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Entscheid

VWBES.2018.268

Homeschooling

24. Juli 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 stellten

die Eltern von D.___, A.___ und B.___, das Gesuch, ihren Sohn zu Hause

unterrichten zu dürfen. Ihr Sohn habe sich nicht mehr weiterentwickelt. Er sitze

im Kindergarten demotiviert herum. Das Departement lehnte das Gesuch am 20.

Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern

besässen kein anerkanntes Lehrdiplom.

2. Die Eltern erhoben

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es sei nicht korrekt, für Homeschooling ein

anerkanntes Diplom zu verlangen. Dies sei verfassungswidrig. Dass die Bildung

durch die Eltern gleichwertig zum Schulunterricht sei, werde durch die Aufsicht

sichergestellt. Die Beschwerdeführer zitieren Verfassungs- und

Gesetzesbestimmungen und geben dazu Kommentare ab. Dafür wird auf die Akten

verwiesen.

3. Die Vorinstanz beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die zuständige Schule stellte keinen Antrag.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Rechtslage in der Schweiz ist

sehr heterogen, wie sich dem Dossier Privatunterricht der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom Mai 2014 entnehmen lässt.

Eine Zusammenfassung findet sich in der NZZ vom 20. Oktober 2012: «In den

meisten Kantonen unterliegt das Homeschooling einer Bewilligungspflicht, in den

Kantonen Aargau, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich besteht

Meldepflicht. Einige Kantone, Zürich zum Beispiel, setzen eine Lehrerausbildung

voraus. Andere verhindern Homeschooling praktisch durch sehr hohe Auflagen. Als

liberal gelten die Westschweiz, Bern, Aargau und Appenzell Ausserrhoden.» Homeschooling

ist kaum erforscht, nimmt aber angeblich zu. Mittlerweile sollen in der Schweiz

mehr als 700 Kinder daheim unterrichtet werden (siehe dazu Christina

Leuenberger, Anwendungsformen von Homeschooling, Bachelorarbeit an der

Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz, April 2018, S.

10). Homeschooler wollen zurück zur Familie, zurück zu den traditionellen

Rollenbildern und zurück ins Heim. Die Mutter übernimmt nicht nur den

Erziehungs-, sondern auch den Bildungsauftrag (NZZ vom 2. Dezember 2015).

3.

Art. 19 BV gewährleitet einen

Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der

Unterricht muss jene Lerninhalte vermitteln, die für eine gleichberechtigte

Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben erforderlich sind. Die Schule

soll einen Menschen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorbereiten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder

jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der

Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die Bundesverfassung

statuiert kein staatliches Monopol, schliesst ein Monopol aber auch nicht aus

(Art. 62 BV). Wenn ein Kanton den Privatunterricht durch die Eltern gestattet,

muss auch dieser Unterricht den Anforderungen des «ausreichenden» Unterrichts

genügen. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall sein, wenn mit dem

Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht. Das Recht auf

Grundschulbildung wurde von Anfang an von einer Pflicht begleitet, die Schule

auch zu besuchen. In einer plurikulturellen Gesellschaft hat die Schule einen

zentralen integrativen Auftrag. Homeschooling schmälert die Integration (Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundeverfassung, St. Galler

Kommentar, Zürich 2014, N 18 und 23 zu Art. 19 BV, N 21 zu Art. 62 BV; Jörg

Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 782 ff.).

4.

Art. 104 Abs. 3 KV

(Kantonsverfassung, BGS 111.1) erklärt den Schulbesuch für obligatorisch. Nach

Art. 108 Abs. 2 KV ist privater Unterricht bewilligungspflichtig und steht

unter der Aufsicht des Kantons. Nach § 20 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111)

kann das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen

der Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder

staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der

vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine

gleichwertige Bildung erfährt. Nach einer Befreiung von der Schulpflicht tragen

die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes. Die

Bestimmung wurde 2012 neu gefasst. Die Revision sagt aber nichts zum

Privatunterricht aus. Man wollte hochbegabten Kindern ermöglichen, die Schule

schneller zu absolvieren, und durchschnittlich begabte Kinder sollten vom

letzten Schuljahr dispensiert werden können, wenn eine der Volksschule gleichwertige

und für die Weiterentwicklung der Betroffenen günstige Anschlusslösung

vorhanden ist (RRB 2011/2347, S. 7).

5.

Die Lehre erwähnt die Gefahr, dass

Privatunterricht Mängel aufweisen könnte. Allerdings könne dieser Gefahr durch

regelmässige Kontrolle begegnet werden. Schwerer wiege die Isolierung des

Kindes. Der Einzelunterricht solle von einer Bewilligung abhängen. Diese sei

nur zu erteilen, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder

Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spreche. Als

Privatunterricht gelte auch ein Unterricht durch die Eltern. Diese müssten

natürlich über die entsprechende Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen

(Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 476 f.). Auch nach

dem Bundesgericht ist es nicht willkürlich, pädagogische und fachliche

Voraussetzungen zu fordern (Urteil 2C_686/2011 des Bundesgerichts vom 25.

Januar 2012 E. 2.3.4).

6.

Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass

der Kanton dafür zu sorgen hat, dass ein Kind ausreichenden Unterricht erhält.

Es liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen

Interesse, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen unterrichtet werden.

Dass dafür eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, ist eine im Interesse der

Qualität geeignete und erforderliche Massnahme. Wenn Eltern ihre Kinder selber

unterrichten, ist es selbstverständlich, dass sie über eine entsprechende

Lehrbefähigung verfügen müssen. Wohl gäbe es andere Mittel, um die Qualität

sicherzustellen, zum Beispiel durch periodische Kontrollen oder Prüfungen. Dies

würde jedoch dem Staat als Aufsichtsbehörde einen zu grossen Aufwand bereiten

und gäbe nur bedingt Aufschluss über die Fähigkeiten einer unterrichtenden

Person (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach dem

Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf

Homeschooling. Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden

soll, wird nur sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandten- und

Bekanntenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen

im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77

vom 24. August 2010).

7.

Die Beschwerdeführer können sich auf

keine besondere Situation berufen. Ihr Kind ist namentlich nicht behindert. [...]

ist mit 6.3 km2 Fläche und 1'500 Einwohnern eine relativ kleine

Gemeinde; ca. 288 Personen sind zwischen 0-19 Jahre alt. Es ist zu befürchten,

dass das Kind sozial isoliert und in seiner Entwicklung beeinträchtigt würde,

würde es ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Kindergarten und Unterstufe

sind im Dorf vorhanden. Es stellen sich keine Probleme des Schulwegs.

8.

Im VSG sind die Anforderungen an die

Lehrberechtigung in § 50 geregelt. Gemäss Abs. 2 kann als Lehrperson für die

entsprechende Schulart und Schulstufe angestellt werden, wer über ein von der

EDK anerkanntes Lehrdiplom (Lehrberechtigung) oder eine

Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements verfügt (vgl. auch § 3 der

Verordnung über die Unterrichtsberechtigung, BGS 413.612). Dies haben die Eltern

mit der Berufsausübungsbewilligung (Unterrichtsberechtigung) nach § 50bis

des VSG nachzuweisen (siehe dazu auch die Richtlinien des Volksschulamts zum

Homeschooling, abrufbar unter https://www.so.ch/fileadmin/internet/dbk/dbk-vsa/Schulsystem/Privatschulen_privater_Unterricht/merkblatt_homeschooling.pdf).

Die Bildung der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Unbestrittenermassen

verfügen sie indessen über kein Lehrdiplom. Es ist durch nichts belegt, dass

sie die Aufgaben einer Primarlehrerin bewältigen können. Auch ein gebildeter

Mensch kann nicht alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein

Gymnasiallehrer für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch

erteilen kann. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht eine Lehrbefähigung für

die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies tun

andere Kantone auch: Luzern, Zug, Schwyz und Zürich (www.bildungbewegen.ch).

7.

Das Solothurnische Recht verbietet

den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die

Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht

sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim Departement.

Das Verwaltungsgericht belässt der Vorinstanz einen weiten

Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement, mit welcher

geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem

Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, SOG 1985 Nr. 34). Soweit

darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten oder

staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als

Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem

Vorgehen zu schützen (vgl. SOG 2015 Nr. 29).

9.

Die Beschwerdeführer machten geltend,

die Motivation ihres Sohns sei im Kindergarten gesunken. Er sitze demotiviert

herum. Bei «Gruppendynamiken» gehe er als Benachteiligter aus dem Spiel. Es

könnte sich allenfalls lohnen, abzuklären, warum dem so ist. Vielleicht ist der

Junge bloss scheu, vielleicht ist er hochbegabt und langweilt sich. Es sind

weitere Möglichkeiten denkbar. Es wäre wohl nützlich, die Ursache möglichst

früh zu erkennen. Das Kind der integrativen Wirkung der Schule zu entziehen,

ist keine Lösung.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_741/2018 nicht

ein.

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