Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.277

Bauen ausserhalb der Bauzone / Hühnerhaus

17. Dezember 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) ist Grundeigentümerin der Parzellen GB [...] Nrn.[...] und [...]. GB [...]

Nr. [...] liegt in der Bauzone und GB [...] Nr. [...] in der

Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone. Am 9. Mai 2018 reichte

die Beschwerdeführerin bei der Bau-, Wegbau- und Wasserkommission [...] ein

nachträgliches Baugesuch für das bestehende Hühnerhaus und das Flexinet

Geflügelgehege, wahlweise auf den Grundstücken GB [...] Nrn. [...] und [...], ein.

Die Bau-, Wegbau- und Wasserkommission [...] schrieb das Bauvorhaben am 17. Mai

2018 aus. Innert der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen von Nachbarn ein. Daraufhin

überwies die Bau-, Wegbau- und Wasserkommission [...] dem Bau- und

Justizdepartement (BJD) am 12. Juni 2018 das nachträgliche Gesuch für das

bestehende Hühnerhaus und das Flexinet Geflügelgehege zur Prüfung mit dem

Hinweis, dass die Beschwerdeführerin den Hühnerstall und das Gehege auf den

Parzellen GB [...] Nrn. [...] und [...] hin und her verschiebe.

2. Am 4. Juli 2018 verfügte das BJD

Folgendes:

1. Das Bauvorhaben für das Hühnerhaus und

das Flexinet Geflügelgehege auf GB [...] Nr. [...] ist weder zonenkonform noch

standortgebunden. Eine Zustimmung kann nicht erteilt werden.

2. Sollten sich die Bauten und Anlagen zum

heutigen Zeitpunkt auf der Parzelle Nr.[...] ausserhalb der Bauzone befinden, sind

sie unverzüglich, bis spätestens 31. Juli 2018, zu beseitigen und der

ursprüngliche Zustand muss wiederhergestellt werden. Die Bau-, Wegbau- und

Wasserkommission als Aufsichtsbehörde in der Einwohnergemeinde [...] hat dies

zu überwachen und bei Nichteinhaltung dem Amt für Raumplanung Bericht zu erstatten.

3. Die Einsprachen von B.___ und C.___ werden,

soweit sie den Teil ausserhalb der Bauzone betreffen, gutgeheissen.

4. Die Prüfung der Zonenkonformität, der

baupolizeilichen Belange und die Behandlung der Einsprachen sind für den Teil

innerhalb der Bauzone erstinstanzlich Sache der örtlichen Baubehörde.

5. […]

Zur Begründung wurde geltend gemacht, eine

Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG könne nicht erteilt werden, da die

Bauherrschaft keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, weshalb das

Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Auch würden weder das Hühnerhaus noch das

Flexinet Geflügelgehege für die hobbymässige Tierhaltung gemäss Art. 24 RPG einen

Standort ausserhalb der Bauzone erfordern. Ebenfalls nicht ersichtlich sei ein

anderer Zustimmungsgrund nach den Art. 24 ff. RPG. Zudem beeinträchtige das

Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild ausserhalb der Bauzone.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 6. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung

vom 30. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Miescher, Folgendes begehren:

1. Die Verfügung vom 4. Juli 2018 des BJD

sei aufzuheben.

2. Es sei dem Bauvorhaben die Zustimmung zu

erteilen.

3. Die Einsprachen seien abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdeführerin machte

zusammenfassend geltend, aufgrund der Gegebenheiten sei eine Nutzung der

landwirtschaftlichen Parzelle nur saisonal während der warmen Monaten und aus

hygienischen Gründen vorgesehen. Somit handle es sich grundsätzlich um eine

temporäre Nutzung der landwirtschaftlichen Parzelle und maximal um eine

Fahrnisbaute. Gleich verhalte es sich mit dem Gehege, welches noch viel

regelmässiger versetzt werde. Insgesamt stehe die Baute nicht länger als drei

Monate im landwirtschaftlichen Teil. Zudem handle es sich bei der Baute um

einen bereits redimensionierten Stall. Die Erscheinung sei deshalb minim, von

der Strasse oder von Nachbarsgrundstücken nicht oder kaum wahrnehmbar. Auch der

Zaun selbst sei nicht erkennbar. Das Erscheinungsbild könne deshalb nicht

störend sein. Es sei sogar fraglich, ob es sich nicht um eine Baute von derart

untergeordneter Bedeutung handle, dass gar keine Baugesuchspflicht bestehe.

Anhand des in den Akten liegenden Situationsplans und den Eingaben werde zudem

erkennbar, dass die Standorte im Interesse der Tiere verschoben würden. Durch

das Verschieben des Standorts des Stalls nehme die Bodenbelastung und die

Hygiene sowie auch der Parasitenbefall extrem ab. Damit stehe fest, dass keine

(überwiegenden) Interessen einer temporären und auf weniger als drei Monate pro

Jahr beschränkten Nutzung entgegenstünden. Umgekehrt bestehe aus den genannten

Gründen eine Notwendigkeit für einen temporären Standort ausserhalb der Bauzone.

Auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei zu Gunsten des Bauvorhabens zu

entscheiden. Eine derartige Einschränkung stünde in keinem Mass zum daraus

erzielten Effekt. Durch die angefochtene Verfügung werde die Beschwerdeführerin

zudem erheblich in ihrem Eigentum beschränkt, ohne dass überhaupt eine Gefahr

bestünde, dass öffentliche Interessen verletzt werden könnten. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern eine Baute, welche der Tierhaltung diene, nicht in die

Landwirtschaftszone passen sollte. Die Baute füge sich ausgezeichnet in die

Landschaft ein und falle nicht auf. Aus diesen Gründen sei dem Bauvorhaben die

Zustimmung direkt zu erteilen, eventualiter sei dem Bauvorhaben die Zustimmung

– gestützt auf eine Ausnahmebewilligung – zu erteilen. Subeventualiter wäre

mindestens eine Zustimmung mit einer Auflage zu erteilen, dass das Hühnerhaus

nur in der Bauzonenparzelle, das Flexinet Geflügelgehege jedoch auf beiden

Parzellen der Beschwerdeführerin, aufgestellt werden dürfe.

4. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Das BJD sowie die Bau-, Wegbau- und

Wasserkommission [...] schlossen am 13. sowie 16. August 2018 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und Baugesetzes,

PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Baugesuchstellerin

ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr die nachträgliche

Bewilligung für das Hühnerhaus und das Flexinet Geflügelgehege auf GB [...] Nr.

[...] versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Abzuweisen ist der Beweisantrag auf

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Die Beschwerdeführerin

konnte sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich

äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage

(Baugesuch, Pläne, Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online)

ausführlich und hinreichend dokumentiert.

3.1

Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen

Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über

die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch

Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet

werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben,

die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche

Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte

Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Massstab dafür, ob

eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c

S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S.

259).

3.2

Ein Blick in die kantonale

Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 2 lit. k und o der Kantonalen Bauverordnung

(KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für Einfriedigungen

sowie für Fahrnisbauten und Kleintierställe. Zwar handelt es sich vorliegend

beim Hühnerstall um eine relativ kleine einfache Baute, jedoch sind von einem

Hühnerstall gewisse Immissionen wie Lärm, Geruch oder Düngereintrag zu erwarten,

weshalb ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen

Kontrolle besteht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der

Hühnerstall sowie das Flexinet Geflügelgehege alle paar Wochen den Standort zwischen

der Bauzone und der Landwirtschaftszone wechseln und sich maximal drei Monate

im Jahr auf der landwirtschaftlichen Parzelle befinden sollen. Folglich fallen der

transportable Hühnerstall sowie das Flexinet Geflügelgehege zweifelsfrei unter

die Baubewilligungspflicht. Zudem liegt die Parzelle GB [...] Nr. [...] der

Beschwerdeführerin in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der

Juraschutzzone. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden

Errichtung von Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht

des Hühnerstalls sowie des Flexinet Geflügelgeheges von der Vorinstanz zu Recht

bejaht wurde.

4.

Ist die Baubewilligungspflicht zu

bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.

4.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.

Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keinen

landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und

Anlagen nicht zonenkonform sind.

4.2

Das BJD prüfte in der Folge, ob eine

Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung

erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb

der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in der Bauzone

ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In der

Person des Gesuchstellers liegende – meist als subjektiv bezeichnete – Gründe

vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit einer

staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der

offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden

können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz

seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017,

Art. 24 N 11).

4.3

Die Trennung des Baugebietes vom

Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des

Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136

II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art.

24.

bis 24e und 37a N 35).

4.4

Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, können der Hühnerstall und das Flexinet Geflügelgehege nicht

als standortgebunden gelten. Weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe

sprechen für einen Standort in der Landwirtschaftszone. Zur Beurteilung der

Standortgebundenheit des Hühnerstalls sind nur die vom Stall ausgehenden

Emissionen entscheidend, die übrigen Auswirkungen der Tierhaltung sind nicht zu

berücksichtigen. Die Geflügel«herde» besteht aus drei Hennen und einem Hahn

(vgl. Schreiben Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2018), und der Stall ist

verhältnismässig klein. Von diesem Hühnerstall werden keine vergleichbaren

Emissionen ausgehen wie von einem grossen Hühnerstall oder z.B. einem Tierheim

(vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N

15). Die mit der vorliegenden Hühnerhaltung verbundenen Lärm- und

Geruchsemissionen stehen einem geeigneten Standort in der Bauzone grundsätzlich

nicht entgegen. Bei der kleinen einfachen Baute ist davon auszugehen, dass

diese entsprechend schallisoliert und belüftet werden kann. Dass die Nachbarn

ein solches Hühnerhaus in einer Wohnzone nicht tolerieren, ist denkbar;

grundsätzlich unzulässig ist es jedoch nicht.

Da nach dem Gesagten ein Hühnerstall

sowie ein Flexinet Geflügelgehege auch in der Bauzone erstellt werden können

und kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, besteht raumplanerisch kein

Anknüpfungspunkt zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Vorinstanz hat

demnach zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert.

4.5

Eine Prüfung, ob die hobbymässige

Tierhaltung nach Art. 24e RPG möglich wäre, erübrigt sich, da schon die

Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.

4.6

Wie die Vorinstanz in ihrem

Entscheid richtig festgehalten hat, ist die örtliche Baubehörde zur Beurteilung

der Zonenkonformität, der baupolizeilichen Behandlung und die Behandlung der

Einsprachen betreffend Hühnerstall und Flexinet Geflügelgehege innerhalb der

Bauzone zuständig. Deshalb kann auf das Subeventualbegehren, das Hühnerhaus nur

in der Bauzonenparzelle, das Flexinet Geflügelgehege jedoch auf beiden

Parzellen der Beschwerdeführerin aufstellen zu dürfen, nicht eingetreten

werden.

5.

Der Anordnung der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen

Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil 1C_397/2007 /1C_427/2007 vom 27. Mai

2008.

E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF 2009 I S. 521). Werden illegal

errichtete, dem RPG widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern

auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell

rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können,

müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Die von der Beschwerdeführerin

ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen

Bauten und Anlagen verletzen den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom

Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts. Es

besteht gerade in der Landwirtschaftszone sowie in der Juraschutzzone ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an

einer Eindämmung der Zersiedelung. Der erforderliche Aufwand für die

Beschwerdeführerin zur Beseitigung des Hühnerstalls und des Flexinet

Geflügelgeheges ist mit geringem Aufwand verbunden. Die Verhältnismässigkeit

der Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen.

Da die der Beschwerdeführerin gesetzte

Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unterdessen abgelaufen

ist und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird der

Beschwerdeführerin eine neue Frist bis 28. Februar 2019 zur Entfernung des

Hühnerstalles und des Flexinet Geflügelgeheges auf GB [...] Nr. [...] sowie zur

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die in Ziffer 2. der Verfügung des Bau-

und Justizdepartements vom 4. Juli 2018 gesetzte Frist für die Beseitigung des

Hühnerstalls und des Flexinet Geflügelgeheges auf GB [...] Nr. [...] sowie die

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 28. Februar 2019

festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser