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Entscheid

VWBES.2018.28

kindesschutzrechtliche Massnahmen

16. April 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die getrennt

voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. am [...]. November 2011) mit

gemeinsamer elterlicher Sorge. B.___ hat eine zweite Tochter namens D.___ (geb.

am [...]. Juni 2006) zusammen mit einem anderen Mann.

2. Nachdem die Kindsmutter die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Zustimmung zur Änderung

des Aufenthaltsorts ihrer Töchter nach Holland ersucht hatte, fällte die KESB

am 20. Dezember 2017 in Bezug auf C.___ folgenden Entscheid:

3.1 Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel

des Aufenthaltsortes von C.___ nach Holland wird die Zustimmung erteilt.

3.2 Die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 01.06.2017 und vom 05.10.2017 vorsorglich angeordneten Weisungen

gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB bezüglich

des Einzugs der Reisedokumente von C.___ werden aufgehoben. Die Kindsmutter

kann die Reisedokumente von C.___ per sofort am Schalter der KESB Region

Solothurn während den Büroöffnungszeiten abholen.

3.3 Die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 01.06.2017 vorsorglich angeordnete Einschränkung der elterlichen

Sorge in Bezug auf die Bestellung von ID und Reisepass für ihre Tochter C.___

gemäss Art. 308 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wird

aufgehoben.

3.4 Der persönliche Verkehr zwischen C.___

und dem Kindsvater wird für die Zeit ab dem Wegzug nach Holland wie folgt

festgelegt:

3.4.1 Ferienregelung:

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___

entweder in den Frühlings- oder in den Maiferien während 4 Tagen Ferien bei

sich in Basel (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in

den Sommerferien 1 Woche und ab 2020 zwei Wochen Ferien bei sich in Basel (oder

nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in

den Herbstferien während 4 Tagen Ferien bei sich in Basel (oder nach Wahl des

Kindsvaters) zu verbringen.

- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___

in den Weihnachts- und Neujahrsferien 1 Woche Ferien bei sich in Basel (oder

nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen. In den geraden Jahren soll C.___ die

Weihnachtstage beim Vater verbringen und in den ungeraden Jahren Silvester und

Neujahr.

Die Kindsmutter hat den

Kindsvater mindestens sechs Wochen im Voraus über die Anreiseart und die

Ankunftszeit zu orientieren. Die Reisekosten mit dem Auto und mit dem Flugzeug

gehen zu Lasten der Kindsmutter. Ebenfalls wird die Mutter dazu verpflichtet,

bei einer Anreise mit dem Flugzeug, diese zu organisieren und C.___ an den

Flughafen zu begleiten und bei der Rückreise wieder abzuholen. Der Kindsvater

wird bei einer Anreise mit dem Flugzeug dazu verpflichtet, C.___ vom Flughafen

abzuholen und nach Ferienende wieder zum Flughafen zu bringen.

3.4.2 Weitere Kontakte:

Zusätzlich werden zwei Mal

wöchentlich feste Skype-Zeiten zwischen C.___ und dem Kindsvater, jeweils Dienstags

von 19.00 bis 19.30 Uhr und Sonntags von 19.00 bis 19.30 Uhr, festgesetzt.

3.4.3 Die hiervor festgelegten Ferien- und

Skyperegelungen sind für alle Beteiligten verbindlich.

3.5 Die Kindsmutter wird aufgefordert, der

KESB Region Solothurn mindestens sechs Wochen im Voraus das definitive

Wegzugsdatum bekannt zu geben.

3.6 Rechtsanwalt Andreas Kummer und

Rechtsanwalt Fabian Zenklusen werden ersucht, der KESB Region Solothurn ihre

Honorarnote einzureichen.

3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen

Ziffer 3.2 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8 Es werden keine Gebühren erhoben.

Ein entsprechender Entscheid wurde auch

für die zweite Tochter von B.___ gefällt.

3. Mit Beschwerde vom 22. Januar

2018 gelangte der Kindsvater von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Kummer, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom

20. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Die Zustimmung zum Wechsel des

Aufenthaltsorts von C.___ sei zu verweigern,

eventualiter

3. Der Kindsmutter sei die Weisung nach

Art. 307 ZGB zu erteilen, den Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz bis

mindestens 28. November 2027 beizubehalten,

subeventualiter

4. dem Beschwerdeführer sei die Obhut über C.___

zu erteilen.

5. Im Sinne einer superprovisorischen

Verfügung sei der angefochtene Entscheid bezüglich Ziff. 3.2 (Entzug der

aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

7. Es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Auch der Kindsvater der zweiten Tochter

von B.___ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Jenes Verfahren wird

unter der Verfahrensnummer VWBES.2018.31 geführt.

4. Mit Verfügung vom 25. Januar

2018 wurden sämtliche Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie einverstanden

wären, eine gemeinsame Instruktionsverhandlung auch mit dem anderen Vater

durchzuführen. Dies wurde von allen Seiten bestätigt. Zudem wurde das

superprovisorische Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung

bezüglich Ziffer 3.2 abgewiesen.

5. Mit Vernehmlassung vom

15. Februar 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 20. Februar 2018 liess die

Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ein Gesuch um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und mit Eingabe vom

22. Februar 2018 folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2018

(inkl. der Rechtsbegehren 1-5) sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Am 13. März 2018 fand eine

gemeinsame Instruktionsverhandlung statt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

2.

Dem Antrag des Beschwerdeführers um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit der Instruktionsverhandlung

vom 13. März 2018 nachgekommen. Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht

beantragt und ist auch nicht notwendig, nachdem sich der Beschwerdeführer

hinreichend äussern konnte und der Sachverhalt in den Akten und insbesondere

nach Durchführung der Instruktionsverhandlung ausreichend geklärt ist.

3.

Gemäss Art. 301a ZGB schliesst die

elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen

(Abs. 1). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein

Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der

Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der

Kindesschutzbehörde, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel

des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen

Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Abs. 2).

Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des

Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut,

des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht

einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Abs. 5).

Mit BGE 142 III 481 hat das

Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zum sogenannten «Zügelartikel» gefällt.

Grundgedanke dieser Norm sei, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom

Aufenthaltsort des Kindes abhänge und deshalb keiner diesen alleine verlegen

können solle, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich

betroffen würden (E. 2.3). Nach den Ausführungen von Bundesrätin Simonetta

Sommaruga bestehe der Zweck der Norm nicht darin, den Umzug eines Elternteils

zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen

Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und

wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (E. 2.4).

Das Bundesgericht führte aus, Ausgangspunkt bei der Auslegung der Bestimmung

bilde der Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die

Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren sei. Die Motive des

wegziehenden Elternteils stünden grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr sei

von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe und als Folge

die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig anzupassen sei (E. 2.5). Die vom Gericht

oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage laute folglich nicht, ob es

für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben

würden. Die entscheidende Fragestellung sei vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt

sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es

sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, wobei diese Frage unter

Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der

Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende

Situation zu beantworten sei (E. 2.6). Weil es in der Regel um eine Anpassung

der bestehenden Regelung an die neue Situation gehe, werde das bisher gelebte

Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sei der

wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten

Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen (namentlich

beim klassischen Besuchsrechtsmodell), werde es tendenziell zum besseren Wohl

der Kinder sein, wenn sie bei diesem verblieben und folglich mit ihm wegzögen.

Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den

anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetze, dass dieser fähig und bereit

sei, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu

sorgen – bedürfe jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem

Kindeswohl entspreche. Dabei komme es wiederum auf die Umstände des

Einzelfalles an. Seien die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen-

denn umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil

angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht

leichthin vorzunehmen. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-

und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und

vielleicht hätten sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der

Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil

möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Zu beachten seien

auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für

ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei

oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick

auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der

auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten

Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.)

zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial

abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand

bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive

gehe. Schliesslich werde bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer

Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich

diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und

Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren liessen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die

konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich seien, indes dem wegzugswilligen

Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch

in Zukunft tun werde, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland

in der Regel zu bewilligen sein werde, wovon übereinstimmend auch die Lehre

ausgehe. Seien aber tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich und ziehe

ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu

entfernen, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des

betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung

des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (E. 2.7). Aus dem gesetzlichen Konzept

ergebe sich, dass das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde – mit Wirkung ab dem

tatsächlichen Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die

Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen habe. Materiell

bilde die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen

Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die

konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage

beeinflusse, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben

solle (E. 2.8).

Im ebenfalls publizierten Urteil BGE 143

III 193 in E. 7 fasste das Bundesgericht zusammen, der geeignete Aufenthaltsort

des Kinde sei zu klären anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse,

Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeit der Eltern, Alter und

Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort,

sprachliche Integration u.v.m.

4.1

Die KESB begründete ihren Entscheid

nach Einholung von Berichten des Beistands und Anhörung von C.___ damit, dass

die Mutter der hauptbetreuende Elternteil sei und C.___ mit ihr in einer fast

symbiotischen Beziehung lebe. Die Beziehung zum Vater erfolge erst seit knapp

einem Jahr im Rahmen von unbegleiteten Wochenendbesuchen. Die Besuche hätten

inzwischen auf bis zu rund drei Tage ausgedehnt werden können. Für eine

Umteilung der Obhut sei aber die Beziehung zwischen dem Kindsvater und C.___

noch bei weitem nicht genügend gefestigt und vertraut. Die Betreuungs- und

Erziehungskontinuität sei ein einschlägiges Kriterium dafür, dass die Obhut bei

der Kindsmutter zu belassen sei. Die Kindsmutter stamme aus Holland und sei mit

den Kindern oft dort in den Ferien gewesen. C.___ treffe dort auf eine

vertraute Umgebung mit vertrauten Grosseltern, Cousins, Onkel und Tanten. Die

Kindsmutter habe sich mit der beruflichen Eingliederung in Holland

auseinandergesetzt und habe entsprechende berufliche Pläne und Perspektiven.

Die Verhältnisse seien insgesamt als vertraut und sozial wie auch

wirtschaftlich relativ stabil einzustufen. Unter diesen Umständen sei mit dem

Umzug keine kindswohlgefährdende Entwurzelung verbunden. Ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten bezüglich der Motive des Wegzugs lasse sich

nicht erkennen. Es treffe zwar zu, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts

zwischen C.___ und ihrem Vater erschwert werde, doch wäre eine Obhutsumteilung

zum Vater, allenfalls verbunden mit einer Trennung der Geschwister, dem

Kindswohl abträglicher als das bestehende Restrisiko eines Kontaktabbruchs zum

Vater. Der grösseren Distanz werde mit einer Neuregelung des Besuchs- und

Ferienrechts begegnet, indem zwar weniger aber längere Kontakte vereinbart

würden. Bei allfälligen Schwierigkeiten in der Umsetzung wären die

holländischen Behörden in der Pflicht, allfällige Unterstützungsmassnahmen zu

prüfen. Bei einem Wegzug in ein anderes Land könne aber nie ein Idealfall

erzielt werden.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, das Motiv der Ausreise der Kindsmutter sei rechtsmissbräuchlich,

indem sie ihre Kinder den Vätern entfremden und entwurzeln wolle. Ihre

angegebenen Gründe seien nicht plausibel und vorgeschoben. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb sie in Holland bessere Berufschancen haben sollte als in

der Schweiz. Die schlechten Berufschancen seien durch die schlechte psychische

Verfassung der Kindsmutter begründet, die auch in Holland anhalten werde. Es

fehle auch jeder Beweis dafür, dass die Kindsmutter in der Heimat auf ein

unterstützendes Umfeld zählen könnte. Aus der Wahrnehmung des

Beschwerdeführers, der viermal zusammen mit der Kindsmutter in Holland gewesen

sei, sei deren Verhältnis zur Familie schlecht. Ihre Mutter sei kürzlich

gestorben, den Vater beschuldige sie, sie sexuell missbraucht zu haben, und die

Geschwister mieden den Kontakt zu ihr. C.___ werde in Holland keine intakte

Familie vorfinden. Es sei zu befürchten, dass C.___ isoliert werde. Sie spreche

die Sprache nicht und ihre Mutter sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Die

Zukunftsperspektiven in Holland seien deutlich schlechter für C.___, zumal sie

dort auch nicht mehr auf die Unterstützung ihres Vaters vor Ort werde zählen

können. Das Kindswohl von C.___ sei stark gefährdet.

Die Vorinstanz übersehe die psychische Störung

der Kindsmutter, die zur Gefährdung des Kindswohls führe und die mindestens

teilweise Erziehungsunfähigkeit offenbare. Das problematische Verhalten der

Kindsmutter – es sei im Frühjahr 2015 zu zwei Gefährdungsmeldungen gekommen –

werde von der Vorinstanz weitgehend ausgeblendet. Die Kindsmutter habe in den

letzten Jahren systematisch die Kontakte von C.___ zum Kindsvater verhindert.

Die Besuchsregelung des Beistandes unterlaufe die Kindsmutter regelmässig. Sie

kappe persönliche Kontakte der Kinder zu Bezugspersonen, um die völlige

Abhängigkeit der Kinder zu ihr aufrechtzuerhalten. Nötigenfalls verlege sie

dazu auch ihren Wohnsitz, wie zuletzt am 31. Juli 2017 von [...] nach [...].

Der beabsichtigte Wohnsitzwechsel nach Holland sei Ausdruck einer psychischen

Störung der Kindsmutter und gefährde das Kindswohl. Es sei ihr deshalb die

Weisung zu erteilen, bis zum 16. Geburtstag von C.___ den Wohnsitz in der

deutschsprachigen Schweiz zu belassen.

Auch der behandelnde Psychiater habe im

Juni 2015 erhebliche psychische Störungen und ein problematisches

Sozialverhalten diagnostiziert, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Der

Beistand halte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 ausdrücklich fest,

dass ein Wegzug einer Entwurzelung von C.___ gleichkäme und mit dem Kindswohl

nicht vereinbar sei. Er habe empfohlen, die Ausreise abzulehnen.

Falls keine Weisung an die Kindsmutter

erlassen werde, sei dem Beschwerdeführer die Obhut über C.___ zu erteilen. Das

Verhältnis zwischen ihm und C.___ habe sich in den letzten 12 Monaten sehr gut

entwickelt, lediglich gestört durch das sabotierende Verhalten der Kindsmutter.

Der Beschwerdeführer verfüge über eine Familie in der Schweiz, die C.___

unterstützen könnte. Er hätte auch berufliche Möglichkeiten, um für C.___ da zu

sein und wäre gerne bereit, seinen Wohnsitz für C.___ in die Region Solothurn

zu verlegen.

Die Kindsmutter sei dann nicht

berechtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, wenn diese damit die

Vereitelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter bezwecke. Dies sei

insbesondere der Fall, wenn plausible Gründe für die Wohnsitzverlegung fehlten,

was vorliegend der Fall sei. Dies stelle die Erziehungsfähigkeit der

Kindsmutter in Frage.

4.3

Die Kindsmutter liess geltend

machen, ihr Wegzug stelle keine Kindswohlgefährdung dar. Es sei zum besseren

Kindswohl, wenn die Kinder mit ihrer Mutter wegziehen würden. In Holland lebten

Verwandte und Freunde der Kindsmutter und von C.___, welche sie beim

Wiedereinstieg unterstützen würden. Da die Familie jedes Jahr Ferien in Holland

verbracht habe, kenne C.___ diese Leute und nehme sie auch als Familie wahr.

Die Kindsmutter habe ihre Pläne bisher nicht konkretisieren können, da sie noch

keine definitive Zustimmung habe, ob sie überhaupt ausreisen dürfe. Die

Behauptung der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sei damit unbegründet.

Die Beistandschaft sei insbesondere

wegen der Hochstrittigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter

errichtet worden. Es sei aktenkundig, dass die Kindsmutter erziehungsfähig sei.

Die Probleme bei der Besuchsrechtsausübung hätten sich aus der Hochstrittigkeit

ergeben und seien nicht nur der Kindsmutter zuzurechnen. Der Umzug nach [...]

sei aus finanziellen Gründen erfolgt. [...] sei zudem von […] aus mit dem Auto

oder öV in 15-20 Minuten erreichbar. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei

dadurch nicht erschwert worden. Dieser wohne ohnehin in Basel. Die Kindsmutter

und die Kinder pflegten nach wie vor Kontakte zu Personen in [...]. Der Umzug

habe somit zu keiner Isolierung geführt. In [...] hätten sie zudem bereits

guten Anschluss gefunden, beispielsweise zu den Nachbarn, die auch Kinder

hätten.

Der behandelnde Psychiater habe explizit

ausgeführt, dass die von ihm diagnostizierte psychische Erkrankung keine

Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit zuliesse.

Die KESB führe zu Recht aus, dass die

Beziehung zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer bei Weitem nicht genügend

gefestigt und vertraut sei, weshalb eine Obhutsumteilung mit dem Kindswohl

nicht vereinbar wäre. Die KESB habe die Obhutsumteilung also geprüft und

abgelehnt.

Der Umzug zu Familie und Freunden ins

Heimatland sei ein plausibler Umzugsgrund. Es gehe nicht um die Entfremdung zum

anderen Elternteil und eine Obhutsumteilung komme auch nicht in Frage.

4.4

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung führte die Kindsmutter aus, sie sei Physiotherapeutin

für Kleinkinder. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr schwerste

Arbeit mit Hochheben von Schwerbehinderten machen. In Holland könnte sie beratend

tätig sein in der Hilfsmittelabklärung. In der Schweiz führten Ärzte diese

Tätigkeit aus. Sie könnte auch Wassertherapie machen. Der Umzug nach [...] sei

aus finanziellen Gründen erfolgt. C.___ gehe alle 14 Tage zu ihrem Vater. Sie

gehe aber nicht so gerne, und vom Kindsvater komme wenig. C.___ verstehe

Holländisch und habe begonnen, mit ihr Holländisch zu sprechen. Sie sei fast in

allen Ferien bei ihrer Familie in Holland gewesen und Teile ihrer Familie

hätten sie auch schon in der Schweiz besucht.

Auf die Befürchtung des

Beschwerdeführers, dass das Besuchsrecht nach der Ausreise nach Holland nicht

mehr funktionieren werde, erklärte der Vertreter der KESB, man werde die

Massnahme an die Behörden in Holland übertragen. Die Bedingungen dort seien sehr

ähnlich wie in der Schweiz. Beide Väter appellierten an die Kindsmutter, in der

Schweiz zu bleiben.

Der Beistand führte im Wesentlichen aus,

dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei und diese nicht

getrennt werden sollten. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine WG der Väter

zusammen mit den Kindern lange gut gehen würde. Es werde durch die Ausreise

sicher Verlierer geben.

4.5

Weiter zu beachten ist der Bericht

des Beistands vom 31. Oktober 2017, in welchem er auf die Hochstrittigkeit

zwischen den Eltern hinwies. Diese würden sich gegenseitig zugestehen, gut zu C.___

zu schauen, Kontakte seien aber nur auf behördlichen Druck durchsetzbar. Beide

Elternteile vertrauten sich nicht. Es gebe in keinster Weise einen Hinweis

darauf, wie die Kontaktregelung zwischen C.___ und ihrem Vater bei einem Wegzug

ins Ausland tragfähig funktionieren solle, wenn dies bereits in der

kleinräumigen Schweiz kaum funktioniere. Er befürchte, dass sich bei einem

Wegzug der Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater abbauen oder ganz abbrechen

werde, dies auch aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel des Kindsvaters.

C.___ habe durchaus freudig geäussert,

dass sie mit der Mutter ins Ausland gehen werde. Dies erscheine logisch, da die

Mutter ihre nächste Bezugsperson sei. Es sei jedoch unklar und fraglich,

inwieweit diese Äusserungen den tatsächlichen eigenen Willen von C.___

darstellten. Es bestehe ein möglicher Loyalitätskonflikt. Es wäre nicht

vertretbar, die beiden Geschwister zu trennen. Aus Sicht des Beistandes käme

der Wegzug zum jetzigen Zeitpunkt (31. Oktober 2017) einer «Entwurzelung»

gleich und sei nicht im Kindswohl.

4.6

C.___ wurde am 6. Dezember 2017

durch eine Vertreterin der KESB angehört und sagte aus, sie wolle nach Holland

gehen. Dort könne sie mit anderen spielen. Im Kindergarten in [...] spiele sie

gerne in einem «Familieneggen». Auf Frage, ob sie mit ihrem Vater auch skype,

sagte C.___ aus, dass sie das nicht mehr wolle. Auf Frage sagte sie aus, sich

das Skypen vorstellen zu können, wenn sie in Holland wohne. Sie teilte mit,

beim Papi gebe es Kartoffeln und Gemüse, was sie nicht möge. Beim Mami sei das

Essen gut. Beim Papi schlafe sie alleine auf einem Bettsofa. Beim Mami schlafe

sie in deren Bett. Sie wolle nicht beim Papi wohnen, weil sie dort keine Barbie

habe.

5.

Es ist klar, dass sich die Ausreise

der Obhutsinhaberin nach Holland erheblich auf die Ausübung des persönlichen

Verkehrs zwischen Vater und Tochter und der elterlichen Sorge auswirken wird.

Es ist zu prüfen, ob das Wohl von C.___ besser gewahrt ist, wenn sie zusammen

mit der Kindsmutter und allenfalls mit ihrer Schwester nach Holland zieht, oder

wenn die Obhut an den Vater übertragen wird und sie in der Schweiz bei diesem

bleibt.

C.___ ist heute knapp 6 ½ Jahre alt.

Ihre Eltern haben nie zusammengewohnt. C.___ stand stets unter der Obhut ihrer

Mutter. Nach anfänglichen Kontakten im Kleinkindalter und einem längeren

Kontaktunterbruch fanden ab Oktober 2015 einmal pro Monat begleitete Kontakte

zum Kindsvater statt. Erst seit dem 30. November 2016 erfolgen

unbegleitete Besuche alle zwei Wochen, und ab April 2017, also seit rund einem

Jahr, auch Übernachtungen. Ab dem 30. Juni 2017 wurden alle zwei Wochen

Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen festgelegt. Alle Beteiligten

berichteten, dass die Beziehung zwischen C.___ und ihrem Vater noch fragil und

nicht gefestigt sei. Demgegenüber wird von einer fast symbiotischen Beziehung

zwischen C.___ und ihrer Mutter berichtet. Auch wenn die Beziehung zwischen C.___

und ihrer Mutter kritisch betrachtet und als «ansatzweise symbiotisch»

beschrieben wird, was als «nicht unbedingt altersadäquat» einzustufen sei,

stellt dies keinen Grund für eine Obhutsumteilung dar, sondern unterstreicht

eher die Wichtigkeit der Betreuungskontinuität für C.___ durch ihre Mutter. Eine

Trennung von der Kindsmutter verbunden mit der Platzierung beim Vater wäre

unter diesen Umständen keinesfalls im Kindswohl und ist von C.___ gemäss ihrer

kindlichen Sicht der Dinge auch nicht gewünscht. Aufgrund ihres jungen Alters

ist C.___ noch mehr personen- als umgebungsbezogen, weshalb ihr der Umzug nach

Holland zusammen mit ihrer Mutter und allenfalls mit ihrer Schwester ohne

weiteres zumutbar ist. Eine kindswohlgefährdende Entwurzelung liegt nicht vor.

Die Kindsmutter stammt aus Holland und

spricht entsprechend die Sprache. Auch wenn die Beziehung zu ihrer Familie

angespannt sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wird sie

dort doch auf ein vertrautes Umfeld stossen. Nachdem sie fast in jedem Jahr in

den Ferien ihre Verwandten und Freunde in Holland besucht hat, können die

Verhältnisse so zerrüttet nicht sein. Sie hat sich sowohl mit ihrer künftigen

Wohnsituation beschäftigt, indem sie sich beim Wohnverein «Woon Friesland» und

bei «Elkien und Accolade» eingeschrieben hat (von wo sie Angebote für eine

Familienunterkunft erhält), als auch mit ihren beruflichen Perspektiven, indem

sie sich als Physiotherapeutin für Kleinkinder in Holland bessere Berufschancen

erhofft. Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab die Kindsmutter an, in

Holland könne sie (aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme) in beratender

Funktion tätig sein, was in der Schweiz nicht möglich sei, da dieses

Tätigkeitsfeld durch Ärzte ausgeübt werde. Konkrete Angebote hat die

Kindsmutter bisher noch keine, doch wusste sie auch noch nicht, ob sie

überhaupt zusammen mit ihren Kindern wird ausreisen dürfen. Der Kindsmutter

kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien

rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, die Kinder von ihren Vätern

zu entfremden. Gegen diese Behauptung spricht insbesondere die Tatsache, dass

die Kindsmutter nicht während des laufenden Verfahrens bereits ausgereist ist,

sondern sich nach wie vor in der Schweiz aufhält und das gerichtliche Urteil darüber

abwartet, ob ihr die Ausreise zusammen mit ihren Töchtern gestattet wird. Zudem

wurden die Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater immer stärker ausgebaut, was

ebenfalls gegen ein behauptetes Entfremdungsmotiv spricht. Der Umzug von [...]

nach [...] beeinflusste die Kontakte von C.___ zu ihrem Vater nicht, da dieser

ohnehin in Basel wohnt und sich die Distanz somit nicht wesentlich änderte.

Auch wenn eine psychische Belastung der

Kindsmutter vorliegt, so vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 beschrieb Frau Dr. [...]

die Kindsmutter als «geduldige, einfühlsame und kreative Mutter (…), die ihren

Kindern sowohl Erfahrungsraum einräumt als auch angemessene Grenzen zu setzen

versteht». Sie leide weder an einem Kontrollzwang noch an einer Phobie. Im

Gegenteil sei sie kontaktfreudig und pflege angenehme soziale Beziehungsformen,

die ihr auch beruflich als Physiotherapeutin zugutekämen. Sie beurteile Frau B.___

als vollumfänglich erziehungsfähig. Herr Dr. [...] berichtete am 8. Juni

2015.

von einer komplexen Traumafolgestörung nach sexualisierter Gewalt in ihrer

Kindheit durch den leiblichen Vater und spätere Vergewaltigungen in der

Partnerschaft. Er stellte die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung.

Es bestehe weder eine Zwangsstörung noch eine soziale Phobie. Die Frage nach

der Erziehungsfähigkeit könne ohne nähere Kenntnisse der konkreten Situation

nicht beurteilt werden, doch zeige sich in seiner Praxis ein adäquater Kontakt

und eine gute Beziehung zwischen Mutter und Töchtern. Die diagnostizierte

psychische Erkrankung lasse keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte

Erziehungsfähigkeit zu. Berichte über eine kindswohlgefährdende psychische

Störung der Kindsmutter sind keine bekannt. Die Gefährdungsmeldungen aus dem

Jahr 2015 machten damals keine anderen Kindesschutzmassnahmen als die

Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Auch heute liegen keine Gründe vor,

welche die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden.

Auch wenn die Ausreise der Kindsmutter

zusammen mit C.___ den Kontakt zwischen Vater und Tochter gefährdet und dieser

künftig sicher nicht mehr in der gleichen Intensität gelebt werden kann wie

bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die

Bewilligung zur Ausreise untersagt werden müsste. An der Erziehungsfähigkeit

der Kindsmutter bestehen keine Zweifel und eine Obhutsumteilung an den

Kindsvater widerspräche dem Kindswohl. Zwar ist ungewiss, ob die Kindsmutter in

Holland tatsächlich bessere Berufschancen antreffen wird, und auch die Schaffung

von Distanz zu den beiden Kindsvätern, zu welchen die Kindsmutter ein

angespanntes Verhältnis hat, wird ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der

Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach zwei gescheiterten Beziehungen und bei

finanziellen und gesundheitlichen Problemen, verbunden mit der Hoffnung auf

Unterstützung durch die Familie und Freunde, nachvollziehbar, und die

Ausreisemotive damit nicht rechtsmissbräuchlich.

Rechtsmissbräuchlich wäre vielmehr die

Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Weisung, der Kindsmutter die

Ausreise zu verbieten. Eine solche Weisung unterliefe die

Niederlassungsfreiheit der Kindsmutter. Und eine Kindswohlgefährdung bei C.___,

welche eine solche Weisung erforderlich machen würde, liegt bei einer Ausreise nach

Holland auch nicht vor. Die Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von

Vater und Tochter mit einer geänderten Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach

der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und umsetzbar. Der

Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Beschwerde nicht geäussert. Weiter ist

auch vorgesehen, die Kindesschutzmassnahme an die Behörden in Holland zu übertragen,

um die Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter unterstützen zu

können.

Der Zustimmung zur Verlegung des

Aufenthaltsorts von C.___ nach Holland steht somit nichts entgegen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

6.2

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt

Andreas Kummer beantragt. Der Beschwerdeführer ist als Sozialhilfebezüger

bedürftig und der angefochtene Entscheid greift stark in seine Rechte als Vater

ein. Das Verfahren war nicht aussichtslos oder mutwillig und die sich

stellenden Verfahrensfragen komplex, weshalb das Gesuch zu bewilligen und

Rechtsanwalt Andreas Kummer als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.

6.3

Die Verfahrenskosten trägt damit der

Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

6.4

Rechtsanwalt Kummer beantragt mit

Kostennote vom 14. März 2018 die Entschädigung eines Aufwands von 19.5833

Stunden à CHF 250.00, von CHF 92.90 Auslagen, zuzüglich 7,7 % MwSt.

Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist zum Stundenansatz für

unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs.

3.

des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu entschädigen. Der Kanton Solothurn

hat somit Rechtsanwalt Andreas Kummer mit CHF 3'896.45 (Aufwand:

CHF 3'525.00, Auslagen: CHF 92.90, MwSt: CHF 278.55) aus

unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1’370.85 (Differenz

zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

7.1

Bei diesem Ausgang hat der

unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer

Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die

Entschädigung ist jedoch beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer

voraussichtlich nicht einbringbar, und B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei

Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die

Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht

einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen

entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

7.2

Über das Gesuch von B.___ um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden.

Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für ihre

Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für sie offensichtlich nicht

aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des

Prinzips der Waffengleichheit war auch in ihrem Fall die Beiordnung eines

Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihr nachträglich die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen zu bewilligen ist.

7.3

Mit Honorarnote vom 10. April

2018.

beantragt Rechtsanwalt Zenklusen die Entschädigung von 9.49 Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 230.00/Std. sowie Auslagen von CHF 75.60.

Der Aufwand, welcher für beide Verfahren gemeinsam angefallen ist, wurde

hälftig aufgeteilt. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer

hat somit B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'258.30 (inkl. Auslagen)

auszubezahlen.

7.4

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwalt Zenklusen durch den Kanton

Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von

CHF 180.00/Std. (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT,

BGS 615.11]) mit CHF 1'783.80 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die

Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Kummer als dessen

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Andreas Kummer, wird auf CHF 3'896.45

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'370.85 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'258.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

6. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwalt Fabian Zenklusen als deren

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B.___,

Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 1'783.80

(inkl. Auslagen) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung aus

Ziffer 5 auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann