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Entscheid

VWBES.2018.267

Aufhebung Beistandschaft

8. November 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geb. am [...] August 2007). Mit Beschluss der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Zürich vom 21. Februar 2013 wurde

das Besuchsrechts zwischen C.___ und ihrem Vater festgelegt sowie eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Nachdem die

Kindsmutter die Durchführung des Besuchsrechts konsequent verhindert hatte,

wurde am 9. September 2014 das Besuchsrecht abgeändert: Dem Kindsvater wurde

ein Besuchsrecht von maximal zehnmal nacheinander an jedem zweiten Samstag,

begleitet während jeweils vier Stunden (Stufe 1), danach maximal zehnmal

unbegleitet, jedoch mit begleiteten Übergaben, an jedem zweiten Samstag, von

9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Stufe 2), danach jedes zweite Wochenende von Samstag

8.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (Stufe 3), zugestanden. Mit Strafbefehl vom

17. April 2015 wurde B.___ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung

nach Art. 292 StGB mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Am 4. Februar 2016 verfügte

die KESB Stadt Zürich die gemeinsame elterliche Sorge, wobei C.___ unter die

Obhut der Kindsmutter gestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde der

Kindsmutter wies der Bezirksrat Zürich am 17. November 2016 ab.

1.2 Da die Kindsmutter im 2017 ihren

Wohnsitz nach Solothurn verlegte, übernahm die KESB Region Solothurn per 1.

August 2017 die Beistandschaft von C.___ und setzte D.___ als Beiständin ein.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 wies die KESB Region Solothurn die Anträge

des Kindsvaters auf Vollstreckung des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 9.

September 2014 ab. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Prüfung der Neuregelung

des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden

Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Gestützt auf den Verlaufs- und

Abklärungsbericht der Beiständin vom 9. Februar 2018 hob die KESB Region

Solothurn die bestehende Beistandschaft für C.___ zufolge Aussichtslosigkeit

der Massnahme per sofort auf. Der Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2018

wurde als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt.

2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W.

Allemann, mit Schreiben vom 25. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben mit den Rechtsbegehren:

1. Frau D.___ sei weiterhin als Beiständin

von C.___ mit dem bisherigen Auftrag einzusetzen.

2. Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. die bisherige Beiständin, Frau D.___,

sei bis auf Weiteres in ihrem Amt als Beiständin von C.___ mit dem bisherigen

Auftrag zu belassen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr.

Richard W. Allemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates Solothurn.

3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018

verzichtete die Beiständin von C.___ auf eine Stellungnahme und verwies auf

ihren Bericht vom 9. Februar 2018. Die KESB Region Solothurn schloss am 25.

Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

4. Die Kindsmutter, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, bestritt mit Stellungnahme vom 7. September 2018 die

Ausführungen des Beschwerdeführers und liess begehren:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3. Der Kindsmutter sei für das vorliegende

Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Mit Schreiben vom 12. September 2018

reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter ein

und beantragte ergänzend zur Beschwerdeschrift:

1a. Der

Auftrag der Beiständin sei dahingehend zu erweitern, dass sie Gespräche mit C.___

führen darf, ohne dass die Kindsmutter oder andere Personen anwesend sind.

1b. Der

Kindsmutter sei ab dem Zeitpunkt von einem Monat nach dem Datum der Rechtskraft

des Urteils für jeden Tag der Nicht-Erfüllung der konkreten Kontaktregelung

gemäss dem Urteil und Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 17. November 2016

eine tägliche Ordnungsbusse in Höhe von CHF 100.00 aufzuerlegen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Gemäss Art. 450 b

Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des

Entscheids. Die Anträge sind innert Beschwerdefrist zu stellen (§ 145 Abs. 1 EG

ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11]). Die Beschwerde vom 25. Juni

2018, welche Frau D.___ weiterhin als Beiständin von D.___ mit dem bisherigen

Auftrag einzusetzen, eventualiter der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verlangt, ist

rechtzeitig erhoben worden. Auf diese ist einzutreten.

1.2

Die nachträglichen mit Eingabe vom

12.

September 2018 gestellten Anträge, wonach der Auftrag der Beiständin

dahingehend zu erweitern sei, dass sie Gespräche mit C.___ führen darf, ohne

dass die Kindsmutter oder andere Personen anwesend sind sowie der Kindsmutter

ab dem Zeitpunkt von einem Monat nach dem Datum der Rechtskraft des Urteils für

jeden Tag der Nicht-Erfüllung der konkreten Kontaktregelung gemäss dem Urteil

und Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 17. November 2016 eine tägliche

Ordnungsbusse in Höhe von CHF 100.00 aufzuerlegen sei, sind nach der

dreissigtägigen Beschwerdefrist erfolgt. Da neue Begehren, die den

Streitgegenstand ausweiten oder verändern, während des Verfahrens nicht

zulässig sind (§ 145 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 68 Abs. 3 VRG), kann auf diese

Anträge nicht eingetreten werden.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was von ihm nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift sowie im Schreiben zur

Stellungnahme der Kindsmutter ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist

deshalb abzuweisen.

3.

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und

sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in

ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand

besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der

Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und

anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen

zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Nach

Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine

Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder

von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

3.1.1

Dem Bericht der Beiständin vom 9.

Februar 2018 ist zu entnehmen, dass ein auf den 31. August 2017 vereinbarter

Hausbesuch von der Kindsmutter kurzfristig abgesagt worden sei. Sie sähe den

Zweck eines Besuches zu Hause nicht ein und erachte ihn als unnötig. C.___ habe

sich geweigert, mit der Beiständin allein zu sprechen und sei von der

Grossmutter, die sie zum Besuch begleitet habe, in keiner Weise ermutigt

worden, es zu versuchen, im Gegenteil. Laut Angaben der Kindseltern habe C.___ ihren

Vater als Kleinkind neunmal jeweils am Wohnort der Kindsmutter und unter ihrer

Aufsicht besucht. Danach seien keine Besuche mehr zu Stande gekommen. Der

Kindsvater habe sich vergeblich um Kontakt bemüht. Er habe C.___ beispielsweise

Fotos geschickt und versucht, ihr auf diesem Weg sich selber und seine Familie

näher zu bringen. Gelungen sei es ihm nicht. Sowohl die Kindsmutter wie auch C.___

hätten sich negativ zu den Bildern geäussert. Seit Mandatsübernahme habe sich

die Situation nicht verändert. Aus den Gesprächen mit der Kindsmutter und mit

der Grossmutter habe die Beiständin sehr viel Negatives über den Kindsvater

erfahren. Er werde mit Suchmittelkonsum in Verbindung gebracht. Weiter fühle

sich die Kindsmutter von Landsleuten des Kindsvaters in Zürich beobachtet und

verfolgt. Sie bezeichne den Kindsvater als «zufälligen Vater», der die

Anerkennung ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis vorgenommen habe. Die

Grossmutter erachte die Anerkennung von C.___ durch Herrn A.___ als illegal und

misstraue den Resultaten der DNA-Analyse. Diese könne man ja ohne weiteres

fälschen. Die Kindsmutter habe die Beiständin anlässlich des letzten Gesprächs sinngemäss

wissen lassen, dass sie sich mit keinerlei Kontakten ihrer Tochter mit dem

Kindsvater einverstanden erklären werde, auch nicht mit schriftlichen und

Übergabe von Geschenken. Sie werde auch durch hohe Geldbussen nicht

abgeschreckt. Aus den Gesprächen mit dem Kindsvater gehe hervor, dass er sich

bereits früher intensiv um den Kontakt mit C.___ bemüht und gegen alle

Widerstände angekämpft habe. Davon zeugten auch die umfangreichen Akten. C.___ sei

seine einzige Tochter. Seine Familie stamme aus Tschechien. Eltern und Geschwister

mit Familie seien seit Langem in der Schweiz und lebten in Zürich und Umgebung.

Der Kindsvater erachte sich nicht als zufälligen Erzeuger von C.___. Seiner

Ansicht nach habe es für beide gestimmt, als die Kindsmutter nach kurzer

Beziehungsdauer schwanger geworden sei. Seine Beharrlichkeit in der Bemühung um

Kontakt zu seiner Tochter begründe er damit, dass er sich später gegenüber

seiner Tochter nicht rechtfertigen möchte. Er wolle sich nicht vorwerfen

lassen, er hätte sich nicht gekümmert. Weiter bedrücke es ihn, wenn er daran

denke, dass seine Familie ihr Grosskind, resp. ihre Nichte und Cousine nicht

kennen lernen dürfe. Er erachte C.___ als gefährdet, weil sie durch häufige

Wohnorts- und Schulwechsel viele Abbrüche erfahren habe und deshalb über kein

stabiles kindsgerechtes soziales Netz verfüge. Er könne sich nicht erklären,

weshalb er derart vehement ausgeschlossen und von seiner Tochter ferngehalten

werde. Es stelle sich Fragen zur psychischen Gesundheit der Kindsmutter und der

Grossmutter. Weiter wurde im Bericht zu C.___ festgehalten, dass sie als 11-Jährige

die 6. Klasse der Primarschule im Schulhaus [...] besuche. Sie sei ein

hochbegabtes Kind und werde im Sommer voraussichtlich vorzeitig in die Sek. P

wechseln. Sie wirke älter als es der Jahrgang vorgebe. Dass sie in der Schule

mit älteren Kindern zusammen sei, scheine sie nicht zu stören. Die Schule

gefalle ihr, sie gehe gerne hin und fühle sich aufgenommen. C.___ werde tagsüber

hauptsächlich von ihrer Grossmutter betreut, die seit der Geburt von C.___ präsent

sei und im gleichen Haushalt lebe. Die Kindsmutter arbeite Vollzeit in Zürich. C.___

spiele Geige. Mit anderen Kindern sei sie vor allem in der Schule zusammen. In

der Freizeit mache sie nicht ab. Von ihrem Vater habe sie gegenüber der

Beiständin nur von «Herrn A.___» gesprochen. Er sei ihr fremd und sie wünsche

keinen Kontakt. Es sei aufgefallen, dass C.___ auf Fragen der Beiständin

zögerlich geantwortet und sich oft mit einem Seitenblick zur Grossmutter

abgesichert habe.

Dem Bericht der Beiständin ist weiter

Folgendes zu entnehmen:

«Wie

äussert sich C.___ zum Kontakt zu ihrem Vater? Inwiefern ist sie in ihrer

Willensbildung autonom? C.___ lehnt den Kontakt zu ihrem Vater mit Vehemenz

ab. Sie ist in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem aus Mutter und

Grossmutter bestehenden familiären Umfeld. Aufgrund der Vorgeschichte und des

Alters kann sie diesbezüglich keinen eigenen Willen entwickeln und durchsetzen.

»

«Unter

welchen Voraussetzungen kann der persönliche Kontakt ausgeübt und können die

Besuche wiederaufgenommen werden?

Der Kindsvater hat nie ein ordentliches Besuchsrecht ausgeübt, resp. Besuche

und Kontaktmöglichkeiten wurden ihm nie gewährt. Auch unter behördlichem Druck

ist es bis anhin nicht gelungen, eine Kontaktanbahnung mit Ziel Installation

eines üblichen Besuchsrechts in die Wege zu leiten. Damit die Besuche

aufgenommen werden könnten, braucht es eine Haltungsänderung der Kindsmutter

(und der Grossmutter) sowie die Möglichkeit, sich ein genaueres Bild über die

Lebenssituation der Beteiligten zu machen. »

«Haben

sich die Verhältnisse geändert, so dass die aktuell gültige Besuchsregelung als

nicht mehr tragfähig oder nicht mehr realisierbar zu beurteilen ist? Aus Sicht der Beiständin wäre die

aktuell gültige Besuchsregelung für eine stufenweise Annäherung von Kind und

Kindsvater sehr wohl geeignet, aber nicht umsetzbar, solange wie die

Kooperationsbereitschaft nicht bei beiden Elternteilen vorhanden ist. »

«Falls

ja, kann eine neue gemeinsam getragene Besuchsrechtsregelung gefunden werden

und wie sieht diese aus (evtl. Einreichung eines unterzeichneten gemeinsamen

Antrags der Eltern)? S.

oben. »

«Falls

eine Änderung angezeigt ist, wie soll das Besuchsrecht bei Uneinigkeit der

Eltern von der KESB Region Solothurn entschieden werden? Gibt es überhaupt eine

Regelung, welche sich als tragfähig und realisierbar erweisen könnte? Der Kindsvater hat Beharrlichkeit in

seinen Bemühungen um einen Kontakt zu seiner Tochter bewiesen. In Bezug auf die

Umsetzung hat er sich flexibel gezeigt. Die Kindsmutter hat mehrmals in aller

Deutlichkeit formuliert, dass sie sich gegen jeglichen Kontakt der Tochter mit

dem Kindsvater wehren werde, koste es was es wolle. Aufgrund des bisherigen

Verlaufs scheint es keine Regelung zu geben, die von der Kindsmutter

mitgetragen würde und folglich auch realisierbar wäre. »

«Ist

die Beistandschaft weiterhin die geeignete und notwendige Massnahme zur

Unterstützung bei der Regelung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs und zur

Unterstützung der Eltern in der Sorge um ihre Tochter? Werden weitere

Massnahmen (freiwillig oder behördlich) als notwendig und geeignet erachtet? Aus Sicht der Beiständin ist die

aktuelle Massnahme nicht geeignet, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Damit

ist es weder der aktuellen noch der vorherigen Beiständin gelungen, etwas zu

bewegen. Der Widerstand der Kindsmutter (und der Grossmutter) gegen die

Massnahme ist zu stark und hat mittlerweile gar militante Züge angenommen. Unterstützung

ist nur möglich, wenn ein Minimum an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beiständin fällt eine

Stellungnahme zum zweiten Teil der Frage schwer. Freiwillige Massnahmen sind in

Anbetracht der Situation kein Thema. Es stellt sich höchstens die Frage, ob

eine behördlich angeordnete Begutachtung angezeigt wäre (s. auch Antwort auf

die nächste Frage). »

«Sind

weitere wesentliche Umstände zur Person oder Situation relevant? Der Beiständin stellt sich die Frage,

wie es C.___ wirklich geht und wie gut sie sich mit ihrer Familien- und

Lebenssituation zurechtfindet. Sie scheint vor allem in ihrer Freizeit wenig

oder gar keinen Kontakt zu anderen Kindern zu haben. Ihre schulische Situation

(Hochbegabung, Schulalltag unter wesentlich älteren Kindern) isoliert sie zusätzlich.

Wie aus dem Gespräch der Beiständin mit C.___ und der Grossmutter zu schliessen

ist, wird C.___ stark kontrolliert. Da sich die Kindsmutter auf den Standpunkt

stellte, die Aufgabe der Beiständin beschränkten sich auf die Besuchsregelung

und ihren Standpunkt entsprechend kommunizierte, flossen die Infos aus der

Schule nicht mehr. »

3.1.2

Die KESB Region Solothurn

begründet ihren Entscheid vom 22. Mai 2018 damit, feststehe, dass der Kontakt

zwischen dem Kindsvater und C.___ bereits seit Jahren unterbrochen sei. Die

insgesamt wenigen persönlichen Kontakte hätten in Begleitung stattgefunden, als

C.___ drei- oder vierjährig gewesen sei. Der letzte Kontakt liege somit rund

sieben bis acht Jahre zurück. Gemäss Aktenlage habe mittels der errichteten

Beistandschaft in all den Jahren keine Verbesserung der Situation erreicht

werden können. Ebenfalls hätten die von der damals zuständigen KESB Stadt

Zürich ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen bei der Kindsmutter keine

Haltungsänderung bewirkt. Gemäss Einschätzung der KESB Region Solothurn könnten

die zur Verfügung stehenden Kindesschutzmassnahmen im Bereich des persönlichen

Verkehrs keine unterstützende Wirkung entfalten, solange seitens der

Kindsmutter jegliche Kooperationsbereitschaft fehle. Dies habe sich auch

während der Mandatsführung durch die neue Beiständin bestätigt. Hinzu komme,

dass C.___ gegenüber der Beiständin wie auch anlässlich der Anhörung vor der

KESB Region Solothurn Kontakte zu ihrem Vater mit einer grossen Vehemenz

ablehne. Eine Beeinflussung des Kindswillens sei vorliegend für die KESB Region

Solothurn offensichtlich. Dennoch sei der von C.___ geäusserte Wille zu

respektieren und die Einflussmöglichkeiten durch externe Einwirkung wie eine

Beiständin, Weisungen oder Vollstreckungsmassnahmen seien als nicht

erfolgsversprechend zu werten. Zusätzlicher Abklärungsbedarf bestünde nicht, da

die Sachlage in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen C.___ und ihrem

Vater, möge diese positiv oder negativ sein, ausreichend bekannt sei. Die

Eignung der bestehenden Beistandschaft zur Sicherstellung des Kindswohls im

Rahmen des persönlichen Verkehrs sei daher unter dieser Sachlage eindeutig zu

verneinen und damit fehle eine notwendige Voraussetzung für die Fortsetzung der

bestehenden Kindesschutzmassnahme. Auch seien keine weiteren

Kindesschutzmassnahmen indiziert, da der KESB Region Solothurn aktuell keine

klaren Anhaltspunkte vorliegen würden, welche auf eine ernstliche Kindswohlgefährdung

hindeuten würden.

3.1.3

Der Beschwerdeführer führte

dagegen zusammenfassend in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 aus, trotz

zahlreicher Bemühungen und Entscheiden der zuständigen Kindesschutzbehörden und

Gerichte habe der Beschwerdeführer seine leibliche Tochter seit rund

siebeneinhalb Jahren nicht gesehen. Dies verstosse in eklatanter Weise sowohl gegen

das Kindeswohl von C.___ als auch gegen das gesetzliche Recht sowohl des

Beschwerdeführers als Vater als auch von C.___ als Kind, eine gegenseitige persönliche

Beziehung aufzubauen und zu unterhalten. Der Grund hierfür liege allein im

Verhalten der Kindsmutter, welche die rechtskräftigen Entscheide der

Kindesschutzbehörden bzw. Urteile der Gerichte missachte und gegenüber jedem

Versuch des Beschwerdeführers, sein gesetzliches Besuchsrecht hinsichtlich

seiner Tochter auszuüben, aktiven und/oder jedenfalls passiven Widerstand

leiste. Indem die KESB Region Solothurn nun auch die bestehende Beistandschaft

für C.___ aufheben wolle, verunmögliche sie es dem Beschwerdeführer faktisch,

jemals eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen und zu

unterhalten, was in stossender Weise gegen das Kindswohl von C.___ und das

gegenseitige gesetzliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers und von C.___

verstosse. Dabei scheue sich die KESB Region Solothurn, obwohl sie dafür

zuständig wäre, das von den vormals zuständigen Zürcher Kindesschutzbehörden

und Gerichten konkret entschiedene und weiterhin rechtskräftig bestehende

Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufzuheben, was offensichtlich

widersprüchlich sei (venire contra factum proprium).

3.1.4

Mit Stellungnahme vom 7. September

2018.

hielt die Kindsmutter insbesondere fest, C.___ habe anlässlich der

Anhörung vom 19. April 2018 klar und eindeutig deponiert, dass ihr Wille nicht

beeinflusst sei und der Beschwerdeführer genügend Chancen erhalten habe. Zudem wolle

sie den Beschwerdeführer nicht sehen, da er ein Fremder für sie sei. Der Wille

des hochbegabten elfjährigen Mädchens, welches den Entwicklungsstatus einer

dreizehnjährigen aufweise und auch auf dieser Stufe die Schule besuche, sei

eindeutig und demzufolge auch zu beachten. Das Besuchsrecht als solches lasse

sich nicht vollstrecken, sondern nur die Übergabe des Kindes. Eine direkte

Vollstreckung müsse wohl wegen Unvereinbarkeit mit dem Kindswohl verneint

werden. Ebenso sei ein Besuchsrechtsbeistand kein Vollstreckungsorgan. Nach

Lehre und Rechtsprechung sei auf den direkten Zwang zu verzichten, da in

rechtlicher Hinsicht der direkte Zwang sich immer gegen die obhutsberechtigte

Person zu wenden habe. Faktisch richte sich der Zwang jedoch gegen das Kind

selbst, weshalb auf die Anwendung von direktem Zwang gegenüber urteilsfähigen

Kindern verzichtet werden sollte. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz so und

eben nicht anders entschieden. In der Tat rüge der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Massnahme ohne auszuführen, welche Unterstützungsmassnahmen aus

seiner Sicht geeignet wären. Damit verletze er die ihm obliegende

Substanziierungspflicht.

3.2

Übergeordnetes Ziel jeder

Beistandschaft im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr ist, dass das Kind

einen angemessenen Kontakt zu beiden Eltern pflegen kann. Versucht ein Beistand

während mehrerer Jahre erfolglos, den persönlichen Kontakt einzurichten oder zu

stabilisieren, stellt sich die Frage, ob die Beistandschaft die geeignete

Massnahme ist, das Ziel des persönlichen Kontakts zu erreichen. Sind die Eltern

grundsätzlich nicht fähig und willens, die Vermittlung und Anleitung des

Beistandes anzunehmen, so ist die Beistandschaft gescheitert respektive nicht

geeignet zur Zielerreichung und muss aufgehoben werden (Daniel Rosch/Christiana

Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.]: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern

2016, S. 345 N 815; vgl. auch Christiana Fountoulakis/Kurt

Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 578 N 15.43).

3.3

Für C.___ bestand seit dem Jahr 2013

eine Beistandschaft. Aufgaben der Beiständin waren bis letzthin folgende:

- die Eltern in ihrer Sorge um das

Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;

- das

begleitete Besuchsrecht zu organisieren, zu koordinieren und dessen

Finanzierung sicher zu stellen;

- die Ausübung des Besuchsrechtes zu

begleiten und zu überwachen;

- bei Konflikten zwischen den Eltern

das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln;

- bezüglich

der Modalitäten des Besuchsrechts (z.B. Nachholen ausgefallener Besuchstage) im

Konfliktfall für die Eltern verbindlich zu entscheiden;

- bei

gutem Verlauf einen früheren Wechsel von einer Stufe zur nächsten anzuordnen

und die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts (Festlegung des

Besuchstages, des Besuchsortes, der Übergaben etc.) für die Eltern verbindlich

festzulegen;

- mit

den Eltern bei Eintritt von Stufe 3 einvernehmlich eine Feiertags-und

Ferienbesuchsregelung zu treffen bzw. bei Uneinigkeit der Eltern Antrag an die

KESB zu stellen;

- die

Beiständin wird ersucht, eine allfällige Verweigerung der Besuche zu

protokollieren und der KESB unverzüglich Meldung zu erstatten.

3.4

Unbestritten ist, dass der Kontakt

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ seit Jahren unterbrochen

ist. Der letzte persönliche Kontakt mit ihr in Form von begleiteten Besuchen

fand im Jahre 2010 statt, d.h. als C.___ drei- oder vierjährig war. Den Akten

ist zu entnehmen, dass sich die Kindsmutter seit Jahren vehement gegen einen

persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wehrt und

jegliche Kooperationsbereitschaft diesbezüglich missen lässt (vgl. Beschlüsse

der KESB Stadt Zürich vom 21. Februar 2013, 9. September 2014 und 4. Februar

2016; Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 17. November 2016; Bericht der

Beiständin vom 9. Februar 2018). Seitens der Behörden wurde alles versucht, um

die Beistandschaft bzw. deren Aufgabe erfolgversprechend durchzusetzen. So wurden

gegenüber der Kindsmutter eine Weisung mit Strafandrohung und eine Busse

ausgesprochen (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar

2016), ohne dass das gewünschte Ziel erreicht worden wäre. Trotz der Einsetzung

eines Beistandes und wiederholter Vermittlungsversuche über Jahre hinweg, haben

weder die Spannungen zwischen den Kindseltern von C.___ abgebaut werden können,

noch war ansatzweise ein Entgegenkommen der Kindsmutter zu erkennen. Auch die

Möglichkeit weiterer Strafdrohungen oder höherer Bussen scheint angesichts der

Vorgeschichte nicht erfolgversprechend und hätte lediglich eine

Kriminalisierung der Kindsmutter zu Folge, was ganz offensichtlich nicht im

Interesse des Kindes ist.

Anzufügen ist, dass C.___, jedenfalls

zum jetzigen Zeitpunkt, ihren Vater gar nicht sehen will. Zwar ist von einer

autonomen Willensbildung grundsätzlich erst ab dem 12. Lebensjahr auszugehen

(BGE 5A_404/2015 E. 5.2.5). Auch darf die Regelung des angemessenen

gegenseitigen Verkehrs des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

nicht allein vom Willen des Kindes abhängen, insbesondere, wenn dessen Haltung

hauptsächlich durch den obhutsberechtigten Elternteil beeinflusst wird. Das

Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen, die Urteilsfähigkeit

eines unter 12-jährigen Kindes, dem die Reife fehle, Entscheide zu treffen, die

sein Empfinden einbezögen, und das aufgrund des jahrelangen Loyalitätskonflikts

wegen der zerstrittenen Eltern stark verunsichert sei, müsse relativiert werden

(BGE 5A_459/2015 E. 6.2.2). Es hat aber auch festgehalten, wenn allerdings ein

Kind sich nachdrücklich und wiederholt aufgrund eigener Erfahrungen den

Kontakten mit Vater oder Mutter widersetze, seien solche Kontakte zugunsten des

Kindeswohls zu verweigern (BGE 5A_459/2015 a.a.O.; mit Hinweis auf BGE

5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.2.1). Selbst wenn vorliegend eine starke

Beeinflussung von C.___ durch die Kindsmutter und die Grossmutter in dieser

Frage anzunehmen ist, scheinen auch unter diesem Aspekt die Fortführung der

Massnahme und der erzwungene Kontakt des Kinds mit seinem Vater momentan nicht

zielführend.

3.5

Vor diesem Hintergrund kann die

Beiständin ihre Aufgaben nicht erfüllen. Die Besuchsrechtsbeistandschaft ist

somit offensichtlich nicht mehr das geeignete Mittel, um das angestrebte Ziel –

nämlich regelmässige Besuche bzw. Kontakt zwischen Vater und Tochter

herzustellen – herbeizuführen. Damit ist die Massnahme auch nicht mehr verhältnismässig

im Sinne der Prinzipien des Verwaltungsrechts, wonach eine Massnahme neben

derer Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auch geeignet

sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Eine

Massnahme, die keine Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck

entfaltet, ist ungeeignet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, § 8, insb. N 522; vgl.

auch Handbuch Kindes-und Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 32 N 21). Dies ist

vorliegend der Fall. Für die Weiterführung der Beistandschaft besteht daher

kein Grund mehr, weshalb sie durch die Vorinstanz zurecht aufgehoben wurde. Das

heisst jedoch nicht, dass das Gericht das Verhalten der Kindsmutter gutheisst. Eine

allfällige Neuregelung des Sorgerechts oder eine Obhutsumteilung, weil die

Mutter nicht gewillt oder in der Lage ist, den Kontakt der Tochter zum Vater zu

ermöglichen und zu fördern, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.1

Der als unentgeltliche

Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann hat mit

Kostennote vom 12. Oktober 2018 einen Aufwand von CHF 4'286.50 (22 Stunden

à CHF 180.00 inkl. MWST) geltend gemacht. Dieser Aufwand ist überhöht. Für die

Erstellung der Beschwerde erscheint ein Aufwand von 6 Stunden und für die

Erstellung der weiteren Stellungnahme, inklusive Studium der Stellungnahme der

Gegenparteien sowie die Besprechung mit dem Klienten, ein solcher von 3 Stunden

ausreichend, abzüglich des Aufwandes für das Fristerstreckungsgesuch von 0.15

Stunden. Dies ergibt eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'101.75 (16

Stunden à CHF 180.00 plus MWST), welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen

ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

4.2.1

Die Kindsmutter ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach § 76

Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

B.___ hat ein Nettoeinkommen pro Monat

von CHF 5'790.60. Demgegenüber macht sie Auslagen von monatlich CHF 4'967.80

geltend. Diese sind jedoch um CHF 2'244.00 zu kürzen (Unterstützung Mutter CHF

900.00

und Kosten Kinderbetreuung CHF 350.00 sind nicht belegt sowie Halbierung

des Mietzinses CHF 994, da die Mutter von B.___ ebenfalls in der Wohnung lebt).

Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 3'066.80. Es fehlt demnach am

Erfordernis der Bedürftigkeit. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um einen

komplexen Fall, welcher zur Wahrung der Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung kann deshalb nicht

bewilligt werden kann.

4.2.2

Nach § 77 VRG und Art. 122 Abs. 1

lit. d in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hätte grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Angesichts des

jahrelangen Widerstand leistenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin wäre dies

aber offensichtlich unbillig, weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zur Anwendung

gelangt und der Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, wird auf

CHF 3'101.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Der Antrag von B.___ um Ausrichtung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser