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Entscheid

VWBES.2018.265

Baubewilligung / Neubau Logistikhalle 5

12. Februar 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 31. März 2015 genehmigte der

Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2015/287 den Gestaltungsplan «Handelszentrum [...]»

der Einwohnergemeinde [...] und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften; dies

mit Auflagen und Präzisierungen sowie unter mehrheitlicher Abweisung der

Einsprache von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Das Verwaltungsgericht

wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2015 ab

(VWBES.2015.139). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil mit Entscheid vom 1.

September 2016 (Urteil 1C_145/2016). Es ist dabei auf zahlreiche Anträge und

Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese verspätet, sachfremd

oder nicht Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. III. E.2 – 23). Die Rügen

betreffend Kosten- und Entschädigungsregelungen wies es ab. Auf ein dagegen

erhobenes «Revisionsgesuch» trat es mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 nicht

ein (Urteil 1F_33/2016).

2. Der Beschwerdeführer ist Nachbar und

Anwohner eines Handelszentrums in [...], auf dem in den letzten Jahren einige Um-

und Neubauten realisiert wurden. Gegen praktisch alle diese Bauten erhob er

Einsprache, resp. Beschwerde beim Verwaltungsgericht, zuletzt gegen den Neubau

von zwei Zwischentrakten. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Beschwerden mit

Urteil vom 28. September 2018 (VWBES.2018.35) abgewiesen und den

Beschwerdeführer verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen und der B.___

(in der Folge Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eine

Beschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesgericht hängig.

3. Im vorliegenden Fall geht es um den

Neubau der Logistikhalle Nr. 5, der im Gestaltungsplan aus dem Jahre 2015

vorgesehen ist. Am 15. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin das

Baugesuch bei der Bau- und Werkkommission (in der Folge BWK). Mit Beschluss vom

25. April 2017 wies diese eine Einsprache des Beschwerdeführers ab und erteilte

die Baubewilligung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bau- und Justizdepartement

(in der Folge BJD) Beschwerde. Er verlangte im Wesentlichen die Nicht-Erteilung

der Baubewilligung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2017 entzog

das BJD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

21. September 2017 ab (VWBES. 2017.245). Das Bundesgericht trat auf die dagegen

erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_593/2017 vom 9. November 2017). Auf

Einladung des BJD reichte die B.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) am 7.

März 2018 einen neuen Umgebungsplan (Plan Nr. 343/7) und einen überarbeiteten

Detailplan in Sachen Dachbegrünung der Halle 5 ein. Dies, nachdem im Januar

2018 eine Begehung des zuständigen Sachbearbeiters des BJD mit dem

verantwortlichen Architekten der Beschwerdegegnerin stattgefunden hatte. Mit

Schreiben vom 23. Mai 2018 wurden dem Beschwerdeführer diese Pläne und weitere

Unterlagen im Zusammenhang mit der Brandschutzbewilligung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (SGV) sowie die mittlerweile erteilte

Brandschutzbewilligung vom 8. Mai 2018 zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit

eingeräumt, zu diesen neuen Unterlagen Stellung zu nehmen. Am 15. Juni 2018

erliess das BJD schliesslich folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als in Sachen Begrünung des Areals die im Laufe des

Beschwerdeverfahrens ausgetauschten Pläne [nämlich: der Plan

“Umgebungsplan/Parkplatznachweis/Grünflächenziffer“ (Plan Nr. 334/7 im Massstab

1:500) mit Revisionsdatum 22. Februar 2018 und der Plan

“Dachaufsicht/Dachbegrünung‘ (Plan Nr. 334 im Massstab 1:200) mit

Revisionsdatum 26. Februar 2018] massgebend sind. Deren Inhalte sind verbindlich

und innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung umzusetzen.

Was den Wuchsraum der im Plan vorgesehenen Bäume betrifft, gilt das in Erw.

11/3 lit. b cc Gesagte. Im Übrigen wird die Beschwerde (inklusive Begehren um

Zuspruch einer Parteientschädigung) abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.00

festgesetzt. Davon werden der Beschwerdegegnerin Fr. 2'100.00 auferlegt, dem

Beschwerdeführer Fr. 700.00. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers ist durch

den am 6. Juni 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 gedeckt und

wird mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2’300.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird zulasten des

Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr 800.00 zugesprochen.

Zur Begründung führte das BJD

zusammengefasst aus, der zwischen den Parteien geführte Diskurs betreffe zur

Hauptsache vier Themenkreise. Es seien dies: Umfang und Qualität der Begrünung

des Areals; Auswirkungen des Bauvorhabens auf Verkehr und Lärm (Betriebs- und

Verkehrslärm); Gebäudelänge; Erfüllung der feuerpolizeilichen Anforderungen.

Bezüglich der Begrünung sei der

rechtskräftige Gestaltungsplan mit seinen Sonderbauvorschriften massgebend. Das

streitgegenständliche Baugesuch beinhalte nicht nur die neue Halle 5, sondern

gleichzeitig die Umsetzung der durch den Gestaltungsplan verbindlich

vorgegebenen Begrünung des gesamten Areals. Dies mache Sinn, weil der

Gestaltungsplan zwingend die Begrünung des Daches der Halle 5 vorschreibe und

die Sonderbauvorschriften gleichzeitig festlegen würden, in welchem Umfang die

begrünte Dachfläche an die geforderte Grünfläche anrechenbar sei. Die

Überprüfung des zwischenzeitlich ausgetauschten Umgebungsplanes habe ergeben,

dass dieser nur in zwei geringfügigen Punkten vom Gestaltungsplan abweiche und

die geforderte Grünfläche damit erreicht werde. Die im März 2017 öffentlich

aufgelegenen und nunmehr ersetzten Pläne (Umgebungsplan und Detailplan in

Sachen Dachbegrünung) hätten diese Qualität noch nicht aufgewiesen. Der

Umgebungsplan hätte beispielsweise bloss 1281 m², statt der zwingend

erforderlichen 1400 m² Grünfläche, ausgewiesen. Zudem hätte die vorgesehen

gewesene Dachbegrünung aufgrund ihrer Ausgestaltung (zu grosse Kiesflächen)

nicht erlaubt, 1425 m² davon als Grünfläche zur Anrechnung zu bringen.

Bezüglich den Auswirkungen des

Bauvorhabens auf Verkehr und Lärm (Betriebs- und Verkehrslärm) sei § 17 der

Sonderbauvorschriften (SBV) massgebend. Dort werde festgehalten, dass die

Auswirkungen des Handelszentrums auf die Lärmbelastungen in der Umgebung in

einem Lärmgutachten im Rahmen der Nutzungsplanung nachgewiesen werden müssten

(Abs. 1). Weiter werde angeordnet, dass das Lärmgutachten nach Fertigstellung

der Bauten und Anlagen im Bereich des Gestaltungsplans zu überprüfen und zu

aktualisieren sowie der kantonalen Fachstelle zur Kontrolle zuzustellen sei

(Absatz 2). Schliesslich gebiete bei zukünftigen Baugesuchen und Umnutzungen,

die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen oder auf Lärmquellen auf dem

Betriebsareal haben könnten, Artikel 17 Abs. 3 SBV die Überprüfung und

gegebenenfalls Aktualisierung des Gutachtens (mit anschliessender Kontrolle

durch die Baubehörde und die kantonale Fachstelle). Dabei sei klar, dass mit

zukünftigen Immissionen nur diejenigen gemeint sein können, die im Zusammenhang

mit Bauten entstünden, die nicht durch den gültigen Gestaltungsplan abgedeckt

seien. Die Errichtung der vorliegend umstrittenen Halle 5 sei bei Erlass des

Gestaltungsplan zweifelsfrei bereits vorgesehen gewesen, ja es sei der

eigentliche Zweck des Plans, die Realisierung dieser Halle zu ermöglichen.

Damit sei das Lärmgutachten erst nach Fertigstellung und vollständiger

Inbetriebnahme der Halle 5 zu überprüfen und zu aktualisieren. Damit stehe

fest, dass die Baubehörde zurecht auf die Einforderung eines Lärmnachweises

verzichtet habe. Bezüglich Anzahl zulässiger Fahrten gelte § 15 SBV. Die dort

definierten maximalen Fahrtenzahlen seien auch nach Inbetriebnahme der neuen

Halle einzuhalten. Die Betreiber des Areals hätten der kommunalen Baubehörde

jährlich und unaufgefordert über die Entwicklung der Fahrtenzahlen Bericht zu

erstatten. Umgekehrt stünden dem Areal diese definierten Fahrtenzahlen

vorderhand auch zu. Sie basierten auf den Erkenntnissen des aktuellen

Lärmgutachtens und es dürfe deshalb einstweilen vermutet werden, dass bei ihrer

Einhaltung auch die massgebenden Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden.

Eine Überprüfung der Situation könne erst nach Überprüfung und Aktualisierung

des Lärmgutachtens, welche § 17 Abs. 2 SBV vorbehaltlos gebiete, erfolgen. Bezüglich

Brandschutzbewilligung sei klar, dass das Bauvorhaben zwingend eine solche

verlange. Diese liege nun seit kurzem vor. Bis zu deren Vorliegen hätte

allerdings die BWK die ordentliche Baubewilligung nicht erteilen dürfen - oder

aber höchstens aufschiebend bedingt. Insofern sei die Rüge des

Beschwerdeführers inhaltlich berechtigt gewesen und die Beschwerde hätte

gutgeheissen und die streitige Angelegenheit an die BWK zurückgewiesen werden

können. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei darauf verzichtet und die

ausstehende Brandschutzbewilligung abgewartet worden. Diesem Umstand sei jedoch

bei der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen. Zum Wuchsraum

der Hochstammbäume hielt das BJD in Erwägung II./3. lit. b) cc) fest, da die

vorgesehenen Bäume zum Teil in den Bereich von Parkierungsflächen zu stehen

kämen, seien die bereits vorhandenen kreisrunden Belagsausschnitte mit

gelochten Betonplatten versehen worden. Dies sei nur dort zulässig, wo der

Wuchsraum der Bäume teilweise Grünfläche, teilweise Parkierungsfläche sei und

auch nur auf der Parkierungsfläche. Stünden die Bäume vollständig in der

Grünfläche, dürfe der Wuchsraum nicht künstlich (mit baulichen Massnahmen)

begrenzt werden (keine Verwendung von Stahlrahmen).

4. Gegen die Verfügung des BJD vom 15.

Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018

Einsprache. In einer 33-seitigen Rechtsschrift stellt er – in hinlänglich

bekannter Art – insgesamt 16 Anträge, die weitgehend Dinge betreffen, die in

früheren Verfahren rechtskräftig abgehandelt und beurteilt wurden. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, «die klaren Widersprüche beim

Verwaltungsgericht persönlich vortragen zu dürfen, und dass die hier

eingereichte Einsprache von Richtern behandeln zu lassen, welche beim Entscheid

zum Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften nicht beteiligt waren. Notfalls

ist das Verfahren einem ausserkantonalen (Zum Beispiel Kanton Bern)

Verwaltungsgericht zuzuweisen» (S. 11). Sinngemäss lässt sich der Beschwerde

und den Anträgen entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung und

Nichterteilung der Baubewilligung für die Halle 5 und die Übernahme der vollen

Kosten durch die Bauherrschaft verlangt.

5. Das BJD beantragte mit Eingabe vom 6.

Juli 2018, die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen in der

angefochtenen Verfügung verwiesen.

6. Die Bauherrschaft beantragte mit

Eingabe vom 12. Juli 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugesuch stütze sich

auf den rechtskräftigen Gestaltungsplan. Der Beschwerdeführer rüge im

Wesentlichen Punkte, die bereits im Gestaltungsplanverfahren rechtskräftig

beurteilt worden seien. All dies könne im Baubewilligungsverfahren nicht erneut

hinterfragt werden. Einmal mehr verlange der Beschwerdeführer die Einhaltung

der Grünflächenziffer von 10 % und werfe der Bauherrschaft vor, sie wolle den

Grünflächen-Nachweis über eine Dachflächenbegrünung erbringen, obschon diese

Dachflächen nicht anrechenbar seien. Diese Frage sei jedoch bereits im

Gestaltungsplanverfahren rechtskräftig entschieden worden. Mit der

Fertigstellung der Halle 5 werde der Lärmschutz (fehlende Lärmschutzwand)

fertiggestellt und es folgten die vorgeschriebenen Lärmmessungen. Aufgrund der

Beschwerde habe die Eigentümerin wegen allfälliger Lastwagen mit Kühlaggregaten

auf dem Areal bei der Vermieterin nachgefragt. In der Tat habe die Vermieterin

vernehmen müssen, dass die Mieterin trotz anderslautender Anweisungen

gelegentlich betriebsfremde Lastwagen auf dem Areal abstellen lasse. Dies werde

von der Vermieterin in Zukunft zum Schutze der Nachbarn untersagt. Falls

wiederum nachts Lastwagen mit Kühlaggregaten eingesetzt würden, müsste dies zur

Anzeige gebracht werden.

7. Die BWK liess sich mit Schreiben vom

15. August 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Die Bauverwaltung habe nach dem Einreichen der

Baugesuchsunterlagen die ebenfalls eingereichte Brandschutzbewilligung mit der

wärmetechnischen Anlage und dem Plangutachten am 23. Februar 2017 der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) eingereicht. Der Eingang dieser

Unterlagen sei von der SGV am 13. März 2017 bestätigt worden. Die BWK sei

damals davon ausgegangen, dass die Verfügung der SGV bis zum Zeitpunkt der

Behandlung des Baugesuchs vorliege. Sie nehme heute zur Kenntnis, dass die

Baubewilligung nur aufschiebend bedingt hätte erteilt werden dürfen. Die BWK

unterstütze die Verfügung des BJD vom 15. Juni 2018 bezüglich der Grünflächen

und der Grünflächenziffer, insbesondere bezüglich dem Wuchsraum der Bäume. Die

geforderten Massnahmen seien zwingend durch die Bauherrschaft umzusetzen. Das

BJD habe sich auch eingehend mit dem Sachverhalt betreffend Lärmgutachten

auseinandergesetzt. Die BWK unterstütze den Entscheid auch in dieser Hinsicht

und werde nach vollständiger Inbetriebnahme der Halle 5 von der Bauherrschaft

ein neues Lärmgutachten verlangen und dies dem Amt für Umwelt zur Kontrolle

zustellen. Obwohl die Frage, ob eine Brandschutzbewilligung für den ganzen

Komplex (Halle 1-3, Zwischentrakt Halle 1-4, Halle 4 und Halle 5) bestehe,

nicht das zu beurteilende Bauvorhaben betreffe, könne dem Beschwerdeführer

versichert werden, dass die aufgelisteten Brandschutzbewilligungen vorlägen und

mit der SGV an Ort besprochen worden seien.

8. Mit Eingabe vom 8. September 2018

nahm der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner Stellung, dies

in einer 20-seitigen unübersichtlichen, mit zahlreichen Querverweisen

versehenen Rechtsschrift. Dabei wurden verschiedene neue Anträge gestellt, wie

zum Beispiel es sei die Mieterin (Firma [...]) an die Verhandlung beim

Verwaltungsgericht einzuladen (Seite 17) oder es sei beim Verwaltungsgericht

klar zu definieren, was unter einem naturnah gepflanzten Hochstammbaum zu

verstehen sei (Seite 20). Immerhin geht aus der Eingabe auch hervor, um was es

dem Beschwerdeführer tatsächlich geht, nämlich die Rechtsbegehren der

Bauherrschaft abzulehnen, seine Beschwerde gegen die Baubewilligung zur Halle 5

gutzuheissen, die Kosten der Bauherrschaft zu belasten und eine Entschädigung

an die Bauherrschaft zurückzuweisen (Seite 3). Materiell bringt er in seiner

Eingabe nichts Neues vor, sondern übt sich in zahlreichen Wiederholungen, Belehrungen,

Fragen und Bemerkungen.

9. Mit Eingabe vom 24. September 2018

bestritt die Bauherrschaft die Ausführungen des Beschwerdeführers

vollumfänglich.

10. Damit erweist sich die vorliegende

Angelegenheit als spruchreif. In erster Linie wird auf die Akten, die

Rechtsschriften und die Vorverfahren verwiesen. Sofern nötig wird im Folgenden

speziell auf einzelne Punkte eingegangen

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und (teilweise)

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Nachbar des

geplanten Bauvorhabens durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt, die

Einsprache von Richtern behandeln zu lassen, welche beim Entscheid zum

Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften nicht beteiligt waren und das

Verfahren einem ausserkantonalen Verwaltungsgericht zuzuweisen. Die

Ausstandsgründe des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Solothurn, das

hier zur Anwendung gelangt (vgl. § 8 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege [VRG, BGS 124.11]), sehen ausdrücklich vor, dass ein

Ausstandsgrund nur gegen einen Richter oder Gerichtsschreiber geltend gemacht

werden kann und nicht gegen ein ganzes Gericht. Die Ausstandsgründe sind

persönlicher Natur und können nur gegen Einzelpersonen geltend gemacht werden

(Marc Weber in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 47 N 18). Soweit der Beschwerdeführer

alle Richter pauschal ablehnt, ist auf sein Begehren, ein ausserkantonales

Gericht einzusetzen, nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Begehren, die

Richter, die den Gestaltungsplan gutgeheissen hätten, hätten in den Ausstand zu

treten. Der Beschwerdeführer nennt diese nicht einmal beim Namen, geschweige

denn bringt er irgendetwas vor, das auch nur in der Nähe eines Ausstands-,

resp. Ablehnungsgrundes von §§ 92/93 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS

125.

) liegen würde. Missliebige Entscheide reichen nicht, einen Richter in

den Ausstand zu versetzen (ausführlich dazu: Marc Weber, a.a.O. Art. 47 N 4).

1.3

Nicht eingetreten werden kann auch auf

die Anträge und Vorbringen zur Vorgeschichte und den rechtskräftigen Verfahren.

In bekannter Manier reicht der Beschwerdeführer umfangreiche, unübersichtliche

und weitschweifige Rechtsschriften ein und kommt damit seiner Substantiierungs-

und Begründungspflicht nicht nach. Dies wurde ihm in der Vergangenheit schon

mehrfach dargelegt, auch vom Bundesgericht (z.B. im Entscheid 1C_19/2015 vom

13.

April 2015, E. 2). Auf sämtliche Vorbringen, die nicht in direktem

Zusammenhang mit dem Baugesuch für die Halle 5 stehen, kann deshalb nicht

eingetreten werden. Dies betrifft insbesondere Antrag 2 (Feststellung, dass die

BWK verschiedene Punkte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat), Antrag 3

(Feststellung betr. Strassenlärmkataster), Antrag 5 (Feststellung betr.

Grünflächen und Gebäudelänge im Gestaltungsplan), Antrag 6 (Nichtanrechnung der

Dachflächen bei der Grünfläche), Antrag 7 (Feststellung betr. bereits

gepflanzter Bäume), Antrag 8 (angebliche Ausnahmebewilligung der Mieterin),

Antrag 9 (Feststellung betr. Lärmgutachten), Antrag 10 (Einsatz von

Kühlaggregaten und Lärmgutachten), Antrag 11 (fehlt), Antrag 12 (Vorgaben des

Bau- und Zonenreglements), Antrag 14 (immer noch im Zonenplan eingezeichnete

Umfahrungsstrasse), sowie sämtliche in der Stellungnahme vom 8. September 2018

vorgebrachten neuen Anträge. Es geht im vorliegenden Fall einzig und allein um das

Baugesuch zur Erstellung der Halle 5. Da damit der Gestaltungsplan quasi

endgültig vollzogen wird, ist die Frage der notwendigen Grünfläche auf dem

gesamten Areal nun auch endgültig zu beantworten.

1.4

Der Beschwerdeführer beantragt, «die

klaren Widersprüche beim Verwaltungsgericht persönlich vortragen zu dürfen». Dies

würde eine persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen (nicht notwendigerweise

öffentlichen) Verhandlung vor Verwaltungsgericht bedingen. Nach § 71

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet eine mündliche

Verhandlung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nur bei

Disziplinarbeschwerden zwingend statt. In allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten; es kann, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung

anordnen. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es

vorliegend doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche

Ansprüche. Im vorliegenden Fall aus dem Planungs- und Baurecht geht der

Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die

(umfangreichen) Akten und Rechtsschriften gefunden haben, aus einer mündlichen

Verhandlung hervorgehen könnten. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.1

Die Paragraphen 8 und 9 der

Sonderbauvorschriften (SBV) des Gestaltungsplans Handelszentrum [...] lauten:

§ 8 Grünflachen,

Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Umgebungsplan

Alle Grünflächen im Geltungsbereich des

Gestaltungsplans sind naturnah zu gestalten, mit nährstoffarmem Untergrund

sowie einheimischen, standortgerechten Pflanzen und Bäumen.

Die im Gestaltungsplan dargestellten

Baumpflanzungen sind sinngemäss verbindlich. Die Anzahl und der Standort der

Bäume ist im Baubewilligungsverfahren abschliessend festzulegen. Massgebend für

die minimal erforderliche Anzahl ist neben gestalterischen Aspekten die

Einhaltung der Grünflächenziffer.

Bei Baumpflanzungen am Strassenrand und

im Parkplatzbereich sind die Anforderungen der Verkehrssicherheit gem. VSS Norm

SN 640 660 sowie ein genügender Wuchsraum für die Bäume und der Schutz der

Bäume vor Verletzungen zu gewährleisten.

Die im Gestaltungsplan eingetragenen

Sichtbermen sind durch eine entsprechende Platzierung und Pflege der Bäume zu

gewährleisten.

Flachdächer im Baubereich Halle 5 sind

extensiv zu begrünen (nährstoffarmes Substrat, einheimische standortgerechte

Pflanzen). Die Dachgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Dies

gilt auch für die Errichtung von Neubauten in den übrigen, heute bereits überbauten

Baubereichen Halle 1 bis 4, sowie 6 und 7.

Im Baubewilligungsverfahren für

Neubauten ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die vorgesehene Gestaltung

der Aussenräume, die Begrünung sowie die geplanten Terrainhöhen samt

vorgesehenen Böschungen und Stützmauern aufzeigt.

§ 9 GrünfIächenziffer

Die Grünflächenziffer im Geltungsbereich

des Gestaltungsplanes beträgt 10%.

Begrünte Dachflächen können bis zu einem

Drittel der erforderlichen Grünfläche angerechnet werden. Hochstämmige Bäume

werden pro Baum mit 40 m2 an die Grünfläche angerechnet.

Mit jedem Baugesuch für bauliche

Veränderungen, welche die Grünfläche verändern, ist aufzuzeigen, wie die Grünflächenziffer

auf dem Gesamtareal eingehalten wird.

Für die Realisierung der

Grünflächenziffer von 10% gelten die Fristen gemäss §23.

§ 23 SBV lautet:

§ 23 Fristen

Innerhalb von 6 Monaten nach der

rechtskräftigen Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans ist ein Baugesuch

einzureichen, das die Umsetzung der Grünflächenziffer von 10% und der

Lärmschutzwand im Bereich der Westfassade der Halle 5 oder, falls diese nicht

unmittelbar realisiert werden soll, der Halle 4 beinhaltet.

Die Grünflächenziffer und die

Lärmschutzwand sind innert eines Jahres nach der rechtskräftigen Baubewilligung

zu realisieren.

2.2

Erwägung III. Ziffern 8 und 9 des

rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015

(VWBES.2015.139) lauten:

8.1

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass

die begrünte Dachfläche an die Grünflächenziffer angerechnet wird. Er verlangt,

es sei in die Sonderbauvorschriften eine Regelung aufzunehmen, wonach

mindestens die Hälfte der Grünfläche von 10 oder 20% nicht durch Bäume

abgedeckt werden dürfe.

Nach § 9 der Sonderbauvorschriften (SBV)

beträgt die Grünflächenziffer 10%. Begrünte Dachflächen können bis zu einem

Drittel der erforderlichen Grünfläche angerechnet werden. Hochstämmige Bäume

werden pro Baum mit 40 m2 an die Grünfläche angerechnet. Der

Regierungsrat hat diese Vorschrift geändert: «Begrünte Dachflächen können mit

maximal einem Drittel ihrer Fläche als Grünfläche angerechnet werden, und zwar

bis zu maximal einem Drittel der erforderlichen Grünfläche.». Die 10%ige

Grünflächenziffer entspricht der Grundnutzung. Auch dass ein hochstämmiger Baum

als 40m2 Grünfläche gilt, steht im Reglement (§ 21 BZR). Dies kann

im vorliegenden Verfahren nicht geändert werden. Zu prüfen bleibt, ob die

Dachbegrünung an die Grünfläche angerechnet werden könne.

8.2

Nach Auffassung der Stadtgärtnerei

Zürich haben Dach- und Vertikalbegrünungen ein hohes Grünflächenpotenzial.

Insbesondere in Gebieten mit hoher Dichte regulieren sie das Stadtklima,

verbessern die Luftqualität, bieten Biotopelemente und steigern die

Attraktivität des Freiraums. Sie sind darum aus städtischer Sicht ein

erwünschtes Element im dichter werdenden Stadtraum. Ähnliches dürfte auch in

einem dicht überbauten Industriequartier gelten.

8.3

Nach dem Kommentar zum Baugesetz des

Kantons Aargau (hrsg. von Andreas Baumann et al., Bern 2013, S. 748) darf der

Grünflächenanteil nicht versiegelt werden und nicht als Abstellfläche dienen.

Nach Ziff. 8,5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

(IVHB) gelten als anrechenbare Grünfläche natürliche und/oder bepflanzte

Bodenflächen eines Grundstücks. Es wird keine naturnahe Gestaltung verlangt.

Relevant ist, dass der Bodenaufbau so gestaltet wird, dass eine Versickerung

des Meteorwassers und eine Bepflanzung möglich sind. Es ist möglich, die Grünfläche

mit unterirdischen Bauten zu unterbauen. Nach der alten aargauischen

Bauverordnung werden als anrechenbare Grünflächen nicht versiegelte und bepflanzte

sowie ökologisch wertvolle Freiflächen bezeichnet. Parkplätze mit Rasengittersteinen

sind zur Hälfte anrechenbar. Dies gilt auch für begrünte Flächen auf

Tiefbauten.

8.4

Die bernische Verordnung über die

Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BSG 721.3) sagt in Art. 31: «Als

anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen

eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen

dienen».

8.5

In der Waadt gilt: Le

coefficient vert détermine la proportion de surface non bâtie de la parcelle (Bovay/Didisheim/Sulliger/Thonney:

Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, S. 267).

8.7

Nach dem Gesagten gehören begrünte

Flächen auf einem Dach grundsätzlich nicht zur anrechenbaren Landfläche für die

Grünflächenziffer, es sei denn es handle sich um ein intensiv begrüntes und

begehbares Dach, zum Beispiel einer Einstellhalle. Extensiv begrünte Dächer

haben zwar einen gewissen ökologischen Wert, und es kommt ihnen eine (manchmal

wichtige) Retentionsfunktion zu. Eine Erholungsfunktion haben sie aber nicht.

8.8

Das kantonale Recht schreibt

Grünflächenziffern indessen nur in Wohnzonen vor (§ 34 KBV). In einer

Industriezone ist es zulässig, auf eine Grünflächenziffer zu verzichten. Die

Gemeinde […] hat freiwillig eine solche von 10% gewählt. Diese Ziffer wird nun

durch die Sonderbauvorschriften herabgesetzt. Dies ist nach § 45 Abs. 2 PBG

zulässig. Die Vorschrift ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz die an

die Grünfläche «anrechenbare» Dachfläche noch herabgesetzt hat.

9.

Der eigentliche Grünflächennachweis

gehört in das Baubewilligungsverfahren. Darauf ist hier nicht einzugehen. Im

Übrigen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

Eine Beschwerde gegen das Urteil vom 18.

November 2015 wies das Bundesgericht ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf

die Rüge, der Gestaltungsplan verletze die Grünflächenziffer gemäss § 36 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), trat das Bundesgericht mangels

genügender Substantiierung nicht ein (Entscheid 1C_145/2016 vom 1. September

2016, insbesondere E.12).

Es bleibt festzuhalten, dass – entgegen

der mehrfach wiederholten Behauptungen des Beschwerdeführers – die

Grünflächenziffer des Gestaltungsplanperimeters 10% beträgt (und nicht direkt

mit der Grünflächenziffer gemäss § 36 KBV verglichen werden kann) und die

begrünte Dachfläche (der Halle 5) zu einem reduzierten Teil (1/3) der gesamten

Grünfläche angerechnet werden kann. Ebenso klar ist, dass der Zonenplan der

Gemeinde bezüglich der Grünfläche keine Rechtswirkung entfalten kann, da er vom

rechtsgültigen Gestaltungsplan überlagert wird.

2.3

Nur der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass die von § 23 SBV geforderte Frist von sechs Monaten zur

Einreichung eines Baugesuchs nach Rechtskraft des Gestaltungsplans eingehalten

ist.

2.4

Das strittige Baugesuch beinhaltet

nicht nur die Halle 5, sondern auch die durch den Gestaltungsplan verbindlich

vorgegebene Umsetzung der gesamten Begrünung. Gemäss Gestaltungsplan beträgt

die gesamte Fläche des Areals 43’217 m², wovon 10%, also 4’322 m² begrünt sein

müssen. Diese Fläche ist gemäss Gestaltungsplan aufzuteilen in «Rabatten»

(1’400 m²), 43 Bäume à 40 m² (1’720 m²) und Dachbegrünung (1/3 von 4’321 m²;

1440.

m²), sodass eine totale Grünfläche von 4560 m² resultiert, mithin die

Grünflächenziffer von 10%, sogar um 0.6 % überschritten wird.

2.4.1

Nachdem die Vorinstanz

festgestellt hatte, dass die eingereichten Pläne nur teilweise dem Gestaltungsplan

entsprachen (beispielsweise waren bloss 1’281 m² statt der vorgesehenen 1’400

m² Rabatten geplant), wurde die Bauherrschaft aufgefordert, einen neuen

Umgebungsplan sowie einen neuen Detailplan für die Dachbegrünung einzureichen.

Dieses Vorgehen ist – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im Lichte

des allgemeingültigen Offizialprinzips (§ 14 VRG) und der Möglichkeit der

Abänderung oder des Widerrufs einer erlassenen Verfügung (vgl. § 22 VRG)

unbedenklich. Zudem entspricht es dem Beschleunigungsgebot, das angesichts der

zahlreichen vorgängigen Beschwerdeverfahren hier von besonderer Bedeutung ist.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde gewahrt, indem

ihm Gelegenheit geboten wurde, zu den abgeänderten Plänen Stellung zu nehmen.

2.5

Es gilt demnach zu prüfen, ob der

nun massgebende Umgebungsplan (exakt:

Umgebungsplan/Parkplatznachweis/Grünflächenziffer [Plan Nummer 334/7, Massstab

1:500, vom 15. Dezember 2016, revidiert am 22. Februar 2018]) mit dem

Gestaltungsplan übereinstimmt und dessen Vorgaben erfüllt. Die Vorinstanz legt

überzeugend dar, dass die im Plan vorgesehenen Grünflächen (Rabatten und

Ufergehölz), was ihren Umfang von 1'400 m² betrifft, mit dem Gestaltungsplan

vollständig übereinstimmen. Die geforderte Gesamtfläche wird mit ausgewiesenen

4'454 m2 erreicht. Die zwei festgestellten Abweichungen (an der

Nordwestecke der Halle 6 und im Bereich der neuen Halle 5) sind geringfügig und

werden durch § 24 SBV ohne weiteres gedeckt. Vor allem sind sie für den Beschwerdeführer

nicht einsehbar und gereichen ihm nicht zum Nachteil. Auch die Qualität von

Untergrund (Oberboden humusiert) und Bepflanzung der jeweiligen Rabattenflächen

ist nun hinreichend und gestaltungsplankonform. Ebenso entsprechen die im

Umgebungsplan vorgesehenen (bereits gepflanzten oder noch zu pflanzenden) Bäume

nach Zahl (43) und Standorten den Vorgaben im Gestaltungsplan. Dasselbe gilt

für die Grünflächen auf dem Dach der Halle 5. Die ursprünglich vorgesehenen

mehrere Meter breiten Kiesstreifen wurden auf das technisch absolut minimale

Mass (Begehbarkeit) reduziert. Zudem wurde auch vom Untergrund (Kies- und

Substratschicht von 80-100 mm Dicke) die Voraussetzung geschaffen, dass die

Dachfläche gemäss § 8 Abs. 5 SBV «extensiv begrünt» werden kann. Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die fundierte Analyse der Vorinstanz in

Zweifel ziehen könnte.

2.6

Dasselbe gilt für den Problemkreis

des Wuchsraumes der Bäume. Dieser hat nach § 8 Abs. 3 SBV «genügend» zu sein.

Da eine Anzahl Bäume, vor allem im Bereich der Halle 6, am Rand der

Parkierungsflächen zu stehen kommen, hat die Bauherrschaft die bis anhin

gepflanzten Bäume offenbar mit kreisrunden, gelochten Betonplatten geschützt.

Die Vorinstanz hat nun klar dargelegt, dass im Zuge der noch herzustellenden

Grünflächen künftig bei Bäumen, die teilweise ausserhalb der Parkierungsfläche

zu stehen kommen, diese Abdeckungen im entsprechenden Umfang zu entfernen sind.

Dies ist (auch) als Anweisung an die lokale Baubehörde für die Baukontrolle zu sehen,

da der grösste Teil der nun vorliegenden Grünflächenplanung «neu» und gar noch

nicht umgesetzt ist. Eine Definition, «was unter einem naturnah gepflanzten

Hochstammbaum zu verstehen ist», erübrigt sich. Der Umgebungsplan 334/7 vom 22.

Februar 2018 und die Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung sind

aussagekräftig genug.

3.

Dass das Bauvorhaben, der Neubau der

Halle 5, einer Brandschutzbewilligung der SGV bedarf, ist klar (§ 40 Abs. 1

lit. a der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [BGS 618.112]). Dass diese

erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz erteilt wurde und

die BWK die Baubewilligung nur aufschiebend bedingt hätte erteilen dürfen,

ebenso. Und dass die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf

verzichtet hat, die Angelegenheit an die BWK zurückzuweisen und damit einen

formellen Leerlauf zu produzieren, ist nicht zu beanstanden und hatte

Auswirkungen auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Da

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Neubau der Halle 5 ist, besteht für

das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, wie der Beschwerdeführer beantragt,

die Brandschutzbewilligungen anderer Gebäude auf dem Areal zu überprüfen. Es

wird auf die Stellungnahme der BWK vom 15. August 2018 verwiesen, die

bestätigt, dass die aufgelisteten Brandschutzbewilligungen vorliegen und mit

der Gebäudeversicherung an Ort besprochen worden sind.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt, der

Bauherrschaft die gesamten Kosten des Verfahrens zu überbinden. Die Vorinstanz

hat der Bauherrschaft drei Viertel und dem Beschwerdeführer einen Viertel der

Kosten auferlegt. Den Kostenanteil für den Beschwerdeführer hat sie mit dem

Verfahrensaufwand, der auf die Weitschweifigkeit seiner Eingaben und

insbesondere das wiederholte Vortragen bereits in früheren Verfahren

vorgebrachter - und auch abgehandelter - Argumente zurückzuführen sei,

begründet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wurde dem Beschwerdeführer

doch schon mehrfach, auch vom Verwaltungsgericht, dargelegt, wie seine

Beschwerden und Anträge zu verfassen wären, damit sie nicht als weitschweifig

gelten würden.

5.

Das BJD hat im angefochtenen Entscheid

mit zahlreichen Erklärungen, ergänzenden Ausführungen und einem Exkurs (auf ein

weiteres noch dort hängiges Verfahren betreffend Aufstockung der Halle 6)

versucht, dem Beschwerdeführer die gesamte Sach- und Rechtslage einmal mehr

darzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Auswirkungen auf Verkehr und

Lärm (Betriebs- und Verkehrslärm) und das diesbezügliche weitere Vorgehen. Das ist

zu begrüssen, auch wenn es nicht direkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

war. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Ergänzungen

und Korrekturen verwiesen werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00 festzusetzen sind. Die Kosten werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet und die Differenz

von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer rückerstattet. Zudem hat er als unterlegene

Partei in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) die Gegenpartei zu entschädigen. Rechtsanwalt T. Strausak hat

keine Kostennote eingereicht, weshalb der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen

zu schätzen ist. In Berücksichtigung von § 161 i.V.m. 160 Abs. 1 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl.

Spesen und MwSt) angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ eine pauschale

Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_157/2019 vom 16. Januar 2020 bestätigt.