VWBES.2018.277
Bauen ausserhalb der Bauzone / Hühnerhaus
17. Dezember 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Wegbau- und Wasserkommission [...]
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Hühnerhaus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) ist Grundeigentümerin der Parzellen GB [...] Nrn.[...] und [...]. GB [...]
Nr. [...] liegt in der Bauzone und GB [...] Nr. [...] in der
Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone. Am 9. Mai 2018 reichte
die Beschwerdeführerin bei der Bau-, Wegbau- und Wasserkommission [...] ein
nachträgliches Baugesuch für das bestehende Hühnerhaus und das Flexinet
Geflügelgehege, wahlweise auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...], ein.
Die Bau-, Wegbau- und Wasserkommission [...] schrieb das Bauvorhaben am 17. Mai
2018 aus. Innert der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen von Nachbarn ein. Daraufhin
überwies die Bau-, Wegbau- und Wasserkommission [...] dem Bau- und
Justizdepartement (BJD) am 12. Juni 2018 das nachträgliche Gesuch für das
bestehende Hühnerhaus und das Flexinet Geflügelgehege zur Prüfung mit dem
Hinweis, dass die Beschwerdeführerin den Hühnerstall und das Gehege auf den
Parzellen GB [...] Nrn. [...] und [...] hin und her verschiebe.
2. Am 4. Juli 2018 verfügte das BJD
Folgendes:
1. Das Bauvorhaben für das Hühnerhaus und
das Flexinet Geflügelgehege auf GB [...] Nr. [...] ist weder zonenkonform noch
standortgebunden. Eine Zustimmung kann nicht erteilt werden.
2. Sollten sich die Bauten und Anlagen zum
heutigen Zeitpunkt auf der Parzelle Nr.[...] ausserhalb der Bauzone befinden, sind
sie unverzüglich, bis spätestens 31. Juli 2018, zu beseitigen und der
ursprüngliche Zustand muss wiederhergestellt werden. Die Bau-, Wegbau- und
Wasserkommission als Aufsichtsbehörde in der Einwohnergemeinde [...] hat dies
zu überwachen und bei Nichteinhaltung dem Amt für Raumplanung Bericht zu erstatten.
3. Die Einsprachen von B.___ und C.___ werden,
soweit sie den Teil ausserhalb der Bauzone betreffen, gutgeheissen.
4. Die Prüfung der Zonenkonformität, der
baupolizeilichen Belange und die Behandlung der Einsprachen sind für den Teil
innerhalb der Bauzone erstinstanzlich Sache der örtlichen Baubehörde.
5. […]
Zur Begründung wurde geltend gemacht, eine
Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG könne nicht erteilt werden, da die
Bauherrschaft keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, weshalb das
Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Auch würden weder das Hühnerhaus noch das
Flexinet Geflügelgehege für die hobbymässige Tierhaltung gemäss Art. 24 RPG einen
Standort ausserhalb der Bauzone erfordern. Ebenfalls nicht ersichtlich sei ein
anderer Zustimmungsgrund nach den Art. 24 ff. RPG. Zudem beeinträchtige das
Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild ausserhalb der Bauzone.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 6. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung
vom 30. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Miescher, Folgendes begehren:
1. Die Verfügung vom 4. Juli 2018 des BJD
sei aufzuheben.
2. Es sei dem Bauvorhaben die Zustimmung zu
erteilen.
3. Die Einsprachen seien abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin machte
zusammenfassend geltend, aufgrund der Gegebenheiten sei eine Nutzung der
landwirtschaftlichen Parzelle nur saisonal während der warmen Monaten und aus
hygienischen Gründen vorgesehen. Somit handle es sich grundsätzlich um eine
temporäre Nutzung der landwirtschaftlichen Parzelle und maximal um eine
Fahrnisbaute. Gleich verhalte es sich mit dem Gehege, welches noch viel
regelmässiger versetzt werde. Insgesamt stehe die Baute nicht länger als drei
Monate im landwirtschaftlichen Teil. Zudem handle es sich bei der Baute um
einen bereits redimensionierten Stall. Die Erscheinung sei deshalb minim, von
der Strasse oder von Nachbarsgrundstücken nicht oder kaum wahrnehmbar. Auch der
Zaun selbst sei nicht erkennbar. Das Erscheinungsbild könne deshalb nicht
störend sein. Es sei sogar fraglich, ob es sich nicht um eine Baute von derart
untergeordneter Bedeutung handle, dass gar keine Baugesuchspflicht bestehe.
Anhand des in den Akten liegenden Situationsplans und den Eingaben werde zudem
erkennbar, dass die Standorte im Interesse der Tiere verschoben würden. Durch
das Verschieben des Standorts des Stalls nehme die Bodenbelastung und die
Hygiene sowie auch der Parasitenbefall extrem ab. Damit stehe fest, dass keine
(überwiegenden) Interessen einer temporären und auf weniger als drei Monate pro
Jahr beschränkten Nutzung entgegenstünden. Umgekehrt bestehe aus den genannten
Gründen eine Notwendigkeit für einen temporären Standort ausserhalb der Bauzone.
Auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei zu Gunsten des Bauvorhabens zu
entscheiden. Eine derartige Einschränkung stünde in keinem Mass zum daraus
erzielten Effekt. Durch die angefochtene Verfügung werde die Beschwerdeführerin
zudem erheblich in ihrem Eigentum beschränkt, ohne dass überhaupt eine Gefahr
bestünde, dass öffentliche Interessen verletzt werden könnten. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern eine Baute, welche der Tierhaltung diene, nicht in die
Landwirtschaftszone passen sollte. Die Baute füge sich ausgezeichnet in die
Landschaft ein und falle nicht auf. Aus diesen Gründen sei dem Bauvorhaben die
Zustimmung direkt zu erteilen, eventualiter sei dem Bauvorhaben die Zustimmung
– gestützt auf eine Ausnahmebewilligung – zu erteilen. Subeventualiter wäre
mindestens eine Zustimmung mit einer Auflage zu erteilen, dass das Hühnerhaus
nur in der Bauzonenparzelle, das Flexinet Geflügelgehege jedoch auf beiden
Parzellen der Beschwerdeführerin, aufgestellt werden dürfe.
4. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Das BJD sowie die Bau-, Wegbau- und
Wasserkommission [...] schlossen am 13. sowie 16. August 2018 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und Baugesetzes,
PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Baugesuchstellerin
ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr die nachträgliche
Bewilligung für das Hühnerhaus und das Flexinet Geflügelgehege auf GB [...] Nr.
[...] versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Abzuweisen ist der Beweisantrag auf
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Die Beschwerdeführerin
konnte sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich
äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage
(Baugesuch, Pläne, Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online)
ausführlich und hinreichend dokumentiert.
3.1
Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über
die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch
Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben,
die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche
Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte
Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Massstab dafür, ob
eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S.
259).
3.2
Ein Blick in die kantonale
Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 2 lit. k und o der Kantonalen Bauverordnung
(KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für Einfriedigungen
sowie für Fahrnisbauten und Kleintierställe. Zwar handelt es sich vorliegend
beim Hühnerstall um eine relativ kleine einfache Baute, jedoch sind von einem
Hühnerstall gewisse Immissionen wie Lärm, Geruch oder Düngereintrag zu erwarten,
weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen
Kontrolle besteht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Hühnerstall sowie das Flexinet Geflügelgehege alle paar Wochen den Standort zwischen
der Bauzone und der Landwirtschaftszone wechseln und sich maximal drei Monate
im Jahr auf der landwirtschaftlichen Parzelle befinden sollen. Folglich fallen der
transportable Hühnerstall sowie das Flexinet Geflügelgehege zweifelsfrei unter
die Baubewilligungspflicht. Zudem liegt die Parzelle GB [...] Nr. [...] der
Beschwerdeführerin in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der
Juraschutzzone. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden
Errichtung von Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht
des Hühnerstalls sowie des Flexinet Geflügelgeheges von der Vorinstanz zu Recht
bejaht wurde.
4.
