VWBES.2018.264
Strafantrittsbefehl
10. September 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit (berichtigter) Anklageschrift
vom 29. April 2016 bzw. vom 11. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn beim Amtsgericht Olten-Gösgen Anklage gegen den in der
Schweiz geborenen und niederlassungsberechtigten A.___, geb. [...] 1995, wegen
mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung,
versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz. Am 6. Dezember 2016 wurde A.___ zwecks
Vorladung zur Hauptverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 22. Dezember
2016 wurde A.___ am Flughafen Zürich verhaftet und am 23. Dezember 2016
ins Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Olten überführt. Dort wurde ihm
die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 16. März 2017 zugestellt. Aufgrund
von Landesabwesenheit von A.___ ersuchte dessen amtlicher Vertreter anlässlich
der Verhandlung vom 16. März 2017 um Dispensation seines Klienten. Der Antrag
wurde gutgeheissen.
1.2 A.___ wurde mit Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 20. März 2017 wegen mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfacher
widerrechtlicher Aneignung und Verwendung von Kontrollschildern,
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate mit einer Probezeit von
drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00
verurteilt.
1.3 In der Vollzugsmeldung
des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 betreffend das Urteil vom 20.
März 2017 wurde festgehalten, dass der Aufenthaltsort von A.___ unbekannt sei
und er sich vermutungsweise in der Dominikanischen Republik aufhalte. Zudem
müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Vollzug der ausgesprochenen
Strafen zu entziehen versuche, da er bereits für die Hauptverhandlung vom 16.
März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen.
1.4 Das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen widerrief mit Verfügung vom 22. Mai 2018 die Niederlassungsbewilligung
von A.___ und wies ihn aus der Schweiz aus.
1.5 A.___ wurde im
Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 13. Juni 2018 wurde er
in Zürich am Flughafen verhaftet und am 14. Juni 2018 in das UG Olten
verbracht.
1.6 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend:
AJUV) verfügte mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018, dass die vom
Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe ab dem 13. Juni 2018 in Vollzug
gesetzt und ab dem 14. Juni 2018 im UG Olten weiter vollzogen werde.
2. Gegen den Strafantrittsbefehl liess A.___
am 20. Juni 2018 an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) Beschwerde
erheben. Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2018 ab, soweit
es darauf eintrat.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 28. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei der
Beschwerde durch den Präsidenten die aufschiebende Wirkung zu verleihen, damit
während des Verfahrens die Freiheit meines Mandanten nicht entzogen ist.
2.
Es seien der Strafantrittsbefehl
vom 14. Juni 2018 sowie Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids vom 27. Juni 2018 -
unter Einräumung einer Vernehmlassungsfrist von 2 Tagen - im Sinne einer
kassatorischen Anordnung aufzuheben und A.___ mit sofortiger Wirkung auf freien
Fuss zu setzen. Das Vollzugsverfahren sei neu einzuleiten, im Sinne der
untenstehenden Erwägungen.
3.
Eventualiter zu
Ziff. 2 sei der Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018 aufzuheben und im Sinne
einer reformatorischen Anordnung direkt zu ersetzen durch einen
Strafantrittsbefehl, wonach A.___ sich in drei Monaten ab der sofortigen
Freilassung zum Vollzug der Strafe einzufinden habe (d.h. Gesuch um
Strafaufschub).
4.
Eventualiter zu
Ziff. 3 sei A.___ im Sinne einer reformatorischen Anordnung unter Auflagen auf
freien Fuss zu setzen (z.B. Leistung einer praxisüblichen Kaution,
Meldepflicht, Reisebeschränkung auf Destination Dominikanische Republik, Reise
mit Begleitperson B.___).
5.
Eventualiter zu Ziff.
4 und notfalls auch zeitlich im Nachgang zu Ziff. 3 und 4 sei A.___ die
Möglichkeit zu geben, im Sinne einer reformatorischen Anordnung frei mit seinem
Rechtsvertreter oder Herrn B.___ […] - im Rahmen von Sachurlauben - zu
verkehren und in geeigneten Räumlichkeiten (Telefon- / Internetanschluss) die
persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten (Regelung der Wohnung in [...]
[Dominikanische Republik, [...] und [...]] sowie die Stellvertretung des
Autoverleihs «[...]» [Sitz: [...]]) für die voraussichtliche Dauer des
Freiheitsentzugs zu regeln.
6.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu bewilligen.
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 zog der
Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zurück.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018
schloss das DdI auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3.4 Bereits mit Eingabe vom 29. Juni
2018 ersuchte A.___ das AJUV um Bewilligung eines Sachurlaubs, um mit seinem
Geschäftspartner B.___ schadensabwendende Massnahmen betreffend das gemeinsame
Geschäft (…) in der Dominikanischen Republik zu treffen. Mit Verfügung vom 10.
Juli 2018 wies das AJUV das Gesuch um Sachurlaub ab, bot dem Beschwerdeführer jedoch
die Möglichkeit, seine geschäftlichen Angelegenheiten an einem noch zu
bestimmenden Tag im UG Olten zusammen mit seinem Geschäftspartner B.___ zu
erledigen.
3.5 Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018
schloss auch das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
3.6 Der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 12. Juli 2018 das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.7 Mit Eingaben vom 13. Juli 2018 und
vom 20. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und
stellte ergänzende Beweisanträge.
3.8 Das AJUV bewilligte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2018 am 17. Juli 2018 zusammen mit B.___
die dringenden geschäftlichen Angelegenheiten im Rahmen einer verlängerten
Besuchszeit (14:00 bis 16:00 Uhr) im Untersuchungsgefängnis in Olten zu regeln.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Einvernahme
von B.___ als Auskunftsperson. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss
§ 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Einvernahme der beantragten Auskunftsperson anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes sei der
Strafantrittstermin so festzusetzen, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibe. Vorliegend gestalte sich die Situation so, dass der Aufenthalt des
Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei und er entsprechend zur Verhaftung habe
Dispositiv
ausgeschrieben werden müssen. Deshalb sei der Strafantritt per sofort verfügt
und dem Beschwerdeführer keine Frist zur Regelung der persönlichen und
beruflichen Angelegenheiten eingeräumt worden. Bereits in der Vollzugsmeldung
des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 sei festgehalten worden, dass
der Beschwerdeführer schon für die Hauptverhandlung zur Verhaftung habe
ausgeschrieben werden müssen. Somit sei davon auszugehen, dass er sich auch dem
Vollzug der ausgesprochenen Strafen zu entziehen versuche. Zudem sei der Beschwerdeführer
mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2018
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Somit bestehe ein erhebliches
Interesse daran, die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe per sofort zu
vollziehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt
vor, er habe nicht eingesehen, weshalb er für einen Gerichtstag in die Schweiz
fliegen müsse, wenn er den Sachverhalt zugestanden habe und er die wesentlichen
Entscheidgründe in der schriftlichen Urteilsbegründung würde nachlesen können.
Sein Dispensationsgesuch sei dann vom Amtsgerichtspräsidenten auch genehmigt
worden. Es habe somit kein Grund für die Annahme bestanden, er würde sich einem
Strafvollzug entziehen. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St.
Gallen vom 22. Mai 2018 begründe kein erhebliches Interesse, die rechtskräftig
ausgesprochene Freiheitsstrafe per sofort zu vollziehen. Der Umstand, dass er
mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sei, beweise gerade, dass er sich
dem Strafvollzug zu keinem Zeitpunkt habe entziehen wollen. Seine jähe
Verhaftung habe für ihn einschneidende Folgen. Darum ersuche er dringend darum,
freigelassen zu werden, um nach erfolgter Regelung der Stellvertretung und
Erledigung der unaufschiebbaren Arbeiten im Zusammenhang mit seinem […] in der
Dominikanischen Republik die Strafe vollziehen zu lassen.
3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung
vom 5. Juli 2018 aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe sehr
wohl ein Interesse daran, Freiheitsstrafen umgehend nach erfolgter
Ausschreibung zu vollziehen, wenn die betreffende Person mit rechtskräftigem
Entscheid des Migrationsamtes aus der Schweiz weggewiesen worden sei.
3.4 Das Amt für Justizvollzug hält in
seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2018 vollumfänglich am Strafantrittsbefehl
vom 14. Juni 2018 fest.
4.1 Die Anordnung des eigentlichen
Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen richtet sich ausschliesslich nach
kantonalem Strafvollzugsrecht. Zu diesem Zweck wird von der nach kantonalem
Recht zuständigen Vollzugsbehörde ein Vollzugsbefehl ausgestellt. Dabei handelt
es sich um eine Art Vorladung zum Strafantritt. Darin wird die verurteilte
Person schriftlich aufgefordert, sich zum Antritt der Strafe zu dem im
Vollzugsbefehl angeführten Termin in der vom Amt bezeichneten
Vollzugseinrichtung einzufinden (Angela Cavallo in: Andreas Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 439 N 12). Zur Sicherung des Vollzugs bei
vollstreckbaren freiheitsentziehenden Sanktionen ist die Strafe bei Vorliegen
von Fluchtgefahr, von erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder
erheblicher Gefährdung des Massnahmenzwecks, sofort zu vollziehen (vgl. Art.
439 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
4.2 Strittig ist vorliegend, ob beim
Beschwerdeführer von Fluchtgefahr auszugehen ist.
4.3 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt
ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des BGer 1B_387/2016 vom 17. November
2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten
konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine
Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und
finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil des BGer 6B_73/2017
vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.4 Bei Personen ausländischer
Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz,
dem Ausmass der Integration und den familiären Beziehungen eine wichtige Bedeutung
zu. Wer im Falle einer Haftentlassung von der Migrationsbehörde ausgewiesen
wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu
stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Der
drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung spricht somit für eine konkrete
Fluchtgefahr. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn-
und Arbeitsverhältnisse dar (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 17).
5.1 Wie bereits in der Verfügung des
Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 betreffend Abweisung
des Gesuchs um aufschiebende Wirkung festgehalten, ist nicht ersichtlich,
weshalb der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid falsch sein könnte. Die
Fluchtgefahr des Beschwerdeführers liegt auf der Hand. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des AJUV in seiner Verfügung
vom 10. Juli 2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Sachurlaub, verwiesen
werden. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
keinen Wohnsitz mehr. Gemäss der Vollzugsmeldung des Richteramts Olten-Gösgen
vom 7. April 2017 habe sich der Beschwerdeführer bereits während des laufenden
Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt, weshalb er für die Zustellung der
Vorladung zur Hauptverhandlung am 16. März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben
werden müssen. Für die Hauptverhandlung habe er sich kurzfristig dispensieren
lassen. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe er zum Vollzug des
rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen durch die Vollzugsbehörde
im Schweizerischen Fahndungsregister RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden
müssen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik verlegt
und betreibe dort in [...] einen […]. In der Dominikanischen Republik verfüge
der Beschwerdeführer über eine Wohnung und eine Frau erwarte dort gemäss
Angaben von B.___ ein Kind des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei der
Pflicht, die Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom
20. März 2017 anzutreten, nicht nachgekommen und es sei nicht davon auszugehen,
dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe gestellt hätte, wäre er nicht nach
der Einreise in die Schweiz durch die Polizei festgenommen worden. Aktuell würden
mehrere Gründe dafür sprechen, dass er sich dem weiteren Vollzug durch Flucht
entziehen könnte, indem offenbar ein massiver Druck in Bezug auf seine
geschäftlichen Angelegenheiten vorliege und die Mutter seines ungeborenen
Kindes seine Unterstützung brauche.
5.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Fluchtgefahr durch Auflagen oder Massnahmen begegnet werden könnte. Die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind jedenfalls untauglich
(der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, er verfügt
über kein Geld für den Aufenthalt und den ausländischen Pass einzuziehen, bietet
keine Sicherheit).
5.3 Auf entsprechenden Antrag wird das
(dafür zuständige) AJUV dem Beschwerdeführer allenfalls nochmals die
Gelegenheit zu bieten haben, die noch offenen dringenden geschäftlichen
Angelegenheiten zusammen mit B.___ zu regeln.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 bestätigt.