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Entscheid

VWBES.2018.279

Sicherungsentzug des Führerausweises

4. September 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),

namens des Bau- und Justizdepartements, am 27. Juni 2018 gegen A.___ einen

Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für

zwei Jahre, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 7.

Februar 2016 auf der Autobahn um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge)

sowie mangelnder Fahreignung. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom

Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht.

2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 5. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur

Begründung brachte er vor, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst am

Steuer gesessen. Und selbst wenn, wäre ein Entzug von zwei Jahren unverhältnismässig

lang. Er stelle im Strassenverkehr keine Gefahr dar und sei zudem auf den

Führerausweis angewiesen.

2.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 27. Juli 2018 auf Beschwerdeabweisung.

2.3 Mit Replik vom 19. August 2018 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Bundesrat beschränkt die

Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d

Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der

Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu

befolgen.

3.1

Gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober

2016.

überschritt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2016, 2:25 Uhr auf der

Autobahn A1 die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, nach

Abzug der Sicherheitsmarge, um 35 km/h. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte

das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.

Art. 90 Abs. 2 SVG.

3.2

Nach ständiger Rechtsprechung darf die

Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und

ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die

er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu

einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den

Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe

Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 90 N 28).

3.3

Es sind keine Gründe ersichtlich,

welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil

zulassen würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesen anhand des

Radarbildes sofort als Lenker identifiziert hatte (siehe Vollzugsbericht über

geleistete Rechtshilfe vom 6. April 2016). Der Beschwerdeführer blieb mit

seiner Einsprache und seinen Beschwerden durch alle Instanzen erfolglos. Der

Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Der

Beschwerdeführer muss sich diesen uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt

auf den durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt hat der

Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn am 7.

Februar 2016 um 35 km/h überschritten.

4.1

In Bezug auf

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln

entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und

schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere

Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände,

d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die

zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat

(vgl. BGE 123 II 106 E. 2c mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil

1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]). Liegen jedoch im

Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der

ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a).

4.2

Vorliegend sind keine solchen

besonderen Umstände gegeben. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer

schweren Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen.

5.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den

vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen

oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf

diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens

fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine

Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem).

Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme

endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46). Die Wiedererteilung

eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises setzt gemäss Art. 17

Abs. 3 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Behebung

des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

5.2

In den vergangenen zehn Jahren wurde

dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren

Widerhandlung entzogen, nämlich mit Verfügung vom 14. September 2009 für fünf

Monate und mit Verfügung vom 4. März 2011 auf unbestimmte Zeit mit einer

Sperrfrist von zwölf Monaten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer der

Führerausweis zweimal einen Monat wegen einer leichten Widerhandlung entzogen,

dies mit Verfügung vom 7. September 2012 und vom 28. Mai 2014. Dies führt nach

dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zum Sicherungsentzug auf

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Diese Mindestentzugsdauer von

zwei Jahren darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel