VWBES.2018.28
kindesschutzrechtliche Massnahmen
16. April 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die getrennt
voneinander lebenden Eltern von C.___ (geb. am [...]. November 2011) mit
gemeinsamer elterlicher Sorge. B.___ hat eine zweite Tochter namens D.___ (geb.
am [...]. Juni 2006) zusammen mit einem anderen Mann.
2. Nachdem die Kindsmutter die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Zustimmung zur Änderung
des Aufenthaltsorts ihrer Töchter nach Holland ersucht hatte, fällte die KESB
am 20. Dezember 2017 in Bezug auf C.___ folgenden Entscheid:
3.1 Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel
des Aufenthaltsortes von C.___ nach Holland wird die Zustimmung erteilt.
3.2 Die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 01.06.2017 und vom 05.10.2017 vorsorglich angeordneten Weisungen
gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB bezüglich
des Einzugs der Reisedokumente von C.___ werden aufgehoben. Die Kindsmutter
kann die Reisedokumente von C.___ per sofort am Schalter der KESB Region
Solothurn während den Büroöffnungszeiten abholen.
3.3 Die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 01.06.2017 vorsorglich angeordnete Einschränkung der elterlichen
Sorge in Bezug auf die Bestellung von ID und Reisepass für ihre Tochter C.___
gemäss Art. 308 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wird
aufgehoben.
3.4 Der persönliche Verkehr zwischen C.___
und dem Kindsvater wird für die Zeit ab dem Wegzug nach Holland wie folgt
festgelegt:
3.4.1 Ferienregelung:
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___
entweder in den Frühlings- oder in den Maiferien während 4 Tagen Ferien bei
sich in Basel (oder nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in
den Sommerferien 1 Woche und ab 2020 zwei Wochen Ferien bei sich in Basel (oder
nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___ in
den Herbstferien während 4 Tagen Ferien bei sich in Basel (oder nach Wahl des
Kindsvaters) zu verbringen.
- Der Kindsvater hat das Recht, mit C.___
in den Weihnachts- und Neujahrsferien 1 Woche Ferien bei sich in Basel (oder
nach Wahl des Kindsvaters) zu verbringen. In den geraden Jahren soll C.___ die
Weihnachtstage beim Vater verbringen und in den ungeraden Jahren Silvester und
Neujahr.
Die Kindsmutter hat den
Kindsvater mindestens sechs Wochen im Voraus über die Anreiseart und die
Ankunftszeit zu orientieren. Die Reisekosten mit dem Auto und mit dem Flugzeug
gehen zu Lasten der Kindsmutter. Ebenfalls wird die Mutter dazu verpflichtet,
bei einer Anreise mit dem Flugzeug, diese zu organisieren und C.___ an den
Flughafen zu begleiten und bei der Rückreise wieder abzuholen. Der Kindsvater
wird bei einer Anreise mit dem Flugzeug dazu verpflichtet, C.___ vom Flughafen
abzuholen und nach Ferienende wieder zum Flughafen zu bringen.
3.4.2 Weitere Kontakte:
Zusätzlich werden zwei Mal
wöchentlich feste Skype-Zeiten zwischen C.___ und dem Kindsvater, jeweils Dienstags
von 19.00 bis 19.30 Uhr und Sonntags von 19.00 bis 19.30 Uhr, festgesetzt.
3.4.3 Die hiervor festgelegten Ferien- und
Skyperegelungen sind für alle Beteiligten verbindlich.
3.5 Die Kindsmutter wird aufgefordert, der
KESB Region Solothurn mindestens sechs Wochen im Voraus das definitive
Wegzugsdatum bekannt zu geben.
3.6 Rechtsanwalt Andreas Kummer und
Rechtsanwalt Fabian Zenklusen werden ersucht, der KESB Region Solothurn ihre
Honorarnote einzureichen.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen
Ziffer 3.2 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Es werden keine Gebühren erhoben.
Ein entsprechender Entscheid wurde auch
für die zweite Tochter von B.___ gefällt.
3. Mit Beschwerde vom 22. Januar
2018 gelangte der Kindsvater von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Kummer, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom
20. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Die Zustimmung zum Wechsel des
Aufenthaltsorts von C.___ sei zu verweigern,
eventualiter
3. Der Kindsmutter sei die Weisung nach
Art. 307 ZGB zu erteilen, den Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz bis
mindestens 28. November 2027 beizubehalten,
subeventualiter
4. dem Beschwerdeführer sei die Obhut über C.___
zu erteilen.
5. Im Sinne einer superprovisorischen
Verfügung sei der angefochtene Entscheid bezüglich Ziff. 3.2 (Entzug der
aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
7. Es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Auch der Kindsvater der zweiten Tochter
von B.___ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Jenes Verfahren wird
unter der Verfahrensnummer VWBES.2018.31 geführt.
4. Mit Verfügung vom 25. Januar
2018 wurden sämtliche Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie einverstanden
wären, eine gemeinsame Instruktionsverhandlung auch mit dem anderen Vater
durchzuführen. Dies wurde von allen Seiten bestätigt. Zudem wurde das
superprovisorische Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung
bezüglich Ziffer 3.2 abgewiesen.
5. Mit Vernehmlassung vom
15. Februar 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 20. Februar 2018 liess die
Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ein Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und mit Eingabe vom
22. Februar 2018 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde vom 22. Januar 2018
(inkl. der Rechtsbegehren 1-5) sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Am 13. März 2018 fand eine
gemeinsame Instruktionsverhandlung statt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
2.
Dem Antrag des Beschwerdeführers um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit der Instruktionsverhandlung
vom 13. März 2018 nachgekommen. Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht
beantragt und ist auch nicht notwendig, nachdem sich der Beschwerdeführer
hinreichend äussern konnte und der Sachverhalt in den Akten und insbesondere
nach Durchführung der Instruktionsverhandlung ausreichend geklärt ist.
3.
Gemäss Art. 301a ZGB schliesst die
elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen
(Abs. 1). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein
Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der
Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der
Kindesschutzbehörde, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel
des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen
Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Abs. 2).
Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des
Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut,
des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht
einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Abs. 5).
Mit BGE 142 III 481 hat das
Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zum sogenannten «Zügelartikel» gefällt.
Grundgedanke dieser Norm sei, dass die Beziehung zu den Elternteilen vom
Aufenthaltsort des Kindes abhänge und deshalb keiner diesen alleine verlegen
können solle, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich
betroffen würden (E. 2.3). Nach den Ausführungen von Bundesrätin Simonetta
Sommaruga bestehe der Zweck der Norm nicht darin, den Umzug eines Elternteils
zu verhindern, sondern die Eltern dazu zu bewegen, vor einem Umzug dessen
Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und
wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen (E. 2.4).
Das Bundesgericht führte aus, Ausgangspunkt bei der Auslegung der Bestimmung
bilde der Entscheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die
Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren sei. Die Motive des
wegziehenden Elternteils stünden grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr sei
von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe und als Folge
die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig anzupassen sei (E. 2.5). Die vom Gericht
oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage laute folglich nicht, ob es
für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben
würden. Die entscheidende Fragestellung sei vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt
sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es
sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, wobei diese Frage unter
Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der
Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende
Situation zu beantworten sei (E. 2.6). Weil es in der Regel um eine Anpassung
der bestehenden Regelung an die neue Situation gehe, werde das bisher gelebte
Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sei der
wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten
Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen (namentlich
beim klassischen Besuchsrechtsmodell), werde es tendenziell zum besseren Wohl
der Kinder sein, wenn sie bei diesem verblieben und folglich mit ihm wegzögen.
Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den
anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetze, dass dieser fähig und bereit
sei, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu
sorgen – bedürfe jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem
Kindeswohl entspreche. Dabei komme es wiederum auf die Umstände des
Einzelfalles an. Seien die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen-
denn umgebungsbezogen, sei eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil
angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht
leichthin vorzunehmen. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-
und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und
vielleicht hätten sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der
Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil
möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Zu beachten seien
auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für
ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei
oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick
auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der
auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten
Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.)
zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial
abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand
bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive
gehe. Schliesslich werde bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer
Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich
diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und
Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren liessen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die
konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich seien, indes dem wegzugswilligen
Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch
in Zukunft tun werde, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland
in der Regel zu bewilligen sein werde, wovon übereinstimmend auch die Lehre
ausgehe. Seien aber tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich und ziehe
ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu
entfernen, sei die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des
betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung
des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (E. 2.7). Aus dem gesetzlichen Konzept
ergebe sich, dass das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde – mit Wirkung ab dem
tatsächlichen Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die
Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen habe. Materiell
bilde die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen
Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die
konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage
beeinflusse, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben
solle (E. 2.8).
Im ebenfalls publizierten Urteil BGE 143
III 193 in E. 7 fasste das Bundesgericht zusammen, der geeignete Aufenthaltsort
des Kinde sei zu klären anhand von Kriterien wie Stabilität der Verhältnisse,
Erziehungsfähigkeit sowie Betreuungsmöglichkeit der Eltern, Alter und
Äusserungen sowie Bedürfnisse des Kindes, dessen Bezug zum alten und neuen Ort,
sprachliche Integration u.v.m.
4.1
Die KESB begründete ihren Entscheid
nach Einholung von Berichten des Beistands und Anhörung von C.___ damit, dass
die Mutter der hauptbetreuende Elternteil sei und C.___ mit ihr in einer fast
symbiotischen Beziehung lebe. Die Beziehung zum Vater erfolge erst seit knapp
einem Jahr im Rahmen von unbegleiteten Wochenendbesuchen. Die Besuche hätten
inzwischen auf bis zu rund drei Tage ausgedehnt werden können. Für eine
Umteilung der Obhut sei aber die Beziehung zwischen dem Kindsvater und C.___
noch bei weitem nicht genügend gefestigt und vertraut. Die Betreuungs- und
Erziehungskontinuität sei ein einschlägiges Kriterium dafür, dass die Obhut bei
der Kindsmutter zu belassen sei. Die Kindsmutter stamme aus Holland und sei mit
den Kindern oft dort in den Ferien gewesen. C.___ treffe dort auf eine
vertraute Umgebung mit vertrauten Grosseltern, Cousins, Onkel und Tanten. Die
Kindsmutter habe sich mit der beruflichen Eingliederung in Holland
auseinandergesetzt und habe entsprechende berufliche Pläne und Perspektiven.
Die Verhältnisse seien insgesamt als vertraut und sozial wie auch
wirtschaftlich relativ stabil einzustufen. Unter diesen Umständen sei mit dem
Umzug keine kindswohlgefährdende Entwurzelung verbunden. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten bezüglich der Motive des Wegzugs lasse sich
nicht erkennen. Es treffe zwar zu, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts
zwischen C.___ und ihrem Vater erschwert werde, doch wäre eine Obhutsumteilung
zum Vater, allenfalls verbunden mit einer Trennung der Geschwister, dem
Kindswohl abträglicher als das bestehende Restrisiko eines Kontaktabbruchs zum
Vater. Der grösseren Distanz werde mit einer Neuregelung des Besuchs- und
Ferienrechts begegnet, indem zwar weniger aber längere Kontakte vereinbart
würden. Bei allfälligen Schwierigkeiten in der Umsetzung wären die
holländischen Behörden in der Pflicht, allfällige Unterstützungsmassnahmen zu
prüfen. Bei einem Wegzug in ein anderes Land könne aber nie ein Idealfall
erzielt werden.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, das Motiv der Ausreise der Kindsmutter sei rechtsmissbräuchlich,
indem sie ihre Kinder den Vätern entfremden und entwurzeln wolle. Ihre
angegebenen Gründe seien nicht plausibel und vorgeschoben. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb sie in Holland bessere Berufschancen haben sollte als in
der Schweiz. Die schlechten Berufschancen seien durch die schlechte psychische
Verfassung der Kindsmutter begründet, die auch in Holland anhalten werde. Es
fehle auch jeder Beweis dafür, dass die Kindsmutter in der Heimat auf ein
unterstützendes Umfeld zählen könnte. Aus der Wahrnehmung des
Beschwerdeführers, der viermal zusammen mit der Kindsmutter in Holland gewesen
sei, sei deren Verhältnis zur Familie schlecht. Ihre Mutter sei kürzlich
gestorben, den Vater beschuldige sie, sie sexuell missbraucht zu haben, und die
Geschwister mieden den Kontakt zu ihr. C.___ werde in Holland keine intakte
Familie vorfinden. Es sei zu befürchten, dass C.___ isoliert werde. Sie spreche
die Sprache nicht und ihre Mutter sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Die
Zukunftsperspektiven in Holland seien deutlich schlechter für C.___, zumal sie
dort auch nicht mehr auf die Unterstützung ihres Vaters vor Ort werde zählen
können. Das Kindswohl von C.___ sei stark gefährdet.
Die Vorinstanz übersehe die psychische Störung
der Kindsmutter, die zur Gefährdung des Kindswohls führe und die mindestens
teilweise Erziehungsunfähigkeit offenbare. Das problematische Verhalten der
Kindsmutter – es sei im Frühjahr 2015 zu zwei Gefährdungsmeldungen gekommen –
werde von der Vorinstanz weitgehend ausgeblendet. Die Kindsmutter habe in den
letzten Jahren systematisch die Kontakte von C.___ zum Kindsvater verhindert.
Die Besuchsregelung des Beistandes unterlaufe die Kindsmutter regelmässig. Sie
kappe persönliche Kontakte der Kinder zu Bezugspersonen, um die völlige
Abhängigkeit der Kinder zu ihr aufrechtzuerhalten. Nötigenfalls verlege sie
dazu auch ihren Wohnsitz, wie zuletzt am 31. Juli 2017 von [...] nach [...].
Der beabsichtigte Wohnsitzwechsel nach Holland sei Ausdruck einer psychischen
Störung der Kindsmutter und gefährde das Kindswohl. Es sei ihr deshalb die
Weisung zu erteilen, bis zum 16. Geburtstag von C.___ den Wohnsitz in der
deutschsprachigen Schweiz zu belassen.
Auch der behandelnde Psychiater habe im
Juni 2015 erhebliche psychische Störungen und ein problematisches
Sozialverhalten diagnostiziert, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Der
Beistand halte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 ausdrücklich fest,
dass ein Wegzug einer Entwurzelung von C.___ gleichkäme und mit dem Kindswohl
nicht vereinbar sei. Er habe empfohlen, die Ausreise abzulehnen.
Falls keine Weisung an die Kindsmutter
erlassen werde, sei dem Beschwerdeführer die Obhut über C.___ zu erteilen. Das
Verhältnis zwischen ihm und C.___ habe sich in den letzten 12 Monaten sehr gut
entwickelt, lediglich gestört durch das sabotierende Verhalten der Kindsmutter.
Der Beschwerdeführer verfüge über eine Familie in der Schweiz, die C.___
unterstützen könnte. Er hätte auch berufliche Möglichkeiten, um für C.___ da zu
sein und wäre gerne bereit, seinen Wohnsitz für C.___ in die Region Solothurn
zu verlegen.
Die Kindsmutter sei dann nicht
berechtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, wenn diese damit die
Vereitelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter bezwecke. Dies sei
insbesondere der Fall, wenn plausible Gründe für die Wohnsitzverlegung fehlten,
was vorliegend der Fall sei. Dies stelle die Erziehungsfähigkeit der
Kindsmutter in Frage.
4.3
Die Kindsmutter liess geltend
machen, ihr Wegzug stelle keine Kindswohlgefährdung dar. Es sei zum besseren
Kindswohl, wenn die Kinder mit ihrer Mutter wegziehen würden. In Holland lebten
Verwandte und Freunde der Kindsmutter und von C.___, welche sie beim
Wiedereinstieg unterstützen würden. Da die Familie jedes Jahr Ferien in Holland
verbracht habe, kenne C.___ diese Leute und nehme sie auch als Familie wahr.
Die Kindsmutter habe ihre Pläne bisher nicht konkretisieren können, da sie noch
keine definitive Zustimmung habe, ob sie überhaupt ausreisen dürfe. Die
Behauptung der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sei damit unbegründet.
Die Beistandschaft sei insbesondere
wegen der Hochstrittigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter
errichtet worden. Es sei aktenkundig, dass die Kindsmutter erziehungsfähig sei.
Die Probleme bei der Besuchsrechtsausübung hätten sich aus der Hochstrittigkeit
ergeben und seien nicht nur der Kindsmutter zuzurechnen. Der Umzug nach [...]
sei aus finanziellen Gründen erfolgt. [...] sei zudem von […] aus mit dem Auto
oder öV in 15-20 Minuten erreichbar. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei
dadurch nicht erschwert worden. Dieser wohne ohnehin in Basel. Die Kindsmutter
und die Kinder pflegten nach wie vor Kontakte zu Personen in [...]. Der Umzug
habe somit zu keiner Isolierung geführt. In [...] hätten sie zudem bereits
guten Anschluss gefunden, beispielsweise zu den Nachbarn, die auch Kinder
hätten.
Der behandelnde Psychiater habe explizit
ausgeführt, dass die von ihm diagnostizierte psychische Erkrankung keine
Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit zuliesse.
Die KESB führe zu Recht aus, dass die
Beziehung zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer bei Weitem nicht genügend
gefestigt und vertraut sei, weshalb eine Obhutsumteilung mit dem Kindswohl
nicht vereinbar wäre. Die KESB habe die Obhutsumteilung also geprüft und
abgelehnt.
Der Umzug zu Familie und Freunden ins
Heimatland sei ein plausibler Umzugsgrund. Es gehe nicht um die Entfremdung zum
anderen Elternteil und eine Obhutsumteilung komme auch nicht in Frage.
4.4
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung führte die Kindsmutter aus, sie sei Physiotherapeutin
für Kleinkinder. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr schwerste
Arbeit mit Hochheben von Schwerbehinderten machen. In Holland könnte sie beratend
tätig sein in der Hilfsmittelabklärung. In der Schweiz führten Ärzte diese
Tätigkeit aus. Sie könnte auch Wassertherapie machen. Der Umzug nach [...] sei
aus finanziellen Gründen erfolgt. C.___ gehe alle 14 Tage zu ihrem Vater. Sie
gehe aber nicht so gerne, und vom Kindsvater komme wenig. C.___ verstehe
Holländisch und habe begonnen, mit ihr Holländisch zu sprechen. Sie sei fast in
allen Ferien bei ihrer Familie in Holland gewesen und Teile ihrer Familie
hätten sie auch schon in der Schweiz besucht.
Auf die Befürchtung des
Beschwerdeführers, dass das Besuchsrecht nach der Ausreise nach Holland nicht
mehr funktionieren werde, erklärte der Vertreter der KESB, man werde die
Massnahme an die Behörden in Holland übertragen. Die Bedingungen dort seien sehr
ähnlich wie in der Schweiz. Beide Väter appellierten an die Kindsmutter, in der
Schweiz zu bleiben.
Der Beistand führte im Wesentlichen aus,
dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei und diese nicht
getrennt werden sollten. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine WG der Väter
zusammen mit den Kindern lange gut gehen würde. Es werde durch die Ausreise
sicher Verlierer geben.
4.5
Weiter zu beachten ist der Bericht
des Beistands vom 31. Oktober 2017, in welchem er auf die Hochstrittigkeit
zwischen den Eltern hinwies. Diese würden sich gegenseitig zugestehen, gut zu C.___
zu schauen, Kontakte seien aber nur auf behördlichen Druck durchsetzbar. Beide
Elternteile vertrauten sich nicht. Es gebe in keinster Weise einen Hinweis
darauf, wie die Kontaktregelung zwischen C.___ und ihrem Vater bei einem Wegzug
ins Ausland tragfähig funktionieren solle, wenn dies bereits in der
kleinräumigen Schweiz kaum funktioniere. Er befürchte, dass sich bei einem
Wegzug der Kontakt zwischen C.___ und ihrem Vater abbauen oder ganz abbrechen
werde, dies auch aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel des Kindsvaters.
C.___ habe durchaus freudig geäussert,
dass sie mit der Mutter ins Ausland gehen werde. Dies erscheine logisch, da die
Mutter ihre nächste Bezugsperson sei. Es sei jedoch unklar und fraglich,
inwieweit diese Äusserungen den tatsächlichen eigenen Willen von C.___
darstellten. Es bestehe ein möglicher Loyalitätskonflikt. Es wäre nicht
vertretbar, die beiden Geschwister zu trennen. Aus Sicht des Beistandes käme
der Wegzug zum jetzigen Zeitpunkt (31. Oktober 2017) einer «Entwurzelung»
gleich und sei nicht im Kindswohl.
4.6
C.___ wurde am 6. Dezember 2017
durch eine Vertreterin der KESB angehört und sagte aus, sie wolle nach Holland
gehen. Dort könne sie mit anderen spielen. Im Kindergarten in [...] spiele sie
gerne in einem «Familieneggen». Auf Frage, ob sie mit ihrem Vater auch skype,
sagte C.___ aus, dass sie das nicht mehr wolle. Auf Frage sagte sie aus, sich
das Skypen vorstellen zu können, wenn sie in Holland wohne. Sie teilte mit,
beim Papi gebe es Kartoffeln und Gemüse, was sie nicht möge. Beim Mami sei das
Essen gut. Beim Papi schlafe sie alleine auf einem Bettsofa. Beim Mami schlafe
sie in deren Bett. Sie wolle nicht beim Papi wohnen, weil sie dort keine Barbie
habe.
5.
Es ist klar, dass sich die Ausreise
der Obhutsinhaberin nach Holland erheblich auf die Ausübung des persönlichen
Verkehrs zwischen Vater und Tochter und der elterlichen Sorge auswirken wird.
Es ist zu prüfen, ob das Wohl von C.___ besser gewahrt ist, wenn sie zusammen
mit der Kindsmutter und allenfalls mit ihrer Schwester nach Holland zieht, oder
wenn die Obhut an den Vater übertragen wird und sie in der Schweiz bei diesem
bleibt.
C.___ ist heute knapp 6 ½ Jahre alt.
Ihre Eltern haben nie zusammengewohnt. C.___ stand stets unter der Obhut ihrer
Mutter. Nach anfänglichen Kontakten im Kleinkindalter und einem längeren
Kontaktunterbruch fanden ab Oktober 2015 einmal pro Monat begleitete Kontakte
zum Kindsvater statt. Erst seit dem 30. November 2016 erfolgen
unbegleitete Besuche alle zwei Wochen, und ab April 2017, also seit rund einem
Jahr, auch Übernachtungen. Ab dem 30. Juni 2017 wurden alle zwei Wochen
Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen festgelegt. Alle Beteiligten
berichteten, dass die Beziehung zwischen C.___ und ihrem Vater noch fragil und
nicht gefestigt sei. Demgegenüber wird von einer fast symbiotischen Beziehung
zwischen C.___ und ihrer Mutter berichtet. Auch wenn die Beziehung zwischen C.___
und ihrer Mutter kritisch betrachtet und als «ansatzweise symbiotisch»
beschrieben wird, was als «nicht unbedingt altersadäquat» einzustufen sei,
stellt dies keinen Grund für eine Obhutsumteilung dar, sondern unterstreicht
eher die Wichtigkeit der Betreuungskontinuität für C.___ durch ihre Mutter. Eine
Trennung von der Kindsmutter verbunden mit der Platzierung beim Vater wäre
unter diesen Umständen keinesfalls im Kindswohl und ist von C.___ gemäss ihrer
kindlichen Sicht der Dinge auch nicht gewünscht. Aufgrund ihres jungen Alters
ist C.___ noch mehr personen- als umgebungsbezogen, weshalb ihr der Umzug nach
Holland zusammen mit ihrer Mutter und allenfalls mit ihrer Schwester ohne
weiteres zumutbar ist. Eine kindswohlgefährdende Entwurzelung liegt nicht vor.
Die Kindsmutter stammt aus Holland und
spricht entsprechend die Sprache. Auch wenn die Beziehung zu ihrer Familie
angespannt sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so wird sie
dort doch auf ein vertrautes Umfeld stossen. Nachdem sie fast in jedem Jahr in
den Ferien ihre Verwandten und Freunde in Holland besucht hat, können die
Verhältnisse so zerrüttet nicht sein. Sie hat sich sowohl mit ihrer künftigen
Wohnsituation beschäftigt, indem sie sich beim Wohnverein «Woon Friesland» und
bei «Elkien und Accolade» eingeschrieben hat (von wo sie Angebote für eine
Familienunterkunft erhält), als auch mit ihren beruflichen Perspektiven, indem
sie sich als Physiotherapeutin für Kleinkinder in Holland bessere Berufschancen
erhofft. Anlässlich der Instruktionsverhandlung gab die Kindsmutter an, in
Holland könne sie (aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme) in beratender
Funktion tätig sein, was in der Schweiz nicht möglich sei, da dieses
Tätigkeitsfeld durch Ärzte ausgeübt werde. Konkrete Angebote hat die
Kindsmutter bisher noch keine, doch wusste sie auch noch nicht, ob sie
überhaupt zusammen mit ihren Kindern wird ausreisen dürfen. Der Kindsmutter
kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien
rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, die Kinder von ihren Vätern
zu entfremden. Gegen diese Behauptung spricht insbesondere die Tatsache, dass
die Kindsmutter nicht während des laufenden Verfahrens bereits ausgereist ist,
sondern sich nach wie vor in der Schweiz aufhält und das gerichtliche Urteil darüber
abwartet, ob ihr die Ausreise zusammen mit ihren Töchtern gestattet wird. Zudem
wurden die Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater immer stärker ausgebaut, was
ebenfalls gegen ein behauptetes Entfremdungsmotiv spricht. Der Umzug von [...]
nach [...] beeinflusste die Kontakte von C.___ zu ihrem Vater nicht, da dieser
ohnehin in Basel wohnt und sich die Distanz somit nicht wesentlich änderte.
Auch wenn eine psychische Belastung der
Kindsmutter vorliegt, so vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 beschrieb Frau Dr. [...]
die Kindsmutter als «geduldige, einfühlsame und kreative Mutter (…), die ihren
Kindern sowohl Erfahrungsraum einräumt als auch angemessene Grenzen zu setzen
versteht». Sie leide weder an einem Kontrollzwang noch an einer Phobie. Im
Gegenteil sei sie kontaktfreudig und pflege angenehme soziale Beziehungsformen,
die ihr auch beruflich als Physiotherapeutin zugutekämen. Sie beurteile Frau B.___
als vollumfänglich erziehungsfähig. Herr Dr. [...] berichtete am 8. Juni
2015.
von einer komplexen Traumafolgestörung nach sexualisierter Gewalt in ihrer
Kindheit durch den leiblichen Vater und spätere Vergewaltigungen in der
Partnerschaft. Er stellte die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung.
Es bestehe weder eine Zwangsstörung noch eine soziale Phobie. Die Frage nach
der Erziehungsfähigkeit könne ohne nähere Kenntnisse der konkreten Situation
nicht beurteilt werden, doch zeige sich in seiner Praxis ein adäquater Kontakt
und eine gute Beziehung zwischen Mutter und Töchtern. Die diagnostizierte
psychische Erkrankung lasse keine Rückschlüsse auf eine beeinträchtigte
Erziehungsfähigkeit zu. Berichte über eine kindswohlgefährdende psychische
Störung der Kindsmutter sind keine bekannt. Die Gefährdungsmeldungen aus dem
Jahr 2015 machten damals keine anderen Kindesschutzmassnahmen als die
Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Auch heute liegen keine Gründe vor,
welche die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden.
Auch wenn die Ausreise der Kindsmutter
zusammen mit C.___ den Kontakt zwischen Vater und Tochter gefährdet und dieser
künftig sicher nicht mehr in der gleichen Intensität gelebt werden kann wie
bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die
Bewilligung zur Ausreise untersagt werden müsste. An der Erziehungsfähigkeit
der Kindsmutter bestehen keine Zweifel und eine Obhutsumteilung an den
Kindsvater widerspräche dem Kindswohl. Zwar ist ungewiss, ob die Kindsmutter in
Holland tatsächlich bessere Berufschancen antreffen wird, und auch die Schaffung
von Distanz zu den beiden Kindsvätern, zu welchen die Kindsmutter ein
angespanntes Verhältnis hat, wird ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der
Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach zwei gescheiterten Beziehungen und bei
finanziellen und gesundheitlichen Problemen, verbunden mit der Hoffnung auf
Unterstützung durch die Familie und Freunde, nachvollziehbar, und die
Ausreisemotive damit nicht rechtsmissbräuchlich.
Rechtsmissbräuchlich wäre vielmehr die
Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Weisung, der Kindsmutter die
Ausreise zu verbieten. Eine solche Weisung unterliefe die
Niederlassungsfreiheit der Kindsmutter. Und eine Kindswohlgefährdung bei C.___,
welche eine solche Weisung erforderlich machen würde, liegt bei einer Ausreise nach
Holland auch nicht vor. Die Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von
Vater und Tochter mit einer geänderten Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach
der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und umsetzbar. Der
Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Beschwerde nicht geäussert. Weiter ist
auch vorgesehen, die Kindesschutzmassnahme an die Behörden in Holland zu übertragen,
um die Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter unterstützen zu
können.
Der Zustimmung zur Verlegung des
Aufenthaltsorts von C.___ nach Holland steht somit nichts entgegen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
6.2
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt
Andreas Kummer beantragt. Der Beschwerdeführer ist als Sozialhilfebezüger
bedürftig und der angefochtene Entscheid greift stark in seine Rechte als Vater
ein. Das Verfahren war nicht aussichtslos oder mutwillig und die sich
stellenden Verfahrensfragen komplex, weshalb das Gesuch zu bewilligen und
Rechtsanwalt Andreas Kummer als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.
6.3
Die Verfahrenskosten trägt damit der
Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).
6.4
Rechtsanwalt Kummer beantragt mit
Kostennote vom 14. März 2018 die Entschädigung eines Aufwands von 19.5833
Stunden à CHF 250.00, von CHF 92.90 Auslagen, zuzüglich 7,7 % MwSt.
Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist zum Stundenansatz für
unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. 160 Abs.
3.
des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu entschädigen. Der Kanton Solothurn
hat somit Rechtsanwalt Andreas Kummer mit CHF 3'896.45 (Aufwand:
CHF 3'525.00, Auslagen: CHF 92.90, MwSt: CHF 278.55) aus
unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1’370.85 (Differenz
zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
7.1
Bei diesem Ausgang hat der
unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die
Entschädigung ist jedoch beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer
voraussichtlich nicht einbringbar, und B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei
Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht
einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
7.2
Über das Gesuch von B.___ um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden.
Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für ihre
Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für sie offensichtlich nicht
aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des
Prinzips der Waffengleichheit war auch in ihrem Fall die Beiordnung eines
Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihr nachträglich die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen zu bewilligen ist.
7.3
Mit Honorarnote vom 10. April
2018.
beantragt Rechtsanwalt Zenklusen die Entschädigung von 9.49 Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 230.00/Std. sowie Auslagen von CHF 75.60.
Der Aufwand, welcher für beide Verfahren gemeinsam angefallen ist, wurde
hälftig aufgeteilt. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer
hat somit B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'258.30 (inkl. Auslagen)
auszubezahlen.
7.4
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwalt Zenklusen durch den Kanton
Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von
CHF 180.00/Std. (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT,
BGS 615.11]) mit CHF 1'783.80 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die
Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Kummer als dessen
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Andreas Kummer, wird auf CHF 3'896.45
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'370.85 (Differenz zum vollen
Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'258.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
6. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwalt Fabian Zenklusen als deren
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B.___,
Rechtsanwalt Fabian Zenklusen, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 1'783.80
(inkl. Auslagen) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung aus
Ziffer 5 auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann