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Entscheid

VWBES.2018.282

Baubewilligung / Holzbackofen

11. Februar 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Oktober 1984 wurde dem Bäcker F.___

von der Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ der Einbau eines

Holzbackofens inkl. Kamin im Innern der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse

[...] in C.___ bewilligt.

2. Am 22. August 1993 erteilte die Bau-

und Umweltschutzkommission der Einwohnergemeinde C.___ F.___ die Baubewilligung

für den Einbau einer 3.5-Zimmer-Wohnung mit Garage an der [...]strasse [...] in

C.___.

3. Mit öffentlicher Urkunde vom 18.

Oktober 1993 wurde die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in C.___ vom

Grundstück GB [...] Nr. [...] abparzelliert (neu GB [...] Nr. [...]). Es

wurden verschiedene Dienstbarkeiten verurkundet.

4. Am 8. August 1994 gelangten die G.___

AG als Verwalter des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse [...] in C.___ an

die Gemeindeverwaltung C.___ und wiesen darauf hin, dass in der nachbarlichen

Bäckerei (nunmehr betrieben durch D.___) der Backofen nach aussen verlegt und

ein neuer Kamin gebaut worden sei. Dadurch würden die Mieter der Liegenschaft [...]strasse

[...] in verschiedener Weise durch Lärm und Rauch stark beeinträchtigt. Es

wurde eine Überprüfung des Holzbackofens auf die Übereinstimmung mit den

gesetzlichen Bestimmungen beantragt.

5. Auf Ersuchen der Bau- und

Umweltkommission der Einwohnergemeinde C.___ überprüfte das Amt für Umwelt des Kantons

Solothurn (AfU), Abteilung Luft, im Jahr 2004 den Holzbackofen. Mit Schreiben

vom 6. April 2004 stellte das AfU fest, dass aus Sicht der eidgenössischen

Luftreinhalteverordnung keine Einwände bestünden. Allerdings würden die

Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute

Bundesamt für Umwelt [BAFU]) über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach vom

15. Dezember 1989, wonach die Kaminmündung den Dachfirst um 0.5 Meter überragen

muss, nicht eingehalten. Im Dezember 2004 wurde der Kamin des Holzbackofens

verlängert.

6. Mit Kaufvertrag vom 7. August 2015

kauften A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Liegenschaft GB [...]

Nr. [...] an der [...]strasse [...] in C.___ von H.___. Sie bestätigten

unterschriftlich, die bestehenden Dienstbarkeiten zu kennen und auf deren

nähere Umschreibung zu verzichten. Gemäss Grundbuchauszug ging das Eigentum am

9. Dezember 2015 auf die Beschwerdeführer über.

7. Mit Schreiben vom 11. November 2016

gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, an

die Einwohnergemeinde C.___ und ersuchten um den Nachweis der Baubewilligung

für den Holzbackofen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Bau- und

Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ den Beschwerdeführern mit, dass trotz

intensiver Suche keine Baubewilligung für das Versetzen des Ofens habe gefunden

werden können. Da der Vorgang jedoch mehr als 20 Jahre zurückliege und

Schriftverkehr zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden sei, könne nicht mit

absoluter Sicherheit auf das Nichtvorliegen einer Baubewilligung geschlossen

werden.

8. Mit Schreiben vom 5. April 2017

forderten die Beschwerdeführer die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde C.___ auf, infolge der mangelnden Baubewilligung für den

Holzbackofen die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen umgehend in die Wege

zu leiten. Die Gemeinde blieb in der Folge untätig.

9. Am 11. Dezember 2017 forderten die

Beschwerdeführer die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___

ultimativ auf, in Bezug auf das weitere Vorgehen verbindlich Rückmeldung zu

geben bis am 20. Dezember 2017, ansonsten Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben

werde. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde C.___ den Beschwerdeführern mit, dass sie nach Prüfung der

Sachlage keinen Handlungsbedarf feststelle und die Angelegenheit in der Folge

als erledigt betrachte.

10. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018

ersuchten die Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2018 um Zustellung einer

anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 hielt die Bau- und

Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ fest, dass sie aufgrund des

Umstandes, dass der Ofen seit über 30 Jahren ununterbrochen und unangefochten

in Betrieb sei, keinen Handlungsbedarf sehe.

11. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018

erhoben die Beschwerdeführer beim Bau- und Justizdepartement des Kantons

Solothurn (nachfolgend: BJD) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die

Verfügung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 7.

Februar 2018. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Verpflichtung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ zur

Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich des

Holzbackofens. Eventualiter beantragten sie, die Kommission sei zu

verpflichten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen.

12. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wies

das BJD die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Holzbackofen an seiner

jetzigen Stelle geduldet werde.

13. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhoben

die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Verfügung des BJD vom 28. Juni 2018. Sie beantragten die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich des Holzbackofens. Eventualiter beantragten

sie, die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ sei zu

verpflichten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. In

prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um die Einräumung einer

angemessenen Frist zur Erklärung, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird und

gegebenenfalls zur Einreichung einer umfassenden Begründung.

14. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018

wurde den Beschwerdeführern zur Begründung der Beschwerde Frist bis am

16. August 2018 gesetzt. Am 16. August 2018 reichten die Beschwerdeführer

die Begründung ein.

15. Am 7. September 2018 reichten D.___

und E.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Manfred Küng, die Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der

Beschwerde. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ beantragte in

ihrer Stellungnahme vom 7. September 2018 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde.

16. Mit Stellungnahme vom 11. September

2018 schloss das BJD (nachfolgend: Vor-instanz) auf Abweisung der Beschwerde.

17. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018

reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz ein.

18. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]

i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ und B.___ sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer verlangen

hinsichtlich des Holzbackofens die Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens. Die erste Instanz, die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde C.___, habe ein entsprechendes Gesuch in ihrer Verfügung vom

7.

Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass der Ofen mehr als 30 Jahre

ununterbrochen und unangefochten in Betrieb sei und daher aufgrund des

absoluten Bestandesschutzes kein Handlungsbedarf bestehe. Aufgrund dieser klar

aktenwidrigen Begründung und der offensichtlichen Weigerungshaltung der

Gemeinde hätten die Beschwerdeführer gegen die Verfügung bei der Vorinstanz

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben. Die Vorinstanz habe sich mit den

Rügen der Rechtsverweigerung nicht auseinandergesetzt, sondern habe lediglich

eine falsche Interessenabwägung vorgenommen.

2.2

Die Vorinstanz erwog, dass es sich

beim Holzbackofen heute um eine formell und materiell rechtswidrige Baute

handle. In einem solchen Fall sei grundsätzlich ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dies gelte jedoch nur, solange es

sinnvoll und somit auch rechtlich zulässig sein könne, die materiell

rechtswidrige Baute wegzuverfügen bzw. den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen. Im vorliegenden Fall werde zwar – entgegen der Auffassung

der ersten Instanz – die rechtsprechungsgemässe 30-jährige Frist für den

absoluten Bestandesschutz nicht erreicht. Die in diesem Fall notwendige

Verhältnismässigkeitsprüfung könne direkt durch das BJD vorgenommen werden, da

ihm volle Kognition zukomme und eine Rückweisung an die Vorinstanz einem

verfahrensmässigen Leerlauf gleichkäme. Im Rahmen ihrer

Verhältnismässigkeitsprüfung hielt die Vorinstanz fest, dass kein Grenz- oder

Näherbaurecht für den Ofen bestehe. Seit der Verlegung nach aussen sei der Ofen

über mehr als zwei Jahrzehnte (mindestens seit 1994) in der gleichen Art und

Weise gebraucht worden. Die Beschwerdeführer müssten sich anrechnen lassen,

dass ihre Rechtsvorgänger den Ofen während dieser Zeit geduldet hätten. Den

Beschwerdeführern sei es überdies freigestanden, die Immissionen des

Holzbackofens beim Kauf zu monieren bzw. im Wissen um diese Tatsache vom Kauf

abzusehen. Dieses Verhalten könne durchaus als treuwidrig, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden. Mit Blick auf die Luftreinhaltung und den Brandschutz

entspreche der Holzbackofen den gesetzlichen Vorschriften. Da also der Ofen

diesbezüglich den gesetzlichen Vorschriften entspreche und keine überwiegenden

privaten Interessen bestünden, sei die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands unverhältnismässig. Der Holzbackofen sei damit zu dulden.

3.

In einem ersten Schritt ist

nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangen können.

3.1

Wer Parteistellung im Sinne von § 11bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) beanspruchen kann, kann

bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen (BGE

142.

II 451 E. 3.6.2; BGE 133 V 188 E. 4.2; BGE 130 II 521 E. 2.5; Urteil

des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009, in: URP 2009, S. 923

ff., E. 2.2; amtlich publizierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE

2016/20 E. 3; BVGE 2009/1 E. 3). Ein solcher Anspruch auf Durchführung eines

Verwaltungsverfahrens und in der Folge den Erlass einer Verfügung kommt

insbesondere auch Drittbetroffenen zu, die den Erlass einschränkender

Massnahmen gegenüber dem Verfügungsadressaten verlangen (grundlegend BGE 126 II

300.

E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 vom 17. November 2004, E. 2.3;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2011 vom 4. Juni 2012, E. 6.2). Die

ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die beantragte Massnahme Gegenstand einer

Verfügung sein kann (§ 20 VRG) und ob die gesuchstellende Person ein

hinreichend schutzwürdiges Interesse an dieser hat; fehlt es daran, hat sie auf

das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten (Alfred Kölz / Isabelle

Häner / Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, Zürich / Basel / Genf 2013, Rz. 359; Michele Albertini: Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 95 f.). Ist die Parteieigenschaft zu bejahen,

hat die Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ob die

materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben

sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss

der Entscheid in der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls wenn

die gesuchstellende Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (grundlegend BGE

130.

II 521 E. 2.5; BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Albertini, a.a.O., S. 92).

3.2

Lehnt die Behörde den Erlass der

entsprechenden Massnahmen ab, so kann dieser ablehnende Entscheid weitergezogen

werden (vgl. BGE 124 II 272; BGE 123 II 74). Tritt die Behörde auf das Begehren

nicht ein, so kann dies mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beanstandet werden

(BGE 126 II 300 E. 2c; Hans Rudolf Trüeb: Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in:

URP 1990, S. 423 ff., 428 f., 436 f.). Dabei müssen jedoch konkrete, bestimmte

Massnahmen verlangt werden. Die generelle Beanstandung, eine Behörde sei in

rechtswidriger Weise untätig geblieben oder habe ungenügende Massnahmen

ergriffen, kann nur als Aufsichtsbeschwerde vorgebracht werden, die dem

Anzeiger keinerlei Parteirechte verschafft und gegen deren Behandlung kein

Rechtsmittel besteht (BGE 124 II 383 E. 1; BGE 120 Ib 351 E. 5).

3.3

Der streitige Holzbackofen wurde ohne

Baubewilligung errichtet und erweist sich somit als formell rechtswidrig (vgl.

Bernhard Waldmann, Rechtliches Regime von rechtswidrigen Bauten und Anlagen,

in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich / Basel

/ Genf 2016, Rz. 6.4 f.). Die Beschwerdeführer haben bei der Bau- und

Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ um die Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sowie eventualiter die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ersucht. Sie haben aufgrund der

vom streitgegenständlichen Holzbackofen ausgehenden Lärm- und

Schmutzimmissionen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Entfernung oder

subsidiär dem Erlass einschränkender Anordnungen (vgl. die Kasuistik bei

Bernhard Waldmann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 89 BGG N 22a). Das

Baubewilligungsverfahren dient nicht zuletzt dem Zweck, mögliche

Beeinträchtigungen der Umwelt abzuklären, woran insbesondere auch Nachbarn ein

schutzwürdiges Interesse haben (statt vieler: BGE 139 II 134 E. 5.2). Es

ist gerichtsnotorisch, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gerade bei

Feuerungsanlagen gross sein können. So sieht denn § 3 Abs. 2 lit. e KBV für

Heizungs- und Feuerungsanlagen auch explizit eine Baubewilligungspflicht vor.

Die Beschwerdeführer haben somit ein schutzwürdiges Interesse an der

Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.

3.4

Das Gesuch der Beschwerdeführer ist

auf einen konkreten Verfügungsgegenstand – die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands – gerichtet. Zum Erlass entsprechender Anordnungen zuständig ist

unbestrittenermassen die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___. Da

jeder Verfügung ein Verwaltungsverfahren vorauszugehen hat (vgl. Regina Kiener

/ Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.

Gallen 2015, Rz. 314), erweist sich das Begehren um Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens als zulässig. Im Ergebnis haben die

Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung der Voraussetzungen der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes. Dies geschieht im Rahmen des vorliegend in erster

Linie beantragten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Folglich haben die

Beschwerdeführer Anspruch auf Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens.

4.

In einem zweiten Schritt ist zu

prüfen, ob die Vorinstanzen den Anspruch der Beschwerdeführer auf Durchführung

eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verletzt haben.

4.1

Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,

SR 101) verschafft den Rechtssuchenden einen Anspruch auf Behandlung frist- und

formgerecht eingereichter Eingaben. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor,

wenn ordnungsgemäss eingereichte Begehren nicht regelgemäss geprüft werden, sei

es durch Nichteintreten oder blosses Untätigbleiben (Gerold Steinmann, in:

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Sankt Galler Kommentar, Bundesverfassung,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 BV N 18; BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 133 V 188 E. 3.2).

Nach einer treffenden Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine

formelle Rechtsverweigerung dann vor, wenn eine Behörde «es ausdrücklich

ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl

sie dazu verpflichtet ist» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2012 vom

10.

Mai 2012, E. 4.1; BVGE 2014/44 E. 4.2). Art. 29 Abs. 1 BV garantiert

insofern die richtige Anwendung des Verfahrensrechts (BGE 144 II 184 E. 3.1;

Bernhard Waldmann, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 BV N 23; Steinmann, a.a.O.).

4.2

Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde

C.___ prüfte das Gesuch um Durchführung einer nachträglichen Baubewilligung

nicht. Sie hielt – ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung zu

prüfen – lediglich fest, dass dem Holzbackofen aufgrund der Aufstelldauer von

mehr als 30 Jahren absoluter Bestandesschutz zukomme. Die Vorinstanz prüfte und

verneinte demgegenüber bloss summarisch die Möglichkeit einer nachträglichen

Baubewilligung. Sie erwog, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

sei unverhältnismässig.

4.3

Die Vorinstanzen haben die Frage,

inwiefern der Holzbackofen den baupolizeilichen Vorschriften genügt bzw. nicht

genügt, gar nicht bzw. nur ungenügend abgeklärt, obwohl die Beschwerdeführer

diesbezüglich über einen Behandlungsanspruch verfügen (vgl. oben E. 3.3). Stattdessen

sind sie direkt zur Prüfung der Ausnahmen vom Grundsatz der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes geschritten. Der sinngemässe Einwand der

Vorinstanz, der Holzbackofen sei offensichtlich materiell rechtswidrig, lässt

dabei die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht

entfallen. Denn die von ihr durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung setzt

eine sorgfältige Prüfung der Rechts- und Faktenlage im Baubewilligungsverfahren

voraus. Erst dann sind das tatsächliche Ausmass einer eventuellen materiellen

Rechtswidrigkeit und in der Folge die sich widerstreitenden öffentlichen und

privaten Interessen bekannt, welche die Voraussetzung für eine korrekte

Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden. Mit der

bloss summarischen Prüfung einzelner baupolizeilicher Gesichtspunkte

(Luftreinhaltung und Brandschutz) durch die Vorinstanz ist dies nicht

gewährleistet. Dies bestätigt auch die Vorinstanz selbst, wenn sie die

Befragung von Herrn I.___ von der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im

Rahmen eines Augenscheins beantragt. Sie gibt damit zu erkennen, dass sie die

gebäudeversicherungsrechtlichen Aspekte des Holzbackofens nicht oder zumindest

nicht hinreichend geprüft hat und dieses Versäumnis im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nachgeholt werden soll. Es ist aber nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich über baupolizeiliche Belange zu befinden. Insgesamt

lässt sich festhalten, dass die Vorinstanzen hinsichtlich eines bestimmten

Teils ihrer Prüfungs- und Behandlungspflicht untätig geblieben sind. Darin

liegt eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die Bau- und

Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ wäre folglich verpflichtet gewesen,

ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

5.

Die Vorinstanzen haben nach dem

Gesagten eine formelle Rechtsverweigerung begangen und die Verfahrensrechte der

Beschwerdeführer verletzt, indem sie kein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren durchgeführt bzw. angeordnet haben.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des Bau- und Justizdepartements

vom 28. Juni 2018 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Durchführung eines

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde C.___ zurückzuweisen. Da keine inhaltliche Überprüfung der

vorinstanzlichen Entscheide stattfindet, erübrigt sich entgegen dem Antrag der

Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins mit Parteiverhandlung. Der

Beweisantrag der Vorinstanz ist folglich abzuweisen.

7.1

Die Prozesskosten umfassen die

Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (§ 76bis Abs. 1 VRG).

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden die Prozesskosten in sinngemässer

Anwendung der Artikel 106–109 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

auferlegt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden

Partei auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Allerdings

ist auch im verwaltungsgerichtlichen wie auch im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren das Gemeinwesen, in dessen Wirkungskreis die Behörde

handelt, kosten- und entschädigungspflichtig, wenn der Entscheid der Behörde in

Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften, des rechtlichen Gehörs oder des

Willkürverbots ergangen ist und sich somit als besonderer Fehlentscheid erweist

(SOG 2010 Nr. 20 E. 13b; SOG 1978 Nr. 34).

7.2

Vorliegend obsiegen die

Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Vorinstanzen haben eine formelle

Rechtsverweigerung und mithin eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften

begangen. Diesbezüglich liegt eine Nähe zur Willkür vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_658/2016 vom 25. August 2016, E. 3.4; BGE 135 I 265 E. 3.4;

BGE 135 I 6 E. 2.4). Damit rechtfertigt es sich, die Prozesskosten

anteilsmässig zu je einem Drittel D.___ und E.___ (unter solidarischer

Haftbarkeit), der Einwohnergemeinde C.___ sowie dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgelegt, wovon

die Beschwerdegegner, die Einwohnergemeinde C.___ sowie der Kanton Solothurn je

CHF 500.00 zu bezahlen haben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 2'000.00 ist ihnen zurückzuerstatten. Aufgrund der Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids ist der von den Beschwerdeführern geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 für das Verfahren vor der Vorinstanz

ebenfalls zurückzuerstatten.

7.3

Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren sowie das Verfahren vor der Vor­instanz haben die Beschwerdeführer Anspruch

auf eine Parteientschädigung (§ 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT,

BGS 615.11]). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung

und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den

Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

7.4

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Fabian Brunner, reichte für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren am 29. Januar 2019 eine Kostennote über CHF 3'659.85

zu den Akten. Darin macht er einen Zeitaufwand von 13 Stunden à CHF 250.00

und Auslagen von CHF 148.20 zuzüglich MwSt geltend. In seiner Kostennote für

das Verfahren vor der Vorinstanz vom 12. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Brunner einen

Aufwand von insgesamt CHF 6'472.25 geltend. Der Zeitaufwand für die

einzelnen Leistungen wird nicht dargelegt und auch die Auslagen sind lediglich

pauschal ausgewiesen.

7.5

Der geltend gemachte Aufwand von 13

Stunden à CHF 250.00 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erscheint mit

Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Die Kostennote für das

vorinstanzliche Verfahren kann darüber hinaus gar nicht erst überprüft werden,

da der Aufwand für die einzelnen Leistungen nicht dargelegt wird und auch die

Auslagen lediglich pauschal ausgewiesen sind. Es drängt sich folglich auf, die

Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Für beide

Verfahren erscheint gesamthaft ein Aufwand von 20 Stunden à CHF 250.00, total

CHF 5'000.00, angemessen. Die Auslagen werden auf CHF 250.00 festgesetzt. Die

Parteientschädigung der Beschwerdeführer in der Höhe von total CHF 5'654.25

(inkl. Auslagen und MwSt) ist mit Blick auf die Verletzung des Verbots

formeller Rechtsverweigerung anteilsmässig zu je einem Drittel, d.h. je

CHF 1'884.75, von D.___ und E.___ (unter solidarischer Haftbarkeit), der

Einwohnergemeinde C.___ sowie dem Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung

eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Bau- und Werkkommission C.___

zurückgewiesen.

3. Die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 sind zu je einem Drittel, d.h. je CHF 500.00,

von D.___ und E.___ unter solidarischer Haftbarkeit, der Einwohnergemeinde C.___

und dem Kanton Solothurn zu tragen. Der von den Beschwerdeführern geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 wird ihnen zurückerstattet.

4. Der von den Beschwerdeführern geleistete

Kostenvorschuss für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Höhe von

CHF 1'500.00 wird ihnen zurückerstattet.

5. Die Parteientschädigung für die

Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie im

Verfahren vor der Vorinstanz wird auf CHF 5'654.25 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt. Sie ist zu je einem Drittel, d.h. CHF 1'884.75, von D.___

und E.___ unter solidarischer Haftbarkeit, der Einwohnergemeinde C.___ und dem

Kanton Solothurn zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Bachmann