VWBES.2018.276
Teilzonen- und Gestaltungsplan Steinmattportal Derendingen
10. April 2019Deutsch28 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. April 2019
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___ beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Derendingen, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegner
betreffend Teilzonen-
und Gestaltungsplan Steinmattportal Derendingen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parzellen GB Derendingen Nrn. [...],
[...], [...] und [...] liegen unmittelbar nördlich des eigentlichen Dorfkerns
zwischen der Hauptstrasse und der Steinmattstrasse. Die vier Grundstücke sind
überbaut und werden auf der Westseite durch die Hauptstrasse und auf der Süd-
resp. Ostseite durch die Steinmattstrasse begrenzt. Nach dem rechtsgültigen
Bauzonenplan liegen sie in der Kernzone, in welcher drei- oder viergeschossige
Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 13.50 m und eine maximale
Ausnützungsziffer von 0.8 zulässig sind.
2. Die Einwohnergemeinde Derendingen
unterbreitete dem Regierungsrat den Teilzonenplan mit Zonenvorschriften («Kernzone
dichtes Bauen», KDB) sowie den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften
Überbauung Steinmattportal zur Genehmigung. Die öffentliche Auflage erfolgte in
der Zeit vom 2. März 2017 bis am 3. April 2017. Es erfolgten vier Einsprachen,
welche der Gemeinderat mit Beschluss vom 7. Juni 2017 abwies, soweit er darauf
eintrat. Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben A.___ und B.___ (in der
Folge Beschwerdeführer) beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde.
3. Die vier Parzellen werden im
vorgesehenen Teilzonenplan einer neuen «Kernzone dichtes Bauen» zugeordnet.
Gleichzeitig werden auch die Zonenvorschriften dieser neuen Zone mit dem
Teilzonenplan erlassen. Bezweckt werden in diesem Zentrumsbereich Nutzungen für
Arbeiten, Wohnen und Einkaufen. Die Areale in dieser Zone sollen auf der
Grundlage eines Konzeptes für eine hohe bauliche Dichte im Sinne einer
Verdichtung nach Innen geeignet sein. Zulässig sind Wohnungen,
Dienstleistungsbetriebe, nicht störendes Gewerbe und öffentliche Nutzungen. Die
Nutzungsziffer und die Geschossigkeit werden für jedes Areal auf der Basis
eines Konzeptes und in Abstimmung mit der Umgebung separat ausgewiesen. Mit dem
Gestaltungsplan darf kein weiterer Bonus auf die Geschossigkeit bzw. die
Nutzungsziffer gewährt werden. Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 20 %
und der Baumäquivalent beträgt 30 m² / Baum. Zudem wird eine Gestaltungsplanpflicht
eingeführt und insbesondere die städtebauliche Qualität der Überbauungsidee
muss nachgewiesen werden. In der Teilzone Steinmattportal sollen maximal fünfgeschossige
Bauten, im Bereich des Kopfbaus sechs Geschosse, mit einer maximalen Ausnützungsziffer
von 2.4 zulässig sein. Die Bauweise soll mehrheitlich geschlossen und
blockrandähnlich sein. Das Konzept der Grundeigentümer sieht vor, die
bestehenden Liegenschaften (mit Ausnahme einer kürzlich sanierten) abzubrechen
und durch eine neue Überbauung zu ersetzen. Entlang der Hauptstrasse sowie im
südlichen Bereich der Steinmattstrasse soll ein fünfgeschossiger, parallel zur
Strasse verlaufender Baukörper mit einer maximalen Höhe von 15.55 m erstellt
werden. Der sechsgeschossige Kopfbau an der Einmündung der Steinmattstrasse in
die Hauptstrasse darf maximal 18.55 m hoch sein. Durch diese blockrandähnliche
Bauweise entsteht ein Innenhof. Die Parkierung erfolgt unterirdisch mit der
Zufahrt in der nordöstlichen Ecke der vier Grundstücke ab der Steinmattstrasse.
Weitere Details sind in den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans
geregelt.
4. Der Regierungsrat beschloss mit
Entscheid vom 25. Juni 2018 (RRB Nr. 2018/1038) Folgendes:
3.1 Der Teilzonenplan mit Zonenvorschriften
sowie der Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften Überbauung Steinmattportal
der Einwohnergemeinde Derendingen wird mit den Ergänzungen gemäss Ziffern 3.6
bis 3.8 genehmigt.
3.2 Die Beschwerde von A.___, Zuchwil, und
von B.___, Derendingen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Solothurn, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
der Höhe von Fr. 2'000.00 gehen zulasten der Beschwerdeführer und werden mit
dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.4 Parteientschädigung wird den
Beschwerdeführern keine zugesprochen.
3.5 Parteientschädigung wird dem Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Derendingen, vertreten durch Rechtsanwalt Harald
Rüfenacht, Solothurn, keine zugesprochen.
3.6 Die Zonenvorschriften sind unter
«Besondere Bestimmungen» wie folgt zu ergänzen:
«Die konkrete Umsetzung, insbesondere bezüglich dem Mass der Nutzung, hat sich
am Konzept Dorfkern (bzw. an dessen Fortschreibung) zu orientieren».
3.7 § 6 der Sonderbauvorschriften zum
Gestaltungsplan «Steinmattportal» ist von Amtes wegen wie folgt zu präzisieren
(neuer Abs. 2): «Die Geschosszahl und die Gebäudehöhe sind verbindlich
(Gebäudehöhe max. minus 0.5 m)».
3.8 § 8 der Sonderbauvorschriften zum
Gestaltungsplan «Steinmattportal» ist von Amtes wegen im Sinne des
Eventualantrags neu zu formulieren:
«1Innerhalb
des Gestaltungsplanperimeters sind die Grenz- und Gebäudeabstände im Plan
festgelegt und bedürfen - auch bei Unterschreitung gesetzlicher Abstände –
keiner beschränkt dinglicher Rechte (wie z.B. Dienstbarkeiten).
2Die Grenzabstände gegenüber nicht einbezogenen Grundstücken sind
dagegen einzuhalten oder deren Unterschreitung ist mittels Dienstbarkeit zu
legitimieren. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzabstands bzw. einer
entsprechenden Dienstbarkeit ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu
erbringen».
3.9 Bestehende Pläne und Reglemente, die mit
den vorliegenden Plänen und Vorschriften in Widerspruch stehen, verlieren ihre
Rechtskraft und werden aufgehoben.
3.10 Die Einwohnergemeinde Derendingen wird
gebeten, dem Amt für Raumplanung bis am 31. August 2018 noch 4 nachgeführte
Zonenreglemente, 4 Teilzonenpläne und 4 korrigierte Gestaltungspläne mit
Sonderbauvorschriften einzureichen. Die Unterlagen sind mit den Auflage- und
Genehmigungsvermerken sowie den Originalunterschriften der Gemeinde zu
versehen.
3.11 Die Einwohnergemeinde Derendingen hat
eine Genehmigungsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie Publikationskosten von Fr.
23.00, insgesamt Fr. 3'523.00, zu bezahlen.
3.12 Der Gestaltungsplan liegt vorab im
Interesse der betroffenen Grundeigentümer. Die Einwohnergemeinde Derendingen
hat deshalb die Möglichkeit, gestützt auf § 74 Abs. 3 PBG, die Planungs- und
Genehmigungskosten des Gestaltungsplanes ganz oder teilweise auf die
interessierten Grundeigentümer zu übertragen.
Zur Begründung führte er zusammengefasst
aus, das angedachte «Stufenkonzept» sei an sich nachvollziehbar, aber nicht
unproblematisch. Der Teilzonenplan müsse zwingend eine Grundordnung festlegen,
wozu natürlich auch die Baumasse gehörten, im Sinne eines Maximums, allenfalls
auch im Sinne eines Minimums. Dass dies im Fall einer Gestaltungsplanpflicht im
Sinne eines «Reverse Engineering» geschehe, also durch vorgängige
Ausformulierung eines konkreten Musterprojekts, wozu dann ein passender
Gestaltungsplan ausgearbeitet und aufgrund der Bedürfnisse des Projekts die
Baumasse im Teilzonenplan festgelegt würden, sei nachvollziehbar. Wichtig sei
allerdings, dass der Zonenplan zumindest die Grundzüge der möglichen
(zonenkonformen) Überbauung festlege. Würde man das «Reverse Engineering»
uneingeschränkt zulassen, wäre jede solche Zone im Ergebnis aufgrund fehlender
planerischer Vorgaben ein «weisser Fleck» im Zonenplan, was unzulässig wäre.
Wolle die Gemeinde das Mass der Nutzung offenlassen bzw. einzelfallweise
festlegen, so habe dies zwingend in einem kombinierten Gestaltungsplan- und
Teilzonenplanverfahren zu geschehen. Zudem habe sich die konkrete Umsetzung wie
angedacht an dem vom Gemeinderat zur Kenntnis genommenen und als
Arbeitsinstrument für die Ortsplanungsrevision freigegebenen Konzept Dorfkern
zu orientieren. Damit solle eine konzeptionelle Planungsabsicht als Grundlage
für das im Einzelfall zu bestimmende Mass der Nutzung zur Anwendung kommen. Die
Grenz-und Gebäudeabstände würden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Wie weit
an die Grenze gegenüber den nördlichen Nachbarparzellen herangebaut werden
könne, sei daher im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Müsse in der Folge (bei
Fehlen eines Näherbaurechts) der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden
und liesse dieser Abstand eine vollumfängliche Nutzung der definierten
Baufelder nicht zu, so könne daraus allein nicht auf eine Unzweckmässigkeit der
Planung geschlossen werden. Die verlangte Blockrandbebauung sei in Derendingen
vorhanden, aber in der Tat nicht typisch. Das Steinmattportal sei Teil des
Gebiets Hauptstrasse Ost, wobei es von Süden her den Beginn einer primär
strassenorientierten Bauweise entlang des östlichen Randes der Hauptstrasse bis
hin zum Kreuzplatz markiere. In diesem Sinne komme dem Areal von Süden her eine
gewisse Prominenz zu, markiere es doch den Übergang vom Zentrumsplatz zur
strassenorientierten Bauweise, stelle also gewissermassen eine Kopfsituation
dar. Diese Ecke solle daher die «strassenbegleitende Bauweise mit klarer
Definition des Strassenraums» (Konzept Dorfkern, S. 27) entlang der
Hauptstrasse einleiten. Die im Teilzonen- und Gestaltungsplan vorgesehenen
Geschosszahlen und Gebäudehöhen würden den Vorgaben des Konzepts Dorfkern
entsprechen, wobei festzuhalten sei, dass die gemäss Zonenvorschriften
zulässige Geschosszahl sowohl Maximum wie auch Minimum sei. Der Kopfbau müsse
zwingend sechs Geschosse aufweisen, die übrigen Bauten müssten zwingend
fünfgeschossig sein.
Ebenfalls Gegenstand des
Baubewilligungsverfahrens werde der seitens der Beschwerdeführer monierte
Schattenwurf sein. Dabei sei allerdings auf die gefestigte Praxis hinzuweisen,
dass im Regelbereich der kantonalen Bauverordnung – also bis sechs
Vollgeschosse – bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände und damit des
gesetzlichen Gebäudeabstandes keine baupolizeilich relevante Mehrbeschattung
angenommen werde. Es bestehe demnach kein Grund zur Erstellung eines
Schattenwurf-Diagramms von Amtes wegen.
Was die Lage der Zufahrt zur
Autoeinstellhalle anbelange, so sei festzustellen, dass die Praxis keine neuen
Aus- und Einfahrten direkt auf eine Kantonsstrasse (Hauptstrasse) zulasse. Dies
insbesondere dann nicht, wenn eine rückwärtige Erschliessung wie hier möglich
sei. Die im Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung der Autoeinstellhalle und
der damit verbundene Mehrverkehr auf der Steinmattstrasse sei deshalb im
Grundsatz nicht zu beanstanden. Die konkrete Lage der Ein- und Ausfahrt am
nördlichen Rand des Gestaltungsplanperimeters scheine plausibel, sei aber im
Hinblick auf die vom Regierungsrat zu prüfende Recht- und Zweckmässigkeit nicht
weiter zu prüfen. Die Bestimmung der tatsächlich erforderlichen Parkplätze habe
ebenso im Baubewilligungsverfahren aufgrund des konkreten Baugesuchs zu
erfolgen. Dannzumal müsse auch die Verortung der Parkplätze (ober- oder
unterirdisch) festgelegt werden. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass
innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht ausreichend Parkplätze erstellt
werden könnten. Zudem liege das Risiko, dass im Baubewilligungsverfahren genügend
und am richtigen Ort lokalisierte Parkplätze ausgewiesen werden könnten,
grundsätzlich bei der Bauherrschaft. Auf diesen Beschwerdepunkt ist deshalb der
Regierungsrat nicht eingetreten.
5. Gegen den Beschluss des
Regierungsrates erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, mit Eingabe vom 6. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni
2018 (Nr. 2018/1038) sei aufzuheben.
2. Der Gestaltungsplan mit
Sondervorschriften und der Teilzonenplan (inklusive Raumplanungsbericht)
betreffend Überbauung Steinmattportal GB Derendingen Nrn. [...] seien nicht zu
genehmigen.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führten sie in der
Beschwerdebegründung vom 20. August 2018 zusammengefasst und sinngemäss aus,
die vorgesehene Zone KDB mit den Eckpunkten Ausnützungsziffer 2.4, Gebäudehöhe
18.5 m und sechs Geschosse stelle eine Mehrnutzung dar, die mit Blick auf die
Strukturen von Derendingen als Agglomerationsgemeinde unverhältnismässig sei.
Der Bedarf, der eine solche Veränderung zu rechtfertigen vermöge, sei nicht
vorhanden und werde sich in den nächsten 20 bis 30 Jahren aller
Wahrscheinlichkeit nach auch nicht entsprechend entwickeln. Das gesamte Projekt
stelle einzig ein Renditeobjekt dar, wobei die Bedürfnisse vor Ort gänzlich
ausser Betracht blieben. Diese Veränderung sei unsachgerecht und stehe im Widerspruch
zum räumlichen Leitbild der Einwohnergemeinde Derendingen vom 25. November
2014, wonach in den Entwicklungsgebieten quartierverträgliche Überbauungen
realisiert werden sollen. Ebenfalls stelle diese «Veränderung auf die
bestehenden Strukturen» eine Verletzung des Entwurfs des Richtplantextes
(06/2015) dar, wonach die Gemeinden bei der Siedlungsentwicklung auch nach
innen auf die gewachsene Struktur und deren Identität und Charakter zu achten
hätten. Der angedachte Gestaltungs- und Teilzonenplan würde zu einer
erheblichen Veränderung (Dimension/Mehrnutzung) der bisherigen Strukturen und
des Charakters des Quartier- und Ortsbildes führen. Mit Blick auf Dimension und
Ausmass sei unschwer zu erkennen, dass die fraglichen Planungsunterlagen nicht
als quartierverträglich zu qualifizieren seien und eine Verletzung des
Quartier- und Ortsbildes darstellten, weil direkt an die Wohnzone W2 und an die
bisherige Kernzone eine sechsgeschossige Überbauung erstellt werden solle.
Damit werde eine sogenannte Inselzone geschaffen, was den Zielen und Prinzipien
des Raumplanungsrechts widerspreche. Der Planungsperimeter falle viel zu klein
aus und solche Kleinstzonen seien mit den Prinzipien der Zweckmässigkeit und
der Angemessenheit nicht vereinbar. Es fehle an einer gesamtheitlichen
Betrachtungsweise. Die geplante Blockrandbebauung sei in Derendingen nicht
wirklich vorhanden und deshalb mit dem Ortsbild nicht vereinbar. Betreffend die
Grenz- und Gebäudeabstände sei ersichtlich, dass die geplante Umsetzung ohne
Zustimmung der nördlichen Nachbarn nicht realisierbar sein werde. Der Verweis,
dass diese Problematik grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren geklärt werden
müsse, sei im vorliegenden Fall wenig hilfreich. Bereits zum heutigen Zeitpunkt
dürfte klar sein, dass entsprechende Zustimmungen der Beschwerdeführer nicht
erfolgen würden. Mithin sei erstellt, dass die Planung unvollständig und
fehlerhaft sei. Bezüglich Schattenwurfproblematik sei aktenmässig erstellt,
dass die Geschosszahl bereits definiert sei. Dies führe dazu, dass bei einer
Ausschöpfung der Baufelder zwingend die Grenzabstände unterschritten werden
müssten und mithin die Mehrbeschattung zwingend abzuklären sei, und zwar
bereits im Planverfahren. Betreffend die Erschliessung verkenne die Vorinstanz,
dass nicht primär die Erschliessung via Steinmattstrasse gerügt werde. Vielmehr
werde beanstandet, dass die vorgesehene Lage der Erschliessung in
verkehrstechnischer Hinsicht eine ungünstige Lösung darstelle, da die gesamte
Überbauung zuerst umfahren werden müsse. Auch aufgrund der mangelhaften
Erschliessung sei der Gestaltungsplan nicht zu genehmigen. Zudem sei unschwer
zu erkennen, dass die Überbauung nicht ausreichend Parkplatzmöglichkeiten
bieten werde. Die im Raumplanungsbericht aufgeführte Berechnung gestützt auf
die einschlägige Norm SN VSS sei offensichtlich falsch. Die
Bruttogeschossflächen, die Anzahl Bewohner/Personal und die Besucher seien viel
zu tief angesetzt. Bezüglich Etablierung der Überbauung sei nicht sachgerecht
und mit den Planungsgrundsätzen der Zweckmässigkeit nicht vereinbar, dass in
einer Kleinstzone drei Gebäude in den nächsten drei Jahrzehnten erstellt werden
sollen. Die geplante Gesamtüberbauung würde bis zur vollständigen Überbauung
wie ein Fremdkörper im bisherigen Quartier wirken. Eine stufenweise Bebauung
laufe dem Zweck des Gestaltungsplans zuwider, wonach eine architektonisch und
hygienisch gute, der baulich und landschaftlichen Umgebung angepasste
Überbauung, Gestaltung und Erschliessung von zusammenhängender Flächen erreicht
werden solle.
6. Das BJD beantragte am 4. September
2018 namens des Regierungsrates, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Zur Begründung wurde auf den Regierungsratsbeschluss vom 25.
Juni 2018 verwiesen.
7. Die Einwohnergemeinde Derendingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, beantragte mit Eingabe vom 25.
September 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten
sei; unter Kosten-und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie
zusammengefasst aus, sowohl der Regierungsrat als auch die Einwohnergemeinde
hätten sich ausführlich zum Thema der Quartierverträglichkeit geäussert.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer könne nicht von einem einheitlichen
Quartiercharakter ausgegangen werden. Das Quartier zeichne sich vielmehr durch
seine Heterogenität aus. Die Analyse im Konzept Dorfkern halte für das
Teilgebiet Hauptstrasse Ost fest, «die Bebauung weise einen uneinheitlichen
Charakter auf, sowohl in Stellung und Volumetrie, als auch im Baustil». Das
angrenzende Teilgebiet Zentrum werde «geprägt von markanten Solitärbauten unterschiedlicher
Höhe und Stellung». Von einem einheitlichen Quartiercharakter könne also keine
Rede sein. Das von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2014 genehmigte
Leitbild sehe eine Entwicklung des Zentrums entlang der Hauptstrasse
ausdrücklich vor. Der Ortskern (Hauptstrasse vom Kreuzplatz bis zum
Benediktusplatz) solle sich künftig vom restlichen Siedlungsraum abheben. Es
solle ein attraktiver Ortskern mit einem funktionierenden Zentrum, insgesamt
ein urbaner Lebensraum entstehen. Mit dem Anreiz möglicher Mehrausnutzung
sollen die bezeichneten Entwicklungsgebiete im Ortskern quartierweise erneuert
und es sollen dort primär Überbauungen mit quartierverträglicher, verdichteter
Bauweise realisiert werden. Damit trage die Gemeinde den raumplanerischen
Geboten der inneren Verdichtung bzw. der Innenentwicklung Rechnung: Wohnraum
solle vorwiegend dort geschaffen werden, wo die Güter des täglichen Bedarfs,
die Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie die öffentlichen Einrichtungen
wie Schule und Verwaltung in Fussdistanz erreichbar seien. Diese Kriterien
erfülle der Pestalozziplatz mustergültig. Der Gestaltungsplan beinhalte eine
strassenbegleitende Bebauung und setze am Pestalozziplatz einen Akzent mit
höherer Bauweise, genauso, wie es im Konzept Dorfkern als Ziel für die
Entwicklung des Pestalozziplatzes, respektive für das Steinmattportal vorgesehen
sei. Dass damit auch gewisse Veränderungen einhergingen, verstehe sich von
selbst. Unter dem Primat der Verdichtung könne die bestehende Struktur des
Quartiers nicht unbesehen zum Massstab erhoben werden. Nach Auffassung des
Gemeinderates seien die genannten Entwicklungsziele durchaus
quartierverträglich: in der Kernzone seien bereits heute viergeschossige
Gebäude plus Attika zugelassen, also total fünf Wohngeschosse. Entsprechende
Gebäude seien entlang der Hauptstrasse in der Vergangenheit denn auch schon
zahlreich realisiert worden. Auch seien bereits in der Nachbarschaft Gebäude
mit fünf Vollgeschossen bewilligt und gebaut worden. Bereits heute seien in der
Kernzone also mittels Gestaltungsplan oder zusätzlichem Attikageschoss
Gebäudehöhen von 15-16.5 m vorhanden. Die Planung und die darin
festgeschriebenen Dimensionen seien das Ergebnis eines rund dreijährigen
Planungsprozesses in enger Zusammenarbeit mit der zwecks Qualitätsnachweis
konstituierten kantonalen Fachkommission Städtebau, der gemeindeeigenen
Kommission für Gemeindeentwicklung, dem Gemeinderat, dem Amt für Verkehr und
Tiefbau sowie dem Amt für Raumplanung. All diese Stellen und Ämter hätten die
Qualität der aufgelegten Planung sowie die Verträglichkeit mit dem
Ortscharakter bestätigt, das Amt für Raumplanung beispielsweise mit folgenden
Worten: «Das eingereichte Projekt weist mit einer Ausnützungsziffer von 2.4
eine hohe Dichte auf. Die vorgesehene Typologie ist sehr urban. Im räumlichen
Leitbild von Derendingen ist postuliert, dass entlang der Hauptstrasse eine
Verdichtung stattfinden soll. Diesen übergeordneten Vorgaben entspricht das
Projekt». Auch der Vorwurf der «Inselzone» werde zu Unrecht erhoben. Dass mit
einer Teilzonenplanung in gewisser Hinsicht eine solche Inselzone geschaffen
werde, liege in der Natur der Sache. Die Teilzonenplanung sei dennoch seit
jeher ein bewährtes und zulässiges Planungsinstrument. Im vorliegenden Fall
stehe sie zudem im Einklang mit den übergeordneten Planungszielen des Raumplanungsgesetzes
und des kantonalen Richtplans sowie mit dem räumlichen Leitbild und dem Konzept
Dorfkern, welches seinerseits auf einer umfassenden Gesamtschau des ganzen
Dorfkerns (von Kreuzplatz bis Benediktusplatz) basiere. Bezüglich der
Blockrandüberbauung sei festzuhalten, dass bereits die heutige Überbauung im
Steinmattportal blockrandähnlich sei. Dies werde auch ausdrücklich im Konzept
Dorfkern so bestätigt. Im Rahmen der Gestaltungsplanerarbeitung habe der
Ausschuss der Fachkommission Städtebau den projektierten Riegel mit sechsgeschossigem
Kopfbau als Solitär ausdrücklich begrüsst. Um den Pestalozziplatz zu
definieren, bedürfe es einer geschlossenen, dichten Bebauung. Dies auch in
Anlehnung an den bereits bestehenden fünfgeschossigen Wohnblock an der
Steinmattstrasse 35. Für die Gemeinde Derendingen sei die Blockrandüberbauung
entlang der Hauptstrasse ein wichtiger Beitrag zur Verdichtung und
Weiterentwicklung des Dorfzentrums und des ganzen Dorfbildes. Entlang der
Steinmattstrasse bilde der geplante Einzelbau einen rücksichtsvollen Übergang zu
den angrenzenden Zonen. Auch das Amt für Raumplanung attestiere der Gemeinde im
Vorprüfungsbericht, sich eingehend mit der Thematik der Blockrandbebauung
befasst zu haben. Bezüglich der Grenz- und Gebäudeabstände, resp. des
Schattenwurfs, definiere der Gestaltungsplan im relevanten Bereich bloss ein
Baufeld, d.h. eine Baumöglichkeit und keine Bauverpflichtung. Der Nachweis der
Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes sei deshalb, wie der Regierungsrat
richtig bemerke, erst im Baugesuchsverfahren zu erbringen. Sollte bis dann kein
allenfalls erforderliches Näherbaurecht begründet werden können, stünde es der
Baugesuchstellerin immer noch offen, das Baufeld nur teilweise auszunutzen. Die
Beschwerdeführer würden nicht darlegen, inwiefern die vorgesehene Erschliessung
unrechtmässig oder offensichtlich unzweckmässig sein sollte. Auf diese Rüge sei
deshalb nicht einzutreten. Dass die definitive Anzahl Parkplätze im
Baubewilligungsverfahren festzulegen sein werde (§ 11 der SBV) sei auch vor dem
Hintergrund der geplanten Etappierung nicht zu beanstanden. Wie richtig
festgestellt werde, bestehe kein Grund zur Annahme, dass innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters nicht ausreichend Parkplätze erstellt werden könnten.
Auch die vorgesehene etappenweise Erstellung sei nicht zu beanstanden. Diese
sei nicht nur üblich, sondern im vorliegenden Fall sogar zwingend, zumal die
Wohnblöcke auf GB Nr. […] vor nicht allzulanger Zeit saniert worden seien und
entsprechend vom Grundeigentümer nicht kurzfristig zum Abbruch freigegeben
würden. Die Planer hätten die Etappierung zudem intensiv mit der Fachkommission
Städtebau bearbeitet. Eines der zentralen Ziele des Gestaltungsplanes sei, die
einzelnen Etappen so auszuführen, dass die Überbauung nach Abschluss jeder
Etappe als ein harmonisches Ganzes wahrgenommen werden könne. Letztlich seien
also auch die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass jahrelang Provisorien
bestehen würden, unbegründet.
8. Mit Eingabe vom 14. November 2018 nahmen
die Beschwerdeführer noch einmal Stellung zu den Ausführungen der
Beschwerdegegner. Gerügt würden vor allem die angedachte Dimensionierung in
Verbindung mit der ortsfremden, extrem hohen Ausnützungsziffer, wodurch die
Realisierung von Bauten, die klarerweise nicht in das bestehende
Erscheinungsbild des Quartiers passten, und somit in Widerspruch zur laufenden
Ortsplanung und dem räumlichen Leitbild der Einwohnergemeinde Derendingen
stünden, möglich wären. Die vorliegend strittige Planung sei nicht quartierverträglich.
Der Teilzonenplan Steinmattportal verstosse gegen allgemeine
Planungsgrundsätze. Die Gemeinde definiere im Konzept Dorfkern als
Entwicklungsziele für den Bereich Hauptstrasse/Steinmattportal, es sei eine
drei- bis viergeschossige Bauweise vorgesehen und die Einzelbauweise mit
Kopfbauten an der Hauptstrasse sei beizubehalten. Ebenfalls seien durch Blicke
in den Grünraum sowie die Fussverbindungen zur Emme sicherzustellen. Die Villa
Rosental (Hauptstrasse 34) solle erhalten bleiben und ins Bebauungskonzept
eingegliedert werden. Ferner sollen Neubauten mit muralem Charakter erstellt
werden. Die Planauflage laufe diesen Entwicklungszielen des Dorfkonzepts klar
entgegen und sei deshalb nicht zu genehmigen. Die Beschwerdeführer rügten
insbesondere, dass der Planungsperimeter viel zu klein ausfalle und als
Kleinstzone mit den Prinzipien der Zweckmässigkeit und der Angemessenheit nicht
vereinbar sei. Es werde über die Tatsache hinweggesehen, dass Blockrandbebauung
für Derendingen – obschon teilweise bestehend –
untypisch seien.
9. Für die Standpunkte der Parteien und
ihre Vorbringen wird auf die obigen Ausführungen und die Akten verwiesen.
Soweit notwendig, ist im Folgenden auf einzelne Punkte speziell einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 Planungs- und
Baugesetz, PBG, BGS 711. 1). A.___ und B.___ sind als Eigentümer eines
benachbarten Grundstücks und Partei im vorinstanzlichen Verfahren durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Teilzonen- und Gestaltungsplan
Steinmattportal stellt einen Sondernutzungsplan dar, welcher nach dem
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) zu behandeln ist.
Nach § 29 Abs. 1 PBG wird die Bauzone in
folgende vier Zonen unterteilt: a) Wohnzonen; b) Kernzonen; c) Arbeitszonen,
Dienstleistung-, Gewerbe-und Industriezonen; d) Zonen für öffentliche Bauten
und Anlagen. Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden, insbesondere
nach Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen
Verkehrsaufkommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Es können neben
maximalen auch minimale Nutzungsziffern, Geschosszahlen oder Fassadenhöhen
festgelegt werden (§ 29 Abs. 2 PBG). Die neue Teilzone Steinmattportal ist eine
Unterzone der Kernzone und es werden verschiedene baupolizeiliche Kriterien
näher definiert.
Nach § 44 PBG bezwecken die
Gestaltungspläne eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und
landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung
zusammenhängender Flächen; sie haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen
zu schützen (Abs. 1). Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die
Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten
der im Plangebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen. In diesem Falle
sind bei der Planauflage Profile aufzustellen (Abs. 2). Die Gestaltungspläne
können auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und
anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse regeln (Abs. 3). Die Gestaltungspläne
haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren (Abs. 4).
3.1
Es handelt sich hier um einen
kommunalen Teilzonen- und Gestaltungsplan; die Planungshoheit liegt bei der
Gemeinde (vgl. § 9 Abs. 1 RPG) und im Rechtsmittelverfahren geht es darum, die
Planung auf die Vereinbarkeit mit kantonalem und Bundesrecht zu überprüfen.
3.2
Nach § 18 Abs. 1 RPG sind die
Nutzungspläne durch den Regierungsrat zu genehmigen. Er entscheidet über die
Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht-und Zweckmässigkeit und auf die
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder
offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen,
weist er an die Gemeinde zurück (Abs. 2). Der Regierungsrat kann weiter
allfällige Änderungen selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig
bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder
Planungsfehler dienen (Abs. 3). Die Nutzungsplanung ist, wie erwähnt, Sache der
Einwohnergemeinden. Diese verfügen darin über eine erhebliche
Entscheidungsfreiheit, was wiederum zur Folge hat, dass der Regierungsrat sich
bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen muss. Er darf nur bei
offensichtlich unzweckmässigen Plänen einschreiten und hat der Gemeinde nicht
eine von mehreren zweckmässigen Lösungen vorzuschreiben (vgl. BGE 114 Ia 371;
Urteil 1C_328/2007 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2007). Gleiches gilt für
das Verwaltungsgericht.
3.3
Nach Art. 47 der
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erstattet die Behörde, welche die
Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie
die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus
der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan
berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts,
insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen wollen.
3.4
Die [...] GmbH hat im Auftrag der
Grundeigentümer und der Einwohnergemeinde Derendingen mit Datum vom 17. Januar
2017.
einen Raumplanungsbericht für den Gestaltungsplan inklusive eines
Teilzonenplanberichts erstellt, welcher Gegenstand des Auflage- und
Bewilligungsverfahrens war und damit die formellen Vorgaben von Art. 47 RPV
erfüllt. Darin wurde über die übergeordneten Ziele, die räumliche Struktur, die
Ziele und Interessen und der öffentlichen Mitwirkung, sowie weitere wichtige
Aspekte der Planung detailliert und umfassend Bericht erstattet. Basis dieses
Berichts war eine langjährige, umfassende, von den Grundeigentümern ausgehende
Planung, bei der die Einwohnergemeinde, der Kanton und weitere Kreise
frühzeitig einbezogen wurden. Beispielhaft sei bloss erwähnt, dass der
Gemeinderat Derendingen auf Antrag der Kommission Gemeindeentwicklung bereits
am 19. November 2013 beschlossen hat, über den Planperimeter eine
Gestaltungsplanpflicht zu legen und dem nun zur Diskussion stehenden Projekt B
(unter Einbezug von vier statt nur drei Grundstücken) den Vorzug zu geben.
Insgesamt bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was den Raumplanungsbericht
substantiiert in Frage stellen oder sogar als unzweckmässig erscheinen lassen
könnte. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, die Verkehrserschliessung
und die Anzahl Parkplätze wie sie im Raumplanungsbericht ausgewiesen werden,
seien fehlerhaft, ungenügend und bezüglich Anzahl Parkplätze «offensichtlich
falsch». Es ist allgemein bekannt, dass die verkehrsmässige Erschliessung eines
Grundstücks ab einer Hauptstrasse keine Vorteile bietet. Verkehrsfluss und
Verkehrssicherheit sind nämlich stark gefährdet. Im vorliegenden Fall müsste
die unterirdische Einstellhalle ab einer stark befahrenen Hauptstrasse über ein
stark begangenes Trottoir befahren werden, was zu einem Stocken des
Verkehrsflusses und zu gefährlichen Situationen sowohl für Fussgänger als auch
Autofahrer führen könnte. Die Zufahrt von der Steinmattstrasse hingegen bietet
die weitaus bessere Lösung. Dass der von Norden kommende Verkehr dabei die
Überbauung umfahren muss, ändert daran nichts. Bezüglich der Anzahl Parkplätze
und deren Berechnung (vgl. Anhang h des Raumplanungsberichts) muss nochmals
betont werden, dass die definitive Anzahl der Parkplätze erst im
Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann. Der Bedarf und damit die
Berechnung der Anzahl Parkplätze basiert auf verschiedenen Annahmen und ergibt
je nach Auswahl des entsprechenden Typs, zum Beispiel bezüglich Anzahl
Bewohner/Personal, unterschiedliche Resultate. Sie kann daher in diesem Stadium
der Planung gar nicht «offensichtlich falsch» sein.
3.5
Die vier Grundstücke des
Planperimeters liegen gemäss rechtskräftigem Zonenplan aus dem Jahr 2000 in der
Kernzone. Dort wären nach geltender bisheriger Zonenordnung drei- oder
viergeschossige Bauten mit zusätzlichem Attikageschoss erlaubt gewesen. Das
räumliche Leitbild der Gemeinde, welches an der Gemeindeversammlung vom 9.
Dezember 2014 genehmigt wurde, zeigt die Grundzüge der anzustrebenden
Entwicklung auf. Gemäss diesem Leitbild soll sich der Ortskern (Abschnitt der
Hauptstrasse; vom Kreuzplatz bis zum Benediktusplatz) künftig vom restlichen
Siedlungsraum abheben. Dort soll ein attraktiver Kern mit einem
funktionierenden Zentrum, insgesamt ein urbaner Lebensraum entstehen. Mit dem
Anreiz möglicher Mehrausnutzung sollen die bezeichneten Entwicklungsgebiete
quartierweise erneuert werden. Im Ortskern und in den ausgewiesenen
Entwicklungsgebieten für Wohnraum sollen primär Überbauungen mit
quartierverträglicher, verdichteter Bauweise realisiert werden. Die
Hauptstrasse soll umgestaltet werden, mit dem Ziel, die Aufenthaltsqualität im
Dorfzentrum mit einer Verstetigung des Verkehrsflusses, besseren Querungsmöglichkeiten
für Fussgänger und Velofahrer und einer attraktiven Strassenraumgestaltung zu
verbessern.
Die Einwohnergemeinde Derendingen hat,
nebst dem räumlichen Leitbild, ein Konzept Dorfkern erarbeitet, welches als
Arbeitsinstrument für die laufende Ortsplanungsrevision dienen soll. Das
Dorfkernkonzept wurde vom Gemeinderat am 27. Juni 2017 einstimmig zur
Kenntnis genommen und als Arbeitsinstrument für die Ortsplanungsrevision
freigegeben. Daraus geht hervor, dass heute die Ostseite der Hauptstrasse geprägt
ist von einem Nebeneinander von Bauten aus verschiedenen Zeitepochen. Die
Bebauung weist einen uneinheitlichen Charakter auf, sowohl in Stellung und
Volumetrie, als auch im Baustil. Zahlreiche ältere, aber teilweise schlecht
unterhaltene Bauten prägen das Bild. Es finden sich Einzelbauten,
zusammengesetzte Volumen und im Bereich der Steinmattstrasse ansatzweise eine
Blockrandbebauung. Gemäss Dorfkernkonzept sei für das Teilgebiet Hauptstrasse
Ost eine strassenbegleitende Bauweise mit klarer Definition des Strassenraums
anzustreben. Grundsätzlich sei eine drei- bis viergeschossige Bauweise mit
höheren Akzenten bei Floraplatz und Pestalozziplatz anzustreben. In Anlehnung
an die prägenden neueren Bauten im Dorfzentrum seien Neubauten in einer
Bauweise mit muralem Charakter und Lochfassade in zurückhaltenden warmen
Erdtönen zu gestalten. Ein längerer Leerstand sei grundsätzlich zu vermeiden.
Bauabsichten bei leerstehenden Bauten sollten unterstützt und aktiv begleitet
werden, sodass sie bezüglich Stellung, Volumetrie und architektonischen
Ausdruck den Dorfkern aufwerten und bereichern (S. 27). Als prioritäre
Entwicklungsgebiete werden das Steinmattportal und der Kreishof bezeichnet.
Bezüglich dem Entwicklungsgebiet Steinmattportal hält das Dorfkernkonzept fest,
im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens seien in enger Zusammenarbeit mit der
Gemeinde und dem kantonalen Amt für Raumplanung diverse Qualitätsverbesserungen
erreicht worden.
Aus dem räumlichen Leitbild und dem
Dorfkernkonzept geht unmissverständlich hervor, dass der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin als Planungsbehörde den Dorfkern dicht überbauen und als
eigentliches Zentrum mit urbanem Charakter definieren will. Der Pestalozziplatz
soll hingegen weitgehend frei bleiben und nicht zusätzlich überbaut werden. Als
eigentlicher Nordabschluss des Pestalozziplatzes und gleichzeitig markanter
südlicher Beginn des Nordteils der Hauptstrasse ist eben die Überbauung
Steinmattportal vorgesehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Planungsbehörde dafür einen fünfgeschossigen Bau mit einem sechsgeschossigen
«Kopf» an der Ecke zur Hauptstrasse vorsieht. Entlang der Hauptstrasse folgen
dann drei- bis viergeschossige Wohn- und Dienstleistungs-, resp. Gewerbebauten.
Mit dieser Verdichtung wird an attraktiver Lage im Dorfzentrum Wohnraum
geschaffen und damit den seit 2014 geltenden Grundsätzen der
Siedlungsentwicklung nach innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG)
und der kompakten Siedlungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) Rechnung getragen.
Dass dabei die Ausnützungsziffer von 0.8 auf 2.4 ansteigt, mag auf den ersten
Blick überraschen und im Lichte der sonst üblichen Ausdehnung der
Ausnützungsziffer durch Gestaltungspläne ungebührlich erscheinen. Mit Schaffung
der Teilzone KDB und den entsprechenden Zonenvorschriften dokumentiert die
Planungsbehörde jedoch klar, dass es sich hier um einen speziellen Fall
handelt, bei dem lediglich vier Grundstücke und etwas mehr als 3'000 m² Boden betroffen
sind. Die Einwendungen der Beschwerdeführer diesbezüglich überzeugen daher
nicht. Mit jedem Gestaltungsplan wird eine Art «Inselzone» geschaffen und das
Ortsbild mehr als üblich (durch die allgemeinen Zonenvorschriften) tangiert.
Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall durch das räumliche Leitbild und das
Dorfkernkonzept ziemlich genau definiert, wie das Dorfzentrum um den
Pestalozziplatz aussehen soll und was bei Planungen in diesem Perimeter zu
berücksichtigen ist. Das Projekt Steinmattportal entspricht diesen Vorgaben und
ist der heutigen Situation und der künftigen Planung und angestrebten
Entwicklung angemessen. Eine Überdimensionierung liegt nicht vor, zumal auf der
Ostseite des Platzes (Steinmattstrasse 35) bereits ein fünfstöckiges Gebäude
steht. Dass das Dorfkernkonzept erst nach dem Projekt Steinmattportal
erarbeitet wurde (und damit eine sogenanntes «Reverse Engineering» vorliegt),
ändert daran nichts.
4.
Auch die übrigen Einwendungen der
Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Sie machen geltend, die
Überbauung passe nicht ins Quartier und sei deshalb nicht – wie es das
räumliche Leitbild verlange – quartierverträglich. Sie verkennen aber, dass
heute einerseits kein einheitlicher Quartiercharakter zu erkennen ist (auch die
vier betroffenen Grundstücke sind heute nicht einheitlich überbaut) und
andererseits, dass ihr eigenes Grundstück auch heute schon in der Kernzone
liegt. Östlich der Steinmattstrasse findet sich eine zweigeschossige Wohnzone
mit einer Spezialzone, die ebenfalls keinen einheitlichen Überbauungscharakter
aufweist. Auch die Hauptstrasse ist zwischen dem Pestalozzi- und dem Kreuzplatz
mit unterschiedlichsten Bauten zwischen zwei und vier Geschossen überbaut. Ein
einheitlicher Quartiercharakter, an den sich die Überbauung Steinmattportal angliedern
könnte, existiert im näheren Umfeld nicht. Im Übrigen kann dazu und auf die
Frage der in Derendingen nicht typischen Blockrandbebauung auf die richtigen
und ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 2.2.3 S. 9)
verwiesen werden.
Dasselbe gilt für die Frage der Grenz- und
Gebäudeabstände. Wie weit an die Grenze gegenüber den nördlichen
Nachbarparzellen herangebaut werden kann, ist im Baubewilligungsverfahren zu
klären. Sollten die Beschwerdeführer dabei auf dem ordentlichen Grenzabstand
beharren, müsste allenfalls das Bauprojekt angepasst und könnten die Baufelder
nicht vollumfänglich ausgenutzt werden. Das heisst aber nicht, dass die
vorliegende Planung per se unzweckmässig ist. Mit der Neuformulierung von Abs.
2.
des § 8 der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan von Amtes wegen (vgl.
Ziffer 3.8 des angefochtenen Beschlusses) wurde den Anliegen der
Beschwerdeführer durch den Regierungsrat bereits vollumfänglich Rechnung
getragen.
Auch die Frage des Schattenwurfs ist im
Baubewilligungsverfahren definitiv zu klären. Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften
dienen (nebst der Sicherheit) dem Nachbarschutz (Urteile des Bundesgerichts
1A.576/2006 und 1C_21/2012). Sind sie eingehalten, kann im
öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren kein Entzug von Licht und Sonne
mehr gerügt werden, denn das kantonale Bau- und Planungsrecht enthält keine
speziellen Vorschriften zur maximal zulässigen Beschattungsdauer von Wohnungen.
§ 57 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) formuliert lediglich
allgemeine Anforderungen an den Schutz der Gesundheit (Wohnhygiene). Im
Allgemeinen regeln die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften den
einzuhaltenden Abstand abschliessend. Mit deren Einhaltung sind in Bezug auf
den Schattenwurf auch die Anforderungen an die Wohnhygiene erfüllt (SOG 2013
Nr. 18). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf die Erstellung eines
Schattenwurfdiagramms verzichtet und den entsprechenden Beweisantrag
abgewiesen.
5.
Der Teilzonen- und Gestaltungsplan
Steinmattportal Derendingen ist weder rechtswidrig oder offensichtlich
unzweckmässig, noch widerspricht er übergeordneten Planungen. Er wurde vom
Regierungsrat mit den ergänzten Zonen- und Sonderbauvorschriften zu Recht
bewilligt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ergebnis haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00
festzusetzen und von den Beschwerdeführern je zur Hälfte zu bezahlen, resp. mit
den bezahlten Kostenvorschüssen zu verrechnen sind. Zufolge Unterliegens
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Auch der Antrag der
Einwohnergemeinde Derendingen auf Ausrichten einer Parteientschädigung muss
abgewiesen werden. Nach § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten
Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor, da die
Behandlung der Beschwerde im Rahmen des normalen Verwaltungshandelns liegt
(vgl. SOG 2010 Nr. 20). Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 je zur Hälfte zu
bezahlen.
3. Parteientschädigungen werden keine
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser