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Entscheid

VWBES.2018.263

Bauen ausserhalb der Bauzone / Lagerplätze etc.

29. Januar 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Eigentümer des Grundstückes

GB [...] Nr. [...] welches sich in der Landwirtschaftszone und teilweise im

Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und einer kommunalen

Landschaftsschutzzone, befindet. Am 28. Oktober 2017 reichte A.___ bei der Baukommission

der Gemeinde [...] ein nachträgliches Baugesuch für die bereits ausgeführte

Erneuerung und Erweiterung des Unterstandes auf GB [...] Nr. [...] ein. Die Baukommission

der Gemeinde [...] schrieb das Bauvorhaben am 24. November 2017 aus. Während

der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Daraufhin überwies die Baukommission

der Gemeinde [...] dem Bau- und Justizdepartement (BJD) am 11. Dezember 2017

das nachträgliche Gesuch für die bereits ausgeführte Erneuerung und Erweiterung

des Unterstandes zur Prüfung. Bei der Sichtung der Orthofotos von 2002-2015 stellte

das BJD fest, dass auf GB [...] Nr. [...] zudem unbewilligte Lagerplätze für

Siloballen, Maschinen und Brennholz sowie Materialdeponien erstellt und der

Flurweg an der östlichen Parzellengrenze ab GB [...] Nr. [...] ausgebaut worden

war.

2. Am 15. Juni 2018 verfügte das BJD

Folgendes:

Die bereits ausgeführte Erneuerung

und Erweiterung des Unterstandes, die bereits ausgeführten Lagerplätze für

Siloballen, Maschinen und Brennholz, die bereits ausgeführten Materialdeponien

und der bereits ausgeführte Ausbau des Flurwegs an der östlichen

Parzellengrenze ab GB [...] Nr. [...] auf GB [...] Nr. [...] erfüllen die

Voraussetzungen von Art. 22 RPG, § 8 WaGSO und § 23 WaVSO nicht. Eine

nachträgliche Bewilligung kann nicht erteilt werden. Zudem werden weder

die Gestaltungsvorschriften der Juraschutzzone noch die Vorschriften der

kommunalen Landschaftsschutzzone erfüllt noch sind Ausnahmebewilligungen

zu Wald- oder Heckenabständen erteilbar.

Der Unterstand, die Lagerplätze für

Siloballen, Maschinen und Brennholz und die Materialdeponien sind restlos

zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Der

Flurweg an der östlichen Parzellengrenze ab GB [...] Nr. [...] ist bis auf

zwei Fahrspuren mit einem begrünten Mittelstreifen (wie auf dem Orthofoto

vom 2007 ersichtlich) rückzubauen. Der Bauherrschaft wird dafür eine Frist

gesetzt bis drei Monate nach Bezug eines allfälligen neuen

Ökonomiegebäudes bzw. bis spätestens zum 30. Juni 2020. Im

Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die

Baukommission der Gemeinde [...] hat dem Amt für Raumplanung, Abteilung

Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.

[…]

Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend

gemacht, eine nachträgliche Bewilligung nach Art. 22 RPG könne nicht

erteilt werden, da weder die Schutzzonen- und Gestaltungsvorschriften der

Juraschutzzone noch der Wald- und Heckenabstand eingehalten worden seien. Der

ohne Bewilligung erstellte ursprüngliche Unterstand könne nach der Zerstörung

nicht unter Berufung auf einen Besitzstand erweitert und neu aufgebaut werden.

Zudem sei aufgrund der eingereichten Fotos unwahrscheinlich, dass der

Unterstand in den letzten 30 Jahren mit denselben Blachen eingedeckt resp.

verkleidet gewesen sei. Unrechtmässige Bauten und Anlagen würden den

Besitzstand verlieren, sobald baugesuchspflichtige Veränderungen vorgenommen

würden. Der Rückbau sei verhältnismässig und nicht mit übermässig hohen Kosten

verbunden.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, mit

Schreiben vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, insoweit sie die

Lagerplätze für Siloballen und Brennholz, das Mistzwischenlager

(«Materialdeponien») und die Zufahrt zum Silolager («Ausbau des Flurwegs»)

betreffe und diese Objekte seien zu bewilligen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Grundstück GB [...]

Nr. [...] sei die einzige eben gelegene Parzelle des Beschwerdeführers. Das gesamte

übrige von ihm bewirtschaftete Land befinde sich in Hanglage. Der

Silolagerplatz und die kurze Zufahrt dazu seien erstellt worden, als die

Gemeinde [...] den nahe liegenden Flurweg mit einem Mergelbeleg versehen habe.

