VWBES.2018.267
Aufhebung Beistandschaft
8. November 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Richard W. Allemann
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Aufhebung
Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. am [...] August 2007). Mit Beschluss der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Zürich vom 21. Februar 2013 wurde
das Besuchsrechts zwischen C.___ und ihrem Vater festgelegt sowie eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Nachdem die
Kindsmutter die Durchführung des Besuchsrechts konsequent verhindert hatte,
wurde am 9. September 2014 das Besuchsrecht abgeändert: Dem Kindsvater wurde
ein Besuchsrecht von maximal zehnmal nacheinander an jedem zweiten Samstag,
begleitet während jeweils vier Stunden (Stufe 1), danach maximal zehnmal
unbegleitet, jedoch mit begleiteten Übergaben, an jedem zweiten Samstag, von
9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Stufe 2), danach jedes zweite Wochenende von Samstag
8.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (Stufe 3), zugestanden. Mit Strafbefehl vom
17. April 2015 wurde B.___ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
nach Art. 292 StGB mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Am 4. Februar 2016 verfügte
die KESB Stadt Zürich die gemeinsame elterliche Sorge, wobei C.___ unter die
Obhut der Kindsmutter gestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde der
Kindsmutter wies der Bezirksrat Zürich am 17. November 2016 ab.
1.2 Da die Kindsmutter im 2017 ihren
Wohnsitz nach Solothurn verlegte, übernahm die KESB Region Solothurn per 1.
August 2017 die Beistandschaft von C.___ und setzte D.___ als Beiständin ein.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 wies die KESB Region Solothurn die Anträge
des Kindsvaters auf Vollstreckung des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 9.
September 2014 ab. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Prüfung der Neuregelung
des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden
Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Gestützt auf den Verlaufs- und
Abklärungsbericht der Beiständin vom 9. Februar 2018 hob die KESB Region
Solothurn die bestehende Beistandschaft für C.___ zufolge Aussichtslosigkeit
der Massnahme per sofort auf. Der Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2018
wurde als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt.
2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W.
Allemann, mit Schreiben vom 25. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben mit den Rechtsbegehren:
1. Frau D.___ sei weiterhin als Beiständin
von C.___ mit dem bisherigen Auftrag einzusetzen.
2. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. die bisherige Beiständin, Frau D.___,
sei bis auf Weiteres in ihrem Amt als Beiständin von C.___ mit dem bisherigen
Auftrag zu belassen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr.
Richard W. Allemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates Solothurn.
3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018
verzichtete die Beiständin von C.___ auf eine Stellungnahme und verwies auf
ihren Bericht vom 9. Februar 2018. Die KESB Region Solothurn schloss am 25.
Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
4. Die Kindsmutter, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, bestritt mit Stellungnahme vom 7. September 2018 die
Ausführungen des Beschwerdeführers und liess begehren:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3. Der Kindsmutter sei für das vorliegende
Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Mit Schreiben vom 12. September 2018
reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter ein
und beantragte ergänzend zur Beschwerdeschrift:
1a. Der
Auftrag der Beiständin sei dahingehend zu erweitern, dass sie Gespräche mit C.___
führen darf, ohne dass die Kindsmutter oder andere Personen anwesend sind.
1b. Der
Kindsmutter sei ab dem Zeitpunkt von einem Monat nach dem Datum der Rechtskraft
des Urteils für jeden Tag der Nicht-Erfüllung der konkreten Kontaktregelung
gemäss dem Urteil und Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 17. November 2016
eine tägliche Ordnungsbusse in Höhe von CHF 100.00 aufzuerlegen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Gemäss Art. 450 b
Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids. Die Anträge sind innert Beschwerdefrist zu stellen (§ 145 Abs. 1 EG
ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11]). Die Beschwerde vom 25. Juni
2018, welche Frau D.___ weiterhin als Beiständin von D.___ mit dem bisherigen
Auftrag einzusetzen, eventualiter der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verlangt, ist
rechtzeitig erhoben worden. Auf diese ist einzutreten.
1.2
Die nachträglichen mit Eingabe vom
12.
September 2018 gestellten Anträge, wonach der Auftrag der Beiständin
dahingehend zu erweitern sei, dass sie Gespräche mit C.___ führen darf, ohne
dass die Kindsmutter oder andere Personen anwesend sind sowie der Kindsmutter
ab dem Zeitpunkt von einem Monat nach dem Datum der Rechtskraft des Urteils für
jeden Tag der Nicht-Erfüllung der konkreten Kontaktregelung gemäss dem Urteil
und Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 17. November 2016 eine tägliche
Ordnungsbusse in Höhe von CHF 100.00 aufzuerlegen sei, sind nach der
dreissigtägigen Beschwerdefrist erfolgt. Da neue Begehren, die den
Streitgegenstand ausweiten oder verändern, während des Verfahrens nicht
zulässig sind (§ 145 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 68 Abs. 3 VRG), kann auf diese
Anträge nicht eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was von ihm nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift sowie im Schreiben zur
Stellungnahme der Kindsmutter ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
3.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und
sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so
ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in
ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der
Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und
anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen
zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Nach
Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine
Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder
von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
3.1.1
Dem Bericht der Beiständin vom 9.
Februar 2018 ist zu entnehmen, dass ein auf den 31. August 2017 vereinbarter
Hausbesuch von der Kindsmutter kurzfristig abgesagt worden sei. Sie sähe den
Zweck eines Besuches zu Hause nicht ein und erachte ihn als unnötig. C.___ habe
sich geweigert, mit der Beiständin allein zu sprechen und sei von der
Grossmutter, die sie zum Besuch begleitet habe, in keiner Weise ermutigt
worden, es zu versuchen, im Gegenteil. Laut Angaben der Kindseltern habe C.___ ihren
Vater als Kleinkind neunmal jeweils am Wohnort der Kindsmutter und unter ihrer
Aufsicht besucht. Danach seien keine Besuche mehr zu Stande gekommen. Der
Kindsvater habe sich vergeblich um Kontakt bemüht. Er habe C.___ beispielsweise
Fotos geschickt und versucht, ihr auf diesem Weg sich selber und seine Familie
näher zu bringen. Gelungen sei es ihm nicht. Sowohl die Kindsmutter wie auch C.___
hätten sich negativ zu den Bildern geäussert. Seit Mandatsübernahme habe sich
die Situation nicht verändert. Aus den Gesprächen mit der Kindsmutter und mit
der Grossmutter habe die Beiständin sehr viel Negatives über den Kindsvater
erfahren. Er werde mit Suchmittelkonsum in Verbindung gebracht. Weiter fühle
sich die Kindsmutter von Landsleuten des Kindsvaters in Zürich beobachtet und
verfolgt. Sie bezeichne den Kindsvater als «zufälligen Vater», der die
Anerkennung ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis vorgenommen habe. Die
Grossmutter erachte die Anerkennung von C.___ durch Herrn A.___ als illegal und
misstraue den Resultaten der DNA-Analyse. Diese könne man ja ohne weiteres
fälschen. Die Kindsmutter habe die Beiständin anlässlich des letzten Gesprächs sinngemäss
wissen lassen, dass sie sich mit keinerlei Kontakten ihrer Tochter mit dem
Kindsvater einverstanden erklären werde, auch nicht mit schriftlichen und
Übergabe von Geschenken. Sie werde auch durch hohe Geldbussen nicht
abgeschreckt. Aus den Gesprächen mit dem Kindsvater gehe hervor, dass er sich
bereits früher intensiv um den Kontakt mit C.___ bemüht und gegen alle
Widerstände angekämpft habe. Davon zeugten auch die umfangreichen Akten. C.___ sei
seine einzige Tochter. Seine Familie stamme aus Tschechien. Eltern und Geschwister
mit Familie seien seit Langem in der Schweiz und lebten in Zürich und Umgebung.
Der Kindsvater erachte sich nicht als zufälligen Erzeuger von C.___. Seiner
Ansicht nach habe es für beide gestimmt, als die Kindsmutter nach kurzer
Beziehungsdauer schwanger geworden sei. Seine Beharrlichkeit in der Bemühung um
Kontakt zu seiner Tochter begründe er damit, dass er sich später gegenüber
seiner Tochter nicht rechtfertigen möchte. Er wolle sich nicht vorwerfen
lassen, er hätte sich nicht gekümmert. Weiter bedrücke es ihn, wenn er daran
denke, dass seine Familie ihr Grosskind, resp. ihre Nichte und Cousine nicht
kennen lernen dürfe. Er erachte C.___ als gefährdet, weil sie durch häufige
Wohnorts- und Schulwechsel viele Abbrüche erfahren habe und deshalb über kein
stabiles kindsgerechtes soziales Netz verfüge. Er könne sich nicht erklären,
weshalb er derart vehement ausgeschlossen und von seiner Tochter ferngehalten
werde. Es stelle sich Fragen zur psychischen Gesundheit der Kindsmutter und der
Grossmutter. Weiter wurde im Bericht zu C.___ festgehalten, dass sie als 11-Jährige
die 6. Klasse der Primarschule im Schulhaus [...] besuche. Sie sei ein
hochbegabtes Kind und werde im Sommer voraussichtlich vorzeitig in die Sek. P
wechseln. Sie wirke älter als es der Jahrgang vorgebe. Dass sie in der Schule
mit älteren Kindern zusammen sei, scheine sie nicht zu stören. Die Schule
gefalle ihr, sie gehe gerne hin und fühle sich aufgenommen. C.___ werde tagsüber
hauptsächlich von ihrer Grossmutter betreut, die seit der Geburt von C.___ präsent
sei und im gleichen Haushalt lebe. Die Kindsmutter arbeite Vollzeit in Zürich. C.___
spiele Geige. Mit anderen Kindern sei sie vor allem in der Schule zusammen. In
der Freizeit mache sie nicht ab. Von ihrem Vater habe sie gegenüber der
Beiständin nur von «Herrn A.___» gesprochen. Er sei ihr fremd und sie wünsche
keinen Kontakt. Es sei aufgefallen, dass C.___ auf Fragen der Beiständin
zögerlich geantwortet und sich oft mit einem Seitenblick zur Grossmutter
abgesichert habe.
Dem Bericht der Beiständin ist weiter
Folgendes zu entnehmen:
«Wie
äussert sich C.___ zum Kontakt zu ihrem Vater? Inwiefern ist sie in ihrer
Willensbildung autonom? C.___ lehnt den Kontakt zu ihrem Vater mit Vehemenz
ab. Sie ist in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem aus Mutter und
Grossmutter bestehenden familiären Umfeld. Aufgrund der Vorgeschichte und des
Alters kann sie diesbezüglich keinen eigenen Willen entwickeln und durchsetzen.
»
«Unter
welchen Voraussetzungen kann der persönliche Kontakt ausgeübt und können die
Besuche wiederaufgenommen werden?
Der Kindsvater hat nie ein ordentliches Besuchsrecht ausgeübt, resp. Besuche
und Kontaktmöglichkeiten wurden ihm nie gewährt. Auch unter behördlichem Druck
ist es bis anhin nicht gelungen, eine Kontaktanbahnung mit Ziel Installation
eines üblichen Besuchsrechts in die Wege zu leiten. Damit die Besuche
aufgenommen werden könnten, braucht es eine Haltungsänderung der Kindsmutter
(und der Grossmutter) sowie die Möglichkeit, sich ein genaueres Bild über die
Lebenssituation der Beteiligten zu machen. »
«Haben
sich die Verhältnisse geändert, so dass die aktuell gültige Besuchsregelung als
nicht mehr tragfähig oder nicht mehr realisierbar zu beurteilen ist? Aus Sicht der Beiständin wäre die
aktuell gültige Besuchsregelung für eine stufenweise Annäherung von Kind und
Kindsvater sehr wohl geeignet, aber nicht umsetzbar, solange wie die
Kooperationsbereitschaft nicht bei beiden Elternteilen vorhanden ist. »
«Falls
ja, kann eine neue gemeinsam getragene Besuchsrechtsregelung gefunden werden
und wie sieht diese aus (evtl. Einreichung eines unterzeichneten gemeinsamen
Antrags der Eltern)? S.
oben. »
«Falls
eine Änderung angezeigt ist, wie soll das Besuchsrecht bei Uneinigkeit der
Eltern von der KESB Region Solothurn entschieden werden? Gibt es überhaupt eine
Regelung, welche sich als tragfähig und realisierbar erweisen könnte? Der Kindsvater hat Beharrlichkeit in
seinen Bemühungen um einen Kontakt zu seiner Tochter bewiesen. In Bezug auf die
Umsetzung hat er sich flexibel gezeigt. Die Kindsmutter hat mehrmals in aller
Deutlichkeit formuliert, dass sie sich gegen jeglichen Kontakt der Tochter mit
dem Kindsvater wehren werde, koste es was es wolle. Aufgrund des bisherigen
Verlaufs scheint es keine Regelung zu geben, die von der Kindsmutter
mitgetragen würde und folglich auch realisierbar wäre. »
«Ist
die Beistandschaft weiterhin die geeignete und notwendige Massnahme zur
Unterstützung bei der Regelung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs und zur
Unterstützung der Eltern in der Sorge um ihre Tochter? Werden weitere
Massnahmen (freiwillig oder behördlich) als notwendig und geeignet erachtet? Aus Sicht der Beiständin ist die
aktuelle Massnahme nicht geeignet, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Damit
ist es weder der aktuellen noch der vorherigen Beiständin gelungen, etwas zu
bewegen. Der Widerstand der Kindsmutter (und der Grossmutter) gegen die
Massnahme ist zu stark und hat mittlerweile gar militante Züge angenommen. Unterstützung
ist nur möglich, wenn ein Minimum an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beiständin fällt eine
Stellungnahme zum zweiten Teil der Frage schwer. Freiwillige Massnahmen sind in
Anbetracht der Situation kein Thema. Es stellt sich höchstens die Frage, ob
eine behördlich angeordnete Begutachtung angezeigt wäre (s. auch Antwort auf
die nächste Frage). »
«Sind
weitere wesentliche Umstände zur Person oder Situation relevant? Der Beiständin stellt sich die Frage,
wie es C.___ wirklich geht und wie gut sie sich mit ihrer Familien- und
Lebenssituation zurechtfindet. Sie scheint vor allem in ihrer Freizeit wenig
oder gar keinen Kontakt zu anderen Kindern zu haben. Ihre schulische Situation
(Hochbegabung, Schulalltag unter wesentlich älteren Kindern) isoliert sie zusätzlich.
Wie aus dem Gespräch der Beiständin mit C.___ und der Grossmutter zu schliessen
ist, wird C.___ stark kontrolliert. Da sich die Kindsmutter auf den Standpunkt
stellte, die Aufgabe der Beiständin beschränkten sich auf die Besuchsregelung
und ihren Standpunkt entsprechend kommunizierte, flossen die Infos aus der
Schule nicht mehr. »
3.1.2
Die KESB Region Solothurn
begründet ihren Entscheid vom 22. Mai 2018 damit, feststehe, dass der Kontakt
zwischen dem Kindsvater und C.___ bereits seit Jahren unterbrochen sei. Die
insgesamt wenigen persönlichen Kontakte hätten in Begleitung stattgefunden, als
C.___ drei- oder vierjährig gewesen sei. Der letzte Kontakt liege somit rund
sieben bis acht Jahre zurück. Gemäss Aktenlage habe mittels der errichteten
Beistandschaft in all den Jahren keine Verbesserung der Situation erreicht
werden können. Ebenfalls hätten die von der damals zuständigen KESB Stadt
Zürich ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen bei der Kindsmutter keine
Haltungsänderung bewirkt. Gemäss Einschätzung der KESB Region Solothurn könnten
die zur Verfügung stehenden Kindesschutzmassnahmen im Bereich des persönlichen
Verkehrs keine unterstützende Wirkung entfalten, solange seitens der
Kindsmutter jegliche Kooperationsbereitschaft fehle. Dies habe sich auch
während der Mandatsführung durch die neue Beiständin bestätigt. Hinzu komme,
dass C.___ gegenüber der Beiständin wie auch anlässlich der Anhörung vor der
KESB Region Solothurn Kontakte zu ihrem Vater mit einer grossen Vehemenz
ablehne. Eine Beeinflussung des Kindswillens sei vorliegend für die KESB Region
Solothurn offensichtlich. Dennoch sei der von C.___ geäusserte Wille zu
respektieren und die Einflussmöglichkeiten durch externe Einwirkung wie eine
Beiständin, Weisungen oder Vollstreckungsmassnahmen seien als nicht
erfolgsversprechend zu werten. Zusätzlicher Abklärungsbedarf bestünde nicht, da
die Sachlage in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen C.___ und ihrem
Vater, möge diese positiv oder negativ sein, ausreichend bekannt sei. Die
Eignung der bestehenden Beistandschaft zur Sicherstellung des Kindswohls im
Rahmen des persönlichen Verkehrs sei daher unter dieser Sachlage eindeutig zu
verneinen und damit fehle eine notwendige Voraussetzung für die Fortsetzung der
bestehenden Kindesschutzmassnahme. Auch seien keine weiteren
Kindesschutzmassnahmen indiziert, da der KESB Region Solothurn aktuell keine
klaren Anhaltspunkte vorliegen würden, welche auf eine ernstliche Kindswohlgefährdung
hindeuten würden.
3.1.3
Der Beschwerdeführer führte
dagegen zusammenfassend in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 aus, trotz
zahlreicher Bemühungen und Entscheiden der zuständigen Kindesschutzbehörden und
Gerichte habe der Beschwerdeführer seine leibliche Tochter seit rund
siebeneinhalb Jahren nicht gesehen. Dies verstosse in eklatanter Weise sowohl gegen
das Kindeswohl von C.___ als auch gegen das gesetzliche Recht sowohl des
Beschwerdeführers als Vater als auch von C.___ als Kind, eine gegenseitige persönliche
Beziehung aufzubauen und zu unterhalten. Der Grund hierfür liege allein im
Verhalten der Kindsmutter, welche die rechtskräftigen Entscheide der
Kindesschutzbehörden bzw. Urteile der Gerichte missachte und gegenüber jedem
Versuch des Beschwerdeführers, sein gesetzliches Besuchsrecht hinsichtlich
seiner Tochter auszuüben, aktiven und/oder jedenfalls passiven Widerstand
leiste. Indem die KESB Region Solothurn nun auch die bestehende Beistandschaft
für C.___ aufheben wolle, verunmögliche sie es dem Beschwerdeführer faktisch,
jemals eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen und zu
unterhalten, was in stossender Weise gegen das Kindswohl von C.___ und das
gegenseitige gesetzliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers und von C.___
verstosse. Dabei scheue sich die KESB Region Solothurn, obwohl sie dafür
zuständig wäre, das von den vormals zuständigen Zürcher Kindesschutzbehörden
und Gerichten konkret entschiedene und weiterhin rechtskräftig bestehende
Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufzuheben, was offensichtlich
widersprüchlich sei (venire contra factum proprium).
3.1.4
Mit Stellungnahme vom 7. September
2018.
hielt die Kindsmutter insbesondere fest, C.___ habe anlässlich der
Anhörung vom 19. April 2018 klar und eindeutig deponiert, dass ihr Wille nicht
beeinflusst sei und der Beschwerdeführer genügend Chancen erhalten habe. Zudem wolle
sie den Beschwerdeführer nicht sehen, da er ein Fremder für sie sei. Der Wille
des hochbegabten elfjährigen Mädchens, welches den Entwicklungsstatus einer
dreizehnjährigen aufweise und auch auf dieser Stufe die Schule besuche, sei
eindeutig und demzufolge auch zu beachten. Das Besuchsrecht als solches lasse
sich nicht vollstrecken, sondern nur die Übergabe des Kindes. Eine direkte
Vollstreckung müsse wohl wegen Unvereinbarkeit mit dem Kindswohl verneint
werden. Ebenso sei ein Besuchsrechtsbeistand kein Vollstreckungsorgan. Nach
Lehre und Rechtsprechung sei auf den direkten Zwang zu verzichten, da in
rechtlicher Hinsicht der direkte Zwang sich immer gegen die obhutsberechtigte
Person zu wenden habe. Faktisch richte sich der Zwang jedoch gegen das Kind
selbst, weshalb auf die Anwendung von direktem Zwang gegenüber urteilsfähigen
Kindern verzichtet werden sollte. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz so und
eben nicht anders entschieden. In der Tat rüge der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Massnahme ohne auszuführen, welche Unterstützungsmassnahmen aus
seiner Sicht geeignet wären. Damit verletze er die ihm obliegende
Substanziierungspflicht.
3.2
Übergeordnetes Ziel jeder
Beistandschaft im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr ist, dass das Kind
einen angemessenen Kontakt zu beiden Eltern pflegen kann. Versucht ein Beistand
während mehrerer Jahre erfolglos, den persönlichen Kontakt einzurichten oder zu
stabilisieren, stellt sich die Frage, ob die Beistandschaft die geeignete
Massnahme ist, das Ziel des persönlichen Kontakts zu erreichen. Sind die Eltern
grundsätzlich nicht fähig und willens, die Vermittlung und Anleitung des
Beistandes anzunehmen, so ist die Beistandschaft gescheitert respektive nicht
geeignet zur Zielerreichung und muss aufgehoben werden (Daniel Rosch/Christiana
Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.]: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern
2016, S. 345 N 815; vgl. auch Christiana Fountoulakis/Kurt
Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 578 N 15.43).
3.3
Für C.___ bestand seit dem Jahr 2013
eine Beistandschaft. Aufgaben der Beiständin waren bis letzthin folgende:
- die Eltern in ihrer Sorge um das
Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;
- das
begleitete Besuchsrecht zu organisieren, zu koordinieren und dessen
Finanzierung sicher zu stellen;
- die Ausübung des Besuchsrechtes zu
begleiten und zu überwachen;
- bei Konflikten zwischen den Eltern
das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln;
- bezüglich
der Modalitäten des Besuchsrechts (z.B. Nachholen ausgefallener Besuchstage) im
Konfliktfall für die Eltern verbindlich zu entscheiden;
- bei
gutem Verlauf einen früheren Wechsel von einer Stufe zur nächsten anzuordnen
und die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts (Festlegung des
Besuchstages, des Besuchsortes, der Übergaben etc.) für die Eltern verbindlich
festzulegen;
- mit
den Eltern bei Eintritt von Stufe 3 einvernehmlich eine Feiertags-und
Ferienbesuchsregelung zu treffen bzw. bei Uneinigkeit der Eltern Antrag an die
KESB zu stellen;
- die
Beiständin wird ersucht, eine allfällige Verweigerung der Besuche zu
protokollieren und der KESB unverzüglich Meldung zu erstatten.
3.4
Unbestritten ist, dass der Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ seit Jahren unterbrochen
ist. Der letzte persönliche Kontakt mit ihr in Form von begleiteten Besuchen
fand im Jahre 2010 statt, d.h. als C.___ drei- oder vierjährig war. Den Akten
ist zu entnehmen, dass sich die Kindsmutter seit Jahren vehement gegen einen
persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wehrt und
jegliche Kooperationsbereitschaft diesbezüglich missen lässt (vgl. Beschlüsse
der KESB Stadt Zürich vom 21. Februar 2013, 9. September 2014 und 4. Februar
2016; Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 17. November 2016; Bericht der
Beiständin vom 9. Februar 2018). Seitens der Behörden wurde alles versucht, um
die Beistandschaft bzw. deren Aufgabe erfolgversprechend durchzusetzen. So wurden
gegenüber der Kindsmutter eine Weisung mit Strafandrohung und eine Busse
ausgesprochen (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar
2016), ohne dass das gewünschte Ziel erreicht worden wäre. Trotz der Einsetzung
eines Beistandes und wiederholter Vermittlungsversuche über Jahre hinweg, haben
weder die Spannungen zwischen den Kindseltern von C.___ abgebaut werden können,
noch war ansatzweise ein Entgegenkommen der Kindsmutter zu erkennen. Auch die
Möglichkeit weiterer Strafdrohungen oder höherer Bussen scheint angesichts der
Vorgeschichte nicht erfolgversprechend und hätte lediglich eine
Kriminalisierung der Kindsmutter zu Folge, was ganz offensichtlich nicht im
Interesse des Kindes ist.
Anzufügen ist, dass C.___, jedenfalls
zum jetzigen Zeitpunkt, ihren Vater gar nicht sehen will. Zwar ist von einer
autonomen Willensbildung grundsätzlich erst ab dem 12. Lebensjahr auszugehen
(BGE 5A_404/2015 E. 5.2.5). Auch darf die Regelung des angemessenen
gegenseitigen Verkehrs des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
nicht allein vom Willen des Kindes abhängen, insbesondere, wenn dessen Haltung
hauptsächlich durch den obhutsberechtigten Elternteil beeinflusst wird. Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen, die Urteilsfähigkeit
eines unter 12-jährigen Kindes, dem die Reife fehle, Entscheide zu treffen, die
sein Empfinden einbezögen, und das aufgrund des jahrelangen Loyalitätskonflikts
wegen der zerstrittenen Eltern stark verunsichert sei, müsse relativiert werden
(BGE 5A_459/2015 E. 6.2.2). Es hat aber auch festgehalten, wenn allerdings ein
Kind sich nachdrücklich und wiederholt aufgrund eigener Erfahrungen den
Kontakten mit Vater oder Mutter widersetze, seien solche Kontakte zugunsten des
Kindeswohls zu verweigern (BGE 5A_459/2015 a.a.O.; mit Hinweis auf BGE
5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.2.1). Selbst wenn vorliegend eine starke
Beeinflussung von C.___ durch die Kindsmutter und die Grossmutter in dieser
Frage anzunehmen ist, scheinen auch unter diesem Aspekt die Fortführung der
Massnahme und der erzwungene Kontakt des Kinds mit seinem Vater momentan nicht
zielführend.
3.5
Vor diesem Hintergrund kann die
Beiständin ihre Aufgaben nicht erfüllen. Die Besuchsrechtsbeistandschaft ist
somit offensichtlich nicht mehr das geeignete Mittel, um das angestrebte Ziel –
nämlich regelmässige Besuche bzw. Kontakt zwischen Vater und Tochter
herzustellen – herbeizuführen. Damit ist die Massnahme auch nicht mehr verhältnismässig
im Sinne der Prinzipien des Verwaltungsrechts, wonach eine Massnahme neben
derer Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auch geeignet
sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Eine
Massnahme, die keine Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck
entfaltet, ist ungeeignet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, § 8, insb. N 522; vgl.
auch Handbuch Kindes-und Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 32 N 21). Dies ist
vorliegend der Fall. Für die Weiterführung der Beistandschaft besteht daher
kein Grund mehr, weshalb sie durch die Vorinstanz zurecht aufgehoben wurde. Das
heisst jedoch nicht, dass das Gericht das Verhalten der Kindsmutter gutheisst. Eine
allfällige Neuregelung des Sorgerechts oder eine Obhutsumteilung, weil die
Mutter nicht gewillt oder in der Lage ist, den Kontakt der Tochter zum Vater zu
ermöglichen und zu fördern, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.1
Der als unentgeltliche
Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann hat mit
Kostennote vom 12. Oktober 2018 einen Aufwand von CHF 4'286.50 (22 Stunden
à CHF 180.00 inkl. MWST) geltend gemacht. Dieser Aufwand ist überhöht. Für die
Erstellung der Beschwerde erscheint ein Aufwand von 6 Stunden und für die
Erstellung der weiteren Stellungnahme, inklusive Studium der Stellungnahme der
Gegenparteien sowie die Besprechung mit dem Klienten, ein solcher von 3 Stunden
ausreichend, abzüglich des Aufwandes für das Fristerstreckungsgesuch von 0.15
Stunden. Dies ergibt eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'101.75 (16
Stunden à CHF 180.00 plus MWST), welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen
ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
4.2.1
Die Kindsmutter ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach § 76
Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
B.___ hat ein Nettoeinkommen pro Monat
von CHF 5'790.60. Demgegenüber macht sie Auslagen von monatlich CHF 4'967.80
geltend. Diese sind jedoch um CHF 2'244.00 zu kürzen (Unterstützung Mutter CHF
900.00
und Kosten Kinderbetreuung CHF 350.00 sind nicht belegt sowie Halbierung
des Mietzinses CHF 994, da die Mutter von B.___ ebenfalls in der Wohnung lebt).
Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 3'066.80. Es fehlt demnach am
Erfordernis der Bedürftigkeit. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um einen
komplexen Fall, welcher zur Wahrung der Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung kann deshalb nicht
bewilligt werden kann.
4.2.2
Nach § 77 VRG und Art. 122 Abs. 1
lit. d in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hätte grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Angesichts des
jahrelangen Widerstand leistenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin wäre dies
aber offensichtlich unbillig, weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zur Anwendung
gelangt und der Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, wird auf
CHF 3'101.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Der Antrag von B.___ um Ausrichtung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser