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Entscheid

VWBES.2018.262

Disziplinarverfahren

11. April 2019Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 20. April 2015 gelangte die B.___

(nachfolgend auch Anzeigerin) mit einer Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ an die

Anwaltskammer des Kantons Solothurn. Sie machte im Wesentlichen geltend,

Rechtsanwalt A.___ habe in zwei Verfahren, die er gegen sie führe, Ansprüche

für zwei Mandanten erhoben und dazu die Anzeigerin in den beiden Fällen je auf

CHF 500 Millionen betrieben (Zahlungsbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 9.

März 2015). Begründet habe er die Betreibungen mit dem Zweck der

Verjährungsunterbrechung. Die Anzeigerin legte dar, weshalb die Forderungen in

dieser Höhe ihrer Ansicht nach jeder Grundlage entbehrten und beantragte der

Anwaltskammer, es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt A.___ mit zwei gegen die

Anzeigerin eingeleiteten Betreibungen schikanös und damit standeswidrig handle,

bzw. sich einer Verletzung von Art. 12 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) schuldig gemacht

habe. Rechtsanwalt A.___ sei angemessen zu bestrafen.

2. A.___ nahm am 3. August 2015 zur Anzeige

Stellung und reichte dazu verschiedene Unterlagen ein. Vorab beantragte er, der

Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer hätten in den Ausstand zu treten

und das Verfahren sei an die Anwaltskammer des Kantons Bern abzutreten, damit

diese über sein Gesuch vom 5. Juni 2015 (betr. schriftlicher Erklärungen seiner

Sekretärinnen über die Abläufe in der Kanzlei im Zusammenhang mit den

Betreibungen) entscheide. Weiter stellte er sinngemäss den Antrag, die

Anwaltskammer habe darzulegen, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen

Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft erfolgt seien und wie oft die

Anwaltskammer auf solche Anzeigen eingetreten sei. Das hängige

Instruktionsverfahren sei bis zum Abschluss dieser Nebenverfahren zu sistieren.

Zur Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, beantragte er, darauf

nicht einzutreten, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die

Aufsichtsbehörde der Versicherung (die Finanzmarktaufsicht [FINMA]) die

Angelegenheit mit Entscheid vom 17. Juli 2015 als zivilrechtlicher Natur

bezeichnet habe. Wolle die Anwaltskammer die sich stellenden zivilrechtlichen

Fragen tatsächlich abschliessend beurteilen, sei ein Verfahren nach der

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Partei- und Zeugenbefragung sowie interdisziplinärer

Begutachtung der Geschädigten durchzuführen.

3. Die Anwaltskammer wies die

Ausstandsbegehren am 23. September 2015 ab. Eine dagegen eingereichte

Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) überwies die

Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid BKES.2015.112 ans Verwaltungsgericht.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches die Beschwerde

mit Urteil 2C_72/2016 am 3. Juni 2016 abwies und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

bejahte. Das bis zu diesem Zeitpunkt vor Verwaltungsgericht sistierte Verfahren

wurde mir Verfügung vom 23. Juni 2016 an die Hand genommen. Nach etlichen Fristerstreckungen

und einem am 20. Oktober 2016 vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Sistierungsgesuch

verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin des

Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht trat auf dieses Begehren am 27.

Oktober 2016 nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer dagegen und gegen die

Abweisung des Sistierungsgesuchs erneut ans Bundesgericht gelangte. Mit Urteil

2C_1065/2016 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat. Und am 14. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht

die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid der Anwaltskammer ab, soweit es

darauf eintrat (VWBES. 2015.436). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

4. In der Zwischenzeit hatte der

Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 eine weiteres Ausstandsbegehren bei der Anwaltskammer

eingereicht, nun gegen den Vizepräsidenten und begründet mit dessen

Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren. Zudem verlangte der Beschwerdeführer

am 1. April 2017 erneut den Ausstand des Präsidenten aufgrund von dessen

Referat an der Generalversammlung des Anwaltsverbands. Das Ausstandsgesuch

gegen den Vizepräsidenten wies die Anwaltskammer am 18. Mai 2017 rechtskräftig

ab; dasjenige gegen den Präsidenten wurde gegenstandslos, da dieser zufolge

bevorstehender Demission freiwillig in den Ausstand getreten war.

5. Nach weiteren Schriftenwechseln

eröffnete die Anwaltskammer am 31. August 2017 ein Disziplinarverfahren gegen

Rechtsanwalt A.___, dies gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 20.

April 2015 wegen des Vorwurfs der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die

Betreibungen der B.___.

6. Im Rahmen des wiederum umfangreichen

Schriftenwechsels, auf dessen Wiedergabe hier verzichtet wird, beantragte der

Beschwerdeführer u.a., die Anwaltskammer habe ihm mitzuteilen, ob hinsichtlich

des Grundsatzentscheids GER 2005 Nr. 2 eine Praxisänderung angedacht sei. Das

bereits eröffnete Verfahren sei wieder zu schliessen. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 11. Januar 2018 ersuchte die Anwaltskammer die Anzeigerin, in den

Schadenfällen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers die Policen und die

anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zukommen zu lassen und

mitzuteilen, ob der Schadenfall C.___ mit der am 28. Oktober 2014

abgeschlossenen Entschädigungsvereinbarung endgültig habe erledigt werden

können. Weiter habe sie mitzuteilen, ob seit dem bundesgerichtlichen Urteil

4A_259/2012 vom 13. September 2012 in Sachen D.___ gegen B.___ weitere Zivilklagen

von D.___ in diesem Schadensfall Nr. 10-461.203 erfolgt und/oder Urteile

ergangen seien. Vom Bezirksgericht Aarau wurden die Akten des

Zivilklageverfahren von D.___ gegen die Anzeigerin in Sachen Haftung des

Motorfahrzeughalters beigezogen. Sodann legte die Anwaltskammer fest, welche

Urkunden als Beweismittel zugelassen würden, bewilligte die Befragung des

Beschwerdeführers und wies die übrigen Beweisanträge ab. Gleichzeitig stellte

sie fest, es sei keine Praxisänderung beabsichtigt. Über den Antrag, das

eröffnete Disziplinarverfahren wieder zu schliessen, werde im Rahmen der

Hauptverhandlung befunden.

7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018

wurde der Schriftenwechsel geschlossen und zu einer neuen Verhandlung

eingeladen, da ein erster Termin hatte verschoben werden müssen. Da auch das

neu festgesetzte Datum nicht passte, musste die Hauptverhandlung nochmals

verschoben werden und fand dann am 4. Juni 2018 statt, nachdem die

Anwaltskammer Rechtsanwalt A.___ gegenüber dessen Anwalt vom Anwaltsgeheimnis

in den beiden betroffenen Fällen entbunden hatte.

Nach Befragung des Beschwerdeführers

anlässlich der Hauptverhandlung gelangte die Anwaltskammer mit Entscheid vom 4.

Juni 2018 zum Schluss, Rechtsanwalt A.___ habe die Berufsregel von Art. 12 lit.

a BGFA durch die zweimalige Betreibung der Anzeigerin über je CHF 500 Millionen

zweifach verletzt. Die unzulässige Schädigung der Anzeigerin bestehe darin,

dass diese über total 1 Milliarde betrieben worden sei, obschon wohl maximal

nur CHF 4 Millionen (also 4 Promille) gedeckt gewesen wären und keine Hinweise

dafür beständen, dass konkrete Ansprüche in solcher oder gar einiges höherer

Höhe ernsthaft in Frage gekommen wären. Betreibungen in diesem Ausmass seien

auch bei einer Versicherungsgesellschaft von durchaus erheblicher Bedeutung. Es

müsse von einer mittelschweren Berufsregelverletzung ausgegangen werden. Der

Beschwerdeführer habe die Höhe der Betreibungssummen wissentlich und

willentlich festgesetzt und damit vorsätzlich gehandelt. Er habe im ganzen

Verfahren wenig Einsicht und Reue an den Tag gelegt. Immerhin sei doch ein e

gewisse Einsicht darin zu sehen, dass er unter dem Eindruck der

Aufsichtsanzeige im Mai 2015 seine Klienten veranlasst habe, die in Betreibung

gesetzte Forderung auf einen zulässigen Betrag von je CHF 5 Millionen zu

reduzieren. Bislang habe nie eine Disziplinarmassnahme gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochen werden müssen. Insgesamt erscheine eine Busse

von CHF 1'000.00 angemessen. Zudem auferlegte die Anwaltskammer dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'269.70. Den Antrag

des Beschwerdeführers, es sei ihm ein detailliertes Leistungsverzeichnis der

bisher am Verfahren mitwirkenden Amtspersonen zukommen zu lassen, wurde

abgewiesen.

8. Mit Eingabe 27. Juni 2018 liess A.___

gegen den Entscheid der Anwaltskammer Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die

Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, einen Nichteintretensentscheid

zu fällen. Eventualiter sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und auf jegliche

Sanktion gegen den Beschwerdeführer zu verzichten. Ebenfalls sei eventualiter

Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Pflicht zu

entbinden, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Als Subeventualantrag forderte

der Beschwerdeführer, es sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Desgleichen sei Ziff. 2 aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Verfahrenskosten

mittels detailliertem Leistungsverzeichnis ausreichend begründe. In formeller

Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer

mündlichen Verhandlung und Einvernahme seiner drei Sekretärinnen als Zeuginnen.

Der Beschwerdeführer vertrat sinngemäss und im Wesentlichen die Auffassung, die

Vorinstanz hätte auf die Anzeige nicht eintreten dürfen, da die Anzeigerin kein

schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG; BGS 124.11) habe. Weiter machte er geltend, die Anwaltskammer habe Art.

12 lit. a BGFA zu extensiv ausgelegt. Die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung

werde mit der angeblich kreditschädigenden Betreibung begründet, obwohl das

betriebene Unternehmen nicht die geringsten Anstrengungen unternommen habe,

diese Betreibungen aus dem Register zu eliminieren. Es sei schlicht darum

gegangen, dem Beschwerdeführer zu schaden, weil dieser bei der FINMA eine

Anzeige erstattet habe. Zudem rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der

Untersuchungsmaxime, weil die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten

des Beschwerdeführers festgestellt und in ihren Untersuchungen das Verhalten

der Versicherung zu wenig berücksichtigt habe. Die entscheidende Frage, ob die

hohen Betreibungssummen überhaupt je ins Betreibungsregister eingetragen worden

seien, habe die Anwaltskammer gar nie geklärt. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 EMRK

geltend, weil sich die Anwaltskammer nicht mit seinen Beweisanträgen

auseinandergesetzt habe. Letztlich erachtete er das

Verhältnismässigkeitsprinzip und den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung als

verletzt.

9. Die Anwaltskammer schloss am 30. Juli

2018 auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu den einzelnen Vorhalten eingehend

Stellung und begründete insbesondere die Entstehung der Verfahrenskosten

einlässlich.

10. In seiner Stellungnahme vom 3.

Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen an

seinen Anträgen und deren Begründung fest.

11. Die Anwaltskammer äusserte sich am

3. November 2018 zum etwaigen Eintrag der Betreibungen im Register, woraufhin

der Beschwerdeführer am 28. November 2018 nochmals seine Sicht der Dinge

darlegte.

12. Das Verwaltungsgericht führte am 9.

April 2019 eine Hauptverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers durch. Die

Anwaltskammer verzichtete auf das Erscheinen. Im Wesentlichen und sinngemäss

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Desgleichen hielt er am Beweisantrag um Befragung der Sekretärinnen fest und

ersuchte nach der Parteibefragung um Zeugenbefragung von C.___. Der

Beschwerdeführer zeigte sich mit der Behandlung der Beweisanträge im

begründeten Urteil einverstanden.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht - wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_72/2016 bestätigt - zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10,

i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid, mit dem ihm eine Busse von CHF 1'000.00 auferlegt

wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf

die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragte die

Befragung seiner Kanzleimitarbeiterinnen als Zeuginnen. Gemäss § 52 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Es ist davon auszugehen,

dass die drei Sekretärinnen als Zeuginnen wiederholen, was bereits in

schriftlicher Form aktenkundig ist. Demnach sind von der Zeugenbefragung keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die nicht bereits Eingang in

Rechtsschriften und Akten gefunden hätten. Mit der Befragung des Beschwerdeführers

und den umfangreichen Akten kann der rechtlich relevante Sachverhalt

hinreichend nachvollzogen werden, sodass die persönliche Wahrnehmung der

Kanzleimitarbeiterinnen für die Beurteilung der entscheidenden Fragen nicht

ausschlaggebend ist. Wie bereits die Anwaltskammer dargelegt hat, hat sich der

Beschwerdeführer im Übrigen die Handlungen seiner Angestellten anrechnen zu

lassen. Vom entsprechenden Beweisantrag kann in antizipierter Beweiswürdigung

ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.3

S. 236 f. mit Hinweisen).

1.3

Der Antrag auf Befragung des

Klienten C.___ erfolgte erst nach Befragung des Beschwerdeführers anlässlich

der Hauptverhandlung, während welcher C.___ selber anwesend war. Das Begehren

war somit verspätet und eine Befragung von vornherein unmöglich, nachdem der

beantragte Zeuge bereits die gesamte Parteibefragung mitverfolgt hatte. Weitere

Erwägungen zur etwaigen Relevanz einer solchen Zeugenbefragung erübrigen sich

damit.

2.

Der Beschwerdeführer macht u.a. eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Anwaltskammer die

Zeugenbefragung seiner drei Sekretärinnen nicht zum Beweis zugelassen hat. Gleichzeitig

rügt er eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Er habe die Befragung seiner

Sekretärinnen beantragt, da diese bezeugen könnten, dass er zu keinem Zeitpunkt

beabsichtigt habe, die Anzeigerin mit den Betreibungen zu schikanieren. Die

Anwaltskammer leite sein vorsätzliches Handeln allein aus der Höhe der in

Betreibung gesetzten Forderungen ab. Gedanken zum Vorsatz fänden sich im

angefochtenen Beschluss keine, dieser werde stellschweigend vorausgesetzt. Aus

dem Beschluss sei nicht ersichtlich, dass sich die Anwaltskammer mit den

rechtzeitig und begründet vorgebrachten Beweisanträgen befasst hätte. Es seien

auch keine Gründe herauszulesen, wie die Kammer allenfalls zum Schluss gelangt

sei, die Beweislage zum Vorsatz sei bereits hinreichend erstellt, weshalb auf

die Zeugenbefragung verzichtet werden könne.

Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs (dazu sogleich E. 2.2) ist diese Rüge vorab zu prüfen.

2.1

Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende

Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt

anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu

gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Der

Gehörsanspruch verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen

Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen

(BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien

ein Bild über die Erwägungen des Gerichts (oder hier der Behörde) machen

können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die

Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die

sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der

Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S.

436, 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, je mit Hinweisen).

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit

Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung

ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390;

je mit Hinweisen).

2.3

Zunächst ist der Argumentation des

Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die Anwaltskammer sehr wohl auf seinen

Beweisantrag zur Zeuginnenbefragung eingegangen ist und diesen zunächst am 11.

Januar 2018 formell abgewiesen hat. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen

Beschluss mit hinreichender Klarheit, weshalb die Vorinstanz in antizipierter

Beweiswürdigung von einer solchen Befragung abgesehen hat: In E. 2.5 wird

dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz persönlich dafür

einzustehen habe, dass es auch bei einer Aufgabendelegation an Hilfspersonen zu

keinen Berufsregelverletzungen komme. Damit ist offensichtlich, weshalb sich

die Anwaltskammer von einer Befragung der Sekretärinnen keine

entscheidrelevanten Erkenntnisse versprochen hatte. Und in den Erwägungen 2.3.1

bis 2.3.3 des angefochtenen Beschlusses legt die Anwaltskammer ausführlich dar,

warum sie das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich bzw.

schikanös erachtete. Eine fahrlässige «Schikane» ist kaum vorstellbar, ist doch

einem schikanösen Verhalten Vorsatz quasi immanent. In E. 3 hat sie nochmals

festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach vorsätzlich

gehandelt habe. Ob die Schlussfolgerungen der Vorinstanz rechtlich überzeugen,

ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Jedenfalls hat die Vorinstanz weder

das rechtliche Gehör noch den Anspruch auf Beweis verletzt.

3.

In einem zweiten Schritt ist zu

prüfen, ob der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte gar nicht

erst auf die gegen ihn eingereichte Anzeige eintreten dürfen, gerechtfertigt

ist.

3.1

Mit seiner Argumentation verkennt

der Beschwerdeführer, dass es sich beim Disziplinarverfahren trotz des

Verweises in § 15bis VRG nicht um ein verwaltungsinternes

Beschwerdeverfahren handelt. Vor Inkrafttreten des BGFA war der Kanton

Solothurn der einzige Kanton, der keine Aufsicht über Personen führte, die den

Rechtsanwaltsberuf ausübten (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrats zur

Änderung des AnwG, vom 1. April 2003, RRB Nr. 2003/598). Gemäss § 13 Abs. 1 des

AnwG wird die Anwaltskammer von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

Abs. 2 sieht vor, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Kantons der

Anwaltskammer unverzüglich Vorfälle melden, welche den Wegfall der

Voraussetzungen für die Eintragung in das Anwaltsregister nach dem Bundesgesetz

zur Folge haben oder die Berufsregeln verletzen könnten. Schon der letztzitierte

Absatz 2 zeigt, dass es für die Anzeigenerstattung keiner Beschwer bedarf, wie

sie in § 12 VRG für die Legitimation im Beschwerdeverfahren verlangt wird. Auch

(unbeteiligte) Dritte können eine Anzeige erheben, wenn sie der Ansicht sind,

ein Anwalt oder eine Anwältin habe eine Berufsregel verletzt. Es handelt sich

dabei um ein nicht-förmliches Rechtsmittel, so dass der Anzeigesteller weder

Parteistellung erhält noch über die Möglichkeit verfügt, förmliche Rechtsmittel

gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen. Dritte sind

denn auch gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die

Anzeige erstattende Person oder mögliche Geschädigte, eigene Klienten oder die

Gegenpartei, und können demnach auch die Einstellung des Verfahrens oder eine

bestimmte Disziplinierung nicht beim Bundesgericht anfechten (Thomas Poledna

in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl.,

Zürich 2011, Art. 17 N 11 mit Hinweisen). Im Übrigen war es der Anwalt des

Beschwerdeführers selber, der die Anwaltskammer darauf hinwies, dass die

Anzeigerin keine Parteistellung habe (act. 502).

3.2

Insofern geht die Argumentation des

Beschwerdeführers fehl, wenn er sich auf die fehlende Beschwer der

Anzeigeerstatterin beruft. Nach Eingang der Anzeige war der Präsident der

Anwaltskammer gehalten, den Beschwerdeführer über die Vorwürfe zu informieren

und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Sodann

hatte die Anwaltskammer auf Antrag des Präsidenten über die Einleitung des

Verfahrens zu beschliessen (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 AnwG). Diese verfahrensrechtlichen

Vorgaben wurden formell korrekt eingehalten. Grund für ein Nichteintreten

mangels Legitimation der Anzeigerin bestand nicht. Ob das eröffnete

Disziplinarverfahren wieder zu schliessen gewesen wäre und ob die verhängte

Sanktion rechtmässig ist, ist nachfolgend zu prüfen.

4.

Die Anwaltskammer schloss auf eine

Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, begangen vom Beschwerdeführer durch die

Einleitung zweier Betreibungen in der Höhe von je CHF 500 Mio. zu Lasten der

Anzeigerin.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (§ 67bis

Abs. 1 VRG). Da die Anwaltskammer als erste und einzige Instanz über die

Angelegenheit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch

auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).

4.1

Art. 12 BGFA statuiert eine Vielzahl

von Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte. Gemäss der hier zur Diskussion

stehenden lit. a üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Bei

dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Ergebnis

nichts Anderes will, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des

Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten

sicherzustellen. Sie erhebt die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des

Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus

zur (öffentlich-rechtlichen) Berufspflicht, die so nicht nur unter dem Aspekt

der Nicht- bzw. der nicht gehörigen Erfüllung, sondern auch disziplinarrechtlich

geschützt ist (Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 9). Daraus wird auch

klar, dass nicht ausschlaggebend ist, ob der Angelegenheit eine privat- oder

öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugrunde liegt. Das Disziplinarverfahren

dient quasi dem staatlich gewährleisteten Schutz der Rechtsuchenden und der

Rechtspflege.

4.2

Die offene Formulierung der

Generalklausel bietet selbstredend Schwierigkeiten, wenn es darum geht,

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit näher zu definieren. Laut der Botschaft zum

BGFA beschränkt sich die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwälten und ihren

Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten gegenüber den

Gerichtsbehörden (BBl 1999 S. 6013ff., Nr. 233.21 S. 6054). Das Bundesgericht

hielt in BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f. dafür, mithin sei davon auszugehen,

dass die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem Willen des

Gesetzgebers sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts beschlage und

sich sowohl auf die Beziehungen zu den Behörden - welche in der bundesrätlichen

Botschaft ausdrückliche Erwähnung gefunden hätten - als auch auf jene zur Gegenpartei

erstrecke (in diesem Sinne auch Urteil 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 5).

Den berechtigten Bedenken des Bundesamtes für Justiz, die offene Formulierung

von Art. 12 lit. a BGFA dürfe nicht dazu führen, rein interne Sitten und

Gebräuche des Anwaltsstandes zu allgemein verbindlichen Berufspflichten zu

erheben, sei bei der Auslegung im Einzelfall Rechnung zu tragen; sie

rechtfertigten jedoch nicht, zum Vornherein eine Einschränkung des

Anwendungsbereichs von Art. 12 lit. a BGFA vorzunehmen.

4.3

Kritisch zu einem weiten

Anwendungsgebiet von Art. 12 lit. a BGFA äusserten sich jüngst die vom Anwalt

des Beschwerdeführers in den Plädoyernotizen zitierten Kaspar Schiller und Hans

Nater (Die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Anwälte nach Art. 12 lit. a

BGFA gehen nicht weiter als die auftragsrechtlichen, in: SJZ 115/2019 S. 42-52).

Die Autoren vertreten zusammengefasst die Ansicht, die Sorgfaltspflicht des

Anwalts, der Anwältin sei unmittelbar nur dem Klienten geschuldet. Die primäre

Funktion der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei der Klientenschutz. Schütze

jedoch eine verletzte Norm der allgemeinen Rechtsordnung den Staat,

Behördenmitglieder oder Dritte, könne Art. 12 lit. a BGFA auch zugunsten

anderer Personen als des Klienten angerufen und der Anwalt in schwerwiegenden

Fällen diszipliniert werden.

4.4

Fellmann (a.a.O., Art. 12 N 36 mit

Hinweisen zur Literatur) umschreibt die verlangte Sorgfalt und

Gewissenhaftigkeit wie folgt: Nach herkömmlicher Auffassung solle der Anwalt

die Interessen seiner Klienten nach Recht und Billigkeit wahren und dabei

bestrebt sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dieser Grundsatz gebiete

ihm, die ihm anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren.

Gleichzeitig verlange er von ihm, diese Interessenwahrung ausschliesslich mit

rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben. Diese Pflicht bilde die Basis für

das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Dieses Vertrauen sei

unabdingbar, habe doch der Anwalt in einer auf die Achtung des Rechts

gegründete Gesellschaft eine wichtige Funktion. Seine Tätigkeit sei Teil der

rechtsstaatlichen Rechtspflege und deswegen dem Rechtsstaat verpflichtet.

Die berufsrechtlich gebotene

Gewissenhaftigkeit schränke den Anwalt auch in der Wahl der Mittel ein, indem

sie ihm gebiete, die Wahrung der Klienteninteressen ausschliesslich mit

rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben, namentlich keine vom Gesetz

verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Dem Anwalt

sei es daher verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen, Richter und

Behörden etwa durch Auflage unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung

wesentlichen Sachverhalt irrezuführen, Zeugen zu beeinflussen oder mit

rechtswidrigen Drohungen auf die Gegenpartei oder den Gang eines Verfahrens

einzuwirken (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a).

4.5

Im Zusammenhang mit einer

umstrittenen Betreibung durch einen Anwalt hat das Bundesgericht in BGE 130 II

270.

in Erwägung gezogen, ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen

des Rechtsanwalts entspreche regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung und rechtfertige unter Umständen eine

Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA: Einerseits könne es

nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern

und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Andererseits trage der

Rechtsanwalt unter der Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unverändert

eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats und habe

deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen. Der Rechtsanwalt

sei aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung

verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten

entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern. Insoweit könne in der Tat von einem

«Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei» ausgegangen werden. Aus dem

Gesagten erhelle aber auch, dass zwar ein den Verhältnissen unangepasstes,

übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwalts regelmässig einen Verstoss

gegen dessen Berufspflichten darstellen dürfte, aber der Anwalt umgekehrt durch

Art. 12 lit. a BGFA nicht etwa (unter Androhung von Disziplinarsanktionen) dazu

verpflichtet sei, stets das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen.

4.6

In einem späteren Fall (Urteil

2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009) hatte das Bundesgericht ausgeführt, eine

unsorgfältige Berufsausübung rechtfertige ein staatliches Eingreifen nur dann,

wenn diese objektiv eine solche Schwere erreiche, dass - über die bestehenden

Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus -

eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und

verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung sei erst bei einer

qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu

ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder

fahrlässiges) Fehlverhalten (E. 3.2 mit Hinweisen auf die Literatur).

4.7

Relativ wenig findet sich in der

Botschaft zum BGFA zu Art. 12 lit. a. Wörtlich wird in BBl 1999 S. 6054

ausgeführt: «Der Katalog der Berufsregeln enthält als Erstes eine

Generalklausel, wonach die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und

gewissenhaft auszuüben haben. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit

bei der Berufsausübung beschränkt sich nicht nur auf die Beziehung zwischen

ihnen und ihren Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten

gegenüber den Gerichtsbehörden. Nach Artikel 11 Buchstabe a [heute Art. 12 lit.

a] wird von den Anwältinnen und Anwälten folglich bei ihrer gesamten

Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt. Eine entsprechende Generalklausel

findet sich heute auch in den Berufsregeln mehrerer Kantone».

Erstes Ziel des Gesetzes war es, die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz zu gewährleisten und

gewisse Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufs

festzulegen. Und weil die in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälte neu

ohne vorgängige Kontrolle durch die anderen kantonalen Behörden ihren Beruf

frei auf dem ganzen Gebiet der Schweiz ausüben und Anwältinnen aus

Mitgliedstaaten der EU unter gewissen Bedingungen in der Schweiz tätig sein

konnten, mussten gewisse Punkte auf Bundesebene vereinheitlicht werden. Der

Regelung bedurften die Voraussetzungen für die interkantonale Freizügigkeit von

Inhaberinnen kantonaler Anwaltspatente, die kantonalen Anwaltsregister, die

Berufsregeln, die Disziplinaraufsicht, die Regelung der Berufsbezeichnung sowie

der Zugang zum Anwaltsberuf für Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der

EU sind (BBl 1999 S. 6042). Bei den Berufsregeln und den Disziplinarmassnahmen

war eine Vereinheitlichung auch erwünscht, um gewisse kantonale Besonderheiten

zu beseitigen, die kaum mehr gerechtfertigt waren. Eine Harmonisierung in

diesen Bereichen war von den Kantonen selbst gewünscht worden. Es sollte ein

«gemeinsamer Nenner» bestimmt werden, eine Art schweizerisches Anwaltsrecht,

dies im Interesse der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (vgl. BBl 1999

S. 6018).

4.8

Zusammengefasst lässt sich folgendes

Zwischenfazit ziehen: Bei der Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA ist dem

Einzelfall Rechnung zu tragen. Eine extensive Auslegung war nicht Absicht des

Gesetzgebers, stand doch bei der Schaffung des Gesetzes die Freizügigkeit bei

Ausübung des Anwaltsberufs im Vordergrund. In erster Linie ist der Anwalt

seinem Klienten verpflichtet. Dessen Interesse hat er – unter Anwendung

gesetzlich vorgesehener Mittel – sorgfältig zu vertreten. Dabei darf er

sicherlich hart und mitunter auch mit einer gewissen Aggressivität vorgehen.

Eine Eskalation des im Recht liegenden Streits und damit eine unnötige

Verhärtung der Fronten ist aber nicht im Interesse des Klienten.

5.

Zur Diskussion stehen vorliegend zwei

Betreibungen über je CHF 500 Mio., insgesamt also eine Milliarde, eingeleitet

innert drei Monaten gegen eine grosse Versicherungsgesellschaft. Die

Anwaltskammer gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, mit diesen

Betreibungen habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflichten nach Art. 12 lit.

a BGFA verstossen.

5.1

Wiederum kann als leading case der

bereits erwähnte BGE 130 II 270, wo zu beurteilen war, ob die Einleitung einer

Betreibung ohne vorgängige Androhung einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA

darstelle, herangezogen werden. In E. 3.2.2 hielt das Bundesgericht dafür, die

blosse Einleitung einer Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei

Voraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 38 und Art. 67 SchKG) und insbesondere

vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung

verlangt - vermöge im Lichte des Gesagten grundsätzlich keine gegen Art. 12

lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag im

Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein möge. Anders verhalte

es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich sei; dies sei der

Fall, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die

Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden solle (vgl. BGE

113.

III 2 E. 2b S. 4) oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag

in Betreibung gesetzt werde (E. 3.2.2).

5.2

Im Urteil 5A_496/2018 vom 21.

November 2018 hielt das Bundesgericht in E. 3 fest, rechtsmissbräuchlich

verhalte sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele

verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten.

Allerdings stehe es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die

Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb

dürfe sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der

umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Hingegen könne eine

Betreibung rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betreibende bloss die

Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners schädigen wolle oder wenn er in

schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setze (mit

Verweis auf BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f. mit Hinweisen).

5.3

Das Zürcher Obergericht setzte sich

im Fall PS180023-O/U vom 30. März 2018 mit der Frage auseinander, wann eine

Betreibung rechtsmissbräuchlich sei. Mit Verweis auf die Vorinstanz gab es

deren Ausführungen zur Nichtigkeit einer Betreibung wieder.

Rechtsmissbräuchlich sei eine Forderung auch dann, wenn es sich um eine

eigentliche Fantasieforderung handle, ohne auch nur im Ansatz plausible

Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner (E. 5). In E. 7

hielt es dann dafür, das Betreibungsamt haben den Grund für eine in Betreibung

zu setzende Forderung materiell nicht zu überprüfen. In dem Sinne sei die

Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden.

Zu prüfen sei hingegen, ob es sich bei der Betreibung um eine Schikane handle

und damit nicht ernstlich Vollstreckungsabsichten verfolgt würden. Als Schikane

könne nicht nur eine Betreibung über einen ausserordentlich hohen Betrag,

mithin einen eigentlichen Fantasiebetrag, gelten […].

5.4

In seinem Aufsatz «Schikanebetreibungen

aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht» (AJP

2004.

S. 1035 ff.) legt Matthias Kuster dar, in letzter Zeit häuften sich leider

auch schikanöse Betreibungen, um missliebige Personen zu diffamieren und unter

Druck zu setzen oder um sich gar an ihnen zu rächen (S. 1036). Bei Abhandlung

der standesrechtlichen Aspekte nahm der Autor wiederum Bezug auf BGE 130 II

270.

5.4

Daraus ergibt sich, dass eine

Betreibung einerseits missbräuchlich sein kann, wenn sie damit die

Kreditschädigung des Betriebenen bezweckt wird. Andererseits wird

Rechtsmissbräuchlichkeit auch im Falle einer Schikanebetreibung bejaht, wenn

ein völlig übersetzter, ja ein Fantasiebetrag in Betreibung gesetzt wird.

6.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt die

beiden umstrittenen Betreibungen im Wesentlichen damit, dass die Anzeigerin

sich geweigert habe, einen Verjährungsverzicht zu erklären. Er habe damit die

Interessen seiner Klienten wahren müssen. Festzuhalten ist, dass dieses

Vorgehen grundsätzlich legitim ist. Daraus ist dem Beschwerdeführer sicherlich

kein Vorwurf zu machen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von

anderen, in denen ohne eine zugrundeliegende Forderung betrieben wurde. Fraglich

ist indes, ob die Höhe der Betreibungen (insgesamt eine Milliarde CHF) schikanös

war.

6.1

Im Fall von C.___ ging es um einen

Verkehrsunfall im Jahr 2000. Offenbar war der Klient des Beschwerdeführers am

31.

Oktober 2000 von einem bei der Anzeigerin versicherten Fahrradfahrer

angefahren worden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 Ziff.

48, act. 238). Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 hatte sich der Beschwerdeführer

bei der Anzeigerin erkundigt, ob sie im Falle eines aussergerichtlichen

Vergleichs bereit wäre, seine prozessualen und vorprozessualen Anwaltskosten

sowie die Gutachterkosten von CHF 2'864.00 im Zusammenhang mit der

Fallbearbeitung zur Bezahlung zu übernehmen (act. 33, Beilage 8 der Anzeige vom

20.

April 2015). Am 9. August 2013 hatte die Anzeigerin dem Beschwerdeführer

ein Vergleichsangebot über einen Betrag von CHF 20'000.00 per Saldo aller

Ansprüche (inkl. Anwaltshonorar) gemacht (act. 76), befristet bis 10. September

2013.

Gemäss Inspektorenbericht der Anzeigerin vom 9. August 2013 zeigten sich

der Beschwerdeführer und sein Klient mit dieser Offerte einverstanden, sofern

die Rechtsschutzversicherung die restlichen Anwaltskosten übernehmen würde

(act. 79). Diese Kosten wurden damals mit rund CHF 110'000.00 beziffert (act.

78). Da sich die Parteien in der Folge doch nicht einigen konnten, zog sich das

Verfahren weiter dahin. Am 28. Oktober 2014 unterzeichnete der Klient des

Beschwerdeführers direkt mit der Anzeigerin eine Entschädigungsvereinbarung

über CHF 30'000.00, inklusive Anwaltskosten in der Höhe von CHF 10'000.00

(act. 80). Am 24. November 2014 gelangte der Beschwerdeführer an den

zuständigen Sachbearbeiter der Anzeigerin und hielt vorab fest, er sei nach wie

vor der Anwalt von C.___. Er bat darum, ihm bis spätestens 2. Dezember 2014 die

vollständigen Schaden- und Unfallakten, die von seinem Mandanten angeblich

datierte und unterzeichnete Entschädigungsvereinbarung sowie die Kopie der

anwendbaren Police und der anwendbaren AVB zukommen zu lassen. Er vertrete den

Klienten nach wie vor und die Anwaltskosten stellten einen wesentlichen Teil

der Entschädigung für die Schadenregulierung dar. Die Rechtsschutzversicherung

verlange, dass die Anwaltskosten von der Haftpflichtversicherung übernommen

würden, weil diese einen wichtigen Bestandteil der Schadenregulierung bildeten.

Da der Anzeigerin diese Umstände bekannt gewesen seien, erachte sein Mandant

das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der verlangten anwendbaren Police

und der anwendbaren AVB benötige er diese zwecks Einreichung bzw. Einleitung

eines Betreibungsbegehrens, da die Anzeigerin mitgeteilt habe, sie werde die

Verjährungsverzichtserklärung, die am 31. Dezember 2014 ablaufe, nicht mehr

verlängern (act. 15 und 16). Am 1. Dezember 2014 führte die Anzeigerin gegenüber

dem Beschwerdeführer u.a. sinngemäss aus, die von seinem Klienten am 27.

Oktober 2014 erwünschte Direktzahlung sei im Rahmen der unter allen Titeln

angenommenen unpräjudiziellen Saldozahlung von CHF 20'000.00 erfolgt. Eine

Anfechtung sei unbegründet und rechtlich unhaltbar. Zur Prüfung des

Akteneinsicht-Gesuches wurde um eine Erklärung des Mandanten gebeten, aus

welcher hervorgehe, dass das Vertretungsmandat noch immer Gültigkeit habe.

Sollte dies der Fall sein, solle der Beschwerdeführer die Anzeigerin bitte zur

Vereinbarung eines Einsichtstermins in ihren Räumlichkeiten kontaktieren. Am 24.

Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Betreibungsbegehren über die

Forderungssumme von CHF 500 Mio. beim Betreibungsamt der Gemeinde [...] ein und

nannte als Grund: «Forderung aus Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2000;

Schaden-Nr. 10-435.556; Verjährungsunterbrechung». Und am 13. Januar 2015

erging der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 7302151 an die Anzeigerin.

6.2

Wie die Anwaltskammer richtig festgehalten

hat, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Anzeigerin vom 1.

Dezember 2014 grundsätzlich noch rechtzeitig von den zitierten AVB Kenntnis

nehmen können. Zudem war ihm bekannt, dass die zugrundeliegende Police

diejenige für eine Velovignette war (es ging um einen Unfall mit einem

Fahrradfahrer). Er selber erwähnte in seinem Schreiben vom 11. Juli 2017 an die

Anwaltskammer die Mindestdeckungssumme von CHF 2 Mio. gemäss Art. 35 Abs. 1

aVVV (Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31). Weitere Erwägungen hierzu

erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung zu

Recht geltend machte, er habe die eigentliche Schadenssumme in Betreibung

setzen müssen, welche die Deckungssumme der Versicherung überschreiten könne. Ungeachtet

dessen stand aber bereits damals ausser Frage, dass eine Forderung im Umfang

der betriebenen CHF 500 Mio. bestand. Gemäss Inspektorenbericht der Anzeigerin

vom 9. August 2013 stand für den Fall eines Vergleichs von Seiten des

Beschwerdeführers bzw. seines Klienten eine Forderung von CHF 100'000.00 (zuzügl.

Anwaltskosten von CHF 110'000.00) zur Diskussion (act. 38). Auch dieser Betrag

ist ein Mehrfaches (ein 2.5 Tausendfaches) von CHF 500 Mio. entfernt.

6.4

Keine Entschuldigung oder

Rechtfertigung für dieses Vorgehen kann der geltend gemachte zeitliche Druck

und das angeblich eigenmächtige Handeln der Sekretärinnen gewesen sein: Eine

Betreibung im nachvollziehbaren Rahmen zur Verjährungsunterbrechung gäbe – wie

gesehen – zu keinen Beanstandungen Anlass. Der in Betreibung gesetzte Betrag

ist aber freie Fantasie und weit jenseits aller realistischer Erfolgsaussichten

im Forderungsstreit und lässt sich nicht mit Dringlichkeit und Schalterschluss

vor Weihnachten entschuldigen. Unterschrieben wurde das Begehren vom

Beschwerdeführer. Schon deswegen kann er sich nicht auf allenfalls eigenmächtiges

Vorgehen seiner Sekretärinnen berufen. Im Übrigen hat er sich – wie von der

Anwaltskammer zu Recht erwähnt – das Handeln seiner Angestellten anrechnen zu

lassen.

7.1

In der Angelegenheit D.___ ging es um

eine Auffahrkollision vom 4. März 2000. Ursprünglich war vom Klienten des

Beschwerdeführers auf kantonaler Ebene ein Betrag von CHF 23'525.--

zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2002 (Haushalt- und Betreuungsschaden

für den Zeitraum vom 4. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 inkl.

Schadenszins per 31. Dezember 2001) eingeklagt worden. Das Bezirksgericht Aarau

hiess die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010 teilweise gut und verurteilte

die Beklagte (und heutige Anzeigerin), dem Kläger (Mandanten des

Beschwerdeführers) CHF 18'181.60 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. August

2000.

auf CHF 4'166.40 sowie ab dem 3. Juli 2001 auf CHF 14'015.20 zu bezahlen.

In Gutheissung der Appellation der Beklagten, hob das Obergericht des Kantons

Aargau mit Entscheid vom 13. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts auf und

wies die Klage ab. Im Wesentlichen hielt das Obergericht fest, dass ein

Haushaltschaden, für den die Beklagte nicht einzustehen habe, bereits vor dem

Unfallereignis vom 4. März 2000 bestanden habe. Der Kläger habe den

Nachweis einer zusätzlichen Beeinträchtigung bei der Haushaltsarbeit durch den

Unfall nicht erbracht, weshalb ihm kein weiterer Haushaltschaden entstanden

sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein

(Urteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012). Damit musste die Anzeigerin im

damaligen Zeitpunkt noch mit weiteren Forderungen in dieser Sache rechnen. Sie

unterzeichnete denn auch am 17. Februar 2014 einen Verjährungseinredeverzicht bis

4.

März 2015. Diese Verzichtserklärung erfolgte im Rahmen der versicherten

Leistungen (act. 342). Die [...]-Rechtsschutzversicherung bestätigte am 25. Februar

2015.

die Erweiterung der Kostengutsprache für die Verjährungsunterbrechung

gegenüber der Anzeigerin (act. 343). Der Zahlungsbefehl über den Betrag von

CHF 500 Mio. datiert vom 9. März 2015 und nennt als Forderungsgrund: «Forderung

aus Unfallereignis vom 4. März 2000; Referenz-Nr. 10-461'203 (als: 1.682.532);

Verjährungsunterbrechung».

7.2

Auch hier erübrigen sich

weitschweifige Ausführungen zu den etwaigen Deckungssummen. Die massgebliche

Police konnte offenbar nicht mehr erhältlich gemacht werden. Gemäss Art. 64 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) bestimmt der Bundesrat die Beiträge,

die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der

Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen. Er hat dies in der bereits erwähnten

VVV getan. Im Unfallzeitpunkt betrug die gesetzliche Mindestsumme CHF 3 Mio.

(Art. 3 Abs. 1 aVVV), heute sind es CHF 5 Mio. (Art. 3 Abs. 1 VVV). Selbst wenn

der Beschwerdeführer die Höchstdeckungssumme mangels Police nicht gekannt hat

und für die Einleitung der Betreibung gar nicht kennen musste, ist

offensichtlich, dass die letztlich in Betreibung gesetzten CHF 500 Mio. nicht

nur bei weitem zu hoch waren, sondern der Fantasie entsprangen – zumal der

Ersatz des Haushalts- und Betreuungsschaden bereits rechtskräftig verweigert

worden war. Dies zeigt sich denn auch die letztlich erzielte Einigung: Auf

Anfrage der Anwaltskammer im vorinstanzlichen Verfahren gab die Anzeigerin an,

seit dem Bundesgerichtsurteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012 seien keine

Zivilklagen oder Urteile mehr erfolgt. Die Angelegenheit sei mit der

Entschädigungsvereinbarung vom 3. Oktober 2016 endgültig erledigt worden (act.

444). Dieser Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass sich die Parteien auf eine

Schadenauszahlung von CHF 15'000.00 (unter allen Titeln, per Saldo aller

Ansprüche, inkl. vorprozessualer Anwaltskosten) geeinigt hatten, also einen

Bruchteil der betriebenen Summe. Und obschon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

der Betreibung noch von einer höheren Summe ausgehen durfte, hätte – wie von

der Vorinstanz aufgezeigt und vom Verwaltungsgericht überprüft – eine einfache

Internetrecherche gezeigt, dass die angebotene Haftpflichtdeckung bei

Motorfahrzeugversicherungen bei CHF 100 Mio. liegt (so für die B.____, […], […],

[…], abgerufen am 25. März 2019). Zwar hätte eine solche Leistung fern aller

Realität gelegen. Aber auch sie hätte nur einen Fünftel der in Betreibung

gesetzten Forderung ausgemacht.

7.3

Bei dieser Ausgangslage konnte der

Beschwerdeführer schlechterdings nicht davon ausgehen, einen auch nur annähernd

so hohen Betrag für seinen Klienten herauszuschlagen, wie er in Betreibung

gesetzt hatte. Betrieben wurde das 30'000-fache des letztlich vereinbarten

Betrags. War der zeitliche Druck im Fall C.___ noch einigermassen

nachvollziehbar, vermag dieses Argument hier nicht zu überzeugen.

8.1

Letztlich erübrigen sich nähere

Auseinandersetzungen mit den eigentlich zugrundeliegenden Forderungen, da gerichtsnotorisch

ist, dass Summen über CHF 500 Mio. in der Schweiz in Haftpflichtfällen nie

zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann sich darum nicht darauf berufen,

er habe keine Kenntnis von den Policen gehabt, auch wenn dies so sein mag. Dazu

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Anwaltskammer in E. 2.3.3 des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Es ist keine sachliche

Rechtfertigung zu erkennen für die Geltendmachung von Forderungen dieser Höhe

auf dem Betreibungsweg. Daran ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers der

Hauptverhandlung nichts, wonach man den sichersten Weg für die Klientschaft

habe gehen wollen, was eine möglichst hohe Betreibung erfordert habe, die auch

in 30 Jahren noch standhalte. Dieses Ziel hätte auch mit einem wesentlich

tieferen Betrag noch erreicht werden können. Die Berufung auf die

Hyperinflation in den 20-er, 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts erscheint

als reine Schutzbehauptung. Dass keine Grundlage für diese exorbitanten Beträge

bestand zeigt sich im – nach Eingang der Aufsichtsanzeige umgehend erfolgten – Teilrückzug

im Mai 2015 mit einer Reduktion der Betreibung auf noch CHF 5 Mio.

8.2

Festzuhalten ist, dass die innerhalb

von drei Monaten in Betreibung gesetzten Forderungen von insgesamt einer

Milliarde Franken bei weitem zu hoch und realitätsfern waren und dass sich der Beschwerdeführer

dessen aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durchaus

bewusst sein musste. Die geltend gemachte Summe erinnert an amerikanische

Verhältnisse. Schadenersatz in dieser Höhe wird in der Schweiz nicht

zugesprochen. Es handelt sich um Fantasiebeträge, selbst wenn für die

Betreibung an sich ein legitimer Grund bestand.

8.3

Unbehelflich ist der Einwand des

Beschwerdeführers, die fraglichen Betreibungen seien gar nie im

Betreibungsregister erschienen. Sobald der Zahlungsbefehl vom

Betreibungsbeamten (elektronisch) erfasst wird, erfolgt automatisiert der

Eintrag im Register (vgl. Art. 8 ff. der Verordnung über die im Betreibungs-

und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die

Rechnungsführung, VFRR, SR 281.31). Aus dem Umstand, dass die je CHF 500 Mio.

heute nicht mehr im Registerauszug der Anzeigerin erscheinen, kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nachvollziehbar,

dass die ursprünglichen Forderungen im Auszug nicht erscheinen, gibt doch das

Betreibungsamt gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. c des Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) keine Auskunft über Betreibungen, die der

Gläubiger zurückgezogen hat. Ob der Eintrag kreditschädigend war, ist fraglich.

Bei der Anzeigerin handelt es sich um eine grosse, international tätige

Versicherungsgesellschaft. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem

Betreibungsregister zeigt denn auch, dass sie regelmässig über hohe Beträge

betrieben wird. Dennoch fällt auf, dass kein einziger Betrag auch nur annähernd

so hoch ist wie die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Summen. Ob es

sich bei den beiden Betreibungen über insgesamt eine Milliarde CHF auch für

eine grosse Gesellschaft nur um eine Kleinigkeit handelt oder ob nicht doch die

Gefahr der Kreditschädigung besteht, ist hier nicht zweifelsfrei zu beantworten.

Die Frage kann offen bleiben, da das Vorgehen des Beschwerdeführers die andere

Tatbestandsvariante der rechtsmissbräuchlichen Betreibung erfüllt.

8.4

Bei den eingeleiteten Betreibungen

handelt es sich offenkundig um eine Retorsionsmassnahme. Ohne das Wissen des

Beschwerdeführers, hinter seinem Rücken, hatte die Anzeigerin im Oktober 2014

einen Vergleich mit dessen Klienten abgeschlossen. Zwar war es das gute Recht

des Geschädigten, sich auf den Handel einzulassen. Es ist aber nachvollziehbar,

dass sich der Beschwerdeführer dabei übergangen fühlte. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht sagte er denn auch aus, er sei «aus

allen Wolken gefallen». Und auf die Frage, ob solche Betreibungen, kurz

hintereinander über eine Milliarde, auch schon vorgekommen seien, antwortete

der Beschwerdeführer, das sei das erste Mal gewesen, dass eine Versicherung einen

Mandanten unter Umgehung des Mandatsverhältnisses zu sich eingeladen und habe

unterschreiben lassen und ihn, den Beschwerdeführer, im Ungewissen gelassen

habe. Damit hat der Beschwerdeführer zulasten seines Klienten eine Eskalation

des Streits mit der Anzeigerin in Kauf genommen. Mit seinem Vorhalt, die

Versicherung hätte ja eine negative Feststellungsklage einreichen können, wirft

er den Ball ihr zu, nachdem er ohne sachlichen Grund eine exorbitante Forderung

in Betreibung gesetzt hat. Sie wäre damit gehalten gewesen, ein Verfahren

anzustrengen, was immer mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Die Gegenseite

innerhalb von drei Monaten über zweimal über je CHF 500 Mio., also insgesamt

eine Milliarde Franken zu betreiben, ist schikanös und nicht im Interesse der

eigenen Klienten.

Auf die Frage, warum er die Summe nach

Eingang der Anzeige im Mai 2015 auf CHF 5 Mio. herabgesetzt habe, erklärte

der Beschwerdeführer denn auch, er habe sich gesagt, jetzt müsse etwas gehen.

Es könne nicht sein, dass es Richtung Eskalation gehe. Er habe den zuständigen

Sachbearbeiter bei der Versicherung angerufen und gesagt, man müsse eine Lösung

finden, es gehe nicht, dass man quasi auf dem Buckel des Klienten einen

Nebenkrieg mache mit dem Anwalt. Er habe vorgeschlagen, dass man zum Beispiel

eine Reduktion mache im Einverständnis mit dem Klienten. Erst unter dem

Eindruck der Aufsichtsanzeige gelangte der Beschwerdeführer zur Einsicht, dass

es eben nicht angehen kann, «auf dem Buckel des Klienten» einen Nebenkrieg zu

führen. Auch wenn die Betreibungen angesichts der Weigerung, einen weiteren

Verjährungseinredeverzicht zu unterschreiben, notwendig waren, heiligt der

Zweck nicht alle Mittel. Hier war das Vorgehen des Anwalts zu harsch. Die

Teilrückzüge vom Mai 2015 zeigen es: Auch ohne das Risiko einer zu tiefen

Betreibung einzugehen, kann der Anwalt die Klienteninteressen wahren, auch ohne

die Gegenpartei unnötig zu verärgern und damit wiederum seinem Mandanten zu

schaden. Ein solches Verhalten widerspricht der sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung.

9.1

Liegt ein Verstoss gegen Art. 12

lit. a BGFA vor, stellt sich die Frage der Sanktion. Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA kann

die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes folgende

Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a); einen Verweis (lit.

b); eine Busse bis zu CHF 20'000 (lit. c); ein befristetes

Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes

Berufsausübungsverbot (lit. e). Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Disziplinaraufsicht hat nach

herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und

keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich

individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des

rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (Thomas

Poledna in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich 2011, Art. 17 N 14).

9.2

In Art. 17 Abs. 1 BGFA nicht

erwähnt, doch aus dem Wesen der Disziplinarmassnahmen ableitbar, ist, dass die

Verletzung der Berufspflicht schuldhaft erfolgt sein muss. Die disziplinarische

Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus;

Absicht wird nicht verlangt (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18). Wie in E. 4.6

hiervor gesehen, rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung laut

Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine

solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus

Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche

Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig

erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes,

schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (Urteil

2C_379/2009 des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Bemessung der Massnahme richtet sich

nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung, wobei auch die Zahl

der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem

Mass des Verschuldens (unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher

Grundsätze) und dem beruflichen Vorleben des Anwalts (vgl. Poledna, a.a.O., Art.

17.

N 27).

9.3

Die Anwaltskammer würdigte bei ihrer

Sanktionierung, dass der Beschwerdeführer aus Schikane zweimal einen massiv

überhöhten Betrag in Betreibung gesetzt hatte, nämlich je CHF 500 Mio. im

Verhältnis zu maximal CHF 1 Mio. im Fall C.___ und CHF 3 Mio. im Fall D.___.

Die dadurch bewirkte unzulässige Schädigung des Kredits der Anzeigerin habe

darin bestanden, dass diese über total CHF 1 Milliarde betrieben worden sei,

obwohl maximal lediglich CHF 4 Mio., also vier Promille, gedeckt gewesen wären

und überdies keine Hinweise dafür beständen, dass konkrete Ansprüche in solcher

oder gar einiges grösserer Höhe ernsthaft in Frage gekommen wären. Betreibungen

diesen Ausmasses seien auch bei einer Versicherungsgesellschaft von durchaus

erheblicher Bedeutung. Im Fall D.___ habe das völlige Unterliegen im Verfahren

vor Bundesgericht betreffend den Teilbereich Haushalts- und Betreuungsschaden

(wenn auch mit zeitlicher Beschränkung) beim vorinvaliden Klienten zumindest

ansatzweise die Grenzen der Gesamthöhe aller Forderungen aufgezeigt. Aufgrund

der massiv überhöhten in Betreibung gesetzten Summe sowie der zweimaligen

Begehung könne nicht mehr von einer leichten, sondern müsse von einer

mittelschweren Berufsregelverletzung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer

habe die Höhe der Betreibungssummen wissentlich und willentlich festgesetzt und

damit vorsätzlich gehandelt. Er habe im ganzen Verfahren wenig Einsicht und

Reue an den Tag gelegt. Immerhin sei eine gewisse Einsicht darin zu erblicken,

dass er unter dem Eindruck der kurz zuvor bei der Anwaltskammer deponierten Aufsichtsanzeige

im Mai 2015 seine beiden Klienten veranlasst habe, die in Betreibung gesetzte

Forderung auf einen zulässigen Betrag von je CHF 5 Mio. zu reduzieren. Bislang

habe nie eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen

werden müssen. Er führe eine Anwaltskanzlei, deren Geschäftsgang nach seinen

eigenen Angaben fluktuierend sei. Insgesamt erscheine eine Busse von CHF

1'000.00 angemessen.

9.4

Diese Ausführungen geben zu keinen

Beanstandungen Anlass. Die in Betreibung gesetzten Summen sind – auch ohne

Kenntnis der tatsächlich zugrundeliegenden Forderungen oder der Deckungssumme

der Versicherung – massiv übersetzt und liegen im schweizerischen

Haftpflichtrecht im Fantasiebereich. Die Betreibungen erfolgten aus Wut über

das Verhalten der Gegenseite. Mit einer sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung lässt sich solches Verhalten nicht vereinbaren.

9.5

Die Sanktion liegt schliesslich im von

der Anwaltskammer üblicherweise angewandten Rahmen.

9.5.1

In GER 2015 Nr. 5 hatte die

Anwaltskammer einem Anwalt, dem sie wegen gleichzeitiger Vertretung zweier

Mandanten mit gegensätzlichen Interessen eine Verletzung von Art. 12 lit. a und

c BGFA und ein mittelschweres Verschulden zur Last gelegt hatte, mit CHF

1'200.00 gebüsst.

9.5.2

Im Fall von GER 2004 Nr. 5 ging es

um die Pflicht des Rechtsanwalts zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die

Anwaltskammer gelangte zum Schluss, die betroffene Rechtsanwältin habe in

zweierlei Hinsicht gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen, indem sie zwei

Ehegatten in der gleichen Ehestreitigkeit beraten hatte. Die Übernahme des

Mandats des Ehemanns nach vorgängiger Beratung der Ehefrau wurde als grober

Verstoss bezeichnet. Nachdem bisher keine Disziplinarsanktion gegen die

Anwältin verhängt worden war, wurde eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen

erachtet.

9.5.3

Dagegen hatte die Anwaltskammer in

GER 2005 Nr. 2 von jeglicher Disziplinarsanktion abgesehen. Die Generalklausel

von Art. 12 lit. a BGFA sei nicht extensiv auszulegen. Aufsichtsrechtliche

Sanktionen kämen nur bei groben Verstössen gegen die auftragsrechtlichen

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts in Betracht. Die Anwaltskammer überprüfe

nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der anwaltschaftlichen

Mandatsführung. Der damalige Anzeiger hatte gerügt, der von ihm mandatierte

Anwalt sei trotz Kostenvorschuss nicht tätig geworden. Die Anwaltskammer hielt

dem entgegen, ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten

Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig

erfüllt habe, stelle eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung

allein der Zivilrichter zuständig sei.

9.5.4

In GER 2006 Nr. 1 war zu prüfen,

ob ein Anwalt eine bewusst unwahre Behauptung vor dem Richter gemacht hatte.

Die Anwaltskammer verneinte indes eine grobe Verletzung von Art. 12 lit. a

BGFA, da die Aussage zwar in einer schriftlichen Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren

erfolgt war, der Anwalt ihr aber nicht den objektiv richtigen Gehalt

beigemessen habe. Dem Diszplinarbeklagten konnte das subjektive Bewusstsein der

Lüge nicht nachgewiesen werden, weshalb die Anwaltskammer keinen relevanten

Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA feststellen konnte.

9.5.6

Daraus ergibt sich, dass die

Anwaltskammer die Disziplinarmassnahme entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers in Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis getroffen hat.

Aus GER 2005 Nr. 2 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es

vorliegend um bedeutend mehr als die allgemeine Richtigkeit der Mandatsführung

ging. Wie in E. 4.2 ff. hiervor gesehen, schützt Art. 12 lit. a BGFA auch die

Rechtspflege und in gewissem Masse die Gegenpartei, jedenfalls wenn durch

übertriebene Angriffe der Rechtsstreit eher eskaliert und dies den Interessen

des eigenen Klienten nicht dient. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat den

Rahmen der blossen Mandatsführung gesprengt.

Ebenso wenig nützt dem Beschwerdeführer

der ins Recht gelegte Beschluss der Anwaltskammer vom 4. Juni 2018, in dem es

um einen gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt ging. Der erwähnte Beschluss

zeigt hinlänglich auf, weshalb die Anwaltskammer von der Eröffnung eines

Disziplinarverfahrens abgesehen hat. Parallelen zum hier anhängigen Fall sind

weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.

10.

Zusammenfassend erweisen sich die

Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Disziplinarmassnahme als

unbegründet. Weder ist der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder von Art. 6 EMRK vorzuwerfen, noch hat sie den Sachverhalt einseitig

festgestellt oder falsch gewürdigt. Auch ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich,

und die verhängte Sanktion erscheint angemessen.

11.1

Was die Verfahrenskosten der

Anwaltskammer anbelangt, kann vorweg auf die umfangreiche Darlegung der

Aufwendungen in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 verwiesen werden. Im

Übrigen nennt der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Grundlagen: Gemäss §

15.

Abs. 2 AnwG werden die Verfahrenskosten und Entschädigungen nach den Art.

416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auferlegt oder

zugesprochen. § 31 lit. b des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) legt den

Gebührenrahmen der Anwaltskammer zwischen CHF 100.00-10'000.00 fest. Innerhalb

eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach

der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§

3.

Abs. 1 GT). Hält man sich den immensen Aufwand, den das Verfahren generiert

und den die Anwaltskammer im angefochtenen Entscheid abschliessend nochmals

dargelegt hat, vor Augen, erscheinen die Verfahrenskosten von CHF 6'000.00

gerechtfertigt und nachvollziehbar. Alleine die Ausstandsverfahren und der

zweimalige Gang ans Bundesgericht brachten etlichen zeitlichen Aufwand mit

sich. Hinzu kommen die umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers, deren

sorgfältiges Studium ebenfalls sehr zeitaufwändig war. Dem Verwaltungsgericht

lagen vor der Hauptverhandlung vier Aktenordner mit insgesamt 4'023 Aktenseiten

vor. Dass dieser Umfang den Rahmen eines üblichen Disziplinarverfahrens

sprengt, ist offensichtlich.

11.2

Nichtsdestotrotz hat sich die

Anwaltskammer bei ihrer Kostenbemessung an den gesetzlichen Rahmen gehalten, ja

diesen nicht einmal ausgeschöpft. Gemäss § 17 GT erlässt der Regierungsrat

für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs im Bereich der Verwaltung die

nötigen Weisungen. § 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs legt

fest, dass bei der Gebührenerhebung vom reinen Zeit- und Arbeitsaufwand je

Geschäft auszugehen ist. Reisezeiten bleiben unberücksichtigt. Der erhobene

Zeit- und Arbeitsaufwand ist je Stunde zu multiplizieren mit den in

Tarifstunden festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten

anhand der Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters oder der betreffenden

Sachbearbeiterin (§ 3 Abs. 1 der Weisung). Die Tarifstufen werden vom

Finanzdepartement festgelegt (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht in VWBES. 2017.50

festgehalten hat, besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeit- und

Arbeitsaufwand in einem detaillierten Leistungsverzeichnis auszuweisen. Dennoch

hat die Anwaltskammer in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass ihre Mitglieder

nach den Ansätzen der Verordnung über die Sitzungsgelder und –pauschalen (BGS

126.511

) mit Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kosten für eine Sitzung

würden ca. CHF 1'400.00 betragen, Veranschlage man für die sieben zu treffenden

Gesamtbeschlüsse der Behörde nur einen Fünftel (CHF 280.00), ergäben sich

bereits Kosten von CFH 1'960.00. Für den Sekretär sowie seinen Stellvertreter

sei nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April 2012 ein Stundenansatz

anzuwenden; den Lohklassen entsprechend sei von einem Mischwert von CHF 200.00

auszugehen. Berücksichtige man die rund 40 Eingaben im Haupt- und den

Nebenverfahren mit teils zahlreichen Beilagen, die zu sichten und zu

verarbeiten gewesen seien, die Zeit für die Begründung aller

verfahrensleitenden und verfahrensabschliessenden Verfügungen, Redaktion bzw.

Versand von Vernahmlassungen an die Rechtsmittelinstanzen sowie die

Protokollierung der Einvernahme, erschienen die hierfür zu veranschlagenden

Kosten von CHF 3'400.00, was einem Aufwand von 17 Stunden entspreche, nicht

übertrieben. Die Zeit für das Studium der ergangenen Urteile sei nicht

mitberücksichtigt.

11.3

Dem ist nichts beizufügen. Die

Plausibilität der nach dem Unterliegerprinzip auferlegten Verfahrenskosten ist

klar zu bejahen und nicht zu beanstanden.

12.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_507/2019 vom 14. November 2019 bestätigt.