VWBES.2018.262
Disziplinarverfahren
11. April 2019Deutsch47 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Philip
Stolkin, Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer, Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Disziplinarverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. April 2015 gelangte die B.___
(nachfolgend auch Anzeigerin) mit einer Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ an die
Anwaltskammer des Kantons Solothurn. Sie machte im Wesentlichen geltend,
Rechtsanwalt A.___ habe in zwei Verfahren, die er gegen sie führe, Ansprüche
für zwei Mandanten erhoben und dazu die Anzeigerin in den beiden Fällen je auf
CHF 500 Millionen betrieben (Zahlungsbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 9.
März 2015). Begründet habe er die Betreibungen mit dem Zweck der
Verjährungsunterbrechung. Die Anzeigerin legte dar, weshalb die Forderungen in
dieser Höhe ihrer Ansicht nach jeder Grundlage entbehrten und beantragte der
Anwaltskammer, es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt A.___ mit zwei gegen die
Anzeigerin eingeleiteten Betreibungen schikanös und damit standeswidrig handle,
bzw. sich einer Verletzung von Art. 12 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) schuldig gemacht
habe. Rechtsanwalt A.___ sei angemessen zu bestrafen.
2. A.___ nahm am 3. August 2015 zur Anzeige
Stellung und reichte dazu verschiedene Unterlagen ein. Vorab beantragte er, der
Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer hätten in den Ausstand zu treten
und das Verfahren sei an die Anwaltskammer des Kantons Bern abzutreten, damit
diese über sein Gesuch vom 5. Juni 2015 (betr. schriftlicher Erklärungen seiner
Sekretärinnen über die Abläufe in der Kanzlei im Zusammenhang mit den
Betreibungen) entscheide. Weiter stellte er sinngemäss den Antrag, die
Anwaltskammer habe darzulegen, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen
Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft erfolgt seien und wie oft die
Anwaltskammer auf solche Anzeigen eingetreten sei. Das hängige
Instruktionsverfahren sei bis zum Abschluss dieser Nebenverfahren zu sistieren.
Zur Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, beantragte er, darauf
nicht einzutreten, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die
Aufsichtsbehörde der Versicherung (die Finanzmarktaufsicht [FINMA]) die
Angelegenheit mit Entscheid vom 17. Juli 2015 als zivilrechtlicher Natur
bezeichnet habe. Wolle die Anwaltskammer die sich stellenden zivilrechtlichen
Fragen tatsächlich abschliessend beurteilen, sei ein Verfahren nach der
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Partei- und Zeugenbefragung sowie interdisziplinärer
Begutachtung der Geschädigten durchzuführen.
3. Die Anwaltskammer wies die
Ausstandsbegehren am 23. September 2015 ab. Eine dagegen eingereichte
Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) überwies die
Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid BKES.2015.112 ans Verwaltungsgericht.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, welches die Beschwerde
mit Urteil 2C_72/2016 am 3. Juni 2016 abwies und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
bejahte. Das bis zu diesem Zeitpunkt vor Verwaltungsgericht sistierte Verfahren
wurde mir Verfügung vom 23. Juni 2016 an die Hand genommen. Nach etlichen Fristerstreckungen
und einem am 20. Oktober 2016 vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Sistierungsgesuch
verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht trat auf dieses Begehren am 27.
Oktober 2016 nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer dagegen und gegen die
Abweisung des Sistierungsgesuchs erneut ans Bundesgericht gelangte. Mit Urteil
2C_1065/2016 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Und am 14. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid der Anwaltskammer ab, soweit es
darauf eintrat (VWBES. 2015.436). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
4. In der Zwischenzeit hatte der
Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 eine weiteres Ausstandsbegehren bei der Anwaltskammer
eingereicht, nun gegen den Vizepräsidenten und begründet mit dessen
Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren. Zudem verlangte der Beschwerdeführer
am 1. April 2017 erneut den Ausstand des Präsidenten aufgrund von dessen
Referat an der Generalversammlung des Anwaltsverbands. Das Ausstandsgesuch
gegen den Vizepräsidenten wies die Anwaltskammer am 18. Mai 2017 rechtskräftig
ab; dasjenige gegen den Präsidenten wurde gegenstandslos, da dieser zufolge
bevorstehender Demission freiwillig in den Ausstand getreten war.
5. Nach weiteren Schriftenwechseln
eröffnete die Anwaltskammer am 31. August 2017 ein Disziplinarverfahren gegen
Rechtsanwalt A.___, dies gestützt auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 20.
April 2015 wegen des Vorwurfs der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die
Betreibungen der B.___.
6. Im Rahmen des wiederum umfangreichen
Schriftenwechsels, auf dessen Wiedergabe hier verzichtet wird, beantragte der
Beschwerdeführer u.a., die Anwaltskammer habe ihm mitzuteilen, ob hinsichtlich
des Grundsatzentscheids GER 2005 Nr. 2 eine Praxisänderung angedacht sei. Das
bereits eröffnete Verfahren sei wieder zu schliessen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 11. Januar 2018 ersuchte die Anwaltskammer die Anzeigerin, in den
Schadenfällen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers die Policen und die
anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zukommen zu lassen und
mitzuteilen, ob der Schadenfall C.___ mit der am 28. Oktober 2014
abgeschlossenen Entschädigungsvereinbarung endgültig habe erledigt werden
können. Weiter habe sie mitzuteilen, ob seit dem bundesgerichtlichen Urteil
4A_259/2012 vom 13. September 2012 in Sachen D.___ gegen B.___ weitere Zivilklagen
von D.___ in diesem Schadensfall Nr. 10-461.203 erfolgt und/oder Urteile
ergangen seien. Vom Bezirksgericht Aarau wurden die Akten des
Zivilklageverfahren von D.___ gegen die Anzeigerin in Sachen Haftung des
Motorfahrzeughalters beigezogen. Sodann legte die Anwaltskammer fest, welche
Urkunden als Beweismittel zugelassen würden, bewilligte die Befragung des
Beschwerdeführers und wies die übrigen Beweisanträge ab. Gleichzeitig stellte
sie fest, es sei keine Praxisänderung beabsichtigt. Über den Antrag, das
eröffnete Disziplinarverfahren wieder zu schliessen, werde im Rahmen der
Hauptverhandlung befunden.
7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018
wurde der Schriftenwechsel geschlossen und zu einer neuen Verhandlung
eingeladen, da ein erster Termin hatte verschoben werden müssen. Da auch das
neu festgesetzte Datum nicht passte, musste die Hauptverhandlung nochmals
verschoben werden und fand dann am 4. Juni 2018 statt, nachdem die
Anwaltskammer Rechtsanwalt A.___ gegenüber dessen Anwalt vom Anwaltsgeheimnis
in den beiden betroffenen Fällen entbunden hatte.
Nach Befragung des Beschwerdeführers
anlässlich der Hauptverhandlung gelangte die Anwaltskammer mit Entscheid vom 4.
Juni 2018 zum Schluss, Rechtsanwalt A.___ habe die Berufsregel von Art. 12 lit.
a BGFA durch die zweimalige Betreibung der Anzeigerin über je CHF 500 Millionen
zweifach verletzt. Die unzulässige Schädigung der Anzeigerin bestehe darin,
dass diese über total 1 Milliarde betrieben worden sei, obschon wohl maximal
nur CHF 4 Millionen (also 4 Promille) gedeckt gewesen wären und keine Hinweise
dafür beständen, dass konkrete Ansprüche in solcher oder gar einiges höherer
Höhe ernsthaft in Frage gekommen wären. Betreibungen in diesem Ausmass seien
auch bei einer Versicherungsgesellschaft von durchaus erheblicher Bedeutung. Es
müsse von einer mittelschweren Berufsregelverletzung ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer habe die Höhe der Betreibungssummen wissentlich und
willentlich festgesetzt und damit vorsätzlich gehandelt. Er habe im ganzen
Verfahren wenig Einsicht und Reue an den Tag gelegt. Immerhin sei doch ein e
gewisse Einsicht darin zu sehen, dass er unter dem Eindruck der
Aufsichtsanzeige im Mai 2015 seine Klienten veranlasst habe, die in Betreibung
gesetzte Forderung auf einen zulässigen Betrag von je CHF 5 Millionen zu
reduzieren. Bislang habe nie eine Disziplinarmassnahme gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochen werden müssen. Insgesamt erscheine eine Busse
von CHF 1'000.00 angemessen. Zudem auferlegte die Anwaltskammer dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'269.70. Den Antrag
des Beschwerdeführers, es sei ihm ein detailliertes Leistungsverzeichnis der
bisher am Verfahren mitwirkenden Amtspersonen zukommen zu lassen, wurde
abgewiesen.
8. Mit Eingabe 27. Juni 2018 liess A.___
gegen den Entscheid der Anwaltskammer Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, einen Nichteintretensentscheid
zu fällen. Eventualiter sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und auf jegliche
Sanktion gegen den Beschwerdeführer zu verzichten. Ebenfalls sei eventualiter
Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Pflicht zu
entbinden, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Als Subeventualantrag forderte
der Beschwerdeführer, es sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Desgleichen sei Ziff. 2 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Verfahrenskosten
mittels detailliertem Leistungsverzeichnis ausreichend begründe. In formeller
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und Einvernahme seiner drei Sekretärinnen als Zeuginnen.
Der Beschwerdeführer vertrat sinngemäss und im Wesentlichen die Auffassung, die
Vorinstanz hätte auf die Anzeige nicht eintreten dürfen, da die Anzeigerin kein
schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG; BGS 124.11) habe. Weiter machte er geltend, die Anwaltskammer habe Art.
12 lit. a BGFA zu extensiv ausgelegt. Die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung
werde mit der angeblich kreditschädigenden Betreibung begründet, obwohl das
betriebene Unternehmen nicht die geringsten Anstrengungen unternommen habe,
diese Betreibungen aus dem Register zu eliminieren. Es sei schlicht darum
gegangen, dem Beschwerdeführer zu schaden, weil dieser bei der FINMA eine
Anzeige erstattet habe. Zudem rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime, weil die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten
des Beschwerdeführers festgestellt und in ihren Untersuchungen das Verhalten
der Versicherung zu wenig berücksichtigt habe. Die entscheidende Frage, ob die
hohen Betreibungssummen überhaupt je ins Betreibungsregister eingetragen worden
seien, habe die Anwaltskammer gar nie geklärt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 EMRK
geltend, weil sich die Anwaltskammer nicht mit seinen Beweisanträgen
auseinandergesetzt habe. Letztlich erachtete er das
Verhältnismässigkeitsprinzip und den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung als
verletzt.
9. Die Anwaltskammer schloss am 30. Juli
2018 auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu den einzelnen Vorhalten eingehend
Stellung und begründete insbesondere die Entstehung der Verfahrenskosten
einlässlich.
10. In seiner Stellungnahme vom 3.
Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
11. Die Anwaltskammer äusserte sich am
3. November 2018 zum etwaigen Eintrag der Betreibungen im Register, woraufhin
der Beschwerdeführer am 28. November 2018 nochmals seine Sicht der Dinge
darlegte.
12. Das Verwaltungsgericht führte am 9.
April 2019 eine Hauptverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers durch. Die
Anwaltskammer verzichtete auf das Erscheinen. Im Wesentlichen und sinngemäss
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Desgleichen hielt er am Beweisantrag um Befragung der Sekretärinnen fest und
ersuchte nach der Parteibefragung um Zeugenbefragung von C.___. Der
Beschwerdeführer zeigte sich mit der Behandlung der Beweisanträge im
begründeten Urteil einverstanden.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht - wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_72/2016 bestätigt - zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10,
i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid, mit dem ihm eine Busse von CHF 1'000.00 auferlegt
wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf
die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragte die
Befragung seiner Kanzleimitarbeiterinnen als Zeuginnen. Gemäss § 52 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Es ist davon auszugehen,
dass die drei Sekretärinnen als Zeuginnen wiederholen, was bereits in
schriftlicher Form aktenkundig ist. Demnach sind von der Zeugenbefragung keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die nicht bereits Eingang in
Rechtsschriften und Akten gefunden hätten. Mit der Befragung des Beschwerdeführers
und den umfangreichen Akten kann der rechtlich relevante Sachverhalt
hinreichend nachvollzogen werden, sodass die persönliche Wahrnehmung der
Kanzleimitarbeiterinnen für die Beurteilung der entscheidenden Fragen nicht
ausschlaggebend ist. Wie bereits die Anwaltskammer dargelegt hat, hat sich der
Beschwerdeführer im Übrigen die Handlungen seiner Angestellten anrechnen zu
lassen. Vom entsprechenden Beweisantrag kann in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E.
5.3
S. 236 f. mit Hinweisen).
1.3
Der Antrag auf Befragung des
Klienten C.___ erfolgte erst nach Befragung des Beschwerdeführers anlässlich
der Hauptverhandlung, während welcher C.___ selber anwesend war. Das Begehren
war somit verspätet und eine Befragung von vornherein unmöglich, nachdem der
beantragte Zeuge bereits die gesamte Parteibefragung mitverfolgt hatte. Weitere
Erwägungen zur etwaigen Relevanz einer solchen Zeugenbefragung erübrigen sich
damit.
2.
Der Beschwerdeführer macht u.a. eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Anwaltskammer die
Zeugenbefragung seiner drei Sekretärinnen nicht zum Beweis zugelassen hat. Gleichzeitig
rügt er eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Er habe die Befragung seiner
Sekretärinnen beantragt, da diese bezeugen könnten, dass er zu keinem Zeitpunkt
beabsichtigt habe, die Anzeigerin mit den Betreibungen zu schikanieren. Die
Anwaltskammer leite sein vorsätzliches Handeln allein aus der Höhe der in
Betreibung gesetzten Forderungen ab. Gedanken zum Vorsatz fänden sich im
angefochtenen Beschluss keine, dieser werde stellschweigend vorausgesetzt. Aus
dem Beschluss sei nicht ersichtlich, dass sich die Anwaltskammer mit den
rechtzeitig und begründet vorgebrachten Beweisanträgen befasst hätte. Es seien
auch keine Gründe herauszulesen, wie die Kammer allenfalls zum Schluss gelangt
sei, die Beweislage zum Vorsatz sei bereits hinreichend erstellt, weshalb auf
die Zeugenbefragung verzichtet werden könne.
Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs (dazu sogleich E. 2.2) ist diese Rüge vorab zu prüfen.
2.1
Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende
Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Der
Gehörsanspruch verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen
Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen
(BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien
ein Bild über die Erwägungen des Gerichts (oder hier der Behörde) machen
können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S.
436, 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, je mit Hinweisen).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit
Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390;
je mit Hinweisen).
2.3
Zunächst ist der Argumentation des
Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die Anwaltskammer sehr wohl auf seinen
Beweisantrag zur Zeuginnenbefragung eingegangen ist und diesen zunächst am 11.
Januar 2018 formell abgewiesen hat. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen
Beschluss mit hinreichender Klarheit, weshalb die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung von einer solchen Befragung abgesehen hat: In E. 2.5 wird
dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz persönlich dafür
einzustehen habe, dass es auch bei einer Aufgabendelegation an Hilfspersonen zu
keinen Berufsregelverletzungen komme. Damit ist offensichtlich, weshalb sich
die Anwaltskammer von einer Befragung der Sekretärinnen keine
entscheidrelevanten Erkenntnisse versprochen hatte. Und in den Erwägungen 2.3.1
bis 2.3.3 des angefochtenen Beschlusses legt die Anwaltskammer ausführlich dar,
warum sie das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich bzw.
schikanös erachtete. Eine fahrlässige «Schikane» ist kaum vorstellbar, ist doch
einem schikanösen Verhalten Vorsatz quasi immanent. In E. 3 hat sie nochmals
festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach vorsätzlich
gehandelt habe. Ob die Schlussfolgerungen der Vorinstanz rechtlich überzeugen,
ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Jedenfalls hat die Vorinstanz weder
das rechtliche Gehör noch den Anspruch auf Beweis verletzt.
3.
In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte gar nicht
erst auf die gegen ihn eingereichte Anzeige eintreten dürfen, gerechtfertigt
ist.
3.1
Mit seiner Argumentation verkennt
der Beschwerdeführer, dass es sich beim Disziplinarverfahren trotz des
Verweises in § 15bis VRG nicht um ein verwaltungsinternes
Beschwerdeverfahren handelt. Vor Inkrafttreten des BGFA war der Kanton
Solothurn der einzige Kanton, der keine Aufsicht über Personen führte, die den
Rechtsanwaltsberuf ausübten (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrats zur
Änderung des AnwG, vom 1. April 2003, RRB Nr. 2003/598). Gemäss § 13 Abs. 1 des
AnwG wird die Anwaltskammer von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
Abs. 2 sieht vor, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Kantons der
Anwaltskammer unverzüglich Vorfälle melden, welche den Wegfall der
Voraussetzungen für die Eintragung in das Anwaltsregister nach dem Bundesgesetz
zur Folge haben oder die Berufsregeln verletzen könnten. Schon der letztzitierte
Absatz 2 zeigt, dass es für die Anzeigenerstattung keiner Beschwer bedarf, wie
sie in § 12 VRG für die Legitimation im Beschwerdeverfahren verlangt wird. Auch
(unbeteiligte) Dritte können eine Anzeige erheben, wenn sie der Ansicht sind,
ein Anwalt oder eine Anwältin habe eine Berufsregel verletzt. Es handelt sich
dabei um ein nicht-förmliches Rechtsmittel, so dass der Anzeigesteller weder
Parteistellung erhält noch über die Möglichkeit verfügt, förmliche Rechtsmittel
gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen. Dritte sind
denn auch gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die
Anzeige erstattende Person oder mögliche Geschädigte, eigene Klienten oder die
Gegenpartei, und können demnach auch die Einstellung des Verfahrens oder eine
bestimmte Disziplinierung nicht beim Bundesgericht anfechten (Thomas Poledna
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl.,
Zürich 2011, Art. 17 N 11 mit Hinweisen). Im Übrigen war es der Anwalt des
Beschwerdeführers selber, der die Anwaltskammer darauf hinwies, dass die
Anzeigerin keine Parteistellung habe (act. 502).
3.2
Insofern geht die Argumentation des
Beschwerdeführers fehl, wenn er sich auf die fehlende Beschwer der
Anzeigeerstatterin beruft. Nach Eingang der Anzeige war der Präsident der
Anwaltskammer gehalten, den Beschwerdeführer über die Vorwürfe zu informieren
und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Sodann
hatte die Anwaltskammer auf Antrag des Präsidenten über die Einleitung des
Verfahrens zu beschliessen (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 AnwG). Diese verfahrensrechtlichen
Vorgaben wurden formell korrekt eingehalten. Grund für ein Nichteintreten
mangels Legitimation der Anzeigerin bestand nicht. Ob das eröffnete
Disziplinarverfahren wieder zu schliessen gewesen wäre und ob die verhängte
Sanktion rechtmässig ist, ist nachfolgend zu prüfen.
4.
Die Anwaltskammer schloss auf eine
Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, begangen vom Beschwerdeführer durch die
Einleitung zweier Betreibungen in der Höhe von je CHF 500 Mio. zu Lasten der
Anzeigerin.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (§ 67bis
Abs. 1 VRG). Da die Anwaltskammer als erste und einzige Instanz über die
Angelegenheit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch
auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).
4.1
Art. 12 BGFA statuiert eine Vielzahl
von Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte. Gemäss der hier zur Diskussion
stehenden lit. a üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Ergebnis
nichts Anderes will, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des
Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten
sicherzustellen. Sie erhebt die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des
Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus
zur (öffentlich-rechtlichen) Berufspflicht, die so nicht nur unter dem Aspekt
der Nicht- bzw. der nicht gehörigen Erfüllung, sondern auch disziplinarrechtlich
geschützt ist (Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 9). Daraus wird auch
klar, dass nicht ausschlaggebend ist, ob der Angelegenheit eine privat- oder
öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugrunde liegt. Das Disziplinarverfahren
dient quasi dem staatlich gewährleisteten Schutz der Rechtsuchenden und der
Rechtspflege.
4.2
Die offene Formulierung der
Generalklausel bietet selbstredend Schwierigkeiten, wenn es darum geht,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit näher zu definieren. Laut der Botschaft zum
BGFA beschränkt sich die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwälten und ihren
Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten gegenüber den
Gerichtsbehörden (BBl 1999 S. 6013ff., Nr. 233.21 S. 6054). Das Bundesgericht
hielt in BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f. dafür, mithin sei davon auszugehen,
dass die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem Willen des
Gesetzgebers sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts beschlage und
sich sowohl auf die Beziehungen zu den Behörden - welche in der bundesrätlichen
Botschaft ausdrückliche Erwähnung gefunden hätten - als auch auf jene zur Gegenpartei
erstrecke (in diesem Sinne auch Urteil 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 5).
Den berechtigten Bedenken des Bundesamtes für Justiz, die offene Formulierung
von Art. 12 lit. a BGFA dürfe nicht dazu führen, rein interne Sitten und
Gebräuche des Anwaltsstandes zu allgemein verbindlichen Berufspflichten zu
erheben, sei bei der Auslegung im Einzelfall Rechnung zu tragen; sie
rechtfertigten jedoch nicht, zum Vornherein eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs von Art. 12 lit. a BGFA vorzunehmen.
4.3
Kritisch zu einem weiten
Anwendungsgebiet von Art. 12 lit. a BGFA äusserten sich jüngst die vom Anwalt
des Beschwerdeführers in den Plädoyernotizen zitierten Kaspar Schiller und Hans
Nater (Die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Anwälte nach Art. 12 lit. a
BGFA gehen nicht weiter als die auftragsrechtlichen, in: SJZ 115/2019 S. 42-52).
Die Autoren vertreten zusammengefasst die Ansicht, die Sorgfaltspflicht des
Anwalts, der Anwältin sei unmittelbar nur dem Klienten geschuldet. Die primäre
Funktion der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei der Klientenschutz. Schütze
jedoch eine verletzte Norm der allgemeinen Rechtsordnung den Staat,
Behördenmitglieder oder Dritte, könne Art. 12 lit. a BGFA auch zugunsten
anderer Personen als des Klienten angerufen und der Anwalt in schwerwiegenden
Fällen diszipliniert werden.
4.4
Fellmann (a.a.O., Art. 12 N 36 mit
Hinweisen zur Literatur) umschreibt die verlangte Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit wie folgt: Nach herkömmlicher Auffassung solle der Anwalt
die Interessen seiner Klienten nach Recht und Billigkeit wahren und dabei
bestrebt sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dieser Grundsatz gebiete
ihm, die ihm anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren.
Gleichzeitig verlange er von ihm, diese Interessenwahrung ausschliesslich mit
rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben. Diese Pflicht bilde die Basis für
das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Dieses Vertrauen sei
unabdingbar, habe doch der Anwalt in einer auf die Achtung des Rechts
gegründete Gesellschaft eine wichtige Funktion. Seine Tätigkeit sei Teil der
rechtsstaatlichen Rechtspflege und deswegen dem Rechtsstaat verpflichtet.
Die berufsrechtlich gebotene
Gewissenhaftigkeit schränke den Anwalt auch in der Wahl der Mittel ein, indem
sie ihm gebiete, die Wahrung der Klienteninteressen ausschliesslich mit
rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben, namentlich keine vom Gesetz
verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Dem Anwalt
sei es daher verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen, Richter und
Behörden etwa durch Auflage unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung
wesentlichen Sachverhalt irrezuführen, Zeugen zu beeinflussen oder mit
rechtswidrigen Drohungen auf die Gegenpartei oder den Gang eines Verfahrens
einzuwirken (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a).
4.5
Im Zusammenhang mit einer
umstrittenen Betreibung durch einen Anwalt hat das Bundesgericht in BGE 130 II
270.
in Erwägung gezogen, ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen
des Rechtsanwalts entspreche regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung und rechtfertige unter Umständen eine
Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA: Einerseits könne es
nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern
und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Andererseits trage der
Rechtsanwalt unter der Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unverändert
eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats und habe
deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen. Der Rechtsanwalt
sei aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung
verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten
entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern. Insoweit könne in der Tat von einem
«Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei» ausgegangen werden. Aus dem
Gesagten erhelle aber auch, dass zwar ein den Verhältnissen unangepasstes,
übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwalts regelmässig einen Verstoss
gegen dessen Berufspflichten darstellen dürfte, aber der Anwalt umgekehrt durch
Art. 12 lit. a BGFA nicht etwa (unter Androhung von Disziplinarsanktionen) dazu
verpflichtet sei, stets das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen.
4.6
In einem späteren Fall (Urteil
2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009) hatte das Bundesgericht ausgeführt, eine
unsorgfältige Berufsausübung rechtfertige ein staatliches Eingreifen nur dann,
wenn diese objektiv eine solche Schwere erreiche, dass - über die bestehenden
Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus -
eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und
verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung sei erst bei einer
qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu
ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder
fahrlässiges) Fehlverhalten (E. 3.2 mit Hinweisen auf die Literatur).
4.7
Relativ wenig findet sich in der
Botschaft zum BGFA zu Art. 12 lit. a. Wörtlich wird in BBl 1999 S. 6054
ausgeführt: «Der Katalog der Berufsregeln enthält als Erstes eine
Generalklausel, wonach die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft auszuüben haben. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
bei der Berufsausübung beschränkt sich nicht nur auf die Beziehung zwischen
ihnen und ihren Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten
gegenüber den Gerichtsbehörden. Nach Artikel 11 Buchstabe a [heute Art. 12 lit.
a] wird von den Anwältinnen und Anwälten folglich bei ihrer gesamten
Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt. Eine entsprechende Generalklausel
findet sich heute auch in den Berufsregeln mehrerer Kantone».
Erstes Ziel des Gesetzes war es, die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz zu gewährleisten und
gewisse Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufs
festzulegen. Und weil die in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälte neu
ohne vorgängige Kontrolle durch die anderen kantonalen Behörden ihren Beruf
frei auf dem ganzen Gebiet der Schweiz ausüben und Anwältinnen aus
Mitgliedstaaten der EU unter gewissen Bedingungen in der Schweiz tätig sein
konnten, mussten gewisse Punkte auf Bundesebene vereinheitlicht werden. Der
Regelung bedurften die Voraussetzungen für die interkantonale Freizügigkeit von
Inhaberinnen kantonaler Anwaltspatente, die kantonalen Anwaltsregister, die
Berufsregeln, die Disziplinaraufsicht, die Regelung der Berufsbezeichnung sowie
der Zugang zum Anwaltsberuf für Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der
EU sind (BBl 1999 S. 6042). Bei den Berufsregeln und den Disziplinarmassnahmen
war eine Vereinheitlichung auch erwünscht, um gewisse kantonale Besonderheiten
zu beseitigen, die kaum mehr gerechtfertigt waren. Eine Harmonisierung in
diesen Bereichen war von den Kantonen selbst gewünscht worden. Es sollte ein
«gemeinsamer Nenner» bestimmt werden, eine Art schweizerisches Anwaltsrecht,
dies im Interesse der Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (vgl. BBl 1999
S. 6018).
4.8
Zusammengefasst lässt sich folgendes
Zwischenfazit ziehen: Bei der Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA ist dem
Einzelfall Rechnung zu tragen. Eine extensive Auslegung war nicht Absicht des
Gesetzgebers, stand doch bei der Schaffung des Gesetzes die Freizügigkeit bei
Ausübung des Anwaltsberufs im Vordergrund. In erster Linie ist der Anwalt
seinem Klienten verpflichtet. Dessen Interesse hat er – unter Anwendung
gesetzlich vorgesehener Mittel – sorgfältig zu vertreten. Dabei darf er
sicherlich hart und mitunter auch mit einer gewissen Aggressivität vorgehen.
Eine Eskalation des im Recht liegenden Streits und damit eine unnötige
Verhärtung der Fronten ist aber nicht im Interesse des Klienten.
5.
Zur Diskussion stehen vorliegend zwei
Betreibungen über je CHF 500 Mio., insgesamt also eine Milliarde, eingeleitet
innert drei Monaten gegen eine grosse Versicherungsgesellschaft. Die
Anwaltskammer gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, mit diesen
Betreibungen habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflichten nach Art. 12 lit.
a BGFA verstossen.
5.1
Wiederum kann als leading case der
bereits erwähnte BGE 130 II 270, wo zu beurteilen war, ob die Einleitung einer
Betreibung ohne vorgängige Androhung einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA
darstelle, herangezogen werden. In E. 3.2.2 hielt das Bundesgericht dafür, die
blosse Einleitung einer Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei
Voraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 38 und Art. 67 SchKG) und insbesondere
vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung
verlangt - vermöge im Lichte des Gesagten grundsätzlich keine gegen Art. 12
lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag im
Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein möge. Anders verhalte
es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich sei; dies sei der
Fall, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die
Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden solle (vgl. BGE
113.
III 2 E. 2b S. 4) oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag
in Betreibung gesetzt werde (E. 3.2.2).
5.2
Im Urteil 5A_496/2018 vom 21.
November 2018 hielt das Bundesgericht in E. 3 fest, rechtsmissbräuchlich
verhalte sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele
verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten.
Allerdings stehe es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die
Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb
dürfe sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der
umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Hingegen könne eine
Betreibung rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betreibende bloss die
Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners schädigen wolle oder wenn er in
schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setze (mit
Verweis auf BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f. mit Hinweisen).
5.3
Das Zürcher Obergericht setzte sich
im Fall PS180023-O/U vom 30. März 2018 mit der Frage auseinander, wann eine
Betreibung rechtsmissbräuchlich sei. Mit Verweis auf die Vorinstanz gab es
deren Ausführungen zur Nichtigkeit einer Betreibung wieder.
Rechtsmissbräuchlich sei eine Forderung auch dann, wenn es sich um eine
eigentliche Fantasieforderung handle, ohne auch nur im Ansatz plausible
Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner (E. 5). In E. 7
hielt es dann dafür, das Betreibungsamt haben den Grund für eine in Betreibung
zu setzende Forderung materiell nicht zu überprüfen. In dem Sinne sei die
Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden.
Zu prüfen sei hingegen, ob es sich bei der Betreibung um eine Schikane handle
und damit nicht ernstlich Vollstreckungsabsichten verfolgt würden. Als Schikane
könne nicht nur eine Betreibung über einen ausserordentlich hohen Betrag,
mithin einen eigentlichen Fantasiebetrag, gelten […].
5.4
In seinem Aufsatz «Schikanebetreibungen
aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht» (AJP
2004.
S. 1035 ff.) legt Matthias Kuster dar, in letzter Zeit häuften sich leider
auch schikanöse Betreibungen, um missliebige Personen zu diffamieren und unter
Druck zu setzen oder um sich gar an ihnen zu rächen (S. 1036). Bei Abhandlung
der standesrechtlichen Aspekte nahm der Autor wiederum Bezug auf BGE 130 II
270.
5.4
Daraus ergibt sich, dass eine
Betreibung einerseits missbräuchlich sein kann, wenn sie damit die
Kreditschädigung des Betriebenen bezweckt wird. Andererseits wird
Rechtsmissbräuchlichkeit auch im Falle einer Schikanebetreibung bejaht, wenn
ein völlig übersetzter, ja ein Fantasiebetrag in Betreibung gesetzt wird.
6.
Der Beschwerdeführer rechtfertigt die
beiden umstrittenen Betreibungen im Wesentlichen damit, dass die Anzeigerin
sich geweigert habe, einen Verjährungsverzicht zu erklären. Er habe damit die
Interessen seiner Klienten wahren müssen. Festzuhalten ist, dass dieses
Vorgehen grundsätzlich legitim ist. Daraus ist dem Beschwerdeführer sicherlich
kein Vorwurf zu machen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von
anderen, in denen ohne eine zugrundeliegende Forderung betrieben wurde. Fraglich
ist indes, ob die Höhe der Betreibungen (insgesamt eine Milliarde CHF) schikanös
war.
6.1
Im Fall von C.___ ging es um einen
Verkehrsunfall im Jahr 2000. Offenbar war der Klient des Beschwerdeführers am
31.
Oktober 2000 von einem bei der Anzeigerin versicherten Fahrradfahrer
angefahren worden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 Ziff.
48, act. 238). Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 hatte sich der Beschwerdeführer
bei der Anzeigerin erkundigt, ob sie im Falle eines aussergerichtlichen
Vergleichs bereit wäre, seine prozessualen und vorprozessualen Anwaltskosten
sowie die Gutachterkosten von CHF 2'864.00 im Zusammenhang mit der
Fallbearbeitung zur Bezahlung zu übernehmen (act. 33, Beilage 8 der Anzeige vom
20.
April 2015). Am 9. August 2013 hatte die Anzeigerin dem Beschwerdeführer
ein Vergleichsangebot über einen Betrag von CHF 20'000.00 per Saldo aller
Ansprüche (inkl. Anwaltshonorar) gemacht (act. 76), befristet bis 10. September
2013.
Gemäss Inspektorenbericht der Anzeigerin vom 9. August 2013 zeigten sich
der Beschwerdeführer und sein Klient mit dieser Offerte einverstanden, sofern
die Rechtsschutzversicherung die restlichen Anwaltskosten übernehmen würde
(act. 79). Diese Kosten wurden damals mit rund CHF 110'000.00 beziffert (act.
78). Da sich die Parteien in der Folge doch nicht einigen konnten, zog sich das
Verfahren weiter dahin. Am 28. Oktober 2014 unterzeichnete der Klient des
Beschwerdeführers direkt mit der Anzeigerin eine Entschädigungsvereinbarung
über CHF 30'000.00, inklusive Anwaltskosten in der Höhe von CHF 10'000.00
(act. 80). Am 24. November 2014 gelangte der Beschwerdeführer an den
zuständigen Sachbearbeiter der Anzeigerin und hielt vorab fest, er sei nach wie
vor der Anwalt von C.___. Er bat darum, ihm bis spätestens 2. Dezember 2014 die
vollständigen Schaden- und Unfallakten, die von seinem Mandanten angeblich
datierte und unterzeichnete Entschädigungsvereinbarung sowie die Kopie der
anwendbaren Police und der anwendbaren AVB zukommen zu lassen. Er vertrete den
Klienten nach wie vor und die Anwaltskosten stellten einen wesentlichen Teil
der Entschädigung für die Schadenregulierung dar. Die Rechtsschutzversicherung
verlange, dass die Anwaltskosten von der Haftpflichtversicherung übernommen
würden, weil diese einen wichtigen Bestandteil der Schadenregulierung bildeten.
Da der Anzeigerin diese Umstände bekannt gewesen seien, erachte sein Mandant
das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der verlangten anwendbaren Police
und der anwendbaren AVB benötige er diese zwecks Einreichung bzw. Einleitung
eines Betreibungsbegehrens, da die Anzeigerin mitgeteilt habe, sie werde die
Verjährungsverzichtserklärung, die am 31. Dezember 2014 ablaufe, nicht mehr
verlängern (act. 15 und 16). Am 1. Dezember 2014 führte die Anzeigerin gegenüber
dem Beschwerdeführer u.a. sinngemäss aus, die von seinem Klienten am 27.
Oktober 2014 erwünschte Direktzahlung sei im Rahmen der unter allen Titeln
angenommenen unpräjudiziellen Saldozahlung von CHF 20'000.00 erfolgt. Eine
Anfechtung sei unbegründet und rechtlich unhaltbar. Zur Prüfung des
Akteneinsicht-Gesuches wurde um eine Erklärung des Mandanten gebeten, aus
welcher hervorgehe, dass das Vertretungsmandat noch immer Gültigkeit habe.
Sollte dies der Fall sein, solle der Beschwerdeführer die Anzeigerin bitte zur
Vereinbarung eines Einsichtstermins in ihren Räumlichkeiten kontaktieren. Am 24.
Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Betreibungsbegehren über die
Forderungssumme von CHF 500 Mio. beim Betreibungsamt der Gemeinde [...] ein und
nannte als Grund: «Forderung aus Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2000;
Schaden-Nr. 10-435.556; Verjährungsunterbrechung». Und am 13. Januar 2015
erging der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 7302151 an die Anzeigerin.
6.2
Wie die Anwaltskammer richtig festgehalten
hat, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Anzeigerin vom 1.
Dezember 2014 grundsätzlich noch rechtzeitig von den zitierten AVB Kenntnis
nehmen können. Zudem war ihm bekannt, dass die zugrundeliegende Police
diejenige für eine Velovignette war (es ging um einen Unfall mit einem
Fahrradfahrer). Er selber erwähnte in seinem Schreiben vom 11. Juli 2017 an die
Anwaltskammer die Mindestdeckungssumme von CHF 2 Mio. gemäss Art. 35 Abs. 1
aVVV (Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31). Weitere Erwägungen hierzu
erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung zu
Recht geltend machte, er habe die eigentliche Schadenssumme in Betreibung
setzen müssen, welche die Deckungssumme der Versicherung überschreiten könne. Ungeachtet
dessen stand aber bereits damals ausser Frage, dass eine Forderung im Umfang
der betriebenen CHF 500 Mio. bestand. Gemäss Inspektorenbericht der Anzeigerin
vom 9. August 2013 stand für den Fall eines Vergleichs von Seiten des
Beschwerdeführers bzw. seines Klienten eine Forderung von CHF 100'000.00 (zuzügl.
Anwaltskosten von CHF 110'000.00) zur Diskussion (act. 38). Auch dieser Betrag
ist ein Mehrfaches (ein 2.5 Tausendfaches) von CHF 500 Mio. entfernt.
6.4
Keine Entschuldigung oder
Rechtfertigung für dieses Vorgehen kann der geltend gemachte zeitliche Druck
und das angeblich eigenmächtige Handeln der Sekretärinnen gewesen sein: Eine
Betreibung im nachvollziehbaren Rahmen zur Verjährungsunterbrechung gäbe – wie
gesehen – zu keinen Beanstandungen Anlass. Der in Betreibung gesetzte Betrag
ist aber freie Fantasie und weit jenseits aller realistischer Erfolgsaussichten
im Forderungsstreit und lässt sich nicht mit Dringlichkeit und Schalterschluss
vor Weihnachten entschuldigen. Unterschrieben wurde das Begehren vom
Beschwerdeführer. Schon deswegen kann er sich nicht auf allenfalls eigenmächtiges
Vorgehen seiner Sekretärinnen berufen. Im Übrigen hat er sich – wie von der
Anwaltskammer zu Recht erwähnt – das Handeln seiner Angestellten anrechnen zu
lassen.
7.1
In der Angelegenheit D.___ ging es um
eine Auffahrkollision vom 4. März 2000. Ursprünglich war vom Klienten des
Beschwerdeführers auf kantonaler Ebene ein Betrag von CHF 23'525.--
zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2002 (Haushalt- und Betreuungsschaden
für den Zeitraum vom 4. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 inkl.
Schadenszins per 31. Dezember 2001) eingeklagt worden. Das Bezirksgericht Aarau
hiess die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010 teilweise gut und verurteilte
die Beklagte (und heutige Anzeigerin), dem Kläger (Mandanten des
Beschwerdeführers) CHF 18'181.60 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. August
2000.
auf CHF 4'166.40 sowie ab dem 3. Juli 2001 auf CHF 14'015.20 zu bezahlen.
In Gutheissung der Appellation der Beklagten, hob das Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts auf und
wies die Klage ab. Im Wesentlichen hielt das Obergericht fest, dass ein
Haushaltschaden, für den die Beklagte nicht einzustehen habe, bereits vor dem
Unfallereignis vom 4. März 2000 bestanden habe. Der Kläger habe den
Nachweis einer zusätzlichen Beeinträchtigung bei der Haushaltsarbeit durch den
Unfall nicht erbracht, weshalb ihm kein weiterer Haushaltschaden entstanden
sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein
(Urteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012). Damit musste die Anzeigerin im
damaligen Zeitpunkt noch mit weiteren Forderungen in dieser Sache rechnen. Sie
unterzeichnete denn auch am 17. Februar 2014 einen Verjährungseinredeverzicht bis
4.
März 2015. Diese Verzichtserklärung erfolgte im Rahmen der versicherten
Leistungen (act. 342). Die [...]-Rechtsschutzversicherung bestätigte am 25. Februar
2015.
die Erweiterung der Kostengutsprache für die Verjährungsunterbrechung
gegenüber der Anzeigerin (act. 343). Der Zahlungsbefehl über den Betrag von
CHF 500 Mio. datiert vom 9. März 2015 und nennt als Forderungsgrund: «Forderung
aus Unfallereignis vom 4. März 2000; Referenz-Nr. 10-461'203 (als: 1.682.532);
Verjährungsunterbrechung».
7.2
Auch hier erübrigen sich
weitschweifige Ausführungen zu den etwaigen Deckungssummen. Die massgebliche
Police konnte offenbar nicht mehr erhältlich gemacht werden. Gemäss Art. 64 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) bestimmt der Bundesrat die Beiträge,
die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der
Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen. Er hat dies in der bereits erwähnten
VVV getan. Im Unfallzeitpunkt betrug die gesetzliche Mindestsumme CHF 3 Mio.
(Art. 3 Abs. 1 aVVV), heute sind es CHF 5 Mio. (Art. 3 Abs. 1 VVV). Selbst wenn
der Beschwerdeführer die Höchstdeckungssumme mangels Police nicht gekannt hat
und für die Einleitung der Betreibung gar nicht kennen musste, ist
offensichtlich, dass die letztlich in Betreibung gesetzten CHF 500 Mio. nicht
nur bei weitem zu hoch waren, sondern der Fantasie entsprangen – zumal der
Ersatz des Haushalts- und Betreuungsschaden bereits rechtskräftig verweigert
worden war. Dies zeigt sich denn auch die letztlich erzielte Einigung: Auf
Anfrage der Anwaltskammer im vorinstanzlichen Verfahren gab die Anzeigerin an,
seit dem Bundesgerichtsurteil 4A_259/2012 vom 13. September 2012 seien keine
Zivilklagen oder Urteile mehr erfolgt. Die Angelegenheit sei mit der
Entschädigungsvereinbarung vom 3. Oktober 2016 endgültig erledigt worden (act.
444). Dieser Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass sich die Parteien auf eine
Schadenauszahlung von CHF 15'000.00 (unter allen Titeln, per Saldo aller
Ansprüche, inkl. vorprozessualer Anwaltskosten) geeinigt hatten, also einen
Bruchteil der betriebenen Summe. Und obschon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Betreibung noch von einer höheren Summe ausgehen durfte, hätte – wie von
der Vorinstanz aufgezeigt und vom Verwaltungsgericht überprüft – eine einfache
Internetrecherche gezeigt, dass die angebotene Haftpflichtdeckung bei
Motorfahrzeugversicherungen bei CHF 100 Mio. liegt (so für die B.____, […], […],
[…], abgerufen am 25. März 2019). Zwar hätte eine solche Leistung fern aller
Realität gelegen. Aber auch sie hätte nur einen Fünftel der in Betreibung
gesetzten Forderung ausgemacht.
7.3
Bei dieser Ausgangslage konnte der
Beschwerdeführer schlechterdings nicht davon ausgehen, einen auch nur annähernd
so hohen Betrag für seinen Klienten herauszuschlagen, wie er in Betreibung
gesetzt hatte. Betrieben wurde das 30'000-fache des letztlich vereinbarten
Betrags. War der zeitliche Druck im Fall C.___ noch einigermassen
nachvollziehbar, vermag dieses Argument hier nicht zu überzeugen.
8.1
Letztlich erübrigen sich nähere
Auseinandersetzungen mit den eigentlich zugrundeliegenden Forderungen, da gerichtsnotorisch
ist, dass Summen über CHF 500 Mio. in der Schweiz in Haftpflichtfällen nie
zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann sich darum nicht darauf berufen,
er habe keine Kenntnis von den Policen gehabt, auch wenn dies so sein mag. Dazu
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Anwaltskammer in E. 2.3.3 des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Es ist keine sachliche
Rechtfertigung zu erkennen für die Geltendmachung von Forderungen dieser Höhe
auf dem Betreibungsweg. Daran ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers der
Hauptverhandlung nichts, wonach man den sichersten Weg für die Klientschaft
habe gehen wollen, was eine möglichst hohe Betreibung erfordert habe, die auch
in 30 Jahren noch standhalte. Dieses Ziel hätte auch mit einem wesentlich
tieferen Betrag noch erreicht werden können. Die Berufung auf die
Hyperinflation in den 20-er, 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts erscheint
als reine Schutzbehauptung. Dass keine Grundlage für diese exorbitanten Beträge
bestand zeigt sich im – nach Eingang der Aufsichtsanzeige umgehend erfolgten – Teilrückzug
im Mai 2015 mit einer Reduktion der Betreibung auf noch CHF 5 Mio.
8.2
Festzuhalten ist, dass die innerhalb
von drei Monaten in Betreibung gesetzten Forderungen von insgesamt einer
Milliarde Franken bei weitem zu hoch und realitätsfern waren und dass sich der Beschwerdeführer
dessen aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durchaus
bewusst sein musste. Die geltend gemachte Summe erinnert an amerikanische
Verhältnisse. Schadenersatz in dieser Höhe wird in der Schweiz nicht
zugesprochen. Es handelt sich um Fantasiebeträge, selbst wenn für die
Betreibung an sich ein legitimer Grund bestand.
8.3
Unbehelflich ist der Einwand des
Beschwerdeführers, die fraglichen Betreibungen seien gar nie im
Betreibungsregister erschienen. Sobald der Zahlungsbefehl vom
Betreibungsbeamten (elektronisch) erfasst wird, erfolgt automatisiert der
Eintrag im Register (vgl. Art. 8 ff. der Verordnung über die im Betreibungs-
und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die
Rechnungsführung, VFRR, SR 281.31). Aus dem Umstand, dass die je CHF 500 Mio.
heute nicht mehr im Registerauszug der Anzeigerin erscheinen, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nachvollziehbar,
dass die ursprünglichen Forderungen im Auszug nicht erscheinen, gibt doch das
Betreibungsamt gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. c des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) keine Auskunft über Betreibungen, die der
Gläubiger zurückgezogen hat. Ob der Eintrag kreditschädigend war, ist fraglich.
Bei der Anzeigerin handelt es sich um eine grosse, international tätige
Versicherungsgesellschaft. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem
Betreibungsregister zeigt denn auch, dass sie regelmässig über hohe Beträge
betrieben wird. Dennoch fällt auf, dass kein einziger Betrag auch nur annähernd
so hoch ist wie die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Summen. Ob es
sich bei den beiden Betreibungen über insgesamt eine Milliarde CHF auch für
eine grosse Gesellschaft nur um eine Kleinigkeit handelt oder ob nicht doch die
Gefahr der Kreditschädigung besteht, ist hier nicht zweifelsfrei zu beantworten.
Die Frage kann offen bleiben, da das Vorgehen des Beschwerdeführers die andere
Tatbestandsvariante der rechtsmissbräuchlichen Betreibung erfüllt.
8.4
Bei den eingeleiteten Betreibungen
handelt es sich offenkundig um eine Retorsionsmassnahme. Ohne das Wissen des
Beschwerdeführers, hinter seinem Rücken, hatte die Anzeigerin im Oktober 2014
einen Vergleich mit dessen Klienten abgeschlossen. Zwar war es das gute Recht
des Geschädigten, sich auf den Handel einzulassen. Es ist aber nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer dabei übergangen fühlte. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht sagte er denn auch aus, er sei «aus
allen Wolken gefallen». Und auf die Frage, ob solche Betreibungen, kurz
hintereinander über eine Milliarde, auch schon vorgekommen seien, antwortete
der Beschwerdeführer, das sei das erste Mal gewesen, dass eine Versicherung einen
Mandanten unter Umgehung des Mandatsverhältnisses zu sich eingeladen und habe
unterschreiben lassen und ihn, den Beschwerdeführer, im Ungewissen gelassen
habe. Damit hat der Beschwerdeführer zulasten seines Klienten eine Eskalation
des Streits mit der Anzeigerin in Kauf genommen. Mit seinem Vorhalt, die
Versicherung hätte ja eine negative Feststellungsklage einreichen können, wirft
er den Ball ihr zu, nachdem er ohne sachlichen Grund eine exorbitante Forderung
in Betreibung gesetzt hat. Sie wäre damit gehalten gewesen, ein Verfahren
anzustrengen, was immer mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Die Gegenseite
innerhalb von drei Monaten über zweimal über je CHF 500 Mio., also insgesamt
eine Milliarde Franken zu betreiben, ist schikanös und nicht im Interesse der
eigenen Klienten.
Auf die Frage, warum er die Summe nach
Eingang der Anzeige im Mai 2015 auf CHF 5 Mio. herabgesetzt habe, erklärte
der Beschwerdeführer denn auch, er habe sich gesagt, jetzt müsse etwas gehen.
Es könne nicht sein, dass es Richtung Eskalation gehe. Er habe den zuständigen
Sachbearbeiter bei der Versicherung angerufen und gesagt, man müsse eine Lösung
finden, es gehe nicht, dass man quasi auf dem Buckel des Klienten einen
Nebenkrieg mache mit dem Anwalt. Er habe vorgeschlagen, dass man zum Beispiel
eine Reduktion mache im Einverständnis mit dem Klienten. Erst unter dem
Eindruck der Aufsichtsanzeige gelangte der Beschwerdeführer zur Einsicht, dass
es eben nicht angehen kann, «auf dem Buckel des Klienten» einen Nebenkrieg zu
führen. Auch wenn die Betreibungen angesichts der Weigerung, einen weiteren
Verjährungseinredeverzicht zu unterschreiben, notwendig waren, heiligt der
Zweck nicht alle Mittel. Hier war das Vorgehen des Anwalts zu harsch. Die
Teilrückzüge vom Mai 2015 zeigen es: Auch ohne das Risiko einer zu tiefen
Betreibung einzugehen, kann der Anwalt die Klienteninteressen wahren, auch ohne
die Gegenpartei unnötig zu verärgern und damit wiederum seinem Mandanten zu
schaden. Ein solches Verhalten widerspricht der sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung.
9.1
Liegt ein Verstoss gegen Art. 12
lit. a BGFA vor, stellt sich die Frage der Sanktion. Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA kann
die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes folgende
Disziplinarmassnahmen anordnen: eine Verwarnung (lit. a); einen Verweis (lit.
b); eine Busse bis zu CHF 20'000 (lit. c); ein befristetes
Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes
Berufsausübungsverbot (lit. e). Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Disziplinaraufsicht hat nach
herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und
keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich
individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des
rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (Thomas
Poledna in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2011, Art. 17 N 14).
9.2
In Art. 17 Abs. 1 BGFA nicht
erwähnt, doch aus dem Wesen der Disziplinarmassnahmen ableitbar, ist, dass die
Verletzung der Berufspflicht schuldhaft erfolgt sein muss. Die disziplinarische
Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus;
Absicht wird nicht verlangt (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18). Wie in E. 4.6
hiervor gesehen, rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung laut
Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine
solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus
Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche
Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes,
schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (Urteil
2C_379/2009 des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Bemessung der Massnahme richtet sich
nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung, wobei auch die Zahl
der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem
Mass des Verschuldens (unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher
Grundsätze) und dem beruflichen Vorleben des Anwalts (vgl. Poledna, a.a.O., Art.
17.
N 27).
9.3
Die Anwaltskammer würdigte bei ihrer
Sanktionierung, dass der Beschwerdeführer aus Schikane zweimal einen massiv
überhöhten Betrag in Betreibung gesetzt hatte, nämlich je CHF 500 Mio. im
Verhältnis zu maximal CHF 1 Mio. im Fall C.___ und CHF 3 Mio. im Fall D.___.
Die dadurch bewirkte unzulässige Schädigung des Kredits der Anzeigerin habe
darin bestanden, dass diese über total CHF 1 Milliarde betrieben worden sei,
obwohl maximal lediglich CHF 4 Mio., also vier Promille, gedeckt gewesen wären
und überdies keine Hinweise dafür beständen, dass konkrete Ansprüche in solcher
oder gar einiges grösserer Höhe ernsthaft in Frage gekommen wären. Betreibungen
diesen Ausmasses seien auch bei einer Versicherungsgesellschaft von durchaus
erheblicher Bedeutung. Im Fall D.___ habe das völlige Unterliegen im Verfahren
vor Bundesgericht betreffend den Teilbereich Haushalts- und Betreuungsschaden
(wenn auch mit zeitlicher Beschränkung) beim vorinvaliden Klienten zumindest
ansatzweise die Grenzen der Gesamthöhe aller Forderungen aufgezeigt. Aufgrund
der massiv überhöhten in Betreibung gesetzten Summe sowie der zweimaligen
Begehung könne nicht mehr von einer leichten, sondern müsse von einer
mittelschweren Berufsregelverletzung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
habe die Höhe der Betreibungssummen wissentlich und willentlich festgesetzt und
damit vorsätzlich gehandelt. Er habe im ganzen Verfahren wenig Einsicht und
Reue an den Tag gelegt. Immerhin sei eine gewisse Einsicht darin zu erblicken,
dass er unter dem Eindruck der kurz zuvor bei der Anwaltskammer deponierten Aufsichtsanzeige
im Mai 2015 seine beiden Klienten veranlasst habe, die in Betreibung gesetzte
Forderung auf einen zulässigen Betrag von je CHF 5 Mio. zu reduzieren. Bislang
habe nie eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen
werden müssen. Er führe eine Anwaltskanzlei, deren Geschäftsgang nach seinen
eigenen Angaben fluktuierend sei. Insgesamt erscheine eine Busse von CHF
1'000.00 angemessen.
9.4
Diese Ausführungen geben zu keinen
Beanstandungen Anlass. Die in Betreibung gesetzten Summen sind – auch ohne
Kenntnis der tatsächlich zugrundeliegenden Forderungen oder der Deckungssumme
der Versicherung – massiv übersetzt und liegen im schweizerischen
Haftpflichtrecht im Fantasiebereich. Die Betreibungen erfolgten aus Wut über
das Verhalten der Gegenseite. Mit einer sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung lässt sich solches Verhalten nicht vereinbaren.
9.5
Die Sanktion liegt schliesslich im von
der Anwaltskammer üblicherweise angewandten Rahmen.
9.5.1
In GER 2015 Nr. 5 hatte die
Anwaltskammer einem Anwalt, dem sie wegen gleichzeitiger Vertretung zweier
Mandanten mit gegensätzlichen Interessen eine Verletzung von Art. 12 lit. a und
c BGFA und ein mittelschweres Verschulden zur Last gelegt hatte, mit CHF
1'200.00 gebüsst.
9.5.2
Im Fall von GER 2004 Nr. 5 ging es
um die Pflicht des Rechtsanwalts zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die
Anwaltskammer gelangte zum Schluss, die betroffene Rechtsanwältin habe in
zweierlei Hinsicht gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen, indem sie zwei
Ehegatten in der gleichen Ehestreitigkeit beraten hatte. Die Übernahme des
Mandats des Ehemanns nach vorgängiger Beratung der Ehefrau wurde als grober
Verstoss bezeichnet. Nachdem bisher keine Disziplinarsanktion gegen die
Anwältin verhängt worden war, wurde eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen
erachtet.
9.5.3
Dagegen hatte die Anwaltskammer in
GER 2005 Nr. 2 von jeglicher Disziplinarsanktion abgesehen. Die Generalklausel
von Art. 12 lit. a BGFA sei nicht extensiv auszulegen. Aufsichtsrechtliche
Sanktionen kämen nur bei groben Verstössen gegen die auftragsrechtlichen
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts in Betracht. Die Anwaltskammer überprüfe
nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der anwaltschaftlichen
Mandatsführung. Der damalige Anzeiger hatte gerügt, der von ihm mandatierte
Anwalt sei trotz Kostenvorschuss nicht tätig geworden. Die Anwaltskammer hielt
dem entgegen, ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten
Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig
erfüllt habe, stelle eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung
allein der Zivilrichter zuständig sei.
9.5.4
In GER 2006 Nr. 1 war zu prüfen,
ob ein Anwalt eine bewusst unwahre Behauptung vor dem Richter gemacht hatte.
Die Anwaltskammer verneinte indes eine grobe Verletzung von Art. 12 lit. a
BGFA, da die Aussage zwar in einer schriftlichen Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren
erfolgt war, der Anwalt ihr aber nicht den objektiv richtigen Gehalt
beigemessen habe. Dem Diszplinarbeklagten konnte das subjektive Bewusstsein der
Lüge nicht nachgewiesen werden, weshalb die Anwaltskammer keinen relevanten
Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA feststellen konnte.
9.5.6
Daraus ergibt sich, dass die
Anwaltskammer die Disziplinarmassnahme entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers in Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis getroffen hat.
Aus GER 2005 Nr. 2 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es
vorliegend um bedeutend mehr als die allgemeine Richtigkeit der Mandatsführung
ging. Wie in E. 4.2 ff. hiervor gesehen, schützt Art. 12 lit. a BGFA auch die
Rechtspflege und in gewissem Masse die Gegenpartei, jedenfalls wenn durch
übertriebene Angriffe der Rechtsstreit eher eskaliert und dies den Interessen
des eigenen Klienten nicht dient. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat den
Rahmen der blossen Mandatsführung gesprengt.
Ebenso wenig nützt dem Beschwerdeführer
der ins Recht gelegte Beschluss der Anwaltskammer vom 4. Juni 2018, in dem es
um einen gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt ging. Der erwähnte Beschluss
zeigt hinlänglich auf, weshalb die Anwaltskammer von der Eröffnung eines
Disziplinarverfahrens abgesehen hat. Parallelen zum hier anhängigen Fall sind
weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan.
10.
Zusammenfassend erweisen sich die
Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Disziplinarmassnahme als
unbegründet. Weder ist der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
oder von Art. 6 EMRK vorzuwerfen, noch hat sie den Sachverhalt einseitig
festgestellt oder falsch gewürdigt. Auch ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich,
und die verhängte Sanktion erscheint angemessen.
11.1
Was die Verfahrenskosten der
Anwaltskammer anbelangt, kann vorweg auf die umfangreiche Darlegung der
Aufwendungen in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 verwiesen werden. Im
Übrigen nennt der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Grundlagen: Gemäss §
15.
Abs. 2 AnwG werden die Verfahrenskosten und Entschädigungen nach den Art.
416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auferlegt oder
zugesprochen. § 31 lit. b des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) legt den
Gebührenrahmen der Anwaltskammer zwischen CHF 100.00-10'000.00 fest. Innerhalb
eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach
der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§
3.
Abs. 1 GT). Hält man sich den immensen Aufwand, den das Verfahren generiert
und den die Anwaltskammer im angefochtenen Entscheid abschliessend nochmals
dargelegt hat, vor Augen, erscheinen die Verfahrenskosten von CHF 6'000.00
gerechtfertigt und nachvollziehbar. Alleine die Ausstandsverfahren und der
zweimalige Gang ans Bundesgericht brachten etlichen zeitlichen Aufwand mit
sich. Hinzu kommen die umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers, deren
sorgfältiges Studium ebenfalls sehr zeitaufwändig war. Dem Verwaltungsgericht
lagen vor der Hauptverhandlung vier Aktenordner mit insgesamt 4'023 Aktenseiten
vor. Dass dieser Umfang den Rahmen eines üblichen Disziplinarverfahrens
sprengt, ist offensichtlich.
11.2
Nichtsdestotrotz hat sich die
Anwaltskammer bei ihrer Kostenbemessung an den gesetzlichen Rahmen gehalten, ja
diesen nicht einmal ausgeschöpft. Gemäss § 17 GT erlässt der Regierungsrat
für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs im Bereich der Verwaltung die
nötigen Weisungen. § 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs legt
fest, dass bei der Gebührenerhebung vom reinen Zeit- und Arbeitsaufwand je
Geschäft auszugehen ist. Reisezeiten bleiben unberücksichtigt. Der erhobene
Zeit- und Arbeitsaufwand ist je Stunde zu multiplizieren mit den in
Tarifstunden festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten
anhand der Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters oder der betreffenden
Sachbearbeiterin (§ 3 Abs. 1 der Weisung). Die Tarifstufen werden vom
Finanzdepartement festgelegt (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht in VWBES. 2017.50
festgehalten hat, besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeit- und
Arbeitsaufwand in einem detaillierten Leistungsverzeichnis auszuweisen. Dennoch
hat die Anwaltskammer in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass ihre Mitglieder
nach den Ansätzen der Verordnung über die Sitzungsgelder und –pauschalen (BGS
126.511
) mit Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kosten für eine Sitzung
würden ca. CHF 1'400.00 betragen, Veranschlage man für die sieben zu treffenden
Gesamtbeschlüsse der Behörde nur einen Fünftel (CHF 280.00), ergäben sich
bereits Kosten von CFH 1'960.00. Für den Sekretär sowie seinen Stellvertreter
sei nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April 2012 ein Stundenansatz
anzuwenden; den Lohklassen entsprechend sei von einem Mischwert von CHF 200.00
auszugehen. Berücksichtige man die rund 40 Eingaben im Haupt- und den
Nebenverfahren mit teils zahlreichen Beilagen, die zu sichten und zu
verarbeiten gewesen seien, die Zeit für die Begründung aller
verfahrensleitenden und verfahrensabschliessenden Verfügungen, Redaktion bzw.
Versand von Vernahmlassungen an die Rechtsmittelinstanzen sowie die
Protokollierung der Einvernahme, erschienen die hierfür zu veranschlagenden
Kosten von CHF 3'400.00, was einem Aufwand von 17 Stunden entspreche, nicht
übertrieben. Die Zeit für das Studium der ergangenen Urteile sei nicht
mitberücksichtigt.
11.3
Dem ist nichts beizufügen. Die
Plausibilität der nach dem Unterliegerprinzip auferlegten Verfahrenskosten ist
klar zu bejahen und nicht zu beanstanden.
12.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_507/2019 vom 14. November 2019 bestätigt.