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Entscheid

VWBES.2018.271

Regelung persönlicher Verkehr

14. August 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) und B.___ (in der Folge Beschwerdegegner) sind die

unverheirateten Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2013) und D.___ (geb.

[...] 2012). Die Mutter wohnt in der Schweiz, der Vater in Österreich

(Vorarlberg). Die Parteien lebten zusammen in Österreich, sind aber seit 2014

getrennt. Der Vater versucht seit dieser Zeit immer wieder, seine Kinder zu

sehen. Die Mutter widersetzt sich und versucht, dies zu verhindern. Die

Situation zwischen den Eltern ist konfliktgeladen.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin ohne

Bekanntgabe einer Adresse in die Schweiz gezogen war, versuchte der

Beschwerdegegner im Sommer 2015 deren Adresse ausfindig zu machen und ersuchte

die Kindesschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein (in der Folge KESB) um

Hilfe. Diese eröffnete am 2. Februar 2016 ein Verfahren zur Prüfung

gesetzlicher Massnahmen und erteilte der Sozialregion Thierstein den Auftrag,

abzuklären, in welchen Lebensbereichen eine Schutzbedürftigkeit bestehe und

geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Am 25. August 2016 erstattete der

Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) Bericht und empfahl die Errichtung

einer Beistandschaft für die Besuchsregelung und begleitete Besuchstage, die

ausgebaut werden können. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 errichtete die KESB

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und übertrug der

Beistandsperson die Aufgaben, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um die

beiden Kinder zu unterstützen, eine Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten und zu

überwachen und bei Konflikten zwischen den Eltern zu unterstützen. In der Folge

teilte der Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe ihn kontaktiert

und sie hätten gemeinsam eine Lösung gefunden, wie sie die Kinder gemeinsam

glücklich und gesund erziehen könnten (Akten AC, S. 63). Die Beschwerdeführerin

plane, wieder zurück nach Vorarlberg zu ziehen und ihm einen regelmässigen

Kontakt zu den Kindern zu gewähren. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin

am 2. Februar 2017 nach Österreich ab. Die Beiständin teilte der KESB mit

Schreiben vom 14. Februar 2017 daraufhin mit, um das Besuchsrecht zu regeln,

habe sie die Beschwerdeführerin mehrmals schriftlich und telefonisch zu einem

Gespräch eingeladen. Leider habe sie die Termine (teilweise unentschuldigt)

nicht wahrgenommen. Der Beschwerdegegner habe ihr telefonisch erklärt, die

Kinder seit knapp zwei Jahren nicht gesehen zu haben. Damit das Besuchsrecht

erarbeitet und überwacht werden könne, werde die Weiterführung der Massnahme in

Österreich empfohlen (Akten AC, S. 64). Am 20. September 2017 teilte der

Beschwerdegegner der KESB per Mail mit, leider sei es ihm immer noch nicht

gelungen, seine Kinder zu sehen. Er habe ein halbes Jahr über das

Familiengericht mühsam versucht, einen Besuchskontakt in die Wege zu leiten.

Nun sei die Beschwerdeführerin ohne Vorwarnung wieder in die Schweiz gezogen.

Die Beiständin nahm daraufhin ihr Mandat wieder auf. Mit Bericht vom 4. Mai 2018

gelangte sie schliesslich an die KESB und beantragte, ein Besuchsrecht jedes 2.

Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht bis

maximal die Hälfte der Schulferien und abwechselnd an Feiertagen, mit

Übergabeort an einem Bahnhof in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerin.

3. Am 14. Juni 2018 erging seitens der

KESB folgender Entscheid:

1. Der persönliche Verkehr zwischen den

Kindern C.___ und D.___ und ihrem Vater B.___ wird wie folgt festgelegt:

• jedes

2. Wochenende von Freitag ab 18.00 Uhr - Sonntag 18.00 Uhr

• die

Hälfte der Schulferien

Feiertage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten) alternierend

• Die

Übergaben haben an einem neutralen Ort stattzufinden (Bspw. [...] Bahnhof) und

sind von einer neutralen Drittperson zu begleiten.

2. Die Beiständin erhält gestützt auf Art.

308 Abs. 2 ZGB zusätzlich folgende Aufgaben:

Vermittlung gemäss verfügten Regelung betreffend Besuchsrecht und Betreuung und,

soweit nötig und zulässig, verbindlich über Daten und Modalitäten insbesondere

den Übergabeort zu entscheiden

• Eine

neutrale Drittperson für die Übergabe der Besuche zu organisieren und

allenfalls deren Kostenübernahme zu klären sowie deren Kostenfolgen bei der

Sozialregion Thierstein anzuzeigen.

3. Die Kindseltern A.___ und B.___ werden

gemäss Art. 273 Abs. 2 und Art. 274 Abs. 1 ZGB ermahnt und angewiesen, alles zu

unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil

beeinträchtigt. Insbesondere werden sie angewiesen, die Besuchsregelung einzuhalten.

4. Soweit die Parteien mehr oder anderes

verlangt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.

5. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Die Verfahrenskosten werden auf CHF

600.-- festgelegt und sind von A.___ und B.___ je zur Hälfte mit CHF 300.-- zu

bezahlen.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit

Schreiben vom 2. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die

Anträge, die Kinder vorerst bei ihren Wahleltern übernachten zu lassen anstatt

bei ihrem Vater und auf Erlass der Verfahrenskosten bei der KESB. Zudem

beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 5.

Juli 2018 bewilligt wurde. Zur Begründung ihres Antrages führte sie aus: «Wenn

der Vater die Kinder ohne eine vertraute und tragfähige Beziehung zu ihnen zu

haben schon gleich nach Österreich mitnehmen muss, bestünde für die Kinder

zumindest die Möglichkeit bei meinen Wahleltern zu übernachten, anstatt gleich

bei ihrem Vater übernachten zu müssen. Ein ihnen vertrauter Ort, wo sie so gut

wie aufgewachsen sind, Freunde in ihrem Alter haben und sich wohl und geborgen

fühlen. Der Wohnort meiner Wahleltern ist nur knapp 30 Minuten vom Wohnort des

Vaters meiner Kinder entfernt und wäre somit eine zumutbare Distanz. Es wäre

mir ein Anliegen und eine grosse Erleichterung, wenn dieser Vorschlag zum Wohl

der Kinder in die Besuchsrechtsregelung einfliessen könnte. Es würde weder für

den Vater noch für die Kinder ein Nachteil daraus entstehen, es wäre im

Gegenteil für alle Beteiligten ein Gewinn. Als Beilage lege ich eine

Bestätigung meiner Wahleltern als Emailauszug bei.»

5. Die KESB beantragte mit Eingabe vom

24. Juli 2018 den Beschwerdeantrag betreffend Besuchsrecht abzuweisen und

empfahl, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufgrund nachgewiesener

Bedürftigkeit zu erlassen. Der Beschwerdegegner und die Beiständin liessen sich

innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 273 ZGB haben Eltern,

denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Abs. 1). Die

Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen

Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen

Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine

Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Abs. 2). Der Vater oder die

Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt

wird (Abs. 3).

2.2

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB

fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder

entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn

dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des

persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.

So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft

eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss

eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima

ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen

Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren

Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3

mit Hinweisen).

2.3

Eine Situation, bei der das

Kontaktrecht des Vaters eingeschränkt werden müsste, liegt hier nicht vor. Im

Gegenteil: die Beschwerdeführerin weigert sich seit Jahren, ihrer gesetzlichen Pflicht

nachzukommen und ein Kontakt- und Besuchsrecht der beiden Mädchen zu ihrem

Vater zuzulassen. Belege, wonach der Vater das Wohl seiner Kinder gefährdet

hätte, gibt es keine. Dieser hatte in den letzten zwei Jahren gar nicht die

Möglichkeit, sein Recht auf persönlichen Verkehr wahrzunehmen. Immerhin scheint

nun eine gewisse Einsicht bei der Beschwerdeführerin erkennbar. Sie bestreitet

nicht das Besuchsrecht und die Verfügung der KESB an sich, sondern lediglich

eine Modalität, indem sie verlangt, die Kinder hätten statt beim Vater bei

ihren Wahleltern zu übernachten. Damit stellt sie ein neues Begehren im Sinne

von § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), denn in ihrer

Stellungnahme zuhanden der KESB vom 4. Juni 2018 war davon noch nicht die Rede.

Damit wäre auf dieses Begehren gar nicht einzutreten. Selbst wenn, müsste es

abgewiesen werden, denn wesentlicher Bestandteil des Besuchs- und Kontaktrechts

ist eben die 24-Stunden-Betreuung. Und gerade das Übernachten und Zu-Bett-Gehen

ist für die gute Entwicklung eines Kindes und den Kontakt zum nicht

obhutsberechtigten Elternteil von wesentlicher Bedeutung. Weitere Ausführungen

erübrigen sich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie eingetreten

wird.

3.

Hinsichtlich des zweiten

Beschwerdepunktes erweist sich die Beschwerde als begründet. Die KESB empfiehlt

nun selbst den Kostenerlass und die Beschwerdeführerin ist als

Sozialhilfeempfängerin offensichtlich nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu

tragen. Im vorliegenden Verfahren wurde ihr zudem die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt (vgl. § 149 Abs. 2 EG ZGB).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang – die Beschwerdeführerin

unterliegt mehrheitlich - hat A.___ drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind, also CHF 600.00. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art.

123.

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die restlichen CHF 200.00 trägt der

Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen (Kosten), im Übrigen wird sie abgewiesen (Besuchsrecht), soweit

auf sie eingetreten wird.

2. Ziffer 3.6 des angefochtenen Entscheids

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2018 wird dahingehend

abgeändert, als dass A.___ keine Kosten zu tragen hat.

3. A.___ hat drei Vierteil der Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00,

zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann