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Entscheid

VWBES.2018.27

Festsetzung der Besoldung / Abschreibung

15. Oktober 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde von der Einwohnergemeinde

[...] (nachfolgend Gemeinde) per 1. Januar 2012 als Hauswart des Schulhauses [...]

mit einem Pensum von 100% gewählt. Am 31. Oktober 2013 erhielt er die

Mitteilung von der Gemeinde, dass er für die Amtsperiode 2014 – 2017

wiedergewählt worden sei.

Ab dem 12. August 2014 wurde A.___ wegen

eines bereits vor dem Stellenantritt bestehenden Knieleidens zu 50%

arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte kurze Zeit Taggeldleistungen, stellte diese

aber per 1. Februar 2016 ein, weil die Arbeitsfähigkeit sich seit dem Gutachten

aus dem Jahr 2011, erstellt nach dem Unfall im Jahr 2009, nicht verändert habe.

A.___ verlangte daraufhin mit Eingabe seines Anwalts vom 4. April 2016 eine

beschwerdefähige Verfügung.

2. Die Gemeinderatskommission [...]

verfügte am 29. März 2017, der Lohn von A.___ werde ab 1. April 2017 der

verminderten Arbeitsfähigkeit angepasst und auf 50% festgesetzt.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___

(nachfolgend Hauswart) mit Beschwerde vom 10. April 2017 an das

Volkswirtschaftsdepartement. Er stellte den Antrag, die Verfügung sei ersatzlos

aufzuheben und verlangte, dass die Gemeinde anzuweisen sei, für die Dauer des

Verfahrens das bisherige Gehalt weiterhin zu 100% zu bezahlen.

4. Das Volkswirtschaftsdepartement

verlangte einen Kostenvorschuss und stellte fest, dass der Beschwerde von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukäme. Am 16. Mai 2017 sistierte es das

Beschwerdeverfahren auf Antrag der Parteien «bis auf weiteres, jedoch

spätestens bis zum Abschluss des aktuell rechtshängigen verwaltungsrechtlichen

SUVA-Verfahrens». Es werde erst wieder auf Begehren einer Partei weitergeführt.

5. Am 29. März 2017 hatte die Gemeinde

dem Hauswart auch mitgeteilt, es sei vorgesehen, ihn nicht mehr wieder zu

wählen, da er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Am 9. Oktober 2017

eröffnete ihm die Gemeinde den entsprechenden Beschluss vom 27. September 2017.

Parallel zum Verfahren betreffend

Nichtwiederwahl waren die Parteien in Verhandlungen zum Beendigen des

Dienstverhältnisses und des damit verbundenen Mietverhältnisses für die

Dienstwohnung getreten, die Anfang November 2017 in einen Vergleich mündeten.

6. Am 21. November 2017 stellte der Hauswart

die Anträge, die Sistierung sei aufzuheben (1), die Verfügung vom 29. März 2017

der Gemeinde sei ersatzlos aufzuheben (2), die Einwohnergemeinde sei zu

verurteilen, A.___ die aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten von CHF 1'880.15 zu

bezahlen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4). Der Eingabe waren die

Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien vom 2./10. November 2017 und die

Honorarnote beigelegt.

7. Mit Verfügung vom 24. November 2017

hob das Departement die Sistierung auf und gab der Gemeinde Gelegenheit, bis

18. Dezember 2017 eine Stellungnahme einzureichen.

Die Gemeinde verlangte, die Sistierung

des Beschwerdeverfahrens sei aufrecht zu halten, eventuell das

Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des SUVA-Verfahrens erneut zu sistieren.

Die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 4 des Hauswarts im Schreiben vom 21. November 2017

seien abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018

schrieb das Departement das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

ab, auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 den Parteien je

zur Hälfte und verweigerte die Ausrichtung von Parteientschädigungen.

9. Am 22. Januar 2018 erhob die Gemeinde

gegen die Abschreibung des Verfahrens Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

verlangte, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien dem Hauswart aufzuerlegen (Ziff. 2), das Verfahren vor dem

Departement sei weiter zu sistieren (Ziff. 3), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Ziff. 5). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu gewähren (Ziff. 4).

Das Departement und der Hauswart

stellten den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gemeinde blieb in ihrer Replik bei ihren

Anträgen.

10. Am 7. März 2018 teilte der Hauswart

mit, die Verfügung der SUVA sei unterdessen mit Datum vom 6. März 2018

ergangen. Die Gemeinde reichte anschliessend die von ihr verlangten Unterlagen

(Gemeindeordnung etc.) ein.

11. Am 22. März 2018 fand eine

Instruktionsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien nicht einigen

konnten. Schliesslich wurde am 24. April 2018 die Einsprache des Hauswarts an

die SUVA eingereicht, was der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere

Eingaben erfolgten keine.

Erwägungen

II.

1.1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen schriftlich eingereicht und

begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des

Volkswirtschaftsdepartements als Beschwerdeinstanz in Gemeindesachen, das

Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 4

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12, § 200 Abs. 2 und § 202 Abs. 1

Gemeindegesetz, GG, BGS 131.1). Beschwerdegründe und Verfahren richten sich

gemäss § 203 GG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).

1.2

Nach § 200 Abs. 1 GG kann beim

Departement Beschwerde geführt werden unter anderem gegen Beschlüsse über

Nichtwiederwahlen (lit. a), die Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse

und die Entlassung aus wichtigen Gründen (lit. b), gegen Beschlüsse über

Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und –stufen (lit. d) oder

Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder

Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen (lit.

f). Bei der Reduktion des Lohnes von 100% auf 50% handelt es sich jedenfalls um

einen nach § 200 Abs. 1 lit. f GG anfechtbaren Beschluss einer Gemeinde,

weshalb das Departement zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde

eingetreten ist und darüber entschieden hat.

1.3

Das Verfahren für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Gemeindegesetz nicht selbständig geregelt.

Dafür gelten die Vorschriften des VRG. Nach § 12 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid

besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben. Da die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren

als Beschwerdegegnerin Parteistellung hatte und ihre Beschwerde als

gegenstandslos geworden mit Kostenfolge abgeschrieben wurde, ist sie durch den

vorinstanzlichen Beschluss besonders berührt und zur Beschwerde legitimiert,

sofern und soweit sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Ein solches Interesse hat sie jedenfalls, soweit ihr für die

Abschreibung des Verfahrens Kosten auferlegt wurden, sodass jedenfalls insoweit

auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Ob ein schutzwürdiges Interesse auch für

die Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses vorläge, kann offen bleiben, da die

Beschwerde sich in diesem Punkt ohnehin als unbegründet erweist.

2.

In der Hauptsache ging es beim

vorinstanzlichen Verfahren um die von [...] verfügte Lohnreduktion auf 50%,

entsprechend der in diesem Umfang verminderten Arbeitsfähigkeit, ab 1. April

2017.

Nachdem das Dienstverhältnis unterdessen per Ende 2017 durch

Nichtwiederwahl ausgelaufen ist und sich die Parteien über die Beendigung und

die Lohnzahlungen zudem in einem Vergleich geeinigt haben, steht fest, dass

allerspätestens seit 1. April 2018 keinerlei Dienstverhältnis mehr zwischen der

Gemeinde und dem Hauswart besteht und keinerlei Lohnzahlungen mehr geschuldet

sind bzw. beansprucht werden können. Fest steht ebenso, dass bis zum Auslaufen

des Dienstverhältnisses von der Gemeinde Zahlungen im Umfang des ungekürzten

Lohns entsprechend einem 100%-Pensum geleistet wurden, der Hauswart aber im

Gegenzug allfällige Rentenansprüche gegenüber der SUVA der Gemeinde abtrat. Ein

aktuelles und damit schutzwürdiges Interesse am Entscheid über die verfügte

Lohnreduktion ab 1. April 2017 bestand und besteht somit jedenfalls seit 1.

April 2018 für die Gemeinde nicht mehr.

Das von der Gemeinde vorgebrachte

Argument zur Begründung an einem fortdauernden Interesse an der Hängigkeit der

Beschwerde vor dem Departement, dass sie nämlich bei einer nachträglich

rückwirkend über den 1. April 2017 hinaus zugesprochenen Rente durch die SUVA

die Möglichkeit erhalten müsste, ihre Verfügung vom 29. März 2017 bezüglich

Lohnanpassung in Wiedererwägung zu ziehen oder zu widerrufen, geht völlig fehl.

Mit dem Beenden des Dienstverhältnisses ist auch das Recht der Gemeinde zu Ende

gegangen, bezüglich dieses Dienstverhältnisses zu verfügen. Ein aktuelles

schutzwürdiges Interesse kann also auch daraus nicht abgeleitet werden.

Sollte sich im weiteren Verlauf des

SUVA-Verfahrens eine Änderung ergeben und eine der Parteien, die Gemeinde oder

der Hauswart, davon ausgehen, sie hätte dann gegenüber der andern Partei

irgendwelche vermögensrechtlichen Ansprüche aus öffentlichem Recht, wäre sie

wohl auf die verwaltungsgerichtliche Klage zu verweisen, wie die Vorinstanz in

ihrer Abschreibungsverfügung festhält. Auf den weiteren Inhalt des Vergleichs

und wie dieser allenfalls zu verstehen oder auszulegen ist, ist im Verfahren

hier jedenfalls nicht einzugehen; er ist für die zu entscheidende Frage nicht

relevant.

3.

Die Beschwerde gegen die Abschreibung

des Verfahrens durch die Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet, soweit

darauf überhaupt einzutreten ist. Daran ändert auch die Gehörsrüge der

Beschwerdeführerin nichts, zumal sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 10.

Januar 2018 noch mit den Argumenten gegen die Aufhebung der Sistierung

auseinandergesetzt hat.

Zur vorinstanzlichen Kostenregelung im

Abschreibungsbeschluss nimmt die Gemeinde in ihrer Beschwerde keine Stellung.

Sie ist deshalb ohne weiteres zu bestätigen, auch hinsichtlich

Parteientschädigung, welche der Hauswart nicht angefochten hat und die deshalb

nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Gemeinde geändert werden kann.

4.

Die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind, sind deshalb von der

Beschwerdeführerin zu tragen. Diese hat der Gegenpartei für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zudem eine Parteientschädigung, die auf pauschal CHF 500.00

festzusetzen ist, zu entrichten. Dem Departement steht keine

Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Einwohnergemeinde [...] hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Einwohnergemeinde [...] hat A.___

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14), wenn geltend gemacht wird, der Streitwert liege über CHF 15'000

oder es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser