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Entscheid

VWBES.2018.270

Disziplinierung / Zelleneinschluss

24. August 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018

ordnete das Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Solothurn, an, A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde für die Dauer von drei Tagen – vom

8. Mai 2018, 8:15 Uhr, bis zum 11. Mai 2018, 8:15 Uhr – in seiner

Zelle eingeschlossen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er am

Abend des 7. Mai 2018 das Fenster seiner IV-Zelle beschädigt habe, indem

er die Stützhilfe aus Chromstahl, welche bei der Toilette montiert war, aus der

Verankerung gerissen und damit mehrmals gegen das Fenster eingeschlagen, bis

dieses Sprünge aufgewiesen habe.

2. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2018

wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, an das Departement des Innern (DdI) und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 8. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Arreststrafe von 3 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.

3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

8. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Ohne Einholung einer Vernehmlassung

wies das Departement die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab und verzichtete auf die

Erhebung von Kosten.

4. Am 2. Juli 2018 liess der

Beschwerdeführer dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Entscheid vom 21. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Disziplinierung vom 8. Mai 2018 rechtswidrig verhängt wurde (Dispo. Ziff.

1).

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden (Dispo. Ziff. 2).

4. Eventualiter: Es sei der Entscheid vom

21. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben

und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

5. Mit Vernehmlassungen vom 16. und

23. Juli 2018 beantragten das Departement des Innern und das Amt für

Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

6. Mit Stellungnahme vom 6. August

2018 liess sich der Beschwerdeführer dazu erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug,

JUVG, BGS 331.11). Zwar ist die Strafe bereits verbüsst und das Interesse an

deren Überprüfung nicht mehr aktuell. Da sich aber die Frage eines

Zelleneinschlusses jederzeit wieder stellen könnte und diese kaum je

rechtzeitig wird überprüft werden können, ist die Legitimation von A.___ zur

Beschwerdeführung zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer lässt als erstes

ausführen, die Verfügung des Amts für Justizvollzug sei nicht rechtsgültig

eröffnet worden, da diese an den Beschwerdeführer selbst statt an dessen

Vertreter eröffnet worden sei. Er verweist dafür auf Art. 87 Abs. 3 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und verkennt dabei, dass es sich

vorliegend nicht um einen Strafprozess handelt. Das Bundesgericht hat in BGE

128.

I 225 für den Massnahmenvollzug festgehalten, ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe nur für ein konkretes Verfahren

(z.B. Prüfung einer [probeweisen] Entlassung, von Vollzugslockerungen oder

einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs. Es

muss somit von Fall zu Fall abgeklärt werden, ob eine Vertretung erforderlich

ist, und das Vertretungsverhältnis besteht nicht generell für den gesamten

Vollzug. Zudem ist dem Beschwerdeführer durch die Zustellung an ihn selber auch

kein Nachteil entstanden, diese entspricht dem Verfahrensablauf gemäss § 64

Abs. 3 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO

JVA, BGS 331.16), und die Vorinstanz hat gar ausgeführt, die Rechtsmittelfrist

habe erst mit der nachträglichen postalischen Zustellung an den Rechtsvertreter

zu laufen begonnen. Grund, die Verfügung deshalb als nichtig zu erklären oder

aufzuheben, besteht somit keiner.

3.

Weiter lässt der Beschwerdeführer

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem seinem

Vertreter keine Beweismittel zugestellt worden seien, damit dieser die

Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen könnte.

Woher der Rechtsvertreter einen solchen

Anspruch ableiten will, nachdem sein Klient die Beschädigung unterschriftlich

zugegeben hat und vorgängig auch kein Gesuch um Einsicht in die entsprechenden

Akten gestellt worden war, ist unklar. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist dadurch jedenfalls nicht ersichtlich.

4.1

Weiter lässt der Beschwerdeführer

geltend machen, eine Disziplinierung hätte nicht erfolgen dürfen, da er sich in

einer Notstandssituation befunden habe. Er habe sich gegen die menschenunwürdige

Behandlung gewehrt, welche Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche.

Die Behörden müssten besonders auf die Verhältnismässigkeit der Haftbedingungen

achten und bei Hinweisen auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK eine entsprechende

Abklärung vornehmen. Vorliegend sei keine entsprechende Abklärung vorgenommen

worden, was ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

verletze.

4.2

Anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer Folgendes unterschriftlich zu

Protokoll gegeben:

«Ich habe es kaputt

gemacht und ich werde es wieder machen. Entweder ich bekomme 1 Stunde Spazieren

unter freiem Himmel oder Sie versetzen mich. Ich habe einen mega krassen

Vitaminmangel und ich brauche Sonne. Ich will eine menschengerechte

Behandlung.»

Im angefochtenen Entscheid des Amts für

Justizvollzug wurde ausgeführt, dass auch Insassen der (Eintrittsabteilung) B+T

der JVA Solothurn grundlagenkonform täglich mindestens eine Stunde Hofgang in

dem dafür vorgesehenen Bereich an der frischen Luft gewährt werde. Eine

Notstandssituation lag somit nicht vor. Inwiefern die Vollzugsbedingungen

ansonsten gegen die Art. 3 und 5 lit. e EMRK verstossen sollten, legt der

Beschwerdeführer nicht weiter dar, und eine entsprechende Verletzung ist auch

nicht ersichtlich.

5.1

Weiter moniert der Beschwerdeführer,

bei Massnahmepatienten müsse zuerst deren Schuldfähigkeit durch einen Arzt

abgeklärt werden, bevor es zu einer Disziplinierung komme, um dem

Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung zu tragen. Bei psychisch kranken

Patienten werde ein schuldhaftes Verhalten wohl regelmässig nicht leicht

anzunehmen sein. Es könne nicht auf ein 7 ½-jähriges Gutachten abgestellt und

gesagt werden, es seien diesbezüglich keine Änderungen eingetreten. Dass der

Beschwerdeführer schon mehrfach diszipliniert worden sei, spreche nicht für

seine Einsichtsfähigkeit. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, die Schuldfähigkeit

abzuklären, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, was Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze. Art. 90 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei verletzt, weil die

Disziplinierung nicht verhältnismässig sei, und Art. 31 Abs. 1 und Art. 10 Abs.

2.

BV seien verletzt, weil dem Beschwerdeführer die Freiheit nicht

gesetzesmässig entzogen worden sei.

5.2

Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c StGB

darf eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61

befindet, ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht

werden, wenn dies als Disziplinarmassnahme unerlässlich ist. Art. 91 Abs. 2

lit. d StGB bezeichnet den Arrest als mögliche Disziplinarsanktion. Gemäss der

kantonalen Regelung von § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen

gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten

Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen

gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen

gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet

werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Bei der

Bemessung der Disziplinarsanktionen werden laut § 33 Abs. 3 JUVG insbesondere

die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von

Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und

die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksichtigt.

Gemäss § 13 JUVG

haben die Gefangenen die Anordnungen der

Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete

Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört.

Gemäss § 15 Abs. 1 HO JVA haben die Gefangenen die Vollzugsvorschriften

einzuhalten und den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu

leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des

Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der

Vollzugseinrichtung stört. Laut § 53 HO JVA dient das Disziplinarwesen der

Durchsetzung der Hausordnung, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung

sowie dem Schutz des Personals der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen.

Disziplinarsanktionen sind eine Reaktion auf fehlbares Verhalten, bezwecken

dessen Korrektur und sollen fehlbare Gefangene künftig zu einem regelkonformen

Verhalten bewegen. Klare, transparente und konsequent angewandte Regeln sollen

den Gefangenen die Einsicht und Verantwortung für ein geordnetes Zusammenleben

in der Vollzugseinrichtung vermitteln. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche

oder grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die

Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des

Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 HO JVA). Als Disziplinarvergehen

gelten laut § 54 Abs. 2 lit. e HO JVA unter anderem die Beschädigung von

Gebäuden und Gegenständen. § 55 lit. j HO JVA sieht als Disziplinarsanktion den

Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen vor. § 56 HO JVA benennt die

Bemessungskriterien für die Disziplinarsanktion. § 61 HO JVA schreibt vor, wie

der Zelleneinschluss zu vollziehen ist. Demnach wird dieser in der ordentlichen

Zelle des Gefangenen vollzogen und das Fernsehgerät für diese Zeit aus der

Zelle entfernt. Während des Zelleneinschlusses sind folgende Aktivitäten nicht

möglich: a) Ausgänge, Beziehungsurlaube und externe Besuche; b)

Aussenaktivitäten; c) Telefonieren; d) Freizeitaktivitäten, die nicht

spätestens bis zur Einschliesszeit beendet sind; e) interne und externe

Weiterbildungsveranstaltungen.

5.3

Die Disziplinarmassnahme des

Zelleneinschlusses ist somit gesetzlich vorgesehen, die Vorinstanz ist

rechtmässig vorgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

gewährt und ihm die Disziplinarverfügung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich

abgegeben hat.

Im Strafurteil vom 8. Mai 2014 war

die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom

2.

September 2011 lediglich als leicht vermindert beurteilt worden. Es

liegen keine Anhaltspunkte vor, und der Beschwerdeführer bringt auch keine vor,

wonach sich die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers derart verändert

hätte, dass heute von einem Ausschluss der Schuldfähigkeit ausgegangen werden

müsste. Für den Beschwerdeführer wurde zudem unmittelbar nach seinem Eintritt

in die JVA Solothurn im Januar 2018 eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben.

Das Gutachten wurde am 3. Juni 2018 fertiggestellt. Die vorliegende

Beurteilung wird ohnehin bloss vorgenommen, da sich die Frage einer

Disziplinierung in der Zukunft immer wieder stellen könnte. Dabei wird auf das

neue Gutachten abzustellen sein, welches im Vergleich zum vorhergehenden

Gutachten gewisse Aspekte der Persönlichkeitsstörung eher als weniger

ausgeprägt beurteilt (vgl. Antwort zu Frage 5). Die leicht verminderte

Schuldfähigkeit wurde durch die Vorinstanz beachtet, indem die

Disziplinarmassnahme mit einer Dauer von drei Tagen verhältnismässig kurz

bemessen wurde.

Das Bundesgericht schützte bereits bei

früheren Arreststrafen gegen den Beschwerdeführer von 3 und 5 Tagen Länge mit

Urteilen vom 4. Juli 2018 zwei Urteile des Verwaltungsgerichts, mit

welchen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden war (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018), womit auch die vorliegende

Beschwerde keine grosse Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Sanktion ist unter

Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 33 Abs. 3 JUVG keineswegs

unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat die Sachbeschädigung vom

7.

Mai 2018 mutwillig und gar planmässig vorgenommen. So ist dem

Vollzugsverlaufsjournal bereits am 21. April 2018 zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer gefragt habe, wie teuer das Zellenfenster sei. Als er zur

Antwort erhalten habe, das Fenster sei sehr teuer, habe er gesagt, das sei gut

und habe gelacht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug war

wenig kooperativ, sodass es bereits zu mehreren Disziplinarmassnahmen und

Interventionen gekommen ist. Mit Einschliessung in der IV-Zelle und nicht in

einer Arrestzelle sowie mit der verhältnismässig kurzen Zeitdauer der Sanktion

wurde denn dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch genügend Rechnung

getragen.

6.

Die Beschwerde gegen die

Disziplinarmassnahme erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1

Weiter beantragt der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der

Vorinstanz. Diese hatte den Antrag mit der Begründung abgewiesen, wonach der

3-tägie Zelleneinschluss nicht besonders stark in die Rechte des Beschwerdeführers

eingreife und dieser selbst im Stande gewesen wäre, die Beschwerde zu erheben,

sowie wegen Aussichtslosigkeit, was bereits in zwei vorhergehenden Verfahren

gegen Disziplinarsanktionen erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe

damals dieselben Rügen vorgebracht.

7.2

Der Beschwerdeführer widerspricht

dem, indem er auf die MS-Erkrankung hinweist und die vorgebrachten Rügen noch

einmal zusammenfasst.

7.3

Die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung kann nur dann verlangt werden, wenn die Person nicht über

die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, der Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint und die Bestellung eines Rechtsbeistands

zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. § 76 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

7.4

Der Beschwerdeführer hat mutwillig eine

Scheibe zertrümmert, sodass diese Risse aufweist. Bei ihm besteht, wenn

überhaupt, lediglich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Er wurde mit

einem 3-tägigen Einschluss in seiner IV-Zelle diszipliniert. Die Verfügung ist

weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Beschwerde war von Anfang an

aussichtslos, wie auch schon in früheren Disziplinarverfahren (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wurde von der Vorinstanz somit zu Recht abgewiesen. Mit

derselben Begründung ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 bestätigt.