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Entscheid

VWBES.2018.269

Gebühren

19. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2017

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt)

Region Solothurn für A.___ (geb. [...] Juni 1959) eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Beiständin wurde B.___

ernannt. Die Festlegung der Gebühr für die Massnahme wurde nach Eingang des

Inventars in Aussicht gestellt.

2. Am 24. November 2017 reichte die

Beiständin der KESB Region Solothurn das Eingangsinventar per 5. Oktober 2017

mit einem Aktivsaldo von CHF 206'768.70 und einem Passivsaldo von CHF 93'050.00

ein. Mit Schreiben vom 27. November 2017 beantragte die Beiständin, dass ihr

lediglich die Verwaltung von CHF 30'000.00 überlassen werde und das restliche

Vermögen in der alleinigen Verwaltung von A.___ verbleiben solle. Zur Regelung

der laufenden finanziellen Verpflichtungen und der während der Zeit des

Klinikaufenthaltes aufgelaufenen Kosten sei es nicht notwendig, dass das

gesamte Vermögen von A.___ durch die Beiständin verwaltet werde. Mit den von

der C.__ Bank überwiesenen CHF 30'000.00 auf das durch die Beiständin

verwaltete Konto, könne die Finanzierung auch bei einem Heimaufenthalt für

mindestens einem Jahr sichergestellt werden. Bis dahin werde sich auch die

gesundheitliche Situation von A.___ voraussichtlich verändert bzw. hoffentlich

weiter verbessert haben.

3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 passte

die KESB Region Solothurn antragsgemäss die Aufgabe der Beiständin im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung dahingehend an, A.___ beim Erledigen

der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, dabei ihr gesamtes

Einkommen und ihr angelegtes Vermögen auf dem Klienten-Kontokorrent in der Höhe

vom CHF 30'000.00 sorgfältig zu verwalten. Weiter wurde das Eingangsinventar

per 5. Oktober 2017 abgenommen und in Ziffer 3.4 eine Gebühr von CHF 1'250.00

erhoben, da A.___ vermögend und für das Verfahren zur Anordnung der

Beistandschaft noch keine Gebühr erhoben worden sei.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch die Beiständin B.___, am 2. Juli

2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Erhebung einer

Gebühr sei vollständig zu verzichten, da das verwaltete Vermögen unter dem

Grenzbetrag von CHF 50'000.00 gemäss § 87 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

liege. Die KESB Region Solothurn habe mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 die

Gebührenerhebung explizit verschoben und das Eingangsinventar abgewartet. Erst

mit der Ernennungsurkunde habe bei der Bank die Information zur Vermögenslage

und zum Umgang der betroffenen Person mit ihrem Vermögen eingeholt werden

können. Damit sei klar geworden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer

Erkrankung ihr Vermögen zuverlässig selber zu sichern vermocht habe und

vermöge. Nach dem Wortlaut des kantonalen Gebührentarifs bemesse sich die

Gebühr nicht nach dem vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme

unter Schutz gestellten Vermögen. Die KESB Region Solothurn habe mit Entscheid

vom 5. Juni 2018 ausdrücklich entschieden, dass lediglich der Betrag von CHF

30'000.00 unter die Verwaltung der Beiständin gestellt werde.

5. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 widerrief

die KESB Region Solothurn Ziffer 3.4 des Entscheides vom 5. Juni 2018 und erhob

eine Gebühr von CHF 750.00. Die Gebühr im Entscheid vom 5. Juni 2018 in der

Höhe von CHF 1'250.00 setze sich zusammen aus einer Gebühr für die Anordnung

der Beistandschaft einerseits und einer Gebühr für die Änderung des

Aufgabenbereichs der Beistandsperson andererseits, wobei dies im Entscheid

nicht ausdrücklich ausgeführt worden sei. Wie die Beiständin richtig

festgehalten habe, bemesse sich die Gebühr nicht nach dem tatsächlich

vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der Massnahme unter Schutz gestellten

Vermögen. Da lediglich noch CHF 30'000.00 aus dem Vermögen der

Beschwerdeführerin durch die Beistandschaft geschützt werde, diene also die

Änderung des Aufgabenbereichs der Beiständin und damit die aktuell bestehende

Massnahme gerade nicht im Sinne von § 87 Abs. 1 lit. a GT dem Schutze eines

Nettovermögens ab CHF 50'000.00, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten

für die Änderung der Massnahme zu verzichten sei. Da jedoch zuerst das gesamte

Vermögen der Beschwerdeführerin und damit über CHF 50'000.00 unter die

Verwaltung der Beiständin gestellt worden seien, sei für das mit Entscheid vom

5. Oktober 2017 abgeschlossene Verfahren zur Prüfung von gesetzlichen

Massnahmen für die Beschwerdeführerin weiterhin eine Gebühr von CHF 750.00 zu

erheben.

6. Die KESB Region Solothurn schloss am

9. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Gegen die Gebühr vom CHF 750.00 erhob

die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde. Auf die

Begründung kann auf die Beschwerde vom 2. Juli 2018 verwiesen werden.

8. Mit Schreiben vom 6. August 2018

reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region

Solothurn ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Verfügungen und Entscheide können

nach § 22 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) durch die zuständige Behörde

oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die

Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen,

überwiegende Interessen dies erfordern.

3.

Bestritten ist vorliegend nur noch

die Gebühr von CHF 750.00 betreffend die Errichtung der Beistandschaft.

3.1

Nach § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich

kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige

Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gemäss Botschaft zur Revision des EG ZGB anlässlich

des neuen Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrechts betrifft die

Kostenpflicht in erster Linie Geschäfte, bei denen die betroffenen Personen aus

dem Handeln der Behörden einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (RRB Nr.

2011/1798, Beilage S. 65). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr

bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu

ersetzen (Abs. 4).

§ 87 GT regelt, für welche Verrichtungen

der KESB welche Gebühren zu erheben sind. Für die Anordnung, Aufhebung und

Abänderung von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutze von

Nettovermögen ab CHF 50'000 wird gemäss § 87 Abs. 1 lit. a GT eine Gebühr

von CHF 200.00-2'000.00 erhoben. Nach Ziffer 1.1 des Anhangs der Richtlinien

Gebühren der KESB Kanton Solothurn ab 1. Januar 2017 (nachfolgend Richtlinie

genannt) beträgt der Grundansatz für die Anordnung (d.h. Neu-Errichtung) von

Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutz von Nettovermögen ab CHF

50'000.00 CHF 650.00. Der Grundansatz erhöht sich bei einem Nettovermögen ab

CHF 100'000.00 um CHF 100.00.

3.2

Die KESB Region Solothurn begründet

ihre Gebühr von CHF 750.00 damit, auch wenn die Beiständin nie das gesamte

Vermögen der Beschwerdeführerin verwaltet und entsprechend frühzeitig einen

Antrag auf Anpassung der Massnahme gestellt habe, sei die Beistandschaft

ursprünglich zum Schutze eines Nettovermögens über CHF 100'000.00

angeordnet worden. Deshalb sei der Grundansatz gemäss Richtlinie von CHF 650.00

um CHF 100.00 erhöht worden, was eine Gebühr von CHF 750.00 ergebe (vgl. E-Mail

der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2018, Entscheid der KESB vom 5. Juli

2018.

und Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2018).

4.

In ihrem Entscheid vom 5. Oktober

2017.

hielt die KESB Region Solothurn in der Ziffer 2.7 explizit fest: «Da die

aktuellen Vermögensverhältnisse von A.___ der KESB zzt. noch nicht bekannt

sind, erfolgt die Festsetzung der Gebühren nach Vorlage des Eingangsinventars.»

Dies entspricht der Praxis bei Verfahren zur Prüfung von Massnahmen im

Erwachsenenschutzrecht, da zuvor die finanzielle Situation der Betroffenen in

der Regel nicht genau bekannt ist. Im Zeitpunkt der Errichtung der

Beistandschaft wurde das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin unter die

Verwaltung der Beiständin gestellt. Gemäss Eingangsinventar vom 24. respektive 27.

November 2017 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin per 5. Oktober 2017 über

ein Vermögen von über CHF 100’000.00 verfügte (Aktiven

CHF 206'768.50, Passiven CHF 93'050.00). Die Beistandschaft wurde somit ursprünglich

zum Schutze eines Nettovermögens über CHF 100'000.00 angeordnet, weshalb

die KESB Region Solothurn zu Recht eine Gebühr in der Höhe von CHF 750.00

erhoben hat.

Von der Erhebung einer Gebühr für die Anordnung

einer Beistandschaft ist die Abänderung derselben zu unterscheiden: Bei der

Abänderung bemisst sich die Gebühr – wie die Vorinstanz richtig festgestellt

hat – nicht nach dem tatsächlich vorhandenen Vermögen, sondern nach dem mit der

Massnahme unter Schutz gestellten Vermögen. Da nachträglich und zur Zeit lediglich

CHF 30'000.00 des Vermögens der Beschwerdeführerin unter Schutz gestellt wurden

respektive von der Beiständin verwaltet werden, widerrief die Vorinstanz am 5.

Juli 2018 Ziffer 3.4 des Entscheides vom 5. Juni 2018 (dort hatte sie CHF

1'250.00 verlangt) und sah zu Recht von der Erhebung der zusätzlichen CHF

500.00

für die Abänderung der Massnahme ab.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser