer Hinsicht wurde zusätzlich

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

17. Das Migrationsamt schloss am 9.

August 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

18. Der Beschwerdeführer hielt in seiner

Stellungnahme vom 29. August 2018 an seinen Begehren und deren Begründung fest.

19. Am 14. Januar 2019 wurde den

Parteien das rechtliche Gehör zum aktualisierten Betreibungsregisterauszug

gewährt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer hierzu

eine Stellungnahme ein.

20. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

(Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene

revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den

vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen

Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung

nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Pierre Tschannen

/ Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, §

24.

Rz. 20; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen

sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von

Bedeutung.

3.

Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs, ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

3.1

Der Beschwerdeführer moniert, die

Vorinstanz habe sich nicht mit den sprachlichen Kenntnissen und der

Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.

) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat

das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht

in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an

der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen

(BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches

Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129

I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3

Mit Eingabe vom 29. März 2018 machte

der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt,

von seinem Äusserungsrecht vor Erlass der Verfügung der Vorinstanz Gebrauch (AS

324.

ff.). Auf Seite 7 der Stellungnahme werden die Umstände, welche aus Sicht

des Beschwerdeführers für seine erfolgreiche Integration sprechen, aufgezählt

(AS 318). Genannt werden die Zahlung von Unterhalt, obwohl kein Unterhalt

geschuldet sei, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie Arbeitswilligkeit.

3.4

Da vom Beschwerdeführer in der

Stellungnahme vom 29. März 2018 nicht auf seine angeblich für die Integration

relevanten sprachlichen Kenntnisse hingewiesen wurde, kann von vornherein keine

Verletzung der Begründungspflicht darin erblickt werden, dass sich die

Vorinstanz mit dieser Tatsache nicht auseinandersetzte.

3.5

Ebenfalls keine Verletzung der

Begründungspflicht liegt hinsichtlich des in der Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 29. März 2018 enthaltenen Hinweises auf die

Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers vor. Die Vorinstanz war nicht gehalten,

sich mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers

auseinanderzusetzen. Sie durfte sich in der Begründung der Verfügung vom 15.

Juni 2018 auf die rechtserheblichen Tatsachen für die Verneinung der

Voraussetzung der erfolgreichen Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung der

Begründungspflicht mit der Stellungnahme des Migrationsamtes vom 9. August 2018

geheilt worden wäre.

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine

unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die

Berücksichtigung des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

der deutschen Sprache fehlten in der angefochtenen Verfügung gänzlich.

4.1

Unvollständig ist die Feststellung

des Sachverhalts, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und

berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Regina Kiener /

Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.

Gallen 2015, Rz. 1587). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung kann

somit nur dann vorliegen, wenn die angeblich fehlenden Sachverhaltselemente entscheiderheblich

sind.

4.2

Die Vorinstanz hat über alle

Grundlagen zur Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers verfügt und

damit nicht den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern diesen

lediglich nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt. Die entsprechende

Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht richtig

angewendet und dadurch eine Rechtsverletzung begangen.

5.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung nach Art. 42 und 43 AuG

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a aAuG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration vor,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung

und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen

zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b).

5.2

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts (vgl. die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2016 vom

6.

Juni 2016 E. 2.3) ist eine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften

kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation

wesentlich verbessert (Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober

2015.

E. 2.3;2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5;2C_930/2012 vom 10. Januar

2013.

E. 3.1;2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Eine erfolgreiche

Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine

gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat

(Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso

wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile des Bundesgerichts

2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3;2C_426/2011 vom 30. November 2011

E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann,

keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in

nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_352/2014 vom

18.

März 2015 E. 4.5;2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).

Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht

notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September

2015.

E. 3.2.2;2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich

aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts

zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet

erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile des

Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3;2C_830/2010 vom 10.

Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer

ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies

eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteile des Bundesgerichts

2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3;2C_546/2010 vom 30. November 2010

E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in

typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat

sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile des

Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3;2C_65/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 3.5). Entscheidend ist eine Zukunftsprognose im

Entscheidzeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2014 E. 3.2).

5.3

Die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG wird rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang mit Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geprüft. Bei einem nicht

obhutsberechtigten Elternteil ist die Intensität der Beziehung zu den Kindern

ausschlaggebend. Mit der Anerkennung wichtiger persönlicher Gründe, die einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sollen nacheheliche

ausländerrechtliche Härtefälle verhindert werden (Marc Spescha in: Spescha et

al., Migrationsrecht, Kommentar, Zürich 2015, Art. 50 aAuG N 7). Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im

Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei

allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein

weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten

in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses

Verhalten»; BGE 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat den

Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung für bereits in der

Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das

Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E.

2.

-2.5). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht

eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in

der Schweiz zu keinen wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 140 I 145 E.

3.

; BGE 139 I 315 E. 2.5). Beim Kriterium des «tadellosen Verhaltens» handelt

es sich ebenfalls um eines unter mehreren. Je nach den Umständen sollen

untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet

werden, dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und

wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung

der familiären Verhältnisse nach Auflösung der Gemeinschaft, Dauer des

Aufenthalts im Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I

145.

E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015

E. 4.4;2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

5.4

Die Ehe hat über drei Jahre gedauert,

womit die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Die

Vorinstanz verneinte jedoch sowohl die Voraussetzungen einer erfolgreichen

Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) als auch das Vorliegen wichtiger persönlicher

Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art.

50.

Abs. 1 lit. b AuG). Sie hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorfälle

häuslicher Gewalt sowie die Schulden in der Höhe von (im Verfügungszeitpunkt) insgesamt

CHF 41'196.65 zum Schluss führten, dass keine erfolgreiche Integration

i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehe. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG bzw. Art. 8 EMRK hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass

weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen bestehe. So

habe das Besuchsrecht nicht kontinuierlich und reibungslos durchgeführt werden

können und hätten seit neun Monaten überhaupt keine Besuche mehr stattgefunden.

Weiter vermöchten die unregelmässig bezahlten Unterhaltsbeiträge keine

besonders intensive wirtschaftliche Beziehung zu den Söhnen zu begründen. In

Verbindung mit den Vorfällen häuslicher Gewalt und den Schulden bestünden daher

keine wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des

Gesuchstellers in der Schweiz erforderlich machten.

5.5

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, von den Strafanzeigen der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer sowie der

Verurteilung zu einer Busse wegen Tätlichkeiten dürfe nicht auf eine mangelnde

Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden. Die umfangreichen

Akten der KESB zeigten, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau alles andere als

ein entspanntes Klima herrsche. Der offensichtliche Machtkampf um die Kinder

habe mehrere Anzeigen zur Folge gehabt, welche die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte beschäftigten. Es scheine sich seitens der Ehefrau um ein taktisches

Mittel gehandelt zu haben, die alleinige Obhut über die Kinder erlangen zu

können. Die Strafanzeigen hätten lediglich zu einer Verurteilung zu einer Busse

von CHF 300.00, mithin einer geringfügigen Übertretung, geführt. Allerdings

wecke selbst dieses Urteil Zweifel an seiner Richtigkeit, da nach der

schweizerischen Rechtsordnung ein Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren

Kindern ausdrücklich vorbehalten bleibe. Darüber hinaus gehe der Verweis der

Vorinstanz auf Art. 62 lit. c AuG fehl, da der Beschwerdeführer nicht

erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

verstossen habe. Nicht zulässig sei die eigenmächtige Annahme der Vorinstanz,

es seien weitere strafbare Handlungen erfolgt. Hinsichtlich der Schulden bringt

der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem 4. Juni 2018 wieder eine

Arbeitsstelle, wo er monatlich mindestens CHF 3'000.00 verdiene. Damit könne er

seine Schulden rasch abbezahlen. Überdies sei ein wesentlicher Teil der

Schulden durch seine Ehefrau verursacht worden. Darüber hinaus habe die

Vorinstanz bei der Beurteilung der Integration nicht berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer regelmässig Unterhaltsbeiträge gezahlt habe, ohne gerichtlich dazu

verpflichtet zu sein. Er habe weiter gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2

und könne sich im Alltag mühelos auf Deutsch verständigen. Zudem weise er über

ein gutes soziales Netzwerk in der Schweiz auf.

5.6

Hinsichtlich der wichtigen

persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bringt der

Beschwerdeführer vor, dass ihm das Besuchsrecht gegen seinen Willen praktisch

verunmöglicht worden sei. Durch die Einsetzung eines neuen Beistandes habe sich

die Situation erheblich verbessert, weshalb am 1. Juli 2018 der erste

begleitete Besuchstermin erfolgt sei. Das Treffen sei erfreulich verlaufen.

Momentan sei das Ziel, pro Monat einen Besuchstermin durchzuführen, bis das

Besuchsrecht wieder selbständig wahrgenommen werden könne.

6.

In einem ersten Schritt ist

nachfolgend zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer

erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. oben E. 5.2)

erfüllt sind.

6.1

Der Beschwerdeführer hat aktuell

(Stand: 11. Januar 2019) Schulden in der Höhe von CHF 42'492.35. Im Verhältnis

zu seinem angeblichen momentanen Einkommen von ca. CHF 3'000.00 stellt dies

einen hohen Betrag dar. Eine rasche Schuldentilgung kann deshalb nicht erwartet

werden. Der Beschwerdeführer konnte seine Schuldensituation denn auch gegenüber

dem Stand von vor einem Jahr nicht verbessern. Vielmehr hat sich die

Verschuldung noch leicht erhöht. Damals bestanden Schulden in der Höhe von CHF

41'196.65 (Stand: 21. Februar 2018). Der Beschwerdeführer vermag über die

Lohnpfändung zwar ältere Schulden abzuzahlen, verschuldet sich aber

offensichtlich immer wieder neu. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass sich

die Neuverschuldung in einem moderaten Rahmen von etwas über CHF 1'000.00

bewegt. In den Jahren 2016 bis 2018 hatte sich die Verschuldung noch mehr als

verdoppelt. Insgesamt ist die Schuldenlast aber nach wie vor hoch und weist noch

immer eine negative Tendenz auf. Mit Blick auf die Integration ist dies negativ

zu berücksichtigen.

6.2

Die berufliche Laufbahn des

Beschwerdeführers kann nicht als geradlinig bezeichnet werden. Nach seiner

Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 war er bis zum 14. April 2015 arbeitslos. Vom

14.

April 2015 bis zum 31. März 2017 war er bei der E.___ AG angestellt. Infolge

eines Unfalls war er ab dem 7. März 2016 arbeitsunfähig. Gemäss der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wäre er jedoch spätestens ab

dem 31. Oktober 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer

weigerte sich jedoch mit dem Verweis auf den Unfall, die Arbeit wieder aufzunehmen,

worauf er gekündigt und freigestellt wurde. Nach der Kündigung und Freistellung

bei der E.___ AG bezog er Arbeitslosengelder und arbeitete nach eigenen Angaben

temporär. Erst am 4. Juni 2018, also nachdem ihn das Migrationsamt am 7.

März 2018 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die beabsichtigte Wegweisung

aus der Schweiz hingewiesen hatte, fand der Beschwerdeführer wieder eine

Festanstellung, allerdings lediglich auf Abruf und ohne Garantie einer

Mindestzahl von Arbeitsstunden. Der genaue Lohn kann damit nicht bestimmt

werden; der Beschwerdeführer hat auch keine Lohnabrechnungen eingereicht.

Nachdem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 das

rechtliche Gehör zum eingeholten, aktualisierten Betreibungsauszug gewährt hatte,

reichte dieser mit Eingabe vom 18. Januar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag,

datiert auf den 17. Januar 2019, zu den Akten. Gemäss diesem Vertrag ist

der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 bei der F.___ GmbH festangestellt und

verdient monatlich CHF 5'300.00 (plus CHF 250.00 Spesen). Es ist augenfällig,

dass positive Entwicklungen in der beruflichen Situation des Beschwerdeführers

immer erst in Reaktion auf ungünstige behördliche Mitteilungen erfolgen. Dies

lässt doch erhebliche Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklungen

aufkommen, gerade unter Berücksichtigung der beruflichen Vergangenheit des

Beschwerdeführers. Es kann unter diesen Umständen deshalb keine unbedingte

positive Prognose hinsichtlich einer Stabilisierung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers gegeben werden. Die berufliche Situation ist

demzufolge mit Blick auf die Integration aktuell neutral zu bewerten.

6.3

Die Ehefrau reichte mehrere

Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten) gegen den

Beschwerdeführer ein. Die ersten beiden Strafanzeigen vom 7. und vom 18.

November 2015 wurden mit einem vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

abgeschlossenen Vergleich erledigt. Die Strafanzeige vom 29. August 2017 führte

zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse von CHF 300.00 wegen

Tätlichkeiten durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 16. April

2018.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Strafanzeigen im Zusammenhang

mit dem seit der Trennung schwelenden Konflikt zwischen ihm und seiner Ehefrau

zu sehen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorwürfe unbegründet sind.

Der Beschwerdeführer wurde denn auch vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen

Tätlichkeiten verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die

strafrechtliche Verfehlung ist zwar als gering zu bewerten. Unter dem hier

relevanten Aspekt der Integration ist die Tätlichkeit aber dennoch bedeutsam.

Sie zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Erziehung der Kinder eine Grenze

überschritten hat. Es ist mithin fraglich, ob der Beschwerdeführer mit den in

der Schweiz anerkannten Erziehungsmethoden vertraut ist. Das Migrationsamt hat

deshalb die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Recht als

Ausdruck eines Integrationsdefizits qualifiziert.

6.4

Der Beschwerdeführer führt als

Ausdruck der erfolgreichen Integration seine Deutschkenntnisse, sein soziales Umfeld

in der Schweiz sowie die Tatsache an, dass er Unterhaltsbeiträge bezahlt habe,

ohne gerichtlich dazu verpflichtet worden zu sein.

6.4.1

Die sprachliche Integration ist

eine Unterkategorie der sozialen Integration. Sie hat durchaus ihre Bedeutung,

ist indessen nur ein Element unter vielen, welche für oder gegen eine gelungene

Integration sprechen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2016 vom 6. Juni

2016.

E. 3.3). Der Beschwerdeführer weist nach den von ihm eingereichten Akten

ein Sprachniveau von knapp unter dem Niveau A2 auf. Der im Frühjahr 2018

absolvierte Deutschkurs brachte gemäss dem Bericht des Deutschcenters der

Volkshochschule nur im geringen Umfang Fortschritte. Es wurde jedoch

festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer «im Alltag- oder Berufsleben – auf

seine Art – gut verständigen» könne. Der Beschwerdeführer erreicht somit gerade

den absoluten Minimalstandard von Sprachkenntnissen für ein Leben in der

Schweiz. Dies kann ihm nicht positiv, immerhin aber auch nicht negativ

angerechnet werden.

6.4.2

Entgegen den Behauptungen des

Beschwerdeführers deutet das soziale Umfeld nicht auf eine erfolgreiche

Integration hin. Dieses besteht nach den Angaben in der Beschwerde einzig aus

in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern sowie weiteren Landsleuten. Damit

vermag der Nachweis einer erfolgreichen Integration nicht erbracht zu werden.

6.4.3

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten

vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass er

Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, ohne gerichtlich dazu verpflichtet worden zu

sein. Denn der Beschwerdeführer unterliegt sehr wohl einer Unterhaltspflicht,

mit Blick auf die im Urteilszeitpunkt bestehenden Verhältnisse verzichtete der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt jedoch mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen.

Sollte der Beschwerdeführer also, wie er implizit selbst zugibt, im heutigen

Zeitpunkt zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage sein, ist dies ein

Grund zur (auch rückwirkenden) Anpassung des Eheschutzurteils (vgl. Art. 286

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen stellt

deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keinen blossen Akt des

guten Willens dar, weshalb sie sich nicht positiv auf die Beurteilung der

Integration des Beschwerdeführers auswirkt.

6.5

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit.

a AuG vorliegt. Die entsprechende Rüge ist abzuweisen.

7.

In einem zweiten Schritt ist zu

prüfen, ob wichtige persönliche Gründe bestehen, die einen weiteren Aufenthalt

des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG; vgl. oben E. 5.3).

7.1

Der Beschwerdeführer verfügt weder

in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive Beziehung

zu seinen beiden Söhnen. Gemäss seinen eigenen Angaben kann der

Beschwerdeführer sein Besuchsrecht aktuell lediglich einmal monatlich begleitet

ausüben. Das Besuchsrecht wird erst seit dem 1. Juli 2018 wieder ausgeübt.

Vorher sah der Beschwerdeführer seine Söhne über ein Jahr lang überhaupt nicht.

Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen keine intensive affektive

Beziehung zu seinen Söhnen aufgebaut werden konnte. Auch in wirtschaftlicher

Hinsicht vermögen die unregelmässigen Unterhaltsbeiträge keine intensive

Beziehung zu begründen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass

der Beschwerdeführer die Kinderzulagen direkt an die sozialen Dienste

überweist.

7.2

Es liegen damit keine wichtigen

persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, die einen weiteren

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Das

Besuchsrecht kann im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt

werden.

8.

Abschliessend ist die

Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhielt, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Damit hat er die prägenden Kindheits-

und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die

dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Ausserfamiliär

geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden nicht dargelegt. Es kann

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme wieder an

frühere familiäre und freundschaftliche Beziehungen anknüpfen kann. Dem

Gesuchsteller ist es als grundsätzlich gesunder Mann zumutbar, nach Serbien

zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz

aufzubauen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (plötzliche

Hyperventilation; vgl. Urkunde 9 zur Beschwerde) können auch im Heimatland

medizinisch behandelt werden. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften

Familienmitgliedern kann mittels modernen Kommunikationsmitteln oder

besuchsweise gepflegt werden. Seine privaten Interessen am Verbleib in der

Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht

aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als verhältnismässig

im Sinne von Art. 96 AuG.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin

berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene

Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen,

um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

10.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.

10.1

Der Beschwerdeführer hat um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann

eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

10.2

Gemäss eigenen Angaben verfügt der

Beschwerdeführer über ein Einkommen von etwas mehr als CHF 3'000.00, welches

einer Lohnpfändung bis auf das Existenzminimum, vom Betreibungsamt Region

Solothurn am 3. Juli 2018 bei CHF 2'685.00 festgesetzt (Urkunde 4 zur

Beschwerde), unterliegt. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht

in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Beschwerde

konnte darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.

Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

10.3

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10.4

Rechtsanwalt Alexander Kunz wird

als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Entsprechend der eingereichten

Kostennote ist für die Entschädigung von einem Aufwand von 5.34 Stunden à CHF

180.00

bzw. 18.5 Stunden à CHF 120.00 und Auslagen von CHF 280.80 auszugehen,

was zu einer Entschädigung von total CHF 3'727.30 (inkl. 7.7 % MWST)

führt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens

zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 3'727.30 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Rechtspraktikant

Stöckli Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 bestätigt.