VWBES.2018.263
Bauen ausserhalb der Bauzone / Lagerplätze etc.
29. Januar 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Kamber
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde [...],
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Lagerplätze etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Eigentümer des Grundstückes
GB [...] Nr. [...] welches sich in der Landwirtschaftszone und teilweise im
Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und einer kommunalen
Landschaftsschutzzone, befindet. Am 28. Oktober 2017 reichte A.___ bei der Baukommission
der Gemeinde [...] ein nachträgliches Baugesuch für die bereits ausgeführte
Erneuerung und Erweiterung des Unterstandes auf GB [...] Nr. [...] ein. Die Baukommission
der Gemeinde [...] schrieb das Bauvorhaben am 24. November 2017 aus. Während
der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Daraufhin überwies die Baukommission
der Gemeinde [...] dem Bau- und Justizdepartement (BJD) am 11. Dezember 2017
das nachträgliche Gesuch für die bereits ausgeführte Erneuerung und Erweiterung
des Unterstandes zur Prüfung. Bei der Sichtung der Orthofotos von 2002-2015 stellte
das BJD fest, dass auf GB [...] Nr. [...] zudem unbewilligte Lagerplätze für
Siloballen, Maschinen und Brennholz sowie Materialdeponien erstellt und der
Flurweg an der östlichen Parzellengrenze ab GB [...] Nr. [...] ausgebaut worden
war.
2. Am 15. Juni 2018 verfügte das BJD
Folgendes:
Die bereits ausgeführte Erneuerung
und Erweiterung des Unterstandes, die bereits ausgeführten Lagerplätze für
Siloballen, Maschinen und Brennholz, die bereits ausgeführten Materialdeponien
und der bereits ausgeführte Ausbau des Flurwegs an der östlichen
Parzellengrenze ab GB [...] Nr. [...] auf GB [...] Nr. [...] erfüllen die
Voraussetzungen von Art. 22 RPG, § 8 WaGSO und § 23 WaVSO nicht. Eine
nachträgliche Bewilligung kann nicht erteilt werden. Zudem werden weder
die Gestaltungsvorschriften der Juraschutzzone noch die Vorschriften der
kommunalen Landschaftsschutzzone erfüllt noch sind Ausnahmebewilligungen
zu Wald- oder Heckenabständen erteilbar.
Der Unterstand, die Lagerplätze für
Siloballen, Maschinen und Brennholz und die Materialdeponien sind restlos
zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Der
Flurweg an der östlichen Parzellengrenze ab GB [...] Nr. [...] ist bis auf
zwei Fahrspuren mit einem begrünten Mittelstreifen (wie auf dem Orthofoto
vom 2007 ersichtlich) rückzubauen. Der Bauherrschaft wird dafür eine Frist
gesetzt bis drei Monate nach Bezug eines allfälligen neuen
Ökonomiegebäudes bzw. bis spätestens zum 30. Juni 2020. Im
Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die
Baukommission der Gemeinde [...] hat dem Amt für Raumplanung, Abteilung
Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.
[…]
Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend
gemacht, eine nachträgliche Bewilligung nach Art. 22 RPG könne nicht
erteilt werden, da weder die Schutzzonen- und Gestaltungsvorschriften der
Juraschutzzone noch der Wald- und Heckenabstand eingehalten worden seien. Der
ohne Bewilligung erstellte ursprüngliche Unterstand könne nach der Zerstörung
nicht unter Berufung auf einen Besitzstand erweitert und neu aufgebaut werden.
Zudem sei aufgrund der eingereichten Fotos unwahrscheinlich, dass der
Unterstand in den letzten 30 Jahren mit denselben Blachen eingedeckt resp.
verkleidet gewesen sei. Unrechtmässige Bauten und Anlagen würden den
Besitzstand verlieren, sobald baugesuchspflichtige Veränderungen vorgenommen
würden. Der Rückbau sei verhältnismässig und nicht mit übermässig hohen Kosten
verbunden.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, mit
Schreiben vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, insoweit sie die
Lagerplätze für Siloballen und Brennholz, das Mistzwischenlager
(«Materialdeponien») und die Zufahrt zum Silolager («Ausbau des Flurwegs»)
betreffe und diese Objekte seien zu bewilligen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Grundstück GB [...]
Nr. [...] sei die einzige eben gelegene Parzelle des Beschwerdeführers. Das gesamte
übrige von ihm bewirtschaftete Land befinde sich in Hanglage. Der
Silolagerplatz und die kurze Zufahrt dazu seien erstellt worden, als die
Gemeinde [...] den nahe liegenden Flurweg mit einem Mergelbeleg versehen habe.
Weil die Baumaschinen schon an Ort und Stelle gewesen seien, habe der
Beschwerdeführer die Gelegenheit ergriffen, eine kurze Zufahrt von ca. 15 m
Länge und den Siloplatz ebenfalls mit Mergel auszustatten, damit auch im Winter
eine gute Befahrbarkeit vorhanden sei. Es handle sich mithin nicht um einen
veritablen «Ausbau des Flurwegs», sondern lediglich um eine Verbesserung bzw.
Oberflächenbehandlung eines bestehenden Fahrwegs auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers. Der Siloplatz halte zudem den vorgeschriebenen Abstand von
der dort befindlichen Hecke ein. Der Beschwerdeführer beheize seine
Liegenschaft mittels einer Holzheizung. Das zu verfeuernde Holz müsse zur
Trocknung gelagert werden, was landauf landab auf herkömmlichen Scheiterbeigen
gemacht werde. Scheiterbeigen würden sich sehr häufig auch in Wäldern und an
Waldrändern befinden. Die inkriminierte «Materialdeponie» sei in Tat und
Wahrheit ein Mistzwischenlager, wo der anfallende Hofmist zwischengelagert
werde, bis er ausgebracht werden könne. Solche Lager seien gemäss dem
einschlägigen Merkblatt der Koordination Nordwestschweiz
Landwirtschaft/Umweltschutz zulässig. Gemäss dem Merkblatt seien für solche
Lager wechselnde und eben gelegene Standorte vorgeschrieben. Das Zwischenlager
sei zudem mit der vorgeschriebenen Abdeckung versehen. Gegen die Wegverfügung
des Unterstands wandte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht.
4. Das BJD schloss am 4. Juli 2018 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission [...] beantragte am 9. Juni (recte:
Juli) 2018 die Gutheissung der Beschwerde. Lagerplätze seien in [...] und
Umgebung viele vorhanden und wirkten bei geordneter Anordnung nicht störend,
speziell dadurch, dass man sich in einem landwirtschaftlichen Gebiet befände.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller und
Grundeigentümer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die
nachträgliche Bewilligung für die verschiedenen Bauten und baulichen Anlagen
auf seinem Grundstück versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Abzuweisen ist der Beweisantrag auf
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Der Beschwerdeführer
konnte sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich äussern.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Baugesuch, Pläne,
Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) ausführlich und
hinreichend dokumentiert.
3.
Strittig ist, ob das BJD den bereits
ausgeführten Lagerplätzen für Siloballen, Maschinen und Brennholz, der
Materialdeponie sowie dem Ausbau des Flurwegs zu Recht die nachträgliche
Bewilligung versagt und den Rückbau verfügt hat.
3.1
Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester
Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab
dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3
S. 259).
3.2
Ein Blick in die kantonale
Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 2 lit. h, l und j der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für
private Erschliessungsanlagen, für Abstell- und Lagerplätze sowie für
Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche. Die
Parzelle GB [...] Nr. [...] des Beschwerdeführers liegt in der
Landwirtschaftszone und teilweise im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone
und einer kommunalen Landschaftsschutzzone. Dort ist das öffentliche Interesse
an der zurückhaltenden Errichtung von Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb
die Bewilligungspflicht der Lagerplätze für Siloballen, Maschinen und
Brennholz, der Materialdeponie respektive des Mistzwischenlagers sowie des
Ausbaus des Flurwegs von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurde.
4.
Ist die Baubewilligungspflicht zu
bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.
4.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Der Beschwerdeführer betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe.
Daraus kann er aber nicht das Recht ableiten, beliebig auf seinen Grundstücken
Bauten oder Anlagen zu erstellen.
4.2
Der Wald wird abschliessend durch
das Waldgesetz geschützt. Das RPG verweist explizit auf diese
Spezialgesetzgebung (Art. 18 Abs. 3 RPG). Die Regelung ist restriktiv und
stellt die Abstimmung mit der Nutzungsplanung auf wirksame Art sicher
(Jeannerat/Moor in: Heinz Aemisegger et al [Hrsg.], Praxiskommentar RPG,
Nutzungsplanung, Art. 17 N 31). Gemäss § 8 Abs. 1 Kantonales Waldgesetz (WaGSO,
BGS 931.11) dürfen im Wald nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt
werden. Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich gemäss § 10
WaGSO nach dem Planungs- und Baugesetz. Der Bauabstand von Wald beträgt für
Bauten und bauliche Anlagen 20 m (§ 141 Abs. 1 PBG). Der Lagerplatz an der
nördlichen Parzellengrenze GB [...] Nr. [...] liegt unmittelbar am Waldrand und
hält somit den Mindestabstand von 20 m augenscheinlich nicht ein, weshalb schon
aus diesem Grund keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Gründe
für eine Ausnahmebewilligung sind weder ersichtlich, noch wurden solche
dargetan.
5.
Gemäss § 20 Abs. 5 der Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) gilt, sofern Baulinien
nichts anderes vorsehen, ausserhalb der Bauzone entlang von Hecken ein
Bauabstand von 10 m. Das BJD kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten (§
20.
Abs. 3 NHV). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegen der bereits
ausführte Siloballen- und Holzlagerplatz an der östlichen Parzellengrenze mit
dem bereits ausgebauten Flurweg und die Holzlager und Materialdeponien an der
südlichen Parzellengrenze teilweise in den Hecken oder innerhalb deren
Baulinien. Da keine wichtigen Gründe für eine Ausnahmebewilligung vorliegen
bzw. das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Hecken überwiegt, kann
die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nachträglich nicht erteilt
werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der
Materialdeponie gemäss Beschwerdeführer um ein Mistzwischenlager handelt,
welches grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Zu beurteilen ist vorliegend
einzig der geplante bzw. bereits ausgeführte Standort in einer Hecke, welcher
nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Standortvoraussetzungen in: Merkblatt M1.08
Koordination Nordwestschweiz Landwirtschaft/Umweltschutz, Stand Mai 2017, wo
ein Minimalabstand von 3 m zu Hecken verlangt wird, welcher in vorliegenden
Fall gemäss Orthofoto 2015 nicht eingehalten ist).
6.1
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136
II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017,
Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35).
6.2
Wie zuvor erwähnt, befinden sich die
bereits ausgeführten Bauten und Anlagen in der Juraschutzzone, einem kantonalen
Schutzgebiet nach § 121 PBG. Bauten und Anlagen haben dort in besonderer Weise
auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und sind so zu stellen
und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (vgl. § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 NHV). Der
vom Beschwerdeführer teilweise gemergelte Flurweg sowie der gemergelte Siloballenlagerplatz
beeinträchtigen das Landschaftsbild erheblich. Der Flurweg mit zwei Fahrspuren
mit einem begrünten Mittelstreifen hingegen fügt sich als naturnahe Anlage gut
und harmonisch in die Landschaft ein. In einer gesamthaften Interessenabwägung vermögen
die persönlichen Interessen am Ausbau des Flurwegs, damit auch im Winter eine
gute Befahrbarkeit vorhanden sei, gegenüber den geschilderten öffentlichen
Interessen an einem möglichst intakten Landschaftsbild nicht zu überwiegen,
zumal auch der vorher zur Verfügung stehende Flurweg mit zwei Fahrspuren mit
einem begrünten Mittelstreifen dem Beschwerdeführer bis anhin zur Bewirtschaftung
genügte.
6.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass eine nachträgliche Bewilligung für die bereits ausgeführten Lagerplätze
für Siloballen, Maschinen und Brennholz, die bereits ausgeführten
Materialdeponien und den bereits ausgeführten Ausbau des Flurwegs nicht erteilt
werden kann.
7.
Der Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen
Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil 1C_397/2007 /1C_427/2007 vom 27. Mai
2008.
E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF 2009 I S. 521). Werden illegal
errichtete, dem RPG widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern
auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell
rechtswidrige Bauten und Anlagen, die auch nachträglich nicht legalisiert
werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Die von dem
Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen
vorgenommenen Bauten und Anlagen verletzen den Grundsatz der Trennung des
Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des
Raumplanungsrechts. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone sowie in der
Juraschutzzone ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der
Zonenkonformität und an einer Eindämmung der Zersiedelung. Der erforderliche
Aufwand für den Beschwerdeführer zur Beseitigung der Lagerplätze,
Materialdeponien resp. Mistzwischenlager sowie den Rückbau des Flurwegs ist nicht
mit übermässig hohem Aufwand und Kosten verbunden. Die Verhältnismässigkeit der
Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen. Der bereits ausgebaute Flurweg
ist bis auf zwei Fahrspuren mit einem begrünten Mittelstreifen (wie auf dem
Orthofoto von 2007 ersichtlich) rückzubauen. Dem Beschwerdeführer wird eine
eingemessene Frist bis drei Monate nach Bezug eines allfälligen neuen
Ökonomiegebäudes bzw. wie gewünscht bis spätestens am 30. Juni 2020 gesetzt.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser