VWBES.2018.27
Festsetzung der Besoldung / Abschreibung
15. Oktober 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Claude Cattin,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM,
2.
A.___ , vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdegegner
betreffend Festsetzung
der Besoldung / Abschreibung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde von der Einwohnergemeinde
[...] (nachfolgend Gemeinde) per 1. Januar 2012 als Hauswart des Schulhauses [...]
mit einem Pensum von 100% gewählt. Am 31. Oktober 2013 erhielt er die
Mitteilung von der Gemeinde, dass er für die Amtsperiode 2014 – 2017
wiedergewählt worden sei.
Ab dem 12. August 2014 wurde A.___ wegen
eines bereits vor dem Stellenantritt bestehenden Knieleidens zu 50%
arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte kurze Zeit Taggeldleistungen, stellte diese
aber per 1. Februar 2016 ein, weil die Arbeitsfähigkeit sich seit dem Gutachten
aus dem Jahr 2011, erstellt nach dem Unfall im Jahr 2009, nicht verändert habe.
A.___ verlangte daraufhin mit Eingabe seines Anwalts vom 4. April 2016 eine
beschwerdefähige Verfügung.
2. Die Gemeinderatskommission [...]
verfügte am 29. März 2017, der Lohn von A.___ werde ab 1. April 2017 der
verminderten Arbeitsfähigkeit angepasst und auf 50% festgesetzt.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___
(nachfolgend Hauswart) mit Beschwerde vom 10. April 2017 an das
Volkswirtschaftsdepartement. Er stellte den Antrag, die Verfügung sei ersatzlos
aufzuheben und verlangte, dass die Gemeinde anzuweisen sei, für die Dauer des
Verfahrens das bisherige Gehalt weiterhin zu 100% zu bezahlen.
4. Das Volkswirtschaftsdepartement
verlangte einen Kostenvorschuss und stellte fest, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukäme. Am 16. Mai 2017 sistierte es das
Beschwerdeverfahren auf Antrag der Parteien «bis auf weiteres, jedoch
spätestens bis zum Abschluss des aktuell rechtshängigen verwaltungsrechtlichen
SUVA-Verfahrens». Es werde erst wieder auf Begehren einer Partei weitergeführt.
5. Am 29. März 2017 hatte die Gemeinde
dem Hauswart auch mitgeteilt, es sei vorgesehen, ihn nicht mehr wieder zu
wählen, da er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Am 9. Oktober 2017
eröffnete ihm die Gemeinde den entsprechenden Beschluss vom 27. September 2017.
Parallel zum Verfahren betreffend
Nichtwiederwahl waren die Parteien in Verhandlungen zum Beendigen des
Dienstverhältnisses und des damit verbundenen Mietverhältnisses für die
Dienstwohnung getreten, die Anfang November 2017 in einen Vergleich mündeten.
6. Am 21. November 2017 stellte der Hauswart
die Anträge, die Sistierung sei aufzuheben (1), die Verfügung vom 29. März 2017
der Gemeinde sei ersatzlos aufzuheben (2), die Einwohnergemeinde sei zu
verurteilen, A.___ die aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten von CHF 1'880.15 zu
bezahlen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4). Der Eingabe waren die
Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien vom 2./10. November 2017 und die
Honorarnote beigelegt.
7. Mit Verfügung vom 24. November 2017
hob das Departement die Sistierung auf und gab der Gemeinde Gelegenheit, bis
18. Dezember 2017 eine Stellungnahme einzureichen.
Die Gemeinde verlangte, die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens sei aufrecht zu halten, eventuell das
Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des SUVA-Verfahrens erneut zu sistieren.
Die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 4 des Hauswarts im Schreiben vom 21. November 2017
seien abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018
schrieb das Departement das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
ab, auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 den Parteien je
zur Hälfte und verweigerte die Ausrichtung von Parteientschädigungen.
9. Am 22. Januar 2018 erhob die Gemeinde
gegen die Abschreibung des Verfahrens Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
verlangte, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien dem Hauswart aufzuerlegen (Ziff. 2), das Verfahren vor dem
Departement sei weiter zu sistieren (Ziff. 3), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 5). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren (Ziff. 4).
Das Departement und der Hauswart
stellten den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gemeinde blieb in ihrer Replik bei ihren
Anträgen.
10. Am 7. März 2018 teilte der Hauswart
mit, die Verfügung der SUVA sei unterdessen mit Datum vom 6. März 2018
ergangen. Die Gemeinde reichte anschliessend die von ihr verlangten Unterlagen
(Gemeindeordnung etc.) ein.
11. Am 22. März 2018 fand eine
Instruktionsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien nicht einigen
konnten. Schliesslich wurde am 24. April 2018 die Einsprache des Hauswarts an
die SUVA eingereicht, was der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere
Eingaben erfolgten keine.
Erwägungen
II.
1.1
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen schriftlich eingereicht und
begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des
Volkswirtschaftsdepartements als Beschwerdeinstanz in Gemeindesachen, das
Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 4
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12, § 200 Abs. 2 und § 202 Abs. 1
Gemeindegesetz, GG, BGS 131.1). Beschwerdegründe und Verfahren richten sich
gemäss § 203 GG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).
1.2
Nach § 200 Abs. 1 GG kann beim
Departement Beschwerde geführt werden unter anderem gegen Beschlüsse über
Nichtwiederwahlen (lit. a), die Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse
und die Entlassung aus wichtigen Gründen (lit. b), gegen Beschlüsse über
Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und –stufen (lit. d) oder
Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder
Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen (lit.
f). Bei der Reduktion des Lohnes von 100% auf 50% handelt es sich jedenfalls um
einen nach § 200 Abs. 1 lit. f GG anfechtbaren Beschluss einer Gemeinde,
weshalb das Departement zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde
eingetreten ist und darüber entschieden hat.
1.3
Das Verfahren für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Gemeindegesetz nicht selbständig geregelt.
Dafür gelten die Vorschriften des VRG. Nach § 12 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid
besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben. Da die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren
als Beschwerdegegnerin Parteistellung hatte und ihre Beschwerde als
gegenstandslos geworden mit Kostenfolge abgeschrieben wurde, ist sie durch den
vorinstanzlichen Beschluss besonders berührt und zur Beschwerde legitimiert,
sofern und soweit sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Ein solches Interesse hat sie jedenfalls, soweit ihr für die
Abschreibung des Verfahrens Kosten auferlegt wurden, sodass jedenfalls insoweit
auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Ob ein schutzwürdiges Interesse auch für
die Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses vorläge, kann offen bleiben, da die
Beschwerde sich in diesem Punkt ohnehin als unbegründet erweist.
2.
In der Hauptsache ging es beim
vorinstanzlichen Verfahren um die von [...] verfügte Lohnreduktion auf 50%,
entsprechend der in diesem Umfang verminderten Arbeitsfähigkeit, ab 1. April
2017.
Nachdem das Dienstverhältnis unterdessen per Ende 2017 durch
Nichtwiederwahl ausgelaufen ist und sich die Parteien über die Beendigung und
die Lohnzahlungen zudem in einem Vergleich geeinigt haben, steht fest, dass
allerspätestens seit 1. April 2018 keinerlei Dienstverhältnis mehr zwischen der
Gemeinde und dem Hauswart besteht und keinerlei Lohnzahlungen mehr geschuldet
sind bzw. beansprucht werden können. Fest steht ebenso, dass bis zum Auslaufen
des Dienstverhältnisses von der Gemeinde Zahlungen im Umfang des ungekürzten
Lohns entsprechend einem 100%-Pensum geleistet wurden, der Hauswart aber im
Gegenzug allfällige Rentenansprüche gegenüber der SUVA der Gemeinde abtrat. Ein
aktuelles und damit schutzwürdiges Interesse am Entscheid über die verfügte
Lohnreduktion ab 1. April 2017 bestand und besteht somit jedenfalls seit 1.
April 2018 für die Gemeinde nicht mehr.
Das von der Gemeinde vorgebrachte
Argument zur Begründung an einem fortdauernden Interesse an der Hängigkeit der
Beschwerde vor dem Departement, dass sie nämlich bei einer nachträglich
rückwirkend über den 1. April 2017 hinaus zugesprochenen Rente durch die SUVA
die Möglichkeit erhalten müsste, ihre Verfügung vom 29. März 2017 bezüglich
Lohnanpassung in Wiedererwägung zu ziehen oder zu widerrufen, geht völlig fehl.
Mit dem Beenden des Dienstverhältnisses ist auch das Recht der Gemeinde zu Ende
gegangen, bezüglich dieses Dienstverhältnisses zu verfügen. Ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse kann also auch daraus nicht abgeleitet werden.
Sollte sich im weiteren Verlauf des
SUVA-Verfahrens eine Änderung ergeben und eine der Parteien, die Gemeinde oder
der Hauswart, davon ausgehen, sie hätte dann gegenüber der andern Partei
irgendwelche vermögensrechtlichen Ansprüche aus öffentlichem Recht, wäre sie
wohl auf die verwaltungsgerichtliche Klage zu verweisen, wie die Vorinstanz in
ihrer Abschreibungsverfügung festhält. Auf den weiteren Inhalt des Vergleichs
und wie dieser allenfalls zu verstehen oder auszulegen ist, ist im Verfahren
hier jedenfalls nicht einzugehen; er ist für die zu entscheidende Frage nicht
relevant.
3.
Die Beschwerde gegen die Abschreibung
des Verfahrens durch die Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist. Daran ändert auch die Gehörsrüge der
Beschwerdeführerin nichts, zumal sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 10.
Januar 2018 noch mit den Argumenten gegen die Aufhebung der Sistierung
auseinandergesetzt hat.
Zur vorinstanzlichen Kostenregelung im
Abschreibungsbeschluss nimmt die Gemeinde in ihrer Beschwerde keine Stellung.
Sie ist deshalb ohne weiteres zu bestätigen, auch hinsichtlich
Parteientschädigung, welche der Hauswart nicht angefochten hat und die deshalb
nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Gemeinde geändert werden kann.
4.
Die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind, sind deshalb von der
Beschwerdeführerin zu tragen. Diese hat der Gegenpartei für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zudem eine Parteientschädigung, die auf pauschal CHF 500.00
festzusetzen ist, zu entrichten. Dem Departement steht keine
Parteientschädigung zu.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Einwohnergemeinde [...] hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Einwohnergemeinde [...] hat A.___
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14), wenn geltend gemacht wird, der Streitwert liege über CHF 15'000
oder es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist
ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser