VWBES.2018.281
Interventions-Programm / Rückstufung
16. Juli 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Interventions-Programm
/ Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Aufgrund von fremdaggressivem
Verhalten wurde er im Rahmen des Vollzugs am 16. Mai 2018 in die
Interventionsstufe versetzt.
3. Ab 3. Juni 2018 wurde das
Interventionsprogramm ohne Miteinbezug des Sicherheitsdienstes vollzogen.
4. Aufgrund von erneutem
fremdaggressivem Verhalten des Beschwerdeführers wurde ihm am 6. Juni 2018
das Schreiben «Interventions-Programm für A.___ gilt ab 06.06.2018» abgegeben.
Darin wurde festgelegt, dass der Zellenaufschluss wegen seines fremdaggressiven
Verhaltens nun erneut nur in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes erfolge.
5. Gegen dieses Schreiben erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Departement des Innern,
welches auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht eintrat
und das gestellte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abwies, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden sei.
6. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 6. Juli 2018, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
7. Bei der Vorinstanz wurden die
Vorakten eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Nichteintretensentscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Verfügungen
und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde
bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen
werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an
den Regierungsrat, zulässig ist (§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
). Verfügungen und Entscheide sind laut § 20 VRG Anordnungen von
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des
Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten und Pflichten (lit. a); die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); die Abweisung
von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten
oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c).
2.2
Der Zuzug des Sicherheitsdienstes
stellt eine Sicherheitsmassnahme der Justizvollzugsanstalt dar, welche die
Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht im Sinn von § 20 VRG
beeinflusst. Es handelt sich damit bei diesem Schreiben vom 6. Juni 2018
um keine anfechtbare Verfügung, womit die Vorinstanz zu Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00
festzusetzen sind.
4.
Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
4.1
Gemäss § 76 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
4.2
Der
vorliegende Prozess war von Anfang an offensichtlich aussichtslos, weshalb die
Vorinstanz zu Recht das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen hat
und auch das für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um
integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018 aufgehoben.