VWBES.2018.279
Sicherungsentzug des Führerausweises
4. September 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),
namens des Bau- und Justizdepartements, am 27. Juni 2018 gegen A.___ einen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für
zwei Jahre, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 7.
Februar 2016 auf der Autobahn um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge)
sowie mangelnder Fahreignung. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom
Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht.
2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 5. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung brachte er vor, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst am
Steuer gesessen. Und selbst wenn, wäre ein Entzug von zwei Jahren unverhältnismässig
lang. Er stelle im Strassenverkehr keine Gefahr dar und sei zudem auf den
Führerausweis angewiesen.
2.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 27. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung.
2.3 Mit Replik vom 19. August 2018 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Bundesrat beschränkt die
Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d
Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der
Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu
befolgen.
3.1
Gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober
2016.
überschritt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2016, 2:25 Uhr auf der
Autobahn A1 die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, nach
Abzug der Sicherheitsmarge, um 35 km/h. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte
das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.
Art. 90 Abs. 2 SVG.
3.2
Nach ständiger Rechtsprechung darf die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und
ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die
er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu
einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den
Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe
Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 90 N 28).
3.3
Es sind keine Gründe ersichtlich,
welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil
zulassen würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesen anhand des
Radarbildes sofort als Lenker identifiziert hatte (siehe Vollzugsbericht über
geleistete Rechtshilfe vom 6. April 2016). Der Beschwerdeführer blieb mit
seiner Einsprache und seinen Beschwerden durch alle Instanzen erfolglos. Der
Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Der
Beschwerdeführer muss sich diesen uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt
auf den durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt hat der
Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn am 7.
Februar 2016 um 35 km/h überschritten.
4.1
In Bezug auf
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln
entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und
schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere
Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände,
d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat
(vgl. BGE 123 II 106 E. 2c mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]). Liegen jedoch im
Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der
ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a).
4.2
Vorliegend sind keine solchen
besonderen Umstände gegeben. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer
schweren Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen.
5.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf
unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den
vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen
oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf
diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens
fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine
Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem).
Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme
endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46). Die Wiedererteilung
eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises setzt gemäss Art. 17
Abs. 3 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Behebung
des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
5.2
In den vergangenen zehn Jahren wurde
dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen, nämlich mit Verfügung vom 14. September 2009 für fünf
Monate und mit Verfügung vom 4. März 2011 auf unbestimmte Zeit mit einer
Sperrfrist von zwölf Monaten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer der
Führerausweis zweimal einen Monat wegen einer leichten Widerhandlung entzogen,
dies mit Verfügung vom 7. September 2012 und vom 28. Mai 2014. Dies führt nach
dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zum Sicherungsentzug auf
unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Diese Mindestentzugsdauer von
zwei Jahren darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel