Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.264

Strafantrittsbefehl

10. September 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit (berichtigter) Anklageschrift

vom 29. April 2016 bzw. vom 11. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn beim Amtsgericht Olten-Gösgen Anklage gegen den in der

Schweiz geborenen und niederlassungsberechtigten A.___, geb. [...] 1995, wegen

mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung,

versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz. Am 6. Dezember 2016 wurde A.___ zwecks

Vorladung zur Hauptverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 22. Dezember

2016 wurde A.___ am Flughafen Zürich verhaftet und am 23. Dezember 2016

ins Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Olten überführt. Dort wurde ihm

die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 16. März 2017 zugestellt. Aufgrund

von Landesabwesenheit von A.___ ersuchte dessen amtlicher Vertreter anlässlich

der Verhandlung vom 16. März 2017 um Dispensation seines Klienten. Der Antrag

wurde gutgeheissen.

1.2 A.___ wurde mit Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 20. März 2017 wegen mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfacher

widerrechtlicher Aneignung und Verwendung von Kontrollschildern,

missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate mit einer Probezeit von

drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00

verurteilt.

1.3 In der Vollzugsmeldung

des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 betreffend das Urteil vom 20.

März 2017 wurde festgehalten, dass der Aufenthaltsort von A.___ unbekannt sei

und er sich vermutungsweise in der Dominikanischen Republik aufhalte. Zudem

müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Vollzug der ausgesprochenen

Strafen zu entziehen versuche, da er bereits für die Hauptverhandlung vom 16.

März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen.

1.4 Das Migrationsamt des Kantons St.

Gallen widerrief mit Verfügung vom 22. Mai 2018 die Niederlassungsbewilligung

von A.___ und wies ihn aus der Schweiz aus.

1.5 A.___ wurde im

Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 13. Juni 2018 wurde er

in Zürich am Flughafen verhaftet und am 14. Juni 2018 in das UG Olten

verbracht.

1.6 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend:

AJUV) verfügte mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018, dass die vom

Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe ab dem 13. Juni 2018 in Vollzug

gesetzt und ab dem 14. Juni 2018 im UG Olten weiter vollzogen werde.

2. Gegen den Strafantrittsbefehl liess A.___

am 20. Juni 2018 an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) Beschwerde

erheben. Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2018 ab, soweit

es darauf eintrat.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 28. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei der

Beschwerde durch den Präsidenten die aufschiebende Wirkung zu verleihen, damit

während des Verfahrens die Freiheit meines Mandanten nicht entzogen ist.

2.

Es seien der Strafantrittsbefehl

vom 14. Juni 2018 sowie Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids vom 27. Juni 2018 -

unter Einräumung einer Vernehmlassungsfrist von 2 Tagen - im Sinne einer

kassatorischen Anordnung aufzuheben und A.___ mit sofortiger Wirkung auf freien

Fuss zu setzen. Das Vollzugsverfahren sei neu einzuleiten, im Sinne der

untenstehenden Erwägungen.

3.

Eventualiter zu

Ziff. 2 sei der Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018 aufzuheben und im Sinne

einer reformatorischen Anordnung direkt zu ersetzen durch einen

Strafantrittsbefehl, wonach A.___ sich in drei Monaten ab der sofortigen

Freilassung zum Vollzug der Strafe einzufinden habe (d.h. Gesuch um

Strafaufschub).

4.

Eventualiter zu

Ziff. 3 sei A.___ im Sinne einer reformatorischen Anordnung unter Auflagen auf

freien Fuss zu setzen (z.B. Leistung einer praxisüblichen Kaution,

Meldepflicht, Reisebeschränkung auf Destination Dominikanische Republik, Reise

mit Begleitperson B.___).

5.

Eventualiter zu Ziff.

4 und notfalls auch zeitlich im Nachgang zu Ziff. 3 und 4 sei A.___ die

Möglichkeit zu geben, im Sinne einer reformatorischen Anordnung frei mit seinem

Rechtsvertreter oder Herrn B.___ […] - im Rahmen von Sachurlauben - zu

verkehren und in geeigneten Räumlichkeiten (Telefon- / Internetanschluss) die

persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten (Regelung der Wohnung in [...]

[Dominikanische Republik, [...] und [...]] sowie die Stellvertretung des

Autoverleihs «[...]» [Sitz: [...]]) für die voraussichtliche Dauer des

Freiheitsentzugs zu regeln.

6.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu bewilligen.

alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 zog der

Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zurück.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018

schloss das DdI auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3.4 Bereits mit Eingabe vom 29. Juni

2018 ersuchte A.___ das AJUV um Bewilligung eines Sachurlaubs, um mit seinem

Geschäftspartner B.___ schadensabwendende Massnahmen betreffend das gemeinsame

Geschäft (…) in der Dominikanischen Republik zu treffen. Mit Verfügung vom 10.

Juli 2018 wies das AJUV das Gesuch um Sachurlaub ab, bot dem Beschwerdeführer jedoch

die Möglichkeit, seine geschäftlichen Angelegenheiten an einem noch zu

bestimmenden Tag im UG Olten zusammen mit seinem Geschäftspartner B.___ zu

erledigen.

3.5 Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018

schloss auch das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

3.6 Der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 12. Juli 2018 das Gesuch um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.7 Mit Eingaben vom 13. Juli 2018 und

vom 20. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und

stellte ergänzende Beweisanträge.

3.8 Das AJUV bewilligte dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2018 am 17. Juli 2018 zusammen mit B.___

die dringenden geschäftlichen Angelegenheiten im Rahmen einer verlängerten

Besuchszeit (14:00 bis 16:00 Uhr) im Untersuchungsgefängnis in Olten zu regeln.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um Einvernahme

von B.___ als Auskunftsperson. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss

§ 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Einvernahme der beantragten Auskunftsperson anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes sei der

Strafantrittstermin so festzusetzen, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibe. Vorliegend gestalte sich die Situation so, dass der Aufenthalt des

Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei und er entsprechend zur Verhaftung habe

Dispositiv

ausgeschrieben werden müssen. Deshalb sei der Strafantritt per sofort verfügt

und dem Beschwerdeführer keine Frist zur Regelung der persönlichen und

beruflichen Angelegenheiten eingeräumt worden. Bereits in der Vollzugsmeldung

des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 sei festgehalten worden, dass

der Beschwerdeführer schon für die Hauptverhandlung zur Verhaftung habe

ausgeschrieben werden müssen. Somit sei davon auszugehen, dass er sich auch dem

Vollzug der ausgesprochenen Strafen zu entziehen versuche. Zudem sei der Beschwerdeführer

mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2018

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Somit bestehe ein erhebliches

Interesse daran, die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe per sofort zu

vollziehen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt

vor, er habe nicht eingesehen, weshalb er für einen Gerichtstag in die Schweiz

fliegen müsse, wenn er den Sachverhalt zugestanden habe und er die wesentlichen

Entscheidgründe in der schriftlichen Urteilsbegründung würde nachlesen können.

Sein Dispensationsgesuch sei dann vom Amtsgerichtspräsidenten auch genehmigt

worden. Es habe somit kein Grund für die Annahme bestanden, er würde sich einem

Strafvollzug entziehen. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St.

Gallen vom 22. Mai 2018 begründe kein erhebliches Interesse, die rechtskräftig

ausgesprochene Freiheitsstrafe per sofort zu vollziehen. Der Umstand, dass er

mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sei, beweise gerade, dass er sich

dem Strafvollzug zu keinem Zeitpunkt habe entziehen wollen. Seine jähe

Verhaftung habe für ihn einschneidende Folgen. Darum ersuche er dringend darum,

freigelassen zu werden, um nach erfolgter Regelung der Stellvertretung und

Erledigung der unaufschiebbaren Arbeiten im Zusammenhang mit seinem […] in der

Dominikanischen Republik die Strafe vollziehen zu lassen.

3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung

vom 5. Juli 2018 aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe sehr

wohl ein Interesse daran, Freiheitsstrafen umgehend nach erfolgter

Ausschreibung zu vollziehen, wenn die betreffende Person mit rechtskräftigem

Entscheid des Migrationsamtes aus der Schweiz weggewiesen worden sei.

3.4 Das Amt für Justizvollzug hält in

seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2018 vollumfänglich am Strafantrittsbefehl

vom 14. Juni 2018 fest.

4.1 Die Anordnung des eigentlichen

Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen richtet sich ausschliesslich nach

kantonalem Strafvollzugsrecht. Zu diesem Zweck wird von der nach kantonalem

Recht zuständigen Vollzugsbehörde ein Vollzugsbefehl ausgestellt. Dabei handelt

es sich um eine Art Vorladung zum Strafantritt. Darin wird die verurteilte

Person schriftlich aufgefordert, sich zum Antritt der Strafe zu dem im

Vollzugsbefehl angeführten Termin in der vom Amt bezeichneten

Vollzugseinrichtung einzufinden (Angela Cavallo in: Andreas Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 439 N 12). Zur Sicherung des Vollzugs bei

vollstreckbaren freiheitsentziehenden Sanktionen ist die Strafe bei Vorliegen

von Fluchtgefahr, von erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder

erheblicher Gefährdung des Massnahmenzwecks, sofort zu vollziehen (vgl. Art.

439 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

4.2 Strittig ist vorliegend, ob beim

Beschwerdeführer von Fluchtgefahr auszugehen ist.

4.3 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt

ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch

Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des BGer 1B_387/2016 vom 17. November

2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten

konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine

Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und

finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil des BGer 6B_73/2017

vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.4 Bei Personen ausländischer

Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz,

dem Ausmass der Integration und den familiären Beziehungen eine wichtige Bedeutung

zu. Wer im Falle einer Haftentlassung von der Migrationsbehörde ausgewiesen

wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu

stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Der

drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung spricht somit für eine konkrete

Fluchtgefahr. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn-

und Arbeitsverhältnisse dar (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 17).

5.1 Wie bereits in der Verfügung des

Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 betreffend Abweisung

des Gesuchs um aufschiebende Wirkung festgehalten, ist nicht ersichtlich,

weshalb der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid falsch sein könnte. Die

Fluchtgefahr des Beschwerdeführers liegt auf der Hand. Diesbezüglich kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des AJUV in seiner Verfügung

vom 10. Juli 2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Sachurlaub, verwiesen

werden. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz

keinen Wohnsitz mehr. Gemäss der Vollzugsmeldung des Richteramts Olten-Gösgen

vom 7. April 2017 habe sich der Beschwerdeführer bereits während des laufenden

Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt, weshalb er für die Zustellung der

Vorladung zur Hauptverhandlung am 16. März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben

werden müssen. Für die Hauptverhandlung habe er sich kurzfristig dispensieren

lassen. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe er zum Vollzug des

rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen durch die Vollzugsbehörde

im Schweizerischen Fahndungsregister RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden

müssen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik verlegt

und betreibe dort in [...] einen […]. In der Dominikanischen Republik verfüge

der Beschwerdeführer über eine Wohnung und eine Frau erwarte dort gemäss

Angaben von B.___ ein Kind des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei der

Pflicht, die Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom

20. März 2017 anzutreten, nicht nachgekommen und es sei nicht davon auszugehen,

dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe gestellt hätte, wäre er nicht nach

der Einreise in die Schweiz durch die Polizei festgenommen worden. Aktuell würden

mehrere Gründe dafür sprechen, dass er sich dem weiteren Vollzug durch Flucht

entziehen könnte, indem offenbar ein massiver Druck in Bezug auf seine

geschäftlichen Angelegenheiten vorliege und die Mutter seines ungeborenen

Kindes seine Unterstützung brauche.

5.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass

der Fluchtgefahr durch Auflagen oder Massnahmen begegnet werden könnte. Die vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind jedenfalls untauglich

(der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, er verfügt

über kein Geld für den Aufenthalt und den ausländischen Pass einzuziehen, bietet

keine Sicherheit).

5.3 Auf entsprechenden Antrag wird das

(dafür zuständige) AJUV dem Beschwerdeführer allenfalls nochmals die

Gelegenheit zu bieten haben, die noch offenen dringenden geschäftlichen

Angelegenheiten zusammen mit B.___ zu regeln.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 bestätigt.