VWBES.2018.282
Baubewilligung / Holzbackofen
11. Februar 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Bachmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___ beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission C.___,
3.
D.___
4.
E.___ beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Holzbackofen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Oktober 1984 wurde dem Bäcker F.___
von der Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ der Einbau eines
Holzbackofens inkl. Kamin im Innern der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse
[...] in C.___ bewilligt.
2. Am 22. August 1993 erteilte die Bau-
und Umweltschutzkommission der Einwohnergemeinde C.___ F.___ die Baubewilligung
für den Einbau einer 3.5-Zimmer-Wohnung mit Garage an der [...]strasse [...] in
C.___.
3. Mit öffentlicher Urkunde vom 18.
Oktober 1993 wurde die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in C.___ vom
Grundstück GB [...] Nr. [...] abparzelliert (neu GB [...] Nr. [...]). Es
wurden verschiedene Dienstbarkeiten verurkundet.
4. Am 8. August 1994 gelangten die G.___
AG als Verwalter des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse [...] in C.___ an
die Gemeindeverwaltung C.___ und wiesen darauf hin, dass in der nachbarlichen
Bäckerei (nunmehr betrieben durch D.___) der Backofen nach aussen verlegt und
ein neuer Kamin gebaut worden sei. Dadurch würden die Mieter der Liegenschaft [...]strasse
[...] in verschiedener Weise durch Lärm und Rauch stark beeinträchtigt. Es
wurde eine Überprüfung des Holzbackofens auf die Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Bestimmungen beantragt.
5. Auf Ersuchen der Bau- und
Umweltkommission der Einwohnergemeinde C.___ überprüfte das Amt für Umwelt des Kantons
Solothurn (AfU), Abteilung Luft, im Jahr 2004 den Holzbackofen. Mit Schreiben
vom 6. April 2004 stellte das AfU fest, dass aus Sicht der eidgenössischen
Luftreinhalteverordnung keine Einwände bestünden. Allerdings würden die
Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute
Bundesamt für Umwelt [BAFU]) über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach vom
15. Dezember 1989, wonach die Kaminmündung den Dachfirst um 0.5 Meter überragen
muss, nicht eingehalten. Im Dezember 2004 wurde der Kamin des Holzbackofens
verlängert.
6. Mit Kaufvertrag vom 7. August 2015
kauften A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Liegenschaft GB [...]
Nr. [...] an der [...]strasse [...] in C.___ von H.___. Sie bestätigten
unterschriftlich, die bestehenden Dienstbarkeiten zu kennen und auf deren
nähere Umschreibung zu verzichten. Gemäss Grundbuchauszug ging das Eigentum am
9. Dezember 2015 auf die Beschwerdeführer über.
7. Mit Schreiben vom 11. November 2016
gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, an
die Einwohnergemeinde C.___ und ersuchten um den Nachweis der Baubewilligung
für den Holzbackofen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Bau- und
Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ den Beschwerdeführern mit, dass trotz
intensiver Suche keine Baubewilligung für das Versetzen des Ofens habe gefunden
werden können. Da der Vorgang jedoch mehr als 20 Jahre zurückliege und
Schriftverkehr zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden sei, könne nicht mit
absoluter Sicherheit auf das Nichtvorliegen einer Baubewilligung geschlossen
werden.
8. Mit Schreiben vom 5. April 2017
forderten die Beschwerdeführer die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde C.___ auf, infolge der mangelnden Baubewilligung für den
Holzbackofen die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen umgehend in die Wege
zu leiten. Die Gemeinde blieb in der Folge untätig.
9. Am 11. Dezember 2017 forderten die
Beschwerdeführer die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___
ultimativ auf, in Bezug auf das weitere Vorgehen verbindlich Rückmeldung zu
geben bis am 20. Dezember 2017, ansonsten Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben
werde. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 teilte die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde C.___ den Beschwerdeführern mit, dass sie nach Prüfung der
Sachlage keinen Handlungsbedarf feststelle und die Angelegenheit in der Folge
als erledigt betrachte.
10. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018
ersuchten die Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2018 um Zustellung einer
anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 hielt die Bau- und
Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ fest, dass sie aufgrund des
Umstandes, dass der Ofen seit über 30 Jahren ununterbrochen und unangefochten
in Betrieb sei, keinen Handlungsbedarf sehe.
11. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018
erhoben die Beschwerdeführer beim Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn (nachfolgend: BJD) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die
Verfügung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 7.
Februar 2018. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Verpflichtung der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ zur
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich des
Holzbackofens. Eventualiter beantragten sie, die Kommission sei zu
verpflichten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen.
12. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wies
das BJD die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Holzbackofen an seiner
jetzigen Stelle geduldet werde.
13. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhoben
die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung des BJD vom 28. Juni 2018. Sie beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich des Holzbackofens. Eventualiter beantragten
sie, die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ sei zu
verpflichten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um die Einräumung einer
angemessenen Frist zur Erklärung, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird und
gegebenenfalls zur Einreichung einer umfassenden Begründung.
14. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018
wurde den Beschwerdeführern zur Begründung der Beschwerde Frist bis am
16. August 2018 gesetzt. Am 16. August 2018 reichten die Beschwerdeführer
die Begründung ein.
15. Am 7. September 2018 reichten D.___
und E.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Manfred Küng, die Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der
Beschwerde. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ beantragte in
ihrer Stellungnahme vom 7. September 2018 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
16. Mit Stellungnahme vom 11. September
2018 schloss das BJD (nachfolgend: Vor-instanz) auf Abweisung der Beschwerde.
17. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018
reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz ein.
18. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]
i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ und B.___ sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer verlangen
hinsichtlich des Holzbackofens die Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens. Die erste Instanz, die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde C.___, habe ein entsprechendes Gesuch in ihrer Verfügung vom
7.
Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass der Ofen mehr als 30 Jahre
ununterbrochen und unangefochten in Betrieb sei und daher aufgrund des
absoluten Bestandesschutzes kein Handlungsbedarf bestehe. Aufgrund dieser klar
aktenwidrigen Begründung und der offensichtlichen Weigerungshaltung der
Gemeinde hätten die Beschwerdeführer gegen die Verfügung bei der Vorinstanz
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben. Die Vorinstanz habe sich mit den
Rügen der Rechtsverweigerung nicht auseinandergesetzt, sondern habe lediglich
eine falsche Interessenabwägung vorgenommen.
2.2
Die Vorinstanz erwog, dass es sich
beim Holzbackofen heute um eine formell und materiell rechtswidrige Baute
handle. In einem solchen Fall sei grundsätzlich ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dies gelte jedoch nur, solange es
sinnvoll und somit auch rechtlich zulässig sein könne, die materiell
rechtswidrige Baute wegzuverfügen bzw. den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen. Im vorliegenden Fall werde zwar – entgegen der Auffassung
der ersten Instanz – die rechtsprechungsgemässe 30-jährige Frist für den
absoluten Bestandesschutz nicht erreicht. Die in diesem Fall notwendige
Verhältnismässigkeitsprüfung könne direkt durch das BJD vorgenommen werden, da
ihm volle Kognition zukomme und eine Rückweisung an die Vorinstanz einem
verfahrensmässigen Leerlauf gleichkäme. Im Rahmen ihrer
Verhältnismässigkeitsprüfung hielt die Vorinstanz fest, dass kein Grenz- oder
Näherbaurecht für den Ofen bestehe. Seit der Verlegung nach aussen sei der Ofen
über mehr als zwei Jahrzehnte (mindestens seit 1994) in der gleichen Art und
Weise gebraucht worden. Die Beschwerdeführer müssten sich anrechnen lassen,
dass ihre Rechtsvorgänger den Ofen während dieser Zeit geduldet hätten. Den
Beschwerdeführern sei es überdies freigestanden, die Immissionen des
Holzbackofens beim Kauf zu monieren bzw. im Wissen um diese Tatsache vom Kauf
abzusehen. Dieses Verhalten könne durchaus als treuwidrig, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden. Mit Blick auf die Luftreinhaltung und den Brandschutz
entspreche der Holzbackofen den gesetzlichen Vorschriften. Da also der Ofen
diesbezüglich den gesetzlichen Vorschriften entspreche und keine überwiegenden
privaten Interessen bestünden, sei die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands unverhältnismässig. Der Holzbackofen sei damit zu dulden.
3.
In einem ersten Schritt ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangen können.
3.1
Wer Parteistellung im Sinne von § 11bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) beanspruchen kann, kann
bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen (BGE
142.
II 451 E. 3.6.2; BGE 133 V 188 E. 4.2; BGE 130 II 521 E. 2.5; Urteil
des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009, in: URP 2009, S. 923
ff., E. 2.2; amtlich publizierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2016/20 E. 3; BVGE 2009/1 E. 3). Ein solcher Anspruch auf Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens und in der Folge den Erlass einer Verfügung kommt
insbesondere auch Drittbetroffenen zu, die den Erlass einschränkender
Massnahmen gegenüber dem Verfügungsadressaten verlangen (grundlegend BGE 126 II
300.
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 vom 17. November 2004, E. 2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2011 vom 4. Juni 2012, E. 6.2). Die
ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die beantragte Massnahme Gegenstand einer
Verfügung sein kann (§ 20 VRG) und ob die gesuchstellende Person ein
hinreichend schutzwürdiges Interesse an dieser hat; fehlt es daran, hat sie auf
das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten (Alfred Kölz / Isabelle
Häner / Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, Zürich / Basel / Genf 2013, Rz. 359; Michele Albertini: Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 95 f.). Ist die Parteieigenschaft zu bejahen,
hat die Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ob die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben
sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss
der Entscheid in der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls wenn
die gesuchstellende Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (grundlegend BGE
130.
II 521 E. 2.5; BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Albertini, a.a.O., S. 92).
3.2
Lehnt die Behörde den Erlass der
entsprechenden Massnahmen ab, so kann dieser ablehnende Entscheid weitergezogen
werden (vgl. BGE 124 II 272; BGE 123 II 74). Tritt die Behörde auf das Begehren
nicht ein, so kann dies mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beanstandet werden
(BGE 126 II 300 E. 2c; Hans Rudolf Trüeb: Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in:
URP 1990, S. 423 ff., 428 f., 436 f.). Dabei müssen jedoch konkrete, bestimmte
Massnahmen verlangt werden. Die generelle Beanstandung, eine Behörde sei in
rechtswidriger Weise untätig geblieben oder habe ungenügende Massnahmen
ergriffen, kann nur als Aufsichtsbeschwerde vorgebracht werden, die dem
Anzeiger keinerlei Parteirechte verschafft und gegen deren Behandlung kein
Rechtsmittel besteht (BGE 124 II 383 E. 1; BGE 120 Ib 351 E. 5).
3.3
Der streitige Holzbackofen wurde ohne
Baubewilligung errichtet und erweist sich somit als formell rechtswidrig (vgl.
Bernhard Waldmann, Rechtliches Regime von rechtswidrigen Bauten und Anlagen,
in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich / Basel
/ Genf 2016, Rz. 6.4 f.). Die Beschwerdeführer haben bei der Bau- und
Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ um die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sowie eventualiter die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ersucht. Sie haben aufgrund der
vom streitgegenständlichen Holzbackofen ausgehenden Lärm- und
Schmutzimmissionen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Entfernung oder
subsidiär dem Erlass einschränkender Anordnungen (vgl. die Kasuistik bei
Bernhard Waldmann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 89 BGG N 22a). Das
Baubewilligungsverfahren dient nicht zuletzt dem Zweck, mögliche
Beeinträchtigungen der Umwelt abzuklären, woran insbesondere auch Nachbarn ein
schutzwürdiges Interesse haben (statt vieler: BGE 139 II 134 E. 5.2). Es
ist gerichtsnotorisch, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gerade bei
Feuerungsanlagen gross sein können. So sieht denn § 3 Abs. 2 lit. e KBV für
Heizungs- und Feuerungsanlagen auch explizit eine Baubewilligungspflicht vor.
Die Beschwerdeführer haben somit ein schutzwürdiges Interesse an der
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.
3.4
Das Gesuch der Beschwerdeführer ist
auf einen konkreten Verfügungsgegenstand – die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands – gerichtet. Zum Erlass entsprechender Anordnungen zuständig ist
unbestrittenermassen die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___. Da
jeder Verfügung ein Verwaltungsverfahren vorauszugehen hat (vgl. Regina Kiener
/ Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 314), erweist sich das Begehren um Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens als zulässig. Im Ergebnis haben die
Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung der Voraussetzungen der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes. Dies geschieht im Rahmen des vorliegend in erster
Linie beantragten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Folglich haben die
Beschwerdeführer Anspruch auf Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens.
4.
In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob die Vorinstanzen den Anspruch der Beschwerdeführer auf Durchführung
eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verletzt haben.
4.1
Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,
SR 101) verschafft den Rechtssuchenden einen Anspruch auf Behandlung frist- und
formgerecht eingereichter Eingaben. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor,
wenn ordnungsgemäss eingereichte Begehren nicht regelgemäss geprüft werden, sei
es durch Nichteintreten oder blosses Untätigbleiben (Gerold Steinmann, in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Sankt Galler Kommentar, Bundesverfassung,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 BV N 18; BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 133 V 188 E. 3.2).
Nach einer treffenden Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine
formelle Rechtsverweigerung dann vor, wenn eine Behörde «es ausdrücklich
ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl
sie dazu verpflichtet ist» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2012 vom
10.
Mai 2012, E. 4.1; BVGE 2014/44 E. 4.2). Art. 29 Abs. 1 BV garantiert
insofern die richtige Anwendung des Verfahrensrechts (BGE 144 II 184 E. 3.1;
Bernhard Waldmann, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 BV N 23; Steinmann, a.a.O.).
4.2
Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde
C.___ prüfte das Gesuch um Durchführung einer nachträglichen Baubewilligung
nicht. Sie hielt – ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung zu
prüfen – lediglich fest, dass dem Holzbackofen aufgrund der Aufstelldauer von
mehr als 30 Jahren absoluter Bestandesschutz zukomme. Die Vorinstanz prüfte und
verneinte demgegenüber bloss summarisch die Möglichkeit einer nachträglichen
Baubewilligung. Sie erwog, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
sei unverhältnismässig.
4.3
Die Vorinstanzen haben die Frage,
inwiefern der Holzbackofen den baupolizeilichen Vorschriften genügt bzw. nicht
genügt, gar nicht bzw. nur ungenügend abgeklärt, obwohl die Beschwerdeführer
diesbezüglich über einen Behandlungsanspruch verfügen (vgl. oben E. 3.3). Stattdessen
sind sie direkt zur Prüfung der Ausnahmen vom Grundsatz der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes geschritten. Der sinngemässe Einwand der
Vorinstanz, der Holzbackofen sei offensichtlich materiell rechtswidrig, lässt
dabei die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht
entfallen. Denn die von ihr durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung setzt
eine sorgfältige Prüfung der Rechts- und Faktenlage im Baubewilligungsverfahren
voraus. Erst dann sind das tatsächliche Ausmass einer eventuellen materiellen
Rechtswidrigkeit und in der Folge die sich widerstreitenden öffentlichen und
privaten Interessen bekannt, welche die Voraussetzung für eine korrekte
Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden. Mit der
bloss summarischen Prüfung einzelner baupolizeilicher Gesichtspunkte
(Luftreinhaltung und Brandschutz) durch die Vorinstanz ist dies nicht
gewährleistet. Dies bestätigt auch die Vorinstanz selbst, wenn sie die
Befragung von Herrn I.___ von der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im
Rahmen eines Augenscheins beantragt. Sie gibt damit zu erkennen, dass sie die
gebäudeversicherungsrechtlichen Aspekte des Holzbackofens nicht oder zumindest
nicht hinreichend geprüft hat und dieses Versäumnis im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nachgeholt werden soll. Es ist aber nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich über baupolizeiliche Belange zu befinden. Insgesamt
lässt sich festhalten, dass die Vorinstanzen hinsichtlich eines bestimmten
Teils ihrer Prüfungs- und Behandlungspflicht untätig geblieben sind. Darin
liegt eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die Bau- und
Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___ wäre folglich verpflichtet gewesen,
ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
5.
Die Vorinstanzen haben nach dem
Gesagten eine formelle Rechtsverweigerung begangen und die Verfahrensrechte der
Beschwerdeführer verletzt, indem sie kein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchgeführt bzw. angeordnet haben.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid des Bau- und Justizdepartements
vom 28. Juni 2018 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde C.___ zurückzuweisen. Da keine inhaltliche Überprüfung der
vorinstanzlichen Entscheide stattfindet, erübrigt sich entgegen dem Antrag der
Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins mit Parteiverhandlung. Der
Beweisantrag der Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
7.1
Die Prozesskosten umfassen die
Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (§ 76bis Abs. 1 VRG).
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden die Prozesskosten in sinngemässer
Anwendung der Artikel 106–109 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
auferlegt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Allerdings
ist auch im verwaltungsgerichtlichen wie auch im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren das Gemeinwesen, in dessen Wirkungskreis die Behörde
handelt, kosten- und entschädigungspflichtig, wenn der Entscheid der Behörde in
Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften, des rechtlichen Gehörs oder des
Willkürverbots ergangen ist und sich somit als besonderer Fehlentscheid erweist
(SOG 2010 Nr. 20 E. 13b; SOG 1978 Nr. 34).
7.2
Vorliegend obsiegen die
Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Vorinstanzen haben eine formelle
Rechtsverweigerung und mithin eine grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften
begangen. Diesbezüglich liegt eine Nähe zur Willkür vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_658/2016 vom 25. August 2016, E. 3.4; BGE 135 I 265 E. 3.4;
BGE 135 I 6 E. 2.4). Damit rechtfertigt es sich, die Prozesskosten
anteilsmässig zu je einem Drittel D.___ und E.___ (unter solidarischer
Haftbarkeit), der Einwohnergemeinde C.___ sowie dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgelegt, wovon
die Beschwerdegegner, die Einwohnergemeinde C.___ sowie der Kanton Solothurn je
CHF 500.00 zu bezahlen haben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 2'000.00 ist ihnen zurückzuerstatten. Aufgrund der Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids ist der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 für das Verfahren vor der Vorinstanz
ebenfalls zurückzuerstatten.
7.3
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren sowie das Verfahren vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung (§ 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT,
BGS 615.11]). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung
und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
7.4
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Fabian Brunner, reichte für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren am 29. Januar 2019 eine Kostennote über CHF 3'659.85
zu den Akten. Darin macht er einen Zeitaufwand von 13 Stunden à CHF 250.00
und Auslagen von CHF 148.20 zuzüglich MwSt geltend. In seiner Kostennote für
das Verfahren vor der Vorinstanz vom 12. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Brunner einen
Aufwand von insgesamt CHF 6'472.25 geltend. Der Zeitaufwand für die
einzelnen Leistungen wird nicht dargelegt und auch die Auslagen sind lediglich
pauschal ausgewiesen.
7.5
Der geltend gemachte Aufwand von 13
Stunden à CHF 250.00 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erscheint mit
Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Die Kostennote für das
vorinstanzliche Verfahren kann darüber hinaus gar nicht erst überprüft werden,
da der Aufwand für die einzelnen Leistungen nicht dargelegt wird und auch die
Auslagen lediglich pauschal ausgewiesen sind. Es drängt sich folglich auf, die
Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Für beide
Verfahren erscheint gesamthaft ein Aufwand von 20 Stunden à CHF 250.00, total
CHF 5'000.00, angemessen. Die Auslagen werden auf CHF 250.00 festgesetzt. Die
Parteientschädigung der Beschwerdeführer in der Höhe von total CHF 5'654.25
(inkl. Auslagen und MwSt) ist mit Blick auf die Verletzung des Verbots
formeller Rechtsverweigerung anteilsmässig zu je einem Drittel, d.h. je
CHF 1'884.75, von D.___ und E.___ (unter solidarischer Haftbarkeit), der
Einwohnergemeinde C.___ sowie dem Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung
eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Bau- und Werkkommission C.___
zurückgewiesen.
3. Die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 sind zu je einem Drittel, d.h. je CHF 500.00,
von D.___ und E.___ unter solidarischer Haftbarkeit, der Einwohnergemeinde C.___
und dem Kanton Solothurn zu tragen. Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 wird ihnen zurückerstattet.
4. Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Höhe von
CHF 1'500.00 wird ihnen zurückerstattet.
5. Die Parteientschädigung für die
Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie im
Verfahren vor der Vorinstanz wird auf CHF 5'654.25 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt. Sie ist zu je einem Drittel, d.h. CHF 1'884.75, von D.___
und E.___ unter solidarischer Haftbarkeit, der Einwohnergemeinde C.___ und dem
Kanton Solothurn zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Bachmann