VWBES.2018.269
Gebühren
19. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Gebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2017
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt)
Region Solothurn für A.___ (geb. [...] Juni 1959) eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Beiständin wurde B.___
ernannt. Die Festlegung der Gebühr für die Massnahme wurde nach Eingang des
Inventars in Aussicht gestellt.
2. Am 24. November 2017 reichte die
Beiständin der KESB Region Solothurn das Eingangsinventar per 5. Oktober 2017
mit einem Aktivsaldo von CHF 206'768.70 und einem Passivsaldo von CHF 93'050.00
ein. Mit Schreiben vom 27. November 2017 beantragte die Beiständin, dass ihr
lediglich die Verwaltung von CHF 30'000.00 überlassen werde und das restliche
Vermögen in der alleinigen Verwaltung von A.___ verbleiben solle. Zur Regelung
der laufenden finanziellen Verpflichtungen und der während der Zeit des
Klinikaufenthaltes aufgelaufenen Kosten sei es nicht notwendig, dass das
gesamte Vermögen von A.___ durch die Beiständin verwaltet werde. Mit den von
der C.__ Bank überwiesenen CHF 30'000.00 auf das durch die Beiständin
verwaltete Konto, könne die Finanzierung auch bei einem Heimaufenthalt für
mindestens einem Jahr sichergestellt werden. Bis dahin werde sich auch die
gesundheitliche Situation von A.___ voraussichtlich verändert bzw. hoffentlich
weiter verbessert haben.
3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 passte
die KESB Region Solothurn antragsgemäss die Aufgabe der Beiständin im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung dahingehend an, A.___ beim Erledigen
der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, dabei ihr gesamtes
Einkommen und ihr angelegtes Vermögen auf dem Klienten-Kontokorrent in der Höhe
vom CHF 30'000.00 sorgfältig zu verwalten. Weiter wurde das Eingangsinventar
per 5. Oktober 2017 abgenommen und in Ziffer 3.4 eine Gebühr von CHF 1'250.00
erhoben, da A.___ vermögend und für das Verfahren zur Anordnung der
Beistandschaft noch keine Gebühr erhoben worden sei.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch die Beiständin B.___, am 2. Juli
2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Erhebung einer
Gebühr sei vollständig zu verzichten, da das verwaltete Vermögen unter dem
Grenzbetrag von CHF 50'000.00 gemäss § 87 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
liege. Die KESB Region Solothurn habe mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 die
Gebührenerhebung explizit verschoben und das Eingangsinventar abgewartet. Erst
mit der Ernennungsurkunde habe bei der Bank die Information zur Vermögenslage
und zum Umgang der betroffenen Person mit ihrem Vermögen eingeholt werden
können. Damit sei klar geworden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer
Erkrankung ihr Vermögen zuverlässig selber zu sichern vermocht habe und
vermöge. Nach dem Wortlaut des kantonalen Gebührentarifs bemesse sich die
Gebühr nicht nach dem vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme
unter Schutz gestellten Vermögen. Die KESB Region Solothurn habe mit Entscheid
vom 5. Juni 2018 ausdrücklich entschieden, dass lediglich der Betrag von CHF
30'000.00 unter die Verwaltung der Beiständin gestellt werde.
5. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 widerrief
die KESB Region Solothurn Ziffer 3.4 des Entscheides vom 5. Juni 2018 und erhob
eine Gebühr von CHF 750.00. Die Gebühr im Entscheid vom 5. Juni 2018 in der
Höhe von CHF 1'250.00 setze sich zusammen aus einer Gebühr für die Anordnung
der Beistandschaft einerseits und einer Gebühr für die Änderung des
Aufgabenbereichs der Beistandsperson andererseits, wobei dies im Entscheid
nicht ausdrücklich ausgeführt worden sei. Wie die Beiständin richtig
festgehalten habe, bemesse sich die Gebühr nicht nach dem tatsächlich
vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme unter Schutz gestellten
Vermögen. Da lediglich noch CHF 30'000.00 aus dem Vermögen der
Beschwerdeführerin durch die Beistandschaft geschützt werde, diene also die
Änderung des Aufgabenbereichs der Beiständin und damit die aktuell bestehende
Massnahme gerade nicht im Sinne von § 87 Abs. 1 lit. a GT dem Schutze eines
Nettovermögens ab CHF 50'000.00, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten
für die Änderung der Massnahme zu verzichten sei. Da jedoch zuerst das gesamte
Vermögen der Beschwerdeführerin und damit über CHF 50'000.00 unter die
Verwaltung der Beiständin gestellt worden seien, sei für das mit Entscheid vom
5. Oktober 2017 abgeschlossene Verfahren zur Prüfung von gesetzlichen
Massnahmen für die Beschwerdeführerin weiterhin eine Gebühr von CHF 750.00 zu
erheben.
6. Die KESB Region Solothurn schloss am
9. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Gegen die Gebühr vom CHF 750.00 erhob
die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde. Auf die
Begründung kann auf die Beschwerde vom 2. Juli 2018 verwiesen werden.
8. Mit Schreiben vom 6. August 2018
reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region
Solothurn ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Verfügungen und Entscheide können
nach § 22 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) durch die zuständige Behörde
oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die
Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen,
überwiegende Interessen dies erfordern.
3.
Bestritten ist vorliegend nur noch
die Gebühr von CHF 750.00 betreffend die Errichtung der Beistandschaft.
3.1
Nach § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich
kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige
Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gemäss Botschaft zur Revision des EG ZGB anlässlich
des neuen Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrechts betrifft die
Kostenpflicht in erster Linie Geschäfte, bei denen die betroffenen Personen aus
dem Handeln der Behörden einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (RRB Nr.
2011/1798, Beilage S. 65). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr
bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu
ersetzen (Abs. 4).
§ 87 GT regelt, für welche Verrichtungen
der KESB welche Gebühren zu erheben sind. Für die Anordnung, Aufhebung und
Abänderung von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutze von
Nettovermögen ab CHF 50'000 wird gemäss § 87 Abs. 1 lit. a GT eine Gebühr
von CHF 200.00-2'000.00 erhoben. Nach Ziffer 1.1 des Anhangs der Richtlinien
Gebühren der KESB Kanton Solothurn ab 1. Januar 2017 (nachfolgend Richtlinie
genannt) beträgt der Grundansatz für die Anordnung (d.h. Neu-Errichtung) von
Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutz von Nettovermögen ab CHF
50'000.00 CHF 650.00. Der Grundansatz erhöht sich bei einem Nettovermögen ab
CHF 100'000.00 um CHF 100.00.
3.2
Die KESB Region Solothurn begründet
ihre Gebühr von CHF 750.00 damit, auch wenn die Beiständin nie das gesamte
Vermögen der Beschwerdeführerin verwaltet und entsprechend frühzeitig einen
Antrag auf Anpassung der Massnahme gestellt habe, sei die Beistandschaft
ursprünglich zum Schutze eines Nettovermögens über CHF 100'000.00
angeordnet worden. Deshalb sei der Grundansatz gemäss Richtlinie von CHF 650.00
um CHF 100.00 erhöht worden, was eine Gebühr von CHF 750.00 ergebe (vgl. E-Mail
der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2018, Entscheid der KESB vom 5. Juli
2018.
und Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2018).
4.
In ihrem Entscheid vom 5. Oktober
2017.
hielt die KESB Region Solothurn in der Ziffer 2.7 explizit fest: «Da die
aktuellen Vermögensverhältnisse von A.___ der KESB zzt. noch nicht bekannt
sind, erfolgt die Festsetzung der Gebühren nach Vorlage des Eingangsinventars.»
Dies entspricht der Praxis bei Verfahren zur Prüfung von Massnahmen im
Erwachsenenschutzrecht, da zuvor die finanzielle Situation der Betroffenen in
der Regel nicht genau bekannt ist. Im Zeitpunkt der Errichtung der
Beistandschaft wurde das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin unter die
Verwaltung der Beiständin gestellt. Gemäss Eingangsinventar vom 24. respektive 27.
November 2017 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin per 5. Oktober 2017 über
ein Vermögen von über CHF 100’000.00 verfügte (Aktiven
CHF 206'768.50, Passiven CHF 93'050.00). Die Beistandschaft wurde somit ursprünglich
zum Schutze eines Nettovermögens über CHF 100'000.00 angeordnet, weshalb
die KESB Region Solothurn zu Recht eine Gebühr in der Höhe von CHF 750.00
erhoben hat.
Von der Erhebung einer Gebühr für die Anordnung
einer Beistandschaft ist die Abänderung derselben zu unterscheiden: Bei der
Abänderung bemisst sich die Gebühr – wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat – nicht nach dem tatsächlich vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der
Massnahme unter Schutz gestellten Vermögen. Da nachträglich und zur Zeit lediglich
CHF 30'000.00 des Vermögens der Beschwerdeführerin unter Schutz gestellt wurden
respektive von der Beiständin verwaltet werden, widerrief die Vorinstanz am 5.
Juli 2018 Ziffer 3.4 des Entscheides vom 5. Juni 2018 (dort hatte sie CHF
1'250.00 verlangt) und sah zu Recht von der Erhebung der zusätzlichen CHF
500.00
für die Abänderung der Massnahme ab.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser