Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.275

Familiennachzug

31. August 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geboren am [...] August 1986

im Kosovo) reiste am 29. Juli 1998 im Alter von knapp 12 Jahren zum Verbleib

bei seinem Vater in die Schweiz ein. Schon kurze Zeit später fiel der Junge

negativ auf und wurde im Jahr 2000 erstmals von der Polizei Solothurn verzeigt.

In den Jahren 2001 bis 2003 folgten weitere Verzeigungen wegen Nötigung,

unrechtmässiger Aneignung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfacher

Körperverletzung, Diebstahl und Hehlerei. Dennoch wurde ihm am 20. November

2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Von April 2000 bis April 2004 wurde

C.___ von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn zu folgenden Strafen

verurteilt:

·

3 Tage

Arbeitsleistung wegen unrechtmässiger Verwendung eines Fahrrads (Strafverfügung

vom 28. April 2000);

·

4 Halbtage Arbeitsleistung

wegen Diebstahls (Strafverfügung vom 26. März 2001);

·

6 Halbtage

Arbeitsleistung wegen unrechtmässiger Aneignung, Beschimpfung und Drohung

(Strafverfügung vom 3. Mai 2002);

·

14 Tage

Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit bis 15. April 2004

wegen Tätlichkeiten und Nötigung (Strafverfügung vom 15. April 2003);

·

14 Tage

Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr wegen

Diebstahls und einfacher Körperverletzung (Strafverfügung vom 7. April 2004).

Von Oktober 2003 bis Anfang Februar 2004

befand sich C.___ im Aufnahmeheim in Basel.

Als Erwachsener erhielt er weitere

Strafen:

·

20 Tage Gefängnis,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil des juges d'instruction Fribourg vom

31. März 2005);

·

Busse von CHF

600.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen grober

Verkehrsregelverletzung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 11. Januar 2006);

·

Busse von CHF

2'500.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen

einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln; wegen Nichtbewährung wurde

er verwarnt und die Probezeit des Urteils vom 31. März 2005 wurde um ein

Jahr verlängert (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 16. Juni 2006);

·

Unbedingte

Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Raubs, mehrfachen und bandenmässigen Raubs

sowie des Versuchs dazu, unter Widerruf des mit Urteil vom 31. März 2005 für

eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzugs (Urteil

des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 17. Januar 2007);

·

0 Tage

Freiheitsstrafe wegen grober Verkehrsregelnverletzung, Zusatzstrafe

(Bezirksstatthalteramt Liestal vom 18. April 2007);

·

Busse von CHF 300.00

wegen Tätlichkeiten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 24. April 2008).

Vom 3. März 2006 an befand sich C.___ in

Untersuchungshaft, danach war er vom 19. Juli 2006 bis zu seiner bedingten

Entlassung am 2. März 2008 im (vorzeitigen) Strafvollzug, wobei ihm vom 3.

September 2007 an die Vollzugsform des Electronic Monitoring zugestanden

wurde.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Departement des Innern (DdI) am 22. September 2008 den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung von C.___. Begründet wurde diese Massnahme im

Wesentlichen mit den wiederholten Vermögens-, Verkehrs- sowie Gewaltdelikten

sowie des Verschuldens daran. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung

überwiege die privaten Interessen von C.___.

3. Das hierauf angerufene

Verwaltungsgericht schützte den Departementsentscheid mit Urteil VWBES.2008.332

vom 17. November 2008 und setzte C.___ Frist, die Schweiz bis spätestens 19.

Januar 2009 zu verlassen. Per dieses Datum meldete er sich denn auch in Derendingen

ab.

4. Am 28. Juni 2011 reichte D.___ bei

der Einwohnergemeinde Zuchwil ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat

zugunsten von C.___ ein. Dieses Gesuch wurde am 21. Juli 2011 abgewiesen. Am

13. April 2013 heirateten D.___ und C.___ in Italien. Die Ehefrau ersuchte am

23. Juli 2014 beim Migrationsamt um Familiennachzug. Aus dem Gesuch ergab sich,

dass C.___ am 6. Mai 2014 in die Schweiz eingereist war. Auf Nachfrage

bestätigte ein Temporärbüro, dieser habe vom 23. Juni bis 14. Juli 2014 für

insgesamt 134 Stunden bei der Firma [...] gearbeitet.

5. Im Rahmen der damaligen

Gehörsgewährung wurde den Eheleuten mitgeteilt, es werde erwogen, das Gesuch

wegen der Verurteilung von C.___ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

abzuweisen. Er wurde aufgefordert, die Schweiz bis 31. Juli 2014 zu verlassen.

Ob er dies in der Folge getan hat, ist ungewiss. Die Ausreisemeldekarte wurde

nie zurückgeschickt. Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde das

Familiennachzugsgesuch formell abgewiesen und C.___ aus der Schweiz

weggewiesen.

Am 14. Juli 2015 wurde die Ehe von D.___

und C.___ geschieden.

6. Nach der rechtskräftigen Wegweisung

wurde C.___ indes in der Schweiz wie folgt verurteilt:

·

Busse von CHF 200.00

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2015);

·

Geldstrafe von 40

Tagessätzen à je CHF 60.00 und Busse von CHF 900.00 wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) und mehrfacher Übertretung des

BetmG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Mai

2015);

·

Freiheitsstrafe von

30 Tagen wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. September 2016);

·

Freiheitsstrafe von

3 Monaten wegen Fälschung von Ausweisen und Führens eines Motorfahrzeugs ohne

den erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2016).

7. Am 4. September 2016 wurde E.___,

Sohn der A.___ und des C.___, geboren. Das Kind wurde von C.___ mit Wirkung vom

21. Juni 2017 anerkannt.

8. Am 17. November 2016 wurde gegen C.___

ein Einreiseverbot, gültig bis 16. November 2019, ausgesprochen. Ein von A.___

eingereichtes Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots wies das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. Juli 2017 ab. Es begründete dies

mit der wiederholten Straffälligkeit und der fehlenden Einsicht von C.___.

9. A.___ liess daraufhin am 29. September

2017 beim Migrationsamt (MISA) ein Gesuch um Aufenthalt zur Vorbereitung der

Heirat für C.___ stellen. Der Kindsvater könne seinen Sohn nur während den

Besuchsaufenthalten im Kosovo sehen, da er die Schweiz kurz nach der Geburt

habe verlassen müssen. Seither sei er nicht mehr hier gewesen. Das Kind habe

gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) Anspruch

darauf, mit seinen Eltern zusammenzuleben. C.___ habe sich im Kosovo ein

geregeltes Leben aufgebaut und sich klaglos verhalten.

10. Das MISA wies das Gesuch namens des

DdI mit Verfügung vom 19. Juni 2018 ab. Es begründete dies im Wesentlichen mit

der deliktischen Vergangenheit des Bräutigams. Selbst nach der rechtskräftig

verfügten Wegweisung sei er wiederholt negativ polizeilich in Erscheinung

getreten. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder

gewillt noch fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die

Gesuchstellerin sei von November 2016 bis zur Arbeitsaufnahme (nach der

Mutterschaftszeit) im August 2017 während mehreren Monaten im Kosovo beim

Kindsvater gewesen. Dieser verfüge dort über eine Arbeitsstelle. Ausserdem

bestehe eine gute Wohnmöglichkeit für die Familie. Selbst ausgehend davon, dass

ein Familienleben im Kosovo nicht möglich sei, überwögen die öffentlichen

Interessen an der Fernhaltung von C.___ derzeit die entgegenstehenden privaten

Interessen der Gesuchstellerin und des Sohnes.

11. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erhob A.___

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den abschlägigen Departementsentscheid

und beantragte dessen Aufhebung. Desgleichen bat sie darum, das Gesuch um

Vorbereitung der Heirat mit C.___ zu bewilligen. C.___ sei die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem SEM sei zu beantragen, das

Einreiseverbot von C.___ für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum

aufzuheben. Es sei C.___ zu gestatten, den Ausgang des

Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

12. Das MISA schloss am 22. August 2018

namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihrem Bräutigam verwehrt wird, sich zur Heiratsvorbereitung

in der Schweiz aufzuhalten, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Da die Vorinstanz als erste und einzige

Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch

Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2.

Vorab ist festzuhalten, dass mit dem

angefochtenen Entscheid erst über das Gesuch um Aufenthalt zur Vorbereitung der

Heirat entschieden wurde, nicht über die Aufenthaltsbewilligung des künftigen

Ehemanns.

2.1

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)

i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201) können Härtefall- bzw. befristete Aufenthaltsbewilligungen

erteilt werden zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizern oder Schweizerinnen

oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern mit einer

Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Vor der Einreise muss eine

Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die

Heirat eingeleitet ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen

die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein. Der

Zivilstandsbeamte nimmt die Prüfung der Migrationsbehörde nicht vorweg.

Andererseits müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 200)

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.

2.2

Das Bundesgericht hat am 23.

November 2011 entschieden, dass zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12

EMRK bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;

SR 101) die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art.

98.

Abs. 4 ZGB (Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts) gehalten sind, eine

(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung für den Eheschluss zu erteilen, wenn keine

Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich

handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen

usw.; Urteil 2C_880/2017 des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, E. 4.2 mit Hinweis

auf das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und «klar» erscheint,

dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner in der Schweiz wird leben dürfen.

2.3

Die Vorinstanz ist nach diesen

Vorgaben vorgegangen und hat geprüft, ob dem künftigen Ehepartner und heutigen

Kindsvater offensichtlich eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt werden

können.

Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenleben. Diese Ansprüche erlöschen u.a. dann, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies

ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei mehrere unterjährige

Strafen nicht zu kumulieren sind. Als längerfristig gilt eine Strafe von mehr

als einem Jahr (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil

2C_393/2018 des Bundesgerichts vom 5. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135

II 377 E. 4.2 S. 379 f.).

2.4

Desgleichen liegt ein Widerrufsgrund

vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit.

b AuG). In Art. 80 Abs. 1 VZAE findet sich eine genauere Umschreibung dieses

Tatbestands: Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt

insbesondere vor: bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen (lit. a); bei mutwilliger Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b); wenn

die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,

ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich

billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung

aufstachelt (lit. c). Nach Abs. 2 der zuletzt zitierten Norm liegt eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der

Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

2.5

Wenn die ausländische Person durch

ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die

körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder

gefährdet hat, werden nach Meinung des Bundesgerichts die qualifizierten

Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt sein. Indes

können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

«schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: In seiner

Botschaft zum Ausländergesetz führt der Bundesrat aus, dass ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein soll, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass sie «auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an

die Rechtsordnung zu halten» (BBl 2002 3709, 3810 zu Art. 62). Ob der Ausländer

willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann

nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus

folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung

von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen

würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von

privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung

mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).

2.6

Die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens von Erlöschensgründen nach Art. 51

AuG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (Art. 96 AuG; Urteil 2C_714/2014

vom 15. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Bräutigam die schweizerische

Beschwerdeführerin heiraten will und Vater eines Schweizer Kindes ist, sind

vorliegend auch die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleitenden Anforderungen

zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein Recht auf

Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art.

13.

BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,

wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,

die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I

143.

E. 1.3.1 S. 145; 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das

entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt aber auch

dann nicht absolut: Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch

Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung

von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der

Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass

die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des

Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung

gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die

Massnahme durch ein «herausragendes soziales Bedürfnis» gerechtfertigt und in

Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

«fairen» Interessenabwägung entspricht (Urteil 2C_714/2014 des Bundesgerichts

vom 15. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 2.1 und 2.2 S. 335 f.

mit weiteren Hinweisen).

3.1

Die strafrechtlichen Verurteilungen

des Kindsvaters seit seiner Einreise in die Schweiz 1998 zeichnen ein

deutliches Bild. Offensichtlich war er – unabhängig von der Schwere der Delikte

- nie fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Schon in jungen

Jahren wurde er straffällig, bis es am 17. Januar 2007 zur Ausfällung der höchsten

Strafe, einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubs kam. Damals hatte er

innerhalb von neun Tagen vier Raubüberfälle, in drei Fällen bandenmässig, in

einem Fall versucht, begangen. Offenbar steigerte sich seine kriminelle Energie

fortlaufend. Selbst wenn dieses Delikt nun mittlerweile über zehn Jahre zurückliegt,

zeigte sich C.___ weiter unbelehrbar. Unklar ist, ob er die jeweiligen

Wegweisungsentscheide befolgt hat. Zweifel sind jedenfalls berechtigt, da er

anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Solothurn am 28.

November 2014 angab, im August 2009 ausgereist, im Januar 2010 für einen Monat

in die Schweiz zurückgekehrt und im Juni oder Juli nochmals zu Ferien

eingereist zu sein. Immerhin lagen Strafanzeigen der Polizei des Kantons

Solothurn vom 30. November 2009 (Raub, act. 252), vom 23. November 2010 (Drohung,

act. 260) und vom 4. Januar 2011 (Tätlichkeit/einfache Körperverletzung act.

273) gegen ihn vor. Daraus lässt sich schliessen, dass er sich während dieser

Zeit widerrechtlich in der Schweiz aufhielt. Selbst wenn dies nicht erstellt

ist, steht fest, dass er nach der Heirat mit D.___ mehrfach in der Schweiz

delinquiert hat, viermal in den Jahren 2015 und 2016 (siehe vorn I. Ziff. 6).

Über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügte er auch damals nicht.

Die letzte der erwähnten Verurteilungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2016) erging u.a., weil er mit einem

gefälschten italienischen Aufenthaltstitel in die Schweiz einreiste (act. 862).

Folgerichtig erging daraufhin das Einreiseverbot, welches noch bis 16. November

2019.

gültig ist.

3.2

Weder Verurteilungen noch

Wegweisungen haben C.___ je davon abgehalten, weiter und zum Teil massiv gegen

die Rechtsordnung zu verstossen. Bei Erlass des letzten Strafbefehls war sein

Sohn bereits geboren, was ihn nicht daran gehindert hat, sich rechtswidrig zu

verhalten. Und dieser letzte Strafbefehl liegt erst knapp zwei Jahre zurück. Es

kann darum nicht die Rede davon sein, dass er sich seit über zehn Jahren

bewährt habe und nun die Zukunft mit seiner Familie in der Schweiz vor Augen

habe.

Zwar verunmöglicht eine strafrechtliche

Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend

ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen

wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen

nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu

pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit

der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene

Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die

hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigbar erscheint (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteil 2C_995/2014

vom 11. November 2014 E. 3.3). Aber im vorliegenden Fall ist noch nicht

hinreichend klar, ob der Kindsvater seinem bisherigen Lebenswandel tatsächlich abgeschworen

hat. Zwar legte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 28. September 2017 dar,

er führe jetzt in seiner Heimat ein Coiffeurgeschäft und auch jetzt ist von

«einem guten Leben im Kosovo» die Rede, das für ihn selbstverständlich sei. Straffällig

sei er in seiner Heimat seither nicht geworden. Selbst wenn dem so sein mag,

ist die Zeitspanne zu kurz, um von einer wesentlichen Besserung ausgehen zu

können.

3.3

Sollte die Geburt des Sohnes beim

Kindsvater nachhaltig zu einer Abkehr von seiner bisherigen Einstellung führen,

wird es der Beschwerdeführerin freistehen, zu einem späteren Zeitpunkt ein

erneutes Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Im jetzigen Zeitpunkt durfte die

Vorinstanz ohne Ermessensmissbrauch und willkürfrei davon ausgehen, dass es der

Familie zumutbar ist, im Kosovo zusammenzuleben oder die Beziehung im

bisherigen Rahmen – mit regelmässigen Besuchen, mittels Video-Chat, modernen

Kommunikationsmitteln etc. – aufrechtzuerhalten. Und wie das MISA richtig zu

bedenken gibt, konnte die Beschwerdeführerin, als sie die Beziehung zum

Kindsvater einging, nicht davon ausgehen, dass dieser eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten würde.

4.

Aufgrund der einschlägigen

deliktischen Vergangenheit von C.___ überwiegt das öffentliche Interesse an

dessen Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an

einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz. Die Verweigerung des Gesuchs um

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist

verhältnismässig und ist in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der

Rechtsprechung ergangen. Eine Behandlung der übrigen Anträge der

Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Sollte sich C.___ derzeit in der

Schweiz aufhalten, hat er das Land in Beachtung des gegen ihn verhängten

Einreiseverbots umgehend zu verlassen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 bestätigt.