VWBES.2018.266
Antrag auf Umplatzierung
24. August 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Kamber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Antrag
auf Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ [...], geb. [...] September
2012, ist der uneheliche Sohn von A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin); mit
Wirkung ab 1. November 2013 wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und
ihr Sohn familientherapeutisch via Stiftung Kinderheime Solothurn (SKSO)
platziert. Gleichzeitig wurde [...], Soziale Dienste Mittlerer und Unterer
Leberberg (SDMUL) als Beistand eingesetzt. Der eingesetzte Beistand hat, resp.
hatte, dieselbe Funktion bei den beiden älteren Geschwistern von B.___
(Jahrgang 2000 und 2001). Bereits mit Verfügung der (damaligen)
Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 18. Dezember 2012
war gestützt auf Art. 309 und 392 Ziff. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine
Rechtsanwältin zur Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater
eingesetzt worden. Dies gelang bis heute nicht. Der Vater von B.___ ist nach
wie vor unbekannt, obwohl die Mutter offenbar gelegentlich mit ihm (zumindest
telefonischen) Kontakt hat.
2. Mit superprovisorischem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 19. März 2015,
welcher am 30. März 2015 bestätigt wurde, wurde B.___ nach Einholung eines
kinder- und jugendpsychologischen / psychiatrischen Sachverständigen- und
Erziehungsfähigkeitsgutachtens für alle drei Geschwister unter Einbezug der
Kindsmutter in der Institution C.___ (in der Folge Institution) platziert. Eine
dagegen erhobene Beschwerde der Kindsmutter wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 24. Juli 2015 ab (VWBES.2015.145). Das Gericht hielt damals fest,
die Institution sei ein geeigneter Unterbringungsort, weshalb auch die
Eventualbegehren betreffend Neuplatzierung in einer Kleinfamilie abzuweisen
seien, wobei festzuhalten sei, dass die KESB auch diesbezügliche Abklärungen getroffen
habe, jedoch keine verfügbaren Plätze mehr vorhanden gewesen seien.
3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 teilte
Fürsprecher Marfurt namens seiner Klientin (der Beschwerdeführerin) dem
Beistand mit, dass am mündlich gestellten Antrag auf Umplatzierung von B.___
ins [...] festgehalten werde. Der Beistand antwortete mit Schreiben vom 13.
Juli 2017, lehnte die Umplatzierung ab und bat, sich künftig diesbezüglich
direkt an die platzierende Behörde zu wenden, was der Vertreter schliesslich
mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 auch tat. Zur Begründung führte er aus, die
Institution sei nicht geeignet, ein Kind muslimischen Glaubens aufzunehmen und
zu betreuen, da die muslimischen Glaubensgrundsätze nicht respektiert würden.
Die KESB holte bei der Institution einen Erziehungsbericht ein, hörte die
Kindsmutter in Anwesenheit ihres Vertreters an und besuchte B.___ in der
Institution, bevor sie den Antrag mit Verfügung vom 30. Mai 2018 abwies.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Fürsprecher Marfurt, am 2. Juli 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai
2018 sei aufzuheben.
2. B.___ sei in das [...] umzuplatzieren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für die
Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des
unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher.
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei
offensichtlich und begründet, wenn die Beschwerdeführerin mit Personen, welche
behaupteten, mit einer Beschneidung werde eine schwere Körperverletzung
begangen, nicht mehr zusammenarbeiten wolle. Der Beschneidung sei erst
zugestimmt worden, nachdem der Antrag auf Umplatzierung gestellt und der
Beistand bei der Institution entsprechend Druck aufgesetzt habe. Zudem habe der
Knabe nicht nur einmal die Bemerkung «mmmh Schweinefleisch» gemacht, sondern seiner
Mutter an einem Besuchsmorgen eine Bio-Kalbsbratwurst gezeigt, die er dann zum
Mittagessen erhalten werde. In dieser Wurst sei Schweinefleisch enthalten. Die
Institution habe keine Ahnung, was Muslim zu sein überhaupt beinhalte, ganz im
Gegensatz zum [...], das sich sehr um religiöse Vorgaben kümmere.
5. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein
Kostenvorschuss verlangt, welcher bezahlt wurde.
6. Die KESB beantragte mit Stellungnahme
vom 26. Juli 2018, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beistand
liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V. mit
§ 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist als
Mutter von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Entscheid vom 24. Oktober 2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren
Sohn B.___ entzogen. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr entscheidungsbefugt
ist, wo ihr Sohn untergebracht ist. Darüber entscheidet die KESB. Dieser
Entscheid ist rechtskräftig. Anspruch, dass auf diesen Entscheid zurückgekommen
wird, hat die Beschwerdeführerin bloss, wenn sich die Verhältnisse geändert
haben, oder überwiegende Interessen dies erfordern.
2.1
Es ist richtig, dass die Institution
der KESB am 30. März 2017 mitteilte, sie könne die Beschneidung nicht
unterstützen. Einerseits bezog sie sich auf die Homepage des Vereins Pro
Kinderrechte Schweiz und bezeichnete eine Beschneidung als Körperverletzung.
Andererseits machte sie geltend, die zweiwöchige Nachsorge übersteige bei
weitem ihren Betreuungsauftrag und beinhalte ein hohes Infektionsrisiko, das
sie nicht zu tragen bereit sei. Nebst der Tatsache, dass über die rechtliche
Qualifikation einer Knabenbeschneidung mit Fug diskutiert werden kann (vgl. Christopher
Geth: in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Art. 124 N 7a), ist entscheidend, dass die Institution der
Beschneidung schliesslich zugestimmt und die Betreuung übernommen hat. Es war
denn auch gar nicht in ihrer Kompetenz, sich gegen die Beschneidung
aufzulehnen. Beistand und KESB haben diese unterstützt und versucht, eine
externe Nachbetreuung zu organisieren. Die Mutter ihrerseits ist jedoch
offenbar einen Tag nach der Operation für zwei Wochen in die Türkei verreist
und hat sich nicht im Geringsten um ihren Sohn gekümmert. Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin ist aus der Luft gegriffen und erscheint als blosser
Vorwand, um eine Umplatzierung begründen zu können.
2.2
Dasselbe gilt für die beiden von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle bezüglich Schweinefleisch. Wie sich
aus dem Erziehungsbericht vom 23. Januar 2018 (S. 4) ergibt, ist das Verhältnis
von B.___ zu seiner Mutter nicht frei von Konflikten und die Besuche gestalten
sich oft recht schwierig. Es ist demnach durchaus denkbar, dass der Junge seine
Mutter mit einer entsprechenden Aussage («mmmh Schweinefleisch») bloss
provozieren wollte, resp. dass er die bewusste Wurst der Mutter nur zeigte, weil
er bemerkt hat, dass dies ein Thema ist, das die Mutter stark beschäftigt.
Stichhaltige Indizien, dass er tatsächlich Schweinefleisch zu essen erhielte
und damit gegen die muslimischen Glaubensregeln verstossen würde, liegen keine
vor. Im Gegenteil: Bei der Befragung durch die KESB hat er explizit erwähnt,
dass er und ein anderer Junge manchmal anderes Essen erhielten, weil sie kein
Schweinefleisch essen würden. Es braucht zudem keiner weiteren Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit von Aussagen von fünfjährigen Kindern. Dass diese mit
äusserster Vorsicht zu gewichten sind, ist bekannt, speziell, wenn die Kinder
in Verhältnissen aufwachsen wie hier, wo eine Platzierung vorgenommen werden
musste.
2.3
Insgesamt kann festgehalten werden,
dass sich B.___ am richtigen Ort befindet und sich dort in den vergangenen dreieinhalb
Jahren erfreulich entwickelt hat. Es gibt keine Gründe, ihn zur Zeit woanders
zu platzieren.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der
Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Entschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann