VWBES.2018.260
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
25. Januar 2019Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der serbische Staatsangehörige A.___,
geb. [...] Mai 1979 (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 19. Oktober
2003, am 21. Juni 2004 und am 14. Februar 2006 als Asylbewerber in die Schweiz
ein. Dazwischen war er verschwunden oder in sein Heimatland zurückgekehrt. Sein
letztes Asylgesuch wurde am 8. März 2006 vom Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer heiratete am 5.
Juli 2007 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene kosovarische
Staatsangehörige B.___, geb. [...] Dezember 1985 (nachfolgend: Ehefrau). Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Söhne, C.___, geb. [...] Dezember
2006, und D.___, geb. [...] November 2008.
3. Am 9. Mai 2008 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass einer Einreisebewilligung, welches
erfolglos blieb. Am 5. Juli 2010 ersuchte die Ehefrau im Kanton
Basel-Landschaft um Erlass einer Einreisebewilligung zu Gunsten des
Beschwerdeführers. Mit Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom
4. Oktober 2010 wurde das Gesuch abgewiesen und mit der Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sowie der Tatsache, dass die
Ehefrau in einer nur durch sie zu nutzenden Notwohnung lebte, begründet.
4. Im Jahr 2011 stellte die Ehefrau erneut
ein Familiennachzugsgesuch, welches Ende November 2011 durch das Amt für Migration
Basel-Landschaft bewilligt wurde. Der Gesuchsteller reiste daraufhin am 7.
Dezember 2011 in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2011 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Am 14. August 2015
wurde der Kantonswechsel vom Migrationsamt bewilligt und dem Gesuchsteller eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn, mit einer Gültigkeitsdauer bis
am 30. November 2016, ausgestellt.
5. Gemäss Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde […] vom 23. November 2015 trennten sich der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau am 14. November 2015. Laut Stellungnahme des
Beschwerdeführers erfolgte die Trennung bereits am 7. November 2015.
6. Am 7. November 2015 reichte die
Ehefrau in Vertretung des Sohns C.___ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer
wegen Tätlichkeiten ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe seinen
Sohn C.___ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Gleichentags wurde die
Wegweisung für 14 Tage durch die Stadtpolizei Solothurn verfügt. Am 18.
November 2015 reichte die Ehefrau in Vertretung ihrer Söhne erneut Strafantrag
gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt ein. Dem Beschwerdeführer
wurden wiederum Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB vorgeworfen. Konkret
habe er den älteren der beiden Jungen mit einem dünnen Ast mehrfach gegen den
Körper geschlagen sowie den Jüngeren heftig an den Haaren gerissen. Mit
Strafbefehl vom 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen
mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie Verfahrenskosten von total
CHF 255.00 verurteilt. Der Strafbefehl bezog sich auf den Strafantrag vom 7. November
2015. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache.
7. Mit Urteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 25. November 2016 wurden Eheschutzmassnahmen
angeordnet. Der Zeitpunkt der Trennung wurde auf den 1. Januar 2016 festgelegt.
Die Kinder C.___ und D.___ wurden für die Dauer der Trennung unter die Obhut
der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zuerkannt, seine
Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr,
besuchsweise sowie während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich
zu nehmen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
wurde beauftragt, für C.___ und D.___ einen Erziehungsbeistand i.S.v. Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB zu ernennen und für die Ehefrau eine intensive,
sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Die von der
Ehefrau gegen das Urteil erhobene Berufung, mit welcher sie die Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen verlangte, wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 21. April 2017 abgewiesen. Gemäss seinen eigenen Angaben bezahlt der
Beschwerdeführer unregelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterhaltsbeiträge
an seine Söhne.
8. Gemäss Verfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. März 2017 schlossen der Gesuchsteller und seine
Ehefrau im Strafverfahren wegen Tätlichkeiten einen Vergleich ab. Demnach
verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem dazu, seine Ehefrau in
Ruhe zu lassen, während diese im Gegenzug die Strafanträge zurückzog und ihr
Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärte. Das noch
laufende Strafverfahren sowie das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wurden
daher infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt bzw. mit dem Vergleich
abgeschlossen.
9. Am 29. August 2017 stellte die
Ehefrau erneut Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten. Der
Beschwerdeführer habe während den Sommerferien mit den Kindern seinen Sohn C.___
geohrfeigt und an den Haaren gerissen. Der Beschwerdeführer bestritt die
Vorwürfe und erstattete am 27. September 2017 Gegenanzeige gegen seine Ehefrau.
Ihr werden vom Beschwerdeführer falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten zum
Nachteil der beiden gemeinsamen Kinder vorgeworfen, da seine Ehefrau die Kinder
ohrfeigen würde. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 16. April 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen
Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1.–8. August 2017, zu einer Busse von
CHF 300.00 verurteilt.
10. Seit dem 14. April 2015 war der
Beschwerdeführer bei der E.___ AG als Bauarbeiter angestellt und verdiente
monatlich CHF 4'500.00. Auf Nachfrage des Migrationsamtes teilte die E.___ AG
am 27. Juni 2017 mit, dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 gekündigt
worden war. Der Verfügung der SUVA vom 20. Oktober 2016 war zu entnehmen, dass
der Gesuchsteller am 7. März 2016 einen Unfall erlitten hatte und die SUVA die
Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2016 einstellen werde. Mit Schreiben
vom 24. Januar 2017 teilte die AXA Winterthur dem Gesuchsteller mit, dass die
Taggeldleistungen per 24. Januar 2017 eingestellt würden, da ihr ärztlicher
Beratungsdienst der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig
sei. Am 3. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass er
wieder temporär arbeiten und Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'000.00
an seine Ehefrau bezahlen würde. Daneben bezog er Arbeitslosengelder. Seit dem
4. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer auf Abruf bei der F.___ GmbH in [...]
angestellt und verdient nach eigenen Angaben mindestens CHF 3'000.00 im
Monat. Gemäss neuem Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer
ab dem 1. März 2019 bei der F.___ GmbH festangestellt und verfügt über ein
monatliches Einkommen von CHF 5'300.00 (plus CHF 250.00 Spesen).
11. Mit Schreiben des Migrationsamtes
vom 9. November 2017 wurden dem Beistand der gemeinsamen Kinder Fragen zum Besuchsrecht
gestellt. Der Beistand teilte am 15. November 2017 mit, dass der Gesuchsteller
das gerichtlich geregelte Besuchsrecht bis Sommer 2017 regelmässig wahrgenommen
habe. Im Sommer 2017 habe eine Ferienwoche bei ihm stattgefunden, wobei die
Kinder nach den Ferien Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die Mutter sei dadurch
in Sorge versetzt worden, weshalb sie veranlasst habe, die Besuche beim
Beschwerdeführer nicht mehr zu ermöglichen. Die KESB Region Solothurn änderte
daraufhin das Besuchsrecht des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass nur noch
begleitete Besuche stattfinden konnten. Ein erster Besuch war für den 3.
Dezember 2017 vorgesehen und sollte in der Folge monatlich, jeweils während
wenigen Stunden unter Aufsicht im Tagesheim [...], stattfinden. Der
Gesuchsteller wurde zudem angewiesen, das Lernprogramm für Täter häuslicher
Gewalt in Bern zu besuchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem
Migrationsamt am 31. Januar 2018 telefonisch mit, dass der Gesuchsteller keinen
Kontakt zu den Kindern habe und die begleiteten Besuche storniert worden seien.
Seit dem 1. Juli 2018 finden die Treffen wieder regelmässig einmal im Monat
unter Aufsicht statt.
12. Der Beschwerdeführer ist im
Betreibungsregister mit zwei Betreibungen in Höhe von CHF 2'772.50, acht
Pfändungen im Umfang von CHF 9'792.75 sowie 27 Verlustscheinen im Gesamtbetrag
von CHF 29'927.10 verzeichnet (Stand: 11. Januar 2019). Aktuell bestehen damit
Schulden in Höhe von total CHF 42'492.35. Zu Beginn des Jahres 2018 war er mit
drei Betreibungen in Höhe von CHF 5'397.30, neun Pfändungen im Umfang von CHF
8'872.65 sowie 24 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 26'926.70 verzeichnet
(Stand: 21. Februar 2018). Er hatte damit somit Schulden in Höhe von total CHF
41'196.65 angehäuft. Noch zu Beginn des Jahres 2016 bestanden erst Schulden in
der Höhe von CHF 17'336.95. Seit Dezember 2015 unterliegt das Einkommen des
Beschwerdeführers einer Lohnpfändung. Gemäss der Sozialregion G.___ vom 26.
Februar 2018 musste der Gesuchsteller nie sozialhilferechtlich unterstützt
werden. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (Stand: 23. Februar
2018).
13. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) am
15. Juni 2018, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht
verlängert werde. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und setzte
ihm Frist, das Land bis am 31. August 2018 zu verlassen.
14. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob
der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und
beantragte die Aufhebung des erwähnten Departementsentscheids und die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie sinngemäss die Einräumung einer Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung.
15. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018
wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 18. Juli 2018 gesetzt zur ergänzenden
Begründung der Beschwerde. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt.
16. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018
reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, die
ergänzende Beschwerdebegründung ein. In prozessualer Hinsicht wurde zusätzlich
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
17. Das Migrationsamt schloss am 9.
August 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
18. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Stellungnahme vom 29. August 2018 an seinen Begehren und deren Begründung fest.
19. Am 14. Januar 2019 wurde den
Parteien das rechtliche Gehör zum aktualisierten Betreibungsregisterauszug
gewährt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer hierzu
eine Stellungnahme ein.
20. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene
revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den
vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen
Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Pierre Tschannen
/ Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, §
24.
Rz. 20; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen
sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von
Bedeutung.
3.
Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs, ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.1
Der Beschwerdeführer moniert, die
Vorinstanz habe sich nicht mit den sprachlichen Kenntnissen und der
Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.
) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat
das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129
I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).
3.3
Mit Eingabe vom 29. März 2018 machte
der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt,
von seinem Äusserungsrecht vor Erlass der Verfügung der Vorinstanz Gebrauch (AS
324.
ff.). Auf Seite 7 der Stellungnahme werden die Umstände, welche aus Sicht
des Beschwerdeführers für seine erfolgreiche Integration sprechen, aufgezählt
(AS 318). Genannt werden die Zahlung von Unterhalt, obwohl kein Unterhalt
geschuldet sei, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie Arbeitswilligkeit.
3.4
Da vom Beschwerdeführer in der
Stellungnahme vom 29. März 2018 nicht auf seine angeblich für die Integration
relevanten sprachlichen Kenntnisse hingewiesen wurde, kann von vornherein keine
Verletzung der Begründungspflicht darin erblickt werden, dass sich die
Vorinstanz mit dieser Tatsache nicht auseinandersetzte.
3.5
Ebenfalls keine Verletzung der
Begründungspflicht liegt hinsichtlich des in der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 29. März 2018 enthaltenen Hinweises auf die
Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers vor. Die Vorinstanz war nicht gehalten,
sich mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinanderzusetzen. Sie durfte sich in der Begründung der Verfügung vom 15.
Juni 2018 auf die rechtserheblichen Tatsachen für die Verneinung der
Voraussetzung der erfolgreichen Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung der
Begründungspflicht mit der Stellungnahme des Migrationsamtes vom 9. August 2018
geheilt worden wäre.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die
Berücksichtigung des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
der deutschen Sprache fehlten in der angefochtenen Verfügung gänzlich.
4.1
Unvollständig ist die Feststellung
des Sachverhalts, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und
berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Regina Kiener /
Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 1587). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung kann
somit nur dann vorliegen, wenn die angeblich fehlenden Sachverhaltselemente entscheiderheblich
sind.
4.2
Die Vorinstanz hat über alle
Grundlagen zur Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers verfügt und
damit nicht den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern diesen
lediglich nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt. Die entsprechende
Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht richtig
angewendet und dadurch eine Rechtsverletzung begangen.
5.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a aAuG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration vor,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung
und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen
zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b).
5.2
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2016 vom
6.
Juni 2016 E. 2.3) ist eine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften
kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation
wesentlich verbessert (Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober
2015.
E. 2.3;2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5;2C_930/2012 vom 10. Januar
2013.
E. 3.1;2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Eine erfolgreiche
Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine
gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat
(Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso
wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile des Bundesgerichts
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3;2C_426/2011 vom 30. November 2011
E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann,
keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in
nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_352/2014 vom
18.
März 2015 E. 4.5;2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht
notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September
2015.
E. 3.2.2;2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich
aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet
erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile des
Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3;2C_830/2010 vom 10.
Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer
ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies
eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteile des Bundesgerichts
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3;2C_546/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in
typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat
sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile des
Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3;2C_65/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 3.5). Entscheidend ist eine Zukunftsprognose im
Entscheidzeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2014 E. 3.2).
5.3
Die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG wird rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang mit Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geprüft. Bei einem nicht
obhutsberechtigten Elternteil ist die Intensität der Beziehung zu den Kindern
ausschlaggebend. Mit der Anerkennung wichtiger persönlicher Gründe, die einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sollen nacheheliche
ausländerrechtliche Härtefälle verhindert werden (Marc Spescha in: Spescha et
al., Migrationsrecht, Kommentar, Zürich 2015, Art. 50 aAuG N 7). Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein
weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten
in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses
Verhalten»; BGE 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat den
Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung für bereits in der
Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das
Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E.
2.
-2.5). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht
eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in
der Schweiz zu keinen wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 140 I 145 E.
3.
; BGE 139 I 315 E. 2.5). Beim Kriterium des «tadellosen Verhaltens» handelt
es sich ebenfalls um eines unter mehreren. Je nach den Umständen sollen
untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet
werden, dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und
wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung
der familiären Verhältnisse nach Auflösung der Gemeinschaft, Dauer des
Aufenthalts im Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I
145.
E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015
E. 4.4;2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).
5.4
Die Ehe hat über drei Jahre gedauert,
womit die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Die
Vorinstanz verneinte jedoch sowohl die Voraussetzungen einer erfolgreichen
Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) als auch das Vorliegen wichtiger persönlicher
Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art.
50.
Abs. 1 lit. b AuG). Sie hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorfälle
häuslicher Gewalt sowie die Schulden in der Höhe von (im Verfügungszeitpunkt) insgesamt
CHF 41'196.65 zum Schluss führten, dass keine erfolgreiche Integration
i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehe. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG bzw. Art. 8 EMRK hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass
weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen bestehe. So
habe das Besuchsrecht nicht kontinuierlich und reibungslos durchgeführt werden
können und hätten seit neun Monaten überhaupt keine Besuche mehr stattgefunden.
Weiter vermöchten die unregelmässig bezahlten Unterhaltsbeiträge keine
besonders intensive wirtschaftliche Beziehung zu den Söhnen zu begründen. In
Verbindung mit den Vorfällen häuslicher Gewalt und den Schulden bestünden daher
keine wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des
Gesuchstellers in der Schweiz erforderlich machten.
5.5
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, von den Strafanzeigen der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer sowie der
Verurteilung zu einer Busse wegen Tätlichkeiten dürfe nicht auf eine mangelnde
Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden. Die umfangreichen
Akten der KESB zeigten, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau alles andere als
ein entspanntes Klima herrsche. Der offensichtliche Machtkampf um die Kinder
habe mehrere Anzeigen zur Folge gehabt, welche die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte beschäftigten. Es scheine sich seitens der Ehefrau um ein taktisches
Mittel gehandelt zu haben, die alleinige Obhut über die Kinder erlangen zu
können. Die Strafanzeigen hätten lediglich zu einer Verurteilung zu einer Busse
von CHF 300.00, mithin einer geringfügigen Übertretung, geführt. Allerdings
wecke selbst dieses Urteil Zweifel an seiner Richtigkeit, da nach der
schweizerischen Rechtsordnung ein Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren
Kindern ausdrücklich vorbehalten bleibe. Darüber hinaus gehe der Verweis der
Vorinstanz auf Art. 62 lit. c AuG fehl, da der Beschwerdeführer nicht
erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen habe. Nicht zulässig sei die eigenmächtige Annahme der Vorinstanz,
es seien weitere strafbare Handlungen erfolgt. Hinsichtlich der Schulden bringt
der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem 4. Juni 2018 wieder eine
Arbeitsstelle, wo er monatlich mindestens CHF 3'000.00 verdiene. Damit könne er
seine Schulden rasch abbezahlen. Überdies sei ein wesentlicher Teil der
Schulden durch seine Ehefrau verursacht worden. Darüber hinaus habe die
Vorinstanz bei der Beurteilung der Integration nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer regelmässig Unterhaltsbeiträge gezahlt habe, ohne gerichtlich dazu
verpflichtet zu sein. Er habe weiter gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
und könne sich im Alltag mühelos auf Deutsch verständigen. Zudem weise er über
ein gutes soziales Netzwerk in der Schweiz auf.
5.6
Hinsichtlich der wichtigen
persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bringt der
Beschwerdeführer vor, dass ihm das Besuchsrecht gegen seinen Willen praktisch
verunmöglicht worden sei. Durch die Einsetzung eines neuen Beistandes habe sich
die Situation erheblich verbessert, weshalb am 1. Juli 2018 der erste
begleitete Besuchstermin erfolgt sei. Das Treffen sei erfreulich verlaufen.
Momentan sei das Ziel, pro Monat einen Besuchstermin durchzuführen, bis das
Besuchsrecht wieder selbständig wahrgenommen werden könne.
6.
In einem ersten Schritt ist
nachfolgend zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer
erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. oben E. 5.2)
erfüllt sind.
6.1
Der Beschwerdeführer hat aktuell
(Stand: 11. Januar 2019) Schulden in der Höhe von CHF 42'492.35. Im Verhältnis
zu seinem angeblichen momentanen Einkommen von ca. CHF 3'000.00 stellt dies
einen hohen Betrag dar. Eine rasche Schuldentilgung kann deshalb nicht erwartet
werden. Der Beschwerdeführer konnte seine Schuldensituation denn auch gegenüber
dem Stand von vor einem Jahr nicht verbessern. Vielmehr hat sich die
Verschuldung noch leicht erhöht. Damals bestanden Schulden in der Höhe von CHF
41'196.65 (Stand: 21. Februar 2018). Der Beschwerdeführer vermag über die
Lohnpfändung zwar ältere Schulden abzuzahlen, verschuldet sich aber
offensichtlich immer wieder neu. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass sich
die Neuverschuldung in einem moderaten Rahmen von etwas über CHF 1'000.00
bewegt. In den Jahren 2016 bis 2018 hatte sich die Verschuldung noch mehr als
verdoppelt. Insgesamt ist die Schuldenlast aber nach wie vor hoch und weist noch
immer eine negative Tendenz auf. Mit Blick auf die Integration ist dies negativ
zu berücksichtigen.
6.2
Die berufliche Laufbahn des
Beschwerdeführers kann nicht als geradlinig bezeichnet werden. Nach seiner
Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 war er bis zum 14. April 2015 arbeitslos. Vom
14.
April 2015 bis zum 31. März 2017 war er bei der E.___ AG angestellt. Infolge
eines Unfalls war er ab dem 7. März 2016 arbeitsunfähig. Gemäss der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wäre er jedoch spätestens ab
dem 31. Oktober 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer
weigerte sich jedoch mit dem Verweis auf den Unfall, die Arbeit wieder aufzunehmen,
worauf er gekündigt und freigestellt wurde. Nach der Kündigung und Freistellung
bei der E.___ AG bezog er Arbeitslosengelder und arbeitete nach eigenen Angaben
temporär. Erst am 4. Juni 2018, also nachdem ihn das Migrationsamt am 7.
März 2018 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die beabsichtigte Wegweisung
aus der Schweiz hingewiesen hatte, fand der Beschwerdeführer wieder eine
Festanstellung, allerdings lediglich auf Abruf und ohne Garantie einer
Mindestzahl von Arbeitsstunden. Der genaue Lohn kann damit nicht bestimmt
werden; der Beschwerdeführer hat auch keine Lohnabrechnungen eingereicht.
Nachdem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 das
rechtliche Gehör zum eingeholten, aktualisierten Betreibungsauszug gewährt hatte,
reichte dieser mit Eingabe vom 18. Januar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag,
datiert auf den 17. Januar 2019, zu den Akten. Gemäss diesem Vertrag ist
der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 bei der F.___ GmbH festangestellt und
verdient monatlich CHF 5'300.00 (plus CHF 250.00 Spesen). Es ist augenfällig,
dass positive Entwicklungen in der beruflichen Situation des Beschwerdeführers
immer erst in Reaktion auf ungünstige behördliche Mitteilungen erfolgen. Dies
lässt doch erhebliche Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklungen
aufkommen, gerade unter Berücksichtigung der beruflichen Vergangenheit des
Beschwerdeführers. Es kann unter diesen Umständen deshalb keine unbedingte
positive Prognose hinsichtlich einer Stabilisierung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gegeben werden. Die berufliche Situation ist
demzufolge mit Blick auf die Integration aktuell neutral zu bewerten.
6.3
Die Ehefrau reichte mehrere
Strafanzeigen wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten) gegen den
Beschwerdeführer ein. Die ersten beiden Strafanzeigen vom 7. und vom 18.
November 2015 wurden mit einem vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
abgeschlossenen Vergleich erledigt. Die Strafanzeige vom 29. August 2017 führte
zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse von CHF 300.00 wegen
Tätlichkeiten durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 16. April
2018.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Strafanzeigen im Zusammenhang
mit dem seit der Trennung schwelenden Konflikt zwischen ihm und seiner Ehefrau
zu sehen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorwürfe unbegründet sind.
Der Beschwerdeführer wurde denn auch vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen
Tätlichkeiten verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die
strafrechtliche Verfehlung ist zwar als gering zu bewerten. Unter dem hier
relevanten Aspekt der Integration ist die Tätlichkeit aber dennoch bedeutsam.
Sie zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Erziehung der Kinder eine Grenze
überschritten hat. Es ist mithin fraglich, ob der Beschwerdeführer mit den in
der Schweiz anerkannten Erziehungsmethoden vertraut ist. Das Migrationsamt hat
deshalb die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Recht als
Ausdruck eines Integrationsdefizits qualifiziert.
6.4
Der Beschwerdeführer führt als
Ausdruck der erfolgreichen Integration seine Deutschkenntnisse, sein soziales Umfeld
in der Schweiz sowie die Tatsache an, dass er Unterhaltsbeiträge bezahlt habe,
ohne gerichtlich dazu verpflichtet worden zu sein.
6.4.1
Die sprachliche Integration ist
eine Unterkategorie der sozialen Integration. Sie hat durchaus ihre Bedeutung,
ist indessen nur ein Element unter vielen, welche für oder gegen eine gelungene
Integration sprechen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2016 vom 6. Juni
2016.
E. 3.3). Der Beschwerdeführer weist nach den von ihm eingereichten Akten
ein Sprachniveau von knapp unter dem Niveau A2 auf. Der im Frühjahr 2018
absolvierte Deutschkurs brachte gemäss dem Bericht des Deutschcenters der
Volkshochschule nur im geringen Umfang Fortschritte. Es wurde jedoch
festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer «im Alltag- oder Berufsleben – auf
seine Art – gut verständigen» könne. Der Beschwerdeführer erreicht somit gerade
den absoluten Minimalstandard von Sprachkenntnissen für ein Leben in der
Schweiz. Dies kann ihm nicht positiv, immerhin aber auch nicht negativ
angerechnet werden.
6.4.2
Entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers deutet das soziale Umfeld nicht auf eine erfolgreiche
Integration hin. Dieses besteht nach den Angaben in der Beschwerde einzig aus
in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern sowie weiteren Landsleuten. Damit
vermag der Nachweis einer erfolgreichen Integration nicht erbracht zu werden.
6.4.3
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass er
Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, ohne gerichtlich dazu verpflichtet worden zu
sein. Denn der Beschwerdeführer unterliegt sehr wohl einer Unterhaltspflicht,
mit Blick auf die im Urteilszeitpunkt bestehenden Verhältnisse verzichtete der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt jedoch mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen.
Sollte der Beschwerdeführer also, wie er implizit selbst zugibt, im heutigen
Zeitpunkt zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage sein, ist dies ein
Grund zur (auch rückwirkenden) Anpassung des Eheschutzurteils (vgl. Art. 286
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen stellt
deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keinen blossen Akt des
guten Willens dar, weshalb sie sich nicht positiv auf die Beurteilung der
Integration des Beschwerdeführers auswirkt.
6.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG vorliegt. Die entsprechende Rüge ist abzuweisen.
7.
In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob wichtige persönliche Gründe bestehen, die einen weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG; vgl. oben E. 5.3).
7.1
Der Beschwerdeführer verfügt weder
in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive Beziehung
zu seinen beiden Söhnen. Gemäss seinen eigenen Angaben kann der
Beschwerdeführer sein Besuchsrecht aktuell lediglich einmal monatlich begleitet
ausüben. Das Besuchsrecht wird erst seit dem 1. Juli 2018 wieder ausgeübt.
Vorher sah der Beschwerdeführer seine Söhne über ein Jahr lang überhaupt nicht.
Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen keine intensive affektive
Beziehung zu seinen Söhnen aufgebaut werden konnte. Auch in wirtschaftlicher
Hinsicht vermögen die unregelmässigen Unterhaltsbeiträge keine intensive
Beziehung zu begründen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
der Beschwerdeführer die Kinderzulagen direkt an die sozialen Dienste
überweist.
7.2
Es liegen damit keine wichtigen
persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, die einen weiteren
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Das
Besuchsrecht kann im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt
werden.
8.
Abschliessend ist die
Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Damit hat er die prägenden Kindheits-
und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die
dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Ausserfamiliär
geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden nicht dargelegt. Es kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme wieder an
frühere familiäre und freundschaftliche Beziehungen anknüpfen kann. Dem
Gesuchsteller ist es als grundsätzlich gesunder Mann zumutbar, nach Serbien
zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz
aufzubauen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (plötzliche
Hyperventilation; vgl. Urkunde 9 zur Beschwerde) können auch im Heimatland
medizinisch behandelt werden. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften
Familienmitgliedern kann mittels modernen Kommunikationsmitteln oder
besuchsweise gepflegt werden. Seine privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht
aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als verhältnismässig
im Sinne von Art. 96 AuG.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin
berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene
Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen,
um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
10.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.
10.1
Der Beschwerdeführer hat um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
10.2
Gemäss eigenen Angaben verfügt der
Beschwerdeführer über ein Einkommen von etwas mehr als CHF 3'000.00, welches
einer Lohnpfändung bis auf das Existenzminimum, vom Betreibungsamt Region
Solothurn am 3. Juli 2018 bei CHF 2'685.00 festgesetzt (Urkunde 4 zur
Beschwerde), unterliegt. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die Beschwerde
konnte darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
10.3
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10.4
Rechtsanwalt Alexander Kunz wird
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Entsprechend der eingereichten
Kostennote ist für die Entschädigung von einem Aufwand von 5.34 Stunden à CHF
180.00
bzw. 18.5 Stunden à CHF 120.00 und Auslagen von CHF 280.80 auszugehen,
was zu einer Entschädigung von total CHF 3'727.30 (inkl. 7.7 % MWST)
führt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens
zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 3'727.30 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Rechtspraktikant
Stöckli Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 bestätigt.