VWBES.2018.265
Baubewilligung / Neubau Logistikhalle 5
12. Februar 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Februar 2019
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...],
3. B.___
vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Logistikhalle 5
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. März 2015 genehmigte der
Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2015/287 den Gestaltungsplan «Handelszentrum [...]»
der Einwohnergemeinde [...] und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften; dies
mit Auflagen und Präzisierungen sowie unter mehrheitlicher Abweisung der
Einsprache von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Das Verwaltungsgericht
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2015 ab
(VWBES.2015.139). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil mit Entscheid vom 1.
September 2016 (Urteil 1C_145/2016). Es ist dabei auf zahlreiche Anträge und
Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese verspätet, sachfremd
oder nicht Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. III. E.2 – 23). Die Rügen
betreffend Kosten- und Entschädigungsregelungen wies es ab. Auf ein dagegen
erhobenes «Revisionsgesuch» trat es mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 nicht
ein (Urteil 1F_33/2016).
2. Der Beschwerdeführer ist Nachbar und
Anwohner eines Handelszentrums in [...], auf dem in den letzten Jahren einige Um-
und Neubauten realisiert wurden. Gegen praktisch alle diese Bauten erhob er
Einsprache, resp. Beschwerde beim Verwaltungsgericht, zuletzt gegen den Neubau
von zwei Zwischentrakten. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Beschwerden mit
Urteil vom 28. September 2018 (VWBES.2018.35) abgewiesen und den
Beschwerdeführer verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen und der B.___
(in der Folge Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eine
Beschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesgericht hängig.
3. Im vorliegenden Fall geht es um den
Neubau der Logistikhalle Nr. 5, der im Gestaltungsplan aus dem Jahre 2015
vorgesehen ist. Am 15. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin das
Baugesuch bei der Bau- und Werkkommission (in der Folge BWK). Mit Beschluss vom
25. April 2017 wies diese eine Einsprache des Beschwerdeführers ab und erteilte
die Baubewilligung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bau- und Justizdepartement
(in der Folge BJD) Beschwerde. Er verlangte im Wesentlichen die Nicht-Erteilung
der Baubewilligung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2017 entzog
das BJD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
21. September 2017 ab (VWBES. 2017.245). Das Bundesgericht trat auf die dagegen
erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_593/2017 vom 9. November 2017). Auf
Einladung des BJD reichte die B.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) am 7.
März 2018 einen neuen Umgebungsplan (Plan Nr. 343/7) und einen überarbeiteten
Detailplan in Sachen Dachbegrünung der Halle 5 ein. Dies, nachdem im Januar
2018 eine Begehung des zuständigen Sachbearbeiters des BJD mit dem
verantwortlichen Architekten der Beschwerdegegnerin stattgefunden hatte. Mit
Schreiben vom 23. Mai 2018 wurden dem Beschwerdeführer diese Pläne und weitere
Unterlagen im Zusammenhang mit der Brandschutzbewilligung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (SGV) sowie die mittlerweile erteilte
Brandschutzbewilligung vom 8. Mai 2018 zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit
eingeräumt, zu diesen neuen Unterlagen Stellung zu nehmen. Am 15. Juni 2018
erliess das BJD schliesslich folgende Verfügung:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als in Sachen Begrünung des Areals die im Laufe des
Beschwerdeverfahrens ausgetauschten Pläne [nämlich: der Plan
“Umgebungsplan/Parkplatznachweis/Grünflächenziffer“ (Plan Nr. 334/7 im Massstab
1:500) mit Revisionsdatum 22. Februar 2018 und der Plan
“Dachaufsicht/Dachbegrünung‘ (Plan Nr. 334 im Massstab 1:200) mit
Revisionsdatum 26. Februar 2018] massgebend sind. Deren Inhalte sind verbindlich
und innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung umzusetzen.
Was den Wuchsraum der im Plan vorgesehenen Bäume betrifft, gilt das in Erw.
11/3 lit. b cc Gesagte. Im Übrigen wird die Beschwerde (inklusive Begehren um
Zuspruch einer Parteientschädigung) abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.00
festgesetzt. Davon werden der Beschwerdegegnerin Fr. 2'100.00 auferlegt, dem
Beschwerdeführer Fr. 700.00. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist durch
den am 6. Juni 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 gedeckt und
wird mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2’300.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Beschwerdegegnerin wird zulasten des
Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr 800.00 zugesprochen.
Zur Begründung führte das BJD
zusammengefasst aus, der zwischen den Parteien geführte Diskurs betreffe zur
Hauptsache vier Themenkreise. Es seien dies: Umfang und Qualität der Begrünung
des Areals; Auswirkungen des Bauvorhabens auf Verkehr und Lärm (Betriebs- und
Verkehrslärm); Gebäudelänge; Erfüllung der feuerpolizeilichen Anforderungen.
Bezüglich der Begrünung sei der
rechtskräftige Gestaltungsplan mit seinen Sonderbauvorschriften massgebend. Das
streitgegenständliche Baugesuch beinhalte nicht nur die neue Halle 5, sondern
gleichzeitig die Umsetzung der durch den Gestaltungsplan verbindlich
vorgegebenen Begrünung des gesamten Areals. Dies mache Sinn, weil der
Gestaltungsplan zwingend die Begrünung des Daches der Halle 5 vorschreibe und
die Sonderbauvorschriften gleichzeitig festlegen würden, in welchem Umfang die
begrünte Dachfläche an die geforderte Grünfläche anrechenbar sei. Die
Überprüfung des zwischenzeitlich ausgetauschten Umgebungsplanes habe ergeben,
dass dieser nur in zwei geringfügigen Punkten vom Gestaltungsplan abweiche und
die geforderte Grünfläche damit erreicht werde. Die im März 2017 öffentlich
aufgelegenen und nunmehr ersetzten Pläne (Umgebungsplan und Detailplan in
Sachen Dachbegrünung) hätten diese Qualität noch nicht aufgewiesen. Der
Umgebungsplan hätte beispielsweise bloss 1281 m², statt der zwingend
erforderlichen 1400 m² Grünfläche, ausgewiesen. Zudem hätte die vorgesehen
gewesene Dachbegrünung aufgrund ihrer Ausgestaltung (zu grosse Kiesflächen)
nicht erlaubt, 1425 m² davon als Grünfläche zur Anrechnung zu bringen.
Bezüglich den Auswirkungen des
Bauvorhabens auf Verkehr und Lärm (Betriebs- und Verkehrslärm) sei § 17 der
Sonderbauvorschriften (SBV) massgebend. Dort werde festgehalten, dass die
Auswirkungen des Handelszentrums auf die Lärmbelastungen in der Umgebung in
einem Lärmgutachten im Rahmen der Nutzungsplanung nachgewiesen werden müssten
(Abs. 1). Weiter werde angeordnet, dass das Lärmgutachten nach Fertigstellung
der Bauten und Anlagen im Bereich des Gestaltungsplans zu überprüfen und zu
aktualisieren sowie der kantonalen Fachstelle zur Kontrolle zuzustellen sei
(Absatz 2). Schliesslich gebiete bei zukünftigen Baugesuchen und Umnutzungen,
die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen oder auf Lärmquellen auf dem
Betriebsareal haben könnten, Artikel 17 Abs. 3 SBV die Überprüfung und
gegebenenfalls Aktualisierung des Gutachtens (mit anschliessender Kontrolle
durch die Baubehörde und die kantonale Fachstelle). Dabei sei klar, dass mit
zukünftigen Immissionen nur diejenigen gemeint sein können, die im Zusammenhang
mit Bauten entstünden, die nicht durch den gültigen Gestaltungsplan abgedeckt
seien. Die Errichtung der vorliegend umstrittenen Halle 5 sei bei Erlass des
Gestaltungsplan zweifelsfrei bereits vorgesehen gewesen, ja es sei der
eigentliche Zweck des Plans, die Realisierung dieser Halle zu ermöglichen.
Damit sei das Lärmgutachten erst nach Fertigstellung und vollständiger
Inbetriebnahme der Halle 5 zu überprüfen und zu aktualisieren. Damit stehe
fest, dass die Baubehörde zurecht auf die Einforderung eines Lärmnachweises
verzichtet habe. Bezüglich Anzahl zulässiger Fahrten gelte § 15 SBV. Die dort
definierten maximalen Fahrtenzahlen seien auch nach Inbetriebnahme der neuen
Halle einzuhalten. Die Betreiber des Areals hätten der kommunalen Baubehörde
jährlich und unaufgefordert über die Entwicklung der Fahrtenzahlen Bericht zu
erstatten. Umgekehrt stünden dem Areal diese definierten Fahrtenzahlen
vorderhand auch zu. Sie basierten auf den Erkenntnissen des aktuellen
Lärmgutachtens und es dürfe deshalb einstweilen vermutet werden, dass bei ihrer
Einhaltung auch die massgebenden Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden.
Eine Überprüfung der Situation könne erst nach Überprüfung und Aktualisierung
des Lärmgutachtens, welche § 17 Abs. 2 SBV vorbehaltlos gebiete, erfolgen. Bezüglich
Brandschutzbewilligung sei klar, dass das Bauvorhaben zwingend eine solche
verlange. Diese liege nun seit kurzem vor. Bis zu deren Vorliegen hätte
allerdings die BWK die ordentliche Baubewilligung nicht erteilen dürfen - oder
aber höchstens aufschiebend bedingt. Insofern sei die Rüge des
Beschwerdeführers inhaltlich berechtigt gewesen und die Beschwerde hätte
gutgeheissen und die streitige Angelegenheit an die BWK zurückgewiesen werden
können. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei darauf verzichtet und die
ausstehende Brandschutzbewilligung abgewartet worden. Diesem Umstand sei jedoch
bei der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen. Zum Wuchsraum
der Hochstammbäume hielt das BJD in Erwägung II./3. lit. b) cc) fest, da die
vorgesehenen Bäume zum Teil in den Bereich von Parkierungsflächen zu stehen
kämen, seien die bereits vorhandenen kreisrunden Belagsausschnitte mit
gelochten Betonplatten versehen worden. Dies sei nur dort zulässig, wo der
Wuchsraum der Bäume teilweise Grünfläche, teilweise Parkierungsfläche sei und
auch nur auf der Parkierungsfläche. Stünden die Bäume vollständig in der
Grünfläche, dürfe der Wuchsraum nicht künstlich (mit baulichen Massnahmen)
begrenzt werden (keine Verwendung von Stahlrahmen).
4. Gegen die Verfügung des BJD vom 15.
Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018
Einsprache. In einer 33-seitigen Rechtsschrift stellt er – in hinlänglich
bekannter Art – insgesamt 16 Anträge, die weitgehend Dinge betreffen, die in
früheren Verfahren rechtskräftig abgehandelt und beurteilt wurden. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, «die klaren Widersprüche beim
Verwaltungsgericht persönlich vortragen zu dürfen, und dass die hier
eingereichte Einsprache von Richtern behandeln zu lassen, welche beim Entscheid
zum Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften nicht beteiligt waren. Notfalls
ist das Verfahren einem ausserkantonalen (Zum Beispiel Kanton Bern)
Verwaltungsgericht zuzuweisen» (S. 11). Sinngemäss lässt sich der Beschwerde
und den Anträgen entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung und
Nichterteilung der Baubewilligung für die Halle 5 und die Übernahme der vollen
Kosten durch die Bauherrschaft verlangt.
5. Das BJD beantragte mit Eingabe vom 6.
Juli 2018, die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen.
6. Die Bauherrschaft beantragte mit
Eingabe vom 12. Juli 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugesuch stütze sich
auf den rechtskräftigen Gestaltungsplan. Der Beschwerdeführer rüge im
Wesentlichen Punkte, die bereits im Gestaltungsplanverfahren rechtskräftig
beurteilt worden seien. All dies könne im Baubewilligungsverfahren nicht erneut
hinterfragt werden. Einmal mehr verlange der Beschwerdeführer die Einhaltung
der Grünflächenziffer von 10 % und werfe der Bauherrschaft vor, sie wolle den
Grünflächen-Nachweis über eine Dachflächenbegrünung erbringen, obschon diese
Dachflächen nicht anrechenbar seien. Diese Frage sei jedoch bereits im
Gestaltungsplanverfahren rechtskräftig entschieden worden. Mit der
Fertigstellung der Halle 5 werde der Lärmschutz (fehlende Lärmschutzwand)
fertiggestellt und es folgten die vorgeschriebenen Lärmmessungen. Aufgrund der
Beschwerde habe die Eigentümerin wegen allfälliger Lastwagen mit Kühlaggregaten
auf dem Areal bei der Vermieterin nachgefragt. In der Tat habe die Vermieterin
vernehmen müssen, dass die Mieterin trotz anderslautender Anweisungen
gelegentlich betriebsfremde Lastwagen auf dem Areal abstellen lasse. Dies werde
von der Vermieterin in Zukunft zum Schutze der Nachbarn untersagt. Falls
wiederum nachts Lastwagen mit Kühlaggregaten eingesetzt würden, müsste dies zur
Anzeige gebracht werden.
7. Die BWK liess sich mit Schreiben vom
15. August 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Bauverwaltung habe nach dem Einreichen der
Baugesuchsunterlagen die ebenfalls eingereichte Brandschutzbewilligung mit der
wärmetechnischen Anlage und dem Plangutachten am 23. Februar 2017 der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) eingereicht. Der Eingang dieser
Unterlagen sei von der SGV am 13. März 2017 bestätigt worden. Die BWK sei
damals davon ausgegangen, dass die Verfügung der SGV bis zum Zeitpunkt der
Behandlung des Baugesuchs vorliege. Sie nehme heute zur Kenntnis, dass die
Baubewilligung nur aufschiebend bedingt hätte erteilt werden dürfen. Die BWK
unterstütze die Verfügung des BJD vom 15. Juni 2018 bezüglich der Grünflächen
und der Grünflächenziffer, insbesondere bezüglich dem Wuchsraum der Bäume. Die
geforderten Massnahmen seien zwingend durch die Bauherrschaft umzusetzen. Das
BJD habe sich auch eingehend mit dem Sachverhalt betreffend Lärmgutachten
auseinandergesetzt. Die BWK unterstütze den Entscheid auch in dieser Hinsicht
und werde nach vollständiger Inbetriebnahme der Halle 5 von der Bauherrschaft
ein neues Lärmgutachten verlangen und dies dem Amt für Umwelt zur Kontrolle
zustellen. Obwohl die Frage, ob eine Brandschutzbewilligung für den ganzen
Komplex (Halle 1-3, Zwischentrakt Halle 1-4, Halle 4 und Halle 5) bestehe,
nicht das zu beurteilende Bauvorhaben betreffe, könne dem Beschwerdeführer
versichert werden, dass die aufgelisteten Brandschutzbewilligungen vorlägen und
mit der SGV an Ort besprochen worden seien.
8. Mit Eingabe vom 8. September 2018
nahm der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner Stellung, dies
in einer 20-seitigen unübersichtlichen, mit zahlreichen Querverweisen
versehenen Rechtsschrift. Dabei wurden verschiedene neue Anträge gestellt, wie
zum Beispiel es sei die Mieterin (Firma [...]) an die Verhandlung beim
Verwaltungsgericht einzuladen (Seite 17) oder es sei beim Verwaltungsgericht
klar zu definieren, was unter einem naturnah gepflanzten Hochstammbaum zu
verstehen sei (Seite 20). Immerhin geht aus der Eingabe auch hervor, um was es
dem Beschwerdeführer tatsächlich geht, nämlich die Rechtsbegehren der
Bauherrschaft abzulehnen, seine Beschwerde gegen die Baubewilligung zur Halle 5
gutzuheissen, die Kosten der Bauherrschaft zu belasten und eine Entschädigung
an die Bauherrschaft zurückzuweisen (Seite 3). Materiell bringt er in seiner
Eingabe nichts Neues vor, sondern übt sich in zahlreichen Wiederholungen, Belehrungen,
Fragen und Bemerkungen.
9. Mit Eingabe vom 24. September 2018
bestritt die Bauherrschaft die Ausführungen des Beschwerdeführers
vollumfänglich.
10. Damit erweist sich die vorliegende
Angelegenheit als spruchreif. In erster Linie wird auf die Akten, die
Rechtsschriften und die Vorverfahren verwiesen. Sofern nötig wird im Folgenden
speziell auf einzelne Punkte eingegangen
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und (teilweise)
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Nachbar des
geplanten Bauvorhabens durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt, die
Einsprache von Richtern behandeln zu lassen, welche beim Entscheid zum
Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften nicht beteiligt waren und das
Verfahren einem ausserkantonalen Verwaltungsgericht zuzuweisen. Die
Ausstandsgründe des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Solothurn, das
hier zur Anwendung gelangt (vgl. § 8 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG, BGS 124.11]), sehen ausdrücklich vor, dass ein
Ausstandsgrund nur gegen einen Richter oder Gerichtsschreiber geltend gemacht
werden kann und nicht gegen ein ganzes Gericht. Die Ausstandsgründe sind
persönlicher Natur und können nur gegen Einzelpersonen geltend gemacht werden
(Marc Weber in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 47 N 18). Soweit der Beschwerdeführer
alle Richter pauschal ablehnt, ist auf sein Begehren, ein ausserkantonales
Gericht einzusetzen, nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Begehren, die
Richter, die den Gestaltungsplan gutgeheissen hätten, hätten in den Ausstand zu
treten. Der Beschwerdeführer nennt diese nicht einmal beim Namen, geschweige
denn bringt er irgendetwas vor, das auch nur in der Nähe eines Ausstands-,
resp. Ablehnungsgrundes von §§ 92/93 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS
125.
) liegen würde. Missliebige Entscheide reichen nicht, einen Richter in
den Ausstand zu versetzen (ausführlich dazu: Marc Weber, a.a.O. Art. 47 N 4).
1.3
Nicht eingetreten werden kann auch auf
die Anträge und Vorbringen zur Vorgeschichte und den rechtskräftigen Verfahren.
In bekannter Manier reicht der Beschwerdeführer umfangreiche, unübersichtliche
und weitschweifige Rechtsschriften ein und kommt damit seiner Substantiierungs-
und Begründungspflicht nicht nach. Dies wurde ihm in der Vergangenheit schon
mehrfach dargelegt, auch vom Bundesgericht (z.B. im Entscheid 1C_19/2015 vom
13.
April 2015, E. 2). Auf sämtliche Vorbringen, die nicht in direktem
Zusammenhang mit dem Baugesuch für die Halle 5 stehen, kann deshalb nicht
eingetreten werden. Dies betrifft insbesondere Antrag 2 (Feststellung, dass die
BWK verschiedene Punkte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat), Antrag 3
(Feststellung betr. Strassenlärmkataster), Antrag 5 (Feststellung betr.
Grünflächen und Gebäudelänge im Gestaltungsplan), Antrag 6 (Nichtanrechnung der
Dachflächen bei der Grünfläche), Antrag 7 (Feststellung betr. bereits
gepflanzter Bäume), Antrag 8 (angebliche Ausnahmebewilligung der Mieterin),
Antrag 9 (Feststellung betr. Lärmgutachten), Antrag 10 (Einsatz von
Kühlaggregaten und Lärmgutachten), Antrag 11 (fehlt), Antrag 12 (Vorgaben des
Bau- und Zonenreglements), Antrag 14 (immer noch im Zonenplan eingezeichnete
Umfahrungsstrasse), sowie sämtliche in der Stellungnahme vom 8. September 2018
vorgebrachten neuen Anträge. Es geht im vorliegenden Fall einzig und allein um das
Baugesuch zur Erstellung der Halle 5. Da damit der Gestaltungsplan quasi
endgültig vollzogen wird, ist die Frage der notwendigen Grünfläche auf dem
gesamten Areal nun auch endgültig zu beantworten.
1.4
Der Beschwerdeführer beantragt, «die
klaren Widersprüche beim Verwaltungsgericht persönlich vortragen zu dürfen». Dies
würde eine persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen (nicht notwendigerweise
öffentlichen) Verhandlung vor Verwaltungsgericht bedingen. Nach § 71
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet eine mündliche
Verhandlung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nur bei
Disziplinarbeschwerden zwingend statt. In allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten; es kann, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung
anordnen. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es
vorliegend doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche
Ansprüche. Im vorliegenden Fall aus dem Planungs- und Baurecht geht der
Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die
(umfangreichen) Akten und Rechtsschriften gefunden haben, aus einer mündlichen
Verhandlung hervorgehen könnten. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.1
Die Paragraphen 8 und 9 der
Sonderbauvorschriften (SBV) des Gestaltungsplans Handelszentrum [...] lauten:
§ 8 Grünflachen,
Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Umgebungsplan
Alle Grünflächen im Geltungsbereich des
Gestaltungsplans sind naturnah zu gestalten, mit nährstoffarmem Untergrund
sowie einheimischen, standortgerechten Pflanzen und Bäumen.
Die im Gestaltungsplan dargestellten
Baumpflanzungen sind sinngemäss verbindlich. Die Anzahl und der Standort der
Bäume ist im Baubewilligungsverfahren abschliessend festzulegen. Massgebend für
die minimal erforderliche Anzahl ist neben gestalterischen Aspekten die
Einhaltung der Grünflächenziffer.
Bei Baumpflanzungen am Strassenrand und
im Parkplatzbereich sind die Anforderungen der Verkehrssicherheit gem. VSS Norm
SN 640 660 sowie ein genügender Wuchsraum für die Bäume und der Schutz der
Bäume vor Verletzungen zu gewährleisten.
Die im Gestaltungsplan eingetragenen
Sichtbermen sind durch eine entsprechende Platzierung und Pflege der Bäume zu
gewährleisten.
Flachdächer im Baubereich Halle 5 sind
extensiv zu begrünen (nährstoffarmes Substrat, einheimische standortgerechte
Pflanzen). Die Dachgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Dies
gilt auch für die Errichtung von Neubauten in den übrigen, heute bereits überbauten
Baubereichen Halle 1 bis 4, sowie 6 und 7.
Im Baubewilligungsverfahren für
Neubauten ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die vorgesehene Gestaltung
der Aussenräume, die Begrünung sowie die geplanten Terrainhöhen samt
vorgesehenen Böschungen und Stützmauern aufzeigt.
§ 9 GrünfIächenziffer
Die Grünflächenziffer im Geltungsbereich
des Gestaltungsplanes beträgt 10%.
Begrünte Dachflächen können bis zu einem
Drittel der erforderlichen Grünfläche angerechnet werden. Hochstämmige Bäume
werden pro Baum mit 40 m2 an die Grünfläche angerechnet.
Mit jedem Baugesuch für bauliche
Veränderungen, welche die Grünfläche verändern, ist aufzuzeigen, wie die Grünflächenziffer
auf dem Gesamtareal eingehalten wird.
Für die Realisierung der
Grünflächenziffer von 10% gelten die Fristen gemäss §23.
§ 23 SBV lautet:
§ 23 Fristen
Innerhalb von 6 Monaten nach der
rechtskräftigen Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans ist ein Baugesuch
einzureichen, das die Umsetzung der Grünflächenziffer von 10% und der
Lärmschutzwand im Bereich der Westfassade der Halle 5 oder, falls diese nicht
unmittelbar realisiert werden soll, der Halle 4 beinhaltet.
Die Grünflächenziffer und die
Lärmschutzwand sind innert eines Jahres nach der rechtskräftigen Baubewilligung
zu realisieren.
2.2
Erwägung III. Ziffern 8 und 9 des
rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015
(VWBES.2015.139) lauten:
8.1
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass
die begrünte Dachfläche an die Grünflächenziffer angerechnet wird. Er verlangt,
es sei in die Sonderbauvorschriften eine Regelung aufzunehmen, wonach
mindestens die Hälfte der Grünfläche von 10 oder 20% nicht durch Bäume
abgedeckt werden dürfe.
Nach § 9 der Sonderbauvorschriften (SBV)
beträgt die Grünflächenziffer 10%. Begrünte Dachflächen können bis zu einem
Drittel der erforderlichen Grünfläche angerechnet werden. Hochstämmige Bäume
werden pro Baum mit 40 m2 an die Grünfläche angerechnet. Der
Regierungsrat hat diese Vorschrift geändert: «Begrünte Dachflächen können mit
maximal einem Drittel ihrer Fläche als Grünfläche angerechnet werden, und zwar
bis zu maximal einem Drittel der erforderlichen Grünfläche.». Die 10%ige
Grünflächenziffer entspricht der Grundnutzung. Auch dass ein hochstämmiger Baum
als 40m2 Grünfläche gilt, steht im Reglement (§ 21 BZR). Dies kann
im vorliegenden Verfahren nicht geändert werden. Zu prüfen bleibt, ob die
Dachbegrünung an die Grünfläche angerechnet werden könne.
8.2
Nach Auffassung der Stadtgärtnerei
Zürich haben Dach- und Vertikalbegrünungen ein hohes Grünflächenpotenzial.
Insbesondere in Gebieten mit hoher Dichte regulieren sie das Stadtklima,
verbessern die Luftqualität, bieten Biotopelemente und steigern die
Attraktivität des Freiraums. Sie sind darum aus städtischer Sicht ein
erwünschtes Element im dichter werdenden Stadtraum. Ähnliches dürfte auch in
einem dicht überbauten Industriequartier gelten.
8.3
Nach dem Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Aargau (hrsg. von Andreas Baumann et al., Bern 2013, S. 748) darf der
Grünflächenanteil nicht versiegelt werden und nicht als Abstellfläche dienen.
Nach Ziff. 8,5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
(IVHB) gelten als anrechenbare Grünfläche natürliche und/oder bepflanzte
Bodenflächen eines Grundstücks. Es wird keine naturnahe Gestaltung verlangt.
Relevant ist, dass der Bodenaufbau so gestaltet wird, dass eine Versickerung
des Meteorwassers und eine Bepflanzung möglich sind. Es ist möglich, die Grünfläche
mit unterirdischen Bauten zu unterbauen. Nach der alten aargauischen
Bauverordnung werden als anrechenbare Grünflächen nicht versiegelte und bepflanzte
sowie ökologisch wertvolle Freiflächen bezeichnet. Parkplätze mit Rasengittersteinen
sind zur Hälfte anrechenbar. Dies gilt auch für begrünte Flächen auf
Tiefbauten.
8.4
Die bernische Verordnung über die
Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BSG 721.3) sagt in Art. 31: «Als
anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen
eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen
dienen».
8.5
In der Waadt gilt: Le
coefficient vert détermine la proportion de surface non bâtie de la parcelle (Bovay/Didisheim/Sulliger/Thonney:
Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, S. 267).
8.7
Nach dem Gesagten gehören begrünte
Flächen auf einem Dach grundsätzlich nicht zur anrechenbaren Landfläche für die
Grünflächenziffer, es sei denn es handle sich um ein intensiv begrüntes und
begehbares Dach, zum Beispiel einer Einstellhalle. Extensiv begrünte Dächer
haben zwar einen gewissen ökologischen Wert, und es kommt ihnen eine (manchmal
wichtige) Retentionsfunktion zu. Eine Erholungsfunktion haben sie aber nicht.
8.8
Das kantonale Recht schreibt
Grünflächenziffern indessen nur in Wohnzonen vor (§ 34 KBV). In einer
Industriezone ist es zulässig, auf eine Grünflächenziffer zu verzichten. Die
Gemeinde […] hat freiwillig eine solche von 10% gewählt. Diese Ziffer wird nun
durch die Sonderbauvorschriften herabgesetzt. Dies ist nach § 45 Abs. 2 PBG
zulässig. Die Vorschrift ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz die an
die Grünfläche «anrechenbare» Dachfläche noch herabgesetzt hat.
9.
Der eigentliche Grünflächennachweis
gehört in das Baubewilligungsverfahren. Darauf ist hier nicht einzugehen. Im
Übrigen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
Eine Beschwerde gegen das Urteil vom 18.
November 2015 wies das Bundesgericht ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf
die Rüge, der Gestaltungsplan verletze die Grünflächenziffer gemäss § 36 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), trat das Bundesgericht mangels
genügender Substantiierung nicht ein (Entscheid 1C_145/2016 vom 1. September
2016, insbesondere E.12).
Es bleibt festzuhalten, dass – entgegen
der mehrfach wiederholten Behauptungen des Beschwerdeführers – die
Grünflächenziffer des Gestaltungsplanperimeters 10% beträgt (und nicht direkt
mit der Grünflächenziffer gemäss § 36 KBV verglichen werden kann) und die
begrünte Dachfläche (der Halle 5) zu einem reduzierten Teil (1/3) der gesamten
Grünfläche angerechnet werden kann. Ebenso klar ist, dass der Zonenplan der
Gemeinde bezüglich der Grünfläche keine Rechtswirkung entfalten kann, da er vom
rechtsgültigen Gestaltungsplan überlagert wird.
2.3
Nur der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass die von § 23 SBV geforderte Frist von sechs Monaten zur
Einreichung eines Baugesuchs nach Rechtskraft des Gestaltungsplans eingehalten
ist.
2.4
Das strittige Baugesuch beinhaltet
nicht nur die Halle 5, sondern auch die durch den Gestaltungsplan verbindlich
vorgegebene Umsetzung der gesamten Begrünung. Gemäss Gestaltungsplan beträgt
die gesamte Fläche des Areals 43’217 m², wovon 10%, also 4’322 m² begrünt sein
müssen. Diese Fläche ist gemäss Gestaltungsplan aufzuteilen in «Rabatten»
(1’400 m²), 43 Bäume à 40 m² (1’720 m²) und Dachbegrünung (1/3 von 4’321 m²;
1440.
m²), sodass eine totale Grünfläche von 4560 m² resultiert, mithin die
Grünflächenziffer von 10%, sogar um 0.6 % überschritten wird.
2.4.1
Nachdem die Vorinstanz
festgestellt hatte, dass die eingereichten Pläne nur teilweise dem Gestaltungsplan
entsprachen (beispielsweise waren bloss 1’281 m² statt der vorgesehenen 1’400
m² Rabatten geplant), wurde die Bauherrschaft aufgefordert, einen neuen
Umgebungsplan sowie einen neuen Detailplan für die Dachbegrünung einzureichen.
Dieses Vorgehen ist – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im Lichte
des allgemeingültigen Offizialprinzips (§ 14 VRG) und der Möglichkeit der
Abänderung oder des Widerrufs einer erlassenen Verfügung (vgl. § 22 VRG)
unbedenklich. Zudem entspricht es dem Beschleunigungsgebot, das angesichts der
zahlreichen vorgängigen Beschwerdeverfahren hier von besonderer Bedeutung ist.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde gewahrt, indem
ihm Gelegenheit geboten wurde, zu den abgeänderten Plänen Stellung zu nehmen.
2.5
Es gilt demnach zu prüfen, ob der
nun massgebende Umgebungsplan (exakt:
Umgebungsplan/Parkplatznachweis/Grünflächenziffer [Plan Nummer 334/7, Massstab
1:500, vom 15. Dezember 2016, revidiert am 22. Februar 2018]) mit dem
Gestaltungsplan übereinstimmt und dessen Vorgaben erfüllt. Die Vorinstanz legt
überzeugend dar, dass die im Plan vorgesehenen Grünflächen (Rabatten und
Ufergehölz), was ihren Umfang von 1'400 m² betrifft, mit dem Gestaltungsplan
vollständig übereinstimmen. Die geforderte Gesamtfläche wird mit ausgewiesenen
4'454 m2 erreicht. Die zwei festgestellten Abweichungen (an der
Nordwestecke der Halle 6 und im Bereich der neuen Halle 5) sind geringfügig und
werden durch § 24 SBV ohne weiteres gedeckt. Vor allem sind sie für den Beschwerdeführer
nicht einsehbar und gereichen ihm nicht zum Nachteil. Auch die Qualität von
Untergrund (Oberboden humusiert) und Bepflanzung der jeweiligen Rabattenflächen
ist nun hinreichend und gestaltungsplankonform. Ebenso entsprechen die im
Umgebungsplan vorgesehenen (bereits gepflanzten oder noch zu pflanzenden) Bäume
nach Zahl (43) und Standorten den Vorgaben im Gestaltungsplan. Dasselbe gilt
für die Grünflächen auf dem Dach der Halle 5. Die ursprünglich vorgesehenen
mehrere Meter breiten Kiesstreifen wurden auf das technisch absolut minimale
Mass (Begehbarkeit) reduziert. Zudem wurde auch vom Untergrund (Kies- und
Substratschicht von 80-100 mm Dicke) die Voraussetzung geschaffen, dass die
Dachfläche gemäss § 8 Abs. 5 SBV «extensiv begrünt» werden kann. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die fundierte Analyse der Vorinstanz in
Zweifel ziehen könnte.
2.6
Dasselbe gilt für den Problemkreis
des Wuchsraumes der Bäume. Dieser hat nach § 8 Abs. 3 SBV «genügend» zu sein.
Da eine Anzahl Bäume, vor allem im Bereich der Halle 6, am Rand der
Parkierungsflächen zu stehen kommen, hat die Bauherrschaft die bis anhin
gepflanzten Bäume offenbar mit kreisrunden, gelochten Betonplatten geschützt.
Die Vorinstanz hat nun klar dargelegt, dass im Zuge der noch herzustellenden
Grünflächen künftig bei Bäumen, die teilweise ausserhalb der Parkierungsfläche
zu stehen kommen, diese Abdeckungen im entsprechenden Umfang zu entfernen sind.
Dies ist (auch) als Anweisung an die lokale Baubehörde für die Baukontrolle zu sehen,
da der grösste Teil der nun vorliegenden Grünflächenplanung «neu» und gar noch
nicht umgesetzt ist. Eine Definition, «was unter einem naturnah gepflanzten
Hochstammbaum zu verstehen ist», erübrigt sich. Der Umgebungsplan 334/7 vom 22.
Februar 2018 und die Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung sind
aussagekräftig genug.
3.
Dass das Bauvorhaben, der Neubau der
Halle 5, einer Brandschutzbewilligung der SGV bedarf, ist klar (§ 40 Abs. 1
lit. a der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [BGS 618.112]). Dass diese
erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz erteilt wurde und
die BWK die Baubewilligung nur aufschiebend bedingt hätte erteilen dürfen,
ebenso. Und dass die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf
verzichtet hat, die Angelegenheit an die BWK zurückzuweisen und damit einen
formellen Leerlauf zu produzieren, ist nicht zu beanstanden und hatte
Auswirkungen auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Da
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Neubau der Halle 5 ist, besteht für
das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, wie der Beschwerdeführer beantragt,
die Brandschutzbewilligungen anderer Gebäude auf dem Areal zu überprüfen. Es
wird auf die Stellungnahme der BWK vom 15. August 2018 verwiesen, die
bestätigt, dass die aufgelisteten Brandschutzbewilligungen vorliegen und mit
der Gebäudeversicherung an Ort besprochen worden sind.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt, der
Bauherrschaft die gesamten Kosten des Verfahrens zu überbinden. Die Vorinstanz
hat der Bauherrschaft drei Viertel und dem Beschwerdeführer einen Viertel der
Kosten auferlegt. Den Kostenanteil für den Beschwerdeführer hat sie mit dem
Verfahrensaufwand, der auf die Weitschweifigkeit seiner Eingaben und
insbesondere das wiederholte Vortragen bereits in früheren Verfahren
vorgebrachter - und auch abgehandelter - Argumente zurückzuführen sei,
begründet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wurde dem Beschwerdeführer
doch schon mehrfach, auch vom Verwaltungsgericht, dargelegt, wie seine
Beschwerden und Anträge zu verfassen wären, damit sie nicht als weitschweifig
gelten würden.
5.
Das BJD hat im angefochtenen Entscheid
mit zahlreichen Erklärungen, ergänzenden Ausführungen und einem Exkurs (auf ein
weiteres noch dort hängiges Verfahren betreffend Aufstockung der Halle 6)
versucht, dem Beschwerdeführer die gesamte Sach- und Rechtslage einmal mehr
darzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Auswirkungen auf Verkehr und
Lärm (Betriebs- und Verkehrslärm) und das diesbezügliche weitere Vorgehen. Das ist
zu begrüssen, auch wenn es nicht direkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
war. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Ergänzungen
und Korrekturen verwiesen werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00 festzusetzen sind. Die Kosten werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet und die Differenz
von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer rückerstattet. Zudem hat er als unterlegene
Partei in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) die Gegenpartei zu entschädigen. Rechtsanwalt T. Strausak hat
keine Kostennote eingereicht, weshalb der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen
zu schätzen ist. In Berücksichtigung von § 161 i.V.m. 160 Abs. 1 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl.
Spesen und MwSt) angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ eine pauschale
Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_157/2019 vom 16. Januar 2020 bestätigt.