Ist die Baubewilligungspflicht zu
bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.
4.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keinen
landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und
Anlagen nicht zonenkonform sind.
4.2
Das BJD prüfte in der Folge, ob eine
Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung
erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in der Bauzone
ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In der
Person des Gesuchstellers liegende – meist als subjektiv bezeichnete – Gründe
vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit einer
staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der
offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden
können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz
seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017,
Art. 24 N 11).
4.3
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136
II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art.
24.
bis 24e und 37a N 35).
4.4
Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, können der Hühnerstall und das Flexinet Geflügelgehege nicht
als standortgebunden gelten. Weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe
sprechen für einen Standort in der Landwirtschaftszone. Zur Beurteilung der
Standortgebundenheit des Hühnerstalls sind nur die vom Stall ausgehenden
Emissionen entscheidend, die übrigen Auswirkungen der Tierhaltung sind nicht zu
berücksichtigen. Die Geflügel«herde» besteht aus drei Hennen und einem Hahn
(vgl. Schreiben Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2018), und der Stall ist
verhältnismässig klein. Von diesem Hühnerstall werden keine vergleichbaren
Emissionen ausgehen wie von einem grossen Hühnerstall oder z.B. einem Tierheim
(vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N
15). Die mit der vorliegenden Hühnerhaltung verbundenen Lärm- und
Geruchsemissionen stehen einem geeigneten Standort in der Bauzone grundsätzlich
nicht entgegen. Bei der kleinen einfachen Baute ist davon auszugehen, dass
diese entsprechend schallisoliert und belüftet werden kann. Dass die Nachbarn
ein solches Hühnerhaus in einer Wohnzone nicht tolerieren, ist denkbar;
grundsätzlich unzulässig ist es jedoch nicht.
Da nach dem Gesagten ein Hühnerstall
sowie ein Flexinet Geflügelgehege auch in der Bauzone erstellt werden können
und kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, besteht raumplanerisch kein
Anknüpfungspunkt zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert.
4.5
Eine Prüfung, ob die hobbymässige
Tierhaltung nach Art. 24e RPG möglich wäre, erübrigt sich, da schon die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
4.6
Wie die Vorinstanz in ihrem
Entscheid richtig festgehalten hat, ist die örtliche Baubehörde zur Beurteilung
der Zonenkonformität, der baupolizeilichen Behandlung und die Behandlung der
Einsprachen betreffend Hühnerstall und Flexinet Geflügelgehege innerhalb der
Bauzone zuständig. Deshalb kann auf das Subeventualbegehren, das Hühnerhaus nur
in der Bauzonenparzelle, das Flexinet Geflügelgehege jedoch auf beiden
Parzellen der Beschwerdeführerin aufstellen zu dürfen, nicht eingetreten
werden.
5.
Der Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen
Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil 1C_397/2007 /1C_427/2007 vom 27. Mai
2008.
E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF 2009 I S. 521). Werden illegal
errichtete, dem RPG widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern
auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell
rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können,
müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Die von der Beschwerdeführerin
ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen
Bauten und Anlagen verletzen den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom
Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts. Es
besteht gerade in der Landwirtschaftszone sowie in der Juraschutzzone ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an
einer Eindämmung der Zersiedelung. Der erforderliche Aufwand für die
Beschwerdeführerin zur Beseitigung des Hühnerstalls und des Flexinet
Geflügelgeheges ist mit geringem Aufwand verbunden. Die Verhältnismässigkeit
der Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen.
Da die der Beschwerdeführerin gesetzte
Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unterdessen abgelaufen
ist und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird der
Beschwerdeführerin eine neue Frist bis 28. Februar 2019 zur Entfernung des
Hühnerstalles und des Flexinet Geflügelgeheges auf GB [...] Nr. [...] sowie zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die in Ziffer 2. der Verfügung des Bau-
und Justizdepartements vom 4. Juli 2018 gesetzte Frist für die Beseitigung des
Hühnerstalls und des Flexinet Geflügelgeheges auf GB [...] Nr. [...] sowie die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 28. Februar 2019
festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser