VWBES.2018.270
Disziplinierung / Zelleneinschluss
24. August 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Disziplinierung
/ Zelleneinschluss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018
ordnete das Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Solothurn, an, A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde für die Dauer von drei Tagen – vom
8. Mai 2018, 8:15 Uhr, bis zum 11. Mai 2018, 8:15 Uhr – in seiner
Zelle eingeschlossen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er am
Abend des 7. Mai 2018 das Fenster seiner IV-Zelle beschädigt habe, indem
er die Stützhilfe aus Chromstahl, welche bei der Toilette montiert war, aus der
Verankerung gerissen und damit mehrmals gegen das Fenster eingeschlagen, bis
dieses Sprünge aufgewiesen habe.
2. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2018
wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, an das Departement des Innern (DdI) und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 8. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Arreststrafe von 3 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.
3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
8. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Ohne Einholung einer Vernehmlassung
wies das Departement die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab und verzichtete auf die
Erhebung von Kosten.
4. Am 2. Juli 2018 liess der
Beschwerdeführer dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Entscheid vom 21. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons
Solothurn aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Disziplinierung vom 8. Mai 2018 rechtswidrig verhängt wurde (Dispo. Ziff.
1).
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden (Dispo. Ziff. 2).
4. Eventualiter: Es sei der Entscheid vom
21. Juni 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben
und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
5. Mit Vernehmlassungen vom 16. und
23. Juli 2018 beantragten das Departement des Innern und das Amt für
Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
6. Mit Stellungnahme vom 6. August
2018 liess sich der Beschwerdeführer dazu erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug,
JUVG, BGS 331.11). Zwar ist die Strafe bereits verbüsst und das Interesse an
deren Überprüfung nicht mehr aktuell. Da sich aber die Frage eines
Zelleneinschlusses jederzeit wieder stellen könnte und diese kaum je
rechtzeitig wird überprüft werden können, ist die Legitimation von A.___ zur
Beschwerdeführung zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt als erstes
ausführen, die Verfügung des Amts für Justizvollzug sei nicht rechtsgültig
eröffnet worden, da diese an den Beschwerdeführer selbst statt an dessen
Vertreter eröffnet worden sei. Er verweist dafür auf Art. 87 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und verkennt dabei, dass es sich
vorliegend nicht um einen Strafprozess handelt. Das Bundesgericht hat in BGE
128.
I 225 für den Massnahmenvollzug festgehalten, ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe nur für ein konkretes Verfahren
(z.B. Prüfung einer [probeweisen] Entlassung, von Vollzugslockerungen oder
einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs. Es
muss somit von Fall zu Fall abgeklärt werden, ob eine Vertretung erforderlich
ist, und das Vertretungsverhältnis besteht nicht generell für den gesamten
Vollzug. Zudem ist dem Beschwerdeführer durch die Zustellung an ihn selber auch
kein Nachteil entstanden, diese entspricht dem Verfahrensablauf gemäss § 64
Abs. 3 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO
JVA, BGS 331.16), und die Vorinstanz hat gar ausgeführt, die Rechtsmittelfrist
habe erst mit der nachträglichen postalischen Zustellung an den Rechtsvertreter
zu laufen begonnen. Grund, die Verfügung deshalb als nichtig zu erklären oder
aufzuheben, besteht somit keiner.
3.
Weiter lässt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem seinem
Vertreter keine Beweismittel zugestellt worden seien, damit dieser die
Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen könnte.
Woher der Rechtsvertreter einen solchen
Anspruch ableiten will, nachdem sein Klient die Beschädigung unterschriftlich
zugegeben hat und vorgängig auch kein Gesuch um Einsicht in die entsprechenden
Akten gestellt worden war, ist unklar. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist dadurch jedenfalls nicht ersichtlich.
4.1
Weiter lässt der Beschwerdeführer
geltend machen, eine Disziplinierung hätte nicht erfolgen dürfen, da er sich in
einer Notstandssituation befunden habe. Er habe sich gegen die menschenunwürdige
Behandlung gewehrt, welche Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche.
Die Behörden müssten besonders auf die Verhältnismässigkeit der Haftbedingungen
achten und bei Hinweisen auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK eine entsprechende
Abklärung vornehmen. Vorliegend sei keine entsprechende Abklärung vorgenommen
worden, was ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletze.
4.2
Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer Folgendes unterschriftlich zu
Protokoll gegeben:
«Ich habe es kaputt
gemacht und ich werde es wieder machen. Entweder ich bekomme 1 Stunde Spazieren
unter freiem Himmel oder Sie versetzen mich. Ich habe einen mega krassen
Vitaminmangel und ich brauche Sonne. Ich will eine menschengerechte
Behandlung.»
Im angefochtenen Entscheid des Amts für
Justizvollzug wurde ausgeführt, dass auch Insassen der (Eintrittsabteilung) B+T
der JVA Solothurn grundlagenkonform täglich mindestens eine Stunde Hofgang in
dem dafür vorgesehenen Bereich an der frischen Luft gewährt werde. Eine
Notstandssituation lag somit nicht vor. Inwiefern die Vollzugsbedingungen
ansonsten gegen die Art. 3 und 5 lit. e EMRK verstossen sollten, legt der
Beschwerdeführer nicht weiter dar, und eine entsprechende Verletzung ist auch
nicht ersichtlich.
5.1
Weiter moniert der Beschwerdeführer,
bei Massnahmepatienten müsse zuerst deren Schuldfähigkeit durch einen Arzt
abgeklärt werden, bevor es zu einer Disziplinierung komme, um dem
Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung zu tragen. Bei psychisch kranken
Patienten werde ein schuldhaftes Verhalten wohl regelmässig nicht leicht
anzunehmen sein. Es könne nicht auf ein 7 ½-jähriges Gutachten abgestellt und
gesagt werden, es seien diesbezüglich keine Änderungen eingetreten. Dass der
Beschwerdeführer schon mehrfach diszipliniert worden sei, spreche nicht für
seine Einsichtsfähigkeit. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, die Schuldfähigkeit
abzuklären, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, was Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze. Art. 90 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei verletzt, weil die
Disziplinierung nicht verhältnismässig sei, und Art. 31 Abs. 1 und Art. 10 Abs.
2.
BV seien verletzt, weil dem Beschwerdeführer die Freiheit nicht
gesetzesmässig entzogen worden sei.
5.2
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c StGB
darf eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61
befindet, ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht
werden, wenn dies als Disziplinarmassnahme unerlässlich ist. Art. 91 Abs. 2
lit. d StGB bezeichnet den Arrest als mögliche Disziplinarsanktion. Gemäss der
kantonalen Regelung von § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten
Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen
gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen
gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet
werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Bei der
Bemessung der Disziplinarsanktionen werden laut § 33 Abs. 3 JUVG insbesondere
die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von
Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und
die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksichtigt.
Gemäss § 13 JUVG
haben die Gefangenen die Anordnungen der
Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete
Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört.
Gemäss § 15 Abs. 1 HO JVA haben die Gefangenen die Vollzugsvorschriften
einzuhalten und den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu
leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des
Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung stört. Laut § 53 HO JVA dient das Disziplinarwesen der
Durchsetzung der Hausordnung, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung
sowie dem Schutz des Personals der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen.
Disziplinarsanktionen sind eine Reaktion auf fehlbares Verhalten, bezwecken
dessen Korrektur und sollen fehlbare Gefangene künftig zu einem regelkonformen
Verhalten bewegen. Klare, transparente und konsequent angewandte Regeln sollen
den Gefangenen die Einsicht und Verantwortung für ein geordnetes Zusammenleben
in der Vollzugseinrichtung vermitteln. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche
oder grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die
Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des
Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 HO JVA). Als Disziplinarvergehen
gelten laut § 54 Abs. 2 lit. e HO JVA unter anderem die Beschädigung von
Gebäuden und Gegenständen. § 55 lit. j HO JVA sieht als Disziplinarsanktion den
Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen vor. § 56 HO JVA benennt die
Bemessungskriterien für die Disziplinarsanktion. § 61 HO JVA schreibt vor, wie
der Zelleneinschluss zu vollziehen ist. Demnach wird dieser in der ordentlichen
Zelle des Gefangenen vollzogen und das Fernsehgerät für diese Zeit aus der
Zelle entfernt. Während des Zelleneinschlusses sind folgende Aktivitäten nicht
möglich: a) Ausgänge, Beziehungsurlaube und externe Besuche; b)
Aussenaktivitäten; c) Telefonieren; d) Freizeitaktivitäten, die nicht
spätestens bis zur Einschliesszeit beendet sind; e) interne und externe
Weiterbildungsveranstaltungen.
5.3
Die Disziplinarmassnahme des
Zelleneinschlusses ist somit gesetzlich vorgesehen, die Vorinstanz ist
rechtmässig vorgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt und ihm die Disziplinarverfügung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich
abgegeben hat.
Im Strafurteil vom 8. Mai 2014 war
die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom
2.
September 2011 lediglich als leicht vermindert beurteilt worden. Es
liegen keine Anhaltspunkte vor, und der Beschwerdeführer bringt auch keine vor,
wonach sich die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers derart verändert
hätte, dass heute von einem Ausschluss der Schuldfähigkeit ausgegangen werden
müsste. Für den Beschwerdeführer wurde zudem unmittelbar nach seinem Eintritt
in die JVA Solothurn im Januar 2018 eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben.
Das Gutachten wurde am 3. Juni 2018 fertiggestellt. Die vorliegende
Beurteilung wird ohnehin bloss vorgenommen, da sich die Frage einer
Disziplinierung in der Zukunft immer wieder stellen könnte. Dabei wird auf das
neue Gutachten abzustellen sein, welches im Vergleich zum vorhergehenden
Gutachten gewisse Aspekte der Persönlichkeitsstörung eher als weniger
ausgeprägt beurteilt (vgl. Antwort zu Frage 5). Die leicht verminderte
Schuldfähigkeit wurde durch die Vorinstanz beachtet, indem die
Disziplinarmassnahme mit einer Dauer von drei Tagen verhältnismässig kurz
bemessen wurde.
Das Bundesgericht schützte bereits bei
früheren Arreststrafen gegen den Beschwerdeführer von 3 und 5 Tagen Länge mit
Urteilen vom 4. Juli 2018 zwei Urteile des Verwaltungsgerichts, mit
welchen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden war (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018), womit auch die vorliegende
Beschwerde keine grosse Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Sanktion ist unter
Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 33 Abs. 3 JUVG keineswegs
unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat die Sachbeschädigung vom
7.
Mai 2018 mutwillig und gar planmässig vorgenommen. So ist dem
Vollzugsverlaufsjournal bereits am 21. April 2018 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer gefragt habe, wie teuer das Zellenfenster sei. Als er zur
Antwort erhalten habe, das Fenster sei sehr teuer, habe er gesagt, das sei gut
und habe gelacht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug war
wenig kooperativ, sodass es bereits zu mehreren Disziplinarmassnahmen und
Interventionen gekommen ist. Mit Einschliessung in der IV-Zelle und nicht in
einer Arrestzelle sowie mit der verhältnismässig kurzen Zeitdauer der Sanktion
wurde denn dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch genügend Rechnung
getragen.
6.
Die Beschwerde gegen die
Disziplinarmassnahme erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1
Weiter beantragt der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der
Vorinstanz. Diese hatte den Antrag mit der Begründung abgewiesen, wonach der
3-tägie Zelleneinschluss nicht besonders stark in die Rechte des Beschwerdeführers
eingreife und dieser selbst im Stande gewesen wäre, die Beschwerde zu erheben,
sowie wegen Aussichtslosigkeit, was bereits in zwei vorhergehenden Verfahren
gegen Disziplinarsanktionen erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe
damals dieselben Rügen vorgebracht.
7.2
Der Beschwerdeführer widerspricht
dem, indem er auf die MS-Erkrankung hinweist und die vorgebrachten Rügen noch
einmal zusammenfasst.
7.3
Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung kann nur dann verlangt werden, wenn die Person nicht über
die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, der Prozess nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint und die Bestellung eines Rechtsbeistands
zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. § 76 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
7.4
Der Beschwerdeführer hat mutwillig eine
Scheibe zertrümmert, sodass diese Risse aufweist. Bei ihm besteht, wenn
überhaupt, lediglich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit. Er wurde mit
einem 3-tägigen Einschluss in seiner IV-Zelle diszipliniert. Die Verfügung ist
weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Beschwerde war von Anfang an
aussichtslos, wie auch schon in früheren Disziplinarverfahren (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde von der Vorinstanz somit zu Recht abgewiesen. Mit
derselben Begründung ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 bestätigt.