Weil die Baumaschinen schon an Ort und Stelle gewesen seien, habe der

Beschwerdeführer die Gelegenheit ergriffen, eine kurze Zufahrt von ca. 15 m

Länge und den Siloplatz ebenfalls mit Mergel auszustatten, damit auch im Winter

eine gute Befahrbarkeit vorhanden sei. Es handle sich mithin nicht um einen

veritablen «Ausbau des Flurwegs», sondern lediglich um eine Verbesserung bzw.

Oberflächenbehandlung eines bestehenden Fahrwegs auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers. Der Siloplatz halte zudem den vorgeschriebenen Abstand von

der dort befindlichen Hecke ein. Der Beschwerdeführer beheize seine

Liegenschaft mittels einer Holzheizung. Das zu verfeuernde Holz müsse zur

Trocknung gelagert werden, was landauf landab auf herkömmlichen Scheiterbeigen

gemacht werde. Scheiterbeigen würden sich sehr häufig auch in Wäldern und an

Waldrändern befinden. Die inkriminierte «Materialdeponie» sei in Tat und

Wahrheit ein Mistzwischenlager, wo der anfallende Hofmist zwischengelagert

werde, bis er ausgebracht werden könne. Solche Lager seien gemäss dem

einschlägigen Merkblatt der Koordination Nordwestschweiz

Landwirtschaft/Umweltschutz zulässig. Gemäss dem Merkblatt seien für solche

Lager wechselnde und eben gelegene Standorte vorgeschrieben. Das Zwischenlager

sei zudem mit der vorgeschriebenen Abdeckung versehen. Gegen die Wegverfügung

des Unterstands wandte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht.

4. Das BJD schloss am 4. Juli 2018 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission [...] beantragte am 9. Juni (recte:

Juli) 2018 die Gutheissung der Beschwerde. Lagerplätze seien in [...] und

Umgebung viele vorhanden und wirkten bei geordneter Anordnung nicht störend,

speziell dadurch, dass man sich in einem landwirtschaftlichen Gebiet befände.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller und

Grundeigentümer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die

nachträgliche Bewilligung für die verschiedenen Bauten und baulichen Anlagen

auf seinem Grundstück versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Abzuweisen ist der Beweisantrag auf

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Der Beschwerdeführer

konnte sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich äussern.

Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Baugesuch, Pläne,

Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) ausführlich und

hinreichend dokumentiert.

3.

Strittig ist, ob das BJD den bereits

ausgeführten Lagerplätzen für Siloballen, Maschinen und Brennholz, der

Materialdeponie sowie dem Ausbau des Flurwegs zu Recht die nachträgliche

Bewilligung versagt und den Rückbau verfügt hat.

3.1

Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen

Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester

Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die

Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab

dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c

S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3

S. 259).

3.2

Ein Blick in die kantonale

Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 2 lit. h, l und j der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für

private Erschliessungsanlagen, für Abstell- und Lagerplätze sowie für

Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche. Die

Parzelle GB [...] Nr. [...] des Beschwerdeführers liegt in der

Landwirtschaftszone und teilweise im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone

und einer kommunalen Landschaftsschutzzone. Dort ist das öffentliche Interesse

an der zurückhaltenden Errichtung von Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb

die Bewilligungspflicht der Lagerplätze für Siloballen, Maschinen und

Brennholz, der Materialdeponie respektive des Mistzwischenlagers sowie des

Ausbaus des Flurwegs von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurde.

4.

Ist die Baubewilligungspflicht zu

bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.

4.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.

Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Der Beschwerdeführer betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe.

Daraus kann er aber nicht das Recht ableiten, beliebig auf seinen Grundstücken

Bauten oder Anlagen zu erstellen.

4.2

Der Wald wird abschliessend durch

das Waldgesetz geschützt. Das RPG verweist explizit auf diese

Spezialgesetzgebung (Art. 18 Abs. 3 RPG). Die Regelung ist restriktiv und

stellt die Abstimmung mit der Nutzungsplanung auf wirksame Art sicher

(Jeannerat/Moor in: Heinz Aemisegger et al [Hrsg.], Praxiskommentar RPG,

Nutzungsplanung, Art. 17 N 31). Gemäss § 8 Abs. 1 Kantonales Waldgesetz (WaGSO,

BGS 931.11) dürfen im Wald nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt

werden. Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich gemäss § 10

WaGSO nach dem Planungs- und Baugesetz. Der Bauabstand von Wald beträgt für

Bauten und bauliche Anlagen 20 m (§ 141 Abs. 1 PBG). Der Lagerplatz an der

nördlichen Parzellengrenze GB [...] Nr. [...] liegt unmittelbar am Waldrand und

hält somit den Mindestabstand von 20 m augenscheinlich nicht ein, weshalb schon

aus diesem Grund keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Gründe

für eine Ausnahmebewilligung sind weder ersichtlich, noch wurden solche

dargetan.

