VWBES.2018.268
Homeschooling
24. Juli 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt,
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Privatunterricht
/ Homeschooling
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 stellten
die Eltern von D.___, A.___ und B.___, das Gesuch, ihren Sohn zu Hause
unterrichten zu dürfen. Ihr Sohn habe sich nicht mehr weiterentwickelt. Er sitze
im Kindergarten demotiviert herum. Das Departement lehnte das Gesuch am 20.
Juni 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eltern
besässen kein anerkanntes Lehrdiplom.
2. Die Eltern erhoben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es sei nicht korrekt, für Homeschooling ein
anerkanntes Diplom zu verlangen. Dies sei verfassungswidrig. Dass die Bildung
durch die Eltern gleichwertig zum Schulunterricht sei, werde durch die Aufsicht
sichergestellt. Die Beschwerdeführer zitieren Verfassungs- und
Gesetzesbestimmungen und geben dazu Kommentare ab. Dafür wird auf die Akten
verwiesen.
3. Die Vorinstanz beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die zuständige Schule stellte keinen Antrag.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Rechtslage in der Schweiz ist
sehr heterogen, wie sich dem Dossier Privatunterricht der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom Mai 2014 entnehmen lässt.
Eine Zusammenfassung findet sich in der NZZ vom 20. Oktober 2012: «In den
meisten Kantonen unterliegt das Homeschooling einer Bewilligungspflicht, in den
Kantonen Aargau, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich besteht
Meldepflicht. Einige Kantone, Zürich zum Beispiel, setzen eine Lehrerausbildung
voraus. Andere verhindern Homeschooling praktisch durch sehr hohe Auflagen. Als
liberal gelten die Westschweiz, Bern, Aargau und Appenzell Ausserrhoden.» Homeschooling
ist kaum erforscht, nimmt aber angeblich zu. Mittlerweile sollen in der Schweiz
mehr als 700 Kinder daheim unterrichtet werden (siehe dazu Christina
Leuenberger, Anwendungsformen von Homeschooling, Bachelorarbeit an der
Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz, April 2018, S.
10). Homeschooler wollen zurück zur Familie, zurück zu den traditionellen
Rollenbildern und zurück ins Heim. Die Mutter übernimmt nicht nur den
Erziehungs-, sondern auch den Bildungsauftrag (NZZ vom 2. Dezember 2015).
3.
Art. 19 BV gewährleitet einen
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der
Unterricht muss jene Lerninhalte vermitteln, die für eine gleichberechtigte
Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben erforderlich sind. Die Schule
soll einen Menschen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorbereiten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder
jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der
Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die Bundesverfassung
statuiert kein staatliches Monopol, schliesst ein Monopol aber auch nicht aus
(Art. 62 BV). Wenn ein Kanton den Privatunterricht durch die Eltern gestattet,
muss auch dieser Unterricht den Anforderungen des «ausreichenden» Unterrichts
genügen. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall sein, wenn mit dem
Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht. Das Recht auf
Grundschulbildung wurde von Anfang an von einer Pflicht begleitet, die Schule
auch zu besuchen. In einer plurikulturellen Gesellschaft hat die Schule einen
zentralen integrativen Auftrag. Homeschooling schmälert die Integration (Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundeverfassung, St. Galler
Kommentar, Zürich 2014, N 18 und 23 zu Art. 19 BV, N 21 zu Art. 62 BV; Jörg
Paul Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 782 ff.).
4.
Art. 104 Abs. 3 KV
(Kantonsverfassung, BGS 111.1) erklärt den Schulbesuch für obligatorisch. Nach
Art. 108 Abs. 2 KV ist privater Unterricht bewilligungspflichtig und steht
unter der Aufsicht des Kantons. Nach § 20 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111)
kann das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen
der Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder
staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der
vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine
gleichwertige Bildung erfährt. Nach einer Befreiung von der Schulpflicht tragen
die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes. Die
Bestimmung wurde 2012 neu gefasst. Die Revision sagt aber nichts zum
Privatunterricht aus. Man wollte hochbegabten Kindern ermöglichen, die Schule
schneller zu absolvieren, und durchschnittlich begabte Kinder sollten vom
letzten Schuljahr dispensiert werden können, wenn eine der Volksschule gleichwertige
und für die Weiterentwicklung der Betroffenen günstige Anschlusslösung
vorhanden ist (RRB 2011/2347, S. 7).
5.
Die Lehre erwähnt die Gefahr, dass
Privatunterricht Mängel aufweisen könnte. Allerdings könne dieser Gefahr durch
regelmässige Kontrolle begegnet werden. Schwerer wiege die Isolierung des
Kindes. Der Einzelunterricht solle von einer Bewilligung abhängen. Diese sei
nur zu erteilen, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder
Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spreche. Als
Privatunterricht gelte auch ein Unterricht durch die Eltern. Diese müssten
natürlich über die entsprechende Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen
(Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 476 f.). Auch nach
dem Bundesgericht ist es nicht willkürlich, pädagogische und fachliche
Voraussetzungen zu fordern (Urteil 2C_686/2011 des Bundesgerichts vom 25.
Januar 2012 E. 2.3.4).
6.
Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass
der Kanton dafür zu sorgen hat, dass ein Kind ausreichenden Unterricht erhält.
Es liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen
Interesse, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen unterrichtet werden.
Dass dafür eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, ist eine im Interesse der
Qualität geeignete und erforderliche Massnahme. Wenn Eltern ihre Kinder selber
unterrichten, ist es selbstverständlich, dass sie über eine entsprechende
Lehrbefähigung verfügen müssen. Wohl gäbe es andere Mittel, um die Qualität
sicherzustellen, zum Beispiel durch periodische Kontrollen oder Prüfungen. Dies
würde jedoch dem Staat als Aufsichtsbehörde einen zu grossen Aufwand bereiten
und gäbe nur bedingt Aufschluss über die Fähigkeiten einer unterrichtenden
Person (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach dem
Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf
Homeschooling. Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden
soll, wird nur sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandten- und
Bekanntenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen
im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77
vom 24. August 2010).
7.
Die Beschwerdeführer können sich auf
keine besondere Situation berufen. Ihr Kind ist namentlich nicht behindert. [...]
ist mit 6.3 km2 Fläche und 1'500 Einwohnern eine relativ kleine
Gemeinde; ca. 288 Personen sind zwischen 0-19 Jahre alt. Es ist zu befürchten,
dass das Kind sozial isoliert und in seiner Entwicklung beeinträchtigt würde,
würde es ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Kindergarten und Unterstufe
sind im Dorf vorhanden. Es stellen sich keine Probleme des Schulwegs.
8.
Im VSG sind die Anforderungen an die
Lehrberechtigung in § 50 geregelt. Gemäss Abs. 2 kann als Lehrperson für die
entsprechende Schulart und Schulstufe angestellt werden, wer über ein von der
EDK anerkanntes Lehrdiplom (Lehrberechtigung) oder eine
Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements verfügt (vgl. auch § 3 der
Verordnung über die Unterrichtsberechtigung, BGS 413.612). Dies haben die Eltern
mit der Berufsausübungsbewilligung (Unterrichtsberechtigung) nach § 50bis
des VSG nachzuweisen (siehe dazu auch die Richtlinien des Volksschulamts zum
Homeschooling, abrufbar unter https://www.so.ch/fileadmin/internet/dbk/dbk-vsa/Schulsystem/Privatschulen_privater_Unterricht/merkblatt_homeschooling.pdf).
Die Bildung der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Unbestrittenermassen
verfügen sie indessen über kein Lehrdiplom. Es ist durch nichts belegt, dass
sie die Aufgaben einer Primarlehrerin bewältigen können. Auch ein gebildeter
Mensch kann nicht alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein
Gymnasiallehrer für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch
erteilen kann. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht eine Lehrbefähigung für
die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies tun
andere Kantone auch: Luzern, Zug, Schwyz und Zürich (www.bildungbewegen.ch).
7.
Das Solothurnische Recht verbietet
den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die
Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht
sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim Departement.
Das Verwaltungsgericht belässt der Vorinstanz einen weiten
Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement, mit welcher
geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem
Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, SOG 1985 Nr. 34). Soweit
darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten oder
staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als
Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem
Vorgehen zu schützen (vgl. SOG 2015 Nr. 29).
9.
Die Beschwerdeführer machten geltend,
die Motivation ihres Sohns sei im Kindergarten gesunken. Er sitze demotiviert
herum. Bei «Gruppendynamiken» gehe er als Benachteiligter aus dem Spiel. Es
könnte sich allenfalls lohnen, abzuklären, warum dem so ist. Vielleicht ist der
Junge bloss scheu, vielleicht ist er hochbegabt und langweilt sich. Es sind
weitere Möglichkeiten denkbar. Es wäre wohl nützlich, die Ursache möglichst
früh zu erkennen. Das Kind der integrativen Wirkung der Schule zu entziehen,
ist keine Lösung.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_741/2018 nicht
ein.