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Entscheid

VWBES.2018.281

Interventions-Programm / Rückstufung

16. Juli 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund von fremdaggressivem

Verhalten wurde er im Rahmen des Vollzugs am 16. Mai 2018 in die

Interventionsstufe versetzt.

3. Ab 3. Juni 2018 wurde das

Interventionsprogramm ohne Miteinbezug des Sicherheitsdienstes vollzogen.

4. Aufgrund von erneutem

fremdaggressivem Verhalten des Beschwerdeführers wurde ihm am 6. Juni 2018

das Schreiben «Interventions-Programm für A.___ gilt ab 06.06.2018» abgegeben.

Darin wurde festgelegt, dass der Zellenaufschluss wegen seines fremdaggressiven

Verhaltens nun erneut nur in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes erfolge.

5. Gegen dieses Schreiben erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, am 18. Juni 2018 Beschwerde an das Departement des Innern,

welches auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht eintrat

und das gestellte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit abwies, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden sei.

6. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 6. Juli 2018, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt

Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

7. Bei der Vorinstanz wurden die

Vorakten eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Nichteintretensentscheid formell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Verfügungen

und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde

bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen

werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an

den Regierungsrat, zulässig ist (§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

). Verfügungen und Entscheide sind laut § 20 VRG Anordnungen von

Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des

Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung

von Rechten und Pflichten (lit. a); die Feststellung des Bestehens,

Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); die Abweisung

von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten

oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c).

2.2

Der Zuzug des Sicherheitsdienstes

stellt eine Sicherheitsmassnahme der Justizvollzugsanstalt dar, welche die

Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht im Sinn von § 20 VRG

beeinflusst. Es handelt sich damit bei diesem Schreiben vom 6. Juni 2018

um keine anfechtbare Verfügung, womit die Vorinstanz zu Recht auf die

Beschwerde nicht eingetreten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00

festzusetzen sind.

4.

Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege stellen.

4.1

Gemäss § 76 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

4.2

Der

vorliegende Prozess war von Anfang an offensichtlich aussichtslos, weshalb die

Vorinstanz zu Recht das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen hat

und auch das für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018 aufgehoben.