5.

Gemäss § 20 Abs. 5 der Verordnung

über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) gilt, sofern Baulinien

nichts anderes vorsehen, ausserhalb der Bauzone entlang von Hecken ein

Bauabstand von 10 m. Das BJD kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten (§

20.

Abs. 3 NHV). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegen der bereits

ausführte Siloballen- und Holzlagerplatz an der östlichen Parzellengrenze mit

dem bereits ausgebauten Flurweg und die Holzlager und Materialdeponien an der

südlichen Parzellengrenze teilweise in den Hecken oder innerhalb deren

Baulinien. Da keine wichtigen Gründe für eine Ausnahmebewilligung vorliegen

bzw. das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Hecken überwiegt, kann

die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nachträglich nicht erteilt

werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der

Materialdeponie gemäss Beschwerdeführer um ein Mistzwischenlager handelt,

welches grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Zu beurteilen ist vorliegend

einzig der geplante bzw. bereits ausgeführte Standort in einer Hecke, welcher

nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Standortvoraussetzungen in: Merkblatt M1.08

Koordination Nordwestschweiz Landwirtschaft/Umweltschutz, Stand Mai 2017, wo

ein Minimalabstand von 3 m zu Hecken verlangt wird, welcher in vorliegenden

Fall gemäss Orthofoto 2015 nicht eingehalten ist).

6.1

Die Trennung des Baugebietes vom

Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des

Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136

II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017,

Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).

6.2

Wie zuvor erwähnt, befinden sich die

bereits ausgeführten Bauten und Anlagen in der Juraschutzzone, einem kantonalen

Schutzgebiet nach § 121 PBG. Bauten und Anlagen haben dort in besonderer Weise

auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und sind so zu stellen

und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und

Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (vgl. § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 NHV). Der

vom Beschwerdeführer teilweise gemergelte Flurweg sowie der gemergelte Siloballenlagerplatz

beeinträchtigen das Landschaftsbild erheblich. Der Flurweg mit zwei Fahrspuren

mit einem begrünten Mittelstreifen hingegen fügt sich als naturnahe Anlage gut

und harmonisch in die Landschaft ein. In einer gesamthaften Interessenabwägung vermögen

die persönlichen Interessen am Ausbau des Flurwegs, damit auch im Winter eine

gute Befahrbarkeit vorhanden sei, gegenüber den geschilderten öffentlichen

Interessen an einem möglichst intakten Landschaftsbild nicht zu überwiegen,

zumal auch der vorher zur Verfügung stehende Flurweg mit zwei Fahrspuren mit

einem begrünten Mittelstreifen dem Beschwerdeführer bis anhin zur Bewirtschaftung

genügte.

6.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass eine nachträgliche Bewilligung für die bereits ausgeführten Lagerplätze

für Siloballen, Maschinen und Brennholz, die bereits ausgeführten

Materialdeponien und den bereits ausgeführten Ausbau des Flurwegs nicht erteilt

werden kann.

7.

Der Anordnung der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen

Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil 1C_397/2007 /1C_427/2007 vom 27. Mai

2008.

E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF 2009 I S. 521). Werden illegal

errichtete, dem RPG widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern

auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell

rechtswidrige Bauten und Anlagen, die auch nachträglich nicht legalisiert

werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Die von dem

Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen

vorgenommenen Bauten und Anlagen verletzen den Grundsatz der Trennung des

Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des

Raumplanungsrechts. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone sowie in der

Juraschutzzone ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der

Zonenkonformität und an einer Eindämmung der Zersiedelung. Der erforderliche

Aufwand für den Beschwerdeführer zur Beseitigung der Lagerplätze,

Materialdeponien resp. Mistzwischenlager sowie den Rückbau des Flurwegs ist nicht

mit übermässig hohem Aufwand und Kosten verbunden. Die Verhältnismässigkeit der

Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen. Der bereits ausgebaute Flurweg

ist bis auf zwei Fahrspuren mit einem begrünten Mittelstreifen (wie auf dem

Orthofoto von 2007 ersichtlich) rückzubauen. Dem Beschwerdeführer wird eine

eingemessene Frist bis drei Monate nach Bezug eines allfälligen neuen

Ökonomiegebäudes bzw. wie gewünscht bis spätestens am 30. Juni 2020 gesetzt.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser