VWBES.2018.275
Familiennachzug
31. August 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. August 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geboren am [...] August 1986
im Kosovo) reiste am 29. Juli 1998 im Alter von knapp 12 Jahren zum Verbleib
bei seinem Vater in die Schweiz ein. Schon kurze Zeit später fiel der Junge
negativ auf und wurde im Jahr 2000 erstmals von der Polizei Solothurn verzeigt.
In den Jahren 2001 bis 2003 folgten weitere Verzeigungen wegen Nötigung,
unrechtmässiger Aneignung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfacher
Körperverletzung, Diebstahl und Hehlerei. Dennoch wurde ihm am 20. November
2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Von April 2000 bis April 2004 wurde
C.___ von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn zu folgenden Strafen
verurteilt:
·
3 Tage
Arbeitsleistung wegen unrechtmässiger Verwendung eines Fahrrads (Strafverfügung
vom 28. April 2000);
·
4 Halbtage Arbeitsleistung
wegen Diebstahls (Strafverfügung vom 26. März 2001);
·
6 Halbtage
Arbeitsleistung wegen unrechtmässiger Aneignung, Beschimpfung und Drohung
(Strafverfügung vom 3. Mai 2002);
·
14 Tage
Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit bis 15. April 2004
wegen Tätlichkeiten und Nötigung (Strafverfügung vom 15. April 2003);
·
14 Tage
Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr wegen
Diebstahls und einfacher Körperverletzung (Strafverfügung vom 7. April 2004).
Von Oktober 2003 bis Anfang Februar 2004
befand sich C.___ im Aufnahmeheim in Basel.
Als Erwachsener erhielt er weitere
Strafen:
·
20 Tage Gefängnis,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil des juges d'instruction Fribourg vom
31. März 2005);
·
Busse von CHF
600.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen grober
Verkehrsregelverletzung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 11. Januar 2006);
·
Busse von CHF
2'500.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen
einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln; wegen Nichtbewährung wurde
er verwarnt und die Probezeit des Urteils vom 31. März 2005 wurde um ein
Jahr verlängert (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 16. Juni 2006);
·
Unbedingte
Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Raubs, mehrfachen und bandenmässigen Raubs
sowie des Versuchs dazu, unter Widerruf des mit Urteil vom 31. März 2005 für
eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzugs (Urteil
des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 17. Januar 2007);
·
0 Tage
Freiheitsstrafe wegen grober Verkehrsregelnverletzung, Zusatzstrafe
(Bezirksstatthalteramt Liestal vom 18. April 2007);
·
Busse von CHF 300.00
wegen Tätlichkeiten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 24. April 2008).
Vom 3. März 2006 an befand sich C.___ in
Untersuchungshaft, danach war er vom 19. Juli 2006 bis zu seiner bedingten
Entlassung am 2. März 2008 im (vorzeitigen) Strafvollzug, wobei ihm vom 3.
September 2007 an die Vollzugsform des Electronic Monitoring zugestanden
wurde.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Departement des Innern (DdI) am 22. September 2008 den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung von C.___. Begründet wurde diese Massnahme im
Wesentlichen mit den wiederholten Vermögens-, Verkehrs- sowie Gewaltdelikten
sowie des Verschuldens daran. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung
überwiege die privaten Interessen von C.___.
3. Das hierauf angerufene
Verwaltungsgericht schützte den Departementsentscheid mit Urteil VWBES.2008.332
vom 17. November 2008 und setzte C.___ Frist, die Schweiz bis spätestens 19.
Januar 2009 zu verlassen. Per dieses Datum meldete er sich denn auch in Derendingen
ab.
4. Am 28. Juni 2011 reichte D.___ bei
der Einwohnergemeinde Zuchwil ein Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat
zugunsten von C.___ ein. Dieses Gesuch wurde am 21. Juli 2011 abgewiesen. Am
13. April 2013 heirateten D.___ und C.___ in Italien. Die Ehefrau ersuchte am
23. Juli 2014 beim Migrationsamt um Familiennachzug. Aus dem Gesuch ergab sich,
dass C.___ am 6. Mai 2014 in die Schweiz eingereist war. Auf Nachfrage
bestätigte ein Temporärbüro, dieser habe vom 23. Juni bis 14. Juli 2014 für
insgesamt 134 Stunden bei der Firma [...] gearbeitet.
5. Im Rahmen der damaligen
Gehörsgewährung wurde den Eheleuten mitgeteilt, es werde erwogen, das Gesuch
wegen der Verurteilung von C.___ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
abzuweisen. Er wurde aufgefordert, die Schweiz bis 31. Juli 2014 zu verlassen.
Ob er dies in der Folge getan hat, ist ungewiss. Die Ausreisemeldekarte wurde
nie zurückgeschickt. Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde das
Familiennachzugsgesuch formell abgewiesen und C.___ aus der Schweiz
weggewiesen.
Am 14. Juli 2015 wurde die Ehe von D.___
und C.___ geschieden.
6. Nach der rechtskräftigen Wegweisung
wurde C.___ indes in der Schweiz wie folgt verurteilt:
·
Busse von CHF 200.00
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2015);
·
Geldstrafe von 40
Tagessätzen à je CHF 60.00 und Busse von CHF 900.00 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) und mehrfacher Übertretung des
BetmG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Mai
2015);
·
Freiheitsstrafe von
30 Tagen wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. September 2016);
·
Freiheitsstrafe von
3 Monaten wegen Fälschung von Ausweisen und Führens eines Motorfahrzeugs ohne
den erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2016).
7. Am 4. September 2016 wurde E.___,
Sohn der A.___ und des C.___, geboren. Das Kind wurde von C.___ mit Wirkung vom
21. Juni 2017 anerkannt.
8. Am 17. November 2016 wurde gegen C.___
ein Einreiseverbot, gültig bis 16. November 2019, ausgesprochen. Ein von A.___
eingereichtes Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. Juli 2017 ab. Es begründete dies
mit der wiederholten Straffälligkeit und der fehlenden Einsicht von C.___.
9. A.___ liess daraufhin am 29. September
2017 beim Migrationsamt (MISA) ein Gesuch um Aufenthalt zur Vorbereitung der
Heirat für C.___ stellen. Der Kindsvater könne seinen Sohn nur während den
Besuchsaufenthalten im Kosovo sehen, da er die Schweiz kurz nach der Geburt
habe verlassen müssen. Seither sei er nicht mehr hier gewesen. Das Kind habe
gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) Anspruch
darauf, mit seinen Eltern zusammenzuleben. C.___ habe sich im Kosovo ein
geregeltes Leben aufgebaut und sich klaglos verhalten.
10. Das MISA wies das Gesuch namens des
DdI mit Verfügung vom 19. Juni 2018 ab. Es begründete dies im Wesentlichen mit
der deliktischen Vergangenheit des Bräutigams. Selbst nach der rechtskräftig
verfügten Wegweisung sei er wiederholt negativ polizeilich in Erscheinung
getreten. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder
gewillt noch fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die
Gesuchstellerin sei von November 2016 bis zur Arbeitsaufnahme (nach der
Mutterschaftszeit) im August 2017 während mehreren Monaten im Kosovo beim
Kindsvater gewesen. Dieser verfüge dort über eine Arbeitsstelle. Ausserdem
bestehe eine gute Wohnmöglichkeit für die Familie. Selbst ausgehend davon, dass
ein Familienleben im Kosovo nicht möglich sei, überwögen die öffentlichen
Interessen an der Fernhaltung von C.___ derzeit die entgegenstehenden privaten
Interessen der Gesuchstellerin und des Sohnes.
11. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erhob A.___
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den abschlägigen Departementsentscheid
und beantragte dessen Aufhebung. Desgleichen bat sie darum, das Gesuch um
Vorbereitung der Heirat mit C.___ zu bewilligen. C.___ sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem SEM sei zu beantragen, das
Einreiseverbot von C.___ für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum
aufzuheben. Es sei C.___ zu gestatten, den Ausgang des
Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
12. Das MISA schloss am 22. August 2018
namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihrem Bräutigam verwehrt wird, sich zur Heiratsvorbereitung
in der Schweiz aufzuhalten, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Da die Vorinstanz als erste und einzige
Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch
Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass mit dem
angefochtenen Entscheid erst über das Gesuch um Aufenthalt zur Vorbereitung der
Heirat entschieden wurde, nicht über die Aufenthaltsbewilligung des künftigen
Ehemanns.
2.1
Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) können Härtefall- bzw. befristete Aufenthaltsbewilligungen
erteilt werden zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizern oder Schweizerinnen
oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern mit einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Vor der Einreise muss eine
Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die
Heirat eingeleitet ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen
die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein. Der
Zivilstandsbeamte nimmt die Prüfung der Migrationsbehörde nicht vorweg.
Andererseits müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 200)
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.
2.2
Das Bundesgericht hat am 23.
November 2011 entschieden, dass zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12
EMRK bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101) die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art.
98.
Abs. 4 ZGB (Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts) gehalten sind, eine
(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung für den Eheschluss zu erteilen, wenn keine
Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich
handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen
usw.; Urteil 2C_880/2017 des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, E. 4.2 mit Hinweis
auf das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und «klar» erscheint,
dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner in der Schweiz wird leben dürfen.
2.3
Die Vorinstanz ist nach diesen
Vorgaben vorgegangen und hat geprüft, ob dem künftigen Ehepartner und heutigen
Kindsvater offensichtlich eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt werden
können.
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenleben. Diese Ansprüche erlöschen u.a. dann, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei mehrere unterjährige
Strafen nicht zu kumulieren sind. Als längerfristig gilt eine Strafe von mehr
als einem Jahr (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil
2C_393/2018 des Bundesgerichts vom 5. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135
II 377 E. 4.2 S. 379 f.).
2.4
Desgleichen liegt ein Widerrufsgrund
vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG). In Art. 80 Abs. 1 VZAE findet sich eine genauere Umschreibung dieses
Tatbestands: Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
insbesondere vor: bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (lit. a); bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b); wenn
die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich
billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt (lit. c). Nach Abs. 2 der zuletzt zitierten Norm liegt eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
2.5
Wenn die ausländische Person durch
ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die
körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder
gefährdet hat, werden nach Meinung des Bundesgerichts die qualifizierten
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt sein. Indes
können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
«schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: In seiner
Botschaft zum Ausländergesetz führt der Bundesrat aus, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein soll, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie «auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten» (BBl 2002 3709, 3810 zu Art. 62). Ob der Ausländer
willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann
nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus
folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung
von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen
würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von
privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung
mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
2.6
Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens von Erlöschensgründen nach Art. 51
AuG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (Art. 96 AuG; Urteil 2C_714/2014
vom 15. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Bräutigam die schweizerische
Beschwerdeführerin heiraten will und Vater eines Schweizer Kindes ist, sind
vorliegend auch die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abzuleitenden Anforderungen
zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein Recht auf
Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art.
13.
BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten,
die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I
143.
E. 1.3.1 S. 145; 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt aber auch
dann nicht absolut: Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch
Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der
Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass
die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein «herausragendes soziales Bedürfnis» gerechtfertigt und in
Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
«fairen» Interessenabwägung entspricht (Urteil 2C_714/2014 des Bundesgerichts
vom 15. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 2.1 und 2.2 S. 335 f.
mit weiteren Hinweisen).
3.1
Die strafrechtlichen Verurteilungen
des Kindsvaters seit seiner Einreise in die Schweiz 1998 zeichnen ein
deutliches Bild. Offensichtlich war er – unabhängig von der Schwere der Delikte
- nie fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Schon in jungen
Jahren wurde er straffällig, bis es am 17. Januar 2007 zur Ausfällung der höchsten
Strafe, einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubs kam. Damals hatte er
innerhalb von neun Tagen vier Raubüberfälle, in drei Fällen bandenmässig, in
einem Fall versucht, begangen. Offenbar steigerte sich seine kriminelle Energie
fortlaufend. Selbst wenn dieses Delikt nun mittlerweile über zehn Jahre zurückliegt,
zeigte sich C.___ weiter unbelehrbar. Unklar ist, ob er die jeweiligen
Wegweisungsentscheide befolgt hat. Zweifel sind jedenfalls berechtigt, da er
anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Solothurn am 28.
November 2014 angab, im August 2009 ausgereist, im Januar 2010 für einen Monat
in die Schweiz zurückgekehrt und im Juni oder Juli nochmals zu Ferien
eingereist zu sein. Immerhin lagen Strafanzeigen der Polizei des Kantons
Solothurn vom 30. November 2009 (Raub, act. 252), vom 23. November 2010 (Drohung,
act. 260) und vom 4. Januar 2011 (Tätlichkeit/einfache Körperverletzung act.
273) gegen ihn vor. Daraus lässt sich schliessen, dass er sich während dieser
Zeit widerrechtlich in der Schweiz aufhielt. Selbst wenn dies nicht erstellt
ist, steht fest, dass er nach der Heirat mit D.___ mehrfach in der Schweiz
delinquiert hat, viermal in den Jahren 2015 und 2016 (siehe vorn I. Ziff. 6).
Über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügte er auch damals nicht.
Die letzte der erwähnten Verurteilungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2016) erging u.a., weil er mit einem
gefälschten italienischen Aufenthaltstitel in die Schweiz einreiste (act. 862).
Folgerichtig erging daraufhin das Einreiseverbot, welches noch bis 16. November
2019.
gültig ist.
3.2
Weder Verurteilungen noch
Wegweisungen haben C.___ je davon abgehalten, weiter und zum Teil massiv gegen
die Rechtsordnung zu verstossen. Bei Erlass des letzten Strafbefehls war sein
Sohn bereits geboren, was ihn nicht daran gehindert hat, sich rechtswidrig zu
verhalten. Und dieser letzte Strafbefehl liegt erst knapp zwei Jahre zurück. Es
kann darum nicht die Rede davon sein, dass er sich seit über zehn Jahren
bewährt habe und nun die Zukunft mit seiner Familie in der Schweiz vor Augen
habe.
Zwar verunmöglicht eine strafrechtliche
Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend
ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen
wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen
nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu
pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit
der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene
Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigbar erscheint (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteil 2C_995/2014
vom 11. November 2014 E. 3.3). Aber im vorliegenden Fall ist noch nicht
hinreichend klar, ob der Kindsvater seinem bisherigen Lebenswandel tatsächlich abgeschworen
hat. Zwar legte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 28. September 2017 dar,
er führe jetzt in seiner Heimat ein Coiffeurgeschäft und auch jetzt ist von
«einem guten Leben im Kosovo» die Rede, das für ihn selbstverständlich sei. Straffällig
sei er in seiner Heimat seither nicht geworden. Selbst wenn dem so sein mag,
ist die Zeitspanne zu kurz, um von einer wesentlichen Besserung ausgehen zu
können.
3.3
Sollte die Geburt des Sohnes beim
Kindsvater nachhaltig zu einer Abkehr von seiner bisherigen Einstellung führen,
wird es der Beschwerdeführerin freistehen, zu einem späteren Zeitpunkt ein
erneutes Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Im jetzigen Zeitpunkt durfte die
Vorinstanz ohne Ermessensmissbrauch und willkürfrei davon ausgehen, dass es der
Familie zumutbar ist, im Kosovo zusammenzuleben oder die Beziehung im
bisherigen Rahmen – mit regelmässigen Besuchen, mittels Video-Chat, modernen
Kommunikationsmitteln etc. – aufrechtzuerhalten. Und wie das MISA richtig zu
bedenken gibt, konnte die Beschwerdeführerin, als sie die Beziehung zum
Kindsvater einging, nicht davon ausgehen, dass dieser eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten würde.
4.
Aufgrund der einschlägigen
deliktischen Vergangenheit von C.___ überwiegt das öffentliche Interesse an
dessen Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an
einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz. Die Verweigerung des Gesuchs um
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist
verhältnismässig und ist in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der
Rechtsprechung ergangen. Eine Behandlung der übrigen Anträge der
Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Sollte sich C.___ derzeit in der
Schweiz aufhalten, hat er das Land in Beachtung des gegen ihn verhängten
Einreiseverbots umgehend zu verlassen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 bestätigt.